Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2018 - M 12 K 18.4735

20.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin stand als … im … im Dienst des Beklagten. Sie wurde auf ihren Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG mit Ablauf des 31. Juli 2018 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin auf 3.795,10 Euro brutto festgesetzt. Hierbei wurde die Zeit vom 2. August 1973 bis 1. August 1974, in der die Klägerin ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat, nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Mit Schreiben vom *. Juli 2018 hat die Klägerin Widerspruch erhoben und beantragt, die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom *. August 2018 hat die Klägerin weiter ausgeführt, es sei unverständlich, warum ihr die Anerkennung der gesellschaftlich relevanten Zeit als berücksichtigungsfähige Zeit verweigert werde. Gem. Art. 31 Ziff. 2b BayBeamtVG seien Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetzes oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d des Einkommenssteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren berücksichtigungsfähig.

Mit Schreiben vom *. August 2018 hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, die Klägerin sehe sich aufgrund des Geschlechts diskriminiert, da es ihr verwehrt gewesen sei, im Jahr 1973 Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten, mithin also das freiwillige soziale Jahr die einzig zur Verfügung stehende Alternative für sie gewesen sei. Auch berücksichtige die Deutsche Rentenversicherung bei Berechnung der Rente ein freiwilliges soziales Jahr. Auch insofern sei eine Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar. Zudem werde auf die Wertung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2a BayBesG verwiesen, wonach ein freiwilliges soziales Jahr durchaus berücksichtigt werden könne, sofern es der Ableistungspflicht bzgl. des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes zu dienen bestimmt sei. Da letzteres bei der Klägerin nicht möglich gewesen sei, dürfte dennoch eine Berücksichtigung in Betracht kommen. Jedenfalls gehe aus der Wertung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2b BayBesG hervor, dass Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres nunmehr durchaus berücksichtigt werden könnten, sofern dies die fiktive Vorverlegung des Dienstantritts betreffe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2018 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. Dies gelte im Besonderen auch für die Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die in den Art. 14 bis 25 BayBeamtVG abschließend geregelt seien. Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes und Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes und des Zivildienstes seien gemäß Art. 16 und 17 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres würden von diesen und auch von keinen anderen Anrechnungsvorschriften erfasst. Das Bayerische Besoldungsgesetz sei für die Besoldung von aktiven Beamten ausschlaggebend. Eine Berücksichtigung des freiwilligen sozialen Jahres im Rahmen der Stufenfestlegung des Grundgehalts nach Art. 30 i.V.m. Art. 31 BayBesG sei nur für die Ermittlung der Besoldung von Belang. Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge seien ausschließlich die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden. Die Zeit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres sei darin nicht erfasst und könne somit nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Dies gelte auch für männliche Ruhestandsbeamte. Die Beurteilung, ob in diesem Zusammenhang eine geschlechterspezifische Diskriminierung gegeben sei, liege nicht im Zuständigkeitsbereich und in der Befugnis der Pensionsbehörden.

