Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - 2 K 13.2410
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erneut und ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
Der Kläger und seine Ehefrau (Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 13.2411) sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... An der Nordgrenze des Grundstücks verläuft ein gekiester Weg, der sich von Norden kommend an der Grundstücksgrenze des Klägers nach einer Kurve in westlicher Richtung fortsetzt. Der Weg wird vor allem als Zufahrt zu Garagen benutzt, die sich im rückwärtigen Bereich von Grundstücken befinden, die nordwestlich des klägerischen Grundstücks liegen. Er befindet sich auf Grundstück Fl.Nr. ..., das im Eigentum der Beigeladenen steht. Er ist straßenrechtlich nicht gewidmet.
Der Kläger und seine Ehefrau wandten sich mindestens seit dem Jahr 2011 mehrmals an die Beigeladene und wiesen auf die aus ihrer Sicht unzulässige Ableitung von Niederschlagswasser vom Wegegrundstück Fl.Nr. ... auf das klägerische Grundstück hin, was zu Schäden an ihrem Wohnhaus geführt habe.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 stellten der Kläger und seine Ehefrau beim Landratsamt ... folgende Anträge:
„Hiermit beantragen wir gemäß § 4 (1) NWFreiV, für das Versickern von Niederschlagswasser auf dem Grundstück Flurnummer..., Gemarkung ..., Anforderungen festzusetzen, die eine Beeinträchtigung unseres Grundstückes und unseres Hauses durch dort versickerndes Niederschlagswasser verhindern, und die insbesondere verhindern, dass dieses Niederschlagswasser Schäden an unserem Kellergeschoß verursacht.
Sollte für das Versickern von Niederschlagswasser auf dem oben genannten Grundstück derzeit eine Erlaubnis bestehen, beantragen wir hiermit hilfsweise gemäß § 4 (1) NWFreiV, die Erlaubnispflicht wiederherzustellen. Ferner beantragen wir, eine (erneute) Erlaubnis für das Versickern von Niederschlagswasser nur unter Auflagen zu erteilen, die eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit sowie nachteilige Wirkungen für uns verhüten.“
Nach umfangreichem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Landratsamt sowie der Regierung ... als Rechtsaufsichtsbehörde andererseits erließ das Landratsamt am ... April 2013 gegenüber dem Kläger einen Bescheid, wonach die mit Schreiben vom 17. Februar 2013 gestellten Anträge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die Ehefrau des Klägers erhielt einen entsprechenden Bescheid. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Der Anwendungsbereich der NWFreiV sei nicht eröffnet, da kein Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser vorliege. Hierzu seien technische Vorrichtungen wie Gerinne, Gräben, Rohre erforderlich, die das Niederschlagswasser sammeln, um es dann gezielt einer weiteren Behandlung oder Versickerung zuzuführen. Es liege auch kein erlaubnispflichtiges Versickern vor, da der wasserrechtliche Begriff der Benutzung ein aktives, zweckgerichtetes und auf das Gewässer bezogenes Handeln voraussetze. Keiner Erlaubnis bedürfe, wer Niederschlagswasser ohne weitere Vorkehrungen abfließen und versickern lasse.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Mai 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,
den Bescheid vom ... April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die mit Schreiben vom 17. Februar 2013 gestellten Anträge gemäß § 4 Abs. 1 NWFreiV erneut und ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
Seine Ehefrau erhob gegen ihren Bescheid eine entsprechende Klage, die unter dem Aktenzeichen M 2 K 13.2411 geführt wird. Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2013 und 11. Juli 2013 u. a. Folgendes aus: Die Anträge gemäß § 4 Abs. 1 NWFreiV seien zulässig. Es handele sich um Einleiten gesammelten Niederschlagswassers. Insbesondere seien nach der Kommentarliteratur keine besonderen Anforderungen an das Sammeln zu stellen. Ferner bestehe eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung. Aufgrund zahlreicher Beobachtungen, Indizien und Tatsachen sei davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück Fl.Nr. ... anfallende und dort versickernde Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück übertrete und dort trotz etlicher Schutzmaßnahmen Schäden am Haus verursache.
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 nahm der Beklagte zur Klage Stellung. Er wies u. a. darauf hin, dass weder ein Sammeln noch ein Einleiten (Versickern) von Niederschlagswasser vorliege und daher der Anwendungsbereich der NWFreiV nicht eröffnet sei.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene beteiligte sich erstmals mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 24. Juli 2013 u. a. ausgeführt, die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Es gehe nicht um das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, weshalb der Anwendungsbereich der NWFreiV nicht eröffnet sei.
Am 25. Februar 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 28. Mai 2013. Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragte ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser unter Aufhebung des Bescheids vom ... April 2013 über die mit Schreiben vom 17. Februar 2013 gestellten Anträge gemäß § 4 Abs. 1 NWFreiV erneut und ermessensfehlerfrei entscheidet. § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV ist im Fall des Klägers schon deshalb nicht anwendbar, weil kein gesammeltes Niederschlagswasser vorliegt.
1. § 4 Abs. 1 NWFreiV ist nur anwendbar, wenn ein von der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung geregelter Fall der erlaubnisfreien Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser vorliegt.
