Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... April 2013, Az. ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss im Anwesen ...-Str. 5 in ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ...

Mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage wendet sie sich gegen die mit Bescheid vom ... April 2013 erteilte Baugenehmigung in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015, mit der die Antragsgegnerin ihrem Sozialreferat die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und einer Kinderkrippe sowie eines kulturellen Bürgerhauses mit einer gemeinsamen Tiefgarage genehmigt hat (sog. „... Trafo“).

Mit Urteil vom 20. April 2015 hat das Verwaltungsgericht München aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 haben die Prozessbevollmächtigten beantragt,

die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 erhobenen Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... April 2013, Az: ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 wird angeordnet.

Hilfsweise:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Mai 2013 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... April 2013, Az: ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 wird jedenfalls insoweit angeordnet, als es das so genannte Bauteil 1 (mit Tiefgaragenzufahrt) betrifft.

Zur Begründung werde auf die Schriftsätze im Klageverfahren sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 verwiesen. Darüber hinaus sei auszuführen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015 deutlich mitgeteilt habe, dass auf eine Einstellung der Bauarbeiten nicht verzichtet werde. Auch tatsächlich sei festzustellen, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München die Bautätigkeiten weiter durchgeführt würden. Entgegen der Aussage des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht ausschließlich die Nutzung in den Gebäuden für die Antragstellerin problematisch, sondern vor allem die konkrete Lage der Tiefgaragenzufahrt. Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, sei unschwer festzustellen, dass das Hauptstörpotential für die Antragsteller in der Lärmemission der Tiefgaragenausfahrt liege. Nur wenn dieses Bauteil anders situiert werde, sei zu erwarten, dass das Bauvorhaben nachbarverträglich ausgeführt werde. Eine weitere Einschränkung der Tiefgaragennutzung als durch die vorliegende „Organisation der Tiefgarage“ vom 21. September 2012 sei nicht möglich (Stellplatznachweis) und auch nicht zu erwarten, so dass eine Lösung des Nachbarkonfliktes vorliegend nur möglich erscheine, wenn bauliche Änderungen vorgenommen würden. Damit resultiere aber die Nachbarunverträglichkeit nicht ausschließlich aus der Nutzung der Tiefgarage, sondern - wie bereits ausgeführt - aus der Situierung derselben. Um eine befürchtete Beeinträchtigung abzuwenden und vollendete Tatsachen auszuschließen sei es deshalb notwendig, nicht nur die Nutzung vorläufig zu untersagen, sondern auch die Bautätigkeiten einzustellen. Nach Auffassung der Antragstellerin müsse die Einstellung der Bauarbeiten für das Gesamtbauvorhaben erfolgen, da die Tiefgarage mit ihrer Ausfahrt - gewissermaßen als drittes Bauteil - die Bauteile 1 und 2 verbinde. Die Bauausführung der Tiefgarage bedinge somit auch die Bauausführung und Situierung der Bauteile 1 und 2. Die aufschiebende Wirkung sei vorliegend anzuordnen, um zu verhindern, dass vor Unanfechtbarkeit der die Antragstellerin belastenden Baugenehmigung - wie durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 festgestellt - vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage mit dem Interesse der Antragsgegnerin an der zeitgerechten Verwirklichung ihres Bauvorhabens und der Vermeidung weiterer Kostensteigerungen abzuwägen sei. Dabei seien auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen, diesbezüglich werde zunächst auf die Ausführungen in der Hauptsache verweisen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Beantragung der Zulassung der Berufung. Im Übrigen seien die getroffenen Einschränkungen der Tiefgaragennutzung als ausreichend anzusehen. Folglich gestalte sich die Situierung der Tiefgarage auch nicht als problematisch. Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts handele es sich um eine Ermessensentscheidung, der eine Interessenabwägung vorangehen müsse, bei der zu beachten sei, dass die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Punkte alle zeitnah durch die Antragsgegnerin gelöst werden könnten. Der Antragsgegnerin sei ebenfalls daran gelegen, diese Punkte entsprechend umzusetzen. Inzwischen sei das Referat für Umwelt und Gesundheit der Antragsgegnerin beteiligt und die Festsetzung der geforderten Lärmimmissionsrichtwerte werde in Kürze erfolgen. Die kritisierten Werte im Anhang des Lärmschutzgutachtens seien bereits angepasst und die überarbeitet Fassung werde vom Referat für Gesundheit und Umwelt geprüft. Ebenso sei die Konkretisierung der Nutzung in Bezug auf seltene Ereignisse in Angriff genommen. Der Antragsgegnerin würden durch eine Einstellung der Bauarbeiten sehr hohe Verluste in einer Größenordnung von mehreren 100.000 Euro drohen. Im Falle eines Baustopps könnten durch die beauftragten Firmen Stillstandskosten nach § 642 BGB in erheblichen Umfang geltend gemacht werden. Darüber hinaus müsste die Antragsgegnerin bei einer zu langen Dauer des Baustopps in Erwägung ziehen, die bestehenden Bauverträge zur Abwendung immer höherer Stillstandskosten zu kündigen und dies hätte wiederum hohe Zahlungsansprüche der Auftragnehmer auch für die nicht ausgeführten Teile der beauftragten Leistungen zur Folge. Zusätzlich würden sich Abgrenzungsprobleme im Falle der späteren Mängelhaftung ergeben und hiermit verbunden häufig Bedenkenanmeldungen der nach Baustopp neu beauftragten Firmen gegen die bisherigen Ausführungen. Die Dauer des Baustopps sei nicht absehbar und im schlimmsten Fall würden sich Stillstandskosten und Kündigungskosten addieren, wenn sich der Baustopp nicht wie erhofft auf eine kurze Zeitdauer sondern auf einen längeren Zeitraum erstrecke. Nach heutiger Einschätzung würden der Bauherrin im Falle eines Baustopps im Minimum zusätzliche Kosten von mehreren 100.000 Euro drohen. Die Inbetriebnahme der dringend benötigten Betreuungsplätze der Kindertagesstätte würde sich ebenfalls weiter hinauszögern. Auch unter Berücksichtigung der angespannten Wohnsituation in ..., insbesondere dem Umstand, dass zur Unterbringung der stetig steigenden Zahl von Wohnungslosen sogar wieder Containerlösungen geschaffen und Notplätze von der Stadt teuer angemietet werden müssten und die Unterbringung im Notquartier die Antragsgegnerin rund 10.000 Euro pro Person im Jahr koste, sei eine weitere Verzögerung der unproblematischen Nutzung nicht vertretbar. Ähnlich gravierende Folgen für die Antragstellerin seien nicht ersichtlich, insbesondere weil auch der Antragsgegnerin daran gelegen sei die Lärmschutzgesichtspunkte in Bezug auf die künftige Nutzung des Bürgersaals in befriedigender Weise im Rahmen der Baugenehmigung zu lösen und weiterhin durch das Bauwerk an sich keine Beeinträchtigungen erkennbar seien. Der Rechtsgedanke des Art. 70 BayBO (Teilbaugenehmigung) sei hierbei zu berücksichtigen. Es müsse der Antragstellerin im Gegenteil daran gelegen sein, dass die Überarbeitung der Baugenehmigung zur Sicherstellung des Nachbarschutzes umgesetzt werde und weitere Gerichtsverfahren vermieden würden. Jedenfalls erscheine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht interessengerecht (Übermaßverbot), hilfsweise sei an die Möglichkeit einer teilweisen Anordnung zu denken. Eine solche Teilaussetzung sei möglich (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 VwGO Rn. 169). Vom Verwaltungsgericht sei lediglich die Nutzung des Bürgersaals nicht aber die Errichtung der Wohnungen oder der Kindertagesstätte problematisiert worden. Ebenso werde - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht die Regelung der Tiefgaragenausfahrt kritisch gesehen. Dabei sei zu beachten, dass der Amtsermittlungsgrundsatz des Verwaltungsgerichts nicht nur dazu verpflichte, für die Antragsgegnerin kritische Punkte zu beurteilen, sondern sich insgesamt mit den vorgetragenen Gesichtspunkten auseinander zu setzen. Schließlich würde im Übrigen ein Interesse der Antragsgegnerin am Weiterbau der bloßen „Hülle“ unter späterer Abklärung der lärmverträglichen Nutzung bestehen. Abschließend sei hilfsweise auch daran zu denken, ob für das Verwaltungsgericht nicht eine ablehnenden Aussetzungsentscheidung verbunden mit der Festsetzung entsprechender Auflagen in Betracht komme (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, zu ablehnenden Entscheidungen: BayVGHvom 06.09.1990 - 22 B 90.500).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. April 2015 im Verfahren M 8 K 13.2273 sowie auf das zwischen den Parteien rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 (M 8 K 11.883) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

