Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 11 K 14.5806

bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2014 verpflichtet, die unter dem 5. April 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel auf FlNr. ... der Gemarkung ...

Mit Bauantrag vom 5. April 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatwerbetafel für wechselnde Produktwerbung. In der Gemeinderatssitzung vom ... April 2013 beschloss die Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein noch festzulegendes Gebiet mit dem Ziel, dort die Menge und Größe der Werbeanlagen zu regeln. Außerdem solle geregelt werden, dass Werbung nur an der Stätte der Leistung vorgesehen werden solle. Gleichzeitig wurde die Zurückstellung des Baugesuchs beantragt. Zur Begründung wurde angegeben, die Umgebungsbebauung entspreche einem Dorfgebiet. Eine Gestaltungssatzung für Werbeanlagen bestehe in der Gemeinde noch nicht. Ebenso bestehe in dem Bereich kein Bebauungsplan. Denkbar wäre, insbesondere für den sensiblen Dorfkern (alter Pfarrhof, altes Schulgebäude, Kirche und davon entlang der Hauptstraße südlich) sehr detaillierte Vorgaben zur Zulässigkeit von Werbeanlagen zu machen. Eine Gestaltungssatzung, die undifferenziert über den ganzen Ort gelegt werde, sei in jedem Fall unzulässig, da es schutzwürdigere Bereiche gäbe und weniger schutzwürdige. Hier wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Denkbar wäre, für die sensibleren Bereiche einen Bebauungsplan aufzustellen. Ob der Bauort zu einem solchen sensibleren Bereich zähle, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Mit Bescheid vom ... November 2013 setzte der Beklagte (Landratsamt ...) die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten aus. Es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

