Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2017 - M 9 X 17.2044

bei uns veröffentlicht am14.07.2017

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung, die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung der Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung der bestandskräftigen zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung sowie Wiederbelegungsanordnung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2016 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. …, …str. …  unverzüglich zu beenden (Ziff. 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der zweckfremden Nutzung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 2.). In Ziff. 3. dieses Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- EUR für den Fall angedroht, dass die Verpflichtung aus Ziff. 1. nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids erfüllt werde; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. 5.).

Der Bescheid ist bestandskräftig. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: M 9 K 16.2662) abgewiesen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. April 2017 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az.: 12 ZB 17.595).

Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Auf die entsprechenden Ermittlungen durch die Vollstreckungsgläubigerin am 29. Juli 2016, 23. September 2016, 6. Oktober 2016 und 25. Oktober 2016 wird Bezug genommen. Es wurden jeweils Touristen in der Wohnung angetroffen, die als Aufenthaltszweck eine medizinische Behandlung angaben, aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten und nach eigenen Angaben Beträge von 250,- EUR bzw. 300,- EUR je nach Zahl der Personen pro Tag für die Wohnung bezahlten.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 wurde dem Vollstreckungsschuldner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.800,- EUR angedroht für den Fall, dass die in Ziff. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2016 getroffene Anordnung zur Beendigung der Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung binnen vier Wochen ab Zustellung wiederum nicht erfüllt werde. Zugleich wurde in diesem Schreiben das mit Bescheid vom 2. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- EUR für fällig erklärt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds könne auf Antrag das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsbehörde durch Beschluss eine Ersatzzwangshaft für den Kläger anordnen, Art. 33 VwZVG. Auf Art. 37 Satz 1 VwZVG werde hingewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2017 (Az.: M 9 K 16.5426) abgewiesen; der Vollstreckungsschuldner hat dagegen mündliche Verhandlung beantragt. Weitere Ortsermittlungen am 22. November 2016, 19. Dezember 2016 und am 30. März 2017 ergaben, dass nach wie vor eine Vermietung durch den Vollstreckungsschuldner an Touristen erfolgt; eine Anfrage an den Vollstreckungsschuldner, der trotz Kündigung durch den Wohnungseigentümer die Wohnung nicht räumt, blieb nach Aktenlage unbeantwortet.

Der Antragsteller wurde gemahnt, die Beitreibung blieb erfolglos. Diesbezüglich wird auf die Akten verwiesen.

Der Vollstreckungsschuldner hat ausweislich einer Vermögensauskunft vom 25. November 2015 und seiner protokollierte Angaben bei Gericht in den mündlichen Verhandlungen erklärt, dass er kein Geld habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – wurde am … März 2017 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners eröffnet (Az.: … ).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht München gemäß Art. 33 VwZVG:

1. gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen, sowie

2. die festgesetzte Zwangshaft zu vollstrecken.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Vollstreckungsschuldner ebenso wie in einer Vielzahl von Parallelverfahren, die gerichtsbekannt seien, weiterhin seiner Unterlassungspflicht und der Wiederbelegungsanordnung nicht nachkomme und weiterhin tageweise insbesondere an Medizintouristen vermiete. Beitreibungen der Zwangsgelder seien erfolglos geblieben, auf die entsprechenden Mitteilungen darüber, dass in der Wohnung … Str. des Vollstreckungsschuldners keine pfändbare Habe aufgefunden wurde, werde Bezug genommen. Es gibt keine Bankkonten mehr unter dem Namen des Vollstreckungsschuldners. Die Pfändung seines Arbeitseinkommens sei erfolglos, da dieses unter der Pfändungsfreigrenze liege. Auch nach den mehrfachen Vermögensauskünften ergäbe sich kein pfändbares Vermögen. Da der Vollstreckungsschuldner sein Geschäftsmodell weiter verfolge, wie sich aus den Ortseinsichten durch Mitarbeiter der Vollstreckungsgläubigerin ergebe, und wegen der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit sei das Ersatzzwangshaftverfahren geboten. Der Einsatz unmittelbaren Zwangs oder Ersatzvornahme sei nach der Rechtsprechung auf der Grundlage des Zweckentfremdungsrechts ausgeschlossen. Weiterer Mahnungen bedürfe es im Hinblick auf das Insolvenzverfahren nicht mehr. Ersatzzwangshaft sei angemessen und verhältnismäßig. Auf den Antrag vom 3. Mai 2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 17. Mai 2017 erneut letztmalig unter Fristsetzung gemahnt und beantragte am … Mai 2017:

Kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung der Ersatzzwangshaft.

Er weigere sich nicht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sondern habe sein Nutzungskonzept an die jeweilige Rechtsprechung angepasst und entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mietern geschlossen. 2015 habe er unter Zugrundelegung einer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München entnommenen 6-Monats-Grenze an zwei namentlich genannte Mieter für einen längeren Zeitraum vermietet. Nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 (Az.: 12 ZB 15.2287), worin auf den Lebensmittelpunkt in der neuen Wohnung durch Aufgabe der Wohnung im Heimatland abgestellt werde, habe er jeden seiner Mieter schriftlich versichern lassen, dass er keine andere Wohnung habe. Deshalb könne von einer beharrlichen Weigerung nicht ansatzweise die Rede sein. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft lägen nicht vor, da mildere und deshalb vorrangig in Erwägung zu ziehende Mittel zur Durchsetzung seiner Verpflichtung zunächst auszuschöpfen seien. Dies seien hier das amtsgerichtliche Räumungsverfahren, das der Wohnungseigentümer auf Veranlassung der Vollstreckungsgläubigerin eingeleitet habe und der Erlass der Bußgeldbescheide. Die Ersatzzwangshaft sei auch nicht vollstreckbar, da zum Zeitpunkt seiner Verhaftung die verfahrensgegenständliche Wohnung entweder belegt oder frei sei und in beiden Fällen die Erzwingungshaft als Beugemittel eine ungesetzliche Sanktion entweder für die Belegung oder als Präventionsmaßnahme sei. Es werde bestritten, dass aktuell eine Zweckentfremdung vorläge; derzeit werde ausweislich des Ermittlungsberichts vom 30. März 2017 die Wohnung unentgeltlich und nur besuchsweise genutzt. Die Erzwingungshaft sei unverhältnismäßig, da es sich lediglich um eine Wohnung aus rund 780.200 Wohnungen im Stadtgebiet handele und Medizintouristen dann lediglich auf einen anderen Wohnraum ausweichen würden. Im Übrigen bestehe ein Vollstreckungshindernis, da gegen sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und deshalb ein Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger bestehe, § 89 Abs. 1 InsO. Die Vollstreckungsgläubigerin sei damit eine Insolvenzgläubigerin und dürfe die Zwangsgelder nicht vollstrecken mit der Folge, dass auch die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft unzulässig sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft hat Erfolg. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen dafür nach Art. 33 VwZVG liegen vor.

Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff., Art. 29 ff. VwZVG können Verwaltungsakte, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, Art. 18, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung ist, dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können, solche Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, Art. 19 Abs. 1 VwZVG, und dass der Verpflichtete seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Als Zwangsmittel ist gesetzlich auch die Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG vorgesehen, Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG. Das Verwaltungsgericht kann nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht, wobei die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen beträgt, Art. 33 VwZVG. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Anordnung der Ersatzzwangshaft den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht.

Im vorliegenden Fall liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 ist bestandskräftig. Über seine Rechtmäßigkeit wurde unanfechtbar entschieden; die vom Vollstreckungsschuldner erhobene Verfassungsbeschwerde, als außerordentlicher Rechtsbehelf (v. 23.5.2017) ändert daran nichts. Auch die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 10. November 2016 ist vollstreckbar, da die Klage dagegen keine aufschiebende Wirkung hat, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 21 a VwZVG; auf den Umstand, dass mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beantragt wurde, kommt es deshalb nicht an.

