Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 16.3214) gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ...-Str. 8, Fl. Nr. …, Gemarkung ... Er wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 (Plan-Nr. …), mit der der Neubau einer Wohnanlage mit 105 Wohneinheiten, Tiefgarage und Kindertagesstätte auf dem Grundstück …-str. 34 und 36 (Fl. Nr. …, Gemarkung …) genehmigt wurde. In dem westlichen Teil des südlich, südöstlich und südwestlich dem Grundstücks der Antragspartei gegenüber gelegenen Grundstück Fl. Nr. … sollen drei 6-geschossige Gebäude errichtet werden, wobei die 6. Geschosse als dreiseitig zurückgesetzte Terrassengeschosse ausgebildet werden.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

In dem südlichen Gebäude (Haus 3) soll eine Kindertagesstätte mit 62 Plätzen (1 Krippengruppe mit 12 und 2 Kindergartengruppen mit jeweils 25 Plätzen) unter-gebracht werden (Betriebsbeschreibung v. 27.5.2015 als Bestandteil des Bauantrages v. 11.6.2015 und Tekturen v. 28.11.2015 und 8.3.2016). Die Tiefgaragenabfahrt von der ...-Straße aus befindet sich auf der Ostseite von Haus 1.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 11. Juni 2015 in der Fassung der Tekturanträge vom 28. November 2015 und 8. März 2016 nach Plan-Nrn. ... und ... und … sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. … mit Freiflächengestaltungsplan „Dachflächen“ Plan-Nr. ... und Baumbestandsplan Nr. ... als Sonderbau. Beauflagt wurden 107 Kfz-Stellplätze (105 für die Wohnungen und 2 für die Kindertagesstätte sowie 222 Fahrradabstellplätze (216 für die Wohnungen und 6 für die Kindertagesstätte)). Weiterhin wurden diverse Befreiungen wegen des Abrückens und Überschreitens der Baulinie sowie verschiedene Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter anderem von „Haus 1“ und „Haus 2“ durch die Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zu den nördlichen, straßengegenüberliegenden Nachbargrundstücken - unter anderem zum Grundstück des Antragstellers Fl. Nrn. … - erteilt.

Ein Zustellungsnachweis für die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 hinsichtlich des Antragstellers findet sich nicht in den Akten.

Mit einem am 21. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 20. Juli 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 (M 8 K 16.3214).

Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO,

auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zur Begründung von Klage und Antrag wurde ausgeführt:

Aufgrund der verkehrlichen Situation in der ...-Straße, würde sich die Situation durch das Bauvorhaben dramatisch verschlechtern und zu einer Belastung für die Verkehrsteilnehmer durch unzumutbare lange Wartezeiten führen. Faktisch könne der gesamte Verkehr aus der ...-Straße nur nach Osten auf die vierspurige ...-straße abfließen, wobei eine direkte Zufahrt auf diese nicht gegeben sei, da der Verkehr über die …-straße und die …-straße in die ...-straße abfließe. Es entstünden daher bereits jetzt zu den Stoßzeiten - morgens und abends - lange Wartezeiten; ein Abfluss nach Westen sei wegen der hier vorhandenen Bahnlinie - die nicht überquert werden könne - nicht gegeben. Eine Abfahrtsmöglichkeit nach Süden bestehe ebenfalls nicht; lediglich die An- und Abfahrtsmöglichkeit nach Norden über die …-straße - wobei sich hier die nächste Einfahrtsmöglichkeit in die ...-straße in ca. 1 km Entfernung befinde, sei noch gegeben. Nach Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheides erfolge der Hol- und Bringverkehr sowie die Anlieferung zur Kindertagesstätte ausschließlich über die ...-Straße; da in der ...-Straße keine geeigneten Wendemöglichkeiten vorhanden seien, führe dies zu einer zusätzlichen Belastung der Anwohner. Des Weiteren stellten die im Bescheid vom 27. Juni 2016 aufgeführten Befreiungen - sowie die erteilten Abweichungen, vor allem bezüglich der Abstandsflächen - eine wesentliche Verschlechterung für die Anwohner dar und wichen in erheblicher Weise von dem zum Vorbescheid ergangenen Urteil ab. So würden die Gebäude an der ...-Straße - im Gegensatz zum Vorbescheid - um 2 m höher, was eine nochmalige Verstärkung der Verschattung der gegenüberliegenden Wohnungen und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität bewirke, wodurch das Schutzziel der Abstandsflächen aufgehoben werde.

Der Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 war ein Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 (Plan-Nr. …) vorangegangen. Gegenstand dieses - als planungsrechtlich zulässig angesehenen - Vorbescheides war ein Gebäudekomplex mit vier Bauteilen im westlichen Bereich der Fl. Nr. … mit einem 48,50 m langen Bauteil „A“ an der ...-Straße, an dem sich östlich eine Tiefgaragenzufahrt mit einer Wandhöhe (überdachte Einhausung) mit 5 m Höhe anschließt. Die Wandhöhe des Bauteils „A“ war im straßenseitigen, 5-geschossigen Bereich mit 15 m vorgesehen, in dem um 3 m zurückgesetzten 6-geschossigen Bereich mit 17,25 m. Im Westen ragt der längs der …-straße situierte 7-geschossige Bauteil „B“ in den Bauteil „A“ mit einer Schmalseitenbreite von 10 m hinein. Die Höhe des 7-geschossigen Bauteils „B“ beträgt 20,20 m - allerdings ist die nördliche Schmalseite dieses Bauteils „B“ von der ...-Straße um 6 m zurückgesetzt.

Der Antragsteller hatte gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 Klage erhoben, die mit Urteil vom 29. September 2014 abgewiesen wurde (M 8 K 13.5861).

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die erteilten Abweichungen seien rechtmäßig, insbesondere fielen die Abstandsflächen wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur für die von der Baulinie zurückgesetzten Bauteile an. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungssituation liege nicht vor, da die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichen Grund und nicht auf das Grundstück des Antragstellers fielen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da das Vorhaben keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung gegenüber dem Gebäude des Antragstellers entfalte. Insoweit fehle es bereits an der hierfür erforderlichen Höhendifferenz zwischen der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers (Traufhöhe: 15,64 m und Firsthöhe: 17,19 m) und dem Vorhaben mit Wandhöhen von 13,11 m bis zu 19,06 m. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folge auch nicht aus dem zu erwartenden Zufahrtsverkehr; insoweit werde auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren M 8 K 13.5867 zum Vorbescheid verwiesen.

Im Zusammenhang mit der Tiefgarage seien in der streitgegenständlichen Baugenehmigung zudem zahlreiche Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen und entsprechende Lärmwerte nach der TA-Lärm festgesetzt worden, welche sicherstellten, dass das Vorhaben für die Nachbarn keine unzumutbaren Auswirkungen habe. Solche ergäben sich auch nicht durch die geplante Kindertagesstätte mit 62 Betreuungsplätzen.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter Darstellung der Vorgeschichte hinsichtlich des Vorbescheides aus dem Jahre 2013 ausgeführt:

Das gegenüber dem Vorbescheid veränderte Vorhaben enthalte eine Reduzierung der geplanten Wohneinheiten sowie der Tiefgaragenplätze; lediglich die Betreuungsplätze in der Kindertagesstätte würden leicht zunehmen (vorher 60, nun 74). Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig und verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch die Abweichungen seien rechtmäßig. Das genehmigte Gebäude sei entlang der ...-Straße bis zum 3. Obergeschoss auf der planungsrechtlich geltenden Baulinie errichtet. Abstandsflächen fielen für das Gebäude nur insoweit an, als das 4., 5. und 6. Obergeschoss zurückgesetzt seien. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231) sei die erforderliche Atypik vorliegend gegeben. Durch das Abrücken der oberen Geschosse von der vorderen Baulinie werde der Abstand zum gegenüberliegenden Straßenanlieger vergrößert und ermögliche so eine weitergehende Entfaltung der abstandsflächenrechtlichen Belange. Beim Zurückbleiben von der vorderen Baulinie bestehe - anders als bei einem Abrücken von der seitlichen Grundstücksgrenze im Rahmen einer geschlossen Bauweise - ein echter Vorteil für die gegenüberliegenden Straßenanlieger. Hier würden die in der Außenwand befindlichen Fenster - anders als beim Abrücken von der benachbarten Brandwand - besser belichtet.

Es wäre auch unbillig, wenn der Antragsteller auf der Einhaltung eines Grenzabstandes bestehen könne, den er selbst für sein Gebäude nicht wahre. Vielmehr sei er im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung sogar daran gehindert, die Verletzung des Abstandsflächenrechtes zu rügen. Hierzu werde auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2016 - M 8 SN 15.4963 - verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte - insbesondere die genehmigten Pläne - sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und das Verfahren M 8 K 13.5861 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 bei summarischer Prüfung jedenfalls nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Bau-genehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben jedenfalls in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt.

1. Der Antragsteller ist nicht durch den inzwischen bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 an der Geltendmachung von Rechtsverstößen durch die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 gehindert.

Zum einen beinhaltete der Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 nur planungsrechtliche Fragen und keine nach etwaigen In-Aussichtstellungen von Abweichungen.

Zum anderen hatte das Vorbescheidsvorhaben eine völlig andere Kubatur, so dass auch schon aus diesem Grund eine Bindungswirkung für das hier folgende Baugenehmigungsverfahren ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 7 und 8).

2. Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß des Vorhabens gegen die Abstandsflächenvorschriften beruft, ist zunächst festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verfahren gemäß Art. 60 Satz 1 BayBO genehmigt wurde, da es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, so dass bereits aus diesem Grund die Abstandsflächen im Prüfumfang sind (Art. 60 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin mehrere Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt - u. a. auch wegen Überschreitung der Straßenmitte der ...-Straße durch die Abstandsflächen der nördlichen Außenwände von „Haus 1“ und „Haus 2“. Da die andere Hälfte der öffentlichen Straße grundsätzlich dem gegenüberliegenden Grundstückseigentümer für die von ihm einzuhaltenden Abstandsflächen zur Verfügung stehen muss (Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, 112. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 72), ist das Grundstück des Antragstellers durch die erteilte Abweichung betroffen, so dass sowohl die Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind als auch der Antragsteller insoweit einen Rechtsverstoß geltend machen kann.

3. Nach summarischer Überprüfung der Hauptsache verstößt das Vorhaben voraussichtlich gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts.

3.1 Zwar fallen für „Haus 1“ und „Haus 2“ insoweit keine Abstandsflächen an, als auf die hier durch einfachen, übergeleiteten Baulinienplan festgesetzte Baulinie gebaut werden soll. Allerdings stehen nach den genehmigten Plänen nur die ersten 4 Geschosse auf der Baulinie. Das 5. Geschoss ist bei „Haus 1“ um 0,4304 m und bei „Haus 2“ um 0,4322 m zurückgesetzt, wie sich aus einem Vergleich der Grundrisse des 4. und 5. Geschosses ergibt. Allerdings fällt hier auf, dass in den Plänen nicht 0,4304 m und 0,4322 m eingezeichnet sind, sondern die Maße mit 4304 und 4322 angegeben werden, obwohl an anderen Stellen der Pläne die Zahlen - auch ohne weitere Angabe - ohne Dezimalstelle für Metermaße verwendet werden, so dass bereits hier ein Mangel der Pläne vorliegt, ohne dass dies von der Antragsgegnerin beanstandet worden wäre.

Das 6. Geschoss wird jeweils - im parallel zur Straße verlaufenden, nicht abgerundeten Bereich - um 3,7366 m zurückgesetzt.

Da insoweit Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht greift, fallen für die Außenwände des 5. und 6. Geschosses Abstandsflächen an.

Die Abstandsfläche berechnet sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) auch nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem, auf die Baulinie gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemisst sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Gebäudeoberfläche ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen.

3.2 Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen sie auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Nach dieser Vorschrift stehen der Beigeladenen für die vor ihren nördlichen Gebäudeaußenwänden von „Haus 1“ und „Haus 2“ einzuhaltenden Abstandsflächen 9 m der 18 m breiten ...-Straße zur Verfügung. Die andere Hälfte der ...-Straße steht grundsätzlich dem Antragsteller bzw. dessen Nachbarn für die von ihnen einzuhaltenden Abstandsflächen zur Verfügung, gleichsam als ob es ihre eigene Grundstücksfläche wäre (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO 112. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 72). Hier überschreiten die streitgegenständlichen Gebäude schon nach den genehmigten Plänen die Mitte der ...-Straße um 4,11 m, 6,3292 m und 5,8930 m (Haus 1) und um 4,11 m, 6,3274 m, 5,8912 (Haus 2), da bei den angegebenen Wandhöhen von 15,76 m bzw. 19,06 m nur die Rücksprünge auf eigenem Grund für eine Abstandsfläche zur Verfügung stehen.

Die unter anderem von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen („Haus 1“ und „Haus 2“) durch Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum nördlich straßengegenüberliegenden Grundstück Fl. Nr. … (Antragsteller) kann diesen Abstandsflächenverstoß nicht ausräumen.

3.3 Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.03.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fall-gestaltung handeln. Bei der Zulassung der Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern (vgl. BayVGH, B. v. 26.03.2015 - 2 ZB 13.2395). Soweit ein sinnvolles Vorhaben auch dergestalt verwirklicht werden kann, dass gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann eine Atypik nicht mehr angenommen werden. Für die Frage der Atypik ist vielmehr von Bedeutung, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks - auch unter den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO - möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris).

3.3.1 Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen von „Haus 1“ und „Haus 2“ durch Überschreitung der Straßenmitte zum Grundstück des Antragstellers hin ist zunächst festzustellen, dass diese Abweichung - wie auch die zu den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. … und … - auf der Basis fehlerhafter Pläne erteilt wurde. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der oben unter Nr. 2.1 dargelegten Zahlen ohne Angabe des Maßes „cm“ oder „m“ in widersprüchlicher Weise in den Grundrissplänen, sondern auch hinsichtlich der vermaßten Höhen in den Schnitten „A-A“ und „B-B“, die sich - in etwa - dementsprechend auch in dem Abstandsflächenplan fortsetzen.

Bei „Haus 1“ ist nach dem Schnitt „B-B“ die Höhe der Oberkante des 4. Geschosses mit + 13,11 m, die des 5. Geschosses mit + 15,76 m und die des 6. Geschosses mit + 19,06 m dargestellt und gleichzeitig als abstandsflächenrelevante Höhe H 1 - H 3 dargestellt. Tatsächlich weist aber die Nordseite von „Haus 1“ Höhen von 13,21 m, 15,86 m und 19,16 m auf, da die vorgenannten Höhen ab dem gewählten Nullpunkt bemessen sind, dieser Nullpunkt allerdings 0,10 m über dem tatsächlichen Gelände liegt.

