Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2014 - M 11 K 13.4051

bei uns veröffentlicht am05.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung des Zwangsgeldandrohungsbescheids vom ... August 2013 (zugrunde liegender Ausgangsbescheid: Baueinstellung vom ... Februar 2012).

Unter dem 31. März 2010 beantragten die Kläger beim Landratsamt .... (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage betreffend Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Gleichzeitig wurden Befreiungen von Baugrenzen des Bebauungsplanes beantragt, u. a. hinsichtlich eines Balkons im Süden des Gebäudes.

Nachdem die Gemeinde ... mit Beschluss vom ... Juli 2010 ihr Einvernehmen erteilt hatte, wurde mit Bescheid vom ... September 2010 die Baugenehmigung erteilt.

Unter dem 30. März 2011 wurde eine Tekturgenehmigung beantragt. Im Wesentlichen ging es hier um Baugrenzenüberschreitungen der Garage.

In der Gemeinderatssitzung vom ... September 2011 wurde das Einvernehmen verweigert. Es seien drei Buchen ohne Genehmigung gefällt worden. Im östlichen Kellerbereich stimme der Freiflächengestaltungsplan nicht mit dem geplanten Gebäude überein. Hier sei ein Kellerausgang mit naturnahen Böschungselementen eingetragen, der nicht dem geplanten Bauantrag entspreche.

Bei einer Baukontrolle am 9. November 2011 wurde festgestellt, dass der Bau um 0,50 m tiefer gesetzt worden sei als im genehmigten Plan. Die Außenwand sei etwa 10 cm höher als im Plan. Die Abstandsflächen würden eingehalten.

Mit Bescheid vom ... November 2011 erteilte der Beklagte unter Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde die beantragte Tekturgenehmigung. Der Freiflächengestaltungsplan sei hinsichtlich der Geländeausbildung im östlichen Kellerbereich durch Rotkorrektur mit dem genehmigten Tekturplan in Übereinstimmung gebracht worden.

Nachdem am 22. Februar 2012 festgestellt wurde, dass das Gelände aufgeschüttet worden sei, erging am ... Februar 2012 ein sofortvollziehbarer Baueinstellungsbescheid. Planabweichende Geländeauffüllungen sowie Abgrabungen an der Ostseite seien sofort einzustellen. Bei Verstoß wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht.

Aus einem Schreiben der Kläger vom 3. März 2012 geht hervor, dass nach Rücksprache mit dem Landratsamt aus städtebaulicher Sicht die Änderung bzw. Verlängerung der Kelleraußentreppe genehmigungsfähig sei. Die Abstandsflächen würden eingehalten.

Bei einer Baukontrolle am 29. März 2012 wurde festgestellt, dass die Baueinstellung nicht eingehalten worden sei. Es sei die Bodenplatte für die Garage und im Kellerabgang erstellt worden. Ebenfalls sei das Podest vor dem Hauseingang betoniert worden.

Unter dem 3. April 2012 wurde ein Tekturantrag, Änderung der Kelleraußentreppe, gestellt.

Mit Beschluss vom ... April 2012 verweigerte die Gemeinde ... ihr Einvernehmen. Der Kellerabgang solle um 2,56 m verlängert werden. Es entstehe dadurch ein längerer Lichtschacht, der mit einer Abdeckung im Erdgeschoss versehen werde. Weiterhin seien im Dachgeschoss wesentlich größere Fensterflächen vorgesehen, die auf einen Dachgeschossausbau schließen ließen, der nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig sei. In der vorgesehenen Planung seien an der Nord-Ost-Ecke des Wohnhauses Aufschüttungen von etwa 0,70 m eingezeichnet; des Weiteren stimmten die Höhenfestsetzungspunkte mit der genehmigten Planung nicht überein. Im Plan sei außerdem eine 1,20 m hohe Mauer mit einer Länge von jeweils 2 m seitlich des Gartentores vorgesehen. Dies widerspreche der Freiflächengestaltungssatzung.

Aus Sicht der Gemeinde entspreche das Bauvorhaben im Ganzen nicht den planungsrechtlichen Voraussetzungen des Bebauungsplanes und sei nicht genehmigungsfähig. Durch den Dachgeschossausbau entstehe der Eindruck der Dreigeschossigkeit des Gebäudes. Gegen die Verlängerung des Kellerabganges sei grundsätzlich nichts einzuwenden.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 forderte der Beklagte von den Klägern die Darstellung der natürlichen Geländeoberkante sowie die geplanten Geländehöhen in allen Ansichten. Eine Schnittzeichnung des Gebäudes mit Vermaßung, insbesondere Höhenvermaßung, wurde angefordert. Die Gemeinde habe lediglich die Zustimmung für die Verlängerung des Kellerabganges in Aussicht gestellt. Ansonsten habe sie ihr Einvernehmen für die Abweichung sowie Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes verweigert.