Der Vollstreckungsschuldner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen. Der Vollstreckungsschuldner hat, wie sich aus zahlreichen Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin ergibt, seine Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt und vielmehr dargelegt, dass er trotz Kündigung durch den Wohnungseigentümer die Wohnung nicht räumt und an seinem Geschäftsmodell festhält.

Die festgesetzten Zwangsgelder sind fällig und uneinbringlich. Vollstreckungsversuche sind ergebnislos geblieben. Ungeachtet der Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner mehrere Wohnungen tageweise für 200,- EUR bis 300,- EUR vermietet, hat er wiederholt auch gegenüber dem Gericht erklärt, dass er vermögenslos sei. Mittlerweile wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist erforderlich und verhältnismäßig. Der beabsichtigte Erfolg, die tageweise Vermietung an Medizintouristen entgegen dem Zweckentfremdungsrecht zu beenden und die Wohnung wieder der Wohnnutzung zuzuführen, kann nicht auf andere Weise einfacher erreicht werden (BayVGH, B.v. 8.2.1982, Az.: 22 C 81A.958). Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners sind Räumungsklage und Bußgeldverfahren keine milderen Mittel im Vergleich zur Ersatzzwangshaft, sondern vom Gesetzzweck und den Voraussetzungen ein Aliud. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist im Hinblick auf die behauptete Vermögenslosigkeit des Vollstreckungsschuldners darüber hinaus sinnlos, da nicht zu erwarten ist, dass dieser zahlt. Eine zivilrechtliche Räumungsklage ist keine Maßnahme des Zweckentfremdungsrechts, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Auch der Vortrag des Vollstreckungsschuldners, Ersatzzwangshaft könne nicht angeordnet werden und sei unverhältnismäßig, da er sich im Insolvenzverfahren befinde, verkennt, dass er unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen eine vollziehbare Verpflichtung erfüllen soll und dieser nicht nachkommt. Die Festsetzung von Zwangsmitteln ist regelmäßig auch dann geeignet, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und er deshalb über keine oder nur eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (VG Potsdam, U.v. 9.1.2017, Az.: 4 K 480/15). Sonstige Gründe, warum die Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht verhältnismäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ersatzvornahme nach der Rechtsprechung der Kammer ausgeschlossen, da eine zwangsweise Räumung der durch Medizintouristen benutzten Wohnung als Maßnahme gegen unbeteiligte Dritte, die in Vertragsbeziehung zum Vollstreckungsschuldner stehen, rechtswidrig wäre und damit nicht zur Verfügung steht. Ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die täglichen Einnahmen des Vollstreckungsschuldners von ca. 200,- EUR bis 300,- EUR für mehrere Wohnungen Zweifel an seiner Vermögenslosigkeit angebracht sind, ist die Flucht in die Vermögenslosigkeit keine Einwendungen i.S.d. Art. 21 VwZVG und keine Rechtfertigung dafür, sich einer rechtlichen Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu entziehen.

Vollstreckungshindernisse im Sinne des Art. 37 Abs. 4 VwZVG wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Vollstreckungsschuldners hat dieser sich nicht an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehalten, sondern vielmehr sein Nutzungskonzept nicht nur für die hier verfahrensgegenständliche Wohnung, sondern für eine Vielzahl weiterer Wohnungen unverändert fortgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner räumt selber ein, dass er von seinen Mietern Erklärungen verlangt, die weder den Tatsachen noch den geltenden ausländerrechtlichen Regelungen noch dem Zweckentfremdungsrecht entsprechen. Unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells des Vollstreckungsschuldners, der die kurzfristige Vermietung an Medizintouristen professionell betreibt, ist eine Ersatzzwangshaft von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis des GKG entbehrlich. Vollstreckungsbehörde ist gemäß Art. 33 Abs. 3 VwZVG die Justizverwaltung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung vom 2. Juni 2016, die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung zu beenden.