Eine noch größere Abweichung ergibt sich bei „Haus 2“ nach dem Schnitt „A-A“. Auch hier werden die Höhen des 4. Geschosses mit 13,11 m, des 5. Geschosses mit 15,76 m und die des 6. Geschosses mit 19,06 m als abstandsflächenrelevante Höhen angegeben. Ebenso wie bei der Nordseite von „Haus 1“ handelt es sich um Höhenmaße - berechnet ab dem gewählten Nullpunkt von 542,83 m üNN. Tatsächlich liegt das Gelände aber 0,2315 m unter diesem gewählten Nullpunkt, so dass sich tatsächliche abstands-flächenrelevante Höhen von 13,3415 m (4. Obergeschoss), 15,9915 m (5. Obergeschoss) - wobei das 0,81 m Geländer auf der Dachterrasse des 5. Obergeschosses abstandsflächenrechtlich nicht ins Gewicht fällt, da es laut den genehmigten Plänen exakt um diese Höhe zurückversetzt ist - und 19,2915 m beim 6. Obergeschoss ergeben.

Aufgrund dieser Maße ergeben sich unter Berücksichtigung der Rücksprünge Abstandsflächentiefen von 13,21 m, 15,4296 m und 14,9993 m (H 1 - H 3 bei Haus 1) und 13,3415 m, 15,5593 m und 15,1227 m (H 1 - H 3 bei Haus 2). Im Abstandsflächenplan sind - soweit die parallel zur ...-Straße verlaufenden Fassadenteile betroffen sind - Höhen (= H 1 - H 3) mit 13,18 m, 15, 33 m und 19,13 m (Haus 1) und 13,22 m, 15,37 m und 19,17 m (Haus 2) dargestellt und damit offensichtlich nicht die Abstandsflächentiefen unter Berücksichtigung der Rücksprünge.

Eine solche Mangelhaftigkeit der Pläne kann schon per se eine Nachbarrechtsverletzung begründen, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei nachbarrechtsrelevanten Mängeln der genehmigten Pläne grundsätzlich eine Nachbarrechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2016 - 1 CS 06.407 - juris Rn. 17). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung ganz offensichtlich von den von ihr genehmigten und insoweit nicht beanstandeten Plänen und damit von den nicht korrekten Höhenmaßen ausgegangen ist.

3.3.2 Abgesehen davon liegt wohl auch keine atypische Situation vor.

Die atypische Grundstückssituation kann danach nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall nicht erforderlich wären. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich auf der Grundstücksgrenze bzw. Baulinie errichtet werden, was jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Baulinie abrückt, gerade nicht der Fall ist. Ein Recht, anstelle einer bauplanungsrechtlichen zulässigen Grenz-bebauung in einem geringeren Abstand als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen, räumt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO dem Bauherren nicht ein, weshalb insoweit bei einem Abweichen von der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch keine atypische Situation gegeben ist.

Im Übrigen steht die atypische Situation vorliegend auch deshalb in Frage, da bei der Größe des Grundstücks Fl. Nr. … und auch der hier noch unbebauten westlichen Teilfläche eine angemessene Ausnutzung - auch unter Einhaltung der Abstandsflächen - durchaus möglich erscheint.

3.3.3 Abgesehen vom Fehlen für die Erteilung einer Abweichung erforderlichen Atypik im vorliegenden Fall, ist die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung vor allem auch aufgrund ihrer Pauschalität und der fehlenden Ermessenserwägungen rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin erteilt pauschal eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen von „Haus 1“ und „Haus 2“ durch die Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum Grundstück des Antragstellers ohne zwischen „Haus 1“ und „Haus 2“ und auch der versetzten Außenwandteile zu differenzieren. Die Begründung zu den erteilten Abweichungen erschöpft sich - für alle Abweichungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen pauschal - in der Darlegung des Hauptzwecks der Abstandsflächen, der Wiederholung des Gesetzestextes und der Feststellung, dass der Schutz des Abstandsflächenrechts nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird und die Nachbarn nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt werden, ohne jedoch hierfür Gründe darzulegen. Diese Ausführungen beinhalten nach Auffassung des Gerichts keine wirkliche Ermessensausübung, sondern stellen allenfalls eine schlichte Behauptung dar. Die im Schriftsatz vom 10. August 2016 getroffenen Feststellungen, dass die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichen Grund fallen und der Antragsteller mit einer Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite habe rechnen müssen, stellen keine ausreichende Ergänzung der Ermessensausübung dar. Sie stellen vielmehr die gesetzliche Regelung - Verfügbarkeit nur bis zur Straßenmitte - als solche in Frage.

Gerade im Hinblick auf die deutlichen Höhenunterschiede zwischen den streitgegenständlichen Gebäuden und dem Gebäude des Antragstellers hätte vorliegend eine Auseinandersetzung mit eben diesen Höhendifferenzen in Bezug auf die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen stattfinden müssen; dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Höhen der Nordseiten der Gebäude von „Haus 1“ und „Haus 2“ gegenüber dem auf der Südseite der ...-Straße gelegenen nördlichen Gebäude des Vorbescheidsvorhabens nochmals deutlich - nämlich um 2 m zusätzlich - verändert wurden. Eine solche Auseinandersetzung mit den geplanten Höhendifferenzen unter Abwägung der gegenläufigen Interessen der Bauherrin einerseits sowie des Nachbarn andererseits hat hier auch nicht ansatzweise stattgefunden, so dass die erteilte Abweichung auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.

3.4 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der hier vorliegende Abstandsflächenverstoß ohne weiteres durch eine neu zu erteilende Abweichung ausgeräumt werden kann, zumal vorliegend auch - wie sich aus dem unter 3.3.2 getroffenen Feststellungen ergibt, die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung fragwürdig sind.

4. Da die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 bereits aufgrund des Verstoßes gegen die im Prüfprogramm liegenden Vorschriften des Bauordnungsrechts anzuordnen war, kann offenbleiben, inwieweit die streitgegenständliche Baugenehmigung auch gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt.

Eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im Hinblick auf die Kindertagesstätte ist nach Überzeugung des Gerichts nicht festzustellen; dies gilt vor allem dann, wenn die Kindertagesstätte - wie in der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2016 dargelegt - auf 62 Kinder beschränkt ist und nicht wie von den Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. August 2016 behauptet, nunmehr 74 Kinder umfassen soll. Eine entsprechende Änderung der Betriebsbeschreibung bezüglich des Kindergartens konnte vom Gericht in den vorgelegten Behördenakten nicht aufgefunden werden.

Eine ähnliche Bewertung gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Verkehrssituation und die geplante Tiefgarage; insoweit dürften auch hier die Feststellungen im Urteil vom 29. September 2014 (M 8 K 13.5861) weiter Geltung beanspruchen.

Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen eines Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht kann auch offenbleiben, ob die nördlichen Gebäudeteile von „Haus 1“ und „Haus 2“ eine „erdrückende“ Wirkung auf das Gebäude des Antragstellers entfalten.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 3 VwGO stattzugeben.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aufzuteilen, da Letztere einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.750,- Euro festge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 ZB 13.530

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 2 ZB 13.2395

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Sept. 2014 - M 8 K 13.5861

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 2 CS 15.1251

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2016 - M 8 SN 16.3213.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392

bei uns veröffentlicht am 21.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Südlich des Grundstücks des Klägers liegt die Fl.Nr. ..., dessen Bebauung die Beigeladene mit Vorbescheidsantrag vom 26.03.2013 nach Pl.Nr. ... und Ergänzungsplan Nr. ... abgefragt hat. Auf der Westhälfte des Grundstücks Fl.Nr. ... beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung eines Wohngebäudes mit ca. 127 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit ca. 130 Stellplätzen und einer integrierten Kindertagesstätte mit zwei Kindergartengruppen und einer Krippengruppe. Im Bereich des Baugrundstücks ist entlang der ...-Straße, der ...straße und an der westlichen Grundstücksgrenze zum ... Platz durch einen einfachen Baulinienplan jeweils eine Baulinie festgesetzt, die an der jeweiligen Grundstücksgrenze liegt. Nach dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 soll auf der Westhälfte des Grundstücks der Beigeladenen eine Blockrandbebauung mit hofseitigen Anbauten in gestaffelter Höhenentwicklung entstehen. Der geplante Gebäudekomplex ist in 4 Bauteile gegliedert. Der Bauteil a soll entlang der ...-Straße gebaut werden und über eine Gesamthöhe von 17,25 m und sechs Geschosse verfügen, wobei das oberste Geschoß als Terrassen- bzw. Staffelgeschoss mit Flachdach ausgebildet werden soll. Der insgesamt 20,20 m hohe Bauteil b soll an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden und über fünf bis sieben Geschosse verfügen. Im Süden ist die fünfgeschossige Bebauung geplant, die sich an den siebengeschossigen Gebäudeteil anschließt. Das siebte Geschoss dieses Gebäudeteils ist als ein um ca. 2,5 m zurückgesetztes Terrassengeschoss mit Flachdach geplant. Im Norden sollen die Bauteile a und b miteinander verbunden werden. Das siebte Geschoss des westlichen Gebäudeteils soll auf das sechste Geschoss des Bauteils a gesetzt werden. Der Gebäudeteil b soll auf der westlichen Baulinie zu liegen kommen. Im südlichen Grundstücksbereich sollen sich Bauteile c und d als Hofanbau anschließen. Der viergeschossige Bauteil c soll eine Höhe von 12 m aufweisen. Der zwei- und dreigeschossige Bauteil d soll eine Wandhöhe von 6 beziehungsweise 9 m haben.

Weiterhin ist eine Überdachung bzw. Einhausung der Tiefgaragenzufahrt zwischen dem Bauteil a und der im östlichen Grundstücksteil bestehenden Bebauung vorgesehen. Die Kinderbetreuungseinrichtung soll in den Bauteil a integriert werden.

Das Grundstück des Klägers liegt nördlich gegenüber dem geplanten Bauteil a. Das Anwesen des Klägers ist viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss im steil gestellten Mansarddach. Die Traufhöhe des klägerischen Gebäudes ist 15,64 m. Die Firsthöhe liegt bei 17,19 m.

In dem östlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen ist bereits ein Gebäudekomplex mit einer Tiefgarage vorhanden. Das Gebäude ...straße 34 verfügt in dem an der ...straße in Nord-Süd-Richtung stehenden Gebäudekomplex über fünf Geschosse. Der Gebäudeteil an der ...-Straße stellt sich im östlichen Bereich fünfgeschossig und in der Fortsetzung nach Westen hin viergeschossig dar. Auf dem derzeit nicht bebauten westlichen Grundstücksteil befindet sich eine parkähnliche Grünanlage.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Der dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 beigefügte Fragenkatalog wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2013 folgendermaßen beantwortet:

Beantwortung der Einzelfragen:

Frage 1:

Höhenentwicklung und Dachform

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a): fünf und sechs Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,

- an der Westseite (Bauteil b): fünf, sechs und sieben Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,

- Hofanbau (Bauteil c): vier Geschosse mit Flachdach,

- Hofanbau (Bauteil d): zwei und drei Geschosse mit Flachdach,

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau; Flachdach

hinsichtlich Höhenentwicklung und Dachform baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 1:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der abgefragten Höhenentwicklung und Dachform planungsrechtlich zulässig.

Frage 2:

Anordnung der Neubebauung

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a),

- an der Westseite (Bauteil b),

- Hofanbau (Bauteil c),

- Hofanbau (Bauteil d),

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau

hinsichtlich der Anordnung der Neubebauung baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 2:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig.

Hinweis: zur besseren Nutzbarkeit der verbleibenden Freiflächen sollte die Feuerwehrzufahrt auf dem eigenen Grundstück auf das unbedingt notwendige Minimum reduziert werden, bzw. planerisch so agiert werden, dass eine Feuerwehrumfahrt entbehrlich wird.

Frage 3:

Art der Nutzung

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a),

- an der Westseite (Bauteil b),

- Hofanbau (Bauteil c),

- Hofanbau (Bauteil d),

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau

hinsichtlich der Art der Nutzung baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 3:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig. Der Schutz der geplanten Wohnbebauung vor den Geräuschemissionen der vorhandenen gewerblichen Nutzung im Süden und der Bahnlinie im Westen ist durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein entsprechender Schallschutznachweis vorzulegen.

Frage 4:

Baumfällungen

Wird der im Baumbestandsplan und der Baumliste dargestellten Fällung der Bäume Nr. 21, 22, 25, 65, 69 mit 118 zugestimmt?

Antwort zu Frage 4:

Ja, die Details wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtliche Grundlagen, Baumschutz“ behandelt.

Die Ausführungen unter „Baumschutz“ lauten wie folgt:

Es kann - unter Vorbehalt des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Untersuchung - für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) vom 12.5.1992 für folgenden Baumbestand gemäß Baumbestandsplan Nr. ... gegen entsprechenden Ersatz die Fällung von 34 Bäumen wie beantragt in Aussicht gestellt werden:

Nr. 21, 22, 25, 61, 62, 71-74, 76-78, 81, 82, 86, 87, 89, 92-96,100, 101,103-110,113-118.

Hinweis: Die Bäume Nr. 65 und 69 fallen nicht unter die Baumschutzverordnung.

Frage 5:

Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. ...

Wird der Erschließung der Neubebauung über das Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr zugestimmt?

Antwort zu Frage 5:

Ja, die Bedingungen und Einzelheiten wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtlichen Grundlagen, Nutzung des städtischen Grundstücks (Fl.Nr. ...)“ behandelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2014 konkretisierte die Beigeladene ihren Vorbescheidantrag vom 26. März 2013 insoweit, als die Betriebszeiten der Kindertagesstätte werktags 7.00 - 19.00 Uhr sein sollen. Die beiden Kindergartengruppen sollen maximal 24, und die Kinderkrippengruppe maximal 12 Kinder aufnehmen.

Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 06. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 - am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen - erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Vorbescheid vom ...12.2013 aufzuheben.

Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013 und vom 13. August 2014 wurde die Klage wie folgt begründet:

Der Charakter des Stadtviertels sowie die bisherige Wohnqualität würden durch das Vorhaben verändert. Ein derartig massiver Eingriff in eine bestehende und für das gesamte Gebiet und ihre Anwohner wichtige Erholungs- und Grünanlage erfordere eine eingehende gesamtstädtebauliche Betrachtung durch ein Bebauungsplanverfahren. Das Bauvorhaben füge sich, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Zahl der Geschosse, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde nicht ausreichend Rücksicht auf die nachbarlichen Belange genommen. Insbesondere durch die geplante Kindertageseinrichtung sei Parkplatznot zu erwarten, da die geplante Anzahl der Tiefgaragenstellplätze zu gering sei. Zudem würde die Realisierung des Vorhabens zu einer erheblich höheren Verkehrsbelastung führen, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch Verkehrslärm führe. Insbesondere sei eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte zu erwarten. Die beabsichtigte Feuerwehr- und Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße biete keinerlei Lärmschutz. Durch das Vorhaben werde der Lebensraum geschützter Tierarten zerstört und mindestens 34 alte Bäume gefällt. Schließlich würden die Abstandsflächen zu dem klägerischen Grundstück hin nicht eingehalten. Die ausgewiesenen Baulinien können hier nicht Maßstab zur Berechnung der Abstandsflächen sein, da das bestehende große Gebäude der Beigeladenen tatsächlich nicht an die Baulinie angrenze.