In der Gemeinderatssitzung vom ... Juli 2014 wurde der Erlass eines Bebauungsplans Nr. ... „Entlang der ... Straße“ beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am ... August 2014. Unter A.1 „Planungsrechtliche Festsetzungen“ wurde als Art der baulichen Nutzung festgelegt: „Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der Leistung befinden, als eigenständige Hauptnutzung unzulässig.“ Unter A.2 „Örtliche Bauvorschriften hinsichtlich Werbeanlagen als Nebenanlagen“ erfolgten weitere Festsetzungen u. a. zur Größe von Werbeanlagen. Dem Bebauungsplan ist ein Plan des Bayerischen Vermessungsamtes vom 21. Mai 2013 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass ab der ...-Straße und ... Straße Richtung Süden entlang der ... Straße der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis zum Ende der ... Straße am Ortsrand liegt. Aus der Begründung zu den Festsetzungen unter 6. und 8. geht hervor, dass Fremdwerbung ausgeschlossen werden soll. Fremdwerbung werde zumeist als großflächige Wechselwerbeanlage an stark befahrenen Straßen aufgestellt. Es handle sich um Plakattafeln. Durch zyklische Wechsel der Werbefläche werde besondere Aufmerksamkeit insbesondere bei Passanten und Verkehrsteilnehmern erregt. Werbeanlagen wirkten sich häufig negativ auf das Ortsbild aus. Werbung, die sich an der Stätte der Leistung befindet, habe keinen Bezug zur Örtlichkeit und ihre Größe und die beabsichtigte Signalwirkung beeinträchtigten den Straßenraum. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch allzu viele, große und störende Werbeanlagen zu verhindern, werde auch eine Regelung der Eigenwerbung durch örtliche Bauvorschriften vorgenommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasse den gesamten Bereich um die Kirche, den denkmalgeschützten ehemaligen Pfarrhof, die alte Schule sowie einen längeren Bereich beidseits der ... Straße. Dieser Geltungsbereich decke einen Großteil des ältesten Siedlungsteils der Gemeinde ab, in gewisser Weise somit „die gute Stube“ von ... In diesem Bereich sei die dörfliche Geschichte ... in der heutigen baulichen Substanz gut ablesbar. Der Bereich stelle sich als inhomogene Bebauung überwiegend wohl als faktisches Mischgebiet, teilweise auch als allgemeines Wohngebiet dar. Der Bebauungsplan regle nur die Art der Nutzung, in dem Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der Leistung befänden, grundsätzlich unzulässig sind. Somit handle es sich um einen einfachen Bebauungsplan. Außerdem enthalte der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften, die die Gestaltung, Anzahl und Größe von Werbeanlagen regelten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... November 2014 wurde der Bauantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gebäude, an dem die Plakatwerbetafel errichtet werden solle, befinde sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB). Nach Ziffern A.1.1.1 des Bebauungsplans seien im gesamten Geltungsbereich Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der Leistung befänden, als eigenständige Hauptnutzung unzulässig.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. Dezember 2014 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung der Werbetafel auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... entsprechend ihrem Bauantrag zu erteilen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Stelle um ein Mischgebiet handle, demnach sei nach ihrer Art eine gewerbliche Nutzung durch Fremdwerbung zulässig. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Im Grunde genommen handle es sich um eine Werbeanlagensatzung in Gestalt eines Bebauungsplans, die nichts anderes zum Ziel habe, als Werbeanlagen für Fremdwerbung in der gesamten Ortsdurchfahrtsstraße zu verbieten. Dies werde dadurch deutlich, dass keinerlei Gebietscharakter festgelegt worden sei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasse einen breiten Streifen links und rechts entlang der Ortsdurchfahrt. Dies komme einem faktischen Totalausschluss von Fremdwerbung gleich. Auch stelle die Größenbeschränkung der textlichen Festsetzungen einen faktischen Totalausschluss von Fremdwerbung dar. Zwar dürfe die Gemeinde Regelungen über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen erlassen. Dies könne auch durch Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden. Dies dürfe jedoch nur zur Durchführung baugestalterischer Absichten getan werden und nur in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets. Für die Ausdehnung des Gebiets auf das streitgegenständliche Grundstück sei kein speziell schützenswerter Charakter des Gebiets erkennbar. Es handle sich um ein normales Mischgebiet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehe weder ein besonders schützenswertes Gebäude noch ein Kulturdenkmal. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Ortsdurchfahrt in ihrer gesamten Länge um Straßen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung handeln würde, zu deren Schutz die Satzung erlassen worden sei, seien nicht ersichtlich. Es sei auch nicht nach einzelnen Gebietscharaktern unterschieden worden. Denkmalgeschützte Objekte oder Kulturdenkmäler befänden sich weder auf dem Antragsgrundstück noch in unmittelbarer Nähe.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 erwiderte der Beklagte auf die Klagebegründung und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Form- und Abwägungsfehler des Bebauungsplanverfahrens zu erkennen seien. Tatsachen, dass der betreffende Bebauungsplan nichtig sei und damit vom Landratsamt nicht anzuwenden wäre, lägen nicht vor. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen verweigert.

Das Gericht erhob am 22. Oktober 2015 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter der Klägerin den Antrag aus der Klageschrift vom 29. Dezember 2014.

Der Vertreter des Beklagten beantragte Klageabweisung.

Der Vertreter der Beigeladenen stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist genehmigungsfähig. Dem Vorhaben stehen keine im anzuwendenden vereinfachten Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (Art. 59 BayBO).

Der von der Beigeladenen erlassene Bebauungsplan steht dem Vorhaben nicht entgegen, da er zumindest für den Bereich ab der Autowerkstatt (... Straße 52) Richtung Süden bis zum Ortsausgang an der ... Straße unwirksam ist, da sich in diesem Bereich östlich und westlich der ... Straße kein besonders schützenswertes Ortsbild befindet.

