Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2014 - 11 K 14.2311

bei uns veröffentlicht am23.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Nutzungsuntersagung einer Garage und eines Nebengebäudes zur Unterbringung von Hunden auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...

Die Gemeinde ... teilte dem Beklagten (Landratsamt ...; im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 1. August 2013 mit, dass aufgrund mehrerer Beschwerden von Nachbarn angezeigt werde, dass auf dem Grundstück des Klägers ein Hundezwingergebäude errichtet worden sei.

Aus einem Vermerk des Landratsamts vom 13. August 2013 geht hervor, dass im Zeitraum der letzten drei Jahre eine genehmigungsfreie Grenzgarage sowie ein Hundezwinger auf dem Flurstück errichtet worden seien. Laut Angabe einer Nachbarin befänden sich in dem Garagengebäude fünf Hunde in einer Box. Im Zwinger seien zwei größere Hunde untergebracht. Baurechtlich sei die Garage zweckentfremdet und die Tierhaltung an den Grundstücksgrenzen nicht zulässig. Die Haltung von sieben Hunden auf einem Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet sei nicht zulässig. Ein Wohnhaus sei auf dem Grundstück noch nicht errichtet. Somit beschränke sich die Nutzung zur Zeit auf die Hundezucht.

Durch Bescheid vom ... November 2013 wurde dem Kläger die Nutzung der Garage und des nördlichen Nebengebäudes zur Unterbringung sowie zur Haltung von Hunden auf dem streitgegenständlichen Grundstück untersagt. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Garage und der Hundezwinger zur Hundehaltung genutzt werden, insofern sei davon auszugehen, dass die Anlagen als „Zwinger“ benützt würden. Die baulich selbstständigen Hundezwinger gehörten nicht zu den nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. In ihrer konkreten Nutzung stellten die Zwinger auch keine nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässige Nebenanlage dar. Zwar würden Anlagen für die Kleintierhaltung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausdrücklich erwähnt, sie seien jedoch nicht unbeschränkt, sondern nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig, d. h. sie müssten dem Nutzungszweck des Grundstücks funktional dienend zu- und untergeordnet sein und dürften der Gebietseigenart nicht widersprechen. Um in diesem Sinn funktional noch untergeordnet zu sein, müsste die Hundehaltung bei einer am Schutzzweck des Baugebiets orientierten Betrachtung noch im Rahmen einer angemessenen Grundstücksnutzung liegen. Der Gebietseigenart würde die Hundehaltung nur entsprechen, wenn sie nicht über das hinausginge, was nach der Verkehrsanschauung noch zu einer dem umliegenden allgemeinen Wohngebiet in seiner konkreten Ausgestaltung entsprechenden Nutzung gehöre. Allgemeine Wohngebiete dienten vorwiegend dem Wohnen. Dementsprechend seien außer Wohngebäuden nur funktional gebietsbezogene und immissionsverträgliche sonstige Nutzungsarten zulässig. Im vorliegenden Fall werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da durch die Hundehaltung in den beiden Gebäuden eine erhebliche Lärmbelästigung durch lautes Hundegebell gegenüber den schutzbedürftigen Nachbarn hervorgerufen werde. Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Halten von mehr als zwei Hunden zur Nachtzeit außerhalb des Wohnhauses in einem Wohngebiet unzulässig sei.

Mit der am 23. Dezember 2013 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

den Bescheid vom ... November 2013 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2014 wurde die Klage begründet:

Seit mehreren Monaten würden auf dem Grundstück zwei Jungrüden gehalten. Die in den Bescheiden bezeichneten fünf Hunde seien Jungtiere gewesen, die bereits im August 2013 bzw. Anfang Dezember 2013 verkauft worden seien. Die Baukontrolleure hätten nur von außen einen Einblick gehabt und hätten nicht erkennen können, wie viele Hunde sich in der Garage aufgehalten hätten. Sonst wäre die Aussage unklar, dass am 13. Oktober 2013 sieben Hunde dagewesen seien, obwohl drei Hunde bereits verkauft gewesen seien. Der Kläger betreibe nur eine Hobbyzucht. Für die zwei Rüden habe er einen normalen Zwinger aufgestellt, für den keine Baugenehmigung erforderlich sei. Es bestünde ein großer Abstand zu den Wohnhäusern. Die Umgebung sei dörflich geprägt. Dort seien Hunde üblich. Für das Grundstück sei ein Bauantrag für ein Wohnhaus gestellt worden. Im allgemeinen Wohngebiet sei die Haltung von zwei Hunden erlaubt. Es käme zu keinen lauten Belästigungen. Der Bescheid sei daher ermessensfehlerhaft.

