Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2014 - 9 K 13.4239

28.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... 1, Gemarkung ..., einem ehemaligen Sägewerk und landwirtschaftlichem Anwesen. Die Vorgeschichte und Umgebung ist aus mehreren Gerichtsverfahren bekannt.

Auf dem Grundstück befindet sich auf den Fl.Nrn. ..., Gemarkung ..., in mit Bescheid vom 10. Juli 2003 für den Voreigentümer genehmigtes Damwildgehege. Unter Vorlage von Sachkundebescheinigungen zeigte der Kläger am 15. November 2012 per E-Mail dem Landratsamt ... die Übernahme des Wildgeheges an (Bl. 35 ff. der Behördenakte - BA, Teil Gehege ...).

In der Folgezeit fand zwischen dem Landratsamt und dem Kläger ein Schriftwechsel über die vollständige Anzeige des Geheges nach § 43 Abs. 3 BNatSchG, über eine entsprechende Fristverlängerung und über den Zustand des alten Geheges statt (Bl. 54 ff. BA).

Parallel dazu zeigte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2013 sowie vom 16. August 2013 die Errichtung eines (erweiterten) Damwildgeheges inklusive Zaunanlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... im Landkreis ... sowie den Fl.Nrn. .../5, 471 im Landkreis ... an. Der Anzeige vom 25. Juli 2013 war ein Plan des äußeren Wildgehegezaunes beigefügt, der das gesamte Anwesen umschloss.

Das Landratsamt forderte mit Schreiben vom 9. August 2013 weitere Unterlagen an, insbesondere den Antrag in Papierform, einen genaueren Lageplan mit dem Standort der Einrichtungen und genauen Grenzen, den Zaun einschließlich der Auszäunungen von Gebäuden und Wegen, eindeutige Angaben der Tierzahl und einen Befreiungsantrag für die Errichtung im Landschaftsschutzgebiet auf ...er Seite Der Kläger übersandte per E-Mail am 16. August 2013 drei Pläne über das Gehege Teil 1 -, die jeweils als Bildunterschrift Angaben über den Verlauf des Zaunes, den 10 m-Abstand zur ... und zum ..., Depots und die Einrichtungen im Gehege enthalten (Bl. 55 ff. BA, Teilanzeige/Gestattungs-VA). In der E-Mail teilte der Kläger mit, dass die Sperrung des Weges quer durch das Areal für die Öffentlichkeit leider nicht zu vermeiden sei, da die Hofstelle gegenüber dem Gehege abgegrenzt werden müsse und da bei Beibehaltung des Weges nur Gehege von jeweils unter 1 ha im Widerspruch zu der Gehegewildrichtlinie entstehen würden. Da es sich um landwirtschaftliche Wildhaltung handele, sei das Gehege nicht nach § 43 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG i. V. m. Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 BayNatSchG anzeigepflichtig. Die Vier-Wochen-Frist nach § 43 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG laufe am 22. August 2013 ab.

Mit Bescheid vom 20. August 2013 untersagte das Landratsamt ... die Errichtung des in den E-Mails vom 25. Juli 2013 sowie vom 16. August 2013 genannten Wildgeheges inklusive der Zaunanlagen im Bereich der ... in den Landkreisen ... und ... und stellte die Arbeiten hierzu ein. Der Kläger habe den Weg durch das ...gelände mehrfach gesperrt. Nach den Plänen „Gehegezaun“ führe die Einzäunung des Geheges zur Sperrung des Privatweges durch die ... Nach Art. 3 Abs. 2 BayVwVfG entscheide nach Absprache das Landratsamt... Die Errichtung des Tiergeheges sei nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG zu untersagen, da der Naturhaushalt beeinträchtigt und ökologisch wertvolle Bereiche in das Gehege einbezogen werden sollen. Durch die Sperrung des durch Fußgänger und Radfahrer genutzten Weges werde der Zugang der Allgemeinheit zur Natur unverhältnismäßig eingeschränkt. Das Gehege sei nach Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG zu untersagen, da die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspreche, insbesondere solle nicht nur der Wohnbereich eingezäunt werden. Die Untersagung des Tiergeheges werde auf Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG, § 17 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung - „...- und ...“ (LSG-VO) gestützt, da sich ein Teil des Geheges auf dem Gebiet des Landkreises ... im Landschaftsschutzgebiet befände. Die Monatsfrist des § 43 BNatSchG sowie des Art. 34 BayNatSchG beginne erst mit dem Eingang aller Unterlagen zu laufen. Diese Voraussetzung läge nicht vor, da nach den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, was nun gelte. Der Erlass der Untersagungs- und Einstellungsanordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Verhinderung unzulässiger Arbeiten und ihrer Fortsetzung liege stets im öffentlichen Interesse.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2013 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2014:

Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2013.

