Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 1 K 13.5651

bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sowie gegen die Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in seinen Führerschein.

Der Kläger war Inhaber einer inländischen Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese wurde ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,33 Promille durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Mai 2003 unter Verhängung einer Wiedererteilungssperre von acht Monaten entzogen. In der Folgezeit erhielt der Kläger eine neue Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihm das Amtsgericht ... durch Strafurteil vom ... Juli 2006 mit einer Wiedererteilungssperre von 15 Monaten entzog, nachdem der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,19 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Wiedererteilungssperre endete am 16. Oktober 2007.

Der Kläger erwarb dann eine ukrainische Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Führerschein trägt das Ausstellungsdatum „... 8.2008“ und das Kennzeichen „...“. Am ... Januar 2009 erhielt der Kläger einen polnischen Führerschein, in dem als Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis der Klasse B der „... 8.2008“ eingetragen war. Im Feld 12 war der Vermerk „70...UA“ angebracht.

Mehrere Nachfragen durch verschiedene Fahrerlaubnisbehörden - der Kläger war mehrfach umgezogen - über das Kraftfahrt-Bundesamt in Polen ergaben, dass eine ukrainische Fahrerlaubnis dort ohne theoretische und/oder praktische Prüfung umgeschrieben wird. So erhielt das Kraftfahrt-Bundesamt von der Fahrerlaubnisbehörde in ... die Auskunft, dass eine theoretische oder praktische Prüfung nicht erforderlich sei.

Nach vorheriger Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom ... November 2013 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner „am ... Januar 2009 bzw. ... August 2008“ erteilten polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Er wurde verpflichtet, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Entscheidung bei der Beklagten zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € angedroht.

Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bestehe keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis diese aufgrund einer Erlaubnis eines Drittstaates erworben habe, der nicht in der Anlage 11 zur FeV genannt sei. Anhand der Angaben auf dem polnischen Führerschein und der entsprechenden Bestätigung der polnischen Behörden sei dem Kläger der polnische Führerschein aufgrund eines ukrainischen Führerscheins prüfungsfrei ausgestellt worden. Dass diese Vorschrift erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten sei, stehe ihrer Anwendung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Bestimmung habe nur das ausgedrückt, was kraft EU-Rechts ohnehin schon gegolten habe. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht durch Vorlage eines ausländischen Führerscheins über der Besitz einer Fahrerlaubnis getäuscht werden könne. Der Sperrvermerk sei somit erforderlich.

Zur Begründung seiner Klage gegen den Bescheid vom ... November 2013 trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte gehe zu Unrecht von der Inlandsungültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis sowie davon aus, dass die ukrainische Fahrerlaubnis prüfungsfrei in eine polnische EU-Fahrerlaubnis umgetauscht worden sei. Denn es habe sich um einen Umtausch, nicht um eine bloße Ersetzung des Führerscheins gehandelt, bei welcher die Rechtsprechung vom Fehlen einer Eignungsprüfung ausgehe und die Anerkennungspflicht entfalle. Im Zusammenhang mit dem Umtausch seien die Fahreignung des Klägers sowie seine theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse überprüft worden. Ferner könne sich die Beklagte nicht auf § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 FeV stützen, weil diese Vorschrift erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, sein polnischer Führerschein aber bereits am ... Januar 2009 ausgestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Stadt I. vom ... November 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch sie gehe davon aus, dass es sich um einen Umtausch der ukrainischen in eine polnische Fahrerlaubnis und nicht um eine bloße Ersetzung eines Führerscheindokuments handle. Das sei jedoch nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei, ob im EU-Ausland eine Eignungsüberprüfung stattgefunden habe oder nicht. Die polnischen Behörden hätten ausdrücklich bestätigt, dass das beim Kläger nicht der Fall gewesen sei.

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom ... November 2013 wurde durch Beschluss vom 20. Januar 2014 (M 1 S 13.5653) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. April 2014 (11 CS 14.287) zurückgewiesen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der Bescheid vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Beklagte durfte dies in Nr. 1 des Bescheids vom ... November 2013 feststellen.

