Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Anträge zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eine am ... geborene äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste - wieder nach eigenen Angaben - am 16. Mai 2012 ins Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.

Zur Begründung trug sie beim Bundesamt im Wesentlichen vor, ihr Vater sei Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe Demonstrationen organisiert und habe viele Anhänger gehabt. Die Klägerin habe dadurch Probleme gehabt. Ihrer Familie sei Land weggenommen worden, sie seien verprügelt worden. Der Vater habe die Familie verlassen, die Mutter sei vergewaltigt worden, die Klägerin sei geschlagen worden. 1998 sei die Klägerin zur Oma gebracht worden. Die Mutter habe der Klägerin verheimlicht, dass der Vater verhaftet worden sei. Der Vater sei dann aus der Haft entlassen worden. Polizisten seien dann wieder öfters ins Haus der Familie der Klägerin gekommen. Sie hätten den Vater geschlagen und gequält. Eines Tages sei auch der Stall angezündet worden. Ein Freund des Vaters habe die Klägerin nach Addis Abeba mitgenommen. Dieser habe dann die Klägerin zum Flughafen gebracht. Sie sei nach Deutschland geflogen.

Mit Bescheid vom 20. August 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 5). Der Bescheid ging am 16. Januar 2015 zur Post.

Am ... Januar 2015 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2014, zugestellt am 19. Januar 2015, zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylVfG zuzuerkennen sowie hilfsweise nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Gleichzeitig hat sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 K 15. 30033).

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin.

Mit Schriftsatz vom ... März 2015 übersandte der Prozessbevollmächtigte das Attest des Dr. ... Die Klägerin befinde sich in Behandlung bei ...

Die Beklagte stellte

keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache entscheiden, obwohl außer der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Soweit die Klageanträge gem. § 3 AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 AufenthG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurden, wird das Verfahren mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO eingestellt.

Verfahrensgegenstand ist nur noch die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2014 in seiner Nr. 4 betreffend das Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und Nr. 5 (Abschiebungsandrohung) rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines nationales Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 24. 3. 2015).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz wegen der von ... mit Attest vom ... März 2015 (Bl. 42 der Gerichtsakte) und vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. ... am ... August 2012 attestierten Erkrankungen (Bl. 40 der Behördenakte) beanspruchen. Dr. ... (...) hat als Diagnose festgestellt: 1. Zu Therapiebeginn und auch zwischenzeitlich mittelgradige depressive Episoden, derzeit remittiert und 2. Spannungskopfschmerz. Differentialdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung. Dr. ... hat als Diagnose festgestellt: Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode bei einem Intelligenzbefund im durchschnittlichen Bereich.

Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG NVwZ 1998, 524 in DVBl 1998,284). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG DVBl 2003, 463).

Die von der Klägerin vorgelegten und oben genannten ärztlichen Atteste genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15.12.2010, 9 ZB 10.30376).

Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v.11. 9. 2007, a. a. O.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v. 20. 2. 2003, juris).

Die von der Klägerin vorgelegten Atteste genügen nicht den vorgenannten Anforderungen an die Substantiierung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Das Attest des Dr. ... vom ... März 2015 übernimmt in der „1. Vorgeschichte bis zur Überweisung“, im „Therapieverlauf Berichtetes und Beobachtetes“ und in der „Diagnosebegründung“ ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Vorverfolgung. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachweisen bzw. wahrscheinlich machen. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS (VGH BW v. 20.10.2006, InfAuslR 2007, 132; BayVGH, B. v. 5.2.2014, 19 CE 13.2625, juris). Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Attest kein Hinweis darauf, wie der bisherige konkrete Behandlungsverlauf gewesen ist und wie lange in etwa eine Therapie andauern soll. Der Hinweis darauf, dass „trotz eingetretener Remission von einem weiterbestehenden Therapiebedarf ausgegangen werde“, genügt dieser Anforderung nicht. Aufschluss über die Schwere der Erkrankung und die konkret erforderliche (medikamentöse oder psychotherapeutische) Therapie gibt das Attest nicht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Attest nicht, ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden.

