Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 11 K 16.1495

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 03.03.2016, Az.: … verpflichtet, den Bauantrag der Kläger vom 10.01.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu ¼, der Beklagte zu ¾ zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung einer Tekturgenehmigung für ein planabweichend ausgeführtes Vorhaben.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. …, Gemarkung …, Gemeinde … Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 27. August 2012 wurde den Klägern die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf diesem Grundstück genehmigt. Der südliche und südöstliche Teil des Grundstücks gehört noch zum Landschaftsschutzgebiet „Westlicher Teil des Landkreises …“.

Nachdem die Baubeginnsanzeige unter dem 13. Juli 2013 erstattet worden war, wurde mit den Arbeiten zur Errichtung des Vorhabens begonnen.

Bei einer Baukontrolle am 20. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass das Vorhaben teilweise planabweichend ausgeführt wurde. Der Keller wurde größer ausgeführt, da Bereiche, die in den genehmigten Bauvorlagen als nicht unterkellert dargestellt sind, unterkellert wurden. Des Weiteren wurde auf der Nordseite eine Stützwand in einem Abstand von ca. 2 m zum Gebäude errichtet und der dahinter gelegene Bereich zum Gebäude hin abgegraben, sodass sich für diese Stelle eine größere Wandhöhe ergibt. Zudem wurde ein vorspringender Baukörper errichtet, die Terrasse auf der Südseite größer ausgeführt und zusätzlich eine Treppe installiert, die den Höhenunterschied zwischen Gelände und Terrasse erschließt. Schließlich wurde im südwestlichen Bereich, in dem ebenfalls eine Terrasse genehmigt war, an Stelle dieser ein Schwimmbecken errichtet.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 bat das Landratsamt die Kläger um Einreichung eines Tekturantrags mit den entsprechenden Änderungen über die beigeladene Gemeinde bis 15. Dezember 2014 und gab den Klägern die Möglichkeit zur Stellungnahme bzgl. der für den Erlass einer etwaigen Anordnung erheblichen Tatsachen. Unter dem 10. Januar 2015, bei der beigeladenen Stadt eingegangen am 15. Januar 2015, beantragten die Kläger die Erteilung einer Tekturgenehmigung, die die Änderungen aufgrund der abweichenden Ausführung beinhaltete.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 verweigerte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Begründung, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge sowie die Baumschutzverordnung der Beigeladenen hinsichtlich der Fällung der Buche im Südwesten nicht eingehalten sei.

Im Folgenden gab die untere Naturschutzbehörde eine negative Stellungnahme ab. Daher reichte der bevollmächtigte Planer der Kläger unter dem 20. Mai 2015, eingegangen beim Landratsamt am 21. Mai 2015, neue Pläne ein. Daraufhin gab die untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 2. Juni 2015 eine positive Stellungnahme ab.

Die Baumschutzverordnung wurde durch Verordnung der Beigeladenen in der Folge aufgehoben.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 verweigerte die Beigeladene weiterhin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, da das geänderte Vorhaben im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Planung eine deutlich erhöhte Grundfläche und Wandhöhe aufweise.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2016 teilten die Kläger dem Landratsamt mit, dass sie ihrem bisherigen Planer die Vollmacht entzogen haben.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 3. März 2016, zugestellt am 9. März 2016, wurde der Bauantrag der Kläger abgelehnt, da sich durch die Abgrabung im Bereich des Fitness-Lichtgrabens eine Wandhöhe von 12,39 m und daher eine viergeschossige Wirkung sowie durch die nun erfolgte Verbindung von Garage und Hauptgebäude, weshalb der Aufenthaltsraum in der Garage mitzurechnen sei, eine Grundfläche von 470 Quadratmetern ergebe. Beides sei in der näheren Umgebung nicht vorhanden und löse städtebauliche Spannungen aus. Hinsichtlich der Grundfläche weise der größte Bezugsfall 358 Quadratmeter auf.

Mit Schreiben vom 30. März 2016, eingegangen bei Gericht am 31. März 2016, erhoben die Kläger persönlich Klage auf Erteilung der Baugenehmigung.

Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 9. Juni 2016 ließen die Kläger die Klage begründen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätten, da sich das Vorhaben auch in seiner geänderten Ausführung sowohl hinsichtlich Grundfläche, Wandhöhe und Geschossigkeit in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB einfüge. Die Grundfläche des Hauptgebäudes betrage 256,74 Quadratmeter und die der Garage 55,83 Quadratmeter. Zwischen der Garage und dem Hauptgebäude bestehe keine bauliche Verbindung sondern nur aufgrund des abfallenden Geländes eine brückenartige Verbindung zwischen Garagenvor Platz und Erdgeschoss, was einer Zuwegung zwischen Garagenvor Platz und Hauptgebäude bei flachem Gelände entspreche. Auch die geplante Nutzungsänderung des Raumes unter der Garage von einer Orangerie zu einem Aufenthaltsraum führe nicht dazu, dass diese Fläche auf die Grundfläche des Hauptgebäudes anzurechnen sei. Der Beklagte habe die relevante Grundfläche falsch ermittelt, da § 19 Abs. 4 BauNVO nicht anzuwenden sei und es nur auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes ankomme. Die Höhe von 12,39 m und eine viergeschossige Wirkung lägen nur im Bereich des Fitness-Lichtgrabens, der von der Straße aus nicht einsehbar sei, vor. Im Übrigen ergäbe sich eine Wandhöhe von maximal 11,52 m und eine maximal dreigeschossige Wirkung. Schließlich habe der Beklagte sowohl für die Höhe als auch die Grundfläche maßgebliche Gebäude in der näheren Umgebung nicht berücksichtigt. Insbesondere die Grundfläche des Gebäudes … … 30 betrage ca. 486 Quadratmeter und übersteige somit selbst die vom Landratsamt fehlerhaft angenommenen 470 Quadratmeter Grundfläche des streitgegenständlichen Vorhabens. Hinsichtlich der Höhe seien insbesondere die Gebäude … … 30 mit einer Firsthöhe von 14,39 m, … … 29 mit einer Firsthöhe von 12,12 m und …straße 4 mit einer Firsthöhe von 12,58 m, wobei die oberste Zinne des Zwerchhauses eine Höhe von 13,84 m aufweise, in der näheren Umgebung prägend.

Mit Schreiben vom 16. August 2016 erwiderte der Beklagte auf die Klage. Hingewiesen wurde darauf, dass der Ablehnungsbescheid vom 3. März 2016 nicht die Planunterlagen vom 10. Januar 2015, sondern die Planunterlagen vom 20. Mai 2015 betreffe. Im Wesentlichen berief der Beklagte sich - neben dem bereits zur Begründung des Bescheids vom 3. März 2016 Vorgebrachten - darauf, dass die vom Klägervertreter genannten Vergleichsfälle für das Vorhabengrundstück nicht prägend seien. Die Straße … … habe eine trennende Wirkung, da sie deutlich tiefer als das Baugrundstück liege und sich wie eine Schneise durch das Gebiet ziehe, sodass insbesondere das Gebäude … … 30 nicht berücksichtigt werden könne. Die von den Klägern geltend gemachten Höhenangaben zu in der Umgebung gelegenen Grundstücken seien nicht heranzuziehen, da es sich hierbei um Firsthöhen handele und bei der Bemessung der Wandhöhe auf die Traufhöhe abzustellen sei. Demnach sei eine Wandhöhe von 12,39 m in der näheren Umgebung nicht vorhanden.

Die Kläger erklärten in der mündlichen Verhandlung, dass der maßgebliche, zur Entscheidung gestellte Bauantrag der Antrag vom 10. Januar 2015 ist und von ihrem ehemaligen Planer später gemachte Eingabeplanungen nicht berücksichtigt werden sollen.

Der Beklagte berief sich in der mündlichen Verhandlung noch darauf, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten seien, falls das Hauptgebäude und das Garagengebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück als zwei getrennte Gebäude anzusehen seien.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03.03.2016 zu verpflichten, den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung … zu genehmigen,

hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

Die Kammer hat am 10. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen und in den Parallelverfahren (M 11 K 15.1235 und M 11 K 15.1236) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