1. Zuständig für den Eilantrag ist das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese Zuständigkeitsregelung gilt nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts endet erst mit Anhängigkeit des Rechtsstreites in der nächsten Instanz, die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache beginnt mit Eingang des Antrages auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht, § 124 a Abs. 4 Satz 2 VwGO (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 63; Gersdorf in: Beck´scher Online-Komm., VwGO, Stand: 1.10.2013, § 80 Rn. 187). Danach ist das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig.

2. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Beim Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 70). Im Rahmen dieser Interessenabwägung findet aber grundsätzlich keine vom materiellen Recht losgelöste reine Interessenabwägung statt, sondern eine Abwägung, die sich am materiellen Recht zu orientieren hat. Hierbei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung 2014, Band I, Vorb § 80 Rn. 66; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 70; Gersdorf in: Beck’scher Online-Komm., VwGO, Stand: 1.10.2013, § 80 Rn. 187). Ergibt die (summarische) Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Gegenläufige öffentliche Interessen können die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht überwinden (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 70, 73; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 48; Gersdorf in: Beck´scher Online-Komm., VwGO, Stand: 1.10.2013, § 80 Rn. 141; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 148,149).

In der Praxis hat sich daher für die Interessenabwägung ein Stufensystem entwickelt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung 2014, Band I, § 80 Rn. 373). Auf der ersten Stufe werden als erstes Kriterium die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden soll, geprüft. Lässt sich schon bei (summarischer) Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt und die Klage deshalb mit Sicherheit Erfolg haben wird, so kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73). Für den Fall, dass keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden. Nur wenn keine Prognose über den Verfahrensausgang möglich ist, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 80).

Wenn daher die Prüfung der Erfolgsaussichten ein eindeutiges Ergebnis ergibt, wird bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt die aufschiebende Wirkung angeordnet.

Im vorliegenden Fall ist die von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage durch die Niederlegung des Urteilstenors im Verfahren M 8 K 13.2273 am 20. April 2015 entschieden. Danach ist die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, so dass sie mit Urteil vom 20. April 2015 vom Verwaltungsgericht München aufgehoben wurde (vgl. VG München, U. v. 20.4.2015 - M 8 K 13.2273). Daher besteht an der sofortigen Vollziehung der rechtswidrigen Baugenehmigung kein öffentliches Interesse, da gegenläufige öffentliche Interessen die Rechtswidrigkeit nicht überwinden können (vgl. Schmidt: in Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 74; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 48; Gersdorf in: Beck’scher Online-Komm., VwGO, Stand: 1.10.2013, § 80 Rn. 141; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 148,149).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft auch ein einheitliches Bauvorhaben, da Bauteil 1 und Bauteil 2 durch eine gemeinsame Tiefgarage bautechnisch miteinander verbunden sind, so dass auch deshalb eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

Im Übrigen wird auf das Urteil vom 20. April 2015 im Hauptsacheverfahren M 8 K 13.2273 verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2015 - M 8 SN 15.1779 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 642 Mitwirkung des Bestellers


(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe d

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2015 - M 8 K 13.2273

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 8 K 13.2273 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. April 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Baunachbarklage; Nachbarschutz; Rücksichtnahmege

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(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 8 K 13.2273

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. April 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Baunachbarklage; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Bestimmtheitsgebot; Festsetzung von Immissionsrichtwerten; Mittelwertbildung; Seltenes Ereignis im Sinne der TA-Lärm

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Baugenehmigung ... Str. 173, FlNr. ... Gem. ... - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015

am 20. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Baugenehmigung der Beklagten vom ... April 2013, Az. ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Sondereigentümerin einer Erdgeschoßwohnung des in Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücks ...-Straße 5 in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, das im Süden an die ...straße und im Westen an die ...-Straße grenzt.

Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen ein auf dem südlich von ihrem Anwesen auf der anderen Seite der ...straße geplantes Bauvorhaben, das die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und einer Kinderkrippe, südlich dahinter eines kulturellen Bürgerhauses sowie einer Tiefgarage umfasst.

Auf den streitgegenständlichen Grundstücken beabsichtigt das Sozialreferat der ... die Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts des sog. „... Trafo“, für den die Beklagte bereits am ... Februar 2011 eine Baugenehmigung erteilt hatte. Diese hatte das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2011 (Az. M 8 K 11.883) aufgehoben, da bei der Festsetzung der einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte von einem unzutreffenden (zu geringen) Schutzniveau ausgegangen worden war. Statt von einer Gemengelage zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet auszugehen und einen Mittelwert zwischen den Immissionsrichtwerten beider Gebiete festzusetzen, war in der Baugenehmigung von einem Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen worden. Zudem war im Urteil vom 23. Mai 2011 ein Abstandsflächenverstoß festgestellt worden.