Der Bescheid sei wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Er sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG lägen nicht vor, da ein Fall des Abs. 2 vorläge. Wegen des vorhandenen umfangreichen Wegenetzes und des Fehlens ökologisch-wertvoller Bereiche läge keine unangemessene Beschränkung des Naturzuganges durch die Allgemeinheit vor. Die Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG lägen nicht vor, da der Zugang der Allgemeinheit zur Natur nicht unangemessen eingeschränkt sei und die Monatsfrist des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG seit der Anzeige nicht eingehalten wurde. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG lägen ebenfalls nicht vor, da für das seit 2003 bestehende, genehmigte Gehege keine neue Erlaubnis nötig sei und dieses nur teilweise im Landschaftsschutzgebiet läge.

Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung:

Klageabweisung.

Der Kläger stellte klar, dass die Anzeige vom 16. August 2013 mit den 3 Teilgehegen der aktuelle Stand der Planung sei, wonach ein 10 m-Streifen entlang der ..., der nach Angaben der Vertreterin des Landratsamtes biotopkartiert ist, frei bleibt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein.

Wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2013 über die Untersagung der Errichtung des Wildgeheges sowie die Einstellung entsprechender Arbeiten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Nachdem die aktuelle Planung des Klägers den Bereich in einem 10 m-Streifen entlang der ... - der biotopkartiert ist - freilässt, ist hier nur noch die vom Kläger beabsichtigte Sperrung des Weges für das Verfahren entscheidend. Es handelt sich um einen Privatweg, der den ...Weg im Westen mit der Fichtenstraße im Osten als Fuß- und Radweg verbindet. Der Weg verläuft an der Nordseite des 2003 genehmigten Damwildgeheges (Fl.Nr. ...) und in seinem Verlauf südlich in einer Entfernung von geschätzt 8 m-15 m am ehemaligen Wohngebäude der ... vorbei. Das gesamte Anwesen liegt im Außenbereich. Der Kläger beabsichtigt, diesen nicht gewidmeten Privatweg durch die Errichtung des Wildgeheges vollständig zu sperren.

2. Die Voraussetzungen für die Untersagung der Errichtung des Tiergeheges nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG liegen vor, da es sich bei Damwild um Tiere wildlebender Arten handelt. Diese Gehege sind nach § 43 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BNatSchG so zu betreiben und zu errichten, dass weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird. Die nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG vorgeschriebene Anzeigepflicht dient der präventiven Kontrolle und soll es ermöglichen, die nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung zu treffen. Die Regelung des § 43 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG dient dem Schutz des Erholungswertes der Landschaft und soll verhindern, dass Wald und Flur durch Einfriedungen abgesperrt werden (Schlacke, GK BNatSchG, § 43 Rn. 7). Vor allem Hobbyanlagen, die nicht im Außenbereich privilegiert sind, fallen unter diese Regelung (VGH Kassel, B. v. 19.2.1990 - 3 UE 3601/88 - juris). Das vom Kläger geplante Gehege sperrt den Weg und verhindert damit das Betreten von Wald und Flur im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG. Unerheblich ist, wie Art. 28 BayNatSchG in seinem Abs. 1 klarstellt, dass es sich vorliegend um einen Privatweg handelt, der an den Gebäuden der ehemaligen... vorbeiführt. Den Schutz des Erholungswertes der Landschaft gegen Einfriedungen, die das Betreten verhindern, genießt der gesamte Außenbereich.

Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG bestehen nicht. Die Untersagung des noch nicht errichteten Tiergeheges ist eine geeignete, sachgerechte und erforderliche Maßnahme, um die Anforderungen des § 43 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG sicherzustellen und ein geringerer Eingriff als die nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG mögliche Beseitigung des Tiergeheges. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, da der Kläger mehrfach erklärt hat, er wolle durch die Errichtung des Geheges den Weg sperren und auch auf Nachfrage des Landratsamtes keine vollständigen Unterlagen über das geplante Gehege vorgelegt hat. Das vorhandene Wildgehege bleibt in dem genehmigten Umfang von der Untersagung unberührt.

3. Die Voraussetzungen für eine Untersagung nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG für die Errichtung der Sperre liegen ebenfalls vor.

