Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453

bei uns veröffentlicht am04.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.5453

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Februar 2016

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Ausreiseverpflichtung;

Abschiebungsandrohung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt München Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht Mariahilfplatz 17, 81541 München

- Beklagter -

wegen Ausreiseaufforderung und

Abschiebungsandrohung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung.

Er ist am ... geboren und ... Staatsangehöriger. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. September 2014 (Bl. 89 d. Behördenakte - BA) wurde er vom Amtsgericht ... wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 10. Dezember 2014 (Bl. 10 ff., 66 d. BA) wurde er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 (Bl. 144 d. BA) wurde festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) verloren hat (Nr. 1). Ihm wurde untersagt, erneut in das Bundesgebiet einzureisen oder sich darin aufzuhalten (Nr. 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf vier Jahre ab Ausreise befristet, das Ende der Frist auf den 21. Juni 2019 festgesetzt (Nr. 3). Seine hiergegen am ... August 2015 erhobene Klage (M 12 K 15.3594) und den Eilantrag (M 12 E 15.3595) nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 zurück, die Verfahren wurden eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 verworfen (10 C 15.2477).

Mit Bescheid vom 11. November 2015 (Bl. 282 d. BA) wurde der Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach seiner Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall, dass er dieser Ausreiseverpflichtung binnen genannter Fristsetzung nicht freiwillig nachkommt, wurde die Abschiebung in sein Heimatland ... oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 sei festgestellt worden, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der BRD verloren habe. Die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts sei aufgrund der Klagerücknahme am 5. November 2015 unanfechtbar. Die voraussichtliche Entlassung des Klägers aus der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) ... werde am ... November 2015 erfolgen.

Die Ausreisepflicht in der Nr. 1 des Bescheides stütze sich auf § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU). Grundsätzlich solle nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in dem Bescheid, mit welchem die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen werde, die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Da die Ausländerbehörde davon ausgehen habe müssen, dass der Kläger nach der Entlassung aus der JVA ... am ... Juli 2015 seinen Wohnsitz zurück nach ... verlegt habe, habe der Bescheid vom 15. Juli 2015 keine Ausreiseaufforderung sowie keine Abschiebungsandrohung enthalten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU müsse die Ausreisefrist außer in dringenden Fällen mindestens einen Monat betragen. Zugunsten des Klägers werde angenommen, dass solch ein dringender Fall derzeit nicht vorliege. Die Frist sei ausreichend, um die Rückkehr nach ... vorzubereiten und durchzuführen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist sei gleichzeitig nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU die Abschiebung anzudrohen gewesen.

Am ... Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamt München vom 11. November 2015 aufzuheben.

Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf den im Verfahren M 12 K 15.3594 eingelegten Rechtsbehelf. Er habe die Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 falsch verstanden und sei sich der Konsequenzen einer Klagerücknahme nicht bewusst gewesen. Die Ausreiseverpflichtung sei unverhältnismäßig, da er sofort wieder eine Arbeitsstelle bei seiner früheren Firma ... erhalten und ab Januar 2016 auch eine Wohnung bekommen könne. Seine Resozialisierung sei damit gesichert. Im Fall einer Rückkehr nach ... wäre er arbeitslos und hätte Schwierigkeiten, den Lebensunterhalt für seine Familie sicherzustellen. Er habe sich seit 1976 und damit fast 40 Jahre in Deutschland aufgehalten und gearbeitet und während dieser Zeit nie Sozialleistungen bezogen.

