Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 17 K 13.5895

published on 22/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 17 K 13.5895
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Befreiung von der Überlassungspflicht an die ... GmbH (…).

Sie betreibt an einem als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Standort im Freistaat Bayern ein abfallrechtliches Zwischenlager und eine Behandlungsanlage. Die Genehmigung und Zertifizierung bezieht sich auf das Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen (u. a.) von Abfällen mit der Schlüsselnummer … („Kondensatoren die PCB enthalten“).

Die ... ist mit der Entsorgung von Sonderabfall in Bayern betraut. Sie ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen. Der Beklagte hält 79,1% der Gesellschaftsanteile, die kommunalen Spitzenverbände 6,5%. In privater Hand befinden sich 14,4%.

Bislang werden die streitgegenständlichen Abfälle der ... überlassen. Diese verbringt sie zur Entsorgung nach Rheinland-Pfalz, wo sie zunächst in … zerkleinert und anschließend in …, bei der ... (…), verbrannt werden. Dieses Vorgehen hielt das Landesamt für Umwelt (LfU) laut Schreiben vom 10. Dezember 2012 (vgl. Behördenakte) für erforderlich, da bei der bis Ende 2012 erfolgten Entsorgung in den Verbrennungslinien der ... ohne weitere Vorbehandlung nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Abfälle (Kondensatoren mit einem Gewicht bis zu einem kg) aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihres Aufbaus ohne Zerkleinerung nicht vollständig ausbrennen und in den Anlagen der ... die technischen und arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Zerkleinerung fehlten.

Mit Schreiben vom 16. April 2013 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Oberbayern die begehrte Ausnahme. Sie verwies dabei auf Abschnitt IV Nr. 4.4 AbfPV, wonach eine Verbringung von Sonderabfällen zur Beseitigung in andere Länder Deutschlands oder Staaten außerhalb Deutschlands nur dann zulässig ist, wenn in Bayern keine oder nicht zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten bestehen. Für die streitgegenständlichen Kondensatoren bestehe keine Entsorgungsmöglichkeit innerhalb Bayerns. Der Klägerin liege aber ein gegenüber der von der ... veranlassten Entsorgung deutlich günstigeres Angebot einer anderen außerbayerischen Entsorgungsanlage, der ... mbH (…), vor. Die Inanspruchnahme des von der ... beauftragten Entsorgungsunternehmens sei wegen des vergleichsweise hohen Entsorgungspreises nicht zumutbar. Es wurden Angebote der ... sowie der ... vorgelegt. Nach dem Angebot der ... vom 8. Mai 2012 beträgt der Entsorgungspreis für Kondensatoren <1 kg Euro 2.400,-/t zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Die ... würde für die Entsorgung von Kleinkondensatoren mit Einzelmaß max. 25x10x10 cm Euro 450,-/t berechnen. Laut Auskunft der ... von 24. Juni 2013 seien die Entsorgungspreise für Kondensatoren über 1 kg abhängig von der Größe der Geräte. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten klargestellt, dass die begehrte Ausnahme sog. Kleinkondensatoren erfassen solle, die sowohl nach Ausmaß und Gewicht den in beiden Angeboten genannten Kondensatoren entsprächen.

Das LfU nahm unter Bezugnahme auf ein Scheiben des Umweltministeriums (UMS) vom 18. März 2009 (Bl. … ff.) mit Schreiben vom 6. August 2013 Stellung: Wenn die ... Abfälle aus anlagentechnischen Gründen oder wegen Kapazitätsengpässen nicht selbst in der Sonderabfallverbrennungsanlage in Ebenhausen entsorgen könne, sei es für die Erfüllung ihrer nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG bestehenden Entsorgungspflicht als ausreichend anzusehen, wenn sie auf geeignete Anlagen einen gesicherten Zugriff aufweisen könne. Nicht zwingend erforderlich sei, dass sie diese Anlage als eigene betreibe. Im Regelfall solle aber gewährleistet sein, dass die ... auch solche Abfälle tatsächlich in Gewahrsam nehme.

Mit Bescheid vom 29. November 2013, bei der Klägerin eingegangen am 9. Dezember 2013, lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag ab.

Die Bescheidsbegründung entspricht inhaltlich weitgehend der Stellungnahme des LfU vom 6. August 2013. Der ... stehe zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht eine geeignete, außerbayerische Beseitigungsanlage zur Verfügung, wohin die Abfälle nach Übernahme der Sachherrschaft verbracht würden. Die Interessen der Klägerin an der begehrten Befreiung von der Überlassungspflicht seien rein wirtschaftlicher Natur. Dem gegenüber stehe das öffentliche Interesse an einer sicheren und unabhängigen Entsorgung und an einer Lenkung bestimmter Abfallströme. Das wirtschaftliche Individualinteresse sei hier geringer einzuschätzen. Eine Gefährdung des Gemeinwohls oder eine Beeinträchtigung der Interessen einer geordneten Sonderabfallentsorgung seien nicht ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 20. Dezember 2013. Sie beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2013 beantragte Ausnahme von der Überlassungspflicht für den Abfall „Kondensatoren die PCB enthalten“ (AVV-Nr. …) an die ... GmbH zu erteilen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden.