Schließlich sei der Nießbraucher des klägerischen Anwesens nicht angehört worden.

Mit dem Schriftsatz vom 12. August 2013 beantragte der Bevollmächtigte der mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 Beigeladenen,

die Klage abzuweisen

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus:

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke werde nicht eintreten. Die geplanten Neubauten entsprächen hinsichtlich der Größe und Ausrichtung den in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Gebäuden. Da die geplanten Neubauten allesamt nach oben terrassiert seien und somit schmaler würden, dürften diese im Vergleich zu den Bestandsgebäuden keineswegs wuchtiger oder gar erdrückend wirken. Es liege ebenso keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den von dem Kläger prognostizierten Zufahrtsverkehr und die Stellplatzproblematik vor. Im Übrigen füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Geschossigkeit, in die nähere Umgebung ein. Der Kläger gehe bei der Berechnung der Gebäudehöhen von falschen Höhen aus. Richtigerweise lassen sich die Staffelgeschosse mit der Firsthöhe der Umgebungsbebauung vergleichen. Der Kläger könne sich auch nicht auf den als zu gering gerügten Stellplatznachweis berufen, denn dieser sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend sei. Das Abstandsflächenrecht sei nicht Bestandteil des Vorbescheids. Schließlich führe die fehlende Anhörung eines Nießbrauchsberechtigten nicht zur Aufhebung des Vorbescheids.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Entscheidend sei nur, ob der Bauteil a sowie die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage, welche auf der gegenüberliegenden Straßenseite des klägerischen Grundstücks verwirklicht werden sollten, in Bezug auf die Art und Maß der baulichen Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme beachteten. Das geplante Wohngebäude und die Kindertagesstätte seien nach Art der baulichen Nutzung zulässig. Es seien keine Beeinträchtigungen der Anwohnerschaft durch das Kinderspiel im Freien zu erwarten, da der Gebäudeteil a die durch das Kinderspiel entstehenden Geräusche abschirme. Die Details des Hol- und Bringverkehrs seien im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu klären. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen des vom Kläger befürchteten Verkehrslärms verletzt. Der Bauteil a sei planungsrechtlich zulässig und verstieße daher nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieser komme auf einer Baulinie zu liegen, somit würden bei einem planungsrechtlich zulässigen Baukörper keine Abstandsflächen anfallen.

Das Gericht hat am 29. September 2014 einen Augenschein durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine im Prüfumfang des Vorbescheides enthaltenen, drittschützenden Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 59, 71 BayBO.

Durch die, sich aus der Beantwortung der im Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 gestellten Fragen ergebende - insoweit auch verbindliche - rechtliche Beurteilung des Vorhabens werden keine im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, verletzt.

Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung - und somit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er sich auf eine Verletzung von Normen berufen kann, die zumindest auch seinem Schutz dienen (st. Rspr., BVerwG v. 5.10.1965, BVerwGE 22, 129). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung oder der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

I.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB.

Für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... sind Baulinien entlang der östlich liegenden ...straße, der nördlich liegenden ...-Straße und entlang der westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass auf diese Baulinie gebaut werden muss. Eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87).

Die Zulässigkeit des Vorbescheidsvorhabens richtet sich daher hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

II.

Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen Folgendes festzustellen:

1. Frage 1

In der Frage 1 wird der geplante Maß der baulichen Nutzung für zulässig erachtet. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.). Abgesehen davon fügt sich das vom Vorbescheidsvorhaben beabsichtigte Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in seine maßgebliche Umgebung ein, da hier im Wesentlichen fünf- und sechsgeschossige Bebauung (...str.34, ...-Str. 22 und 4, ...str. 28 und 30) vorzufinden ist. Das Gebäude ...-Straße 6 ist viergeschossig und verfügt über ein 1 m - 2 m zurückgesetztes Terrassengeschoss. Die Gebäude ...-Straße 8 und 10 sind viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügen über ein ausgebautes Dachgeschoss im Steilgestellten Mansarddach.

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Kläger rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Der Gebäudeteil a soll in seiner Höhenentwicklung in etwa dem klägerischen Anwesen entsprechen. Das zurückgesetzte Terrassengeschoss tritt hinter die darunter liegende Außenwand in einem 45 Grad Winkel zurück und bildet den Verlauf eines Satteldachs nach. Durch das zurückgesetzte Obergeschoß wirkt das Gebäude schmaler. Das Vorhaben hat weder „erdrückende“ noch „abriegelnde“ Wirkung gegenüber dem Gebäude ...-Straße 8 bzw. dem Grundstück des Klägers.

2. Frage 2

2.1. Die Beklagte hat die auch einer bauordnungsrechtlichen Überprüfung zugängliche Frage 2 ausdrücklich nur planungsrechtlich - positiv - beurteilt.

Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt, gehören die Abstandsflächen auch zu dem Prüfprogramm in dem Vorbescheidsverfahren, Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1, 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO.

2.2. Allerdings sind vorliegend, da und soweit der Gebäudeteil a an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der ...-Straße errichtet werden soll, die Abstandsflächen aufgrund des Vorrangs des Planungsrechts suspendiert. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vor der an der...-Straße gelegenen Außenwand des Vorhabens eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil dort nach planungsrechtlichen Vorschriften, nämlich aufgrund des Baulinienplans, an diese Grenze gebaut werden muss. Dieser Baulinienplan stellt jedenfalls dann eine solche planungsrechtliche Vorschrift dar, wenn - wie hier - eine Baulinie auf der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt ist, weil in diesem Fall an der Grenze gebaut werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - jurs).

2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Baulinienplan auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (BayVGH, B. v. 09.09.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris).

Zwar liegt das Bestandsgebäude der Beigeladenen in dem östlichen Grundstücksbereich entlang der ...straße nicht und entlang der ...-Straße nur zu einem geringfügigen Teil an der vorderen Baulinie. Daraus folgt jedoch noch keine Funktionslosigkeit der festgesetzten Baulinien. Das geplante Gebäude kommt sowohl an der nördlichen als auch an der westlichen Baulinie zu liegen. Damit hält das Vorhaben die festgesetzten Baulinien konsequent ein. Die Abweichung von den festgesetzten Baulinien durch das Bestandsgebäude führt hier nicht dazu, dass diese in dem Grundstücksbereich nicht mehr geeignet sind, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten - wie auch das Vorhaben zeigt. Durch die Festsetzung der vorderen Baulinien soll eine einheitliche Anordnung der Bebauung entlang der Straße erreicht und damit der Straßenraum sowie ein bestimmtes Ortsbild gestaltet werden. Die festgesetzten Baulinien tragen nach wie vor entscheidend zu der Gestaltung des Straßenraums und des Ortsbildes durch eine einheitliche Bauflucht bei. Sowohl zur der ...-Straße als auch zum ... Platz hin wird mit der Ausführung des Vorhabens die Baulinie aufgenommen, so dass die in der Umgebung vorhandene straßenseitige Bebauung wieder aufgegriffen wird.

Soweit die nicht auf der Baulinie zu liegen kommenden zurückgesetzten Terrassengeschosse Abstandsflächen einhalten müssen, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, da in diesem Fall die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem fiktiven Fußpunkt zu bemessen ist, sondern ab dem Austrittspunkt der Wand des zurückgesetzten Terrassengeschosses aus dem auf der Baulinie stehenden Gebäudeteil (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Soweit somit die Höhe des zurückgesetzten Wandteils dem Rücksprung entspricht oder kleiner ist, bestehen abstandsflächenrechtlich keine Bedenken.

So liegt der Fall hier. Die Wandhöhe des an der ...-Straße zurückgesetzten - freistehenden - Wandteils beträgt 2,89, der Rücksprung 3 m. Die Nordwand des siebengeschossigen Bauteils b weist eine - freistehende - Wandhöhe von 2, 75 m bei einem weiteren Rücksprung von 3 m auf.

Hinsichtlich der Abstandsflächen werden insoweit keine Nachbarrechte des Klägers verletzt, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese mitabgeprüft wurden beziehungsweise Inhalt der Antwort geworden sind.

Aufgrund der eindeutigen Aussage, dass „…die Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig ist“, ist ohnehin davon auszugehen, dass keine Abstandsflächenprüfung erfolgt ist. Insoweit wurde auch der marginale Rückversatz des fünften Geschosses von der Baulinie an der ...-Straße in einem 5 m langen Bereich westlich der Tiefgaragenabfahrt zu Recht nicht thematisiert; im Übrigen dürfte er, da sich hieraus keine Nachteile für den Kläger ergeben, zumal er dessen Gebäude auch nicht gegenüberliegt, abweichungsfähig sein.

3. Frage 3

3.1. Die Art der Nutzung selbst wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger sich gegen die weitere Auswirkungen der geplanten Kindertagesstätte - insbesondere das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen zum Bringen und Abholen der Kinder - wendet, ist der Anspruch des Klägers auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht verletzt.

Der durch die Kindertageseinrichtungen verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr ist grundsätzlich als zumutbar anzusehen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass mit der Kindertageseinrichtung 60 Betreuungsplätze geschaffen werden, so dass bei der üblichen Annahme, dass 50% der Kinder mit dem Kraftfahrzeug gebracht und geholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 6) mit etwa 60 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist. In Hinblick auf die Vielzahl der Wohnungen in der unmittelbaren Umgebung der Kindertagesstätten erscheint der Ansatz von 50% zugunsten der Klägerin ohnehin hoch angesetzt. Zudem soll die geplante Kindertagesstätte in das geplante Gebäude integriert werden und es finden sich laut Kläger zwei weitere Kindertagesstätten in der näheren Umgebung. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die Betreuungsplätze zu einem großen Teil durch die Bewohner der geplanten Wohnanlage und durch die Beschäftigte des östlich gelegenen Ärztehauses in Anspruch genommen werden. Beschäftigte des Ärztehauses, die gegenwärtig ein Kraftfahrzeug benutzen, werden es höchstwahrscheinlich auch in der Zukunft tun, so dass keine Erhöhung der Verkehrsbelastung zu befürchten ist. Für die Bewohner der geplanten Wohnanlage ist die Kindertagesstätte fußläufig erreichbar. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zusätzliche Verkehr im städtischen Bereich geeignet ist, zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 2 CS 12.1960 - juris Rn. 9).

Abgesehen davon sind die 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens sind nicht geeignet, zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung zu führen, da 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag im Bereich der ...straße/...-Straße und ...straße im innerstädtischen Bereich mit einer dichten Bebauung allenfalls marginale Bedeutung haben.

3.2. Ebenso wenig ist das Gebot der Rücksichtnahme durch den zu erwartenden Zufahrtsverkehr zu der geplanten Wohnanlage tangiert. Die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen sind im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Eine besondere örtliche Situation, die gegebenenfalls ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte, liegt nicht vor; insbesondere kommt es zu keiner Betroffenheit eines bisher von Zufahrtsverkehr zum Baugrundstück verschonten (rückwärtigen) Bereichs des klägerischen Grundstücks (vgl. BayVGH vom 25.5.2010, Az. 15 CS 10.982, juris Rn. 9). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Verkehrsverhältnisse (Simon/Busse, a.a.O, Rn. 438 zu Art. 66).

3.3. Die Befürchtung des Klägers, dass sich die Parkplatzsituation durch Zufahrtsverkehr erheblich verschlechtern wird, findet im streitgegenständlichen Vorbescheid schon deshalb keine Grundlage, weil dieser keine Festlegungen hinsichtlich der Stellplätze trifft. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids nach Art. 71 BayBO ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil (OVG Münster v. 29.07.2002, 7 B 831/02; Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Art 71 Rn. 103). Die Stellplatzproblematik muss erst in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Die Vorbescheidsplanung sowie die Festlegungen im Vorbescheid lassen ausreichend Gestaltungsspielraum, die Verkehrs- und Stellplatzproblematik angemessen zu lösen.

Soweit der Kläger anführt, dass die beabsichtigte Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße keinerlei Lärmschutz vorsieht und es deswegen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen wird, ist die Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls ausgeschlossen, da die Zulässigkeit der Tiefgarage samt Zufahrt in dem Vorbescheid nicht abgefragt worden ist. Damit entfaltet der Vorbescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung.

4. Frage 4

Da die Baumschutzverordnung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris), kann die Beantwortung der Frage 4 ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers begründen.

Im Übrigen trifft der Vorbescheid keine Feststellungen zu dem Artenschutz, sondern weist lediglich auf die Notwendigkeit der Durchführung einer qualifizierten, artenschutzrechtlichen Untersuchung hin, die ebenfalls keinerlei nachbarschützende Funktion hat.

5. Frage 5

Eine Nachbarrechtsverletzung durch die Erschließung der Neubebauung über das städtische Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr kommt nicht in Betracht.

6. Die unterbliebene Anhörung des Nießbrauchers des klägerischen Anwesens führt nicht zur Aufhebung des Vorbescheids. Der Kläger selbst wurde ordnungsgemäß nach Art. 66 BayBO beteiligt. Auf die fehlende Beteiligung eines Dritten kann sich der Kläger nicht berufen, da sich daraus keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergibt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.750,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen am 2. Oktober 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ...-straße 79, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Das Vorhabengrundstück grenzt im Westen an das Grundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 81/83, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der Antragsteller ist Teileigentümer einer gewerblichen Nutzungseinheit im Erdgeschoss dieses Nachbaranwesens, die als Apotheke genutzt wird. Der Apothekenverkaufsraum ist nach Süden zur ...-straße hin ausgerichtet. Die Nutzungseinheit verfügt über mehrere Nebenräume, die nach Osten zum streitgegenständigen Vorhaben hin ausgerichtet sind.

Das Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 81/83, in dem sich die gewerbliche Sondernutzungseinheit des Antragstellers befindet, ist viergeschossig, wobei das vierte Geschoss als ein allseits zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet ist. Das Gebäude ist in einer Entfernung von 4,5 m (vermasst) von der Grundstücksgrenze situiert und verfügt über eine Länge von 23,10 m (vermasst), eine Breite von 14,9 m (vermasst) und eine Höhe von ca. 11,3 m. Die Wandhöhe des Gebäudes bis zum Rücksprung des Terrassengeschosses beträgt 9 m. Das Terrassengeschoss springt im südlichen Gebäudeteil 1,49 m und im nördlichen Gebäudeteil 1,25 m nach Westen zurück (Rücksprünge sind jeweils vermasst). Zwischen den Rücksprüngen befindet sich auf einer Länge von 2,76 m (vermasst) ein Treppenhaus, das sich als ein senkrecht von dem Erdgeschoss bis zum vierten Obergeschoss durchgezogener Wandteil darstellt.