Das Versickern gesammelten Niederschlagswassers stellt grundsätzlich eine Benutzung des Grundwassers dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Hingegen handelt es sich bei einem unbeeinflussten Versickern nicht gesammelten Niederschlagwassers mangels zweckgerichteten Handelns von vornherein nicht um eine Gewässerbenutzung (ebenso: Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand 15.9.2012, Anh. I.33.1 zu § 1 Anm. 2. b)).
Die Benutzung des Grundwassers durch das Versickern gesammelten Niederschlagswassers bedarf im Grundsatz einer Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 WHG). Diese Erlaubnisbedürftigkeit entfällt u. a., soweit eine Freistellung nach Maßgabe der §§ 1 - 3 NWFreiV erfolgt. Nach diesen Vorschriften ist unter bestimmten Voraussetzungen für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser keine Erlaubnis erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV kann die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag oder um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten, für Einzelfälle oder für bezeichnete Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser festsetzen.
Daraus folgt, dass Anordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV - wie die vom Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2013 begehrte Anordnung weitergehender Anforderungen für das erlaubnisfreie Versickern gesammelten Niederschlagswassers bzw. hilfsweise begehrte Wiederherstellung der Erlaubnispflicht und Erteilung der Erlaubnis unter Auflagen - denknotwendig voraussetzen, dass ein von der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung geregelter Fall der erlaubnisfreien Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser vorliegt. Da bei einem Versickern nicht gesammelten Niederschlagwassers schon keine Gewässerbenutzung vorliegt und damit von vornherein keine Erlaubnisbedürftigkeit besteht, von der freigestellt werden könnte, findet die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und damit auch deren § 4 Abs. 1 in einem solchen Fall keine Anwendung (so zu Recht der Beklagte, der dies im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids dadurch zum Ausdruck bringen wollte, dass er den Antrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen hat).
2. Daran gemessen ist im Fall des Klägers § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV schon deshalb nicht anwendbar, weil kein gesammeltes Niederschlagswasser vorliegt:
In der Kommentarliteratur zur Niederschlagswasserfreistellungsverordnung wird vertreten, dass für gesammeltes Niederschlagswasser technische Vorrichtungen wie Dachrinnen, Gerinne, Graben, Rohre u.ä. erforderlich seien, die das Niederschlagswasser sammeln, um es dann gezielt einer Versickerung zuzuführen (Sieder/Zeitler, a. a. O.). Vorliegend sind derartige technische Vorrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser vom gekiesten Weg Fl.Nr. ... offensichtlich nicht vorhanden. Etwaige Spurrinnen, die insbesondere durch die Benutzung des gekiesten Wegs als Zufahrt zu den Garagen auf den nordwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstücken entstanden sind, stellen ganz offensichtlich keine technischen Vorrichtungen dar, durch welche die Beigeladene das Niederschlagswasser gezielt einer Versickerung zuführen möchte.
Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man für den Begriff des Sammelns die teilweise auch vom Kläger angeführte Kommentarliteratur zu § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG heranzieht (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG definiert Abwasser in Form von Niederschlagswasser als das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser). Danach sei für das gesammelte Abfließen nicht entscheidend, ob das Niederschlagswasser durch besondere Vorrichtungen wie z. B. Dachrinnen und Regenfallrohre gesammelt werde. Vielmehr reiche aus, dass das Wasser in irgendeiner Art und Weise gesammelt abfließe. Ebenso werde auf befestigten Flächen wie z. B. Hauszuwegungen und Garageneinfahrten das Wasser von Niederschlägen gesammelt und abgeleitet, weil diese Flächen regelmäßig ein Gefälle aufwiesen, um die Flächen wasserfrei zu halten bzw. Wasser von Gebäuden fernzuhalten, die an die befestigte Fläche angrenzen (Queitsch in Wellmann/Queitsch/Fröhlich, Praxis der Kommunalverwaltung - WHG, Stand März 2010, § 54 Rn. 9; diesem Folgend: Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.4.2013, § 54 Rn. 18). Auch nach diesem etwas weiteren Begriff des Sammelns handelt es sich vorliegend um nicht gesammeltes Niederschlagswasser: Der gekieste Weg auf Fl.Nr. ... ist keine befestigte Fläche, auf der planmäßig ein Gefälle angelegt worden wäre, in der Absicht, das Niederschlagswasser von dieser Fläche abzuleiten.
Die Beigeladene hat keinerlei Maßnahmen durchgeführt, um das Versickern des Niederschlagswassers auf dem gekiesten Weg Fl.Nr. ... zu beeinflussen. Sie hat weder durch technische Vorrichtungen, noch durch ein angelegtes Gefälle aktiv und zweckgerichtet auf die Versickerung des Niederschlagswassers eingewirkt. Das Niederschlagswasser auf dem gekiesten Weg Fl.Nr. ... wird daher nicht gesammelt.
Nach alldem ist festzustellen, dass vorliegend § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV mangels gesammelten Niederschlagswassers von vornherein nicht anwendbar ist. Da es mithin schon am Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV fehlt, stellt sich die Frage nicht, ob über den Antrag des Klägers auf ein Einschreiten nach dieser Vorschrift ermessensgerecht entschieden worden ist. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers rechtmäßig bereits wegen fehlender Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV abgelehnt. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser über die mit Schreiben vom 17. Februar 2013 gestellten Anträge gemäß § 4 Abs. 1 NWFreiV erneut und ermessensfehlerfrei entscheidet.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dem Kläger war auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Abwasser ist
- 1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie - 2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.