Eine nach der Baunutzungsverordnung vorgesehene Art der Nutzung regelt der Bebauungsplan nicht. Das Gebiet ist (noch) ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO, § 34, § 30 Abs. 3 BauGB, das zwar vom Erscheinungsbild her noch landwirtschaftliche Gebäude und Wohngebäude aufweist, jedoch durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der Gebäude sich zum allgemeinen Wohngebiet entwickelt. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO geregelt, dass in Dorfgebieten, d. h. Gebieten, die der Unterbringung von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzung dienen, sonstige Gewerbebetriebe, zu denen auch Fremdwerbeanlagen zählen, allgemein zulässig sind.

Zwar können die Gemeinden nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO Werbeanlagen verbieten. Dies ist aber nur aus ortsgestalterischen Gründen möglich.

Dies ist nur dort gerechtfertigt, wo die ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot fordern (Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 81 Rn. 138). Insoweit ist auf die Schutzwürdigkeit der Umgebung abzustellen (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245).

Hier hat die Beigeladene in ihrer Begründung unter E.2 darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans die „gute Stube“ ... darstelle, da in diesem Bereich die dörfliche Geschichte in der heutigen baulichen Struktur noch gut ablesbar sei. Es mag sein, dass der nördliche Bereich der ... Kirche, der alten Schule und des Pfarrhofs ein besonders schützenswertes Ortsbild darstellt, dies gilt jedoch nicht für den Bereich beidseits der ... Straße 52 Richtung Süden bis zum Ortsausgang. Dort befinden sich keine denkmalgeschützten oder aus sonstigen Gründen ortsgestalterisch besonders schützenswerten Gebäude. Vielmehr handelt es sich dort um ein deutlich dörflich geprägtes Erscheinungsbild mit Gebäuden, die wie „normale“ landwirtschaftliche Hofstellen und „normale“ Wohnhäuser aussehen. Für solche Gebiete hat der Gesetzgeber aber gerade Werbeanlagen als allgemein zulässig erachtet.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Beigeladene sicherlich gute und nachvollziehbare Gründe dafür hat, die Beschilderung in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zu regeln und zu reduzieren. Jedoch handelt es sich hierbei eben nicht um ortsgestalterische Gründe, wie sie jedoch bei einem Gebrauchmachen von der Rechtsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erforderlich wären.

Nachdem der Bebauungsplan zumindest für das streitgegenständliche Vorhaben unwirksam ist, fügt sich die Werbeanlage nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Genehmigung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 15 ZB 13.2245

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 12. September 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Gemeinde beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS (Verbot der Fremdwerbung in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind), § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier beiderseits der Augsburger Straße) und § 4 Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien.

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind, unzulässig sind (diese Regelung gilt entsprechend für faktische Baugebiete, § 3 Abs. 2 WAS), ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Bereich unwirksam, weil insoweit keine ortsgestalterischen Gründe vorliegen würden, die den umfassenden Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, die Differenzierung u. a. nach der im Dorfgebiet zulässigen Hauptnutzungsart Wohnen sei zulässig und geboten, um einen angemessenen Schutz der jeweils überwiegenden Nutzungsart zu gewährleisten und sei auch aus ortsgestalterischen Gründen zur Wahrung des Ortsbilds und ländlichen Charakters notwendig, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen (auch) Normen des Bauordnungsrechts in gewissem Umfang notwendig auf die jeweilige Art des Baugebiets und damit auf den planungsrechtlichen Zweck abstellen, der mit Ausweisung bestimmter Baugebiete verbunden ist. Eine solche Anknüpfung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ziel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, nach Möglichkeit nur mit dem Charakter des Baugebiets vereinbare Vorhaben zuzulassen (grundlegend BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BVerwGE 40, 94 [98] m. w. N.). Gegen die Anknüpfung der Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS an das Vorliegen eines Dorfgebiets ist deshalb in kompetenzrechtlicher Sicht im Grundsatz noch nichts einzuwenden. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen jedoch nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss aber seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Daran fehlt es in Dorf- oder Mischgebieten. Da die Eigenart des Mischgebiets (§ 6 BauNVO), sein Baugebietscharakter also, durch eine Mischung unterschiedlicher Funktionen geprägt ist, weil die Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinanderstehen, fehlt es voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen. Deshalb lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen im Mischgebiet keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und damit nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Für Dorfgebiete gilt seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) nichts anderes. Dienten Dorfgebiete nach Maßgabe der Baunutzungsverordnungen 1962, 1968 und 1977 noch „vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“, so dienen sie seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung von 1990 auch der „Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO in den jeweiligen Fassungen). Dorfgebiete weisen (seither) schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 - 4 B 200/95 - NVwZ-RR 1996, 251; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 285/95 - juris Rn. 6, „ländliches Mischgebiet“; vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49).