Der Kläger hat die hier verfahrensgegenständliche Wohnung Nr. 69, Erdgeschoss rechts im Anwesen E. Straße 12a aufgrund eines Mietvertrags mit dem Eigentümer Imad A. vom 27. November 2015 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 angemietet. Gegen den Eigentümer der Wohnung hat die Beklagte ein Verfahren nach dem Zweckentfremdungsrecht durchgeführt und mit Bescheid vom 11. November 2015 die Nutzung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung untersagt sowie mit Bescheid vom 11. Februar 2016 das angedrohte Zwangsgeld unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds für fällig erklärt. Einen Eilantrag des Eigentümers hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (M 9 S. 16.1261) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2016 verworfen (12 CS 16.1401). Weitere Verfahren des Eigentümers wurden eingestellt (M 9 K 16.1260, M 9 K 16.5075, M 9 S. 16.5076), nachdem diese für erledigt erklärt wurden.

Aufgrund von Ortsterminen am 28. Januar 2016, 10. März 2016, 14. April 2016 und weiterer Nachbarbeschwerden stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Mieter weiterhin die Wohnung gewerblich zu Fremdenverkehrszwecken an Touristen für einen täglichen Mietzins von 180,00 bis 200,00 Euro täglich kurzfristig untervermietete. Die Bewohner hielten sich nach ihren eigenen Angaben als Patienten bzw. deren Begleitung zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in München auf.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 forderte die Beklagte nach Anhörung den Kläger zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung auf (Ziffer 1.) und verpflichtete ihn, nach Aufgabe der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung die Wohnung unverzüglich der Wohnnutzung zuzuführen (Ziffer 2.). Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1. des Bescheides nicht binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids Folge geleistet werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,00 Euro angedroht (Ziffer 3.). Für den Fall, dass Ziffer 2. des Bescheids nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Folge geleistet werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,00 Euro angedroht (Ziffer 4.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 5.).

Der Kläger vermiete die baurechtlich 1981 als Wohnraum ausgewiesene 4-Zimmer-Wohnung fortlaufend kurzfristig an Touristen, die sich zur medizinischen Behandlung in München aufhielten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat am 13. Juni 2016 Klage erhoben und beantragt,

Der Bescheid vom 2. Juni 2016 wird aufgehoben.

Auf die Klagebegründung vom 9. Juli wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Auf den Bescheid und die Ermittlungen werde Bezug genommen.

Ausweislich der Akten und der Erklärungen des Wohnungseigentümers sowie seines Bevollmächtigten in den diesen betreffenden Gerichtsverfahren wurde dem Kläger am 26. Oktober 2016 mit Wirkung zum 4. November 2016 gekündigt. Am 7. November 2016 wurde eine Räumungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die Wohnung wurde nicht geräumt.

Nach erneuten Ermittlungen hat die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2016 das Zwangsgeld für fällig erklärt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.800,00 Euro angedroht; über die Klage dagegen (M 9 K 16.5426) wurde noch nicht entschieden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 2. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 VwGO.

Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i.V.m. Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013. Die Überlassung der betroffenen Wohnung durch den Kläger an kurzfristig wechselnde Untermieter erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG, da geschützter Wohnraum i.S.v. Art. 2, Art. 5 ZwEWG vorliegt. Die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Vermietung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, ist eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung, Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013. Maßgeblich dafür ist das Nutzungskonzept des Klägers, der, wie aus zahlreichen Verfahren hinreichend bekannt ist, das Geschäft mit der Vermietung von Wohnraum an sogenannte Medizintouristen professionell betreibt, hier als Mieter (BayVGH, B.v. 30.9.2016 - 12 CS 16.1401). Die diesbezügliche Einlassung des Klägers, auch die Nutzung durch wechselnde Touristen stelle ein Wohnen dar, ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut der entsprechenden Vorschriften im Zweckentfremdungsrecht unerheblich. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, die Medizintouristen würden für die Zeit ihres der Länge nach nicht von Anfang feststehenden Aufenthalts ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und könnten dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, da maßgeblich der hier in allen Fällen stets vorübergehende Aufenthalt, gekoppelt an einen bestimmten Zweck, ist.

