Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2017 - M 11 K 16.3137

published on 04.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2017 - M 11 K 16.3137
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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger erstreben – noch – die Beseitigung einer auf einem Nachbargrundstück errichteten Garage.

Die Kläger sind Miteigentümer des in der Gemeinde … gelegenen Grundstücks Flnr. 2005/3 der Gemarkung …, an das im Osten das den Beigeladenen gehörende Grundstück Flnr. 2005/2 grenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…straße Nord“ der Gemeinde …, nach dem für Garagen nur Sattel- und Walmdächer zulässig sind.

Am 25. Oktober 2013 wurde den Beigeladenen für ihr Grundstück vom Landratsamt Fürstenfeldbruck (im Folgenden: Landratsamt) eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit u. a. drei Garagenstellplätzen erteilt, die im rückwärtigen westlichen Teil, grenzständig in der nordwestlichen Grundstücksecke errichtet werden sollten. Nach dem mit dem Genehmigungsstempel versehenen Plan mit der Bezeichnung „Planung Garagen“ war insoweit eine Flachdachgarage (Abmessungen: 8,50 m Breite, 6,50 m Tiefe, 2,55 m Höhe) vorgesehen. Nach Nummer II 1.3 des Bescheids wurde in Bezug auf die Dachform der Garage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

Am 16. April 2014 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen für das Vorhaben eine Tekturgenehmigung für eine Lageänderung des Wohnhauses. Die Garage war von diesem Bescheid nicht betroffen.

Am ... März 2016 führte das Landratsamt eine Baukontrolle durch. In der nordwestlichen Grundstücksecke war eine Flachdachgarage errichtet.

Am … Juni 2016 fand eine weitere Baukontrolle statt. Auf die Garage war inzwischen ein Satteldach aufgesetzt worden. Der First verlief in Nordsüdrichtung. Das Dach war bereits vollständig mit Dachplatten eingedeckt. In der südlichen Außenwand waren im Giebelbereich Aussparungen für eine Tür und für ein Fenster vorhanden.

Mit Schreiben vom … Juli 2016 stellten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten beim Landratsamt einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten „mit dem Ziel das Bauvorhaben einzustellen“. Sie machten geltend, eine Privilegierung nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO bestehe nicht, weil sich im Dachstuhl der Garage ein Aufenthaltsraum befinde, die Dimensionen des Dachstuhls im Vergleich zur Garage zu groß seien und der Dachstuhl nicht funktionell und optisch untergeordnet sei. Die Regenrinne der Garage stehe auf das Grundstück der Kläger über. Die Grenzgarage solle auch als Dachterrasse genutzt werden. Eine Garage mit Dachterrasse sei keine Garage im Sinne von Art. 6 Abs. 9 BayBO.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom … Juli 2016, das bei Gericht am gleichen Tag einging, erhoben die Kläger Klage, zunächst mit den Anträgen, den Baugenehmigungsbescheid vom 23. Oktober 2013 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, den Beigeladenen aufzugeben, das Bauvorhaben in der „…str. *“, Flnr. 2005/2 der Gemarkung …, einzustellen und den Beklagten zu verurteilen, den Beigeladenen aufzugeben, die zum Teil errichtete Garage in der „…str. *“, Flnr. 2005/2 der Gemarkung …, zu beseitigen.

Gleichzeitig wurde ein Eilantrag gestellt (M 11 SN 16.3138).

Auf die Klage- und Antragsbegründung wird verwiesen.

Mit Schreiben vom ... August 2016 äußerten sich die Beigeladenen zu 1 und 2. Sie machten insbesondere geltend, dass der Dachraum nur als Stauraum genutzt werden solle. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf das Schreiben verwiesen.

Mit Schreiben vom … August 2016 und … Oktober 2016 begründete der Bevollmächtigte der Kläger die Klage weiter. Das Landratsamt äußerte sich mit Schreiben vom 25. August 2016 und 10. Oktober 2016, die Beigeladenen mit Schreiben vom ... Dezember 2016. Auf diese Schreiben wird Bezug genommen.

Die Kammer hat am 4. Mai 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Gleichzeitig ist auch über den Eilantrag (M 11 SN 16.3138) mündlich verhandelt worden. Der Eilantrag wurde von den Klägern zurückgenommen. Das Eilverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Im Klageverfahren beantragten die Kläger unter Klagerücknahme im Übrigen, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück Flurnummer 2005/2 der Gemarkung … errichtete Garage im nordwestlichen Grundstücksbereich zu beseitigen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung musste insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen. Vielmehr konnte darüber gemeinsam im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (vgl. BVerwG vom 06.02.1963 – V C 24/61 – juris).

2. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, d. h. soweit die Kläger begehren, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Garagengebäudes zu erlassen, ist sie unzulässig.

Der Klage fehlt – worauf in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde – insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Kläger nicht zuvor mit ihrem Begehren an die Bauaufsichtsbehörde gewandt haben. Ihr von ihrem Bevollmächtigten an das Landratsamt gerichteter Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom … Juli 2016 war seinem klaren Wortlaut nach auf eine bloße Baueinstellung beschränkt („bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel das Bauvorhaben einzustellen“). Dieser von einem Rechtsanwalt gestellte Antrag kann entgegen diesem Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch auf eine Baubeseitigung gerichtet ist, zumal auch der Begründung dieses Antrags dafür nichts zu entnehmen war. Das mit der Klage verfolgte Ziel der Baubeseitigung geht über eine bloße Baueinstellung deutlich hinaus. Die Kläger hätten sich deshalb mit diesem Verpflichtungsbegehren zuvor an die Behörde wenden müssen. Das haben sie auch nach Klageerhebung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht getan. Den Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich in diesem Zeitraum mit diesem Anliegen direkt an die Behörde gewandt haben. Dass sie im Gerichtsverfahren dieses Ziel verfolgen, reicht insoweit nicht aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, dass die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.