In der mündlichen Verhandlung wurde zusätzlich beantragt,

weiter hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 29. November 2013 rechtswidrig gewesen ist.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 ausgeführt: Die Verweigerung der begehrten Ausnahme sei auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angeführten Interessen an einer gesonderten Sonderabfallentsorgung unzumutbar. Eine Beeinträchtigung der Interessen an einer geordneten Sonderabfallentsorgung sei bei der von der Klägerin beabsichtigten Entsorgung nicht ersichtlich. Die erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin würden leichtfertig zurückgestellt, zudem würde übersehen, dass es neben den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin auch berechtigte Belange der bayerischen Wirtschaft gebe, die bei ihnen anfallenden Abfälle möglichst kostengünstig zu entsorgen und es außerdem grundrechtlich geschützte Belange an der Erhaltung eines Wettbewerbs gebe, für dessen Einschränkung es rechtfertigende Gründe geben müsse. Die Interessen an einer geordneten Sonderabfallentsorgung stünden der Erteilung der Ausnahme nicht entgegen, sie sprächen sogar für den von der Klägerin beabsichtigten Entsorgungsweg. Das vom Land … und vom Land … staatlich kontrollierte und überwachte Unternehmen ... verfüge über eine dem Stand der Technik entsprechende immissionsschutzrechtlich genehmigte Sonderabfallverbrennungsanlage, die bestens geeignet sei, die Abfälle gemeinwohlverträglich im Sinne des § 10 Abs. 2 KrWG zu beseitigen. Die von der ... beabsichtigte Entsorgung der Kondensatoren und Transformatoren sei gegenüber der von der Klägerin beabsichtigten Entsorgung nicht vorzugswürdig. Zweifel an der Eignung dieser Anlage für die thermische Behandlung der in Rede stehenden Abfälle seien weder von der Regierung von Oberbayern noch vom LfU noch von der ... geäußert worden. Die Sonderabfallverbrennungsanlage der …, derer sich die ... bediene, verfüge über keine bessere Anlagentechnik als die ... Bei der ... würden Kleinkondensatoren bis zu 20 kg, die für die Klägerin zu entsorgen seien, direkt und ohne Vorbehandlung in den Drehrohofen eingesetzt. Metalle würden aus der Schlacke mit Hilfe eines Magnetabscheiders separiert. Die Entsorgung in zwei Verfahrensabschnitten mit einer Zerkleinerung in … und einer anschließenden Verbrennung in der Sonderabfallverbrennungsanlage der ... in ... sei gegenüber der von der Klägerin beabsichtigten Entsorgung sogar eher nachteilig. Für beide Entsorgungswege bedürfe es einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Gebot des Abfallwirtschaftsplans, Sonderabfälle zur Beseitigung in Bayern zu entsorgen. Eine solche Ausnahme sei zulässig, wenn innerhalb Bayerns keine oder keine zumutbare Entsorgungsmöglichkeit bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin am Standort in … nicht nur ebenfalls um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handle, vielmehr sei die Klägerin ein bundes- und europaweit führendes Unternehmen im Bereich der Entsorgung von Sonderabfällen. Eine Notwendigkeit, den Gewahrsam an den bei der Klägerin anfallenden Transformatoren und Kondensatoren vor einer Entsorgung durch das Landesunternehmen ... zunächst auf die ... zu übertragen, um sie dort in … zwischenzulagern und danach zu einem privaten Zerkleinerer nach … zu verbringen und anschließend in … zu verbrennen, sei nicht erkennbar. Für die von der Klägerin beabsichtigte Entsorgung der Kondensatoren in Schöneiche bedürfe es keiner zusätzlichen Beförderung zu einem Zwischenlager und zu einem weiteren Vorbehandlungsstandort. Die Interessen einer geordneten Sonderabfallentsorgung geböten es sogar, vermeidbare Transporte von gefährlichen Abfällen zu unterlassen. Die beantragte Ausnahme führe auch nicht zu einem Steuerungs- oder Lenkungsverlust für die ... als zentrale Einrichtung für die Entsorgung von Sonderabfällen. Mit einer derart gezielt erteilten Ausnahme für einen bestimmten Sonderfall steuere die ... den Weg der Entsorgung dieser Abfälle.