Der Umstand, dass der Kläger trotz erfolgter Kündigung und trotz anhängiger Räumungsklage nach wie vor die Wohnung nicht herausgegeben hat, zeigt, dass er der richtige Adressat sowohl für die Nutzungsuntersagung als auch für die Verpflichtung, die Wohnung nach Beendigung der Nutzung zur Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen, ist. Dieser Verpflichtung kann er auch dadurch nachkommen, dass er die Wohnung aufgibt (BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.899).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 64.800,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung der Beklagten vom 2. Juni 2016, die Nutzung einer angemieteten Wohnung für die kurzfristige Unterbringung von wechselnden Personen (sog. „Medizintouristen“) zum Zwecke der Fremdenbeherbergung zu beenden, und die Abweisung seiner hiergegen gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht wendet, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Bescheid vom 2. Juni 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Untervermietung der streitbefangenen Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in der Landeshauptstadt aufhalten, eine Überlassung zu anderen als zu Wohnzwecken darstellt und insoweit eine fortwährende (nicht nur vorübergehende) gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vorliegt, was eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und § 4 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZES) darstellt.

a) Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bezeichnet die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 4; VG Berlin, U.v. 16.8.2005 - 10 A 119.00 - juris, Rn. 30). Für einen derartigen Aufenthalt ist ein lediglich beherberungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes prägend. Es fehlt an einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinne einer „Heimstatt im Alltag“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1977 - VIII C 44.76 - juris, Rn. 27; U.v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - juris, Rn. 19; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 -juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 4). Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 4).

Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 5). Eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 5; s. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17); diese hängt vielmehr vom jeweiligen Nutzungskonzept des Vermieters und dessen konkreter Umsetzung im Einzelfall ab und ist flexibel zu handhaben (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 5).

b) Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Nutzungskonzept des Klägers darauf ausgerichtet ist, seinen Untermietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht aber eine Wohnung als Grundlage für eine „auf Dauer“ angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche liegt bei einer Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes an den Beherbergungsort verlagern, regelmäßig nicht vor. Auf die konkrete -naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängende - Dauer des Aufenthalts kommt es entscheidungserheblich nicht an.

aa) Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Beherbergung dar (vgl. BVerwG, B.v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn. 3). Der Kläger verkennt den spezifisch baurechtlichen Bezug dieser Aussage. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beschränken sich auf die Baunutzungsverordnung und die in dieser vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeiner Wohnnutzung und Feriennutzung. Diese Unterscheidung verbietet es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Begriff der Beherbergung - für den Bereich der Baunutzungsverordnung - so weit zu fassen, dass er auch die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen einschließt (vgl. BVerwG, B.v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn. 3). Für das vorliegend allein streitgegenständliche Zweckentfremdungsrecht kommt dieser Aussage indes keine Bedeutung zu. Dieses folgt vielmehr eigenen Maßstäben und Grundsätzen.