Am 30. Juli 2012 beantragte das Sozialreferat der Beklagten nach Änderung der Planung erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit 15 geförderten Wohnungen und einer Kinderkrippe sowie für ein kulturelles Bürgerhaus und eine Tiefgarage (... Trafo, 2. Bauabschnitt) auf den Grundstücken FlNr. ... und ..., Gemarkung ... in der ...straße und ...str. 173 in ...

Nach den eingereichten Plänen sind zwei Bauteile vorgesehen. Im Norden soll entlang der an der ...straße verlaufenden Baulinie als Bauteil 1 ein Wohnhaus mit Kinderkrippe und Tiefgarage errichtet werden. Die Länge entlang der Straße beträgt 29,35 m, die Tiefe 16,05 m. Das Gebäude weist sechs Vollgeschosse auf, davon ist das oberste als Terrassengeschoss zurückversetzt. Die Gebäudehöhe beträgt 14,74 m, einschließlich des Terrassengeschosses 17,67 m. Im nord-östlichen Gebäudebereich ist die Zufahrt zur Tiefgarage geplant. Der Bauteil 2 liegt ca. 9,73 m südlich des Bauteils 1. Er grenzt mit seiner Ostseite an das Bestandsgebäude ... Str. 171 (FlNr. 559/58) und mit dem östlichsten Teil seiner Nordwand an das Bestandsgebäude ... Str. 173 (FlNr. ...) an. In der West-Ostrichtung misst es 35,42 m, seine Nord-Süd-Breite beträgt 13,44 m, es hat zwei Geschosse bei einer Gesamthöhe von 7,5 m.

Nach dem Erläuterungsbericht zur Genehmigungsplanung vom 6. Juni 2012 (Behördenakte S. 109) soll in Bauteil 1 im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß eine Kinderkrippe mit vier Gruppen eingerichtet werden. Im 2. bis 5. Obergeschoß sollen 15 geförderte Wohnungen entstehen. Der Bauteil 2 wird als „Kulturelles Bürgerhaus“ bezeichnet, das im Erdgeschoß eine Versammlungsstätte aus Bürgersaal mit Foyer, ein Bistro mit Freischankfläche sowie Verwaltungsräume erhalten soll. Im 1. Obergeschoß sollen 4 Gruppenräume geschaffen werden, im Untergeschoß ist ein Musikübungsraum vorgesehen. Beide Gebäude werden auf einer Tiefgarage mit 55 Stellplätzen errichtet. Zwischen den beiden Bauteilen liegt ein Hof, über den sowohl der Zugang zu den Wohnungen wie die Anlieferungen für das Bürgerhaus erfolgen sollen. Für die öffentlichen Nutzungen im Bürgersaalgebäude ist die Erschließung über einen Fußweg im Süden (Grundstück FlNr. ...) in direkter Anbindung an die ... Straße und die dortige U-Bahn-Station vorgesehen.

Zusammen mit den Planungsunterlagen wurde eine im Auftrag der Beklagten erstellte Schallimmissionsprognose „Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen bei der benachbarten Bebauung durch das Bauvorhaben „... Trafo, 2. Bauabschnitt“ in ...“ vom 13. Juli 2012 vorgelegt: Dieses geht hinsichtlich der Einstufung der näheren Umgebung des Bauvorhabens entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 davon aus, dass eine Gemengelage vorliegt und daher ein Immissionsrichtwert beansprucht werden könne, der einem Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und für ein Allgemeines Wohngebiet bilde. Bei den Immissionsorten wurde u. a. ein Punkt an der Fassade des klägerischen Grundstücks zur ...straße (IO 7) ausgewählt. Die Untersuchung geht von dem Betriebskonzept des Betreibers des Bürgerhauses aus, wonach maximal 300 Besucher vorgesehen sind sowie ein Bistro mit ca. 40 Personen innen und 16 auf der Freischankfläche. Veranstaltungen sollen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr im Regelfall nur dann stattfinden, wenn die Geräuschentwicklung sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewege. Der Freibereich solle nur bis maximal 22 Uhr genutzt werden, Musikdarbietungen oder Veranstaltungen mit Verstärkern seien im Freibereich nicht zulässig. Für die Nutzung wurden fünf Szenarien erstellt. Szenario 1 - Geräusche während Veranstaltungen im Bürgersaal/Foyer/Bistro in der lautesten Nachtstunde; Szenario 2 - Geräusche nach Veranstaltungsende im Bürgersaal /Foyer /Bistro in der lautesten Nachtstunde; Szenario 3 - Geräusche während Veranstaltungen (z. B. bis 22.30 Uhr) und nach Veranstaltungsende im Bürgersaal /Foyer /Bistro in derselben lautesten Nachtstunde; Szenario 4 - Geräusche durch das geplante Bauvorhaben im Tageszeitraum; Szenario 5 - Geräusche während besonderer Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus, Beurteilung nach seltenen Ereignissen der TA Lärm zur lautesten Nachtstunde. Ergänzend wurde für alle Szenarien ein Nutzungsmodell hinsichtlich der Fahrbewegungen von Pkw in der geplanten Tiefgarage erstellt. Für die lauteste Nachtstunde wurde dabei angenommen, dass maximal 20 Pkw der Nichtanwohner aus der Tiefgarage ausfahren.

Für den Immissionsort am Klägergrundstück ...-Straße (IO 7) wurden für die Szenarien 1 bis 5 in Tabelle 10 und 11 des Gutachtens (S. 32 und 34) folgende Beurteilungspegel angegeben: Nach Tabelle 10 bzw. Anlage 4 des Gutachtens in der ungünstigsten Geschosslage maximal 41 dB(A) bzw. 41,2 dB(A) nach Anlage 4 für die Szenarien 1 bis 3 sowie 47 dB(A) und 44 dB(A) bzw. 46,5 dB(A) und 44,3 dB(A) nach Anlage 4 für die Szenarien 4 und 5. Die unterschiedlichen Werte resultieren offenbar daraus, dass die Werte in Tabelle 10 mathematisch auf- und abgerundet wurden. Als Immissionsrichtwerte könnten die umliegenden schützenswerten Nutzungen einen Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen. Daher würden die Immissionsrichtwerte beider Gebietsarten aufgeführt, für die Nachtstunden 40/45 dB(A) und für den Tageszeitraum 55/60 dB(A) sowie für die besonderen Ereignisse 55 dB(A) nachts (vgl. Tabelle 10, S. 32). Der zu erwartende Maximalpegel am Immissionsort IO 7 sei für das Szenario 4 tagsüber 67 dB(A) bzw. 60,3 dB(A) nach Anlage 4.4 im EG, für das Szenario 1 nachts 60 dB(A) bzw. 60,3 dB(A) nach Anlage 4 des Gutachtens (vgl. Tabelle 11, S. 34 und Anlage 4 zum Gutachten).