Das Attest des Dr. ... ist bereits 2 ½ Jahre alt, so dass es den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin nicht wiedergibt. Darüber hinaus übernimmt das Attest ungeprüft die Angaben der Klägerin zu ihrer Fluchtgeschichte (Vorstellungsgrund/Anamnese) und erklärt nicht, worin das die posttraumatische Belastungsstörung auslösende Ereignis besteht. Auch ergibt sich aus dem Attest nicht, ob die von der Klägerin geklagten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden und welche konkrete Behandlung der Erkrankung erforderlich ist.

Darüber hinaus ist die Erkrankung der Klägerin - falls eine Behandlung erforderlich sein sollte - in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.5.2011, IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z. B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier.

Zumindest in Addis Abeba könnte die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin durchgeführt werden. Ob der Abbruch der Behandlung ein Abschiebungshindernis darstellt, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde vor der Abschiebung der Klägerin zu prüfen ist.

Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien die Schule besucht. Sie hat zwar in Äthiopien nicht gearbeitet, wird aber im Bundesgebiet etwas Deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien dann selbst zu tragen.

Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Klägerin trägt auch die Kosten für die zurückgenommenen Klageanträge, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Da der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, gilt die Unanfechtbarkeit auch dann, wenn das Klagebegehren im Übrigen als unbegründet abgewiesen worden ist.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. März 2015 - M 12 K 15.30033 zitiert 6 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. März 2015 - M 12 K 15.30033 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

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bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin erhob am ... Januar 2015 durch ihren Prozessbevollmächtigten

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller (Ast.), nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, hat unter den Personalien J. C.a, geb. ...1994 (auf Vorhalt eingeräumt: ...1991) in N1-A. State ein Asylverfahren betrieben (BA-Az. 5440241-232) und zur Begründung im Wesentlichen angegeben, wegen privater Anschuldigungen aufgrund des Todes seiner Freundin Anfang Juli 2010 im Leben bedroht gewesen und am 24./25. August 2010 in die Bundesrepublik gereist zu sein. Mit - rechtsbeständigem - Bescheid vom 27. April 2011 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag abgelehnt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG verneint und den Ast. unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert sowie andernfalls seine Abschiebung angedroht.

Aufgrund eines Abgleichs mit der VISA-Datei wurde festgestellt, dass dem Ast. auf Antrag vom 8. Mai 2010 unter den Personalien I. E. E., geb. ...1978 in I1 N. (laut nigerianischem Nationalpass Nr. ...6) von der deutschen Botschaft in Lagos am 10. August 2010 ein Visum für die Zeit vom 12. bis 26. August 2010 erteilt wurde. Die Personenidentität wurde durch eine Merkmalsanalyse der BPD Stuttgart vom 18. Juli 2012 (Bl. 127 ff. BA-Akte) bestätigt.

Am 18. August 2012 heiratete der Ast. in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige und verwendete dabei einen nigerianischen Nationalpass Nr. ...6 mit den Personalien I. E. E., geb. ...1982 in U. U1. Laut Gutachten der LBD Baden-Württemberg vom 12. November 2012 handelt es sich um ein echtes Formular eines nigerianischen Nationalpasses, dessen Personaldatenblatt durch Spaltung, Ersetzung und Neulaminierung verfälscht ist. Hierzu ist beim Amtsgericht B.M. ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen den Ast. anhängig.

Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 17. April 2013 wurde der Ast. auf die ungeklärte Identität, eine Titelsperre und die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht bzw. eine Abschiebung hingewiesen. Daraufhin erklärte die Ehefrau telefonisch, dass der Ast. sich zur Ausreise von seiner Botschaft Heimreisepapiere ausstellen lassen und eine Klärung seiner Identität im Heimatland herbeiführen wolle.