1. Bezogen auf den Hauptantrag ist die zulässige Klage unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dies folgt aus dem Hinweis der Vertreterin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung, dass falls das Hauptgebäude und das Garagengebäude als zwei getrennte Gebäude beurteilt werden, dann nach ihrem Dafürhalten die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht eingehalten seien.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch dann ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Aus dem Zusammenhang mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO geht hervor, dass mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften solche gemeint sind, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind (Art. 59 Satz 1 BayBO). Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. Wolf in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL, Stand: Januar 2016, Art. 59 Rn. 96 ff. m. w. N.) kann die Bauaufsichtsbehörde weitgehend frei entscheiden, ob sie von der Ablehnungsbefugnis - die ihr Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO eröffnet - Gebrauch macht oder nicht. Das gilt unabhängig davon, ob der Wortlaut „dürfen“ in dieser Vorschrift lediglich eine schlichte Befugnis zum Ausdruck bringt, einen Bauantrag wegen der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit außerhalb des jeweiligen bauaufsichtlichen Prüfprogramms liegenden Vorschriften abzulehnen, oder eine „echte“ behördliche Ermessensentscheidung beinhaltet (Jäde, Bayerisches Bauordnungsrecht, 2013, Rn. 222). Denn selbst wenn entgegen der wohl herrschenden Meinung Letzteres angenommen würde, könnten die Kläger einen etwaigen Entschluss des Beklagten, den Änderungsbauantrag wegen der vom Beklagten geltend gemachten Abstandsflächenverstöße abzulehnen, als solchen nicht rügen.

Zu beachten ist insbesondere, dass die Einführung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO der Beseitigung der verfahrensrechtlichen Widersprüchlichkeit diente, dass einerseits u.a. die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO bei Nichtsonderbauten nicht mehr zum Prüfprogramm gehören, andererseits ein bauaufsichtliches Einschreiten aufgrund der Verpflichtung des Bauherrn gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBO die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, weiterhin möglich blieb. Mit der Einführung des vereinfachten Prüfprogramms war zwar eine Entlastung der Bauaufsichtsbehörden bezweckt. Jedoch war nicht beabsichtigt, wie auch eindeutig aus Art. 55 Abs. 2 BayBO hervorgeht, die Bauaufsichtsbehörden dazu zu zwingen, sehenden Auges rechtswidrige Baugenehmigungen zu erteilen, um dann in einem zweiten Schritt bauaufsichtlich gegen diesen rechtswidrigen Zustand einzuschreiten. Das der Behörde insoweit eingeräumte Ermessen soll mithin bereits anlässlich des Baugenehmigungsverfahrens ausgeübt werden (vgl. Wolf in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL, Stand: Januar 2016, Art. 59 Rn. 84 f.).

Unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 BayBO, scheidet ein Verpflichtungsausspruch hinsichtlich der beantragten Baugenehmigung daher aus. Das Gericht hat nämlich, aufgrund des der Regelung des Art, 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO zugrundeliegenden Zwecks, keine Befugnis die Bauaufsichtsbehörde dazu zu verpflichten, eine Baugenehmigung zu erteilen, die die Behörde selbst wegen Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht für rechtswidrig hält. Steht, wie hier, zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Abstandsflächenverletzung im Raum, muss es letztlich bei der Bauaufsichtsbehörde verbleiben, zum einen zu prüfen, ob das Vorhaben die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO tatsächlich verletzt und zum anderen, ob sie von der Befugnis - das Gericht folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung - den Bauantrag abzulehnen, Gebrauch macht.

2. Bezogen auf den Hilfsantrag ist die zulässige Klage begründet. Die Kläger haben einen Anspruch, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu verbeschieden zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Abgesehen von der Frage der Abstandsflächenrechtsverletzung, die der Behörde gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO im Rahmen der andernfalls gebundenen Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO eine Ablehnungsbefugnis gibt, ist die Sache spruchreif.

Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, insbesondere auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung.