bb) Der Kläger hat auch im Berufungszulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass er auf unbestimmte Dauer an „Medizintouristen“ vermietet, die ihren Lebensmittelpunkt durch Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes endgültig an den Beherbergungsort verlagert haben und die Geltungsdauer des diesen Personen erteilten Aufenthaltstitels dies plausibel erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.899 - Umdruck, Rn. 5). Allein die Anmeldung in der Landeshauptstadt, ohne jeden Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Heimatland, reicht insoweit nicht aus. Entsprechende Meldebestätigungen bezeugen lediglich die Anmeldung eines aktuellen Wohnsitzes in München, nicht aber die endgültige Aufgabe des bisherigen („Erst „)Wohnsitzes im Herkunftsland und damit die Begründung einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinne einer „Heimstatt im Alltag“ in München. Ebenso wenig hat sich der Kläger zur Geltungsdauer der den „Medizintouristen“ erteilten Aufenthaltserlaubnis verhalten. Allein der Hinweis, es handele sich um Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, kann insoweit nicht genügen, da diese Vorschrift sich ausdrücklich auf einen lediglich „vorübergehenden“ Aufenthalt (entsprechend der Behandlungsdauer) bezieht. Desgleichen vermag auch der angezogene Vergleich mit einem Studenten, der sich für die Dauer von zwei Semestern in München aufhält, nicht zu verfangen. Insoweit unterliegt die endgültige Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Studienort - schon aufgrund der Offenheit des weiteren Verbleibs bis zur Beendigung der Ausbildung - keinerlei Zweifeln. Ungeachtet dessen fehlt insoweit auch jeder Bezug zur Zweckentfremdung in Form einer gewerblichen Fremdenbeherbergung.

cc) Entgegen der Annahme des Klägers ist der Bescheid vom 2. Juni 2016 auch ausreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Für den Kläger ist hinreichend klar erkennbar, welches Verhalten, nämlich die Unterbringung von Personen mit jeweils kurzer Aufenthaltsdauer unverzüglich zu beenden, gefordert wird.

dd) Ebenso wenig besteht ein Vollstreckungshindernis. Von dem Kläger wird nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Er kann den mit den „Medizintouristen“ geschlossenen „Beherbergungsvertrag“, der sich in seinem wesentlichen Kern als Mietvertrag darstellt (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, 2014, Vorbem. 48 zu § 535), jederzeit gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ordentlich innerhalb der Frist des § 573 c Abs. 3 BGB analog kündigen. Wird ein „Beherbergungsvertrag“ nicht bereits von vornherein auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung, gestützt auf die Verkehrssitte, in der Regel eine (stillschweigende) Vereinbarung einer Kündigungsfrist anzunehmen, wie § 573 c Abs. 3 BGB sie enthält (so ausdrückl. Rolfs, in: Staudinger, BGB, 2014, § 573 c Rn. 40). Die ordentliche Kündigung des mit den „Medizintouristen“ bestehenden „Beherbergungsvertrags“ ist damit spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig (§ 573 c Abs. 3 BGB).

ee) Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich daher die in Ziff. 3 des Bescheides vom 2. Juni 2016 verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.400,- Euro für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziff. 1 des Bescheides (unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Folge geleistet wird, keineswegs als unverhältnismäßig. Der Kläger konnte nach Zugang des Bescheids vom 2. Juni 2016 bis zum 15. Juni 2016 zum Ablauf des Monats Juni 2016 kündigen und damit die Sechswochenfrist einhalten.

ff) Ebenso wenig begegnet Ziff. 4 des Bescheides vom 2. Juni 2016 rechtlichen Bedenken, in welcher für den Fall, dass Ziff. 2 des Bescheids (Wiederzuführung zur Wohnnutzung) nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- Euro angedroht wurde. Geht man von einer Beendigung des Beherbergungsvertrages zum 30. Juni 2016 aus, so blieb ausreichend Zeit, diese Verpflichtung umzusetzen. Für den Fall des Erforderlichwerdens einer Räumungsklage hätte auf entsprechenden Antrag oder bereits von Amts wegen eine Verlängerung der Frist erfolgen können.

