Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 9 K 17.5432

bei uns veröffentlicht am15.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt durch Beiordnung von Rechtsanwalt … …

Gründe

I.

Verfahrensgegenstand ist vorliegend die Frage, ob ein technisches Gerät aus der Zeit des 2. Weltkriegs, hier eine sogenannte „Hitlermühle“, Schlüsselgerät 41, ein Bodendenkmal ist, für dessen Ausgrabung es deshalb eine Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz bedarf.

Der Kläger ist Hobbyschatzsucher und hat unter Einsatz eines Metalldetektors ein Dechiffriergerät aus der Zeit des 2. Weltkriegs („Hitlermühle“; Schlüsselgerät 41) gefunden und ausgegraben und an das Deutsche Museum in München verkauft. Aufgrund entsprechender Medienberichte forderte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 6. September 2017 das Landratsamt München, Untere Denkmalschutzbehörde auf, gegen den Kläger wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Bayerische Denkmalschutzgesetz, möglicherweise Unterschlagung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland / den Freistaat Bayern / dem Grundstückseigentümer und nicht auszuschließenden Verstößen gegen das Kulturgüterschutzgesetz von 2016 (KGSG) zur Einleitung eines Verfahrens auf. Da der Kläger und sein Freund nach eigenen Angaben seit vielen Jahren erfolgreich tätig seien und trotz vielfacher Publikationen der denkmalrechtlichen Notwendigkeiten noch nie etwas gemeldet hätten, sei von besonders schweren Fällen auszugehen.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 teilte die Untere Denkmalschutzbehörde dem Kläger unter Angabe des Wortlauts der Artikel des Denkmalschutzgesetzes mit, dass aufgrund der derzeitigen Informationslage der Verdacht eines Verstoßes gegen die Meldepflicht (Art. 8 Abs. 1 DSchG), gegen das Gebot des Unverändertlassens (Art. 8 Abs. 2 DSchG) und möglicherweise abhängig vom Fundort gegen die Grabungserlaubnisnotwendigkeit (Art. 7 Abs. 1 DSchG) bestehe. Er erhalte die Möglichkeit, zu den Vorwürfen bis zum 30. November 2017 Stellung zu nehmen.

Am 9. November 2017 legte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege der Unteren Denkmalschutzbehörde ein denkmalfachliches Gutachten zur Denkmaleigenschaft des Objektes anhand der Aktenlage, Gemeinde Aying, Landkreis München zum Schlüsselgerät 41 („Hitlermühle“) vor. Der Fund sei dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege allein aus der Presse bekannt geworden. Eine Meldung des Objekts bei den Denkmalschutzbehörden sei nicht erfolgt. Nach Kenntnis des Landesamts handle es sich um den ersten Fund einer in den letzten Kriegstagen versteckten derartigen Maschine in Bayern und um eines der seltenen, intakten, wenn auch nicht gebrauchsfähigen Geräte. Das Objekt erfülle als ehemaliger Bestandteil eines unbeweglichen Bodendenkmals und nach seiner Bergung aus dem Boden nunmehr als bewegliches Bodendenkmal die Voraussetzungen eines Denkmals nach Art. 1 Abs. 1 bei DSchG. Auch wenn es nicht aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit stamme, besitze es als herausragendes Zeitzeugnis der Nationalsozialistischen Epoche eine derartige geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung, dass es den Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 4 DSchG erfülle. In den Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Blatt 38 ff. Behördenakte).

Mit am 17. November 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz erhob der Bevollmächtigte des Klägers Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alternative 1 VwGO. Beantragt wurde die Feststellung, dass der Kläger keine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz für das Ausgraben eines technischen Geräts aus der Zeit des 2. Weltkriegs (hier: „Hitlermühle“, Schlüsselgerät 41) bedarf. Ein Verwaltungsakt existiere nicht und es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten, im Nachhinein eine Erlaubnis zu beantragen und diese notfalls gerichtlich durchzusetzen, so dass die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die gebotene Klageart sei. Wegen der Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und der Wiederholungsgefahr habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Die Auffassung der Denkmalschutzbehörde, dass ein nicht einmal 100 Jahre alter technischer Gegenstand ein Bodendenkmal im Sinne des Art. 1 DSchG sei, entspräche nicht dem geltenden Recht. Das Deutsche Museum in München sei als Anstalt des Öffentlichen Rechts der richtige Ort für technisch bedeutsame Objekte und deren Erforschung. Dafür sei die Denkmalschutzbehörde weder personell noch organisatorisch ausgestattet.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte zugleich sinngemäß:

dem Kläger Prozesskostenhilfe durch Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.

Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den dazu beigefügten Belegen erhält der Kläger BAföG-Leistungen sowie eine Aufstiegsfortbildungsförderung, hat kein verfügbares Vermögen und Unkosten für eine Wohnung. Auf die Erklärung wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes liegen vor, § 166 VwGO i.V.m §§ 114, 121 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO.

Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger auf Grund des Umstands, dass er sich in Ausbildung befindet, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozesskostenhilfe aufzubringen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Ausgang des Verfahrens offen ist. Insbesondere ist nach der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage die Feststellungsklage nach § 43 VwGO die zulässige Klageart und nicht subsidiär zu einer etwaigen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Erlass eines etwaigen Verwaltungsaktes nach dem Denkmalschutzgesetz. Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran, ob er durch den Fund und den Verkauf der „Hitlermühle“ gegen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes verstoßen hat, ob das Gerät aus dem 2. Weltkrieg ein Bodendenkmal darstellt, ob er eine Genehmigung benötigt hätte oder ob er gegen Mitteilungspflichten gegenüber der Denkmalschutzbehörde verstoßen hat. Da es sich bei der Schatzsuche um ein Hobby des Klägers handelt, besteht darüber hinaus ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wegen der Wiederholungsgefahr.

Unter Berücksichtigung der Schwere der Vorwürfe war dem Kläger ein Rechtsanwalt beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Beiordnung erfolgt unter der Einschränkung des § 121 Abs. 3 VwGO, dass durch die Beiordnung des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts keine weiteren Kosten entstehen dürfen, § 121 Abs. 3 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Gesetz zum Schutz von Kulturgut


Kulturgutschutzgesetz - KGSG

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.