Mit Bauantrag vom 30. April und Änderungsanträgen vom 12. August 2015 sowie vom 15. September 2015 nach Plan-Nr. ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene auf, die Mängel der Bauvorlagen zu beheben. Insbesondere führte die Antragsgegnerin aus, durch die westseitig geplante Balkonanlage werde die Mindestabstandsfläche von 3 m zum Nachbargrundstück ... nicht eingehalten. Hier sei lediglich eine untergeordnete Balkonanlage mit einer Tiefe von maximal 1,5 m und einer Breite von höchstens 5 m genehmigungsfähig.

Gegenstand der Bauanträge ist der Abbruch des bestehenden zweigeschossigen Gebäudes und Neubau eines viergeschossigen Gebäudes mit einem um 69° und 34° geneigtem Mansarddach. Der Neubau soll über eine Länge von 23,9 m, eine Breite von 14,99 m und eine Firsthöhe von 16,57 m verfügen. Die Traufhöhe soll 9,07 m erreichen und die Höhe von der Geländeoberfläche bis zum Mansardknick 12,23 m betragen (alle Maße sind vermasst). Das Neubaugebäude soll auf der Westseite über eine Dachterrasse verfügen. Im 3. Obergeschoss sollen auf der Westseite insgesamt vier Dachgauben (zwei 3 m breite, eine 2 m breite sowie eine 1,5 m breite), die auf einer Höhe von 11,64 m vor die um 69° geneigte Mansarddachfläche vortreten. Im nördlichen Teil des Gebäudes sind in 1. bis 3. Obergeschossen jeweils ein Balkon mit einer Tiefe von jeweils 1,5 m und einer Breite von 5 m bzw. 3 m geplant. Der Abstand des geplanten Mehrfamilienhauses zu der westlichen Grundstücksgrenze beträgt 4,5 m.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 erteilte die Beklagte im vereinfachten Genehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung enthält zahlreiche Befreiungen wegen Überschreitung von Baulinien durch Balkone, Lichtschächte und Tiefgarage sowie durch Müllhäuschen. Ferner enthält die Baugenehmigung eine Abweichung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Rampenneigung. Weitere Befreiungen und/oder Abweichungen sind in der Baugenehmigung nicht enthalten.

Der Baugenehmigungsbescheid wurde der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 81/83, in der der Antragsteller Mitglied ist, mit Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. November 2015 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2015 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 beantragte die Beklagte,

den Antrag abzulehnen.

Die Drittanfechtungsklage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Grundsätzlich könne der einzelne Wohnungseigentümer baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum stehe. Abgesehen von der Adresse des Antragstellers, sei bereits in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Antragsteller überhaupt Sondereigentümer des Nachbargrundstücks sei und inwieweit ein etwaiges Sondereigentum des Antragstellers unmittelbar betroffen sei.

Zudem sei die Anfechtungsklage auch nicht begründet. Die Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Vorliegend sei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt worden. In dessen Rahmen seien neben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Anforderungen des Abstandsflächenrechts nur zu prüfen, soweit Abweichungen beantragt worden seien. Vorliegend habe die Bauherrin keine Abweichungen vom Abstandsflächenrecht nach Art. 63 BayBO beantragt, so dass hier die Prüfung der Einhaltung der Abstandsflächen nicht zum Prüfprogramm gehört habe und folglich von der Antragsgegnerin auch nicht geprüft worden sei.

Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Das geplante Vorhaben entfalte gegenüber der Nachbarbebauung auf der Fl.Nr. ... keine „erdrückende“ oder „einmauernde Wirkung“. Eine solche Wirkung komme vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Vorliegend fehle es hinsichtlich des Vorhabens bereits an einem solchen übergroßen Baukörper. Das geplante Vorhaben sei viergeschossig, ebenso wie die Bebauung auf der benachbarten Fl.Nr. ... Zwar sei die Firsthöhe des Vorhabens im Vergleich zum Nachbargebäude, welches ein Flachdach habe, um ca. 4 m höher, allerdings weise das geplante Vorhaben ein Mansarddach auf, welches bereits im dritten Geschoss eine Dachneigung von 69° habe und im vierten Geschoss eine Dachneigung von nur 34°. Die Firsthöhe entfalte damit für die Nachbarbebauung in keiner Weise eine erdrückende Wirkung.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 stellten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Antrag,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen aus, der gestellte Antrag sei weder zulässig noch begründet. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, inwieweit er in seinen Rechten verletzt sei. Man könne nur vermuten, dass er Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 81/83 sei. Um welche Einheit es sich handele und wo diese liege sei nicht vorgetragen worden. Baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht könne ein Wohnungs- bzw. Teileigentümer nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums vorliege. Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Gebäude der WEG ...-straße 81/83 liege der Hauszugang, die Tiefgaragenzufahrt/-Rampe der WEG, so dass ausschließlich gemeinschaftliches Eigentum und nicht Sondereigentum betroffen sein könne. Im Übrigen sei die Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 rechtmäßig. Es werde auf die Ausführungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2015 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers folgende Anträge:

I.

Der Sofortvollzug der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 betreffend das Grundstück ...-straße 79, Fl.Nr. ..., wird aufgehoben.

II.

Für den Fall, dass das Gericht den Antrag in Ziffer I für unbegründet hält, wird hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bauarbeiten auf dem Grundstück ...-straße 79, Fl.Nr. ... vorläufig einzustellen.

III.

Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des vorläufigen Schutzes verpflichtet ist, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen, wird beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bauantrag betreffend das Grundstück Fl.Nr. ... auf Einhaltung der Abstandsflächen, insbesondere hinsichtlich des westlichen Bereichs des Bauvorhabens zum Grundstück Fl.Nr. ..., zu überprüfen. Des Weiteren ist die Antragsgegnerin für den Fall, dass Abstandsflächenverstöße an der Westgrenze der Fl.Nr. ... festgestellt werden sollten, verpflichtet, die Baugenehmigung aufzuheben.

Zur Begründung der gestellten Anträge führte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, die Räume im nordöstlichen Bereich der Apotheke des Antragstellers würden als Sozialraum bzw. als Büroraum genutzt. Das geplante Bauvorhaben wirke sich massiv auf die Nutzung des Antragstellers aus, da diese Räume ausschließlich mit Fenstern in Richtung Osten ausgerichtet seien. Hieraus ergebe sich auch die Betroffenheit des Antragstellers. Der Antragsteller mache im vorliegenden Fall geltend, dass das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben an der gemeinsamen Grundstücksgrenze die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht einhalte. Durch das geplante Bauvorhaben komme es zu einer massiven Überschreitung und Überlappung der Abstandsflächen der beiden Gebäude. Insbesondere durch die Höhe des geplanten Gebäudes, komme es zu einer massiven und verstärkten Verschattung der nach Osten ausgerichteten Fenster der Sondereigentumseinheit des Antragstellers. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass im Bereich dieser Fenster auf der Grundstücksseite Fl.Nr. ... im hinteren Bereich Balkone in einer Loggien-Ausführung geplant seien, die zum einen in der Abstandsfläche stünden und zum anderen als optisch hervorspringender massiver Baukörper zu einer weiteren Verschattung führten. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt habe die Eigentümergemeinschaft im Bereich der Ostfassade mit Folgen einer nicht ausreichend abtrocknenden Fassade zu kämpfen. Durch die Länge und die Höhe des geplanten Baukörpers werde sich dies nochmals massiv verstärken. Auch hier sei der Antragsteller unmittelbar betroffen, da die auftretenden Durchfeuchtungen unter anderem in den Räumen des Antragstellers auftreten würden.

Im nördlichen Bereich der Westfassade zeige sich, dass in der Abstandsfläche Loggien geplant seien, die aufgrund ihrer Gestaltung als massiver Bauteil zu bewerten seien. Die Balkone würden im rückwärtigen nördlichen Teil der Westfassade nur in einem Abstand von 2,5 m von der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. ... liegen. Der Abstand der beiden Gebäude betrage in diesem Bereich nur noch 6,5 m. Im Dachgeschossbereich befinde sich im Übrigen an dieser Fassadenseite (im Bereich der Dachschräge mit 69°) im dritten Obergeschoss eine Gaube. Diese Gaube sei abstandsflächentechnisch in den Darstellungen der Abstandsflächen nicht berücksichtigt und abgebildet worden. Auch ohne Berücksichtigung der Gaube würden die Abstandsflächen auf der Westseite auf das Nachbargrundstück fallen. Die Abstandsflächenberechnung sei daher unvollständig. Die Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand des Vorhabengebäudes rage unter Berücksichtigung der Planungsdaten mindestens 6,28 m in das Nachbargrundstück Fl.Nr. ... hinein. Im Bereich der Ostfassade des Gebäudes des Antragstellers und der Westfassade des Bauvorhabens entstehe eine massive Enge und durch die Höhe des Neubaus auch eine zusätzliche massive Verschattung, die neben dem verminderten Lichteinfall auch zu einer zusätzlichen Feuchtigkeit im Fassadenbereich führten.

Des Weiteren sei bereits zweifelhaft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB einfüge. Die Firsthöhe des geplanten Bauvorhabens ...-straße 79 sei mit 16,57 m anzugeben und bei dem Gebäude ...-straße 81/83 mit 11,39 m. Das geplante Bauvorhaben weise durch das Giebeldach ein weiteres Geschoss auf. Durch die Planung einer massiven Gaube auf die ...-straße sei das Dachgeschoss massiv erweitert worden, so dass im Ergebnis ein weiteres Geschoss entstanden sei. Sowohl hinsichtlich der Firsthöhe als auch hinsichtlich der Ausprägung des fünften Geschosses führe dies dazu, dass von einem Einfügen nach § 34 BauGB nicht mehr gesprochen werden könne.

Zwar sei das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch eine Besonderheit. Im Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2015 sei die Beigeladene darauf hingewiesen worden, dass die geplanten Balkone an der Westseite unter Abstandsflächengesichtspunkten zu nah an die Grundstücksgrenze reichten und entsprechend reduziert werden müssten, damit sie als untergeordneter Bauteil in der Abstandsfläche verbleiben könnten. Dies zeige, dass die Antragsgegnerin abstandsflächenrelevante Bauteile geprüft und entsprechende Hinweise gemacht habe. Aus dem Umkehrschluss, dass bezüglich der Fassadenwand auf der Westseite keine entsprechenden Bedenken angemeldet worden seien, sei abzuleiten, dass die Antragsgegnerin an sich davon ausgegangen sei, dass dies nicht abstandsflächenrelevant sei. Anders könne das Verhalten der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht gewertet werden. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zu einzelnen Bereichen abstandsflächenrechtliche Überprüfungen und Angaben gemacht habe, sei abzuleiten, dass tatsächlich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch die Abstandsflächen mitgeprüft worden seien und daher im Rahmen einer Anfechtungsklage auch angegriffen werden könnten. Im Rahmen einer offenkundigen Abstandsflächenverletzung sei zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werde.

Im Übrigen sei ergänzend darauf verwiesen, dass durch den Lauf der Sonne im Ost-West-Bereich es durch das geplante Vorhaben zu einer massiven Reduzierung der Dauer der Sonneneinstrahlung komme, die dadurch verstärkt werde, dass das Nachbargebäude zu nah an der Grundstücksgrenze liege und die Höhe um 5,8 m über dem Nachbargebäude liege. Auch das im Norden liegende Gebäude auf der Fl.Nr. ... weise nur eine Firsthöhe von 11 m aus. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Gebäude insoweit auch nicht in die Umgebung einfüge.

Trotz der Neuregelung des beschränkten Prüfumfangs der Baugenehmigungsbehörde sei es daher nicht ausgeschlossen, dass die Abstandsflächenvorschriften über die Belange der Belüftung, Belichtung, Besonnung und Wahrung das Wohnfriedens im Rahmen einer Anfechtungsklage nach dem Gebot der Verletzung der Rücksichtnahme geprüft würden.

Im Hinblick darauf, dass nach Angaben der Beigeladenen bereits eine Baubeginnsanzeige eingereicht worden sei und die Abbruchmaßnahmen im Wesentlichen bereits abgeschlossen seien, sei mit einem unmittelbaren Baubeginn zu rechnen. Aufgrund der klaren Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht und gegebenenfalls eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot als Ausfluss der Abstandsflächenvorschriften und des Einfügungsgebots würden hier die Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung des Sofortvollzugs überwiegen. Die Abstandsflächenproblematik auf der Westseite des geplanten Gebäudes sei völlig ungelöst und für den Antragsteller nicht hinnehmbar. Das Gebäude müsse entweder massiv in der Höhe reduziert oder von der Grundstücksgrenze in Richtung Osten verschoben werden.

Weiter vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Ausführungen hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers durch das Bauvorhaben, der Abstandsflächenproblematik sowie des fehlenden Einfügens des geplanten Gebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB.

Zur Begründung der Hilfsanträge führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Beigeladene sei trotz etwaiger Beschränkung des Prüfumfangs im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften vollumfänglich einzuhalten. Wie bereits ausführlich dargestellt worden sei, sei im Bereich der Westfassade des Neubaus von massiven Abstandsflächenverstößen auszugehen. Der Antragsteller sei auch persönlich in seiner Gewerbeeinheit von der Verletzung dieser Abstandsflächen unmittelbar betroffen. Sowohl das Fenster des Sozialraums für die Mitarbeiter als auch das des Büroraumes seien ausschließlich zur Ostseite ausgerichtet, mit direktem Blick auf die Westfassade des Vorhabens. Durch den Abstandsflächenverstoß werde die Belichtung und Belüftung wesentlich verschlechtert. Auch sei davon auszugehen, dass die Berechnung und Darstellung der Abstandsflächen im Bereich der zu errichteten Loggia im dritten Obergeschoss falsch sei. Da der Antragsteller unmittelbar durch die Abstandsflächenverletzung in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sei, liege auch eine entsprechende Klagebefugnis vor.

