Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Sept. 2014 - 16 K 14 220

bei uns veröffentlicht am16.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Reisegewerbekarte.

Mit Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013, den Bevollmächtigten der Klägerin am 17. Dezember 2013 zugestellt, wurde die der Klägerin am ... März 1986 erteilte Reisegewerbekarte widerrufen (Ziff. 1 des Bescheides). Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides ihre Tätigkeit einzustellen und die Reisegewerbekarte abzugeben (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe der Reisegewerbekarte wurde die zwangsweise polizeiliche Einziehung angedroht (Ziff. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt ... habe am ... Dezember 2013 mitgeteilt, dass gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von 100.042,66 EUR bestehe. Am ... November 2011 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin sei auch ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Steuererklärungen seien in den letzten 25 Jahren meist nicht oder erst erheblich verspätet abgegeben worden. Die Besteuerungsgrundlagen seien gemäß § 162 AO für den Zeitraum ab 2006 geschätzt worden. Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 sei der Antrag auf Vollstreckungsaufschub vom Finanzamt abgelehnt worden. Das Kassen- und Steueramt der Beklagten habe mitgeteilt, dass sich die Forderung gegen die Klägerin auf 27.319,- EUR gemindert habe. Bei dieser Forderung handele es sich um Säumniszuschläge und Nachzahlungszinsen. Mit der Klägerin sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte könne gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 57 GewO widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Behörde berechtigt gewesen wäre, die Reisegewerbekarte zu versagen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach den Feststellungen der Beklagten besitze die Klägerin die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Ihr bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung des Reisegewerbes. Die Annahme der Unzuverlässigkeit der Betroffenen ergebe sich zum einen aus den erheblichen Steuerschulden und dem mangelnden Leistungswillen. Sie habe ihr Gewerbe auch insoweit nicht ordnungsgemäß betrieben, als sie keine Steuererklärungen abgegeben habe und deshalb durch Schätzungen zur Steuer habe veranlagt werden müssen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Steuerrückstände bei Fortführung dieses oder eines anderen Gewerbes weiter ansteigen würden. Da der Antrag auf Vollstreckungsaufschub vom Finanzamt abgelehnt worden sei, sei die Abtragung der Schuldenlast innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu erwarten. Der Widerruf diene zur Beseitigung und Verhinderung eines unmittelbar drohenden Schadens für den Staat und die Allgemeinheit, da mit einem weiteren Anwachsen der Steuer- und Abgabenschuld zu rechnen sei. Der Widerruf der Reisegewerbekarte sei das einzig mögliche und verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Demgegenüber habe das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihres Gewerbes zurückzutreten.