Nach Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG ist die Errichtung einer Sperre im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG zu untersagen, wenn dies im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspricht. Diese Untersagung ist nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG nur innerhalb von einen Monat nach der Anzeige zulässig, wobei nach Ablauf dieser Monatsfrist immer noch eine Beseitigung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG möglich ist. Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG erlaubt nach Satz 1, dass Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte unter den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG das Betretungsrecht in alle Teile der freien Natur verweigern können. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG definiert als deutlich sichtbare Sperren im Sinne des Gesetzes unter anderem Einfriedungen sowie andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen. Art. 33 BayNatSchG erlaubt die Errichtung von solchen Sperren nur dann, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde (Nr. 1) und bei Wohngrundstücken für den Wohnbereich, wobei sich der Umgriff nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und den örtlichen Gegebenheiten bestimmt (Nr. 2).

a) Die Monatsfrist des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG ist im vorliegenden Fall eingehalten worden. Die Frist bei einer - wie hier - unvollständigen Anzeige beginnt erst, wenn die angeforderten ergänzenden Angaben vorliegen (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Komm., Art. 34 Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mitgeteilt, welche seiner Planungen für das Gehege gilt.

b) Die Untersagung der Sperre ist im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich. Diese Voraussetzung liegt immer dann vor, wenn das Erholungsinteresse der Allgemeinheit in der freien Natur beeinträchtigt wird, weil z. B. kein alternativer Weg besteht (VGH Mannheim, B. v. 27.8.1991 - 5 S 1217/91 - juris). Im Hinblick auf das allgemeine Betretungsrecht des Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG ist ein Außenbereichsgrundstück regelmäßig Teil der freien Natur. Auf die Umgestaltung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BayVGH v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris).

c) Die Errichtung der Sperre ist auch nicht ausnahmsweise nach Art. 33 Nrn. 1 und 2 BayNatSchG in dem vom Kläger vorgesehenen Umfang zulässig.

Die vollständige Sperrung des Weges ist nicht durch eine zulässige Nutzung des Grundstücks geboten. Eine bauliche, gewerbliche oder landwirtschaftlich-privilegierte Nutzung im Außenbereich ist nicht erkennbar, da der Kläger kein Landwirt ist und er das Außenbereichsgrundstück im Jahre 2011 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Der Weg quert keine baulichen oder ähnlichen Anlagen, die dazu führen, dass es sich nicht mehr um ein Stück freie Natur handelt, sondern führt an den Gebäuden der ehemaligen ... vorbei. Eine vollständige Sperrung ist auch nicht zum Schutz der beabsichtigten Nutzung als Damwildgehege erforderlich (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Art. 34 BayNatSchG Rn. 6).

Die Voraussetzung des Art. 33 Nr. 2 BayNatSchG, wonach bei Wohngrundstücken eine Beschränkung für den Wohnbereich zulässig ist, liegt allenfalls für einen kleinen Teil des Weges vor, soweit dieser südlich in einer Entfernung von 8 m-15 m an dem ehemaligen Wohnhaus vorbeiführt. Der Garten und der Umgriff bzw. Hofraum eines solchen Gebäudes gehören nach dem hier anzulegenden Maßstab der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zur freien Natur im Sinne des Art. 26 BayNatSchG (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Art. 26 BayNatSchG Rn. 7 ff.). Für diese Einschätzung maßgeblich ist der tatsächliche und nicht der rechtliche Zustand. Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das ehemalige Wohnhaus oder ein entsprechender Ersatzbau im Außenbereich durch den Kläger rechtlich zulässig errichtet und genutzt werden kann. Als Maßstab für einen angemessenen Umgriff gilt regelmäßig das 10-fache der überbauten Fläche (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Art. 33 BayNatSchG Rn. 13). Entscheidend ist allerdings, dass nicht nur ein Baurecht, sondern eine tatsächliche Wohnung vorhanden ist. Im Hinblick darauf, dass das Wohnhaus stark baufällig ist und der Kläger einen Ersatzbau plant, ist dies im vorliegenden Verfahren offen und nicht zu entscheiden.

4. Auch die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG, § 17 Abs. 8 BNatSchG, § 5 Abs. 1 LSG-VO „...- und ...“ liegen vor. Da ein Tiergehege kein ortsüblicher Weidezaun ist, besteht keine Gestattungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) LSG-VO.

5. Gegen die Ermessensausübung bestehen im Rahmen des nach § 114 VwGO eingeschränkten richterlichen Überprüfungsumfanges keine rechtlichen Bedenken. Nach den Wertungen des Gesetzgebers überwiegen die Interessen der Allgemeinheit die privaten Interessen des Eigentümers eines Anwesens im Außenbereich. Soweit es um das Zugangsrecht zur freien Natur geht, ist das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG für solche Grundstücke eingeschränkt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

Referenzen

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.