Die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Arbeiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes seien ebenfalls gegeben. Es sei mit einem unmittelbar bevorstehenden Baubeginn zu rechnen. Für den Fall, dass die Arbeiten kurzfristig fortschreiten würden, seien die Möglichkeiten des Antragstellers zur Verhinderung der Abstandsflächenverstöße reduziert. Seine Interessen könnten nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt werden. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden ebenfalls, da aufgrund der massiven Abstandsflächenverletzung das Bauvorhaben in der geplanten Art und Weise nicht durchgeführt werden könne. Der Hilfsantrag beruhe auf § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 erwiderte die Antragsgegnerin auf den Schriftsatz des Antragstellers und führte aus, sämtliche Hilfsanträge seien bereits unzulässig, da sie nicht vorher bei der Antragsgegnerin gestellt worden seien. Im Übrigen verwies die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 7. Dezember 2015.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 nahmen die Bevollmächtigten der Beigeladenen erneut Stellung:

Es sei zu berücksichtigen, dass bei dem Raum der Sondereigentumseinheit des Antragstellers mit 10,28 m² das Fenster nicht nach Westen liege und bei den beiden anderen Räumen die handschriftlich eingezeichnete Nutzung als Sozialraum und Büro offensichtlich nicht der Nutzung gemäß Aufteilungsplan entspreche. Insoweit sei bereits fraglich, ob eine im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft unzulässige Nutzung von Räumen durch einen Sondereigentümer Nachbarrechte begründen könne.

Eine Prüfung der Regelungen des Abstandsflächenrechts habe nicht stattgefunden, da die Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden sei. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte könnten durch eine Baugenehmigung dann nicht verletzt sein, wenn diese bauordnungsrechtliche Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen seien. Auf die Frage, wie offensichtlich oder gravierend ein etwaiger Verstoß zu bewerten wäre, komme es nicht an. Soweit der Antragsteller eine Verstärkung der Verschattung des Gebäudes ...-straße 81/83 durch die Balkone an der Westseite des Vorhabens behaupte, sei dies bereits denklogisch nicht möglich, da aufgrund der Himmelsrichtung und der Anordnung der Balkone, diese zur Westseite keinen Schatten werfen könnten. Die behaupteten Durchfeuchtungen stellten allenfalls einen Baumangel des Gemeinschaftseigentums dar, der von der Gemeinschaft zu beseitigen sei.

Die vom Antragsteller vorgenommenen Berechnungen der Abstandsflächen seien fehlerhaft. Das geplante Gebäude der Beigeladenen sei ebenso wie das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... von der Grundstücksgrenze 4,5 m entfernt. Die Angabe des Antragstellers, das Gebäude der Beigeladenen sei 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt, sei falsch. Die fehlerhafte Berechnung setzte sich auch bei den anderen Berechnungen fort. Die Abstandsfläche an der Westseite des Gebäudes der Beigeladenen betrage 10,28 m. Der Balkon im 3. Obergeschoss im nördlichen Bereich der Westfassade sei 1,5 m tief und 5 m breit. Er bleibe bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht. Der Abstand zum Nachbargrundstück betrage 3 m. Bei der Abstandsfläche werde die Höhe des 3. Obergeschosses gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO zu einem Drittel und das Dachgeschoss nicht berechnet.

Auch Teile der Abstandsfläche des Nachbargebäudes ...-straße 81/83 würden auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen, da der Abstand der Gebäude zur Grundstücksgrenze jeweils 4,5 m betrage. Damit bestehe hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen eine Atypik. Beide Gebäude würden in gleicher Weise die Abstandsfläche nicht einhalten. Aus diesem Grunde sei bereits in dem bestandskräftigen Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2014 eine Abweichung bei den Abstandsflächen in Aussicht gestellt worden.

Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Ob sich ein Vorhaben in jeder Beziehung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei insoweit keine unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes zu berücksichtigende Frage. Beide Gebäude würden die Abstandsflächen im nahezu gleichen Umfang nicht einhalten. Sowohl das Gebäude auf dem Nachbargrundstück als auch das Vorhabensgebäude wiesen vier Vollgeschosse auf. Bei dem genehmigten Dachgeschoss handele es sich um kein Vollgeschoss, da dieses deutlich weniger als zwei Drittel der Grundfläche habe. Aufgrund der unterschiedlichen Dachformen der Gebäude könnten die Firsthöhen nicht verglichen werden. Die nähere Umgebung werde nicht nur durch das Gebäude ...-straße 81/83 bestimmt, sondern auch von anderen Gebäuden, wie beispielsweise das Nachbargebäude ...-straße 77 und 75 mit einer Firsthöhe von 16,69 m.

Hinsichtlich der Hilfsanträge bestünden im Übrigen bereits Bedenken zur Zulässigkeit.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 äußerte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers zu den Schriftsätzen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und führte aus, es sei nicht ersichtlich aus welchem Rechtsgrund der Antragsteller verpflichtet sein solle, im konkreten Fall die Anträge vorab bei der Antragsgegnerin zu stellen.

Des Weiteren verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut auf das Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2015, das aus seiner Sicht die tatsächlich vorgenommene Prüfung des Abstandsflächenrechts seitens der Antragsgegnerin belegen soll.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

II.

I. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Grundsätzlich kann der einzelne Teileigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B. v. 08.07.2013 - 2CS 13.872 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Antragsbefugnis gegeben und der Antrag zulässig.

2. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungs-rechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellers verstößt.

2.1 Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist.

Da das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war und von der Beigeladenen auch keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren bzw. solche auch nicht erteilt wurden, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens.

Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kommt insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine (ausschließlich) auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine solche Baugenehmigung würde „ins Leere gehen“ (BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3). Daher ist den Antragsteller hinsichtlich seines Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3).

Auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens trotz eingeschränkten Prüfungsumfangs des vereinfachten Verfahrens das Vorhaben auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften überprüft, was sich unter anderem aus dem Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2015 ergebe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Beschränkung des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO hat nicht nur zur Konsequenz, dass seitens der Behörde keine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften stattfinden darf. Vielmehr werden Regelungsinhalt und die Feststellungswirkung der Baugenehmigung und damit der Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherren werden entsprechend beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 35). Daher scheidet eine Nachbarrechtsverletzung bereits deswegen aus, da es der angegriffenen Baugenehmigung an einer nachbarrechtsrelevanten Regelung fehlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde im Baugenehmigungsverfahren das Vorhaben tatsächlich auch hinsichtlich der Einhaltung der Bauordnungsvorschriften überprüft hat. Solange eine erfolgte Prüfung nicht durch Erteilung von Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO in die Baugenehmigung Eingang findet, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kann nachbarschützenden Rechte des Bauordnungsrechts nicht verletzen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO eröffnet zwar der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, den Bauantrag auch im Falle der Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind, abzulehnen. Hiermit korrespondiert jedoch kein Anspruch eines Dritten, die Überprüfung des Vorhabens im Hinblick auf die Verletzung von nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts zu verlangen.

Im Übrigen kann dem Hinweisschreiben der Antragsgegnerin, mit dem sie auf die Nichteinhaltung der Mindestanstände zu dem Nachbarsrundstück Fl.Nr. ... durch die geplante Balkonanlage und auf die Möglichkeit der Errichtung lediglich einer untergeordneten Balkonanlage hingewiesen hat, nicht entnommen werden, dass von der Antragsgegnerin eine umfassende Prüfung der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften durch das streitgegenständliche Vorhaben vorgenommen wurde.

2.2 Hinsichtlich der Verletzung bauplanungsrechtlicher, drittschützender Vorschriften kommt in Bezug auf das Sondereigentum des Antragstellers allenfalls das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattfindet (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte, wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rdnr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rdnr. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 NVwZ 1994, 686 - juris Rdnr. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris Rdnr. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 NVwZ 2005, 328 - juris Rdnr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rdnr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rdnr. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rdnr. 22).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend voraussichtlich dazu, dass eine „abriegelnde“ oder auch „erdrückende“ Wirkung des geplanten Gebäudes gegenüber dem Teileigentum des Antragstellers nicht angenommen werden kann.

Wie oben dargestellt, sind an die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sehr hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt umso mehr, als sich das streitgegenständliche Gebäude und das Nachbargebäude in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich befinden. Zwar soll das geplante Gebäude eine Firsthöhe von 16,57 m erreichen und damit ca. 5,27 m höher werden, als das Flachdachgebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., in dem sich die Teileigentumseinheit des Antragstellers befindet. Allerdings übersteigt die Traufhöhe des Vorhabengebäudes mit 9,07 m die Wandhöhe des Nachbargebäudes bis zum Rücksprung des Terrassengeschosses nur marginal. Hinzu kommt, dass das Terrassengeschoss auf der dem Vorhaben zugewandten Westseite nach den genehmigten Plänen nur 1,49 m an seiner Südseite und 1,25 m an seiner Nordseite nach Westen zurückspringt. Im Bereich des 2,76 m breiten Treppenhausbaus ist ein Rücksprung nicht vorhanden, so dass sich hier eine Wandhöhe von ca. 11,3 m in einem Abstand von 4,5 m zu der Grundstücksgrenze ergibt. Das Dach des streitgegenständlichen Gebäudes ist im Bereich des vierten Obergeschosses bis zum Mansardknick um 69° geneigt, so dass sich eine mit dem geringfügig zurückgesetzten Terrassengeschoss vergleichbare Wirkung ergibt. Im Bereich des Mansardknicks liegt die Höhe des streitgegenständlichen Gebäudes bei 12,23 m und übersteigt die absolute Höhe des Nachbargebäudes lediglich um knapp einen Meter. Das Mansarddach des streitgegenständlichen Gebäudes verfügt im Bereich zwischen dem Mansardknick und dem First um eine Neigung von 34°, was die Wirkung des Vorhabens auf das Nachbargebäude relativiert. Aufgrund der Ausbildung des Daches des Vorhabengebäudes wirkt sich die Höhendifferenz von 5,27 m nicht erheblich auf das Nachbargebäude aus. Zudem ist das Gebot der Rücksichtnahme nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade im innerstädtischen Bereich erst dann verletzt, wenn zwischen den Gebäuden ein erheblicher Höheunterschied von mehreren Geschossen gegeben ist, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens liegt hier damit nicht vor.

Im Übrigen ist anzumerken, dass auch eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht zwingend zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führt. Zwar ist im Falle der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen in der Regel davon auszugehen, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gewahrt ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 06.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften impliziert jedoch nicht automatisch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.

Auch eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens auf das Teileigentum des Antragstellers ist vorliegend nicht anzunehmen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Nutzungseinheit des Antragstellers im Erdgeschoss des Nachbargebäudes auf der Fl.Nr. ... befindet und den östlichen Fenstern der Nutzungseinheit eine ca. 10 m breite Wand des Bestandsgebäudes, die gerade im Bereich der Fenster situiert ist, in einem Abstand von ca. 10 m vorgesetzt ist. Insoweit liegt eine Vorbelastung durch die Bestandsbebauung vor. Zwar wird sich durch die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes aufgrund der Höhe und Länge des Baukörpers die Belichtungssituation für die Nutzungseinheit des Antragstellers verändern. Hierdurch wird jedoch die Grenze des dem Antragsteller zumutbaren nicht überschritten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits die Bestandsvilla auf dem Vorhabengrundstück über eine Wandhöhe von ca. 7 m und eine Firsthöhe von ca. 9,5 m verfügte, so dass es sich für das Teileigentum des Antragstellers nicht um eine erstmalige Belastung handelt. Da die Teileigentumseinheit des Antragstellers im Erdgeschoss liegt, ist diese bereits durch die Bestandsbebauung beeinträchtigt. Eine unzumutbare Verschlechterung der bestehenden Situation wird mit der Ausführung des Vorhabens nicht eintreten. Zudem dürfte die Belichtung der Räumlichkeiten des Antragstellers bereits dadurch eingeschränkt sein, dass im südöstlichen Bereich auf der Höhe des Erdgeschosses eine Garagenrampe des Gebäudes ...-straße 81/83 und im nordöstlichen Bereich ein gleich hohes Nebengebäude situiert ist, durch das die Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten jedenfalls von der Süd- und Nordseite eingeschränkt wird.

II.

Der unter Ziffer II gestellte Hilfsantrag ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Da der Antragsteller die Antragsgegnerin jedenfalls mit dem Schriftsatz vom 12. Februar 2016 um die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück ersucht hat und diese bisher über den Antrag nicht entschieden hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen.

2. Gleichwohl bleibt der Antrag nach § 123 VwGO ohne Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen die Antragsgegnerin (Art. 75 BayBO).

2.1 Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Ausübung dieser Befugnis steht in pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG). Wenn die Rechtswidrigkeit einer Anlage darauf beruht, dass sie gegen Vorschriften verstößt, die Nachbarn des Baugrundstücks in ihren Rechten schützen, kann ein hiervon betroffener Nachbar zwar beanspruchen, dass ermessensfehlerfrei entschieden wird. Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar aber nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zugunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (vgl. BayVGH v. 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 - juris; BVerwG v. 4.6.1996, NVwZ-RR 1997, 271), was bei einem nicht unwesentlichen Abstandsflächenverstoß in der Regel der Fall ist (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2014 - M 8 E 14.4665, nicht veröffentlicht).

2.2 Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil nach der summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens sich der Antragsteller nicht auf die Verletzung nachbarschützenden Rechte durch das streitgegenständliche Vorhaben berufen kann.

2.2.1 Der Antragsteller ist an der Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes zwar nicht durch den ihm gegenüber bestandskräftigen Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2014 gehindert, in dem der Beigeladenen unter anderem eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand nach Art. 63 Abs. 1 BayBO in Aussicht gestellt wurde. Aus den Vorbescheidsplänen ist ersichtlich, dass mit dem Vorbescheidsantrag die Errichtung eines Flachdachgebäudes mit einem im Westen zurückgesetzten Terrassengeschoss und Wandhöhen von 9,3 m bzw. 13,30 m abgefragt wurde. Bei dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich somit um ein vom dem Vorbescheidsvorhaben abweichendes Vorhaben.

2.2.2 Ferner ist es zutreffend, dass das streitgegenständliche Vorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand nicht einhält. Die Traufe des streitgegenständlichen Gebäudes liegt bei 9,07 m und die Höhe des um 69° geneigten Mansarddaches bis zum Mansardknick beträgt 12,23 m, so dass sich eine Abstandsflächentiefe von 10,12 m ergibt. In den genehmigten Plänen ist die Abstandsflächentiefe zulasten der Beigeladenen mit 10,28 m angegeben. Der Abstand zur Grundstücksgrenze mit der Fl.Nr. ... beträgt dagegen nur 4,5 m, so dass die Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die Dachgauben an der Westseite des Gebäudes nicht unter die Vorschrift des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO fallen, da sie die maximal zulässige Gesamtbreite von 5 m überschreiten, so dass diese bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

2.2.3 Allerdings kann sich der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Die Frage, ob für das streitgegenständliche Vorhaben eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand nach Art. 63 Abs. 1 BayBO rechtmäßig erteilt werden könnte, kann dahinstehen, da sich der Antragsteller jedenfalls nicht auf eine Verletzung in seinen Nachbarrechten durch eine solche Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO berufen kann. Insoweit kann es auch dahinstehen, inwieweit ein Sondereigentümer überhaupt die Verletzung der Abstandsflächenvorschriftenrügen kann oder ob dies der WEG vorbehalten ist. Eine solche Rüge verstößt vorliegend jedenfalls gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB

Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4).