Es sei unzutreffend, dass mit der Erteilung der begehrten Ausnahme lediglich wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gedient würde. Die Möglichkeit einer kostengünstigen Entsorgung der streitgegenständlichen Abfälle begünstige alle bayerischen Unternehmen, deren Kondensatoren und Transformatoren von der Klägerin entsorgt würden. Nicht zuletzt sei auch die Wettbewerbsfreiheit grundrechtlich geschützt. Bei der ... handle es sich - anders als bei der ... (Gesellschafter des Unternehmens seien je zur Hälfte das Land … und der Land …) - um ein rein privates Unternehmen, das in erheblichem Wettbewerb zur Klägerin im Bereich der Entsorgung von Sonderabfällen tätig sei. Die Verbrennung von Abfällen der Klägerin in einer Verbrennungsanlage einer Wettbewerberin zu einem Preis, der ein Mehrfaches dessen betrage, was die Klägerin bei der von ihr präferierten Entsorgungsalternative aufzubringen hätte, benachteilige sie im Wettbewerb und stelle damit einen schwerwiegenden Eingriff in den Wettbewerb dar, weil die Entsorgung in dieser Verbrennungsanlage nicht nur zu wirtschaftlichen Nachteilen der Klägerin, sondern zugleich zu wirtschaftlichen Vorteilen der Wettbewerberin führe. Die entstehenden Mehrkosten seien unzumutbar. Laut ihrem Schreiben vom 14. Januar 2014 biete die ... aktuell einen Entsorgungspreis von 405,- Euro pro Tonne an. Damit betrage der Preisunterschied zwischen beiden Entsorgungsalterativen rund 600%. Ein solcher Preisunterschied sei, gemessen an der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22. Mai 2001, Az.: 10 S 1405/99), offensichtlich unzumutbar. Nachdem die ... die von der Überlassungspflicht betroffenen Abfälle nicht in einer eigenen Anlage entsorge, könne die Verweigerung der Ausnahme auch nicht darauf gestützt werden, die Überlassungspflicht müsse zur Kostendeckung aufrecht erhalten bleiben.

Die Erteilung der Ausnahme diene auch dem Gemeinwohl. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einer möglichst kostengünstigen Entsorgung gewerblicher Abfälle. Die wirtschaftliche Entwicklung im Freistaat hänge u. a. davon ab, dass die in der Wirtschaft anfallenden Abfälle nicht zu überhöhten Entgelten entsorgt würden. Die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs sei nicht zuletzt ein Mittel, um auf die Preisgestaltung der Unternehmen einzuwirken, die als Auftragnehmer der ... von der Überlassungspflicht profitierten. Es sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar, wie die von der ... genannten Preise kalkuliert würden. Für eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme habe es einer Aufklärung der Gründe für eine derart weitgehende Preisdifferenz gegeben. Der Sachverhalt sei insoweit nicht hinreichend aufgeklärt worden. Es fehle an einer überzeugenden Rechtfertigung für die Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit durch zwingende Gründe einer geordneten Sonderabfallentsorgung.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 beantragte der Beklagte:

Klageabweisung.

Zum Sachverhalt wurde ergänzend zum Bescheidsinhalt ausgeführt: Die anwaltliche Vertretung der Klägerin habe der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 30. April 2014 mitgeteilt, dass die Abfälle ursprünglich in Haushaltungen und Gewerbebetrieben insbesondere Elektrobetrieben anfielen. Die Klägerin sammle diese Transformatoren und Kondensatoren ganz überwiegend bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ein. Es handle sich insoweit um Abfälle, die bei Schadstoffsammlungen aus Haushaltungen erfasst würden. Daraus resultiere eine abweichende rechtliche Bewertung. Sollten diese Angaben zutreffend sein, handle es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen schon nicht um Sonderabfälle im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG, so dass sie nicht der Überlassungspflicht an die... unterlägen. Der ursprüngliche Antrag der Klägerin gehe insoweit ins Leere.

Eine umfassende Überlassungspflicht sei im Übrigen grundsätzlich gerechtfertigt. Würden nennenswerte Anteile der anfallenden Sonderabfälle ohne den Zwischenschritt über die ... GmbH direkt zur Entsorgung in außerbayerische Anlagen verbracht, wäre eine durchgängige Überwachung durch eine zentrale Stelle nicht mehr gewährleistet. Mit dem von der Klägerin alternativ geplanten Weg der Entsorgung über die ... werde nicht der gleiche Zerstörungsgrad für PCB erreicht wie mit dem Weg der Entsorgung über die ... Die bei der Entsorgung über die ... der Verbrennung vorgelagerte Zerkleinerung der Kondensatoren diene vor allem der Sicherstellung eines möglichst hohen Zerstörungsgrades. Ohne diese vorgehende Zerkleinerung der Kondensatoren sei nicht gewährleistet, dass die geschlossenen Kondensatoren auch wirklich vollständig ausbrennen. PCB gehöre zu den zwölf Giftstoffen, die durch die POP oder Stockholmer Konvention vom 22. Mai 2001 weltweit verboten worden seien, da sie im starken Verdacht stünden, karzinogen, mutagen und teratogen zu wirken. Ihre Gefährlichkeit resultiere vor allem aus möglicher Bioakkumulation, Persistenz und hoher Toxizität. Durch den Vorbehandlungsschritt „Schreddern“ könne offensichtlich ein besserer Ausbrand der Kondensatoren erreicht werden. Das vollständige Ausbrennen sei erforderlich, um das hohe Gefährdungspotential PCB-haltiger Abfälle sicher zu beseitigen. Andere, weniger kostenträchtige Verfahren, die zur Erreichung dieses Ziels in gleicher Weise geeignet wären, seien nicht ersichtlich. In unzerkleinerter Form könnte die ... diese Abfälle ebenso wie die ... behandeln. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei die Beseitigung der streitgegenständlichen Abfälle über die ... auch aufgrund der höheren Verweildauer als umweltfachlich signifikant höherwertig einzustufen. Die Klägerin habe nicht belegt, dass die Abfälle in der Anlage der ... eine ähnlich lange Verweildauer in der Brennkammer hätten wie in der Anlage, in der die von der ... übernommenen Kondensatorenabfälle behandelt werden.