2. Mit Schreiben vom 18. April 2013 teilte der Bevollmächtigte des Ast. mit, dass beim Bundesamt ein Wiederaufgreifensantrag gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gestellt worden sei (BA-Nr. 5629616-232). Dort wurde geltend gemacht, dass der Ast. mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und im Weiteren eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege; eine Reisefähigkeit bestehe nicht. Mit Bescheid vom 11. Juli 2013 hat das Bundesamt eine Abänderung des Bescheides vom 27. April 2011 abgelehnt, insbesondere da das zweizeilige Attest eines Allgemeinmediziners völlig unzureichend sei. Über eine dagegen gerichtete Klage des Ast. an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 16. Juli 2013 wurde bisher nicht entschieden (Az. W 2 K 13.30216).

Weiterhin hat der Ast. am 19. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht wegen Abschiebung (erneut) Antrag nach § 123 VwGO stellen lassen, der mit Beschluss vom 1. Juli 2013 rechtskräftig abgelehnt wurde.

3. Mit (gegenüber beiden Vorverfahren unverändertem) Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. November 2013 hat der Ast. wiederum Antrag nach § 123 VwGO stellen lassen mit dem Antrag, dem Antragsgegner (Agg.) einstweilen zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen. Dem Antrag wurde ein psychiatrisches Sachverständigen-Gutachten des Dr. N. vom 2. Oktober 2013 beigefügt, wonach der Ast. in seinem Heimatland in seinem Leben bedroht worden sei, woraus eine PTBS resultiere, und er hochgradig behandlungsbedürftig sei.

Mit Beschluss vom 25. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag abgelehnt; auf die Begründung wird Bezug genommen.

4. Dagegen hat der Ast. mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013 Beschwerde einlegen und mit weiterem Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend machen lassen, das Verwaltungsgericht setze sich zu Unrecht über eine (mit Schreiben vom 5.11.2013 bei der Ausländerbehörde vorgelegte) ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 hinweg, wonach keine Reisefähigkeit bestehe.

Nach einer von der Ausländerbehörde angeforderten Stellungnahme des Gesundheitsamtes Würzburg vom 12. Dezember 2013 sei der Ast. nur in ärztlicher Begleitung mit ruhigstellender Medikation reisefähig und es sei notwendig, ihn in seinem Heimatland von einem ambulanten Arzt in Empfang nehmen und in eine psychiatrische Klinik verbringen zu lassen, wobei dort eine qualifizierte Psychotherapie im Hinblick auf eine PTBS jedoch fehle.

Die des Weiteren angeschriebene deutsche Botschaft in Lagos hatte mit Schreiben vom 13. November 2013 mitgeteilt, dass der Ast. am Flughaben empfangen und in eine psychiatrische Klinik in Lagos gebracht werden könne.

Der Antragsgegner (Agg.) ist der Beschwerde mit Schreiben vom 16. Januar 2014 entgegengetreten.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 2014 hat der Ast. weitere ergänzende Ausführungen des Dr. N. vom „30. Oktober 2013“ (die jedoch offensichtlich nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2013 gefertigt wurden, da sie hierauf Bezug nehmen) betreffend einen Zusammenhang zwischen traumatisierendem Vorkommnis und Reiseunfähigkeit wegen Retraumatisierung vorlegen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten in den Asylverfahren und im Behördenverfahren sowie die jeweiligen Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 146 Abs. 1, Abs. 4; § 147 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der Ast. begehrt im Wesentlichen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 25 Abs. 2 - 5 AufenthG und möchte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Agg. untersagt wird, ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen.