Bei dieser Betrachtung ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH, U. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris Rn. 37; OVG Lüneburg, B. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; a.A. OVG Münster, U. v. 24.4.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11; kritisch auch Kuchler, juris, PR-UmwR 6/2014 - Anm. 1). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruches beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.

Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43).

Vorliegend wirft das streitgegenständliche Vorhaben eine Abstandsfläche von 205,972 m² auf das Grundstück des Antragstellers. Dem steht eine Abstandsflächenüberschreitung durch das Gebäude, in dem sich das Teileigentum des Antragstellers befindet, von 211,123 m² gegenüber. Bei der Berechnung der Abstandsfläche auf der Westseite des Vorhabens sind insbesondere die nicht untergeordneten Dachgauben zu berücksichtigen. Die Balkonanlage im Nordosten bleibt dagegen nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt.

Die beiderseitigen Abstandsflächenüberschreitungen führen auch nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierenden Verhältnissen. Es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung der rückwärtigen Räumlichkeiten der gewerblichen Nutzungseinheit des Antragstellers auch nach der Ausführung des Bauvorhabens gewährleistet ist und sich die bestehende Belichtungs- und Belüftungssituation nicht wesentlich verschlechtert. In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsträumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt, wobei dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos gilt (BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8). Vorliegend würde durch Verwirklichung des Bauvorhabens in den nach Osten hin ausgerichteten Räumen der Nutzungseinheit des Antragstellers, an den dort vorhandenen Fenstern der 45°-Grad-Winkel knapp nicht eingehalten. Gleichwohl ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung der Räumlichkeiten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, gewährleistet ist.

Bei dem südlichen Raum im Erdgeschoss des Anwesens handelt es sich nach den am 20. Juli 1972 genehmigten Plänen um ein Vorratsraum, der nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 5 BayBO keinen Aufenthaltsraum darstellt. Ein Aufenthaltsraum liegt danach nur dann vor, wenn ein Raum zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist, was bei einem Vorratsraum nicht der Fall ist. Der zweite Raum im nördlichen Bereich des Gebäudes ist in den genehmigten Plänen als ein solcher bezeichnet und damit ein Aufenthaltsraum im Sinne der Bayerischen Bauordnung. Es ist hier zu berücksichtigen, dass die Belichtungs- und Belüftungssituation schon im Bestand durch das unmittelbar nördlich des Fensters des Aufenthaltsraums an die Fassade angebaute Nebengebäude beeinträchtigt ist, so dass bereits eine gewisse Vorbelastung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse vorhanden ist. Bei einem verbleibenden Abstand zwischen den Gebäuden von 9 m kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht von einem städtebaulichen Missstand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgegangen werden.

Damit ist dem Antragsteller vorliegend aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die Bebauung der eigenen Wohnungseigentümergemeinschaft eine Berufung auf einen möglichen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, so dass ein Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Einstellung der Bauarbeiten nicht gegeben ist. Der Antrag nach § 123 VwGO war damit ebenfalls abzulehnen.

III.

Über den Hilfsantrag unter Ziffer III war vorliegend nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung, von der die Entscheidung über den Hilfsantrag abhängig gemacht wurde - nämlich das Obsiegen des Antragstellers mit dem Hilfsantrag unter Ziffer III - nicht eingetreten ist.

IV.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

V.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Hilfsanträge unter Ziffer II und III wurde gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG ein Betrag von jeweils 1.000,- Euro angesetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009,581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts nicht, dass hinsichtlich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände keine Abweichung erforderlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Abstandsflächen für die westliche, zurückversetzte Gebäudewand des Rückgebäudes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris) davon ausgegangen, dass ein abweichender Bemessungsmaßstab gelten würde. Für die Berechnung der Wandhöhe sei nicht auf die natürliche Geländeoberfläche bzw. den fiktiven Fußpunkt abzustellen, sondern auf den Austrittspunkt der Wand des zurückversetzten Wandteils aus dem darunter liegenden Gebäudeteil. Die Abweichung ginge deshalb ins Leere.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des 26. Senats betraf eine spezielle bauplanungsrechtliche Situation, in der an sich an die seitliche Grundstückgrenze gebaut werden durfte, das zulässige Nutzungsmaß (Gebäudehöhe) auf dem Baugrundstück höher als auf dem Nachbargrundstück war und es dann aus Gründen der Rücksichtnahme geboten war, dass der Teil des Vorhabens, der über die auf dem Nachbargrundstück zulässige Gebäudehöhe hinausgeht, einen Abstand von der gemeinsamen Grenze einhält. In dieser speziellen Konstellation hielt es der 26. Senat im Jahr 2000 in einer entsprechenden Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 für angemessen, die Tiefe der zu fordernden Abstandsfläche nicht nach der Gesamthöhe des zurückgesetzten Wandteils, sondern nach der Höhe der freistehenden Wandfläche zu bestimmen. Im vorliegenden Fall ist dagegen nicht erkennbar, wieso ein Wandteil des Bauvorhabens der Beigeladenen aus planungsrechtlichen Gründen von der gemeinsamen Grenze abzurücken ist. Allein die denkbare Begründung, günstigere Lichtverhältnisse im Bauvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, ist kein planungsrechtlicher Grund. Bereits von daher dürften die beiden Fallkonstellationen nicht vergleichbar sein. Zudem wurde Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 aufgehoben. Diese Vorschrift ermöglichte die Forderung nach Einhaltung einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise, soweit auf dem Nachbargrundstück ein vorhandenes Gebäude mit Abstand zur gemeinsamen Nachbargrenze bestand. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift für bauordnungsrechtlich irrelevant gehalten und deshalb gestrichen. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, aus der früheren Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken abzuleiten, der das positiv-rechtlich normierte System des Abstandsflächenrechts modifiziert.

Aus Sicht des Senats lässt es die Bayerische Bauordnung hier nur dann zu, auf die Einhaltung der an sich erforderlichen Abstandsfläche zu verzichten, wenn sich der Bauherr in Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten dafür entscheidet, ohne Grenzabstand zu bauen. Wird nicht an die Grenze gebaut, so muss eine Abstandsfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 23.10.2014 - 3 M 133/14 - juris). Bei einer Höhe der zurückversetzten Wand von 9,26 m kommt die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche nicht vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen, weil der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze nur 7,34 m beträgt. Eine Abweichung war daher erforderlich.

2. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung zum Grundstück der Antragstellerin hin gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurde eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Anforderung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch den Neubau des Rückgebäudes zum Nachbargrundstück FlNr. 2724/2 L.-straße 20a bis 20c nicht in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl nicht der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zwar grundsätzlich eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden. Es begründen aber allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Eine atypische Situation sieht der Senat hier derzeit nicht und wurde von der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen bislang auch nicht dargelegt.

Die atypische Grundstückssituation kann nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall überhaupt nicht erforderlich wären (dazu unten 3.). Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann den Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dies ist jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Grundstücksgrenze abrückt, gerade nicht der Fall. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt dem Bauherrn kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44/12 - NVwZ-RR 2013, 400).

3. Die Baugenehmigung ist hier nicht teilbar. Auch wenn die fehlerhafte Abweichung in erster Linie die von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände betrifft, ist daher die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen. Der Senat weist jedoch für das weitere Verfahren auf folgendes hin: Das Erstgericht hat entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in zutreffender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bejaht. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplans und im Übrigen im nicht überplanten Innenbereich liegt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris; B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris).

Wenn man für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB wie das Verwaltungsgericht den Bereich für maßgeblich hält, der im Osten durch die R.-straße, im Süden durch die R...-Straße, im Westen durch die S.-straße und im Norden durch die L.-straße begrenzt ist, finden sich hinsichtlich grenzständiger Bebauung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen in dieser maßgeblichen Umgebung mehrere Vorbilder. Hierbei handelt es sich um die rückwärtige Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 2705 (R.-straße 9), FlNr. 2713 (S.-straße 20), FlNr. 2720 (S.-straße 24), FlNr. 2702 (L.-straße 20) und FlNr. 2701 (L.-straße 24).

Dieser weite Umgriff ist nicht zweifelsfrei. Denn bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris). Wenn man deshalb die Bebauung an der S.-straße ausscheidet, sind nach den dem Senat vorliegenden Luftbildern und Plänen trotzdem hinreichend Vorbilder für die Bebauung an der rückwärtigen Grundstücksgrenze entlang der R.-straße sowie der L.-straße vorhanden. Zuzugestehen ist der Antragstellerin allerdings, dass hinsichtlich der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks FlNr. 2701 (L.-straße 24) eine Genehmigung des westlichen rückwärtigen Gebäudes als Hauptgebäude entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht festgestellt werden kann. Der Senat kann den Bauakten nicht entnehmen, dass das westliche eingeschossige Gebäude ein Wohngebäude darstellt. Vielmehr geht aus dem am 8. Juli 1897 genehmigten Plan hervor, dass es sich dabei um eine Wagenremise bzw. Geschirrkammer handelt. Im Ergebnis kommt es jedoch im vorliegenden Fall auf diesen Punkt nicht an, weil das dreigeschossige östliche Rückgebäude bereits im 19. Jahrhundert auch als Wohngebäude bauaufsichtlich genehmigt wurde. Damit wurde das Grundstück auch im rückwärtigen Bereich grenzständig bebaut.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass im vorliegenden Fall aus der Bestandsbebauung eine in etwa einheitlich verlaufende rückwärtige Baulinie oder Baugrenze nicht ablesbar ist. Folglich ergibt sich hieraus kein Maßstab, der gegen eine grenzständige rückwärtige Bebauung sprechen würde.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der angefochtene, im Zustimmungsverfahren erteilte Vorbescheid keine Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die in Richtung zum klägerischen Grundstück nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen rechtmäßig. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris). Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Atypik ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die vorhandenen Baukörper noch auf der Grundlage der M. Bauordnung vom 29. Juli 1895 sowie der M. Staffelbauordnung vom 17. April 1904 genehmigt wurden. Nach der damals geltenden Baustaffel 6 war zwischen den Gebäuden ein Pavillonzwischenraum von mindestens 7 m vorgeschrieben. Deshalb hält in der Umgebung, die mit drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden bebaut ist, kaum ein Gebäude die Vorgaben des heute geltenden Abstandsflächenrechts ein. In dieser beengten Situation würde jedwede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des für das streitgegenständliche Grundstück bestehenden Baurechts zu einer Abstandsflächenüberschreitung zum klägerischen Grundstück führen. Zwar besteht südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... ein Freiraum. Dort befindet sich der W.-Weg. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der nicht gewidmete W.-Weg im Grundsatz überbaut werden kann. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine atypische Situation vorliegt. Denn auch nach Süden beruht die städtebauliche Situation auf den oben geschilderten früheren baurechtlichen Gegebenheiten der Landeshauptstadt M. Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Zwar stellt der Kläger in Abrede, dass es sich um eine überalterte Bausubstanz handelt. Der Beklagte hat indes dargelegt, dass das früher als Hotel genutzte Gebäude aus den 1960er Jahren sehr ungünstige Zuschnitte hat und eine schlechte Bausubstanz aufweist. Weshalb diese Aussage nicht zutreffend sein sollte, wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger rügt, dass hinsichtlich der Tiefe keine Atypik bestehe. Richtig ist, dass bereits der Teil des Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine größere Tiefe als das Bestandsgebäude des Klägers und das südlich gelegene Bestandsgebäude aufweist. Dieser Umstand steht jedoch einer atypischen Sachlage, die gerade im Hinblick auf die beengten Verhältnisse zur K-straße hin vorliegt, an der auch das klägerische Grundstück teilnimmt, nicht entgegen. Im Übrigen wäre - selbst wenn man dem Kläger folgen würde - zweifelhaft, ob er sich auf eine eventuell fehlende Atypik hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr.: (Hinterliegergrundstück), an das er nicht angrenzt, berufen könnte. Denn es wäre dem Beklagten unbenommen, für das Grundstück Fl.Nr. ... und das Grundstück Fl.Nr. ... zwei getrennte Vorbescheide zu erwirken. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... wäre der Kläger nicht Nachbar, so dass er bereits von daher keine wehrfähige Rechtsposition hätte.

b) Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen können zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Regelungszweck des Abstandsflächenrechts ist es zunächst, durch Abstände zwischen den Gebäuden dafür zu sorgen, dass die in den Gebäuden befindlichen Räume ausreichend belichtet, belüftet und besonnt werden, um ein störungsfreies Wohnen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen gesichert werden (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Weiteres beachtenswertes Ziel der Abstandsflächen ist der Brandschutz. Jede Abweichung von der Abstandsflächentiefe führt damit automatisch zu einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks. Allerdings lässt die Bayerische Bauordnung schon in der gesetzlichen Regelung selbst in verschiedenen Situationen (z. B. Grenzgarage) Abweichungen von dem Regelfall der Abstandsflächentiefe von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) zu und erachtet somit selbst die Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks hier für hinnehmbar. Auch ist eine Verkürzung der Abstandsfläche auf ein Minimum von 3 m unter Abweichung vom Grundsatz 1 H in vielen Fällen möglich (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris).

aa) Der Kläger rügt, die erteilte und seine eigene Abweichung vom Abstandsflächenrecht seien nicht gleichwertig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sein Gebäude nordseitig liege und es dadurch keinen relevanten Nachteil für das geplante Vorhaben haben könne. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausführt, selbst wenn Treu und Glauben den Kläger mangels Gleichwertigkeit der Abweichungen von den Abstandsflächen vorliegend nicht hindern sollten, sich auf die Abstandsflächenvorschriften zu berufen, sein Abstandsflächenverstoß sei aber gleichwohl im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu treffenden Abwägung ein durchaus gewichtiger Gesichtspunkt. Angesichts der im konkreten Fall vorliegenden Verhältnisse teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts. Nach den vom Beklagten zuletzt vorgelegten Unterlagen überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers mit 216,20 m². Das Gebäude des Klägers liegt mit 158,50 m² Abstandsflächen auf dem Grundstück K-straße ... Mithin überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... im Vergleich zum Gebäude des Klägers K-straße ... die einzuhaltenden Abstandsflächen um 57,70 m² mehr. Aus dem Vorbescheid (Nr. 4) ergibt sich eine erteilte Abweichung von 204,94 m². Mit dem Neubau würde sich damit die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung auf 46,44 m² reduzieren. Für den Kläger verbessert sich insgesamt die Abstandsflächensituation.

bb) In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Erstgericht hat zutreffend die Besonderheit herausgearbeitet, dass sich das Vorhaben im vorderen, östlichen Grundstücksbereich an der Kubatur des bisherigen Bestandsgebäudes orientiert und damit im Verhältnis zur seit Mitte der 1960er Jahre bestehenden Abstands- und Belichtungssituation keine Verschlechterung zu erwarten ist. Die bestehende Grundstücks- und Abstandssituation, die wesentlich auf der historischen Genehmigungssituation der Anwesen auf Grundlage der M. Bauordnung und der M. Staffelbauordnung beruht (s. o.), kann auch bei einer vollständigen Neubebauung unter Beseitigung der bisherigen Bebauung nicht völlig außer Betracht bleiben. Zudem wird der Lichteinfallswinkel von 45 Grad lediglich bis zum 1. Obergeschoss nicht eingehalten, wobei die betroffenen Wohnungen in den Wohnräumen zusätzliche Belichtung von Osten bzw. Westen aufweisen. Ausweislich der Grundrisse in den Genehmigungsakten sind lediglich Schlafräume, Küche und Bad ausschließlich von Süden belichtet. Angesichts des Umstands, dass sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der derzeitige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, steht der grundsätzlich erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen in der vorliegenden speziellen Situation nicht entgegen.