Die Überlassungspflicht für Sonderabfälle nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG gelte grundsätzlich für alle Sonderabfallbesitzer im Freistaat Bayern, so dass es hierdurch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könne. Auch die ... sei gehalten, die Entsorgungswege für Sonderabfälle, die sie nicht in eigenen Anlagen behandle, in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen.

Die jährliche Gesamtmenge der in Rede stehenden Abfälle, die die Klägerin bei der ... angeliefert habe, habe in den letzten Jahren nach deren Auskunft insgesamt zwischen 0,8 und 3,5 Tonnen gelegen. Es gehe also lediglich um Kosten im vierstelligen Bereich, die die Klägerin zudem nicht selbst tragen müsse, sondern, wie auch ihre Wettbewerber, an die Kunden weitergeben könne.

Die Pflicht zur Überlassung sei der Klägerin auch nicht unzumutbar. Insbesondere sei die Überlassungspflicht im vorliegenden Fall geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um das Ziel einer geordneten Entsorgung PCB-haltiger Sonderabfälle zu erreichen. Angesichts des Gefahrenpotentials PCB-haltiger Abfälle sei eine sichere und vollständige Beseitigung der PCB-Verbindungen von sehr hoher Bedeutung. Dem öffentlichen Interesse an einer Überlassung derartiger Abfälle an die ... sei im Rahmen der Abwägung ein überragendes Gewicht beizumessen. Vor diesem Hintergrund führten die durch die vorherige Zerkleinerung der Abfälle entstehenden Mehrkosten in Höhe von ca. 1.900,- Euro pro Tonne nicht zu einer Unzumutbarkeit der Überlassungspflicht. Die Zerkleinerung bringe eine nennenswerte Verbesserung der Entsorgung mit sich und sei deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin umweltfachlich gerade nicht als nachteilig zu beurteilen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 teilte die Klägerseite auf Anfrage des Gerichts mit, nach ihrer Auffassung seien auch die ursprünglich aus privaten Haushaltungen stammenden Abfälle der ... zu überlassen, weil diese über einen Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 NachwV gemeinsam mit den erwähnten Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen eingesammelt würden. Durch die gemeinsame Erfassung entstehe neuer Abfall zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen. Nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG entstehe neuer Abfall, wenn durch eine Mischung eine Veränderung der Beschaffenheit bzw. der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt werde. Da die Abfälle nach ihrer Einsammlung auf der Grundlage eines neuen Sammelentsorgungsnachweises nicht mehr nach ihren ursprünglichen Herkünften unterschieden oder gar getrennt werden könnten, handle es sich bei ihnen insgesamt nicht mehr um Abfälle zur Beseitigung aus Haushaltungen, sondern um solche aus sonstigen Herkunftsbereichen.

Für die von der ... beabsichtigte sehr teure Entsorgung bedürfe es einer Beförderung zu drei verschiedenen Entsorgungsstandorten in drei verschiedenen Bundesländern. Bei der von der Klägerin beabsichtigten Entsorgung würden die Abfälle unmittelbar vom Standort … ohne weitere Zwischenlagerung zum Entsorgungsstandort der … befördert. Die Entsorgung könne dort vollständig und problemlos durchgeführt werden. Es wurde ein Schreiben der … vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die in Rede stehenden Kleinkondensatoren in Übereinstimmung mit der einschlägigen POP-Verordnung und dem Stockholmer Übereinkommen durch die … problemlos entsorgt werden könnten. Die Abfälle würden direkt am Standort einem gekapselten Zweischwellenschredder zugeführt. Nach der Zerkleinerung würden die Abfälle gemischt mit weiteren flüssigen und festen Abfällen auf kurzem Wege mit Hilfe einer Einkolbenhochpumpe in den Drehrohrofen befördert. Sämtliche Prozessstufen würden vollautomatisch ohne jegliches manuelles Handling vollzogen. Die thermische Behandlung werde im Drehrohrofen bei Temperaturen um 1100°C mit anschließender Nachverbrennung bei 1080°C vollzogen. Bei Temperaturen unter 1050°C würde die Abfallzufuhr automatisch unterbrochen. Der Verfahrensablauf bei der Entsorgung von Kleinkondensatoren sei einem Vertreter des Bayerischen Landesamtes für Umwelt bei einem Audit am 23. Juni 2000 erläutert und von diesem für positiv befunden worden.