Mangels Vorliegens einer nach § 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZES erforderlichen Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen, ist das Verwaltungsgericht folglich mit Recht von einer Zweckentfremdung ausgegangen, zumal das bereits erwähnte Nutzungskonzept des Klägers auf die fortwährende (nicht lediglich vorübergehende) gewerbliche Untervermietung an einen stetig wechselnden Kreis einer medizinischen Behandlung bedürftiger Personen gerichtet ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind danach nicht gegeben.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers besitzt die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Vermietung an Personen, die sich zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in Deutschland aufhalten, den Tatbestand der Zweckentfremdung von Wohnraum erfülle, lässt sich ohne weiteres anhand der ratio legis des Zweckentfremdungsrechts durch Auslegung der einschlägigen Regelungen selbst beantworten und ist daher nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Eine aufgeworfene Rechtsfrage hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil zu ihr noch keine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit bereits dann, wenn sich die Fragestellung - wie vorliegend - ohne weiteres anhand des bislang erreichten Klärungsstands in der Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Happ, in: Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 38).

3. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf dessen Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn. 3 zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine behauptete Divergenz von Rechtssätzen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stets auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen muss (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42). Bereits daran fehlt es. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit dem Begriff der Beherbergung im Baurecht, insbesondere in der Baunutzungsverordnung; das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen ist zu einem völlig anderen Rechtsgebiet - dem Zweckentfremdungsrecht - ergangen. Nicht einmal eine - hier von vornherein nicht bestehende - Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte könnte eine Divergenz begründen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

Soweit der Kläger ferner eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13 darin erblicken möchte, dass der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit als Wohnen angesehen habe, lässt er den Zusammenhang, in dem dieser Rechtssatz steht, unberücksichtigt. Mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Wohnens verbindet sich gerade nicht der Gegensatz von längerer oder kürzerer oder einer unbestimmten Dauer der Nutzung. Vielmehr ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel zu handhaben. Der Sinn des Merkmals ist maßgeblich darin zu sehen, ein Wohngebäude als Heimstatt im Alltag zu unterscheiden von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises (nicht alltägliches) Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13 m.w.N.). Auf der Grundlage eben dieses Rechtssatzes hat das Verwaltungsgericht sein Urteil gefällt. Die Annahme einer Divergenz liegt daher auch und gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 4 gänzlich fern.

4. Gleiches gilt im Hinblick auf den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat nicht wesentlichen Tatsachenvortrag des Klägers unbeachtet gelassen, es hat ihm lediglich nicht die von ihm gewünschte Bedeutung beigemessen. Dies begründet jedoch weder eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]) noch einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat - wie bereits erwähnt - nicht nur in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch im Berufungszulassungsverfahren nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er auf unbestimmte Dauer an (bisherige) „Medizintouristen“ vermietet, die ihren Lebensmittelpunkt unter Aufgabe ihres Wohnsitzes im Heimatland endgültig an den Beherbergungsort verlagern, und die Geltungsdauer deren Aufenthaltstitels dies plausibel erscheinen lässt. Die Frage wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 15. Februar 2017 erörtert. Die Annahme einer Gehörsverletzung liegt daher von vornherein fern.

Ebenso wenig ist eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu erkennen. Der Kläger selbst hat in der Klagebegründung vom 9. Juli 2016 erklärt, dass er die streitgegenständliche Wohnung an verschiedene Personen weitervermietet hat. Diesen Vorgang hat das Verwaltungsgericht mit der Wortwahl, der Kläger vermiete „an kurzfristig wechselnde Untermieter“ bzw. vermiete „regelmäßig kurzzeitig“ zutreffend umschrieben. Auf die konkrete - naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängende - Dauer des Aufenthalts kommt es entscheidungserheblich nicht an (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 6).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog. Danach ist der geschätzte Jahresbetrag des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung maßgebend. Der Senat bemisst diesen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auf 64.800,- Euro pro Jahr.

6. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 18. November 2014 verfügte und vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Juli 2015 bestätigte Anordnung wendet, die (zweckfremde) Nutzung einer angemieteten Wohnung als Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer (sogenannte „Medizintouristen“) zu beenden, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die angefochtene Entscheidung vom 29. Juli 2015 begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Verfügung vom 18. November 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Untervermietung der streitbefangenen Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in der Landeshauptstadt aufhalten, eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken darstellt und insoweit eine fortwährende (nicht nur vorübergehende) gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vorliegt, was eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und § 4 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) darstellt.

a) Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bezeichnet die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben (so zutreffend VG Berlin, U.v. 16.8.2005 - 10 A 119.00 - juris, Rn. 30). Für einen derartigen Aufenthalt ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes prägend. Es fehlt an einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinne einer „Heimstatt im Alltag“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1977 - VIII C 44.76 - juris, Rn. 27; U.v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - juris, Rn. 19; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12). Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13 m.w.N).