Dabei kann letztlich offen bleiben, wie der Beklagte im Detail zu der zugrunde gelegten Grundfläche des streitgegenständlichen Vorhabens von 470 Quadratmeter kam. Selbst bei Zugrundelegung dieser Zahl hält sich das Vorhaben nämlich im von der Umgebung vorgegebenen Rahmen. Der Augenschein hat ergeben, dass auch das Gebäude … … 30 zur näheren Umgebung i.S.d § 34 Abs. 1 BauGB gehört. Zwar kann bei der Beurteilung der Frage, was zur näheren Umgebung i.d.S. gehört, u.a. einem Weg oder einer Straße aufgrund topographischer Besonderheiten eine trennende Wirkung zukommen, da hierbei sinngemäß die gleichen Grundsätze wie im Rahmen der Abgrenzung von Innenbereich nach § 34 BauGB und Außenbereich nach § 35 BauGB anzuwenden sind (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 34, Rn. 21). Der Straße … … kommt vorliegend jedenfalls aber keine trennende Wirkung dergestalt zu, dass das Gebäude … … 30 nicht mehr zur näheren Umgebung gehören würde. Im Bereich des Gebäudes … … 30 verläuft diese Straße noch auf nahezu derselben Höhe wie die …straße, in der das Vorhabengrundstück liegt, sodass auch das Gebäude … … 30 auf derselben Höhe wie die …straße und die Auffahrt zum Grundstück der Kläger gelegen ist. Erst hinter dem Gebäude … … 30 verläuft diese Straße abschüssig nach unten. Zwischen dem Gebäude … … 30 und dem Vorhabengrundstück besteht zudem Sichtkontakt. Das Vorhabengrundstück wird mithin auch durch das Grundstück, auf dem das Gebäude … … 30 steht, geprägt. Dieses Gebäude weist laut Flächenberechnung aus dem Bayernatlas, die der Klagebegründung vom 9. Juni 2016 beigefügt ist, eine Grundfläche von ca. 485 Quadratmeter auf und übersteigt daher die vom Landratsamt angenommen 470 Quadratmeter auf dem klägerischen Grundstück. Es wirkt dem optischen Eindruck nach auch nicht kleiner. Das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB ist insoweit somit zu bejahen.

Auch bezüglich der Höhe und der Geschossigkeit fügt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Im Rahmen des Augenscheins wurde festgestellt, dass das Vorhaben, das im Rohbau bereits im Wesentlichen errichtet ist, dreigeschossig in Erscheinung tritt. Die vom Landratsamt monierte Viergeschossigkeit im Bereich des Fitnesslichtgrabens, die nur sehr eingeschränkt von einer bestimmten Perspektive aus wahrnehmbar ist, lässt nicht den Schluss zu, dass das Gebäude insgesamt nach seinem die Umgebung prägenden Gesamteindruck eine viergeschossige Wirkung besitzt. Das Gebäude … … 30, das zur prägenden näheren Umgebung gehört (s.o.), besitzt drei Vollgeschosse, sowie ein großzügig ausgebautes Dachgeschoss. Das Anwesen … … 29, das ebenfalls zur näheren Umgebung gehört, tritt ebenso dreigeschossig in Erscheinung. Aus den insoweit allein entscheidenden örtlichen Verhältnissen (vgl. BVerwG, B. v. 27.06.2006 - 4 B 55.06) folgt, dass hinsichtlich der Höhe der Gebäude, entgegen der Auffassung des Beklagten, vorliegend nicht auf die Traufhöhe, sondern auf die Firsthöhe der Gebäude in der näheren Umgebung abzustellen ist. Die Gebäude in der näheren Umgebung, allen voran die Anwesen … … 29, … … 30, …straße 4 und …straße 6 verfügen jeweils über großzügig ausgebaute Dachgeschosse. Die Anwesen … … 29 und …straße 4 verfügen zudem über größere, auffällige Bauelemente im Dachbereich (Türme und Zwerchgiebel), die die Höhe des Haupthauses übersteigen und die in diesen Bereichen - vom Beklagten unbestritten - zu einer höheren Wandhöhe als beim klägerischen Vorhaben, das zudem nur ein Flachdach besitzt, führen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine Baue
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts … vom 27.02.2015, Az.: … wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass das im Bescheid des Landratsamts … vom 27.08.2012 für die Nichterfüllung der darin enthaltenen Auflage Nr. 86.2 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.000,- nicht zur Zahlung fällig geworden ist.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- € sowie die Androhung eines weiteres Zwangsgeldes in Höhe von 5.500,- €.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. …, Gemarkung …, Gemeinde … Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 27. August 2012 wurde den Klägern die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf diesem Grundstück genehmigt. Der südliche und südöstliche Teil des Grundstücks gehört noch zum Landschaftsschutzgebiet „Westlicher Teil des Landkreises …“.