Der Vergleich beider Entsorgungssysteme zeige, dass die von der Klägerin beabsichtigte Entsorgung nicht nur weit kostengünstiger, sondern auch ressourcenökologischer sei, weil nur ein einziger Transportweg erforderlich sei.

Auch die … zerkleinere die Kondensatoren in einem eigenständigen Schritt. Die Behauptung der Beklagten, es werde auf dem Entsorgungsweg der Klägerin nicht der gleiche Zerstörungsgrad erreicht, sei insoweit unzutreffend. Auch unter dem Gesichtspunkt des PCB-Schadstoffgehalts sei die Entsorgung durch die … nicht zu beanstanden und der von der ... beabsichtigten Entsorgung gleichwertig.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2015 hat der durch den Beklagten beigezogene Vertreter des LfU erklärt, dass am ... Juli 2014 bei der … ein Audit stattgefunden habe, bei dem die Möglichkeit der Entsorgung von Kleinkondensatoren erörtert worden sei. Die … biete die Entsorgung einschließlich des Schredderns der Kondensatoren an, so dass diese aus umweltfachlicher Sicht höherwertiger anzusehen sei, als die bislang von der ... veranlasste Entsorgung.

Der ebenfalls beigezogene Vertreter der ... hat dazu ausgeführt, dass dem Kunden für die Entsorgung über die ... ca. Euro 1.000,- in Rechnung gestellt würden, wovon Euro 477,- auf die Entsorgung durch die ... entfallen würden. Eine Zustimmung des LfU für diesen Entsorgungsweg liege ab der 48. Kalenderwoche 2014 vor. Die neuen Entsorgungspreise träten ab 1. Februar 2015 in Kraft.

Der Klägerbevollmächtigte hat erklärt, dass bei der Klägerin für die Entsorgung der in Rede stehenden Abfälle Euro 405,- für die von der ... erbrachte Leistung und Euro 70,- Transportkosten, jedoch keine Kosten für die Zwischenlagerung anfallen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Hauptantrag sowie der erste Hilfsantrag sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Neuverbescheidung des hierauf gerichteten Antrags besteht nicht, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Das der Behörde eingeräumte Ermessen war jedenfalls nicht auf Null reduziert (1.). Weiterhin lagen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nicht vor (2.).

1. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem zur Überlassung Verpflichteten bei Vorliegen der Voraussetzungen lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zusteht.

Der normative Anknüpfungspunkt für die Ausnahmeerteilung findet sich in Abschnitt IV Nr. 5.2 Spiegelstrich 5 der Anlage zur Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) in der Fassung vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 578). Die Bestimmung ist in § 1 Satz 2 Nr. 3 AbfPV für verbindlich erklärt. Die Überlassungspflicht an die …, die in Nr. 5.1 nochmals wiederholt wird, gilt danach nicht für Abfälle, für die die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, weil dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist oder unter Berücksichtigung der Interessen einer geordneten Sonderabfallentsorgung die Überlassungspflicht nicht zumutbar ist. Namentlich wegen der Benennung des Kriteriums der Zumutbarkeit ist davon auszugehen, dass die Bestimmung dem Überlassungspflichtigen subjektive Rechte vermittelt. Für eine Ermessenseinräumung ohne unmittelbare Anspruchsbegründung spricht das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung über eine ausnahmsweise Befreiung von einer grundsätzlich bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Hätte die Regelung eine gebundene Entscheidung beabsichtigt, hätte es genügt, lediglich die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung zu benennen. Zudem dürfte stets eine Abwägungsentscheidung unter Heranziehung fachlicher Expertise zu treffen sein, was regelmäßig von der Behörde zu leisten ist (andeutungsweise anders: VG Ansbach, U. v. 8.3.2006 - AN 11 K 05.01114 - juris Rn. 17).

Von einer Ermessensreduzierung auf Null ist hier aber nicht auszugehen. Diese wäre nur dann gegeben, wenn eine fehlerfreie Ermessensausübung kein anderes Ergebnis zuließe. Sie kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, weil sonst die Funktionentrennung überspielt und die Verantwortung von den Verwaltungsbehörden auf die Gerichte verschoben würde. Es genügt nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit, es muss vielmehr „gewiss“ sein, dass die Behörde nach gerichtlicher Feststellung eines Ermessensfehlers erneut in bestimmter Weise entscheiden würde. Das Fehlen einer vertretbaren Entscheidungsalternative muss zudem offensichtlich sein (vgl. zum Ganzen: Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2014, § 114 VwGO Rn. 27). Da hier vorwiegend wirtschaftliche Interessen der Klägerin und deren Wettbewerbsfreiheit ins Feld geführt werden, die gegen das sehr gewichtige Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Entsorgung gefährlicher Abfälle abzuwägen sind, ist nicht ersichtlich, dass die einzig vertretbare Entscheidungsalternative die Erteilung der Ausnahme wäre.

