Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2017 - M 11 K 17.3615

19.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens durch Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene.

Unter dem 9. März 2016, eingegangen bei der Klägerin am 13. März 2017, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Mieterausbau einer Logistikhalle zur Errichtung eines Consumer-Fulfillment-Centers (Einbau von Kühl- und Tiefkühlräumen) auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …

Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans Nr. … „Gewerbepark … an der * … – Teilabschnitt I“ (im Folgenden: Bebauungsplan) und innerhalb des Bebauungsplans im Bereich „GE 1 Südost“. Der Art der Nutzung nach ist der Bereich als Gewerbegebiet festgesetzt. Auf dem Grundstück sind bereits 2 Gewerbehallen errichtet. Der Betrieb der Beigeladenen befindet sich im südwestlichen Bereich von Halle 2. Halle 1 sowie der nordwestliche Teil von Halle 2 werden von einer anderen Firma genutzt. Der nordöstliche sowie der südöstliche Teil von Halle 2 sind laut den Planunterlagen derzeit noch unvermietet.

Gemäß der Betriebsbeschreibung für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Bauanträgen vom 9. März 2017 (Bl. 49 f. der roten Heftung „Archivierungspflichtige Unterlagen“) würden 300 Männer und 50 Frauen in mindestens 2 und maximal 3 Schichten pro Tag beschäftigt, in einer Schicht zeitversetzt maximal 60 Fahrer, 40 Lagermitarbeiter und 10 Verwaltungsmitarbeiter. Gemäß dem Betriebsmodell der Beigeladenen (Bl. 20 ff. der roten Heftung „Archivierungspflichtige Unterlagen“) fahren in einer Schicht bis zu max. 60 Sprinter zur Kundenbelieferung aus. Über Nacht und soweit die Sprinter während der Arbeitszeiten nicht benötigt würden, würden sie im Block vor dem Betriebsgebäude und nicht auf den nachzuweisenden Stellplätzen abgestellt. Eine feste Zuordnung eines Fahrers zu einem bestimmten Sprinter sowie eines Sprinters zu einer bestimmten Tour existiere nicht, sodass jeder Fahrer jeden Sprinter nehmen und damit jede beliebige Tour fahren könne. Aus einer früheren Fassung des Betriebsmodells ergibt sich, dass die Ausfahrt der bis zu 60 Sprinter in der Frühschicht im Zeitraum zwischen 06:15 Uhr und 08:00 Uhr erfolge (Bl. 73 d. Behördenakte). Im Zeitraum zwischen 04:45 Uhr und 05:15 Uhr würden bis zu 48 Mitarbeiter mit ÖPNV, Fahrrad und Pkw (teilweise in Fahrgemeinschaften) anfahren, wobei in diesem Zeitraum daher mit einer Einfahrt von bis zu 10 Pkw zu rechnen sei (Bl. 72 d. Behördenakte).

Mit Stellungnahme vom 3. April 2017 verweigerte die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens als Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Stellplatznachweis als nicht erfüllt angesehen werde, da die Stellplätze für die 60 Sprinter nicht unabhängig voneinander nutzbar seien. Gemäß Betriebsbeschreibung arbeiteten 60 Fahrer, 40 Lagermitarbeiter und 10 Verwaltungsmitarbeiter pro Schicht. Für die Beigeladene stünden aber nur 52 Pkw-Stellplätze zur Verfügung. Die Klägerin befürchte ein Zurückstauen der Kfz auf die öffentliche Straße. Die Verkehrssituation im Gewerbering sei bereits durch die Firma … sehr angespannt. Das zusätzlich zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen könne aus Sicht der Klägerin nur bewältigt werden, wenn sichergestellt sei, dass alle zum Betrieb der Beigeladenen gehörigen Pkw und Sprinter auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden könnten. Die Betriebsbeschreibung sei daher mit einem nachvollziehbaren Verkehrskonzept zu ergänzen.

Die Stellungnahme der Klägerin ging beim Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) am 6. April 2017 ein.

In den Akten befindet sich ein Stellplatznachweis vom 22. Juni 2017. Aus diesem ergibt sich, dass für das Grundstück mit den 2 Hallen insgesamt, auch unter Berücksichtigung der noch unvermieteten Bereiche, 170 Stellplätze erforderlich seien. Errichtet würden 199 Stellplätze. Auf die Beigeladene entfallen nach dieser Berechnung 76 Stellplätze.