Im Übrigen beruht die Belichtungssituation ganz wesentlich auch darauf, dass das klägerische Anwesen seinerseits nicht die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhält. Im straßenseitigen Bereich beträgt der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze lediglich 3,97 m, im rückwärtigen Bereich aufgrund der verspringenden Grundstücksgrenze wird ein Abstand von 2,97 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. Das Vorhabensgrundstück schließt südlich an das klägerische Grundstück an. Wenn auf dem Vorhabensgrundstück gebaut wird, ist eine Verschattung des Grundstücks des Klägers nie zu vermeiden. Unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung führt im vorliegenden städtebaulichen Kontext jede Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris). Deshalb muss der Kläger in dieser besonderen Situation hinnehmen, dass der Lichteinfallswinkel von 45 Grad für seine Aufenthaltsräume nicht eingehalten wird.

cc) Der Kläger bringt vor, dass mit dem Argument, mit dem Bauvorhaben seien wichtige öffentliche Interessen zur Standortsicherung der Staatsbibliothek gegeben, jede staatliche Einrichtung die Negierung von Abstandsflächen erfordere. Öffentliche Interessen im vorgenannten Sinn seien aber nur städtebauliche bzw. gebäude- oder grundstücksbezogene Interessen. Zutreffend ist, dass im Rahmen der tatbestandlichen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 63 BayBO subjektive Verhältnisse unmaßgeblich sind (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 63 Rn. 32). Jedoch können im Rahmen der Ermessensbetätigung auch andere als baurechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Molodovsky a. a. O. Art. 63 Rn. 45). Dies kann auch das öffentliche Interesse an der Standortsicherung der Staatsbibliothek sein. Unabhängig davon, ob man den systematischen Standort der Prüfung der gewichtigen öffentlichen Belange durch das Erstgericht für zutreffend erachtet, werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn nicht nur den Gesichtspunkt der Standortsicherung, sondern auch berücksichtigt, dass das strittige Vorhaben an der östlich des Grundstücks festgesetzten Baulinie straßenseitig ausgerichtet werden muss. Damit wäre die Errichtung eines Bauwerks in der Größenordnung des bisherigen Bestandsgebäudes aber auch der Nachbarbebauung bei vollständiger Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich.

c) Soweit der Kläger eine riegelartige Bebauung geltend macht, ist ihm zuzugestehen, dass in seiner südlichen Nachbarschaft ein massiver Bau errichtet wird. Dennoch ist die Situation nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung etwa eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer riegelartigen Bebauung angenommen hat. Denn an den östlichen Teil des Baus von 25,3 m Länge und 13,05 m Wandhöhe, der in etwa der bisherigen Bebauung entspricht, schließt sich ein Zwischenbau mit 13,30 m Länge an, der lediglich 7,5 m Wandhöhe haben soll. Dieser Bauteil bleibt deutlich unter der Höhe der maximalen Wandhöhe des klägerischen Gebäudes von 12,75 m. Insofern mildert der Zwischenbau die massive Wirkung des Gebäudes, das insgesamt eine Länge von 83 m aufweist. Hinzu kommt, dass die bislang vorhandenen Nebengebäude an der Grenze zum klägerischen Grundstück ersatzlos beseitigt werden sollen und sich daher für den Kläger diesbezüglich die Situation verbessert.

d) Soweit der Kläger rügt, dass im Dachgeschoss des ostseitigen Gebäudeteils eine Terrassenumwehrung in Höhe von 90 cm bei der Ermittlung der Abstandsflächen zu berücksichtigen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 1 c des angegriffenen Vorbescheids eine Höhenentwicklung von 10,25 m bzw. 13,05 m für zulässig erklärt wurde. Um von dem erteilten Vorbescheid abgedeckt zu sein, muss die Umwehrung so ausgeführt werden, dass sie keine Abstandsflächenrelevanz entfaltet. Für den Senat ist dann keine Verletzung von Rechten des Klägers ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beantragte Dachterrassenumwehrung ist abstandsflächenrelevant. Entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO kann die hierfür erforderliche Abstandsfläche nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist die für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe ist die Oberkante der Terrassenumwehrung.

a) Die Kläger machen geltend, dass es auf die Ausgestaltung des Bauteils ankomme. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Vorliegen einer Außenwand oder eines Außenwandteils grundsätzlich nicht von der Ausgestaltung der Wand abhängt. Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise die Wirkung einer Wand nicht gegeben ist, kann von einer Abstandsflächenpflicht nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar soll eine transparente Einfassung der Dachterrasse entstehen. Diese ist aber geschlossen und zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine vollständig aus Glas hergestellte Einfriedung deutlich optisch wahrnehmbar ist. Auf die Funktion des Geländers als Absturzsicherung kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Denn entscheidend ist, wie das zu beurteilende Gebäudeteil konkret ausgestaltet ist.

Der Hinweis der Kläger auf die Regelung des Art. 6 Abs. 8 BayBO führt nicht weiter. Systematisch muss zunächst geprüft werden, wie hoch die Wandhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist. Erst in einem zweiten Schritt können bestimmte Bauteile nach Art. 6 Abs. 8 BayBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben. Im Übrigen greift Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO bereits deshalb nicht, weil kein „vor die Außenwand vortretender Bauteil“ gegeben ist. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Terrassenumwehrung als Teil der Außenwand anzusehen ist. Für diese Frage gibt Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO nichts her. Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Auch dieser ist vom Wortlaut her nicht einschlägig, da keine untergeordnete „Dachgaube“ vorliegt. Für die hier zu beurteilende Fragestellung ist auch diese Vorschrift unergiebig.

b) Es kann nicht beanstandet werden, dass das Erstgericht die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verneint hat.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung einer Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern. In besonderen städtebaulichen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; U. v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Atypik verneint. Richtig ist, dass im vorliegenden Fall ein historisch gewachsener Bebauungszusammenhang vorliegt. Jedoch reicht dies nicht aus, um eine atypische Grundstückssituation zu begründen. Aus den vorliegenden Plänen ist für den Senat ersichtlich, dass keine besonderen Grundstückszuschnitte vorliegen. Auch eine beengte Hinterhofsituation ist für den Senat nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob das Kriterium der Möglichkeit einer sinnvollen Ausnutzung des Grundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 BayBO für die Beurteilung einer atypischen Situation herangezogen werden kann oder ob die sinnvolle Nutzung erst beim Ermessen eine Rolle spielt. Denn jedenfalls sind nach den hier vorliegenden objektiven grundstücksbezogenen Gegebenheiten keine Besonderheiten ersichtlich, die die Annahme einer Atypik rechtfertigen würden.

Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der Normzweck auch anders erreicht werden könnte und diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (Az 22 BV 08.3427 - juris) verweisen, verfängt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, wieso die Grundsätze dieser Entscheidung hier nicht anwendbar sind (UA S. 14-15).

Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht mangels einer atypischen Lage Ermessensgesichtspunkte nicht mehr geprüft.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Frage der Einstufung von Terrassenumwehrungen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und im Einzelfall nach natürlicher Betrachtungsweise zu beantworten. Soweit die Kläger geltend machen, dass das Vorliegen einer Atypik regelmäßig in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der Lage eines Grundstücks im dicht bebauten Innenstadtbereich objektiv bejaht wird, ist dies nicht zutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Der Begriff der Atypik im Rahmen der Prüfung des Art. 63 BayBO ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt.

Bei dem vorliegenden einfachen Sachverhalt erkennt der Senat auch keine tatsächlichen Schwierigkeiten. Aufzugs- und Balkonanbauten bzw. Dachterrassenerrichtungen im innerstädtischen Bereich werfen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Südlich des Grundstücks des Klägers liegt die Fl.Nr. ..., dessen Bebauung die Beigeladene mit Vorbescheidsantrag vom 26.03.2013 nach Pl.Nr. ... und Ergänzungsplan Nr. ... abgefragt hat. Auf der Westhälfte des Grundstücks Fl.Nr. ... beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung eines Wohngebäudes mit ca. 127 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit ca. 130 Stellplätzen und einer integrierten Kindertagesstätte mit zwei Kindergartengruppen und einer Krippengruppe. Im Bereich des Baugrundstücks ist entlang der ...-Straße, der ...straße und an der westlichen Grundstücksgrenze zum ... Platz durch einen einfachen Baulinienplan jeweils eine Baulinie festgesetzt, die an der jeweiligen Grundstücksgrenze liegt. Nach dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 soll auf der Westhälfte des Grundstücks der Beigeladenen eine Blockrandbebauung mit hofseitigen Anbauten in gestaffelter Höhenentwicklung entstehen. Der geplante Gebäudekomplex ist in 4 Bauteile gegliedert. Der Bauteil a soll entlang der ...-Straße gebaut werden und über eine Gesamthöhe von 17,25 m und sechs Geschosse verfügen, wobei das oberste Geschoß als Terrassen- bzw. Staffelgeschoss mit Flachdach ausgebildet werden soll. Der insgesamt 20,20 m hohe Bauteil b soll an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden und über fünf bis sieben Geschosse verfügen. Im Süden ist die fünfgeschossige Bebauung geplant, die sich an den siebengeschossigen Gebäudeteil anschließt. Das siebte Geschoss dieses Gebäudeteils ist als ein um ca. 2,5 m zurückgesetztes Terrassengeschoss mit Flachdach geplant. Im Norden sollen die Bauteile a und b miteinander verbunden werden. Das siebte Geschoss des westlichen Gebäudeteils soll auf das sechste Geschoss des Bauteils a gesetzt werden. Der Gebäudeteil b soll auf der westlichen Baulinie zu liegen kommen. Im südlichen Grundstücksbereich sollen sich Bauteile c und d als Hofanbau anschließen. Der viergeschossige Bauteil c soll eine Höhe von 12 m aufweisen. Der zwei- und dreigeschossige Bauteil d soll eine Wandhöhe von 6 beziehungsweise 9 m haben.

Weiterhin ist eine Überdachung bzw. Einhausung der Tiefgaragenzufahrt zwischen dem Bauteil a und der im östlichen Grundstücksteil bestehenden Bebauung vorgesehen. Die Kinderbetreuungseinrichtung soll in den Bauteil a integriert werden.

Das Grundstück des Klägers liegt nördlich gegenüber dem geplanten Bauteil a. Das Anwesen des Klägers ist viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss im steil gestellten Mansarddach. Die Traufhöhe des klägerischen Gebäudes ist 15,64 m. Die Firsthöhe liegt bei 17,19 m.

In dem östlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen ist bereits ein Gebäudekomplex mit einer Tiefgarage vorhanden. Das Gebäude ...straße 34 verfügt in dem an der ...straße in Nord-Süd-Richtung stehenden Gebäudekomplex über fünf Geschosse. Der Gebäudeteil an der ...-Straße stellt sich im östlichen Bereich fünfgeschossig und in der Fortsetzung nach Westen hin viergeschossig dar. Auf dem derzeit nicht bebauten westlichen Grundstücksteil befindet sich eine parkähnliche Grünanlage.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Der dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 beigefügte Fragenkatalog wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2013 folgendermaßen beantwortet:

Beantwortung der Einzelfragen:

Frage 1:

Höhenentwicklung und Dachform

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a): fünf und sechs Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,

- an der Westseite (Bauteil b): fünf, sechs und sieben Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,

- Hofanbau (Bauteil c): vier Geschosse mit Flachdach,

- Hofanbau (Bauteil d): zwei und drei Geschosse mit Flachdach,

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau; Flachdach

hinsichtlich Höhenentwicklung und Dachform baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 1:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der abgefragten Höhenentwicklung und Dachform planungsrechtlich zulässig.

Frage 2:

Anordnung der Neubebauung

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a),

- an der Westseite (Bauteil b),

- Hofanbau (Bauteil c),

- Hofanbau (Bauteil d),

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau

hinsichtlich der Anordnung der Neubebauung baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 2:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig.

Hinweis: zur besseren Nutzbarkeit der verbleibenden Freiflächen sollte die Feuerwehrzufahrt auf dem eigenen Grundstück auf das unbedingt notwendige Minimum reduziert werden, bzw. planerisch so agiert werden, dass eine Feuerwehrumfahrt entbehrlich wird.

Frage 3:

Art der Nutzung

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a),

- an der Westseite (Bauteil b),

- Hofanbau (Bauteil c),

- Hofanbau (Bauteil d),

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau

hinsichtlich der Art der Nutzung baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 3:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig. Der Schutz der geplanten Wohnbebauung vor den Geräuschemissionen der vorhandenen gewerblichen Nutzung im Süden und der Bahnlinie im Westen ist durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein entsprechender Schallschutznachweis vorzulegen.

Frage 4:

Baumfällungen

Wird der im Baumbestandsplan und der Baumliste dargestellten Fällung der Bäume Nr. 21, 22, 25, 65, 69 mit 118 zugestimmt?

Antwort zu Frage 4:

Ja, die Details wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtliche Grundlagen, Baumschutz“ behandelt.

Die Ausführungen unter „Baumschutz“ lauten wie folgt:

Es kann - unter Vorbehalt des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Untersuchung - für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) vom 12.5.1992 für folgenden Baumbestand gemäß Baumbestandsplan Nr. ... gegen entsprechenden Ersatz die Fällung von 34 Bäumen wie beantragt in Aussicht gestellt werden:

Nr. 21, 22, 25, 61, 62, 71-74, 76-78, 81, 82, 86, 87, 89, 92-96,100, 101,103-110,113-118.

Hinweis: Die Bäume Nr. 65 und 69 fallen nicht unter die Baumschutzverordnung.

Frage 5:

Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. ...

Wird der Erschließung der Neubebauung über das Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr zugestimmt?

Antwort zu Frage 5:

Ja, die Bedingungen und Einzelheiten wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtlichen Grundlagen, Nutzung des städtischen Grundstücks (Fl.Nr. ...)“ behandelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2014 konkretisierte die Beigeladene ihren Vorbescheidantrag vom 26. März 2013 insoweit, als die Betriebszeiten der Kindertagesstätte werktags 7.00 - 19.00 Uhr sein sollen. Die beiden Kindergartengruppen sollen maximal 24, und die Kinderkrippengruppe maximal 12 Kinder aufnehmen.

Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 06. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 - am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen - erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Vorbescheid vom ...12.2013 aufzuheben.

Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013 und vom 13. August 2014 wurde die Klage wie folgt begründet:

Der Charakter des Stadtviertels sowie die bisherige Wohnqualität würden durch das Vorhaben verändert. Ein derartig massiver Eingriff in eine bestehende und für das gesamte Gebiet und ihre Anwohner wichtige Erholungs- und Grünanlage erfordere eine eingehende gesamtstädtebauliche Betrachtung durch ein Bebauungsplanverfahren. Das Bauvorhaben füge sich, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Zahl der Geschosse, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde nicht ausreichend Rücksicht auf die nachbarlichen Belange genommen. Insbesondere durch die geplante Kindertageseinrichtung sei Parkplatznot zu erwarten, da die geplante Anzahl der Tiefgaragenstellplätze zu gering sei. Zudem würde die Realisierung des Vorhabens zu einer erheblich höheren Verkehrsbelastung führen, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch Verkehrslärm führe. Insbesondere sei eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte zu erwarten. Die beabsichtigte Feuerwehr- und Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße biete keinerlei Lärmschutz. Durch das Vorhaben werde der Lebensraum geschützter Tierarten zerstört und mindestens 34 alte Bäume gefällt. Schließlich würden die Abstandsflächen zu dem klägerischen Grundstück hin nicht eingehalten. Die ausgewiesenen Baulinien können hier nicht Maßstab zur Berechnung der Abstandsflächen sein, da das bestehende große Gebäude der Beigeladenen tatsächlich nicht an die Baulinie angrenze.

Schließlich sei der Nießbraucher des klägerischen Anwesens nicht angehört worden.

Mit dem Schriftsatz vom 12. August 2013 beantragte der Bevollmächtigte der mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 Beigeladenen,

die Klage abzuweisen

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus:

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke werde nicht eintreten. Die geplanten Neubauten entsprächen hinsichtlich der Größe und Ausrichtung den in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Gebäuden. Da die geplanten Neubauten allesamt nach oben terrassiert seien und somit schmaler würden, dürften diese im Vergleich zu den Bestandsgebäuden keineswegs wuchtiger oder gar erdrückend wirken. Es liege ebenso keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den von dem Kläger prognostizierten Zufahrtsverkehr und die Stellplatzproblematik vor. Im Übrigen füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Geschossigkeit, in die nähere Umgebung ein. Der Kläger gehe bei der Berechnung der Gebäudehöhen von falschen Höhen aus. Richtigerweise lassen sich die Staffelgeschosse mit der Firsthöhe der Umgebungsbebauung vergleichen. Der Kläger könne sich auch nicht auf den als zu gering gerügten Stellplatznachweis berufen, denn dieser sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend sei. Das Abstandsflächenrecht sei nicht Bestandteil des Vorbescheids. Schließlich führe die fehlende Anhörung eines Nießbrauchsberechtigten nicht zur Aufhebung des Vorbescheids.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Entscheidend sei nur, ob der Bauteil a sowie die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage, welche auf der gegenüberliegenden Straßenseite des klägerischen Grundstücks verwirklicht werden sollten, in Bezug auf die Art und Maß der baulichen Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme beachteten. Das geplante Wohngebäude und die Kindertagesstätte seien nach Art der baulichen Nutzung zulässig. Es seien keine Beeinträchtigungen der Anwohnerschaft durch das Kinderspiel im Freien zu erwarten, da der Gebäudeteil a die durch das Kinderspiel entstehenden Geräusche abschirme. Die Details des Hol- und Bringverkehrs seien im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu klären. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen des vom Kläger befürchteten Verkehrslärms verletzt. Der Bauteil a sei planungsrechtlich zulässig und verstieße daher nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieser komme auf einer Baulinie zu liegen, somit würden bei einem planungsrechtlich zulässigen Baukörper keine Abstandsflächen anfallen.

Das Gericht hat am 29. September 2014 einen Augenschein durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine im Prüfumfang des Vorbescheides enthaltenen, drittschützenden Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 59, 71 BayBO.

Durch die, sich aus der Beantwortung der im Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 gestellten Fragen ergebende - insoweit auch verbindliche - rechtliche Beurteilung des Vorhabens werden keine im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, verletzt.

Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung - und somit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er sich auf eine Verletzung von Normen berufen kann, die zumindest auch seinem Schutz dienen (st. Rspr., BVerwG v. 5.10.1965, BVerwGE 22, 129). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung oder der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

I.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB.

Für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... sind Baulinien entlang der östlich liegenden ...straße, der nördlich liegenden ...-Straße und entlang der westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass auf diese Baulinie gebaut werden muss. Eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87).

Die Zulässigkeit des Vorbescheidsvorhabens richtet sich daher hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

II.

Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen Folgendes festzustellen:

1. Frage 1

In der Frage 1 wird der geplante Maß der baulichen Nutzung für zulässig erachtet. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.). Abgesehen davon fügt sich das vom Vorbescheidsvorhaben beabsichtigte Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in seine maßgebliche Umgebung ein, da hier im Wesentlichen fünf- und sechsgeschossige Bebauung (...str.34, ...-Str. 22 und 4, ...str. 28 und 30) vorzufinden ist. Das Gebäude ...-Straße 6 ist viergeschossig und verfügt über ein 1 m - 2 m zurückgesetztes Terrassengeschoss. Die Gebäude ...-Straße 8 und 10 sind viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügen über ein ausgebautes Dachgeschoss im Steilgestellten Mansarddach.

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Kläger rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Der Gebäudeteil a soll in seiner Höhenentwicklung in etwa dem klägerischen Anwesen entsprechen. Das zurückgesetzte Terrassengeschoss tritt hinter die darunter liegende Außenwand in einem 45 Grad Winkel zurück und bildet den Verlauf eines Satteldachs nach. Durch das zurückgesetzte Obergeschoß wirkt das Gebäude schmaler. Das Vorhaben hat weder „erdrückende“ noch „abriegelnde“ Wirkung gegenüber dem Gebäude ...-Straße 8 bzw. dem Grundstück des Klägers.

2. Frage 2

2.1. Die Beklagte hat die auch einer bauordnungsrechtlichen Überprüfung zugängliche Frage 2 ausdrücklich nur planungsrechtlich - positiv - beurteilt.

Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt, gehören die Abstandsflächen auch zu dem Prüfprogramm in dem Vorbescheidsverfahren, Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1, 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO.

2.2. Allerdings sind vorliegend, da und soweit der Gebäudeteil a an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der ...-Straße errichtet werden soll, die Abstandsflächen aufgrund des Vorrangs des Planungsrechts suspendiert. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vor der an der...-Straße gelegenen Außenwand des Vorhabens eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil dort nach planungsrechtlichen Vorschriften, nämlich aufgrund des Baulinienplans, an diese Grenze gebaut werden muss. Dieser Baulinienplan stellt jedenfalls dann eine solche planungsrechtliche Vorschrift dar, wenn - wie hier - eine Baulinie auf der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt ist, weil in diesem Fall an der Grenze gebaut werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - jurs).

2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Baulinienplan auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (BayVGH, B. v. 09.09.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris).

Zwar liegt das Bestandsgebäude der Beigeladenen in dem östlichen Grundstücksbereich entlang der ...straße nicht und entlang der ...-Straße nur zu einem geringfügigen Teil an der vorderen Baulinie. Daraus folgt jedoch noch keine Funktionslosigkeit der festgesetzten Baulinien. Das geplante Gebäude kommt sowohl an der nördlichen als auch an der westlichen Baulinie zu liegen. Damit hält das Vorhaben die festgesetzten Baulinien konsequent ein. Die Abweichung von den festgesetzten Baulinien durch das Bestandsgebäude führt hier nicht dazu, dass diese in dem Grundstücksbereich nicht mehr geeignet sind, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten - wie auch das Vorhaben zeigt. Durch die Festsetzung der vorderen Baulinien soll eine einheitliche Anordnung der Bebauung entlang der Straße erreicht und damit der Straßenraum sowie ein bestimmtes Ortsbild gestaltet werden. Die festgesetzten Baulinien tragen nach wie vor entscheidend zu der Gestaltung des Straßenraums und des Ortsbildes durch eine einheitliche Bauflucht bei. Sowohl zur der ...-Straße als auch zum ... Platz hin wird mit der Ausführung des Vorhabens die Baulinie aufgenommen, so dass die in der Umgebung vorhandene straßenseitige Bebauung wieder aufgegriffen wird.

Soweit die nicht auf der Baulinie zu liegen kommenden zurückgesetzten Terrassengeschosse Abstandsflächen einhalten müssen, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, da in diesem Fall die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem fiktiven Fußpunkt zu bemessen ist, sondern ab dem Austrittspunkt der Wand des zurückgesetzten Terrassengeschosses aus dem auf der Baulinie stehenden Gebäudeteil (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Soweit somit die Höhe des zurückgesetzten Wandteils dem Rücksprung entspricht oder kleiner ist, bestehen abstandsflächenrechtlich keine Bedenken.

So liegt der Fall hier. Die Wandhöhe des an der ...-Straße zurückgesetzten - freistehenden - Wandteils beträgt 2,89, der Rücksprung 3 m. Die Nordwand des siebengeschossigen Bauteils b weist eine - freistehende - Wandhöhe von 2, 75 m bei einem weiteren Rücksprung von 3 m auf.

Hinsichtlich der Abstandsflächen werden insoweit keine Nachbarrechte des Klägers verletzt, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese mitabgeprüft wurden beziehungsweise Inhalt der Antwort geworden sind.

Aufgrund der eindeutigen Aussage, dass „…die Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig ist“, ist ohnehin davon auszugehen, dass keine Abstandsflächenprüfung erfolgt ist. Insoweit wurde auch der marginale Rückversatz des fünften Geschosses von der Baulinie an der ...-Straße in einem 5 m langen Bereich westlich der Tiefgaragenabfahrt zu Recht nicht thematisiert; im Übrigen dürfte er, da sich hieraus keine Nachteile für den Kläger ergeben, zumal er dessen Gebäude auch nicht gegenüberliegt, abweichungsfähig sein.

3. Frage 3

3.1. Die Art der Nutzung selbst wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger sich gegen die weitere Auswirkungen der geplanten Kindertagesstätte - insbesondere das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen zum Bringen und Abholen der Kinder - wendet, ist der Anspruch des Klägers auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht verletzt.

Der durch die Kindertageseinrichtungen verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr ist grundsätzlich als zumutbar anzusehen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass mit der Kindertageseinrichtung 60 Betreuungsplätze geschaffen werden, so dass bei der üblichen Annahme, dass 50% der Kinder mit dem Kraftfahrzeug gebracht und geholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 6) mit etwa 60 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist. In Hinblick auf die Vielzahl der Wohnungen in der unmittelbaren Umgebung der Kindertagesstätten erscheint der Ansatz von 50% zugunsten der Klägerin ohnehin hoch angesetzt. Zudem soll die geplante Kindertagesstätte in das geplante Gebäude integriert werden und es finden sich laut Kläger zwei weitere Kindertagesstätten in der näheren Umgebung. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die Betreuungsplätze zu einem großen Teil durch die Bewohner der geplanten Wohnanlage und durch die Beschäftigte des östlich gelegenen Ärztehauses in Anspruch genommen werden. Beschäftigte des Ärztehauses, die gegenwärtig ein Kraftfahrzeug benutzen, werden es höchstwahrscheinlich auch in der Zukunft tun, so dass keine Erhöhung der Verkehrsbelastung zu befürchten ist. Für die Bewohner der geplanten Wohnanlage ist die Kindertagesstätte fußläufig erreichbar. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zusätzliche Verkehr im städtischen Bereich geeignet ist, zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 2 CS 12.1960 - juris Rn. 9).

Abgesehen davon sind die 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens sind nicht geeignet, zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung zu führen, da 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag im Bereich der ...straße/...-Straße und ...straße im innerstädtischen Bereich mit einer dichten Bebauung allenfalls marginale Bedeutung haben.

3.2. Ebenso wenig ist das Gebot der Rücksichtnahme durch den zu erwartenden Zufahrtsverkehr zu der geplanten Wohnanlage tangiert. Die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen sind im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Eine besondere örtliche Situation, die gegebenenfalls ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte, liegt nicht vor; insbesondere kommt es zu keiner Betroffenheit eines bisher von Zufahrtsverkehr zum Baugrundstück verschonten (rückwärtigen) Bereichs des klägerischen Grundstücks (vgl. BayVGH vom 25.5.2010, Az. 15 CS 10.982, juris Rn. 9). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Verkehrsverhältnisse (Simon/Busse, a.a.O, Rn. 438 zu Art. 66).

3.3. Die Befürchtung des Klägers, dass sich die Parkplatzsituation durch Zufahrtsverkehr erheblich verschlechtern wird, findet im streitgegenständlichen Vorbescheid schon deshalb keine Grundlage, weil dieser keine Festlegungen hinsichtlich der Stellplätze trifft. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids nach Art. 71 BayBO ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil (OVG Münster v. 29.07.2002, 7 B 831/02; Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Art 71 Rn. 103). Die Stellplatzproblematik muss erst in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Die Vorbescheidsplanung sowie die Festlegungen im Vorbescheid lassen ausreichend Gestaltungsspielraum, die Verkehrs- und Stellplatzproblematik angemessen zu lösen.

Soweit der Kläger anführt, dass die beabsichtigte Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße keinerlei Lärmschutz vorsieht und es deswegen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen wird, ist die Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls ausgeschlossen, da die Zulässigkeit der Tiefgarage samt Zufahrt in dem Vorbescheid nicht abgefragt worden ist. Damit entfaltet der Vorbescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung.

4. Frage 4

Da die Baumschutzverordnung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris), kann die Beantwortung der Frage 4 ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers begründen.

Im Übrigen trifft der Vorbescheid keine Feststellungen zu dem Artenschutz, sondern weist lediglich auf die Notwendigkeit der Durchführung einer qualifizierten, artenschutzrechtlichen Untersuchung hin, die ebenfalls keinerlei nachbarschützende Funktion hat.

5. Frage 5

Eine Nachbarrechtsverletzung durch die Erschließung der Neubebauung über das städtische Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr kommt nicht in Betracht.

6. Die unterbliebene Anhörung des Nießbrauchers des klägerischen Anwesens führt nicht zur Aufhebung des Vorbescheids. Der Kläger selbst wurde ordnungsgemäß nach Art. 66 BayBO beteiligt. Auf die fehlende Beteiligung eines Dritten kann sich der Kläger nicht berufen, da sich daraus keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergibt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.