Letzteres ist, wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrunde liegende Nutzungskonzept (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14). Eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14; siehe auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17); diese hängt vielmehr vom jeweiligen Nutzungskonzept des Vermieters und dessen konkreter Umsetzung im Einzelfall ab und ist flexibel zu handhaben (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13).

b) Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Nutzungskonzept des Klägers darauf ausgerichtet ist, seinen Untermietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht aber eine Wohnung als Grundlage für eine „auf Dauer“ angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche liegt bei einer Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes an den Beherbergungsort verlagern, regelmäßig nicht vor. Auf die konkrete - naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängende - Dauer des Aufenthalts kommt es entscheidungserheblich nicht an.

Mangels Vorliegens einer nach § 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZeS erforderlichen Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen, ist das Verwaltungsgericht folglich mit Recht von einer Zweckentfremdung ausgegangen, zumal das bereits erwähnte Nutzungskonzept des Klägers auf die fortwährende (nicht lediglich vorübergehende) gewerbliche Untervermietung an einen stetig wechselnden Kreis einer medizinischen Behandlung bedürftiger Personen gerichtet ist.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch mit Recht angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2014 hinreichend bestimmt ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Unter Heranziehung der Begründung des Bescheids ist für den Kläger klar erkennbar, welches Verhalten, nämlich die Unterbringung von Personen mit jeweils kurzer Aufenthaltsdauer unverzüglich zu beenden, gefordert wird. Es ist regelmäßig nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsakts bereits allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt; vielmehr sind neben den bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen auch die beigefügte Begründung zur Bestimmung des Regelungsinhalts heranzuziehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6). Der Festlegung einer zeitlichen Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer bedurfte es nicht. Ebenso wenig enthält der Bescheid Ermessensfehler. Die Nutzungsuntersagung ist auch keineswegs unverhältnismäßig. Die jeweils lediglich kurzfristige Vermietung der zum dauerhaften Wohnen geeigneten und bestimmten Räumlichkeiten verhindert die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Wohnraums durch den „regulären“ Wohnungsmarkt, mit anderen Worten durch Personen, die diesen Wohnraum zur dauerhaften Nutzung als Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung dringend benötigen. Etwaigen staatlichen Schutzpflichten im Hinblick auf den vom Verbot der Zweckentfremdung mittelbar betroffenen Personenkreis Schwerkranker aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG könnte allenfalls im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2, 1. Alt. ZeS Rechnung getragen werden. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass er eine solche Genehmigung beantragt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass einem derartigen vorrangigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesse im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 ZeS vorzunehmenden Abwägung, etwa mangels zumutbarer Möglichkeiten einer anderweitigen Unterbringung außerhalb von Gebieten mit Wohnraummangellage, Pensionen, Hotels oder in Rehakliniken, stets unter Zurückstellung des Gesichtspunkts der dauerhaften Erhaltung betroffenen Wohnraums zu entsprechen wäre.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind danach nicht gegeben.

2. Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die sich nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers besitzt die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung einer Wohnung als „Fremdenbeherbergung“ im Sinne von Art. 2 Satz 2 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS einzuordnen ist, lässt sich ohne Weiteres anhand der ratio legis des Zweckentfremdungsrechts durch Auslegung der einschlägigen Regelungen selbst beantworten und ist daher nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog. Danach ist der geschätzte Jahresbetrag des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung maßgebend. Der Senat bemisst diesen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auf 12.000 Euro pro Jahr.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.