Am 17. Januar 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen, auf die diese sich gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BayVwVfG stütze, sei weder dem Bescheid vom ... Dezember 2013 noch der Verwaltungsakte zu entnehmen. Hauptgläubiger der Klägerin sei das Finanzamt ... Hier habe die Klägerin zwar keine freiwilligen Zahlungen geleistet. Seit dem Oktoberfest 2012 seien jedoch immer wieder Beträge durch Vollziehungsbeamte des Finanzamtes eingezogen worden. Die Klägerin sei hierzu stets sehr kooperativ gewesen. Sie habe keine Veranlassung gesehen, zusätzlich noch freiwillige Zahlungen zu leisten, zumal ja durch das Finanzamt die vorhandenen Mittel abgeschöpft worden seien und sie auch noch Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderweitigen Gläubigern gehabt habe. Mit dem Finanzamt ... habe leider keine Ratenvereinbarung getroffen werden können. Obwohl jährliche Ratenzahlungen von knapp 20.000,- EUR angeboten worden seien, sei dem Hauptgläubiger die Tilgungsdauer zu lange erschienen. Der Verlust der Reisegewerbekarte würde für die Klägerin praktisch die Vernichtung ihrer Existenz bedeuten. Sie würde dann für den Rest ihres Lebens auf Sozialleistungen angewiesen sein. Eine Freundin der Klägerin würde dieser mit einem Betrag von 20.000,- EUR zur Seite stehen, wenn die Voraussetzungen für den Fortbestand des Gewerbes der Klägerin erreicht und eine vernünftige Gesamtplanung für die Schuldentilgung dargestellt werden könne. In diesem Fall würde eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass auch die beiden Söhne der Klägerin ihrer Mutter finanziell unter die Arme greifen und ihr bei der Fortführung des Gewerbes behilflich sein würden. Nunmehr sei die Klägerin auch in der Lage, einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR vorab zu bezahlen. Ein Rechtsanwalt sei beauftragt worden, mit den Finanzbehörden erneut wegen einer Ratenzahlung bezüglich der dann noch bestehenden Restschulden zu verhandeln. Dieser Rechtsanwalt sei berechtigt, über die Mittel zu verfügen, wenn sichergestellt werden könne, dass die Klägerin ihre Reisegewerbekarte behalten könne und dadurch in die Lage versetzt werde, durch die Fortsetzung ihres Betriebes auch die zusätzlichen Kredite zurückzuzahlen. Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Finanzamt ... habe am ... September 2014 mitgeteilt, dass sich der Steuerrückstand der Klägerin auf 116.051,71 EUR erhöht habe. Es seien keine Zahlungen geleistet worden und es bestehe auch keine Zahlungsvereinbarung. Das Kassen- und Steueramt der Beklagten habe am ... September 2014 mitgeteilt, dass sich die Forderung gegen die Klägerin auf 33.343,09 EUR erhöht habe. Die mit der Klägerin getroffene Zahlungsvereinbarung mit monatlichen Zahlungen von 410,- EUR sei eingehalten worden. Am 24. Juli 2014 sei eine neue Vereinbarung getroffen worden. Die Klägerin bezahle demnach 9.519,84 EUR nach Beendigung des Oktoberfestes und den Restbetrag bis Ende März 2015. Das Amtsgericht ... habe mitgeteilt, dass der am ... Mai 2011 eingetragene Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung durch Zeitablauf gelöscht worden sei.

Mit Beschluss vom 14. August 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2014, die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Widerruf der Reisegewerbekarte der Klägerin konnte vorliegend auf die Rechtsgrundlage des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - NVwZ-RR 2005, 32). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

a) Vorliegend wäre die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs berechtigt gewesen, die Erteilung einer Reisegewerbekarte gemäß § 57 Abs. 1 GewO wegen der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin zu versagen.

Die Frage der Zuverlässigkeit ist im Rahmen des § 57 Abs. 1 GewO nach denselben Maßstäben wie im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. BVerwG, B. v. 27.11.1992 - 1 B 204/92 - juris).

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des § 57 Abs. 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B. v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B. v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B. v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte hier zutreffender Weise zu einer negativen Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin gelangt. Zwar hat die Klägerin mit dem Kassen- und Steueramt der Beklagten eine Zahlungsvereinbarung getroffen, die eine kontinuierliche Rückführung der dort aufgelaufenen Zahlungsrückstände möglicherweise ermöglicht. Die fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin ergibt sich jedoch unabhängig hiervon aus den erheblichen Steuerrückständen in Zuständigkeit des Finanzamtes ... in Höhe von 100.042,66 EUR zum Zeitpunkt des Widerrufs der Reisegewerbekarte. Damals bestand zudem keine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt ..., so dass die Tilgung der Steuerschulden im Rahmen eines Sanierungskonzeptes in absehbarer Zeit als sehr unwahrscheinlich erscheinen musste. Im Rahmen einer Besprechung mit dem Klägerbevollmächtigten am ... Oktober 2013 hatte die Beklagte nochmals die Gelegenheit eingeräumt, mit dem Finanzamt eine Vereinbarung zustande zu bringen. Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 teilte das Finanzamt ... dem Klägerbevollmächtigten jedoch mit, dass dessen Antrag auf Gewährung einer Stundung bzw. eines Vollstreckungsaufschubes gegen ratenweise Tilgung leider nicht entsprochen werden könne. Hierfür war insbesondere auch ausschlaggebend, dass nach den vorgelegten Angaben und Unterlagen der Klägerin die Schuldentilgung nahezu zehn Jahre in Anspruch genommen hätte, unter Annahme eines jährlich zur Schuldentilgung zur Verfügung stehenden Betrages in Höhe von 18.220,- EUR.