Im Baugenehmigungsbescheid wurde unter der Auflage Nr. 86.1 eine südlich des geplanten Wohnhauses, noch im Bereich des Landschaftsschutzgebiets stehende Blutbuche mit einem Stammumfang von 2,04 m als zu erhalten festgesetzt. Unter Auflage Nr. 86.2 wurde angeordnet, dass vor dem Beginn der Erdarbeiten an dem im Freiflächengestaltungsplan rot markierten Stellen standfeste Baumschutzzäune nach DIN 18920 zu erstellen und während der gesamten Bauzeit zu erhalten seien. In den genehmigten Bauvorlagen ist die entsprechende Buche auf dem Freiflächengestaltungs- bzw. Baumbestandsplan mittels Roteintrag als solche gekennzeichnet. Zudem befinden sich an zwei Stellen, unter anderem auf halber Höhe zwischen dem Standort der Blutbuche und dem geplanten Wohnhaus, entsprechende rote Markierungen mit dem Hinweis, dass an diesen Stellen die Baumschutzzäune nach DIN 18920 aufzustellen seien. Für den Fall der Nichtbefolgung der Auflage Nr. 86.2 vor Beginn der Erdarbeiten und während der gesamten Bauzeit wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht. Die Kläger legten keine Rechtsbehelfe gegen die Auflagen im Baugenehmigungsbescheid ein.

Nachdem die Baubeginnsanzeige unter dem 13. Juli 2013 erstattet worden war, wurde mit den Arbeiten zur Errichtung des Vorhabens begonnen.

Im Rahmen einer Ortseinsicht am 23. Februar 2015 wurde seitens des Landratsamts festgestellt, dass auf dem Baugrundstück keinerlei Baumschutzzäune nach DIN 18920 aufgestellt waren.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2015, den Klägern zugestellt am 2. März 2015, stellte das Landratsamt das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- €, das für den Fall der Nichtbefolgung der Auflage Nr. 86.2 angedroht worden war, fällig und drohte zudem ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.500,- € für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Auflage Nr. 86.2 bis spätestens zum 13. März 2015 an.

Mit Schreiben vom 27. März 2015 erhoben die Kläger persönlich Klage gegen den Bescheid vom 27. Februar 2015. Mit weiterem Schreiben vom 29. Mai 2015 wurde die Klage begründet und hierbei insbesondere vorgetragen, dass es nicht zutreffe, dass Auflage Nr. 86.2 nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden sei. Ein entsprechender Baumschutzzaun sei ordnungsgemäß vor Beginn der Bauarbeiten aufgestellt und während der gesamten Bauzeit erhalten worden. Lediglich während der Frostperiode im Winter 2014/2015, als keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, habe der Zaun nicht gestanden. Der Zaun sei am 10. Dezember 2014 abgebaut und anschließend, vor erneutem Beginn der Bauarbeiten am 24. März 2015 wieder aufgebaut worden. Dies sei so geschehen, um nicht unnötigerweise Mietgebühren entrichten zu müssen. Der der Aufstellung des Baumschutzzauns zugrunde liegende Schutzzweck sei jederzeit gewährleistet gewesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamts … vom 27. Februar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das mit Schreiben vom 27. Februar 2015 fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seitens des Beklagten erfolgte keine Äußerung zur Klage.

Die Kammer hat am 10. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen und in den Parallelverfahren (M 11 K 15.1236 und M 11 K 16.1495) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

1. Der zulässige Feststellungsantrag, mit dem die Kläger festzustellen begehren, dass das im Schreiben vom 27. Februar 2015 fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist, ist begründet, da die Kläger die ihnen bestandskräftig auferlegte Verpflichtung einen Baumschutzzaun nach DIN 18920 aufzustellen, erfüllt haben.

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird eine Zwangsgeldforderung fällig, wenn die einem im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VwZVG Pflichtigen auferlegte Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht bis zum Ablauf der nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu bestimmenden Frist nicht erfüllt wird.

Das Gericht zweifelt nicht an den Angaben der Kläger, dass sie den Baumschutzzaun entsprechend der Auflage Nr. 86.2 jeweils vor Beginn der Bauarbeiten aufgestellt und nur während der Wintermonate, als keine Bauarbeiten stattfanden, abgebaut haben, um die in dieser Zeit unnötigerweise anfallende Miete einzusparen. Zum einen wurde dies vom Beklagten nicht bestritten. Zum anderen ergibt sich aus einem Lichtbild, das im Rahmen einer Baukontrolle am 20. Oktober 2014 angefertigt wurde, dass zu diesem Zeitpunkt an der Stelle, an der gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan der Baumschutzzaun stehen sollte, tatsächlich ein Zaun vorhanden war (Bl. 61 der Behördenakte). Des Weiteren ist auf Lichtbildern unter dem 24. März 2015 die Wiederaufstellung des Zauns dokumentiert (Bl. 96 der Behördenakte). Im Übrigen ist auch das Fehlen des Baumschutzzaunes im Rahmen dieser Baukontrolle nicht bemängelt worden.