Mit weiterem Schreiben vom 30. August 2012 forderte der Beklagte eine plausible Darstellung des Bestandsgeländes, hierzu das erwähnte erstellte Geländenivellement, vor der Rodung sowie einen Plan mit Höhenlinien, den die Kläger von Frau ... erhalten hätten. Nach Rücksprache mit Frau ... sei festgestellt worden, dass die von den Klägern bei der Gemeinde eingereichten Tekturpläne nicht mit den beim Beklagten eingereichten Plänen übereinstimmten.

Mit Schreiben vom 6. September 2012 legten die Kläger der Gemeinde ... die streitgegenständlichen Baupläne vom 5. September 2012 erneut zur Entscheidung vor. Der beantragte Geländeverlauf sei rot dargestellt.

In der Bauausschusssitzung vom ... September 2012 verweigerte die Gemeinde ihr Einvernehmen für die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Aufschüttungen von zusätzlich maximal 0,75 m. Ebenso wurde das gemeindliche Einvernehmen zum zweiten Änderungsplan vom 5. September 2012 verweigert. Die vorgelegte Austauschplanung sehe die Errichtung von zwei Mauern im Eingangsbereich nicht mehr vor; der Kellerabgang sei nochmals um 2,20 m auf eine Gesamtlänge von etwa 11,60 m erweitert worden, so dass ein vorgesehener Kellerschacht entfalle. Die Überprüfung der vorgesehenen Aufschüttungen gestalte sich als schwierig, da unterschiedliche Aufmessungen existierten. Des Weiteren solle das Grundstück nach Osten teilweise um 0,50 m aufgeschüttet werden.

Mit Schreiben vom 13. November 2012 forderte der Beklagte die Kläger auf, eine Umplanung der Geländeveränderungen unter Einhaltung des Bebauungsplanes vorzulegen. Die Ansichten mit allen Fenster- und Türöffnungen sowie Kellerlichtschächten sei komplett darzustellen.

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 forderte der Beklagte die Kläger auf, einen prüffähigen Tekturantrag innerhalb eines Monats ab Bestandskraft des Bescheides einzureichen. Der Umfang des einzureichenden Antrages beinhalte die Umplanung der Geländeveränderungen entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes und der Freiflächengestaltungssatzung.

Gegen diesen Bescheid wurde Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 11 K 13.1347). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. September 2013 eingestellt, da die Klage als zurückgenommen galt.

Bei einer Baukontrolle am 25. Juli 2013 wurde festgestellt, dass am Kellerabgang weitergebaut worden sei. Der Kellerabgang sei abweichend von den genehmigten Plänen größer errichtet worden. Das Fundament reiche nun bis zur Geländeecke (Nord-Ost). Zusätzlich sei auf der Süd-Ost-Ecke des Gebäudes abgegraben und etwa auf Höhe der Bodenplatte des Kellers eine Sauberkeitsschicht eingebracht worden.

Bei einer weiteren Baukontrolle am 1. August 2013 wurde festgestellt, dass abweichend von den genehmigten Plänen der Treppenabgang zum Keller auf der Ostseite des Gebäudes erweitert worden sei. An der Süd-Ost-Ecke des Gebäudes sei abweichend von den genehmigten Plänen eine Stützwand errichtet worden. Auf der Nordseite sei mit der Einfriedung begonnen worden.

Mit sofortvollziehbarem Bescheid vom ... August 2013 wurde den Klägern aufgegeben, die Bauarbeiten hinsichtlich der Erweiterung des Treppenabganges zum Keller sowie die Errichtung einer Stützwand an der Süd-Ost-Ecke abweichend von den genehmigten Plänen sofort einzustellen. Es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht.

Mit Bescheid vom ... August 2013 wurde eine Zwangsgeldandrohung erlassen, wonach 3.000,- EUR Zwangsgeld fällig werden, wenn die Baueinstellung entsprechend dem Bescheid vom ... Februar 2012 nicht sofort eingehalten werden würde.

Durch Schreiben vom ... August 2013 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro gemäß Baueinstellung vom ...2.2012 fällig gestellt.