In der Schallimmissionsprognose wurden verschiedene Schallschutzmaßnahmen für erforderlich gehalten. Durch organisatorische Maßnahmen sei sicherzustellen, dass sich im dem Bürgerhaus maximal 300 Personen aufhalten. Veranstaltungen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr müssten sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewegen, die Nutzung des Freibereichs sei bis maximal 22 Uhr möglich. Weitere organisatorische Maßnahmen betreffen Einschränkungen bei der Nutzung des Freibereichs, beim Anlieferverkehr und hinsichtlich des nächtlichen Verkehrs aus der Tiefgarage (maximal 20 Ausfahrten). Die Wände und die Decke der Zufahrt zur Tiefgarage seien einschließlich des Vordachs schallabsorbierend zu verkleiden. Die Außenbauteile des Bürgerhauses seien entsprechend der den Berechnungen zugrunde gelegten Schalldämm-Maßen auszuführen, die Fenster von Bürgersaal, Foyer und Bistro seien bei Veranstaltungen geschlossen zu halten. Bei regelmäßigen Veranstaltungen im Bürgersaal sei der Innenpegel auf 92 dB(A) zu begrenzen, bei Besonderen Veranstaltungen als seltenes Ereignis auf 102 dB(A).

Nach der Betriebsbeschreibung des Kindergartens vom 13. September 2012 werden 48 Kinder im Alter von 9 Wochen bis 3 Jahren in vier Gruppen betreut. Jede Gruppe habe einen eigenen Raum und zwei Fachkräfte. Im hauswirtschaftlichen Bereich sollen drei bis vier Personen arbeiten. Die Betriebszeit sei Montag bis Freitag von 6.30 bis 17.00 Uhr, die Bring- bzw. Abholzeiten 6.30 bis 9.30 Uhr sowie 15.00 bis 17.00 Uhr.

In einer Darstellung „Organisation der Tiefgarage“ vom 21. September 2012 wird erläutert, dass die Stellplätze durch Beschilderung den verschiedenen Nutzungsarten (1. Bauabschnitt, Wohnnutzung, Kinderkrippe und Bürgerhaus) eindeutig zugeordnet werden. Eine Zufahrtsschranke lasse nach 22.00 Uhr nur Wohnnutzer passieren, eine weitere Nachtschranke lasse für die Stellplätze der Nichtwohnnutzer (Alten- und Servicezentrum - ASZ, Stadtbibliothek, Volkshochschule - VHS, Geschichtswerkstatt und Kinderkrippe) nach 22.00 Uhr weder die Ein- noch die Ausfahrt zu. Nur die Nichtwohnnutzungs-Stellplätze des Bürgerhauses (Bürgersaal/Foyer, Gruppenräume und Bistro) würden auch im Nachtzeitraum nach 22.00 Uhr genutzt. Durch die geregelte Zufahrtsschranke (keine Einfahrt für Nichtwohnnutzung nach 22.00 Uhr) und die geregelte interne Nachtschranke (keine Ausfahrt für die Stellplätze der Nichtwohnungsnutzung nach 22.00 Uhr) könnten maximal 20 Fahrzeuge der Nichtwohnnutzung (Bürgerhaus) nach 22.00 Uhr aus der Tiefgarage ausfahren.

Das Betriebskonzept für das kulturelle Bürgerhaus in der Fassung vom 21. September 2012 sieht vor, dass sich dort nach 22.00 Uhr maximal 300 Personen aufhalten. Im Bistro seien 32 Sitzplätze an Tischen und 8 an der Theke vorgesehen, bei 5 weiteren Personen als Reserve ergäbe sich eine Gesamtzahl von 45. Davon ausgehend würden für die übrigen Räume - Bürgersaal, Foyer, Gruppenräume, Musikübungsraum - 255 Personen verbleiben, wobei bei der Gesamtzahl das beschäftigte Personal mitgerechnet werde. Die Anzahl soll über Eintrittskarten oder Türsteher mit Klickzählern begrenzt werden. Im Nutzungsvertrag für das kulturelle Bürgerhaus werde der Innenpegel auf 92 dB(A) und bei besonderen Veranstaltungen auf 102 dB(A) begrenzt. Die Fenster seien bei Veranstaltungen geschlossen zu halten, die Lüftung erfolge über Lüftungsanlagen. Die Fenster seien absperrbar. Der Freibereich dürfe nur bis 22.00 Uhr genutzt werden, dasselbe gelte für die Freischankfläche des Bistro. Für den Eingangsbereich zum Bürgerhaus werde der Nutzungsvertrag vorsehen, dass durch eine Beschilderung die Nutzer zum ruhigen Verhalten nach 22.00 Uhr anzuhalten seien. Die fußläufige Verbindung zur ... Straße verlaufe ausschließlich über den südlichen Fußweg. Der Freibereich des Bürgersaales dürfe nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Saal, Foyer und Gruppenräumen genutzt werden, Musikdarbietungen und Veranstaltungen mit Verstärkern seien unzulässig. Die Nutzung sei nur bis maximal 22.00 Uhr zulässig. Der Anlieferverkehr sei außerhalb der Ruhezeiten nur zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie 15:00 und 20:00 Uhr zulässig.

Mit Bescheid vom ... April 2013 erteilte die Beklagte ihrem Sozialreferat die beantragte Baugenehmigung für den „... Trafo“ 2. Bauabschnitt nach Plan-Nr. ... und Plan-Nr. ... als Sonderbau. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass insgesamt 55 Kfz-Stellplätze plangemäß in der Tiefgarage zu errichten seien, davon 27 aus dem genehmigten Vorhaben (Ziff. 1). Unter Ziffer 5 wurden folgende Auflagen zum Schutz der Nachbarn (Nutzungsbeschränkung aufgrund der Schallschutzprognose Nr. ...) angeordnet:

„a) Durch Beschränkung der Veranstaltungen nach Anzahl und Dauer und durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich in dem kulturellen Bürgerhaus (Bürgersaal, Foyer, Bistro und Gruppenräume) in der Zeit von 22 bis 6 Uhr maximal 300 Personen (Besucher + Personal) aufhalten bzw. nur noch maximal 300 Personen das Grundstück nach 22 Uhr verlassen.