Mit Schreiben vom 17. April 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Das Halten von zwei Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet sei als untergeordnete Nebenanlage zur Kleintierhaltung zulässig. Es handle sich hier aber nicht um eine untergeordnete Nebenanlage, sondern um eine selbstständige Nutzung. Die dienende Zu- und Unterordnung der Nebenanlage zur Kleintierhaltung setze immer voraus, dass die Nebenanlage von dem Vorhandensein der Hauptanlage abhänge. Die Tierhaltung müsse mithin ein Annex zur ausgeübten Wohnnutzung (Hauptnutzung) sein. Auf dem Grundstück werde keine Wohnnutzung ausgeübt. Das Grundstück sei lediglich mit einer Garage bebaut, an der der Hundezwinger angebaut sei. Es komme daher nicht darauf an, wie viele Hunde auf dem Grundstück gehalten würden, die Hundehaltung sei ohne die Ausübung der Wohnnutzung, welche eine derartige Nebennutzung mitziehen könne, unzulässig.

Durch Bescheid vom ... April 2014 wurden Nummern 2 und 4 des Bescheids vom ... November 2013, die gegenüber Frau ... galten, aufgehoben.

Am 23. Oktober 2014 fanden Augenschein und mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

den Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... April 2014 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... April 2014 verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann eine Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Dabei reicht für eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich die bloße formelle Rechtswidrigkeit aus (BayVGH, B. v.30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - m. w. N.), d. h. Nutzen ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine präventive Nutzungsuntersagung, das heißt, die Behörde schreitet nicht gegen eine bereits begonnene, sondern gegen eine in Kürze bevorstehende Nutzung ein, ist grundsätzlich möglich (vgl. BayVGH, U. v.5.12.2005 - 1 B 03.2567 -).

Die Nutzung der Garage und des Zwingers für Hundehaltung widerspricht nach Art. 55 Abs. 2 BayBO öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da die Garage und der Hundezwinger (noch) nicht als untergeordnete Nebenanlagen genutzt werden dürfen (§ 30 Abs. 1 BauGB, § 14 BauNVO).

Zwar sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen für die Kleintierhaltung zulässig. Jedoch kommt eine Nebenanlage nicht ohne die Hauptanlage aus, der sie dienen soll. Sie bezieht ihre „Daseinsberechtigung“ allein aus der Existenz einer anderen Anlage, der Hauptanlage. Ihr soll sie dienen (König/Roeser/Stock, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014, § 14 Rn. 3; Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 14 Rn. 3).

Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestanden nur die Garage und der Hundezwinger, nicht jedoch das Wohnhaus. Beim Augenschein war zwar das Wohnhaus bereits errichtet, aber noch nicht bewohnt. Der Kläger gab an, dass er in zwei bis drei Monaten einziehen wolle. Demnach ist es unerheblich, ob für die Klage der Zeitpunkt des Bescheidserlasses oder der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 diente die Nebenanlage (noch) nicht der Hauptanlage.

Die Nutzung der Nebenanlage für Tierhaltung ist erst zulässig, wenn die Hauptanlage bewohnt ist. Erst dann kann die Nebenanlage der Hauptanlage dienen. Insoweit schließt sich das Gericht den Argumenten des Beklagten im Schriftsatz vom 17. April 2014 an.

Zwar begründete der Beklagte seinen Bescheid zunächst vor allem damit, dass die Zwinger für die Hundehaltung in der konkreten Form keine untergeordneten Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO darstellten, da zu viele Hunde auf dem Grundstück gehalten würden. Als der Kläger einwandte, dass er nur zwei Hunde auf dem Grundstück halte, ergänzte der Beklagte seine Erwägungen mit Schriftsatz vom 17. April 2014 insoweit, dass das Halten von zwei Hunden in Zwingern grundsätzlich im allgemeinen Wohngebiet als untergeordnete Nebenanlage zulässig sei, aber hier noch keine Hauptanlage bestehe bzw. die Tierhaltung ein Annex zur ausgeübten Wohnnutzung sein müsse, was hier (noch) nicht gegeben sei. Daher sei die Haltung jeglicher Hunde unzulässig.

Hierbei handelt es sich lediglich um ein Nachschieben von Gründen als Reaktion auf das Vorbringen des Klägers. Der Verwaltungsakt wird dadurch nicht in seinem Wesen geändert (Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage 2014, § 54 Rn. 45 ff.). An der Argumentation des Beklagten, dass die Zwinger keine zulässige Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO darstellen, ändert sich nichts. Ermessensfehler kann das Gericht nicht erkennen.

Der Kläger darf bis zum Einzug in das Haus in der Garage oder in dem Hundezwinger keine Hunde halten bzw. unterbringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.