Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2014 - 12 K 13.5081

published on 13/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2014 - 12 K 13.5081
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau am 10. Juli 2013 bei der Beklagten eine Vormerkung für eine geförderte Wohnung beantragt. Zur Begründung führte er aus, derzeit habe er seinen Aufenthalt im Clearinghaus wegen Wohnungsverlustes. Im letzten Monat habe er eine Operation gehabt. Weitere Behandlungen (Bestrahlungen) seien notwendig.

In der Selbstauskunft zum Einkommen gab der Kläger an, Krankengeld zu beziehen und die Ehefrau Lohn (Bl. 5 der Behördenakte).

In der Akte befindet sich die Verdienstbescheinigung der Ehefrau des Klägers für das Jahr 2012. Danach hat sie einen Bruttoarbeitslohn von 34.093,40 € erzielt (Bl. 6 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 teilte die AOK Bayern dem Kläger mit, er erhalte ab 9. Mai 2013 eine kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 37,97 €. Die Versichertenanteile zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen ergäbe sich ein Betrag von 33,30 € täglich (Bl. 23 der Behördenakte).

Aus der Lohnsteuerbescheinigung für 2013 des Klägers ergibt sich, dass er 6.376,-- € brutto verdient hat (Bl. 25 der Behördenakte).

In der Akte befindet sich das Urteil des Amtsgerichts München vom 15. November 2011 (Bl. 34 der Behördenakte). Danach wurden der Kläger und seine Ehefrau gesamtverbindlich verurteilt, die Erdgeschosswohnung 06 in der Leopoldstraße 191 in München, bestehend aus drei Zimmern, einer Einbauküche, einem Bad, WC sowie dem dazugehörigen Kellerraum zu räumen und herauszugeben (Bl. 34 der Behördenakte). In der Begründung ist ausgeführt, dass sowohl der Vermieter als auch der Kläger und seine Ehefrau das Mietverhältnis gekündigt haben.

Mit Bescheid vom 15. April 2013 wurde dem Kläger die Befristung des Benutzungsverhältnisses für die Wohnung WE 1118 im Drosselweg 29, München, bis 30. Juni 2013 verlängert (Bl. 38 der Behördenakte). Mit weiterem Gebührenbescheid vom 14. März 2013 setzte die Landeshauptstadt München die Unterkunftsgebühr ab 1. März 2013 auf 334,80 € fest (Bl. 39 der Behördenakte).

In der Akte befindet sich ein Attest des Klinikums rechts der Isar vom 9. Juni 2013 über die Behandlung des Klägers (Bl. 42 der Behördenakte).

Das Sozialreferat der Beklagten führte im „Ergebnis der Wohnperspektive“ aus, der Kläger sei arbeitslos bzw. krank, die Ehefrau des Klägers Physiotherapeutin. Der Kläger sei für eine öffentlich geförderte Wohnung mietfähig.

Mit Bescheid vom 22. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 10. Juli 2013 ab (Bl. 48 der Behördenakte). Zur Begründung führe sie im Wesentlichen aus, das maßgebliche Gesamteinkommen des Haushalts betrage für den Kläger und seine Ehefrau 18.000,-- €. Das bereinigte Einkommen des Haushalts, berechnet nach Art. 5 - 7 BayWoFG, belaufe sich auf 35.287,-- €. Das Einkommen übersteige die Einkommensgrenze um 97% und damit um mehr als 60%. Die Grundvoraussetzung des Art. 4 BayWoFG für die Erteilung eines Registrierungsbescheides sei daher nicht erfüllt, der Antrag müsse abgelehnt werden (Bl. 49 der Behördenakte).

Am 26. September 2013 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben.

