Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2014 - M 1 K 13.3841

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1958 geborene Kläger erhielt im Jahr 1988 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3, die ihm durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 4. November 1988 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,65‰ entzogen wurde. Den entsprechenden Führerschein lieferte der Kläger nicht ab, sondern versicherte an Eides statt, dieser sei ihm abhanden gekommen. Bei einer Verkehrskontrolle im Jahr 2001 zeigte er den angeblich verlorenen Führerschein vor, was zu einer Verurteilung wegen unrichtiger Versicherung an Eides statt und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führte. Gleichzeitig setzte das Amtsgericht ... eine isolierte Sperrfrist von 12 Monaten fest. Versuche des Klägers, eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben, scheiterten. Er hatte jeweils die von der Beklagten geforderten Fahreignungsgutachten nicht beigebracht. Sein zuletzt gestellter Antrag wurde durch bestandskräftigen Bescheid vom 8. Januar 2004 abgelehnt.

In der Folgezeit wurde dem Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Der entsprechende Führerschein war am 26. Januar 2005 ausgestellt worden (Nr. EB ...) und betraf die Klasse A (beschränkt) und die Klasse B. Am 25. September 2005 erhielt der Kläger in Tschechien die unbeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse A. Am 24. Oktober 2007 erteilte ihm die Stadt N. eine Fahrerlaubnis der Klassen C, BE und CE. Auf diesem Führerschein ist im Feld 8 N. eingetragen.

In der Folgezeit stellte die Beklagte Ermittlungen zum Wohnsitz des Klägers an. Das gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf teilte mit Schreiben vom 9. Mai 2011 mit, die Polizei der tschechischen Republik habe festgestellt, dass sich der Kläger an der angegebenen Adresse in N. und St. P. nie aufgehalten habe. Weiterhin wurde ein Abdruck eines Bescheids der Stadtverwaltung N./Verkehrsamt vom 3. Mai 2010 vorgelegt, wonach den Anträgen auf Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C, BE und CE nicht stattgegeben wurde. Eine Prüfung der Ausländerpolizei habe ergeben, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt gewesen sei. Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid des Bezirksamts P1. vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen.

Bei einer Verkehrskontrolle am 16. April 2012 zeigte der Kläger als Nachweis seiner Fahrberechtigung einen ungarischen Führerschein vor, der am 6. Juli 2010 ausgestellt worden war. Im Feld 8 findet sich kein Eintrag. Das Feld 12 enthält neben der Schlüsselzahl 70 die Nummer des früheren tschechischen Führerscheins. Bei den einzelnen Fahrerlaubnisklassen sind die gleichen Erteilungsdaten aufgeführt, die der tschechische Führerschein enthalten hat. Der Kläger wurde durch das Amtsgericht ... am 2. Oktober 2012 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten festzustellen, dass die ungarische Fahrerlaubnis im Bundesgebiet gültig sei.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 7. August 2013 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE (einschließlich Unterklassen) in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen (Nr. 1). Sie verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den ungarischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Zur Durchsetzung der Vorlageverpflichtung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ungarische Fahrerlaubnis sei inlandsungültig. Der ursprüngliche tschechische Führerschein sei wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip in Deutschland nicht anzuerkennen gewesen. Die Umschreibung in eine ungarische Fahrerlaubnis habe diesen Mangel nicht beseitigen können. Der Bescheid wurde dem Kläger am 9. August 2013 zugestellt. Am 30. August 2013 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die ungarische Fahrerlaubnis berechtige ihn, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Denn der ungarische Führerschein sei rechtmäßig erteilt worden. Die Bundesrepublik Deutschland müsse anerkennen, dass in Ungarn die Fahrberechtigung des Klägers materiell überprüft worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde abgelehnt (VG München, B. v. 20.9.2013 - M 1 S 13.3840; BayVGH, B. v. 10.12.1013 - 11 CE 13.2166).

Der Kläger hat den ungarischen Führerschein am 16. August 2013 bei der Beklagten zur Eintragung des Sperrvermerks vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 im Bescheid v. 7.8.2013) wendet, fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse. Denn der Kläger hat den Führerschein fristgerecht vorgelegt, so dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden und eine Einziehung nicht möglich ist. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Durch die Vorlage des Führerscheins und die Eintragung des Sperrvermerks ist das Rechtsschutzbegehren nicht weggefallen. Da Nr. 2 des Bescheids die Grundlage für den Verbleib des Sperrvermerks auf dem Führerschein bildet, hat sich diese Anordnung mit der Anbringung des Vermerks nicht erledigt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben in den zitierten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, weshalb der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen. Auf die jeweiligen Gründe wird verwiesen. Nachdem der Kläger nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung sich nicht mehr geäußert hat, besteht keine Notwendigkeit zu einer weitergehenden Begründung. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass mit der Ausstellung eines neuen Führerscheins im europäischen Ausland dann keine im Bundesgebiet anzuerkennende neue Fahrerlaubnis verbunden ist, wenn der Aushändigung des neuen Führerscheins keine Eignungsüberprüfung durch die entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnisbehörden vorausgegangen ist. Aus der Ausstellung nur eines neuen Führerscheindokuments ergibt sich keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland (BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - Rn. 39, veröffentlicht auf der Homepage des BVerwG). Dass im Fall des Klägers keine materielle Fahreignungsüberprüfung stattgefunden hat und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, ergibt sich unschwer daraus, dass der ungarische Führerschein unter Angabe des Kennzeichens 70 die Nummer des - inlandungültigen - tschechischen Führerscheins wiedergibt und als Erteilungsdaten diejenigen bezeichnet, die im tschechischen Führerschein genannt wurden. Bei Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die vom Bestand der tschechischen Fahrerlaubnis unabhängig wäre, hätte es weder der Eintragung der Nummer des tschechischen Führerscheins noch der Erwähnung der Erteilungsdaten in eben diesem Führerschein bedurft. Damit handelt es sich lediglich um ein Ersatzpapier und keine neue Fahrerlaubnis. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.