Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 23. Juni 2015 - M 15 K 15.30650

bei uns veröffentlicht am23.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 15 K 15.30650

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 23. Juni 2015

15. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

Asylrecht;

Herkunftsland Kosovo;

Posttraumatische Belastungsstörung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ..., geb. ...

2. ..., geb. ...

3. ..., geb. ...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...,

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...,

4. ..., geb. ...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...,

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...,

zu 1 bis 4 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 bis 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle München, Boschetsrieder Str. 41, 81379 München,

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, 80335 München

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin am 23. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige mit albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 20. März 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am selben Tag Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. April 2015 gaben die Kläger zu 1 und 2, Eltern der Kläger zu 3 und 4, an, der einzige Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass die Klägerin zu 2 traumatisiert sei. Die Klägerin zu 2 erklärte hierzu, sie sei seit 2001 in Behandlung, aber die Krankheit werde immer schlimmer. Der Ort bringe sie immer wieder dazu, sich zu erinnern, obwohl die das Erlebte vergessen wolle. Sie müsse drei Beruhigungstabletten am Tag nehmen. Meist habe sie sich die Tabletten im Kosovo leisten können. Am 8. April 2015 habe sie wegen ihrer psychischen Erkrankung einen Termin bei der Inneren Mission ...

Ein Arztbericht des Diagnostischen Zentrums ... (Kosovo) vom 15. Dezember 2014 wurde vorgelegt. Danach leidet die Klägerin zu 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil sie im Kosovo-Krieg 1999 gefoltert worden sei.

Ihr wurde das Formblatt „Fragen an den Behandler“ ausgehändigt mit der Bitte, dieses binnen 2 Wochen beantworten zu lassen.

Mit Bescheid vom 28. April 2015, zugestellt am 4. Mai 2015, hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es hat die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls ist die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden (Nr. 5).

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten am ... Mai 2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az. M 15 S 15.30651) und Klage erhoben, mit der beantragt wird,

den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Bescheid des Bundesamts vom 28. April 2015 sei insoweit rechtswidrig, als bei der Klägerin zu 2 nicht ausreichend geprüft worden sei, ob ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG vorliege. Die Frist von zwei Wochen ab dem 1. April 2015 für die Vorlage des Dokuments „Fragen an den Behandler“ sei zu knapp bemessen gewesen, zumal die Klägerin zu 2 erklärt habe, dass sie am 8. April 2015 einen Termin bei der Inneren Mission habe. Inzwischen befinde sich die Klägerin zu 2 in Behandlung.

Vorgelegt wurden ein Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Univ. ...) Dr. ... vom 15. April 2015, der für die Klägerin zu 2 die Diagnose enthält: Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode aufgrund der gewaltsamen Trennung von ihrem Vater im Kosovo-Krieg, die sie als traumatisierend wahrgenommen habe. Ferner wurde eine Bestätigung von ..., dass die Klägerin zu 2. am 20. April 2015 an einer offenen Psychotherapiegruppe in der ...-Kaserne teilgenommen habe, vorgelegt.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (Az. M 15 S 15.30651) hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 15 S 15.30651) und auf die von der Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger wurden entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO hierzu angehört, die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B. v. 1.3.1979 - 1 B 24/79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1; BVerfG, B. v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 54, 76; U. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 - BVerfGE 71, 276; B. v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 15 S 15.30651), zumal die Kläger auch nichts Neues vorgetragen haben.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. v. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 15 K 15.30650 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2015 15. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Asylrecht; Herku

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 15 S 15.30651

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und gehören der Volksgrupp
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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 23. Juni 2015 - M 15 K 15.30650

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 15 K 15.30650 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2015 15. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Asylrecht; Herku

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 15 S 15.30651

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und gehören der Volksgrupp

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am20. März 2015 haben sie Asylanträge gestellt.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. April 2015 gaben die Antragsteller zu 1. und 2, Eltern der Antragsteller zu 3 und 4, an, der einzige Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass die Antragstellerin zu 2 traumatisiert sei. Die Antragstellerin erklärt hierzu, sie sei seit 2001 in Behandlung deswegen, aber die Krankheit werde immer schlimmer. Der Ort bringe sie immer wieder dazu, sich zu erinnern, obwohl die das Erlebte vergessen wolle. Sie müsse drei Beruhigungstabletten am Tag nehmen. Meist habe sie sich die Tabletten im Kosovo leisten können. Am ... April 2015 habe sie einen Termin bei der Inneren Mission München.

Ein Arztbericht des Diagnostischen Zentrums ... (Kosovo) vom ... Dezember 2014 wurde vorgelegt. Danach leide die Antragstellerin zu 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil sie im Kosovo-Krieg 1999 gefoltert worden sei.

Ihr wurde das Formblatt „Fragen an den Behandler“ ausgehändigt mit der Bitte, dieses binnen 2 Wochen beantworten zu lassen.