Mit Baugenehmigungsbescheid vom 29. Juni 2017 wurde der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung erteilt.

Eine für die Klägerin bestimmte Ausfertigung des Bescheids wurde laut Vermerk in der Behördenakte am 3. Juli 2017 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am 2. August 2017, hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (M 11 SN 17.3616).

Die Klägerin hat den Eilantrag mit Schreiben vom 13. September 2017, eingegangen bei Gericht am 14. September 2017, zurückgenommen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 15. September 2017 wurde das Eilverfahren M 11 SN 17.3616 eingestellt.

Die Klägerin beantragt,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts … vom 29.06.2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert und das Vorhaben somit planungsrechtlich unzulässig. Durch den beantragten Logistikbetrieb sei erheblicher Verkehr zu erwarten. Es seien für die Mitarbeiter zwar laut Bescheid ausreichend Stellplätze gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung nachgewiesen. Jedoch könne das konkrete Betriebskonzept nicht erfüllt werden, da die Annahmen falsch seien. Die ersten Mitarbeiter könnten noch gar nicht mit dem ÖPNV anfahren, da zu dieser Zeit kein Bus ins Gewerbegebiet fahre. Ein privater Shuttle-Bus sei seitens der Beigeladenen zwar vorgeschlagen, aber nicht nachgewiesen worden. Hieraus lasse sich schließen, dass spätestens in der zweiten Schicht die Stellplätze nicht mehr ausreichten. Möglicherweise komme es nicht sofort zu Problemen, da der Bauantrag eine wachsende Betriebsgröße zugrunde lege und den schlimmsten Fall betrachte. Die Klägerin habe aber nach Erteilung der Baugenehmigung keine Handhabe mehr für diesen Fall. Außerdem sei sogar ohne Ansiedlung der Beigeladenen die Verkehrssituation im Gewerbegebiet und den angrenzenden Straßen bereits sehr kritisch. Zusätzliche 60 Sprinter der Beigeladenen, die gleichzeitig und zudem auch zeitgleich mit den 80 Fahrzeugen der Firma … abfahren würden, würden den Verkehr voraussichtlich zum Erliegen bringen. Die unerwartet schnelle Genehmigung durch das Landratsamt habe insoweit Gespräche der Klägerin mit der Beigeladenen über eine verkehrsgutachterliche Untersuchung torpediert. Die Bedenken, dass die Erschließung nicht gesichert sei, seien seitens des Landratsamts ignoriert worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 30. August 2017 entgegen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die Klage sei unzulässig. Da weder der Bebauungsplan noch die Stellplatzsatzung der Klägerin Regelungen für den vorliegenden Fall enthielten, sei die Anzahl der Stellplätze von der Genehmigungsbehörde nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) zu ermitteln. Dies sei allerdings Bestandteil der bauordnungsrechtlichen und nicht der bauplanungsrechtlichen Prüfung. Die nach der GaStellV erforderlichen 76 Stellplätze seien von der Beigeladenen nachgewiesen worden. Es ergebe sich sogar ein Überhang von 29 Stellplätzen, da 199 Stellplätze errichtet würden. Die 60 Sprinter könnten nach der Beschreibung des Betriebsmodells abgestellt werden, ohne notwendige Stellplätze zu blockieren. Ein höherer Bedarf als nach der GaStellV vorgeschrieben, könne grundsätzlich nicht begründet werden. Eine nachweislich bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht erkennbar. Der beantragte Gewerbebetrieb sei aus bauplanungsrechtlicher Sicht allein nach den Regelungen des Bebauungsplans zu beurteilen. Die Erschließung sei ebenfalls gesichert. Das Baugrundstück liege an einer bestehenden, öffentlichen Verkehrsfläche mit einer Fahrbahnbreite von 7 m, sodass die straßenmäßige Erschließung gesichert sei. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sei nicht erforderlich gewesen, da sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB richte und daher der Planungswille der Gemeinde bereits den Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden könne. Dem Erfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB werde dadurch Rechnung getragen, dass der Bauantrag bei der Gemeinde einzureichen sei. Ein Ersetzungsverfahren nach Art. 67 BayBO und dementsprechend eine Anhörung nach Art. 64 Abs. 4 BayBO seien nicht nötig gewesen, da das Einvernehmen der Gemeinde im vorliegenden Fall nicht nötig gewesen sei. Eine Klagebefugnis könne sich nur aus § 36 Abs. 1 BauGB ergeben. Die fehlende Erschließung könne somit nicht gerügt werden. Eine Verletzung der Planungshoheit sei nur in den Fällen denkbar, in denen das gemeindliche Einvernehmen erforderlich ist.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 28. August 2017 zum Klage- und Eilverfahren Stellung genommen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht denkbar sei, da im vorliegenden Fall das gemeindliche Einvernehmen nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe durch Erlass des Bebauungsplans, der Erschließungsanlagen vorsehe, ihre Planungshoheit bereits erschöpfend ausgeübt. Die Stellplatzpflicht diene nicht dem Schutz gemeindlicher Rechtspositionen. Die verkehrsmäßige Erschließung sei im Übrigen gesichert. Auch sei der Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar, dass die ersten Mitarbeiter in der Früh nicht mit dem ÖPNV anfahren könnten, da ausweislich ihrer eigenen Internetseite die Möglichkeit der Nutzung des MVV-RufTaxis zum MVV-Tarif bestehe.

