Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 23. Juni 2015 - M 15 K 15.30650

published on 23/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 23. Juni 2015 - M 15 K 15.30650
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 15 K 15.30650

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 23. Juni 2015

15. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

Asylrecht;

Herkunftsland Kosovo;

Posttraumatische Belastungsstörung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ..., geb. ...

2. ..., geb. ...

3. ..., geb. ...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...,

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...,

4. ..., geb. ...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...,

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...,

zu 1 bis 4 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 bis 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle München, Boschetsrieder Str. 41, 81379 München,

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, 80335 München

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin am 23. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige mit albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 20. März 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am selben Tag Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. April 2015 gaben die Kläger zu 1 und 2, Eltern der Kläger zu 3 und 4, an, der einzige Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass die Klägerin zu 2 traumatisiert sei. Die Klägerin zu 2 erklärte hierzu, sie sei seit 2001 in Behandlung, aber die Krankheit werde immer schlimmer. Der Ort bringe sie immer wieder dazu, sich zu erinnern, obwohl die das Erlebte vergessen wolle. Sie müsse drei Beruhigungstabletten am Tag nehmen. Meist habe sie sich die Tabletten im Kosovo leisten können. Am 8. April 2015 habe sie wegen ihrer psychischen Erkrankung einen Termin bei der Inneren Mission ...

Ein Arztbericht des Diagnostischen Zentrums ... (Kosovo) vom 15. Dezember 2014 wurde vorgelegt. Danach leidet die Klägerin zu 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil sie im Kosovo-Krieg 1999 gefoltert worden sei.

Ihr wurde das Formblatt „Fragen an den Behandler“ ausgehändigt mit der Bitte, dieses binnen 2 Wochen beantworten zu lassen.

Mit Bescheid vom 28. April 2015, zugestellt am 4. Mai 2015, hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es hat die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls ist die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden (Nr. 5).

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten am ... Mai 2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az. M 15 S 15.30651) und Klage erhoben, mit der beantragt wird,

den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Bescheid des Bundesamts vom 28. April 2015 sei insoweit rechtswidrig, als bei der Klägerin zu 2 nicht ausreichend geprüft worden sei, ob ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG vorliege. Die Frist von zwei Wochen ab dem 1. April 2015 für die Vorlage des Dokuments „Fragen an den Behandler“ sei zu knapp bemessen gewesen, zumal die Klägerin zu 2 erklärt habe, dass sie am 8. April 2015 einen Termin bei der Inneren Mission habe. Inzwischen befinde sich die Klägerin zu 2 in Behandlung.

Vorgelegt wurden ein Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Univ. ...) Dr. ... vom 15. April 2015, der für die Klägerin zu 2 die Diagnose enthält: Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode aufgrund der gewaltsamen Trennung von ihrem Vater im Kosovo-Krieg, die sie als traumatisierend wahrgenommen habe. Ferner wurde eine Bestätigung von ..., dass die Klägerin zu 2. am 20. April 2015 an einer offenen Psychotherapiegruppe in der ...-Kaserne teilgenommen habe, vorgelegt.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (Az. M 15 S 15.30651) hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 15 S 15.30651) und auf die von der Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger wurden entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO hierzu angehört, die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B. v. 1.3.1979 - 1 B 24/79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1; BVerfG, B. v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 54, 76; U. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 - BVerfGE 71, 276; B. v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 15 S 15.30651), zumal die Kläger auch nichts Neues vorgetragen haben.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. v. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 23/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 15 K 15.30650 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2015 15. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Asylrecht; Herku
published on 18/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und gehören der Volksgrupp
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published on 23/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 15 K 15.30650 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2015 15. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Asylrecht; Herku
published on 18/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und gehören der Volksgrupp
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.