Die Tatsache, dass die Kläger den Zaun für die Zeit entfernten, in der aufgrund der Temperaturen keine Baumaßnahmen stattfanden, stellt keinen Verstoß gegen Auflage Nr. 86.2 dar. Nach ihrem objektiven Sinngehalt und dem was ein verständiger Empfänger billigerweise unter dem objektiv Erklärten verstehen durfte, ist die streitgegenständliche Auflage so auszulegen, dass der Zaun nur für die Zeit aufzustellen und zu erhalten ist, in der entsprechend dem Willen der Bauherren tatsächlich Baumaßnahmen stattfinden.

Vom Wortlaut her ist dieses Auslegungsergebnis zwar nicht eindeutig. „Bauzeit“ kann sowohl verstanden werden als die Zeit, in der tatsächlich Baumaßnahmen durchgeführt werden, als auch als der gesamte Zeitraum der Errichtung eines Vorhabens, vom erstmaligen Beginn der Bauarbeiten bis zu dessen endgültiger Fertigstellung.

Allerdings folgt aus dem Sinn und Zweck der Auflage, dass unter „Bauzeit“ die Zeit zu verstehen ist, innerhalb der aufgrund eines entsprechenden Willensentschlusses des Bauherrn tatsächlich Baumaßnahmen stattfinden. Bereits aus der Stellung der Auflage Nr. 86.2 nach der Auflage Nr. 86.1, in der die entsprechende Buche als zu erhalten festgesetzt wurde ergibt sich, dass mit der Auflage Nr. 86.2 bezweckt ist, den Erhalt dieser Buche sicherzustellen und den Baum vor Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu schützen. Die Gefahr einer derartigen Beeinträchtigung des Baumes besteht aber denknotwendigerweise nur solange, als tatsächlich Bauarbeiten durchgeführt werden und daher ohne sichernden Zaun die Gefahr bestünde, dass Maßnahmen den Baum in Mitleidenschaft ziehen, insbesondere weil sie zu nahe an dessen Wurzelgeflecht durchgeführt werden. In der Zeit dagegen, in der die Baumaßnahmen ruhen, ist insoweit keinerlei Gefahrenlage denkbar. Werden die Arbeiten also aufgrund einer Willensentscheidung des Bauherren unterbrochen und ruhen vollständig, kann nicht von „Bauzeit“ in diesem Sinne gesprochen werden. Hierfür spricht zudem noch die Überlegung, dass im Falle einer endgültigen Einstellung der Arbeiten, also einer Aufgabe der Errichtung des Vorhabens, die im freien Belieben des Bauherrn steht, auch nicht mehr von „Bauzeit“ gesprochen werden könnte und dementsprechend die weitere Erhaltung eines Baumschutzzaunes widersinnig wäre und daher nicht mehr verlangt werden könnte. Somit bestimmt letztlich der Bauherr aufgrund seines Entschlusses zielgerichtete Baumaßnahmen durchzuführen, wann und wie lange „Bauzeit“ ist. Es muss für den vorliegenden Fall des bewussten Ruhens und der späteren Wiederaufnahme der Bauarbeiten dasselbe wie für den Fall der endgültigen Aufgabe der Baumaßnahmen gelten.

Da keine Zuwiderhandlung vorliegt, ist das Zwangsgeld aus der Baugenehmigung vom 27. August 2012 nicht gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig geworden.

2. Der zulässige Anfechtungsantrag, mit dem die Kläger sich gegen die weitere Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 27. Februar 2015 wenden, ist ebenfalls begründet, da die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 5.500,- € im Bescheid vom 27. Februar 2015 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG darf eine neue Zwangsmittelandrohung erst erfolgen, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,- € aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 27. August 2012 ist vorliegend aber nicht erfolglos geblieben, da die Kläger der Auflage Nr. 86.2 dieses Bescheids nicht zuwidergehandelt haben (s.o.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 7.750,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-i.V.m Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Baueinstellungsverfügung.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. …, Gemarkung …, Stadt … Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 27. August 2012 wurde den Klägern die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf diesem Grundstück genehmigt. Der südliche und südöstliche Teil des Grundstücks gehört noch zum Landschaftsschutzgebiet „Westlicher Teil des Landkreises …“.