Die sich aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin ergebenden durchgreifenden Zweifel an ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit können auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass sich der Klagebegründung zufolge eine Freundin der Klägerin zur Bereitstellung eines Betrages von 20.000,- EUR und Geschäftsfreunde zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 50.000,- EUR bereiterklärt haben sollen. Zum einen würde es sich - sollten die behaupteten Angebote tatsächlich bestehen - lediglich um eine Umschuldung handeln, nicht dagegen um eine Minderung des Gesamtschuldenstandes der Klägerin. Zum anderen könnte eine absehbare Rückforderung der in Aussicht gestellten Darlehen die künftige Rückzahlung der Steuerschulden in Frage stellen. Unabhängig hiervon sind die von dem Klägerbevollmächtigten skizzierten, angedachten Schritte zur weiteren Bereinigung der Schulden nicht im Einzelnen nachvollziehbar und räumen auch die zuletzt mit Schreiben des Finanzamtes ... vom ... Dezember 2013 dargelegten Zweifel an einer Rückführung der Schulden in absehbarer Zeit nicht aus.

b) Weiter wäre ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet.

Fraglich ist, ob für den Widerruf einer Reisegewerbekarte im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses zu verlangen ist (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, Stand 2014, § 57 Rn. 24). Dies erscheint zweifelhaft, da das Recht des Reisegewerbes - wegen der Unüberschaubarkeit des potenziell betroffenen Kreises - keine individuellen, sondern allein generalisierende Zwecke verfolgt. Die Verletzung solcher Ziele bringt aber wegen des übergreifenden Charakters schon per se eine Gefährdung des öffentlichen Interesses mit sich, ohne dass es einer gesonderten Prüfung bedarf. Die Klärung dieser Frage kann jedoch dahinstehen, da eine konkrete Gefährdung im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Untätigkeit der Beklagten trotz manifester gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit der Klägerin liegt hier schon darin, dass Lieferanten und Kunden der Klägerin der konkreten Gefahr ausgesetzt sind, mit einem zahlungsunfähigen sowie überschuldeten und zudem umherreisenden und daher nicht ohne weiteres greifbaren Vertragspartner in geschäftliche Beziehungen zu treten.

c) Die Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist gewahrt worden. Es handelt sich dabei um eine Entscheidungsfrist, die erst mit Kenntnis der den Widerruf verfügenden Behördenmitarbeiter von allen entscheidungserheblichen Umständen zu laufen beginnt. Für den Widerruf waren unter anderem die Mitteilung des Finanzamtes ... vom ... Juni 2013 sowie die Anhörung des Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Besprechung vom ... Oktober 2013 von Bedeutung. Der streitgegenständliche Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde daher fristgerecht erlassen.

d) Die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den für einen Widerruf streitenden öffentlichen Interessen den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Angesichts der für die Allgemeinheit und die Kunden der Klägerin mit der hohen Verschuldung verbundenen Gefahren kann es der Klägerin auch im Hinblick auf die Bedeutung der von Art. 12 GG geschützten Erwerbsmöglichkeit zugemutet werden, ihre derzeitige Gewerbeausübung einzustellen.

2. Die auf Art. 52 BayVwVfG beruhende Anordnung zur Rückgabe der Reisegewerbekarte, die zu deren Durchsetzung erfolgte Zwangsmittelandrohung sowie die Kostenentscheidung im Bescheid der Beklagten vom... Dezember 2013 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gewerbeordnung - GewO | § 57 Versagung der Reisegewerbekarte


(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewe

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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.