Der Kläger legt eine Bestätigung der ... GmbH vom ... Oktober 2015 vor (Bl. 10 d. Gerichtsakte - GA). Hierin wird ihm ein erneutes, unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten, sobald er wieder einsatzbereit ist. Außerdem legt er ein Zeugnis der ... GmbH vom ... Oktober 2015 vor (Bl. 11 d. GA). Der Kläger sei vom 22. Juli 2015 bis zum 17. September 2015 in dem Unternehmen beschäftigt und als Helfer eingesetzt gewesen. Er habe stets sehr sorgfältig gearbeitet, mit viel Einsatz und sei jederzeit bereit gewesen, zusätzliche Arbeiten zu übernehmen. Er sei ein aufgeschlossener und wendiger Mitarbeiter, der sämtliche vom Kunden übertragene Aufgaben zuverlässig und stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen sei jederzeit einwandfrei gewesen. Der Kläger legt außerdem eine Bestätigung der ... vom 3. November 2015 vor (Bl. 12 d. GA). Die unterzeichnende Sozialarbeiterin bestätigt, dass sie seit März 2015 Kontakt zum Kläger habe und sie sich durch regelmäßige Gespräche einen Einblick in seine Lebensumstände habe verschaffen können. Sowohl in der JVA als auch nach der Entlassung habe sie den Kläger als sehr fleißigen und anpassungsfähigen Menschen erlebt, der sehr darum bemüht sei, an seinen Problemen zu arbeiten und sich Unterstützung zu suchen. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung habe der Kläger einen Herzinfarkt erlitten und sei für einige Zeit stationär behandelt worden. Aufgrund der fehlenden Kranken- und Rentenversicherung sei keine Reha-Maßnahme möglich gewesen. Trotz dringender Empfehlungen von Seiten der Ärzte, sich zu schonen, habe sich der Kläger selbstständig und erfolgreich darum bemüht, eine Arbeit zu finden. Der Kläger sei ein sehr beliebter Mitarbeiter gewesen. Er habe sich außerdem um einen Wohnplatz beworben, bei dem er jedoch leider den Vorstellungstermin aufgrund des erneuten Haftbefehls nicht wahrnehmen habe können. Der Kläger lebe bereits seit einigen Jahren in Deutschland, sei hier gut integriert und verfüge über gute Sprachkenntnisse. Nach der bevorstehenden Entlassung im Januar hätte der Kläger die Möglichkeit, Kontinuität und Stabilität in seinem Leben zu schaffen. Auch für die gesundheitliche Versorgung wäre es sinnvoll, wenn der Kläger die Möglichkeit bekommen würde, sich weiterhin ein Leben in Deutschland aufzubauen. Eine Abschiebung des Klägers würde sich negativ auf seine weitere Entwicklung auswirken.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe eine bestandskräftige Feststellung des Verlustes des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt in der BRD. Hieraus ergebe sich die Ausreiseverpflichtung. Seit dem letzten Verfahren (M 12 K 15.3594) seien keine neuen Umstände oder Tatsachen seitens des Klägers geltend gemacht worden. Die nicht belegbaren Behauptungen des Klägers seien als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Der Beklagte legt den Rentenversicherungsverlauf des Klägers vor. Hieraus ergibt sich eine Pflichtbeitragszeit des Klägers vom 22. Juli 2015 bis 17. September 2015.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2015 zur beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung angehört, Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Selbst wenn der Beklagte den Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheids nochmals hätte anhören müssen, wurde die Anhörung jedenfalls im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt. Der Beklagte hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte sowohl in seiner Klageerwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung hinreichend gewürdigt, also die Klage zum Anlass genommen, seine Entscheidung kritisch zu überdenken.

II.

Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.

Die Verpflichtung des Klägers, das Bundesgebiet zu verlassen, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Die Ausländerbehörde hat bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2015 festgestellt, dass das Recht des Klägers auf Einreise und Aufenthalt erloschen ist. Der Bescheid wurde infolge der Klagerücknahme vom 5. November 2015 im Verfahren M 12 K 15.3594 bestandskräftig. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Verlustfertstellung, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat (vgl. hierzu Geyer in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 7 FreizügG/EU Rn. 8). Aus dem Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der BRD folgt ohne weiteres gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU die Ausreiseverpflichtung des Klägers.

Die Fristsetzung zur Ausreise innerhalb von einem Monat nach Haftentlassung stützt sich auf § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist ausreichend das öffentliche Interesse an der baldigen Ausreise des Klägers einerseits und dessen private Belange andererseits abgewogen (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013 § 7 FreizügG/EU Rn. 27). Die Frist fällt nicht in die Haftzeit des Klägers und ihm wird ausreichend Möglichkeit gegeben, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen kann (Geyer in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 7 FreizügG/EU Rn. 5).

Die Androhung der Abschiebung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und ist rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung ergeht unabhängig von etwaigen Abschiebeverboten. Außerdem sind Abschiebungshindernisse weder ersichtlich noch vorgetragen, insbesondere kann der Kläger seine Herzerkrankung auch in seinem Heimatland behandeln lassen. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 im Verfahren M 12 K 15.3594 zugesagt hat, ihm jederzeit Betretenserlaubnisse zu gewähren, wenn dieser einen Behandlungs- oder Operationstermin nachweist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 7 Ausreisepflicht


(1) Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.5453 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausreiseverpflichtung; Abs
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453.

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.5453

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.5453 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausreiseverpflichtung; Abs

Referenzen

(1) Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.

(2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend Anwendung. Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.