Am 10. September 2013 ging gegen den Baueinstellungsbescheid vom ... August 2013 Klage beim Verwaltungsgericht München ein (M 11 K 13.4050). Es wurde beantragt, den Bescheid vom ... August 2013 aufzuheben.

Am gleichen Tag ging eine Klage gegen den Zwangsgeldandrohungsbescheid vom ... August 2013 ein, mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben (M 11 K 13.4051).

Am 30. September 2013 ging beim Verwaltungsgericht München eine Klage ein mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die mit Antrag vom 3. April 2012 beantragte Baugenehmigung zur Änderung der genehmigten Kelleraußentreppe zu erteilen (M 11 K 13.4449).

Mit Schriftsätzen vom 2. Oktober 2013 sowie vom 8. Oktober 2013 begründete der Bevollmächtigte der Kläger die Klagen im Verfahren M 11 K 13.4449 und M 11 K 13.4051 folgendermaßen:

Der Beklagte habe über den Antrag vom 3. April 2012 noch nicht entschieden. Daher hätten sich die Kläger im Sommer 2013 dazu entschlossen, die Kelleraußentreppe nach den Plänen zum Tekturantrag ausführen zu lassen. Sie hätten die Umfassungswände der Treppenanlage und die Treppenstufen auf die bereits vorhandenen Fundamente bzw. die Bodenplatte betonieren lassen. Aufschüttungen oder Abgrabungen, die den Gegenstand einer anderen Auseinandersetzung zwischen den Parteien bildeten, hätten die Kläger im Sommer 2013 nicht ausführen lassen. Grund hierfür sei gewesen, dass die Baustelle nicht ausreichend gesichert gewesen wäre. Es habe sehr häufig Regenfälle gegeben, die in die Baugrube eingedrungen seien. Es habe gedroht, dass das Wasser in das Haus eindringe und den Keller überschwemme. Der Zwangsgeldandrohungsbescheid vom ... August 2013 sei rechtswidrig, da er keine Begründung enthalte. Die Kläger hätten tatsächlich keine Abgrabungen durchgeführt, sondern eine Treppenanlage betonieren lassen.

Am 8. Oktober 2013 ging beim Verwaltungsgericht München eine Klage ein mit dem Antrag, festzustellen, dass das mit Bescheid vom ... Februar 2013 angedrohte Zwangsgeld nicht zur Zahlung fällig geworden sei (M 11 K 13.4644).

Aus einer technischen Stellungnahme vom 7. November 2013 geht hervor, dass nach der Baueinstellung am ... Februar 2012 an der Ostseite des Gebäudes weitere Abgrabungen vorgenommen worden seien (Baukontrollbericht v. 1.8.2013). Im nördlichen Bereich der Gebäudeostseite seien Abgrabungen für die Erweiterung der Bodenplatte der Kelleraußentreppe, im südlichen Bereich Abgrabungen für die Errichtung der Stützmauern, Fundamente und den geplanten Treppenlauf durchgeführt worden. Planabweichend von der Genehmigung seien folgende Arbeiten ausgeführt worden:

Die Bodenplatte für die Kelleraußentreppe sei nach Norden verlängert worden. Im Bereich der Kellertreppe und der zukünftigen „Terrasse Süd“ seien Stützmauern bzw. Umwehrungen errichtet und die Errichtung der Kellertreppe vorbereitet worden (Schalung für den Treppenlauf).

Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 zu allen Klagen und beantragte, die Klagen abzuweisen. Zum Tekturantrag der Kläger vom 3. April 2012 liege das erforderliche Einvernehmen nicht vor. Außerdem habe die Gemeinde einer Abweichung von der Freiflächengestaltungssatzung nicht zugestimmt. Trotz wiederholter Aufforderungen seien keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt worden. Mit Bescheid vom ... Januar 2013 sei die Vorlage einer Umplanung der Geländeveränderungen angeordnet worden. Diese Anordnung sei bestandskräftig. Der Antrag sei nicht prüf- und auch nicht genehmigungsfähig. Laut Baukontrollbericht vom 26. Juli 2013 seien gegenüber der bestandskräftigen Baueinstellungsverfügung vom ... Juli 2012 abweichende Geländeauffüllungen und Abgrabungen an der Ostseite sowie an der Nord-Ost- und Süd-Ost-Ecke des Gebäudes erfolgt (vgl. die Fotos der Baukontrolle v. 22.2.2012 sowie v. 26.7.2013). Nach den genehmigten Plänen habe die Kellertreppe eine Breite von 1,50 m und eine Länge von 5,50 m. Das Fundament für die Kellertreppe sei um etwa 2,70 m bis zur Gebäudeecke Nord-Ost verlängert, die Armierung für die Außenwand der Kellertreppe sei um etwa 2,70 m verlängert worden; an der Süd-Ost-Ecke sei abgegraben und eine Sauberkeitsschicht erstellt worden. Bei einer weiteren Baukontrolle am 2. August 2013 sei festgestellt worden, dass der Treppenabgang zum Keller auf der Ostseite des Gebäudes erweitert worden sei. An der Süd-Ost-Ecke des Gebäudes sei abweichend von den genehmigten Plänen eine Stützwand errichtet und an der Nordseite sei mit einer Einfriedung begonnen worden. Daraufhin sei auch für diese Arbeiten mit Bescheid vom ... August 2013 eine Baueinstellung verfügt worden.