2. Auch eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Antrags vom 16. April 2013 kommt nicht in Betracht.

a. Wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach behördlichem Ermessen nicht vorliegen, hat es bei der nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i. d. F. d. Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) bestehenden Überlassungspflicht sein Bewenden. Nach dieser Vorschrift haben sich Besitzer von nicht aus privaten Haushaltungen stammenden gefährlichen Abfällen zur Beseitigung i. S. v. § 3 Abs. 5 und § 48 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. d. F. d. Bek. vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht grundsätzlich der ... zu bedienen.

aa. Kondensatoren, die PCB enthalten, sind nach § 3 Abs. 5 KrWG und § 48 Satz 2 KrWG i. V. m. der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung, AVV) i. d. F. vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012, als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Nach § 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV sind die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 mit einem Sternchen (…) versehenen Abfallarten gefährlich i. S. d. § 48 KrWG. Für den Abfallverzeichnisschlüssel … (Kondensatoren, die PCB enthalten) trifft dies zu.

bb. Die Einschränkung der Überlassungspflicht in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG für aus privaten Haushalten stammende gefährliche Abfälle bezweckt einzig eine Entlastung der privaten Haushalte, nicht aber eine Beschränkung der Überlassungspflicht anderer als privater Abfallbesitzer.

Dies zeigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Die einschränkende Formulierung kam durch eine zum 1. April 2010 vorgenommene Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes zu Stande und war erforderlich geworden, weil der im deutschen Abfallrecht bis dahin verwendete Begriff „besonders überwachungsbedürftiger Abfälle“ durch den auch im europäischen Recht verwendeten Begriff „gefährlicher Abfall“ ersetzt worden war. Da die gesetzliche Definition der „gefährlichen Abfälle“ fortan nicht mehr auf deren Herkunft abstellte und deshalb auch aus privaten Haushalten stammende Abfälle „gefährliche Abfälle“ sein konnten, war die Sonderabfalldefinition entsprechend zu ergänzen. Der Umfang der für Sonderabfälle geltenden Überlassungspflicht änderte sich dadurch aber nicht (vgl. LT-Drs. 16/2816, S. 5).

Unerheblich ist daher der klägerseitige Vortrag zur Vereinheitlichung nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG. Eine Vermischung oder Vereinheitlichung i. S. dieser Vorschrift findet bei nur gemeinsamer Lagerung und Zusammenfassung zu Transporteinheiten nicht statt, solange sich Natur und Zusammensetzung der Abfälle dadurch nicht ändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 23.11.2006 - OVG 11 B 5.05 - juris Rn. 23; bestätigt durch BVerwG, U. v. 28.6.2007 - 7 C 5/07 - juris Rn. 21).

cc. Für die Abfallart mit dem Abfallverzeichnisschlüssel ... begehrt die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2013 die Erteilung einer Ausnahme. Als Abfallbesitzerin und damit nach Art. 10 Abs. 1 Satz BayAbfG zur Überlassung Verpflichtete ist sie antragsbefugt. Ob auch der satzungsmäßige oder durch Anordnung festgesetzte Ausschluss von der Entsorgungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 BayAbfG tatsächlich für sämtliche Kondensatoren vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Das Interesse an einer möglichst geordneten schadlosen Entsorgung dieser Abfälle erfordert es, sämtliche Besitzer - gleich wie sie in den Besitz gelangt sind - an die Überlassungspflicht zu binden. Eine - praktisch wohl nicht zu bewerkstelligende - Differenzierung nach dem Ursprung der Abfälle liefe diesem Interesse zuwider.

b. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gegeben, so dass keine Ermessensausübung seitens der Behörde veranlasst ist. Einer Verpflichtungsklage darf nach § 113 Abs. 5 VwGO nur dann stattgegeben werden, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt bzw. auf Ausübung von Verwaltungsermessen hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45; siehe zum vergleichbaren Fall der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung: Rn. 53).

aa. Die Erteilung der Ausnahme ist nicht aus Gründen des Gemeinwohls geboten.

Zu den Erwägungen des Gemeinwohls gehört eine effektive, geordnete, gelenkte und überwachte Entsorgung gefährlicher Abfälle (VGH BW, B. v. 24.11.1997 - 10 S 3287/96 - NVwZ-RR 1998, 744/745). Es ist klägerseits nicht vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass das Gemeinwohl die von der Klägerin in Aussicht genommene Entsorgungsvariante erfordern würde.

bb. Es ist der Klägerin unter Berücksichtigung der Interessen einer geordneten Sonderabfallentsorgung zumutbar, sich am Grundsatz der Überlassungspflicht festhalten zu lassen.