1. Das Fehlen der Fahrberechtigung folgt unmittelbar aus § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV in der Fassung der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394), gültig ab 30. Juni 2012.

a) Hiernach berechtigt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dann nicht zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht wurde. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheids der Beklagten vom ... November 2013 hatte § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV bereits Gültigkeit erlangt. Dass diese Vorschrift erst nach Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis des Klägers in Polen in Kraft getreten ist, steht ihrer Anwendbarkeit nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die dem Kläger erteilte polnische Fahrerlaubnis vor dem 30. Juni 2012 gültig gewesen sein sollte, wäre ihre Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttreten von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV außer Kraft gesetzt. In seiner Anwendung auf die Fahrerlaubnis des Klägers liegt keine unzulässige echte Rückwirkung.

Das ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Dezember 2006 über den Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG), die anzuwenden sind, weil die polnische EU-Fahrerlaubnis des Klägers nach dem 19. Januar 2009 ausgestellt wurde (vgl. EuGH, U. v. 26.4.2012 - Hofmann - C-419/10 - juris Rn. 33; BVerwG, U. v. 25. 8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 - juris Rn. 12). Das europarechtliche Gebot des Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG über die gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen gilt gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG für umgetauschte Drittstaaten-Führerscheine nicht uneingeschränkt. Vielmehr entfällt hiernach die Anerkennungspflicht, wenn der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat als den umtauschenden verlegt. Schon aufgrund dieser europarechtlichen Vorschrift, die bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner polnischen Fahrerlaubnis galt, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass dieser Fahrerlaubnis bei einem Umzug nach Deutschland hier Gültigkeit zugemessen würde. Mit der Einfügung von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV wurde nur in nationales Recht implementiert, was europarechtlich ohnehin galt. Nämlich wurden die den Mitgliedstaaten schon gemäß Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) und Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 der Richtlinie 126/2006/EG eingeräumten Möglichkeiten in nationales Recht umgesetzt (vgl. Begründung des Verordnungsgebers: BR-Drs. 245/12 S. 24 und 28). Auch gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass eine einmal gültige EU-Fahrerlaubnis im Inland immer gültig bleiben muss.

b) Der Tatbestand von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV ist erfüllt.

Der Kläger hatte zur Überzeugung der Kammer eine ukrainische Fahrerlaubnis inne, die in eine polnische umgetauscht wurde. Zwar schien dies zunächst aufgrund einer Auskunft zweifelhaft, wonach das Bundeskriminalamt Wiesbaden in Zusammenarbeit mit Interpol Kiew davon ausging, dass dem Kläger keine ukrainische Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei (vgl. Bl. 299 der Behördenakte). Laut Auskunft des ukrainischen Innenministeriums hat der Kläger dort aber eine Fahrerlaubnis erhalten (vgl. Bl. 319 der Behördenakte). Die Kammer geht davon aus, dass dies zutrifft, zumal die polnische Fahrerlaubnisbehörde ohne die Existenz einer ukrainischen Fahrerlaubnis keinen Anlass für einen Umtausch gehabt hätte. Die Ukraine ist unstreitig ein Drittstaat, der in Anlage 11 zur FeV nicht aufgeführt ist.

Mit den Beteiligten ist davon auszugehen, dass es sich bei der Umwandlung der ukrainischen Fahrerlaubnis in die polnische Fahrerlaubnis des Klägers um einen Umtausch im Sinne der § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV, Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG und nicht um eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie handelt. Hierfür spricht die Eintragung des Codes „70“ (und nicht des Codes „71“) im Feld 12 des Führerscheines (vgl. Anhang I Nr. 3 der Richtlinie zum Inhalt von S. 2 des Führerscheins), die Angabe der ukrainischen Führerscheinnummer „...“ und des ukrainischen Kfz-Kennzeichens „UA“. In Feld 10 des polnischen Führerscheins ist das Ausstellungsdatum der ukrainischen Fahrerlaubnis vermerkt (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487). Entscheidend ist, dass der Umtausch in Polen ohne Fahrerlaubnisprüfung erfolgt ist.

Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts seine ukrainische Fahrerlaubnis ohne eine den in Anhang II der Richtlinie 126/2006/EG festgelegten Mindestanforderungen entsprechende Fahrerlaubnisprüfung in Polen in eine EU-Fahrerlaubnis umgetauscht. Das ergibt sich aus den allgemeinen Auskünften, die das Kraftfahrt-Bundesamt im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Bereits unter dem 1. September 2010 hat das Landratsamt Police mitgeteilt, dass bei Umtausch einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis keine Überprüfung der Fahreignung erfolgt (Bl. 57 der Behördenakte). Aus der Liste Bl. 320 f. der Behördenakte sowie der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 21. März 2013 (Bl. 324 der Behördenakte) ergibt sich, dass in Polen ukrainische Fahrerlaubnisse prüfungsfrei, d. h. ohne theoretische und praktische Prüfung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen umgetauscht werden. Der Kläger hat diese Erkenntnisse mit seinen Angaben im Prozess nicht entkräftet. Er hat lediglich pauschal vortragen lassen, es habe eine kurze mündliche Befragung in Einzelgesprächen zu den theoretischen Kenntnissen gegeben. Die praktische Prüfung sei so vonstattengegangen, „dass sich eine Gruppe dort getroffen habe und jeder dann fünfmal ums Haus gefahren sei“. Der Name der Fahrschule oder weitere Details konnten nicht genannt werden. Dass seine Fahreignung überprüft worden wäre, behauptet der Kläger im Übrigen selbst nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 hat sein Bevollmächtigter angegeben, nach dem Auftreten des Klägers sei hierfür kein Anlass gesehen worden. Dies widerspricht den früheren Angaben des Klägers, was die Glaubhaftigkeit weiter in Frage stellt.

2. Die Beklagte durfte den in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids vom ... November 2013 enthaltenen feststellenden Verwaltungsakt betreffend die in Deutschland fehlende Fahrberechtigung erlassen, denn es kommt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, zu dem bereits die ab 1. Mai 2014 geltende Fassung von § 28 Abs. 4 S. 2 FeV anzuwenden war.

Zwar erlaubte § 28 Abs. 4 S. 2 FeV in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses und bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung vom 5. November 2013 den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Fehlen der Fahrberechtigung nur in den Fällen von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 FeV, nicht in den Fälle von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV. Erst mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Neufassung von § 28 Abs. 4 S. 2 FeV (BGBl I S. 348) wurde die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts auf alle Fälle von § 28 Abs. 4 S. 1 FeV erstreckt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Klage gegen die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ist aber nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfaltet ihre rechtliche Wirkung nicht nur punktuell sondern fortgesetzt.

Bereits mit Urteil vom 26. Juni 1970 (7 B 36.68 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 31) hat zwar das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sachlage und Rechtslage ankommt, die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegeben ist. Auch ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dieser Entscheidung kein Dauerverwaltungsakt, denn das nach der Entziehung bestehende Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, beruhe nicht auf der Entziehungsverfügung, sondern auf dem Fehlen einer Fahrerlaubnis. Ferner können nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintretende, die Beurteilung der Fahreignung positiv beeinflussende Umstände mit der Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid nicht geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 15.5.2013 - 11 ZB 13.190 - juris Rn. 9).

Diese Rechtsprechung ist indes auf die zur Entscheidung stehende Konstellation nicht übertragbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist vielmehr schon deshalb derjenige der letzten mündlichen Verhandlung, weil mit der Feststellung i. S. d. § 28 Abs. 4 S. 2 FeV nicht nur die Grundlage für die Vorlageverpflichtung des § 47 Abs. 2 S. 1 FeV sondern auch ein Rechtsgrund für die Verpflichtung zur Duldung des Sperrvermerks i. S. d. § 47 Abs. 2 S. 2 FeV geschaffen wird. Damit ist die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung als Dauerverwaltungsakt anzusehen (in diese Richtung auch: BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 11 ZB 12.2417 - juris Rn. 5; B. v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris Rn. 20).

3. Auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist für die fehlende Fahrberechtigung des Klägers i.Ü. nicht abzustellen. Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist strikter als der von Art. 8 Unterabs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG. Man könnte daher meinen, dass die Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis wegen der zuvor strafgerichtlich erfolgten Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis uneingeschränkt versagt werden kann. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 26.4.2014 - Hofmann - C-419/10 - juris Rn. 65 ff ) wurde jedoch klargestellt, dass die Anerkennung nur versagt werden darf, wenn die in Deutschland strafgerichtlich verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei Erteilung der - hier polnischen - EU-Fahrerlaubnis noch lief. Das war beim Kläger aber nicht der Fall. Ferner kann hiernach die Anerkennung versagt werden, wenn der Fahrerlaubnis-Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, was hier lediglich zweifelhaft ist, weil der Kläger im Januar 2009 regelmäßig mehrmals wöchentlich in Deutschland Radiosendungen moderiert hat.

4. Die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage des Führerscheindokuments zur Eintragung des Fehlens der Fahrberechtigung gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 und 2 FeV begegnen ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Zwangsgeldandrohung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 11 CS 14.287

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gr

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Antragsteller war zuletzt seine deutsche Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichtes Ulm vom 17. Juli 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt (2,19 Promille, § 316 Abs. 1 StGB) mit einer Sperrfrist bis 16. Oktober 2007 entzogen worden.

Am 23. Januar 2009 hat er einen am 23. August 2008 ausgestellten ukrainischen Führerschein der Klasse B in einen polnischen Führerschein „umschreiben“ lassen. Im polnischen Führerschein ist als Erteilungsdatum „23.8.2008“ und im Feld 12 „70.WSW043614.UA“ eingetragen.

Der Senat geht davon aus, dass es sich hier um einen Umtausch einer ukrainischen Fahrerlaubnis in eine polnische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG handelt und keine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie vorliegt. Hierfür spricht die Eintragung des Codes „70“ im Feld 12 des Führerscheines (vgl. Anhang I Nr. 12 der Richtlinie). Im Übrigen betrifft Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem der Begriff „Ersetzung“ verwendet wird, nur die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats zur Ersetzung von Führerscheinen des Ausstellermitgliedstaats.

Die Frage muss aber hier nicht entschieden werden. Denn im Fall einer Ersetzung wird eine Fahrerlaubnis, die anzuerkennen wäre, ohnehin nicht erteilt, weil nur die Führerscheinurkunde erneuert wird. Es handelt sich hier jedenfalls nicht um die Neuerteilung einer EU-Fahrerlaubnis, die unabhängig vom Bestehen einer Drittstaatsfahrerlaubnis erteilt worden wäre. Das ergibt sich abgesehen vom verwendeten Code „70“ mit Angabe der ukrainischen Führerscheinnummer „043614“ und dem Kfz-Kennzeichen für die Ukraine „UA“ auch daraus, dass im Feld 10 des polnischen Führerscheins das Ausstellungsdatum des ukrainischen Führerscheins vermerkt ist, wie in Anlage I Nr. 4 Buchst. a zur Richtlinie vorgesehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487 Rn. 16).

Unabhängig davon, ob im Fall eines Umtauschs eines Drittstaatsführerscheins in einen EU-Führerschein nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegt (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487 Rn. 18 f., BayVGH, U. v. 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - juris), gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist. Das ist hier beim Antragsteller der Fall. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2006 war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 15. November 2013 auch noch im Verkehrszentralregister eingetragen (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG).

Nach inländischem (deutschen) Recht ist der Antragsteller damit ungeachtet der weiteren Frage, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auch vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 2012 erteilte Drittstaatsfahrerlaubnisse erfasst, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.

Diesem Ergebnis stehen auch keine unionsrechtlichen Regelungen entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 11 ZB 12.2417 - juris). Nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG, der Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG entspricht, besteht keine Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat erworben wurde, wenn - wie hier - der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt hat. Der gegenseitige Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG greift in diesen Fällen gerade nicht ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-ruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.