Die Kammer hat am 19. Oktober 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Am 18. September 2017 hat die Beigeladene den Betrieb am Vorhabenstandort aufgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Zwar folgt die Zulässigkeit der Klage nicht schon aus der Rüge, dass zu wenig Stellplätze vorhanden seien.

Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Klagebefugnis allein auf das gemäß Art. 28 GG verfassungsrechtlich geschützte gemeindliche Selbstverwaltungsrecht berufen. Ausfluss dieses Selbstverwaltungsrechts ist die gemeindliche Planungshoheit. Die Klägerin kann also von vorneherein nur rügen, dass die Baugenehmigung unter Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften erteilt worden ist.

Da weder im Bebauungsplan noch in der Stellplatzsatzung der Klägerin für den vorliegenden Fall die Anzahl der notwendigen Stellplätze vorgeschrieben ist, richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO nach der GaStellV. Hierbei handelt es sich jedoch um allein bauordnungsrechtliche Vorschriften, die keinen Bezug zur gemeindlichen Planungshoheit aufweisen. Folgerichtig ist auch § 36 BauGB auf die Frage der nach der GaStellV notwendigen Stellplätze nicht anwendbar, sodass das gemeindliche Einvernehmen, wenn es – anders als hier – erforderlich wäre, nicht mit dem Hinweis auf das Unterschreiten der Anzahl der notwendigen Stellplätze verweigert werden dürfte. Auch kann ein Einvernehmenserfordernis und daraus u.U. eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht über Art. 63 BayBO begründet werden. Zum einen sind die Berechnungen zur Zahl der erforderlichen Stellplätze im Stellplatznachweis vom 22. Juni 2017 nicht zu beanstanden. Vielmehr werden sogar 29 Stellplätze mehr als mindestens erforderlich errichtet. Eine Rechtsverletzung scheidet daher schon aus diesen Gründen aus. Zum anderen wäre selbst bei einer Abweichung von den Mindestvorgaben der GaStellV das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO nicht erforderlich. Vielmehr entscheidet allein die Bauaufsichtsbehörde ohne Einvernehmen der Gemeinde über Abweichungen von Art. 47 BayBO. Das gemeindliche Einvernehmen ist nach der klaren Regelung des Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO nur bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften erforderlich. Die Zuständigkeit der Gemeinde selbst für die Zulassung von Abweichungen ist nur im Falle verfahrensfreier Vorhaben gegeben, Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Da also selbst bei der Zulassung von Abweichungen die Bauaufsichtsbehörde nicht im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet, ist bereits aus diesem Grund eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit selbst dann nicht denkbar, falls fälschlicherweise eine zu geringe Anzahl der nach der GaStellV nachzuweisenden Stellplätze angenommen worden wäre.

Allerdings folgt die Zulässigkeit der Klage aus der Rüge, dass die straßenmäßige Erschließung nicht gesichert sei.

Zur gesicherten straßenmäßigen Erschließung gehört auch, dass die angrenzenden öffentlichen Straßen geeignet sind, den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr aufzunehmen und zu bewältigen (BVerwG, B. v. 03.04.1996 – 4 B 253/95, NVwZ 1997, 389).

Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB im qualifizierten Planbereich nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich ist. Die Klägerin kann vielmehr auch im qualifizierten Planbereich rügen, dass die Erschließung nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht gesichert ist, auch wenn die Erschließung keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfordert. Zwar wird eine Gemeinde nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 29.09.1989 – Nr. 20 B 88 01 629 und 20 B 89 02 083) durch eine rechtswidrige Baugenehmigung – jedenfalls innerhalb eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 u. 2 BauGB – nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Erschließung des Baugrundstücks nicht gesichert (§ 30 Abs. 1 BauGB) ist. Das ergäbe sich aus § 36 BauGB, der den Gemeinden eine Mitwirkungsbefugnis an der Zulassung eines Bauvorhabens im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur einräume, soweit die Erschließung Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB erfordere. Eine nicht gesicherte Erschließung berechtige die Gemeinde, anders als in den Fällen der §§ 33, 34, 35 BauGB, nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht, das Einvernehmen zu verweigern. Diese wohl zu formale Auffassung zieht der Verwaltungsgerichtshof aber selbst wieder in Zweifel, da er die Frage stellt, ob eine solche Rechtslage dem wirklichen Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. zu all dem Gaßner, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 125. EL Mai 2017, Art. 64, Rn. 253). Diese ältere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Ergebnis nicht überzeugend und daher ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr kommt im Wortlaut des § 30 Abs. 1 BauGB, der das Erschließungserfordernis neben dem Erfordernis nennt, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen werden darf, zum Ausdruck, dass dem Erfordernis der gesicherten Erschließung eigenständige planungsrechtliche Bedeutung neben dem Erfordernis, dass den Festsetzungen nicht widersprochen werden darf, zukommt. Zwar ist das gemeindliche Einvernehmen aufgrund des klaren Wortlauts des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BauGB hinsichtlich der Erschließung nicht erforderlich. Allerdings erscheint es tatsächlich zu formal, dass die Gemeinde im qualifizierten Planbereich die fehlende Erschließung nicht rügen können soll. Dies muss allein schon deshalb gelten, da bei einem Abgebotsbebauungsplan, insbesondere bei der Festsetzung von Gewerbegebieten, nicht von vorneherein abzusehen ist, welche konkrete Art von Betrieben sich im Einzelfall ansiedeln möchte, wodurch sich gesteigerte Voraussetzungen an die Erschließung ergeben.

2. Die Klage ist allerdings unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt daraus, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist.

Aus der Betriebsbeschreibung und dem Betriebsmodell der Beigeladenen ergibt sich schlüssig, dass die maximal 60 Sprinter morgens über einen Zeitraum von 105 Minuten ausfahren (zwischen 06:15 Uhr und 08:00 Uhr). Bei lebensnaher Betrachtung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle 60 Sprinter gleichzeitig losfahren. Die Zahl von maximal 60 Abfahrten in einem Zeitraum von 105 Minuten stellt im Mittel deutlich weniger als eine Ausfahrt pro Minute dar und nähert sich eher sogar dem Wert von einer Ausfahrt alle zwei Minuten an. Aufgrund des im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindrucks der Kammer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angrenzende öffentliche Straße nicht geeignet ist, diesen Verkehr aufzunehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der 80 Sprinter der Firma …, da auch hier bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese alle gleichzeitig abfahren. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass Verkehrsbehinderungen in gewissem Umfang grundsätzlich hinzunehmen sind. Die Schwelle, ab der davon ausgegangen werden muss, dass die Erschließung eines konkreten Vorhabens nicht gesichert ist, dürfte daher erst gegeben sein, wenn die Zufahrts Straße derart überlastet ist, dass regelmäßig vollkommen untragbare und unzumutbare Zustände herrschen. Dafür war im Rahmen des Augenscheins nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich die Verkehrssituation geradezu ruhig dargestellt. Auch hat die Klägerin über ihren pauschalen Vortrag, sie befürchte Verkehrsprobleme, hinaus, keine konkreten und in irgendeiner Form belegten Angaben gemacht, wann und in welcher Form es zu konkreten Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen sein soll, obwohl der Betrieb der Beigeladenen bereits seit über einem Monat läuft.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene sich durch Stellung eines Sachantrags dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Referenzen

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.