Allein das öffentliche Interesse an der Lenkung von Abfallströmen erfordert zwar nicht in jedem Fall ein Festhalten an der Überlassungspflicht (OVG Lüneburg, U. v. 3.5.1993 - 7 K 3633/91 - NVwZ 1994, 508/510; wohl auch: Landmann/Rohmer, Umweltrecht | KrWG, § 17 Rn. 161; a.A.: VGH BW, B. v. 24.11.1997 10 S 3287/96 - NVwZ-RR 1998, 744/745; HessVGH, U. v. 21.11.1996 - 2 D 19/95 - NVwZ 1997, 604/606, 609). Andienungs- und Überlassungspflichten verfolgen in erster Linie das Ziel, die Sonderabfälle in Richtung einer möglichst umweltverträglichen Entsorgung zu lenken (vgl. BVerwG, U. v.13.4.2000 - 7 C 47/98 - NVwZ 2000, 1175 zu Andienungspflichten). Die Lenkung bleibt grundsätzlich auch bei Erteilung von Ausnahmen möglich. Die gesetzliche Ermächtigung zur Verordnungsgebung verleiht dem Verordnungsgeber zugleich die Befugnis zur Normierung von Ausnahme- und Befreiungstatbeständen. Hiervon Gebrauch zu machen, kann der Verordnungsgeber aus Gründen des Übermaßverbots und des Grundrechtsschutzes sogar verpflichtet sein (vgl. VGH BW, U. v. 22.5.2001 - 10 S 1405/99 - juris Rn. 45). Die Pflichtenregelungen der Sonderabfallverordnung dürfen nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Sie müssen insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten, um atypischen Fallkonstellationen Rechnung tragen zu können (VGH BW, U. v. 22.5.2001 - 10 S 1405/99 - juris Rn. 50).

Eine atypische Fallkonstellation ist im Fall der Klägerin aber nicht gegeben. Eine Anwendung der Ausnahmeregelung, wie sie die Klägerin fordert, entspräche nicht ihrem Sinn und Zweck. Ausgangspunkt ist der in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG und Abschn. IV Nr. 5.1 BayAbfPV normierte Grundsatz der Überlassungspflicht. Ausnahmen hiervon sind in Abschn. IV Nr. 5.1 lediglich für Einzelfälle vorgesehen. Der Anwendungsbereich einer Ausnahmevorschrift ist naturgemäß eng zu fassen. Hier ergibt sich die restriktive Anwendung auch aus dem Sinn und Zweck der Überlassungspflicht, nämlich der Sicherstellung einer umweltverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle. Die Frage, ob eine Ausnahmeerteilung geboten oder die Überlassungspflicht unzumutbar ist, kann von der Behörde nur zuverlässig beantwortet werden, wenn der in Rede stehende Abfall konkret bestimmt ist. Dessen Gefährdungspotential ist lediglich dann hinreichend beherrschbar, wenn die Behörde es vor Treffen der Ausnahmeentscheidung zuverlässig beurteilen kann. Daher spricht einiges dafür, die Ausnahmeregelung nur auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Entsorgung im Vorhinein bestimmbarer Abfälle innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgt und damit abgeschlossen ist. Die Klägerin begehrt aber eine Ausnahme auf unbestimmte Dauer für Abfälle, die künftig in ihren Besitz gelangen. Nach Erteilung dieser Ausnahme könnte die Klägerin jedwede Menge des betreffenden gefährlichen Abfalls außerhalb Bayerns verbringen. Mit dem öffentlichen Interesse an einer zumindest unter hoheitlicher Kontrolle stehenden Entsorgung gefährlicher Abfälle wäre dies nicht vereinbar. Von einer gezielten Ausnahmeerteilung könnte dabei nicht die Rede sein.

Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gebieten keine Ausnahmeerteilung. Das Gebrauchmachen von einem Ausnahmetatbestand zum Ausgleich der konfligierenden öffentlichen und privaten Interessen kann insbesondere dann gefordert sein, wenn die Entsorgungspreise eine Divergenz aufweisen, die die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit überschreiten (vgl. VGH BW, U. v. 22.5.2001 - 10 S 1405/99 - juris Rn. 51 in Bezug auf die Zuweisungsentscheidung). Vorliegend besteht zwischen den in Betracht kommenden Entsorgungsvarianten künftig noch eine Preisdifferenz von Euro 72,- pro Tonne hinsichtlich des einzigen zuverlässig vergleichbaren Parameters, nämlich der von der … zu erbringenden Entsorgungsleistung. Nachdem die Klägerin - mit Ausnahme der Transportkosten - nicht offenlegt, welche Kosten bei der von ihr angedachten Entsorgungsvariante insgesamt entstehen bzw. hinsichtlich der Lagerkosten in Abrede stellt, dass solche überhaupt anfallen, muss sie hinnehmen, dass eine Gegenüberstellung der gesamten Kalkulation nicht erfolgen kann. Die bei der bislang durch die … veranlassten Entsorgung über die … anfallenden Kosten sind bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht länger zugrunde zu legen, nachdem in der mündlichen Verhandlung zugesagt worden ist, dass der Klägerin künftig der günstigere Entsorgungspreis in Rechnung gestellt werden wird. Bei einer Differenz von Euro 72,-, d. h. weniger als 20%, liegt keine Divergenz vor, die die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit überschreitet. Der VGH BW hat in einem Einzelfall angenommen, dass hiervon auch bei einer 35%igen Differenz noch nicht auszugehen ist (vgl. VGH BW, U. v. 22.5.2001 - 10 S 1405/99 - juris Rn. 62). Daraus lässt sich allerdings keine allgemeingültige Zumutbarkeitsschwelle herleiten. Selbst bei Zugrundelegung eines Entsorgungspreises von Euro 1.000,- pro Tonne, d. h. einer Überschreitung um fast 60% müsste die Klägerin dartun, dass die ihr bei einer Entsorgung über die ... entstehenden Kosten so außergewöhnlich hoch sind und aus dem Rahmen fallen, dass ihre ökonomischen Interessen in unzumutbarer, wirtschaftlich völlig unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VGH BW, U. v. 22.5.2001 - 10 S 1405/99 - juris Rn. 62). Sie hat aber lediglich dargetan, dass sie durch Nutzung von Synergieeffekten die Möglichkeit hat, die Nebenkosten der Entsorgung (Handling und Transport) niedrig zu halten, was ihr eine bessere Ausgangsposition am Markt verschaffen würde. Es besteht aber gerade ein allgemeines Interesse daran, die Entsorgung gefährlicher Abfälle nicht einem Markt zu überantworten, auf dem die Wettbewerber miteinander um den günstigsten Endpreis konkurrieren. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass diese Entwicklung langfristig auch zulasten der Entsorgungssicherheit ginge. Nicht ohne Grund stellt der Bereich der Entsorgung gefährlicher Abfälle eine ausdrücklich gewollte Ausnahme von der ansonsten im Abfallrecht anzutreffenden Tendenz zur Privatisierung dar (vgl. VGH BW, U. v. 22.5.2001 - 10 S 1405/99 - juris Rn. 40 a. E.). Vor diesem Hintergrund sind vom Überlassungspflichtigen auch die Mehrkosten hinzunehmen, die bei einer Entsorgung über die ... deshalb entstehen, weil diese nicht in gleicher Weise wie ein privater Entsorgungsunternehmer in der Lage ist, Synergieeffekte bei Handling und Transport für sich zu nutzen.

II.

Der weiter hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist bereits unzulässig.

1. Es stellt sich schon die Frage nach der Statthaftigkeit. Gegenstand des Rechtsstreits war die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre nur statthaft, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hätte. Dies ist aber hier nicht der Fall (s.o. I.).

2. Im Übrigen würde es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen. Für dieses genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 83 f. m. w. N.). In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich im Wesentlichen drei Hauptgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist, nämlich die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses und das so genannte Rehabilitationsinteresse (Schmidt, a. a. O. Rn. 86). Für etwaige Schadensersatzansprüche gegen die … spielt die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 keine Rolle, so dass allein ein Amtshaftungsprozess in Betracht kommt. Unterstellt, es wäre zu erwarten, dass die Klägerseite einen Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten führt, wäre dieser offensichtlich aussichtslos, so dass diese Absicht kein Feststellungsinteresse begründen würde (st. Rspr. BVerwG, vgl. U. v. 22.1.1998 - 2 C 4-97 - NVwZ 1999, 404). Offensichtliche Aussichtslosigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 29/90 - NVwZ 1992, 1092 m. w. N.). Da ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ein Verschulden voraussetzt, ist ein Amtshaftungsprozess dann offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet. Die zwar objektiv unrichtige, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommene - oder, wie hier, unterlassene - Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, gereicht dem sachbearbeitenden Beamten nicht zum Verschulden (BVerwG, U. v. 7.6.1962 - II C 15.60 - juris Rn. 41). Der Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Ausnahmevorschrift ist, wie dieser Rechtsstreit zeigt, nicht ohne weiteres zu bestimmen. Das Unterlassen ihrer Anwendung unter Berufung auf den Ausnahmecharakter begründet offensichtlich kein hinreichendes Verschulden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1.
die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
2.
Anforderungen an die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,
3.
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,
4.
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeintrchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a)
dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b)
dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
5.
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1.
dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind,
a)
auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
2.
dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3.
dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5.
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6.
die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8.
welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
9.
dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,

1.
dies anzuzeigen hat,
2.
dazu einer Erlaubnis bedarf,
3.
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4.
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1.
denselben Abfallschlüssel haben,
2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,
3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises

1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und
2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.

(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

Diese Verordnung gilt für

1.
die Bezeichnung von Abfällen,
2.
die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.

(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.