Im Baugenehmigungsbescheid wurde unter der Auflage Nr. 86.1 eine südlich des geplanten Wohnhauses, noch im Bereich des Landschaftsschutzgebiets stehende Blutbuche mit einem Stammumfang von 2,04 m als zu erhalten festgesetzt. In den genehmigten Bauvorlagen ist die entsprechende Buche auf dem Freiflächengestaltungs- bzw. Baumbestandsplan mittels Roteintrag als solche gekennzeichnet.

Nachdem die Baubeginnsanzeige unter dem 13. Juli 2013 erstattet worden war, wurde mit den Arbeiten zur Errichtung des Vorhabens begonnen.

Bei einer Baukontrolle am 20. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass das Vorhaben teilweise planabweichend ausgeführt wurde. Der Keller wurde größer ausgeführt, da Bereiche, die in den genehmigten Bauvorlagen als nicht unterkellert dargestellt sind, unterkellert wurden. Des Weiteren wurde auf der Nordseite eine Stützwand in einem Abstand von ca. 2 m zum Gebäude errichtet und der dahinter gelegene Bereich zum Gebäude hin abgegraben, sodass sich für diese Stelle eine größere Wandhöhe ergibt. Zudem wurde ein vorspringender Baukörper errichtet, die Terrasse auf der Südseite größer ausgeführt und zusätzlich eine Treppe installiert, die den Höhenunterschied zwischen Gelände und Terrasse erschließt. Schließlich wurde im südwestlichen Bereich, in dem ebenfalls eine Terrasse genehmigt war, an Stelle dieser ein Schwimmbecken errichtet.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 bat das Landratsamt die Kläger um Einreichung eines Tekturantrags mit den entsprechenden Änderungen über die Stadt … bis 15. Dezember 2014 und gab den Klägern die Möglichkeit zur Stellungnahme bzgl. der für den Erlass einer etwaigen Anordnung erheblichen Tatsachen. Ein Tekturantrag, der die genannten Abweichungen beinhaltete, ging am 15. Januar 2015 bei der Stadt … ein.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015, den Klägern zugestellt am 27. Februar 2015, verfügte das Landratsamt, dass sämtliche Bauarbeiten an den nicht genehmigten Gebäudeteilen, d.h. an den Außenanlagen, den Stützmauern, der Terrasse und der Außentreppe einzustellen seien. Begründet wurde dies damit, dass Bedenken bzgl. der Genehmigungsfähigkeit bestünden, da Abgrabungen und Auffüllungen im Bereich der zu erhaltenden Buche vorgenommen worden seien, die augenscheinlich noch nicht abgeschlossen worden seien. Die zu erhaltende Buche erscheine durch die nicht genehmigten Bauarbeiten erheblich gefährdet.

Mit Schreiben vom 27. März 2015 erhoben die Kläger persönlich Klage gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015. Mit weiterem Schreiben vom 29. Mai 2015 wurde die Klage begründet und hierbei insbesondere geltend gemacht, dass die Einstellung der Baumaßnahmen unverhältnismäßig sei. Des Weiteren sei den Klägern keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem enthalte der Bescheid keine tragfähige Begründung. Soweit der Bescheid begründet worden sei, beziehe sich diese Begründung nur auf eine angebliche erhebliche Gefährdung der geschützten Buche. Eine Gefährdung der Buche, deren Erhaltung auch von den Klägern beabsichtigt werde, habe allerdings nicht vorgelegen und es seien auch keine baumschädigenden Maßnahmen vorgesehen. Die als planabweichend beanstandeten Maßnahmen beträfen die Buche nicht, da sie nicht in unmittelbarer Nähe der Buche durchgeführt worden seien. Lediglich die Außentreppe befinde sich in unmittelbarer Nähe der Buche. Die Arbeiten an der Treppe seien aber bereits abgeschlossen. Der Bescheid lasse zudem nicht erkennen, in welcher Weise die Maßnahmen die Buche gefährden würden. Es sei im Vergleich zur genehmigten Planung keine stärkere Beeinträchtigung der Buche gegeben. Dies werde auch durch ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten belegt. Im Übrigen befänden sich alle Planabweichungen in einem Rahmen, dessen baurechtliche Zulässigkeit in einem Vorbescheid vom 7. Mai 2010 festgestellt worden sei.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 erwiderte der Beklagte auf die Klage. Er trug im Wesentlichen vor, dass die Kläger bei der Bauausführung erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen seien, sodass das Vorhaben in der ausgeführten Form formell illegal sei. Dies genüge grundsätzlich für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung, sodass es auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens nicht mehr ankomme. Die klägerischen Ausführungen zur angeblich fehlenden Beeinträchtigung der Buche seien daher irrelevant. Bei formeller Illegalität könnten die Arbeiten regelmäßig ermessensfehlerfrei eingestellt werden, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Das Vorhaben sei in der vorliegenden Form auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Abweichungen nicht geringfügig und daher einfach zu beurteilen seien. Die Behörde sei nicht verpflichtet, die Genehmigungsfähigkeit außerhalb des dafür vorgesehenen Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Über den Tekturantrag vom 15. Januar 2015 hätte noch nicht entschieden werden können, da u.a. noch die Entscheidung über die Einvernehmenserteilung der Stadt … fehlen würde. Schließlich sei eine Anhörung der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da die Notwendigkeit einer geordneten baulichen Entwicklung es gebiete, gesetzwidrige Bauarbeiten sofort zu unterbinden und damit die Verfestigung eines bereits bestehenden bauordnungswidrigen Zustandes zu verhindern und eine sofortige Entscheidung daher im öffentlichen Interesse gelegen habe.