Zur Begründung führte der Verein „Hilfe durch Selbsthilfe e.V.“ aus, der Kläger, bedingt durch seine Krankheit, sei nicht in der Lage, selbst ein Schreiben zu verfassen. Der Bescheid des Wohnungsamtes vom 22. August 2013 werde als unsozial und falsch angesehen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es im Interesse des Fiskus und der Allgemeinheit liege, wenn der Kläger und seine Frau weiter nicht nur normal arbeiten, sondern auch jeden Monat der Pfändungsbetrag von 623,78 € durch das Finanzamt einbehalten wird und damit der Familie vorenthalten werde. Ohne diesen Abzug, es handele sich um 7.485,36 € für das Jahr, würde aber die 60%ige Grenze unterschritten. Der Kläger sei schwer krebskrank und nach mehreren Operationen wesentlich behindert, so dass er einen erheblichen Mehraufwand nicht nur bei der Mobilität und Kommunikation, sondern auch im täglichen Leben zusätzlich finanzieren müsse. Bedingt durch die Krankheit habe er einen persönlichen Einbruch erlitten und habe den Offenbarungseid ablegen müssen. Damit könne er keine Wohnung auf dem freien Markt mehr erlangen. Die Wohnung im Clearinghaus sei nur eine vorübergehende Lösung.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau überschreite die gesetzliche Einkommensgrenze von 18.000,-- € um 97%. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten könne eine Vormerkung für Sozialwohnungen des ersten Förderungsweges nur bei Einkommensüberschreitung bis zu 30% erfolgen. Bei der Einkommensberechnung sei das Krankengeld des Klägers und der Arbeitslohn der Ehefrau zugrundegelegt worden. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer und eines Abzugs von jeweils 10% für die Leistung von Einkommenssteuer, Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge ergebe sich ein bereinigtes Jahreseinkommen der Ehefrau von 23.165,-- €. Das bereinigte Jahreseinkommen des Klägers betrage 12.122,-- € (Blatt 58). Das bereinigte Gesamteinkommen betrage somit jährlich 35.287,-- €. Die gesetzliche Einkommensgrenze für zwei Personen von 18.000,-- € nach Art. 4 Abs. 1 des Bayer. Wohnungsbindungsgesetzes werde somit um 97% überschritten. Die Pfändung des Arbeitseinkommens der Ehefrau des Klägers sowie eventuelle krankheitsbedingte finanzielle Aufwendungen des Klägers könnten nach der gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt werden. Nach Art. 5 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes könnten zum Beispiel nur Freibeträge bei Behinderung und Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abgesetzt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2013, mit dem der Antrag des Klägers auf Vormerkung für eine Sozialwohnung abgelehnt wurde.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung für eine Sozialwohnung, da sein bereinigtes Jahreseinkommen die einschlägigen Einkommensgrenzen überschreitet.

Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz -BayWoBindG-). Daher hat die Beklagte als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG sind bei der Benennung insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigten. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Stelle aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987 DWW 1988, 55).

Unabhängig von der erforderlichen sozialen Dringlichkeit und einer gewissen Aufenthaltsdauer in dem Gebiet, wo sich der Wohnungssuchende um eine Wohnung bewirbt, setzt der Anspruch auf Vormerkung in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf nach Art. 5 BayWoBindG i. V. m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (-DVWoR-) entsprechend der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG zunächst voraus, dass das bereinigte Jahreseinkommen des Antragstellers eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreitet. Entsprechend den unterschiedlichen Förderungsmöglichkeiten (I. bis III. Förderungsweg, einkommensorientierte Förderung -EOF-) unterscheiden sich auch die jeweiligen Einkommensobergrenzen. Für den I. Förderungsweg (Sozialmietwohnung) legt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWoBindG die Einkommensgrenze für einen Zweipersonenhaushalt auf 22.000,-- Euro fest. Lediglich im Einzel-/Härtefall kann von dieser Einkommensgrenze nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG i. V. m. Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayWoFG abgewichen werden. Aktuell ist für München keine höhere Einkommensgrenze i. S. d. Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG zu berücksichtigen, da seit der Erhöhung der gesetzlichen Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG mit Wirkung zum 1. Mai 2010 die Gültigkeitsdauer der ursprünglich mit Stadtratsbeschluss vom 16. April 2008 festgelegten Münchner Einkommensgrenzen (MEKG) nicht über den 30. April 2008 hinaus verlängert worden ist. Für den vorliegend ebenfalls in Betracht kommenden III. Förderungsweg liegt die Einkommenshöchstgrenze hingegen bei 18.000 €. Entsprechend des jeweiligen Programmjahres wird für die Berechnung der Obergrenze von den Einkommensgrenzen nach § 25 des Zweiten Wohnbaugesetz (-II. WoBauG-) bzw. nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz -WoFG-) ausgegangen. Im Rahmen des III. Förderungswegs werden Überschreitungen der Einkommensgrenze von bis zu 60 v. H. zugelassen, jedoch bis höchstens 28.800 €.

Bei der Berechnung des bereinigten Jahreseinkommens finden für den I. Förderungsweg nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG und für den III. Förderungsweg gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG -), Art. 34 Abs. 3 BayWoBindG unter anderem die Vorschriften der Art. 4 bis 7 sowie des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayWoFG entsprechend Anwendung. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens auf die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzustellen (Art. 5 Abs. 1 BayWoFG). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayWoFG ist das Jahreseinkommen vorbehaltlich der Abs. 2 bis 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 a) des Einkommenssteuergesetzes (-EStG-) jedes Haushaltsangehörigen. Als Abzugsbeträge werden hierbei nach Art. 5 Abs. 3 BayWoFG Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag berücksichtigt. In zeitlicher Hinsicht ist nach Art. 7 BayWoFG das Einkommen zugrunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. Sollte sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert haben, so ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zugrunde zu legen (vgl. Art. 7 Satz 2 BayWoFG).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht für den Kläger kein Anspruch auf Vormerkung für eine Sozialwohnung, weder im I. noch im III. Förderungsweg.