Bei einer Baukontrolle am 25. Juli 2013 sei festgestellt worden, dass Abweichungen von der Tekturgenehmigung vom ... November 2011 und den genehmigten Plänen vorlägen sowie entgegen der bestandskräftigen Baueinstellung vom ... Februar 2012 das Gelände bis zur Nord-Ost-Ecke des Gebäudes und an der Süd-Ost-Seite weiter abgegraben worden sei. Wegen des Verstoßes gegen die bestandskräftige Baueinstellung vom ... Februar 2012 sei das darin angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR zur Zahlung fällig, weshalb die am ... August 2013 ergangene Zahlungsaufforderung an die Kläger rechtmäßig sei.

In einem Schreiben vom 10. März 2014 teilte der Bevollmächtigte der Kläger dem Landratsamt mit, dass der Tekturantrag vom 3. April 2012 zum Anlass genommen werde, die Geländehöhen zu überprüfen, obwohl nur die Verlängerung der Kelleraußentreppe beantragt worden sei.

Aus Baukontrollberichten vom 10. April 2014 sowie vom 11. April 2014 wurde bei einem Ortstermin am 10. April 2014 festgestellt, dass auf der Südseite des Hauses Erdarbeiten durchgeführt worden seien. Augenscheinlich werde mit einem Radlader Erde bis zur errichteten Stützmauer an der Süd-Ost-Ecke des Hauses eingebracht. Vermutlich solle die Terrasse angelegt werden. Auf den per E-Mail erhaltenen Fotos der Gemeinde ... sei festzustellen, dass die Stützwand der ostseitigen Außentreppe zum Keller verfüllt worden sei. An der Nord-Ost-Seite des Gebäudes seien an der Außenwand eine Noppenbahn eingebracht und angefüllt worden.

Aus einem weiteren Baukontrollbericht vom 14. April 2014 geht hervor, dass inzwischen das Grundstück mit Oberboden angefüllt worden sei. Die Aufschüttung beziehe sich ausgenommen von der Ostseite des Hauses auf das gesamte, noch nicht bebaute Grundstück. Es würden Fundamente betoniert. Hierzu sei im Bereich hinter der Garage eine Schalung errichtet worden. Auf der Nordseite des Hauses sei beginnend vom Eingangspodest ein Kiesstreifen mit Einzeiler angelegt worden. Entlang der Außentreppe sei die Verfüllung teilweise wieder herausgenommen worden.

Aus einem Schreiben des Beklagten an den Bevollmächtigten der Kläger vom 14. April 2014 geht hervor, dass das Gelände nun nördlich des Wohnhauses und der Garage sowie westlich des Wohngebäudes bis zur südlichen Hauskante entsprechend dem genehmigten Bauplan ausgeführt werden könne. Im Übrigen bleibe es östlich sowie südlich des Gebäudes bei den Baueinstellungen entsprechend den Bescheiden vom ... Februar 2012 und ... August 2013. Pflanzlicher Wildwuchs könne entfernt werden, wobei bis zu einer endgültigen Klärung keinerlei Geländeveränderungen südlich sowie östlich des Gebäudes erfolgen dürften.

Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde das in der Zwangsgeldandrohung vom ... August 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR fällig gestellt.