Die Kammer hat am 10. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen und in den Parallelverfahren (M 11 K 15.1235 und M 11 K 16.1495) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts vom 26. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vorliegende Baueinstellungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) BayBO.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere lässt er es nicht an einer etwaig gebotenen Anhörung fehlen, da den Klägern im Schreiben vom 10. November 2014 ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme bzgl. der planabweichenden Ausführung gemäß Art. 28 BayVwVfG gegeben wurde. Daher kann offenbleiben, ob eine Anhörung hier nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich war.

Auch ist der angefochtene Bescheid in materieller Hinsicht rechtmäßig.

Die Außenanlagen, auf die sich der Bescheid bezieht, wurden abweichend von den genehmigten Plänen ausgeführt, Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) BayBO.

Auch das durch die Erfüllung des Tatbestands der vorbezeichneten Norm eröffnete Ermessen ist vorliegend in fehlerfreier Art und Weise ausgeübt worden.

Zu beachten ist, dass im Rahmen des Art. 75 BayBO die Ermessensentscheidung intendiert ist, die Richtung der Betätigung der Ermessensausübung also vom Gesetz vorgezeichnet ist, da in aller Regel ein öffentliches Interesse besteht, die Fortführung unzulässiger Arbeiten zu verhindern. Es müssen folglich im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, um eine andere Entscheidung als die Baueinstellung zu rechtfertigen (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 75, Rn. 83 f.). In einem derartigen Falle eines intendierten Ermessens stellen sich an die Begründungspflicht der Ermessensentscheidung nur geringe Anforderungen. So wird der Begründungspflicht regelmäßig genügt, wenn beim Einschreiten gegen einen wegen fehlender Baugenehmigung rechtswidrigen Zustand die Behörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist (Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 76, Rn. 310). Der vorliegende Bescheid genügt diesen Anforderungen, da er neben den Ausführungen zur Gefährdung der zu erhaltenden Buche auch darauf abstellt, dass bei der Ausführung des genehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde und die Baueinstellung deshalb angeordnet werden konnte.

Auch ist die Baueinstellungsverfügung nicht wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit unverhältnismäßig. Im Rahmen des Art. 75 BayBO ist bereits umstritten, ob eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Abweichungen zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung führt. Letztlich braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da es sich weder um geringfügige Abweichungen handelt noch die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich feststeht (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 75, Rn. 93). Insbesondere die Unterkellerung ganzer zusätzlicher Bereiche, Abgrabungen, die zur Veränderung der Wandhöhe führen, sowie die Installation eines Schwimmbeckens können nicht mehr als geringfügige Abweichungen bezeichnet werden. An der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit derartiger Abweichungen, bei deren Beurteilung die Behörde nicht gehalten ist, dieselben Maßstäbe wie im förmlichen Genehmigungsverfahren anzulegen, fehlt es zudem bereits, wenn wie hier noch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlich ist, da für eine etwaige Ersetzung des Einvernehmens nach Art. 67 BayBO ein Ermessensspielraum eröffnet ist (Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 76, Rn. 302 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.