Mit Schriftsatz vom … September 2018, bei Gericht am 25. September 2018 eingegangen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2018 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Anerkennung des Zeitraums eines freiwilligen sozialen Jahres vom 2. August 1973 bis 1. August 1974 neu festzusetzen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … August 2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass jedenfalls nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG im Bereich der Besoldung eine Anerkennung stattfinde bzw. stattfinden könne, weshalb die Klägerin weiterhin der Auffassung sei, dass aufgrund dessen bereits aus einfach-gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Berücksichtigung des freiwilligen sozialen Jahres folge. Aus dem Formular „Personalbogen für Beamte - Teil I“ sei ersichtlich, dass berücksichtigungsfähige Zeiten nach Art. 31 BayBesG zu einer Vorverlegung des fiktiven Dienstantritts führen könnten und auch das freiwillige soziale Jahr erfassten, weshalb die Klägerin eine Berücksichtigung auch im Rahmen der Versorgungsbezüge als geboten erachte. Aus der Berücksichtigung bei der Besoldung folge, dass auch eine Berücksichtigung im Rahmen der Versorgungsbezüge zu erfolgen habe, da sich diese aus der Besoldung errechneten. Darüber hinaus berufe sie sich auf Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Die Klägerin sehe in dem freiwilligen sozialen Jahr eine Ableistung eines Dienstes entsprechend des Zivildienstes, weshalb auch insoweit eine Anerkennung erfolgen könne. So sei ebenfalls inhaltlich wohl nicht strittig, dass die Tätigkeit im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres der Tätigkeit im Zivildienst entspreche, die überwiegend sozialen Tätigkeiten zuzuordnen sei. Dabei bleibe unklar, ob dem bayerischen Gesetzgeber die Differenzierung zwischen dem in Art. 17 BayBeamtVG ausdrücklich geregelten Zivildienst sowie dem ebenfalls bestehenden freiwilligen sozialen Jahr bewusst gewesen sei. Soweit insofern von einer Regelungslücke auszugehen sei, sei angesichts des Wortlauts nicht ausgeschlossen, die Anerkennung auf Art. 17 Abs. 1 BayBeamtVG zu stützen. Zudem könne eine Anerkennung auch auf Art. 19 Abs. 1 Nr. 1b BayBeamtVG gestützt werden, da es sich beim … München um einen unabhängigen und gemeinnützigen Sozialdienstleister handele, der seit 1954 verlässliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben biete. Das Handeln sei von christlichen Werten geprägt und gleichzeitig unternehmerisch ausgerichtet. Die Klägerin berufe sich darüber hinaus auf eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, weshalb eine Auslegung des BayBeamtVG anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1 GG zu erfolgen habe. Eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung sei gegeben, da bei der Klägerin eine Anerkennung des freiwilligen sozialen Jahres nicht erfolge, wohingegen ein Zivildienstleistender, der dieselbe Tätigkeit verrichte, im Rahmen des BayBeamtVG eine Anerkennung erfahre. Eine Benachteiligung liege nicht nur dann vor, wenn eine nachteilige Regelung unmittelbar an geschlechtsspezifische Merkmale anknüpfe. Vielmehr könne das Diskriminierungsverbot auch dann berührt sein, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betreffe. Von einer solchen nachteiligen Regelung sei durch die Formulierung „Zivildienst“ auszugehen, da hierdurch solche Dienste, die zwar für das Allgemeinwohl erbracht worden seien, mithin aber nicht der Wehrpflicht gleichgesetzt würden, ausgeschlossen würden. Da eine solche Formulierung zwingend Frauen benachteilige, sei eine geschlechtsspezifische Diskriminierung anzunehmen. Nach Art. 3 Abs. 3 GG dürfe niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiere und verstärke den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Rechtfertigung der Beeinträchtigung sei vorliegend nicht ersichtlich. Zwar möge die Anerkennung des Wehr- und Zivildienstes im Rahmen der versorgungsrechtlichen ruhegehaltsfähigen Zeiten dem Nachteilsausgleich mit Blick auf die Dienstpflicht geschuldet sein. Weshalb allerdings umgekehrt nur aus diesem Grund eine Anerkennung wiederum des freiwilligen sozialen Jahres bei Frauen nicht erfolge, bleibe im Dunkeln. Der Klägerin gereiche es daher zum Nachteil, dass hier eine Dienstpflicht durch den Staat nicht auferlegt worden sei. Die dargelegten Grundsätze folgten darüber hinaus aus Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung. Der Beklagte habe hiernach eine Gleichstellung von Mann und Frau sicherzustellen und darüber hinaus auf die Beseitigung von Benachteiligungen hinzuwirken. Zudem verstießen das Vorgehen bzw. die Regelungen des Beklagten gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Die Klägerin mache geltend, dass die Berechnung der Leistungen nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes dem Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung widerspreche. Die Versorgung könne unter die Richtlinien fallen, da sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Risiken, nämlich das Alter, gewährt werde und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen dieses Risiko zusammenhänge. Damit liege auch ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV vor. Hiernach stelle jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Ein Ruhegehalt nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes falle in den Anwendungsbereich. Die von einem öffentlichen Dienstherrn im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung stehe einer Rente gleich, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gelte, sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhänge und ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet würden. Diese drei Voraussetzungen seien erfüllt. Damit sei auch nach europarechtlichen Vorgaben eine Diskriminierung der Klägerin gegeben, die durch eine europarechtskonforme Auslegung der einfach-gesetzlichen Normen behoben werden könne.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2018 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit sei in den Art. 14 ff BayBeamtVG normiert. Die Zeit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres könne nicht unter die genannten Vorschriften subsummiert werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung bestehe unter diesem Blickwinkel nicht. Vergleichbares gelte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten des Art. 3 GG. Ein Anspruch sei auch auf dieser Grundlage nicht ersichtlich. Es dürfte bereits an einer tatbestandlichen Ungleichbehandlung in Bezug auf die zu wählende Vergleichsgruppe bzw. hinsichtlich des Differenzierungskriteriums fehlen. Im Falle eines Erfolgs der Klage würde sich eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf 69,51 v.H. ergeben. Die Differenz des Zahlbetrags würde sich somit monatlich auf 98,45 EUR brutto belaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Zeitraums eines freiwilligen sozialen Jahres vom 2. August 1973 bis 1. August 1974 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2018 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres lässt sich nicht aus Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) herleiten, wonach im Rahmen der Stufenfestlegung bei der Bemessung des Grundgehalts der Diensteintritt um die genannten berücksichtigungsfähigen Zeiten fiktiv vorzuverlegen ist. Welche Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind bzw. berücksichtigt werden können, richtet sich nach Art. 14 ff. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Dieses regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Staates (Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG), während das Bayerische Besoldungsgesetz ausschließlich die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten des Staates zum Inhalt hat. Rückschlüsse darauf, welche Zeiten im Rahmen der Versorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, lassen sich aus Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG nicht ableiten. Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG stellt ausschließlich eine besoldungs- und keine versorgungsrechtliche Vorschrift dar und ist daher keine gesetzliche Regelung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG. Danach wird die Versorgung durch Gesetz geregelt. Im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Spielraums ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, eine Regelung des Besoldungsrechts auf die anderweitige Materie des Versorgungsrechts zu übertragen. Im Besoldungsrecht sollen unter bestimmten Voraussetzungen in einem freiwilligen sozialen Jahr abgeleistete Zeiten bis zu einem gewissen Grad in die Berechnung des Besoldungsdienstalters einbezogen werden, um dem Beamten, der aufgrund dessen erst später in das Beamtenverhältnis übernommen wird, keine besoldungsmäßigen Nachteile erwachsen zu lassen. Die Versorgungsbezüge werden dagegen vornehmlich an der tatsächlich als Beamter geleisteten Dienstzeit ausgerichtet. Dem im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehenden Beamten wird demgemäß eine der Dienstdauer entsprechende Alimentation für die Ruhestandszeit gewährt. In den unterschiedlichen Regelungen des Besoldungs- und des Versorgungsrechts ist mithin nicht eine willkürlich getroffene unterschiedliche Behandlung an sich gleichgelagerter Situationen zu sehen, sondern eine aus den unterschiedlichen Zielsetzungen von Besoldungs- und Versorgungsrecht herrührende bewusste und sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. OVG NRW, B.v. 5.4.2012 - 3 A 2663/09 - juris zum BBeamtVG).