b) Dabei ist sicherzustellen, dass im Regelfall Veranstaltungen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr nur dann stattfinden, sofern deren Geräuschentwicklung sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewegt. In diesem Fall ist keine relevante Schallabstrahlung über die Außenbauteile zu erwarten. Die Anzahl von 300 Personen im gesamten kulturellen Bürgerhaus darf nicht überschritten werden.

c) Die Nutzung des Freibereichs des kulturellen Bürgerhauses sowie der Freischankfläche des Bistros ist nur bis maximal 22 Uhr zulässig. Die Nutzung des Freibereichs im Eingangsbereich zum kurzfristigen Aufenthalt z. B. durch Raucher ist möglich, die Besucher sollten dann angehalten werden, sich ruhig zu verhalten.

d) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Besucher, die bei Veranstaltungsende das kulturelle Bürgerhaus verlassen, die fußläufige Beziehung über den Haupteingangsbereich zur ... Straße wählen.

e) Die Nutzung des Freibereichs des kulturellen Bürgerhauses am Tag ist, mit Ausnahme der Freischankfläche des Bistros, nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Saal, Foyer und den Gruppenräumen zulässig. Musikdarbietungen oder Veranstaltungen mit Verstärkern in den Freibereichen sind nicht zulässig.

f) Anlieferverkehr ist ausschließlich auf den Tageszeitraum außerhalb der Ruhezeiten zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 20 Uhr zu begrenzen.

g) Besondere Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus können an bis zu 10 Tagen oder Nächten im Jahr stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.3 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betreibstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und in den Freibereichen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaals für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern) ist zu unterlassen.

h) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch die Nutzung des kulturellen Bürgerhauses (Bürgersaal, Foyer, Bistro und Gruppenräume) in der Zeit von 22 - 6 Uhr maximal 20 Pkw über die Tiefgarage ausfahren.

i) Maßnahmen in der Tiefgarage

i 1) Über der Tiefgaragenöffnung ist ein Vordach von mindestens 1,5 m Tiefe vorzusehen.

i 2) Die Wände und die Decke der Tiefgaragenzufahrt sowie das Vordach sind schallabsorbierend zu verkleiden.“

Unter Ziffer 6 behielt sich die Beklagte vor, die Baugenehmigung aus Gründen des Lärmschutzes nachträglich durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu ändern oder zu ergänzen (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG).

Der Hausverwaltung der Klägerin wurde eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung mit Postzustellungsurkunde am 19. April 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013, am 17. Mai 2014 per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und stellten den Antrag,

der Baugenehmigungsbescheid vom ...04.2013, Az.: ..., wird aufgehoben.

In der Klagebegründung vom 25. November 2013 führten sie aus, dass der Bescheid gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die nähere Umgebung des klägerischen Gebäudes sei von wohngenutzten Gebäuden geprägt. Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2011 ausgeführt, dass das klägerische Grundstück zwar nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zu liegen komme, jedoch das Schutzniveau eines solchen beanspruchen könne. Das Baugrundstück sei einer anderen Schutzniveaukategorie zuzuordnen und ein Mittelwert zu bilden. Für die Bildung dieses Mittelwertes sei auf Ziffer 6.7 Absatz 2 der TA Lärm zurückzugreifen. Danach stelle die TA Lärm für die Festlegung des Zwischenwertes maßgeblich auf den Immissionsort ab. Es sei die „Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich“, ebenso sei die „Prägung des Einwirkungsgebiets“ wesentlich. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 sei das Geviert, in dem das Klägeranwesen liegt, überwiegend von Wohnnutzung geprägt. Auch sei die Wohnnutzung wesentlich früher verwirklicht worden als die vorgesehene Nutzung des Vorhabens. Damit könne die Klägerin das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes für sich beanspruchen. Es seien demzufolge Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) mit Spitzenpegeln von 85 bzw. 60 dB(A) einzuhalten. Es seien jedoch weit höhere Beurteilungspegel zu erwarten. Die Annahmen über die Zu- und Abfahrten der Tiefgarage seien unrealistisch. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil in der Auflage 5 g) besondere Veranstaltungen für zulässig erklärt werden, ohne konkrete Immissionsrichtwerte festzusetzen. Auch für den Regelbetrieb seien die zu beachtenden Immissionsrichtwerte nicht festgeschrieben. Damit sei es weder für die Klägerin noch für den Betreiber ersichtlich, welches Schutzniveau einzuhalten sei. Die Baugenehmigung sei insoweit unbestimmt und ungenügend. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die zugelassenen seltenen Ereignisse. Das Vorhaben sei auch deshalb rücksichtslos, weil der im öffentlichen Straßenraum abzuwickelnde und dem Vorhaben zuzurechnende Parksuchverkehr zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen führe. Für den Bürgersaal seien 300 Besucher zugelassen, in der Tiefgarage stünden dafür nur 20 Stellplätze zur Verfügung. Bei einer Belegung mit zwei Personen je Pkw könnten so nur 13% der Besucher einen Stellplatz finden, die übrigen seien auf den öffentlichen Parkraum angewiesen und würden bei der Parkplatzsuche das klägerische Anwesen passieren. Schon ein einziger Parkvorgang vor dem Anwesen werde zur Überschreitung der zulässigen Richtwerte führen. Schließlich sei das Bauvorhaben überdimensioniert und füge sich nicht in die vorhandene Struktur ein. Ein Vorhaben dieser Größenordnung erfordere die nachprüfbare Abwägung der betroffenen Belange in einem Bebauungsplanverfahren. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 ergänzten die Bevollmächtigten ihre Ausführung durch die Vorlage einer schalltechnischen Überprüfung der Schallschutzprognose der Beklagten vom 13. Juli 2012. Danach könnten theoretisch mehr als die in der Schallschutzprognose angenommenen 21 Fahrtbewegungen nach 22 Uhr auftreten. Aber auch nach der Prognose ergäbe sich am klägerischen Anwesen ein Beurteilungspegel von 42 dB(A), der den nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschreite. Weiter sei als Grenze der Zuordnung der Fahrzeuge zum Vorhabensgrundstück die Grenze zwischen Fußgängerweg und Fahrbahn anzusehen. Im Bereich des Fahrweges könnten Schallleistungspegel in Höhe von LWA,max = 92,5 dB(A) auftreten.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass sich im Gebäude ...straße 4 die Nutzung geändert habe, im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss befinde sich nun ein Architekturbüro, im 2. Obergeschoss ebenfalls ein Büro. Weiterhin mache man auf die Untersuchung zu den Nutzungen der umgebenden Bebauung vom 16. Mai 2012 aufmerksam.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 stellte die Beklagte den Antrag,

die Klage wird abgewiesen.