Die grundsätzlich auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt nicht, dass das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzuändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben ist.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist auf das Vorbringen des Agg. in der Erwiderungsschrift vom 19. November 2013, nämlich dass er nicht passivlegitimiert sei, nicht eingegangen. Gleichwohl bestehen insoweit weiterhin erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, weil nach der dort zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für die Aussetzung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes - auch hinsichtlich bloßer Wiederaufgreifensanträge nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG entsprechend gilt und der Freistaat Bayern deshalb nicht der richtige Antragsgegner ist. Allenfalls in Ausnahmefällen, etwa wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befürchten ist, dass das Bundesamt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch eine Änderungsmitteilung verhindern kann, kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht kommen. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht (mehr) erfüllt, da das Bundesamt bereits mit Bescheid vom 11. Juli 2013 eine ablehnende Entscheidung und damit die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erlassen hat.

Soweit der Ast. eine Aussetzung der (vom BA verfügten) Abschiebung erreichen will, muss er einen entsprechenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik als Träger des Bundesamtes richten mit dem Ziel, der - für den Vollzug zuständigen - Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er vorläufig nicht abgeschoben werden darf.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der vorläufige Rechtsschutzantrag sich ausnahmsweise gegen den Träger der Ausländerbehörde richten durfte und die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes sowie die damit verbundene Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zumindest im Verfahren nach § 123 VwGO summarisch mit in den Blick zu nehmen sei bzw. dass neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG mit einer Abschiebung verbundene inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorgetragen werden sollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

1.2 Der Ast. hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch besteht:

Auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung gemäß § 60a AufenthG) bzw. gar auf ein Aufenthaltsrecht wegen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen hat sich der Ast. im Beschwerdeverfahren selbst nicht mehr berufen.

Als Abschiebungshindernis macht er vielmehr Ereignisse in seinem Heimatland, eine Reiseunfähigkeit wegen einer PTBS sowie fehlende Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland geltend und verweist hierzu insbesondere auf ein psychiatrisches Gutachten vom 2. Oktober 2013 mit Ergänzung vom 30. Oktober 2013 sowie weiterer Ergänzung vom „30.10.2013“. Hierzu gilt Folgendes:

1.2.1 Soweit der Ast. sich auf eine weiterbestehende Gefährdungssituation mit Todesdrohungen sowie auf eine unzureichende Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Erkrankung jeweils in seinem Heimatland beruft, handelt es sich - unabhängig von den Fragen der Glaubwürdigkeit der angeblichen Bedrohung und Verfolgung und der Schlüssigkeit des Vorbringens, eine stationäre Behandlung sei notwendig - offensichtlich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, über die zu entscheiden alleine das Bundesamt zuständig ist, das mit Bescheiden vom 27. April 2011 und 1. Juli 2013 auch bereits entschieden hat. Hieran ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG grundsätzlich gebunden; selbst bei einer späteren - hier nicht erkennbaren - Änderung der Sach- oder Rechtslage besteht diese Bindungswirkung fort und kann nur durch eine Änderung des Bundesamtsbescheides aufgehoben werden. Gegen den ein Wiederaufgreifen hinsichtlich eines Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 ist zwar eine Klage anhängig; sie besitzt jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 78 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG) und hat deshalb keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Bindungswirkung gemäß § 42 AsylVfG.

1.2.2 Auch soweit der Ast. sich auf fehlende Reisefähigkeit bzw. Verschlechterung seiner Gesundheit durch den Antritt der Rückreise bzw. die Reise selbst und damit auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse beruft, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch das psychiatrische Sachverständigen-Gutachten des Dr. N. vom 2. Oktober 2013 und dessen (erste) Ergänzung vom 30. Oktober 2013 eine Reiseunfähigkeit des Ast. nicht schlüssig belegt, sondern lediglich die Notwendigkeit und fehlende Möglichkeit einer Behandlung der Erkrankung des Ast. sowie eine weiterhin bestehende Gefährdungssituation in seinem Heimatland mit Todesdrohung bei Rückkehr geltend gemacht würde. Dazu, ob der Ast. transportunfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder ob sich die Erkrankung durch den Abschiebungsvorgang als solchen wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), verhalten sich beide Gutachten nicht.