Mit Bescheid vom 28. April 2015 hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es hat die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls ist die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Auch Abschiebungsverbote bestünden nicht. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Der Antragstellerin zu 2 drohe keine Gefahr, die zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Eine medikamentöse und ggf. auch psychotherapeutische Behandlung von psychischen Erkrankungen sei im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo sichergestellt. Fachärzte fänden sich im gesamten Kosovo, der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie betrage zwischen 10,-- und 20,-- €. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte könnten bei Vorliegen einer Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrprojektes „URA 2“ in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des „URA 2“-Projektes zu Traumatherapeuten ausgebildet worden seien, würden eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer anbieten und/oder seien bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Daher sei es der Antragstellerin zu 2 zumutbar, sich im Kosovo behandeln zu lassen.

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am ... Mai 2015 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage (M 15 K 15.30650) erheben und gleichzeitig beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Bescheid des Bundesamts vom 28. April 2015 sei insoweit rechtswidrig, als bei der Antragstellerin zu 2 nicht ausreichend geprüft worden sei, ob ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG vorliege. Die Frist von 2 Wochen ab dem 1. April 2015 für die Vorlage des Dokuments „Fragen an den Behandler“ sei zu knapp bemessen gewesen, zumal die Antragstellerin erklärt habe, dass sie am ... April 2015 einen Termin bei der Inneren Mission habe. Inzwischen befinde sich die Antragstellerin zu 2 in Behandlung.

Vorgelegt wurden ein Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Univ. ...) Dr. ... vom ... April 2015, der die Diagnose enthält: Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode aufgrund der gewaltsamen Trennung von ihrem Vater im Kosovo-Krieg, die sie als traumatisierend wahrgenommen habe. Ferner wurde vorgelegt eine Bestätigung von Refugio, dass die Antragstellerin zu 2 am ... April 2015 an einer offenen Psychotherapiegruppe in der ...-Kaserne teilgenommen habe.

Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.30650 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. April 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Der - soweit ersichtlich - zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.

Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

2. Hier bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 28. April 2015 keine ernstlichen Zweifel. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus:

Die vorgetragene psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2 führt nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Zwar kann eine Erkrankung ein Abschiebungsverbot begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist dann „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, also wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei besonders schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9).

Hier ist von der Antragstellerin zu 2 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) keine derart schwere Erkrankung dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste die Krankheit substantiiert vorgetragen sein, wozu regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15). Die für die Antragstellerin zu 2 vorgelegten Atteste genügen diesen Anforderungen nicht. Dazu kommt, dass nach dem Arztbericht des ... Zentrums ... (Kosovo) vom ... Dezember 2014 Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin zu 2 ist, dass sie während des Kosovo-Krieges im Jahr 1999 gefoltert worden sein soll, während der Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Univ. ...) Dr. ... vom ... April 2015 zu der Diagnose „Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode“ kommt, weil die Antragstellerin zu 2 die gewaltsame Trennung von ihrem Vater im Kosovo-Krieg als traumatisierend wahrgenommen habe.

Unabhängig davon würde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression der Antragstellerin zu 2 zu keinem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, da diese Krankheiten auch im Kosovo behandelbar sind. Die Antragstellerin hat auch angegeben, dass sie ab 2001 im Kosovo in Behandlung war und dort die erforderlichen Medikamente bekommen hat.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 (S. 25ff.) wird die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren, den sog. Mental Health Care Centres (MHC’s) durchgeführt. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Sie sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt. Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt). Zudem können freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts „URA II“ bzw. Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt in Anspruch nehmen (Lagebericht, S. 26). Somit ist von einer ausreichenden psychiatrischen Versorgung auszugehen. Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen. Dass der Antragstellerin zu 2 unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung ihrer Erkrankung oder gar ein lebensbedrohlicher Zustand droht, die ihre Ursache in fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo haben, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan und auch anderweitig nicht ersichtlich. Und einer Gefahr einer Retraumatisierung am Ort des Geschehens könnten die Antragsteller ggf. dadurch vorbeugen, dass sie diesen Ort meiden.

Nach alledem kann offen bleiben, ob die Frist von 2 Wochen ab dem 1. April 2015 für die Vorlage des Formblatts „Schreiben an den Behandler“ zu kurz bemessen war. Allerdings hat die Antragstellerin selbst erklärt, sie habe am ... April 2015 einen Termin bei der Inneren Mission ...; daher ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht das Formblatt innerhalb von 2 Wochen nicht ausgefüllt zurücksenden konnte, zumal auch der vorgelegte Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Univ. ...) Dr. ... vom ... April 2015 stammt.

2.3 Auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am20. März 2015 haben sie Asylanträge gestellt.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. April 2015 gaben die Antragsteller zu 1. und 2, Eltern der Antragsteller zu 3 und 4, an, der einzige Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass die Antragstellerin zu 2 traumatisiert sei. Die Antragstellerin erklärt hierzu, sie sei seit 2001 in Behandlung deswegen, aber die Krankheit werde immer schlimmer. Der Ort bringe sie immer wieder dazu, sich zu erinnern, obwohl die das Erlebte vergessen wolle. Sie müsse drei Beruhigungstabletten am Tag nehmen. Meist habe sie sich die Tabletten im Kosovo leisten können. Am ... April 2015 habe sie einen Termin bei der Inneren Mission München.