Es läge kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Klägerin könne nicht die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes geltend machen vielmehr sei nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes München im Urteil vom 23. Mai 2011 unter Ziffer 1.1 von einem Immissionsrichtwert auszugehen, der einen Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und für ein Allgemeines Wohngebiet bilde. Daher werde in dem Gutachten vom 13. Juli 2012 richtigerweise ein nächtlicher Beurteilungspegel von 41 dB(A) im Hinblick auf das klägerische Grundstück im Falle der Regelbeurteilung (Szenarien 1 bis 3) als zumutbar angesehen (S. 32). Dieser werde nicht überschritten. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass es zu einem höheren Beurteilungspegel kommen werde. Die in dem Gutachten berücksichtigten 21 Fahrbewegungen seien nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der der Wohnnutzung zuzuordnenden Fahrbewegungen erfolge nach der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Die Fahrwege der Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrswegen seien ausreichend berücksichtigt. Die Auflage Ziffer 5 g) verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Nutzung bei besonderen Ereignissen sei in der Schallimmissionsprognose unter 4.1.2 für das Nutzungsszenario 5 definiert. Die Betriebstätigkeit des Regelfalls werde in den Szenarien 1 bis 4 definiert. Die Schallimmissionsprognose sowie das Betriebskonzept seien Bestandteil des Bescheids, ihnen könne im Ergebnis entnommen werden, dass das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspreche. Es läge auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf den vorgetragenen Parkplatzsuchverkehr vor. Für das geplante Vorhaben bestehe eine außerordentlich gute Anbindung an U-Bahn, Bus und Straßenbahn. Eine Trambahnhaltestelle und eine U-Bahn-Station befänden sich in unmittelbarer Nähe. Daher sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Besucher diese Möglichkeiten nutze. Das Bürgerhaus wende sich laut Betriebsbeschreibung an Besucher aus der örtlichen Bevölkerung, diese könnten das Bürgerhaus auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass ein größerer Teil der Besucher mit dem Pkw kommen werde.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 bestritten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass sich relevante tatsächliche Änderungen im näheren Umgriff des Vorhabens ergeben hätten. Die Umgebung des klägerischen Anwesens entspreche vielmehr einem reinen Wohngebiet. Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 bestritten sie die Auffassung der Beklagten, dass eine Anreise von Besuchern des Bürgersaals fast ausschließlich mit dem öffentlichen Nahverkehr erfolgen werde. Dies werde vor allem in den Abend- und Nachtstunden nicht zutreffen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 legten sie eine erste Einschätzung des von der Klägerin beauftragten Lärmschutzgutachters vor. Danach sei unter Zugrundelegung der Geschossflächen mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 235 Fahrten pro Tag durch das Vorhaben zu rechnen, davon 63 in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. Dafür seien 50 Stellplätze erforderlich, weniger als die Hälfte seien vorgesehen. Ein erhöhter Parkplatzsuchverkehr durch die geplanten Nutzungen sei nicht auszuschließen.

Unter dem Eingangsdatum des 10. November 2014 stellte das Sozialreferat der Beklagten einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom ... April 2013. Dabei ging es im Wesentlichen um die Absenkung der Höhe des Daches des zurückversetzten Terrassengeschosses von Bauteil 1.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2014 erteilte die Beklagte die beantragte Änderungsgenehmigung nach Pl.Nr. ... in Abänderung der Baugenehmigung vom ... April 2013 als Sonderbau - hier: Absenkung des 5. Staffelgeschosses im Bauteil 1, Tektur zu ...

Die Nutzungsbeschreibungen und die Nutzungsbeschränkungen vom 21.09.2012 (eingegangen am 24.09.2012) nach Nr. ... für das kulturelle Bürgerhaus und für die Organisation der Tiefgarage (Ausfahrt von maximal 20 Pkw nach 22 Uhr) und die Schallschutzprognose vom 13.07.2012 nach Nr. ... seien Bestandteil der Genehmigung. Folgende Auflagen seien zu beachten:

„1. Die Auflagen, Bedingungen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen des Genehmigungsbescheides vom ...04.2013 mit Ausnahme der Ziff. 5g gelten weiter.

2. Besondere Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus können an bis zu 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.2 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betriebstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und den Freibereichen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaales für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagesfeiern) ist zu unterlassen.“

Eine Nachbarausfertigung des Bescheids vom ... Dezember 2014 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 20. Dezember 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezogen die Bevollmächtigten der Klägerin den Bescheid vom ... Dezember 2014 in das Verfahren ein und beantragten nunmehr,

die Baugenehmigung vom ...12.2014, Tektur zu ..., wird aufgehoben.

Hilfsweise:

Die Baugenehmigung vom ...04.2013 in der Fassung vom ...12.2014 wird aufgehoben.

Auf die Klagebegründung vom 25. November 2013 werde verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 20. April 2015 ergänzte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung dahingehend, dass am Standort „I0 7“ - ...-Str. 5 tagsüber ein Immissionsrichtwert von 57 dB(A) und nachts ein Wert von 42 dB(A) einzuhalten ist. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Zu den seltenen Ereignissen wurde ergänzend zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den besonderen Veranstaltungen beispielsweise um Faschingsfeiern, Sommerfeste, etc. handle, die nachts - auch nach 22.00 Uhr - stattfinden, aber nicht mehr als 50 Personen im Außenbereich zulassen. Die Klägerbevollmächtigten stellten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. Januar 2015, mit der Maßgabe, dass die Änderungen, soweit sie zu Protokoll erklärt worden seien - in das Verfahren miteinbezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Lärmschutzgutachten vom 13. Juli 2012 sowie auf das zwischen den Parteien rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 (M 8 K 11.883) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. April 2015 sowie die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung im Verfahren M 8 K 11.883 vom 23. Mai 2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ... April 2013 in Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1; BayVGH, B.v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664 - juris LS; B.v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B.v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 -1336 - juris Rn. 2; B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.352 - juris Rn. 10; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 - juris LS 1; B.v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6; offen gelassen in BayVGH, B.v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BayVBl 2006, 374 - juris LS 3; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 BayBO Rn. 12).

Es ist fraglich, ob die Verletzung von Bauplanungsrecht eine Beeinträchtigung des Sondereigentums darstellen kann oder ob dies ausschließlich das gesamte Grundstück und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BayVBl 2006, 374 - juris LS 3, dort aber offen gelassen; B.v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664, dort aber nicht entscheidungserheblich, da die Verletzung von Bauplanungsrecht offensichtlich nicht vorlag). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Klagebefugnis gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6).

2. Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1969 - IV C 234.65 - BayVBl 1969, 390 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BayVBl 1977, 639 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BayVBl 1987, 151- juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 - juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde für das Vorhaben als Sonderbau erteilt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, 7 a, 12 BayBO), so dass gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zum Prüfungsmaßstab gehört. Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer konkreten Fassung zugelassene Bauvorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen das Rücksichtnahmegebot und damit drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3.1 Dabei kann offen bleiben, ob das Rücksichtnahmegebot vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aber dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zu entnehmen ist, da seine Anforderungen in beiden Fällen inhaltlich identisch sind.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).

Liegt kein faktisches Baugebiet vor, ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des sich Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10). Im Hinblick auf die gebotene Rücksichtnahme gilt dabei bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nichts anderes als im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 12).

3.2 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

3.3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Nach dem zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 findet die TA Lärm für das streitgegenständliche Vorhaben Anwendung (vgl. VG München, U.v. 23.5.2011 - M 8 K 11.883 - juris Rn. 41). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19).

3.4. Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U.v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503 - juris Rn. 53 - 61; B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Nachbarrechte werden bereits dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2000 - 26 B 96.1956 - juris Rn. 42). Dies bedeutet für die streitgegenständliche Baugenehmigung, dass es nicht ausreichend ist, die genehmigte Nutzung durch Auflagen einzuschränken, sondern dass vielmehr konkrete Immissionsrichtwerte festzusetzen sind (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 35).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist daher ohne entsprechende Immissionsrichtwerte im Hinblick auf den auf der Hand liegenden Immissionskonflikt, insbesondere für die Nutzung des Bürgerhauses rechtswidrig und verletzt den betroffenen Nachbarn gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme.

3.4.1 Die Beklagte hat das Defizit der fehlenden Festsetzung von Immissionsrichtwerten als Grenzwerte auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2015 zu Protokoll erklärte Ergänzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung behoben bzw. geheilt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015 die streitgegenständliche Baugenehmigung dahingehend ergänzt, dass am Standort „I0 7“ (...-Str. 5) tagsüber ein Immissionsrichtwert von 57 dB(A) und nachts ein Wert von 42 dB(A) einzuhalten ist. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Nach dem zwischen den Parteien rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 kann die Klägerin als Schutzniveau für ihr Grundstück einen Immissionsrichtwert beanspruchen, der einen Mittelwert zwischen dem für ein Allgemeines Wohngebiet und dem für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert bildet (vgl. VG München, U.v. 23.5.2011 - M 8 K 11.883 - juris). Danach ist wegen des städtebaulichen Konflikts in der vorliegenden Gemengelage mit aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots eine Art Mittelwert zu bilden. Insoweit ist jedoch schon fraglich, ob die nachträgliche Festsetzung der Immissionsrichtwerte den Anforderungen einer Mittelwertbildung genügt (vgl. nachfolgend unter 2.4.2). Hinzu kommt, dass für die zugelassenen seltenen Ereignisse nach wie vor die Festsetzung der hier zu beachtenden Immissionsrichtwerte fehlt (vgl. nachfolgend unter 2.5).

3.4.2 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Mittelwert nicht lediglich um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern um einen „Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit, die sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren beurteilt (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32). Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4). Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4).

Dieser von der Beklagten nach den oben dargestellten Kriterien zu bildende Mittelwert muss daher die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid und aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 20. April 2015 ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte die nachträglich festgesetzten Mittelwerte lediglich deshalb herangezogen hat, weil diese Lärmrichtwerte nach der vorgelegten Schallschutzprognose Nr. ... vom 13. Juli 2012 für den Normalbetrieb sowohl tags wie auch nachts in den vier untersuchten Szenarien des Regelbetriebs - auch unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Geräuschpegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen am klägerischen Anwesen im EG eingehalten werden, oder ob die festgesetzten Mittelwerte von der Beklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und des Rücksichtnahmegebots auf Grundlage einer umfassenden Abwägung gewählt wurden.

Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 - M 8 K 11.883 führt zur umliegenden Umgebung aus, dass das klägerische Grundstück im Geviert ...-Straße/...straße/... Straße/...straße liegt und es weder als Mischgebiet noch als allgemeines oder gar reines Wohngebiet angesehen werden könne, sondern vielmehr eine Gemengelage vorliege. Allerdings weise diese Gemengelage einen relativ hohen Wohnanteil auf. Der Schwerpunkt der gewerblichen und der freiberuflichen Nutzung liege im nordöstlichen Bereich des Quartiers, wohingegen entlang der ...straße im Süden und der ...-Straße im Westen das Wohnen dominiere (vgl. VG München, M 8 K 11.883 - juris Rn. 54). Insoweit erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass der von der Beklagten zu bildende Mittelwert sich stärker an den Immissionsrichtwerten orientiert, die nach Nr. 6.1 und 6.2 der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet gelten. Die Beklagte hat zwar insoweit im Schreiben vom 15. Juli 2014 geltend gemacht, dass sich im Gebäude ...straße 4 die Nutzung geändert habe, im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss befinde sich nun ein Architekturbüro, im 2. Obergeschoss ebenfalls ein Büro. Angesichts des Fehlens einer nachvollziehbaren, auf einer umfassenden Abwägung beruhenden Mittelwertbildung kommt es darauf für die vorliegende Entscheidung nicht an. Dies kann jedoch - sofern die Nutzungsänderung tatsächlich erfolgt ist - bei der von der Beklagten voraussichtlich erfolgenden Neuverbescheidung und der hierbei von ihr festzusetzenden Mittelwerte berücksichtigt werden. Für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des festzusetzenden Mittelwerts auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung erachtet das Gericht insoweit Ausführungen zur vorzunehmenden Mittelwertbildung - gegebenenfalls unter fachkundiger Beratung eines Lärmschutzgutachters - nicht nur für sinnvoll, sondern für notwendig.

3.5 Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist zudem im Hinblick auf die Festsetzungen zu den sog. „seltenen Ereignissen“ rechtswidrig. Es wurden zum einen keine verbindlichen Lärmrichtwerte bei seltenen Ereignissen festgesetzt, zum anderen weist das von der Beklagten vorgelegte Lärmschutzgutachten, das Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der prognostizierten Lärmrichtwerte bei seltenen Ereignissen auf, und schließlich ist weder für den Betreiber der Anlage noch für die betroffenen Nachbarn eindeutig ersichtlich, wann ein seltenes Ereignis i. S.v. Nr. 7.2 der TA Lärm vorliegt und wann es sich lediglich um Schwankungen im Normalbetrieb handelt. Ziffer 2 des Bescheids vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 verletzt daher in Bezug auf die Regelung von „Besonderen Veranstaltungen“ im kulturellen Bürgerhaus das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist insoweit inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und verstößt daher gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 VwVfG. Eine Baugenehmigung ist nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt. Der Bauherr muss die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat gerade bei Veranstaltungsstätten besondere Bedeutung, bei denen die konkrete Betriebsgestaltung hinreichend klar in der Baugenehmigung festzulegen ist. Zu unbestimmt ist daher eine Baugenehmigung, wenn sie unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen das Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen (vgl. OVG NRW, U.v. 16.12.2014 - 7 A 2623/13 - juris Rn. 33).