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das freiwillige soziale Jahr der Klägerin nicht unter Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG fällt. Eine Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BayBesG scheidet aus, da durch das freiwillige soziale Jahr der Klägerin nicht die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist. Schließlich war die Klägerin hierzu nie verpflichtet. Eine Berücksichtigung des in den Jahren 1973 und 1974 geleisteten freiwilligen sozialen Jahres der Klägerin nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayBesG scheidet ebenfalls aus, da die Klägerin weder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem erst am 3. Mai 2011 in Kraft getretenen Bundesfreiwilligendienstgesetz noch ein freiwilliges soziales Jahr nach dem am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Jugendfreiwilligendienstgesetz oder nach einem sonstigen dort genannten Gesetz geleistet hat.

b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b  BayBeamtVG. Danach kann die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände tätig gewesen ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bei einem freiwilligen sozialen Jahr handelt es sich jedoch schon nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit gem. Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Der Freiwilligendienst stellt gerade kein Arbeitsverhältnis dar, bei dem die Tätigkeit gegen Entgelt erbracht wird. Darüber hinaus kann selbst die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft getragenen juristischen Person des Privatrechts nicht als Tätigkeit im Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 10/90 - juris; Reich, BeamtVG, 1. Aufl. 2013, § 11 Rn. 5). Das … ist eine gemeinnützige GmbH und damit eine juristische Person des Privatrechts.

c) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Zeit des freiwilligen sozialen Jahres nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Danach gilt die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat, als ruhegehaltsfähig. Das freiwillige soziale Jahr ist in Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht genannt. Das freiwillige soziale Jahr stellt insbesondere keinen Zivildienst dar, der nur von anerkannten Kriegsdienstverweigerern geleistet werden kann (vgl. § 1 Zivildienstgesetz). Dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen dem Zivildienst und dem freiwilligen sozialen Jahr nicht bewusst gewesen sein sollte, ist abwegig, selbst wenn die praktische Tätigkeit im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres der Tätigkeit im Zivildienst häufig entsprechen mag. Wie sich bereits aus der Überschrift des Art. 17 BayBeamtVG ergibt, soll die Vorschrift ruhegehaltsfähige Dienstzeiten aufgrund des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbarer Zeiten regeln. Nichtberufsmäßiger Wehrdienst wird im Rahmen der Ableistung der Wehrpflicht geleistet. Vergleichbare Zeiten können daher nur solche sein, die als Ersatzdienst für den nichtberufsmäßigen Wehrdienst anerkannt sind. Dies ist beim Zivildienst im Unterschied zum freiwilligen sozialen Jahr der Fall.

d) Dass ein freiwilliges soziales Jahr im Gegensatz zum Zivildienst nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist, stellt keine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts dar, so dass sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht im Lichte des Art. 3 GG ergibt. Nach überwiegender Ansicht stellt sich das normlogische Verhältnis des in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG enthaltenen Differenzierungsverbots zu Art. 3 Abs. 1 GG als ein Verhältnis von lex specialis zu lex generalis dar. Art. 3 Abs. 1 GG wird insoweit verdrängt, als es um eine wegen des Geschlechts verbotene Differenzierung geht. In dem Fall, in dem sich also ein Unterscheidungsverbot bereits aus einem Verstoß gegen das Differenzierungsverbot in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG ergibt, bleibt kein Raum mehr für einen Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Langenfeld in Maunz/Dürig, GG, Stand: November 2018, Art. 3 Abs. 2 Rn. 14). Art. 3 Abs. 2 GG untersagt jede bevorzugende oder benachteiligende Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts. Verboten ist nach Art. 3 Abs. 2 GG auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, die dann gegeben sein kann, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betrifft, dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist und hinreichende sachliche Gründe für die Regelung nicht bestehen (Langenfeld in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 3 Abs. 2 Rn. 28).