Die an das Vorliegen eines Dorfgebiets anknüpfende Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS erweist sich auch nicht deswegen als wirksam, weil das Verbot der Fremdwerbung nur für solche Dorfgebiete Anwendung findet, „die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“. Der Charakter eines Dorfgebiets hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris Rn. 5). Deshalb sind im Dorfgebiet allgemein zulässige Anlagen der Fremdwerbung auch in solchen Dorfgebieten funktionsgerecht, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind. Denn (auch) der Gebietscharakter eines Dorfgebiets bleibt durch die Mischung unterschiedlicher Funktionen bestimmt. Ob anderes für „Teile eines Dorfgebiets“ gelten kann, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind (in diese Richtung BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 7, Mischgebiet), kann dahinstehen, weil sich die Regelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS nicht auf Teile eines Dorfgebiets bezieht, sondern flächenhaft auf das gesamte (überwiegend von Wohnen geprägte) Dorfgebiet, also auch auf dessen Teilbereiche, die nicht überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, der weitreichende Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung lasse sich nicht mit dem in § 5 Abs. 1 BauNVO geregelten, grundsätzlich gleichwertigen Nebeneinander der drei Hauptnutzungen im Dorfgebiet vereinbaren.

bb) Erweist sich demnach das Anknüpfen des Verbots von Anlagen der Fremdwerbung an „Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“ als unzureichend, um das von der Beigeladenen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfolgte bauordnungsrechtliche Gestaltungsziel zu rechtfertigen, so bedarf es sonstiger „ortsgestalterischer Gründe“, um den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung zu begründen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll.

(1) Soweit in der Zulassungsbegründung auf den zulässigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung in Wohngebieten zur Wahrung des Ortsbildes und ländlichen Charakters abstellt wird, kann diese Erwägung nach dem zuvor Gesagten nicht auf ein generalisierendes bauordnungsrechtliches Verbot von Anlagen der Fremdwerbung für Dorfgebiete, in denen das Wohnen überwiegt, übertragen werden. Dabei kann - wie bereits ausgeführt wurde - dahingestellt bleiben, ob ein Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung „dort, wo das Wohnen überwiegt“ zulässig wäre. Denn eine solche Regelung enthält die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht. Sie schließt Anlagen der Fremdwerbung nicht in den Bereichen eines Dorfgebiets aus, in denen die Wohnnutzung überwiegt, sondern flächenhaft für das gesamte Dorfgebiet, wenn dieses durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist.

(2) Die Bezugnahme auf den allgemein „ländlichen Charakter“ und die „dörfliche Tradition“, denen eher aus dem städtischen Umfeld gewohnte großformatige Werbeanlagen entgegenwirken würden, reicht nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen. Versteht man die Begriffe „ländlich“ und „dörflich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896). Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen nicht entnehmen.

b) § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS, wonach Anlagen der Fremdwerbung in den in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten Bereichen unzulässig sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich zwischen dem Kreisverkehr im Süden bis zur Einmündung der westlich verlaufenden A. Straße unwirksam, weil keine ortsgestalterischen Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung vorliegen würden, die den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Begründung der Werbeanlagensatzung auf die städtebaulichen Sanierungsziele der Beigeladenen verweise und nicht nur die Denkmäler und den historischen Ortskern, sondern auch für die Ortseinfahrten bzw. Ortsausfahrten die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit darlege, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht geht umfassend auf das in der Begründung der Werbeanlagensatzung genannte Ergebnis der Überprüfung ortsgestalterischer Gründe durch die Beigeladene ein, die „in Abstimmung mit den Zielvorgaben der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Gemeindegebiet erfolgte“, verneint aber das Vorliegen ortsgestalterischer Gründe aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. Danach seien etwa die in der Satzungsbegründung genannten schutzwürdigen Denkmäler deutlich in Richtung Norden vom Baugrundstück abgesetzt; die nächstgelegene Pfarrkirche befinde sich bereits 250 m vom Werbeanlagenstandort entfernt. Eine schutzbedürftige und schutzwürdige Ortskernlage sei im maßgeblichen Bereich, der den Charakter einer Ausfall- bzw. Einfallstraße aufweise, nicht feststellbar.

bb) Soweit eingewandt wird, der Ortseingangs- und Ortsausgangsbereich sei von der Beigeladenen gerade nicht nur aufgrund seiner Beziehung zum Ortskern, sondern aus eigenen Gründen für schützenswert erkannt worden, werden keine „ortsgestalterischen Gründe“ bezeichnet, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines „unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes“, der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks „der ursprünglichen Ländlichkeit“ für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.). Auch die Erwägung der Beigeladenen, auf die Entfernung vom (hier: schützenswerten) Ortskern und die direkte Sichtachse komme es nicht an, weil der Ort ein einheitliches Bild abgeben und nicht von extremen Kontrasten geprägt werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung - wie hier - Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Dementsprechend hat die fachgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet, dass an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen ist. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.

c) § 4 Abs. 6 WAS, wonach Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS (hier: Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind sowie die in der Anlage zur Satzung markierten Bereiche) zudem bestimmten Größen- und sonstigen Gestaltungsanforderungen unterworfen sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Bereich unwirksam, weil auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs erforderlich sei, woran es fehle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, Ziel der Regelung sei es, in den Bereichen, in denen Anlagen der Fremdwerbung zulässig seien, die Größe und Gestaltung so zu beschränken, dass sie sich in das Ortsbild einfügten, trifft in der Sache nicht zu. § 4 Abs. 6 WAS regelt die Größe und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS definierten Gebiete. Innerhalb der so bezeichneten Gebiete sind Fremdwerbeanlagen nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unzulässig.

bb) Hiervon ausgehend betrifft die Regelung des § 4 Abs. 6 WAS in erster Linie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung auch in schützenswerten und von Denkmälern geprägten Lagen etwa im Bereich des Ortskerns zulässig bleiben. Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht halte es offenbar für notwendig, dass die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Ortsbereichen, die nicht von offensichtlich erhaltenswerten Denkmälern oder historischen Ortskernen geprägt seien, im Strengbeweisverfahren festgestellt werden müsse und nur so gerechtfertigt werden könne, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Beschränkung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also die Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die Werbeanlagensatzung sei im Hinblick auf fehlende Differenzierungen und nicht ausreichende ortsgestalterische Gründe im maßgeblichen Bereich unwirksam. Dies ist nicht zu beanstanden.

e) Die Rechtsansicht der Beigeladenen, Gestaltungssatzungen nach Art. 81 BayBO seien ein wichtiges und grundsätzlich zulässiges Instrument zur Umsetzung von Sanierungszielen, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, „ob vor dem Hintergrund des Zwecks des Art. 81 BayBO und des städtebaulichen Sanierungsrechts tatsächlich so strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können“, enthält ebenso wenig eine konkrete Rechtsfrage wie der Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidungsgründe maßgeblich auf die strengen Anforderungen an die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der von der Satzung erfassten Gebiete. Die Darlegungen der Beigeladenen lassen vermissen, welche konkreten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.