Auch die weitere, mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 im Beschwerdeverfahren vorgelegte Ergänzung vom „30.10.2013“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin wird zwar ausgeführt, dass beim Ast. ausgeprägte psychische Folgesymptome einer PTBS einschließlich latenter Suizidalität im Vordergrund stünden; weiter heißt es dort, gerade weil die PTBS mit den Vorkommnissen in seinem Heimatland verbunden sei und er dort erneute schwere Traumatisierung zu erwarten habe, werde insbesondere durch den Antritt der Reise und die Reise selbst bzw. die zu erwartenden Vorkommnisse bei Ankunft die Symptomatik massiv ausgelöst.

Der Gutachter stützt seine Annahme einer Reiseunfähigkeit des Ast. somit tragend auf dessen Angaben betreffend eine Traumatisierung in Nigeria und eine daraus resultierende Retraumatisierung durch die Rückreise. Insoweit leidet die gesamte Begutachtung jedoch an einem eklatanten Mangel. Ausweislich des Sachverständigen-Gutachtens vom 2. Oktober 2013 hat der Ast. die angeblichen Verfolgungsvorkommnisse lediglich vage und ohne jegliche Konkretisierung hinsichtlich Daten, Orte und Namen vorgetragen, wozu der Gutachter selbst bemerkt, dass ihm nur wenige Unterlagen vorlagen und die vorliegenden (welche?) nur „wenig wirklich verwertbare Informationen über … tatsächliche oder angegebene Vorkommnisse hergeben“. Gleichwohl hat er ungeprüft und wenig reflektiert die Angaben des Ast. über das angeblich traumatisierende Ereignis seiner Diagnose einer daraus resultierenden PTBS zugrunde gelegt. Als Begründung gibt der Gutachter lediglich an, dass der Ast. wegen seiner guten Informationen über Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesem Land stamme und dass das emotionale Verhalten und die körperlichen Reaktionen des Ast. bei der Exploration nur sehr schwer bis gar nicht gespielt sein könnten, obwohl er andererseits einräumt, dass diese Rolle gut einstudiert sein könnte, um sich in Deutschland bessere Zukunftsaussichten zu sichern. Soweit der Gutachter hierbei mehrfach von „Gewalterfahrungen“ bzw. „Folgen der Gewalterfahrungen“ spricht, ist dies angesichts des eigenen Vorbringens des Ast., der selbst keinerlei Gewalt gegen seine Person geltend gemacht hat, sondern lediglich eine Bedrohung, auch wenig nachvollziehbar. Das Vorbringen des Ast. zu den angeblich traumatisierenden Ereignissen unterscheidet sich auch in wesentlichen Punkten von dem diesbezüglichen Vorbringen in seinem Asylverfahren (z. B. der angeblichen Abtreibung, nämlich einmal durch einen Apotheker mittels einer Spritze und einmal durch eine Frau, die Abtreibungen vornehme, mittels eines Trankes, sowie hinsichtlich der Möglichkeit, eine Verfolgung durch Geldzahlung abzuwenden, was beim Bundesamt überhaupt nicht erwähnt wurde). Hätte sich der Gutachter vom Ast. die Niederschrift zu dessen Asylbegehren und den Asylbescheid des Bundesamtes vom 27. April 2011 (die jeweils dem Ast. übersandt worden sind) zeigen lassen, hätte er einen wesentlich breiteren Informationsstand gehabt und - abgesehen von den vorgenannten Abweichungen - erkennen können, dass die Fachbehörde den Vortrag des Ast. als „erfundenes … persönliches Schicksal“ gewürdigt hat, das vom Aufbau her weitgehend dem einer Vielzahl von Asylbewerbern aus Nigeria ähnlich sei.

Die Würdigung des Bundesamtes, dass erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Ast. zu den angeblich traumatisierenden Ereignissen bestehen, hat sich im Nachhinein auch bestätigt.