Ein Arztbericht des Diagnostischen Zentrums ... (Kosovo) vom ... Dezember 2014 wurde vorgelegt. Danach leide die Antragstellerin zu 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil sie im Kosovo-Krieg 1999 gefoltert worden sei.

Ihr wurde das Formblatt „Fragen an den Behandler“ ausgehändigt mit der Bitte, dieses binnen 2 Wochen beantworten zu lassen.

Mit Bescheid vom 28. April 2015 hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es hat die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls ist die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Auch Abschiebungsverbote bestünden nicht. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Der Antragstellerin zu 2 drohe keine Gefahr, die zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Eine medikamentöse und ggf. auch psychotherapeutische Behandlung von psychischen Erkrankungen sei im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo sichergestellt. Fachärzte fänden sich im gesamten Kosovo, der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie betrage zwischen 10,-- und 20,-- €. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte könnten bei Vorliegen einer Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrprojektes „URA 2“ in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des „URA 2“-Projektes zu Traumatherapeuten ausgebildet worden seien, würden eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer anbieten und/oder seien bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Daher sei es der Antragstellerin zu 2 zumutbar, sich im Kosovo behandeln zu lassen.

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am ... Mai 2015 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage (M 15 K 15.30650) erheben und gleichzeitig beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Bescheid des Bundesamts vom 28. April 2015 sei insoweit rechtswidrig, als bei der Antragstellerin zu 2 nicht ausreichend geprüft worden sei, ob ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG vorliege. Die Frist von 2 Wochen ab dem 1. April 2015 für die Vorlage des Dokuments „Fragen an den Behandler“ sei zu knapp bemessen gewesen, zumal die Antragstellerin erklärt habe, dass sie am ... April 2015 einen Termin bei der Inneren Mission habe. Inzwischen befinde sich die Antragstellerin zu 2 in Behandlung.

Vorgelegt wurden ein Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Univ. ...) Dr. ... vom ... April 2015, der die Diagnose enthält: Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode aufgrund der gewaltsamen Trennung von ihrem Vater im Kosovo-Krieg, die sie als traumatisierend wahrgenommen habe. Ferner wurde vorgelegt eine Bestätigung von Refugio, dass die Antragstellerin zu 2 am ... April 2015 an einer offenen Psychotherapiegruppe in der ...-Kaserne teilgenommen habe.

Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.30650 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. April 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Der - soweit ersichtlich - zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.

Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

2. Hier bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 28. April 2015 keine ernstlichen Zweifel. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus:

Die vorgetragene psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2 führt nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Zwar kann eine Erkrankung ein Abschiebungsverbot begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist dann „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, also wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei besonders schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9).

Hier ist von der Antragstellerin zu 2 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) keine derart schwere Erkrankung dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste die Krankheit substantiiert vorgetragen sein, wozu regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15). Die für die Antragstellerin zu 2 vorgelegten Atteste genügen diesen Anforderungen nicht. Dazu kommt, dass nach dem Arztbericht des ... Zentrums ... (Kosovo) vom ... Dezember 2014 Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin zu 2 ist, dass sie während des Kosovo-Krieges im Jahr 1999 gefoltert worden sein soll, während der Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Univ. ...) Dr. ... vom ... April 2015 zu der Diagnose „Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode“ kommt, weil die Antragstellerin zu 2 die gewaltsame Trennung von ihrem Vater im Kosovo-Krieg als traumatisierend wahrgenommen habe.

Unabhängig davon würde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression der Antragstellerin zu 2 zu keinem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, da diese Krankheiten auch im Kosovo behandelbar sind. Die Antragstellerin hat auch angegeben, dass sie ab 2001 im Kosovo in Behandlung war und dort die erforderlichen Medikamente bekommen hat.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 (S. 25ff.) wird die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren, den sog. Mental Health Care Centres (MHC’s) durchgeführt. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Sie sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt. Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt). Zudem können freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts „URA II“ bzw. Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt in Anspruch nehmen (Lagebericht, S. 26). Somit ist von einer ausreichenden psychiatrischen Versorgung auszugehen. Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen. Dass der Antragstellerin zu 2 unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung ihrer Erkrankung oder gar ein lebensbedrohlicher Zustand droht, die ihre Ursache in fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo haben, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan und auch anderweitig nicht ersichtlich. Und einer Gefahr einer Retraumatisierung am Ort des Geschehens könnten die Antragsteller ggf. dadurch vorbeugen, dass sie diesen Ort meiden.

Nach alledem kann offen bleiben, ob die Frist von 2 Wochen ab dem 1. April 2015 für die Vorlage des Formblatts „Schreiben an den Behandler“ zu kurz bemessen war. Allerdings hat die Antragstellerin selbst erklärt, sie habe am ... April 2015 einen Termin bei der Inneren Mission ...; daher ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht das Formblatt innerhalb von 2 Wochen nicht ausgefüllt zurücksenden konnte, zumal auch der vorgelegte Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Univ. ...) Dr. ... vom ... April 2015 stammt.

2.3 Auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.