Aus der Verdienstbescheinigung der Ehefrau des Klägers für das Jahr 2012 ergibt sich ein Gesamteinkommen i. H. v. 34.093,40,-- €, inklusive 1.007,92,-- € Weihnachts- und 358,-- € Urlaubsgeld (Bl. 6 der Behördenakte). Für die nächsten 12 Monate ab Antragstellung wurden 36.000 € prognostiziert (Bl. 5 der Behördenakte). Der Kläger hat im Jahr 2013 einen Bruttoarbeitslohn von 6.376 € bezogen (01/2013 bis 03/2013, Bl. 24 der Behördenakte), daneben ab 9. Mai 2013 Krankengeld in Höhe von 33,30 € kalendertäglich (d. h. ca.1000 €/Monat). Die Beklagte hat beim Kläger nur das Krankengeld für ein Jahr berücksichtigt (Bl. 56 der Behördenakte). Es ergibt sich ein bereinigtes Einkommen für die Ehefrau des Klägers von 23.265 € (34.093,40 € abzüglich 1000 € Werbungspauschale = 33.093,40 € abzüglich 30% gem. Art. 6 Abs. 3 BayWoFG = 23.165 €), für den Kläger von 12.122 € (Krankengeld täglich 37,97 € x 360 Tage = 13.669,20 € abzüglich Versichertenanteile von 1.346,92 €). Insgesamt ergibt sich für den Haushalt des Klägers ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 35.287 €. Die gesetzliche Einkommensgrenze des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayWoBindG (22.000 €) für den I. Förderweg und die Einkommensgrenze nach § 88e II. WoBauG i. V. m. § 46 Abs. 1 WoFG (18.000 €; maximal Überschreitung von 60% = 28.800 €) für den III. Förderweg sind überschritten.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist ihm als sein Einkommen auch der gepfändete Teil seines Gehaltes zuzurechnen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber den gepfändeten Teil nicht an den Kläger oder seine Ehefrau, sondern beispielsweise aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. §§ 835, 836 ZPO) unmittelbar an einen Pfändungsgläubiger überweist, führt nicht dazu, dass das Gehalt insoweit nicht als dem Kläger oder seiner Ehefrau i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossene Einnahme anzusehen wäre (vgl. VG München vom 12.12.2001 Az.: M 26 K 01.250 ). In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist anerkannt, dass ein Zufluss an den Steuerpflichtigen auch vorliegt, wenn der Geber der Leistung, hier der Arbeitgeber, aufgrund von § 835 ZPO sie an den Gläubiger des Steuerpflichtigen erbringt und dadurch die Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen gegenüber seinem Gläubiger getilgt wird (BFH vom 23.4.1996 Az. VIII R 30/93 ). Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anlass, von dieser für das Steuerrecht geltenden Auffassung bei der Einkommensberechnung im Wohnungsbaurecht abzuweichen.

Das Gericht kommt mithin zu dem Ergebnis, dass der Kläger und seine Ehefrau mit einem bereinigten Jahreseinkommen i. H. v. 35.287,-- € sowohl die nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWoBindG für den I. Förderungsweg zu berücksichtigende Einkommensgrenze in Höhe von 22.000,-- € überschreitet, als auch die Einkommenshöchstgrenze von 28.800 € Euro im Hinblick auf den III. Förderungsweg. Umstände, die eine Abweichung von der Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG i. V. m. Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayWoFG zur Vermeidung einer besonderen Härte für den Wohnungssuchenden rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.

(2) Die Einkommensgrenze beträgt:

für einen Einpersonenhaushalt12.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt18.000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person4.100 Euro.

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere

1.
zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
2.
im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
3.
zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
Abweichungen festzulegen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

(1) Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2001 erteilt wird.

(2) Fördermittel können abweichend von Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der jeweils bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bewilligt werden. Dabei können an Stelle des § 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 18 und an Stelle des § 25 Abs. 2 und 3 und der §§ 25a bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 2 und 3 und der §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24 angewendet werden.

(3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, anzuwenden. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ist hinsichtlich der Betriebskosten § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung mit ihrer Anlage 3 anzuwenden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.