Mit Bescheid vom ... April 2014 wurde eine Zwangsgeldandrohung ausgesprochen. Wegen der Nichterfüllung von Auflagen des Ausgangsbescheides würden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig, wenn die gesetzten Fristen zur Erfüllung nicht eingehalten würden. Als Forderung wurde formuliert:

Unterlassung von Geländeveränderungen durch Auffüllungen, Abgrabungen, Fundamentierungen und deren Verfestigung durch Gartenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., ausgenommen der Bereich nördlich des Wohnhauses und der Garage bis zur Nord-Ost-Ecke des Hauses, sowie westlich des Wohngebäudes bis zu dessen südlicher Hauskante entsprechend der bestandskräftigen Baueinstellung vom ... Februar 2012. Als Frist wurde „sofort“ angeordnet. Es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,- EUR angedroht. Als Gründe wurde angegeben, dass im Rahmen der Bauüberwachung am 10. und 14. April 2014 festgestellt worden sei, dass abweichend von der Baugenehmigung vom ... September 2010 sowie der Tekturgenehmigung vom ... November 2011 und entgegen der Baueinstellung vom ... Februar 2012 das Gelände durch Humusauftrag und Modellierung im gesamten Bereich südlich und östlich des Gebäudes ab der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes zwischen der nördlichen Gebäudeflucht und dem Weg Fl.Nr. ... verändert worden sei. Außerdem sei auf den betroffenen Flächen mit der Gartenanlage und südwestlich des Wohnhauses mit Fundamentierungsarbeiten begonnen worden. Zur Durchsetzung der Forderungen werde deshalb die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes erforderlich.

Am 19. Mai 2014 ging beim Verwaltungsgericht München eine Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom ... April 2014 ein mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben (M 11 K 14.2162).

Mit weiteren Schriftsätzen vom 28. Mai 2014 im Klageverfahren M 11 K 14.4449 und im Verfahren M 11 K 14.2162 trug der Bevollmächtigte der Kläger vor:

Die Gemeinde habe zwar ihr Einvernehmen zur zweiten Tektur nicht erteilt, aber mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Kelleraußentreppe habe. Die Verlängerung der Außentreppe widerspreche nicht dem Bebauungsplan sowie der Freiflächengestaltungssatzung. Zugrundegelegen sei der Austauschplan vom 5. September 2012. Für die Kelleraußentreppe sei keine Befreiung wegen Kniestock bzw. Dachausbau erforderlich. Auch die Aufschüttung an der Nord-Ost-Ecke des Wohnhauses habe nichts mit der Kellertreppe zu tun. Der Kläger habe keine Geländeveränderungen ausgeführt. Die Verlängerung der Treppe verlaufe am Wohnhaus und stehe in keinem Zusammenhang zum sonstigen Gelände. Die Kläger hätten auch keine Einfriedung beantragt. Insoweit fehle auch keine Zustimmung zur Freiflächengestaltungssatzung. Obwohl im Tekturantrag vom 3. April 2012 nur die Verlängerung der Außentreppe beantragt und eingezeichnet worden sei, seien auch die Aufschüttungen vom Landratsamt zum Gegenstand des Tekturantrages gemacht worden. Der Kläger habe im April 2014 dem Landratsamt mitgeteilt, dass er weiterarbeite außer auf der Ostseite, da dort eine Baueinstellung gelte. Die Ostseite sei nicht verändert worden, dennoch sei der Bescheid vom ... April 2014 erlassen worden. Die Baueinstellung vom ... Februar 2012 habe nur Arbeiten an der Ostseite untersagt (planabweichende Geländeauffüllung plus Abgrabungen). Es gebe deshalb keine Grundlage für einen neuen Bescheid. Der Kläger habe die Ostseite bewusst ausgespart und nicht dagegen verstoßen.

Am 5. Juni 2014 fand auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung ein Augenschein statt. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen.

In der sich an den Augenschein anschließenden mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid vom ... August 2013 aufzuheben

Die Beklagtenvertreterin beantragte

Klageabweisung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und die Akten in den Verfahren M 11 K 13.4449, M 11 K 13.4050, M 11 K 13.4644 und M 11 K 14.2162 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 VwGO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen (§ 117 Absatz 5 VwGO).

Ergänzend wird angemerkt, dass der Vergleich der Fotos der Baukontrolle vom 25. Juli 2013 (Baukontrollbericht vom 26. Juli 2013) mit den Fotos der vorherigen Baukontrollen (vor allem Baukontrollbericht vom 22. Februar 2012) ergibt, dass an der Nordost- und Südostecke des Gebäudes abgegraben wurde. Es wurde daher gegen die bestandskräftige Baueinstellung vom ... Februar 2012 (planabweichende Geländeauffüllung und Abgrabung an der Ostseite) verstoßen, weshalb eine neue Zwangsgeldandrohung rechtmäßig war (Art. 37 Absatz 1 Satz 2 VwZVG).

Nach alledem hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren die Aufhe
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Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Bauplan vom 5. September 2012 rot eingetragenen Erweiterungen der Kelleraußentreppe zu genehmigen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.