Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Feb. 2014 - 16 K 13.31334

published on 24.02.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Feb. 2014 - 16 K 13.31334
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger zu 1, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2 und ihre gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3 und 4, sind nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 27. Mai 2013 aus ... kommend in das Gebiet der ... ein und beantragten am 12. Juni 2013 Asyl. Nach den EURODAC-Daten hat die Familie am 1. November 2012 in ... Asyl beantragt.

In der Befragung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) gaben die Kläger zu 1 und 2 an, dass sie bereits in ... im November 2012 einen Asylantrag gestellt hätten. Sie hätten Einwände gegen die Prüfung ihres Asylantrags in ..., da dort keine Hoffnung bestehe und sie ausgewiesen worden seien.

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 25. Juni 2013 erklärten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013, zugestellt am 5. Dezember 2013, erklärte das Bundesamt die Asylanträge für unzulässig. Die Abschiebung nach ... wurde angeordnet. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylanträge nach § 27 a AsylVfG unzulässig seien, da... aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit bei Gericht am 16. Dezember 2013 eingegangenem Schreiben erhoben die Kläger Klage und beantragten sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach ... anzuordnen (M 16 S 13.31335). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger erst am 16. Dezember 2013 Klage erhoben und Eilantrag gestellt hätten, da an dem Tag nach der Zustellung des Bescheides, einem Freitag, niemand in der Beratungsstelle beim Kreisjugendamt anwesend gewesen sei und sie zusätzlich einen Dolmetscher benötigt hätten, da sie kein deutsch sprächen. Einen Beratungstermin hätten sie erst am 12. Dezember 2013 vereinbaren können. Erst im Rahmen der Beratung sei ihnen bewusst geworden, dass sie die erste Frist für die Klage versäumt hätten. Eine Wochenfrist von 5 Arbeitstagen sei nicht angemessen im Sinne des Art. 27 der Dublin III-Verordnung. In Deutschland werde eine ausreichende medizinische und psychologische Hilfe, insbesondere für den Kläger zu 1, gewährleistet. Es sei in der Unterkunft in ... zu einem Übergriff gekommen, der in Deutschland strafrechtlich behandelt werde. In ... sei auch auf die Kläger zu 3 und 4 keine Rücksicht genommen worden, wohingegen in Deutschland für beide Kinder ein Platz im Kindergarten in Aussicht stehe. Die Kläger zu 1 und 2 seien momentan in medizinischer Betreuung des Gesundheitsamtes. Bei der Klägerin zu 2 sei ein Unterkieferspeicheltumor festgestellt worden, der am 20. Januar 2013 (gemeint wohl: 2014) entfernt werde. Im Übrigen seien die in ... gestellten Asylanträge am 2. April 2013 zum zweiten Mal abgelehnt worden. Die dortige Prüfung habe nicht berücksichtigt, dass die Kläger in T. mehrmals mit dem Tode bedroht worden seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und die Asylanträge der Kläger zu prüfen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Januar 2014 (M 16 S 13.31335) wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Mit Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 16 S 13.31335 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Es konnte nach entsprechender Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, die Asylanträge der Kläger zu prüfen.

Das Gericht bezieht sich auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Januar 2014 (M 16 S 13.31335) und führt ergänzend dazu aus: das Gericht hält daran fest, dass auch zum nunmehrigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach... bestehen.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylvfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die vorliegend zuständige Republik ... ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. - juris) kann eine Ausnahme von der Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen Drittstaat ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn in dem Drittstaat bestimmte konkrete Gefahrenlagen bestehen (BVerfG a. a. O. Rn. 189). An die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG a. a. O. Rn. 190). Eine Prüfung, ob der Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen anderen Staat der Europäischen Union ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur dann erreicht werden, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der betreffende Ausländer von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist (BVerfG a. a. O. Rn. 190).

Ein derartiger Ausnahmefall vom Verbot der Aussetzung der Abschiebung ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall ... abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügen würde (s. auch VG Bayreuth, B. v. 8.1.2014 - B 1 S 13.30405 und B 1 S 13.30407; VG Ansbach, B. v. 14.11.2013 - AN 10 S 13.30959; OVG Lüneburg, U. v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - alle in juris).

Ebenso steht die vorgebrachte Erkrankung der Klägerin zu 2 einer Überstellung nach ... weiterhin nicht entgegen, zumal auch keine neuen, nach Erlass des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Januar 2014 eingetreten Umstände ersichtlich sind.

Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.