Der Ast. ist in der Bundesrepublik unter mehreren verschiedenen, jeweils hinsichtlich Namen, Geburtsdatum und Geburtsort abweichenden Identitäten aufgetreten. U. a. hat er als I. E. E., geb. am ... 1978 in I1 N., bereits am 8. Mai 2010 durch eine in München ansässige Autotransportfirma bei der deutschen Botschaft in Lagos ein Visum für die Bundesrepublik beantragen lassen und zwar (entsprechend der vorgelegten Hotelbuchung) für die Zeit vom 12. bis 26. August 2010. Hierzu hat er angegeben, dass er bereits seit ca. zehn Jahren mit Autoteilen handle und vier gebrauchte VW-Transporter mit Autoersatzteilen exportieren wolle und hierzu ca. 30.000,-- Euro in bar besitze. Dazu legte er eine Bescheinigung einer Bank in Lagos vom 23. Juli 2010 über das Vorhandensein eines Girokontos vor; als Wohnort hat er Lagos angegeben (vgl. insgesamt Bl. 94 - 107 BA-Akte). Daraus folgt, dass der Ast. mindestens zwei Monate vor dem angeblichen Beginn der Verfolgungsvorkommnisse in seinem Heimatland bereits seine Einreise in die Bundesrepublik mit einem Visum als Geschäftsmann betrieben hat und somit nicht als mittelloser Kraftfahrzeug-Lehrling in dem Ort Aba gelebt hat und auch nicht erst am 25. August 2010 in die Bundesrepublik eingereist ist, sondern im Anschluss an seinen befristeten Aufenthalt mit den Personalien J. C., geb. am ... 1994 in N1-A. State, einen Asylantrag gestellt und hierzu ein offensichtlich erfundenes Schicksal vorgetragen hat.

Für das vorliegende Verfahren eines vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich daraus, dass eine Reiseunfähigkeit des Ast. nicht nachgewiesen ist. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es bereits an einer fundierten Diagnose einer psychischen Erkrankung, vielmehr spricht viel dafür, dass der Ast. lediglich simuliert, wie der Gutachter selbst in Erwägung gezogen hat. Jedenfalls kann mangels des die angebliche Traumatisierung auslösenden Ereignisses keine Retraumatisierung durch den Antritt der Reise nach Nigeria bzw. die Reise dorthin - wie sie die Ehefrau des Ast. selbst noch im April 2013 in Aussicht gestellt hatte - eintreten.

1.2.3 Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Würzburg vom 12. Dezember 2013 steht dem nicht entgegen.

Auch diese geht zunächst davon aus, dass das psychiatrische Sachverständigen-Gutachten vom 2. Oktober 2013 nachvollziehbar sei, allerdings ohne die sich aus den Asylakten ergebende Erkenntnis, dass das angeblich traumatisierende Ereignis vom Ast. erfunden ist.

Ausgehend von einer Traumatisierung des Ast. wird eine Reisefähigkeit des Ast. unter bestimmten Bedingungen gleichwohl bejaht. Darüber hinaus bleibt offen, inwiefern beim Ast. bei einer Rückkehr nach Nigeria eine umgehende stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik erforderlich sei. Zwar wird er nach dem Sachverständigen-Gutachten als hochgradig behandlungsbedürftig eingestuft; in Deutschland lebt er gleichwohl in der Wohnung seiner Ehefrau und wird lediglich ambulant bzw. medikamentös mit „Mirtazepin“ (tatsächlich: Mirtazapin), einem Antidepressivum, und Ibuprofen, einem Antirheumatikum, behandelt.

2. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, bestehen auch erhebliche Zweifel, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Ast. ist derzeit im Besitz einer Duldung, die bisher und auch weiterhin bis zur Ausstellung eines Heimreisepapieres verlängert wird. Ein derartiges Heimreisepapier fehlt bisher und es ist auch nicht absehbar, dass eine Ausstellung unmittelbar bevorstünde. Somit stehen aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit und in absehbarer Zeit auch nicht an.

3. Die Kostenentscheidung entspricht § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Halbierung stattfindet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 6 Satz 2, § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.