Hiervon ausgehend, ist die unterschiedliche Regelung des Zivildienstes und des freiwilligen sozialen Jahres zulässig und berührt die Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht. Sie beruht darauf, dass das soziale Jahr freiwillig absolviert wird, wohingegen Wehr- und Zivildienst aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden. Art. 17 BayBeamtVG dient dem Ziel der Wehrgerechtigkeit. Der Beamte, der zum Wehr- oder zum Zivildienst eingezogen wird und dadurch gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die diese Pflicht nicht erfüllen müssen, dadurch benachteiligt ist, dass sein Berufseinstieg erst zeitlich später erfolgen kann, soll diesen gegenüber nicht auch noch, obwohl auch er dem Staat diente, bei der Pension durch eine kürzere ruhegehaltsfähige Dienstzeit Nachteile erleiden. Dabei ist zu beachten, dass die allgemeine Wehrpflicht als solche mit Art. 3 GG in Einklang steht. Daraus ergibt sich zwar kein generelles Verfassungsgebot, den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allen dienstbedingten Nachteilen in seiner persönlichen Lebensführung zu bewahren oder diese auszugleichen, der Gesetzgeber ist aber gehalten, im Interesse der Wehrgerechtigkeit ohne weiteres vermeidbare Benachteiligungen der Wehrdienst- und Zivildienstleistenden auszugleichen (OVG NRW, U.v. 16.10.1992 - 12 A 291/91 - juris). Von daher stellt Art. 17 BayBeamtVG ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, die Auswirkungen der Benachteiligung der Wehr- und Zivildienstleistenden zu mildern. Dass Frauen, die das soziale Jahr abgeleistet haben, diesen Ausgleich durch Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht erhalten, liegt daran, dass ihr Engagement freiwillig war, der Gesetzgeber in diesem Fall daher nicht zum Ausgleich von ihm verursachter Ungleichheiten gehalten ist. Da die Klägerin keiner Wehrpflicht unterlag, hat sie - im Gegensatz zu ihren eingezogenen männlichen Kollegen - die freie Wahl gehabt, statt des freiwilligen sozialen Jahres bereits ein Jahr früher, etwa durch die Aufnahme des Lehramtsstudiums, ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zurückzulegen. Dass die Milderung einer Belastung, die nur Männer betrifft, auch ihrerseits nur Männern zu Gute kommt, enthält keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, sondern entspricht der Natur der Sache (BVerwG, B.v. 1.2.1993 - 2 B 3/93 - juris). Die Unterlassung der Auferlegung einer Belastung, wie vorliegend der Wehrplicht, stellt ebenfalls keine Diskriminierung von Frauen dar. Aus den genannten Gründen liegt auch kein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung vor.

Durch die Regelungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit werden auch europarechtliche Vorgaben, insbesondere die von der Klägerin genannte Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, nicht verletzt. Ob die Versorgung der Klägerin unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, kann offen bleiben. Denn eine Diskriminierung von Frauen liegt nicht darin, dass das überwiegend von Frauen abgeleistete soziale Jahr dem Wehr- und Zivildienst nicht gleichgestellt ist. Eine unmittelbare, also direkt auf das Geschlecht abstellende Diskriminierung, wird durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz nicht angeordnet. Vielmehr bleibt auch Männern, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten, die Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit versagt. Dass in Art. 17 BayBeamtVG das soziale Jahr nicht ebenso wie der Wehr- oder Zivildienst berücksichtigt ist, stellt jedoch auch keine mittelbare Diskriminierung dar. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor, wenn eine Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft und diese Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die einem wesentlichen Ziel der Sozialpolitik des Staates dienen und die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, U.v. 13.12.1989 - Rs C-102/88 - Beckonline). Derartige objektive Faktoren liegen jedoch mit der dem Wehr- und Zivildienst zugrundeliegenden staatlich angeordneten Dienstpflicht und dem im Interesse der Wehrgerechtigkeit liegenden Nachteilsausgleich für vermeidbare Beeinträchtigungen vor (s.o.).

e) Schließlich verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungsfrei ist, so dass diese Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass somit auch das freiwillige soziale Jahr der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hat, handelt es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhenden Beamtenversorgung um völlig verschiedene Versorgungssysteme. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung wegen differierender Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der beamtenrechtlichen Versorgung scheidet bereits vor diesem Hintergrund aus.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherungsfrei sind

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Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.