Insbesondere muss eine Baugenehmigung sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; sie muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft oder einem begleitenden Verwaltungsvollzug zu überlassen (vgl. BVerwG, B. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 6/10). Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 35).

3.5.1 Nach Ziffer 2 des Änderungsbescheids vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 können im kulturellen Bürgerhaus an bis zu 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden besondere Veranstaltungen stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.2 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betriebstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und den Freiflächen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaals für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern) ist zu unterlassen. In der mündlichen Verhandlung am 20. April 2015 ergänzte der Vertreter der Beklagten Ziffer 2 des Änderungsbescheids dahingehend, dass es sich bei besonderen Veranstaltungen beispielsweise um Faschingsfeiern, Sommerfeste, etc. handle, die nachts - auch nach 22.00 Uhr - stattfinden, aber nicht mehr als 50 Personen im Außenbereich zulassen. Nach der Schallschutzprognose vom 13. Juli 2012, die zum Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemacht wurde, wurde bei besonderen Veranstaltungen (Beurteilung als seltenes Ereignis der TA Lärm) im Bürgersaal ein Innenpegel L = 102 dB(A) angesetzt (S. 41 und 27 des Gutachtens). Dabei wurde angenommen, dass sich bei besonderen Veranstaltungen im Nachtzeitraum 50 Personen in den Freibereichen westlich und südlich des kulturellen Bürgerhauses aufhalten und ein gegenüber den Szenarien 1 bis 4 erhöhter Emissionsansatz von Lw = 70 dB(A) (= Schalleistung für 1 Person bei Sprechen gehoben) gewählt (S. 22 des Gutachtens). Für die lauteste Nachstunde werde für Szenario 5 (besondere Veranstaltung) ein bestimmter Betriebsgang zugrunde gelegt (S. 18 des Gutachtens), der u. a. davon ausgeht, dass sich durchgehend 50 Personen im Freibereich des Bürgersaals aufhalten. Unter Ziffer 4.1.2 des Gutachtens (vgl. S. 13) wird Szenario 5 (Besondere Veranstaltungen, lauteste Nachtstunde), Beurteilung nach „seltenen Ereignissen“ als „Geräusche während besonderen Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus, Beurteilung nach seltenen Ereignissen der TA Lärm, lautestes Nachtstunde“ definiert. Eine weitergehende Bestimmung bzw. Definition der besonderen Ereignisse findet sich im Übrigen weder in der Baugenehmigung noch im Lärmschutzgutachten.

3.5.2 Nach Nr. 7.2 TA Lärm kann eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1 und 6.2 TA Lärm zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betreib der Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1. und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nummern 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden kann (Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Als äußerste Grenze sind gemäß Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm die (besonderen) Richtwerte gemäß Nr. 6.3 für seltene Ereignisse zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 93). Dementsprechend ist bei der Zulassung seltener Ereignisse ein entsprechender Lärmrichtwert in der Baugenehmigung festzusetzen.

In der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind für die zugelassenen seltenen Ereignisse keine Lärmrichtwerte festgesetzt. Auch das Lärmschutzgutachten vom 13. Juli 2012 sieht keine konkreten Lärmrichtwerte für seltene Ereignisse vor. In Tabelle 10 auf S. 32 des Gutachtens wird lediglich für das Szenario 5 als Immissionsrichtwert 55 dB(A) aufgeführt. Tabelle 11 auf S. 34 des Gutachtens enthält keine Angaben zu einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen bei seltenen Ereignissen. Da nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm im Einzelfall zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nrn. 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden kann, ist eine Festsetzung von Lärmrichtwerten bei seltenen Ereignissen erforderlich. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob bei einer fehlenden Festsetzung unmittelbar auf die Regelungen der TA Lärm zurückgegriffen werden kann, da im Bescheid nicht auf die TA Lärm verwiesen wird und zudem von einem ausreichenden Nachbarschutz nicht auszugehen ist, wenn die betroffenen Nachbarn zunächst vergeblich im streitgegenständlichen Bescheid nach konkreten Lärmrichtwerten suchen und nachdem sie auch in dem über 40seitigen Lärmschutzgutachten (mit über 54 Seiten Anhang), das Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, ebenfalls keine konkreten Lärmrichtwertfestsetzung für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen finden konnten, schließlich auf die Regelung der TA Lärm verwiesen werden.

Darüber hinaus ist das vorgelegte Lärmschutzgutachten hinsichtlich der prognostizierten Lärmwerte bei seltenen Ereignissen teilweise widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten ausgeführt, dass bei Szenario 5 (seltene Ereignisse) ein unrichtiger und zu hoher Spitzenpegelwert von 115 dB(A) statt 90 dB(A) angesetzt worden sei, so dass die prognostizierten Spitzenwerte in Anlage 5.5. auf Seite 3 falsch bzw. zu hoch seien.

Demgegenüber findet sich im Gutachten bei der „Beurteilung der Ergebnisse“ zu den kurzzeitigen Geräuschspitzen im Nachtzeitraum die Aussage, dass an den Immissionsorten der bestehenden schutzwerten Gebäude die auftretenden Spitzenpegel bei maximal 61 dB(A) liegen (vgl. S. 37 des Gutachtens), was nicht mit den in der Anlage 5.5 enthaltene Einzelwerten korrespondiert.

Diese Fehler und Widersprüche wecken Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der prognostizierten Maximalpegel bei seltenen Ereignissen. Bedenken bestehen auch insoweit, als im Gutachten offenbar die einzelnen ermittelten Lärmwerte bei der Übertragung aus dem Anhang in den Hauptteil des Gutachtens gerundet wurden (vgl. die Tabellen 10 und 11 auf S. 32 und 34 gegenüber den Einzelwerten in Anlage 4), obwohl im Bereich der TA Lärm eine mathematische Rundung mangels Rundungsregelung nicht zulässig ist (vgl. VG München, U.v. 17.4.2012 - M 1 K 11.6078 - juris Rn. 29). Wegen der notwendigen, aber fehlenden Festsetzung von Immissionsrichtwerten für die zugelassenen seltenen Ereignisse können diese Zweifel aber dahinstehen, da die Baugenehmigung bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben ist.

3.5.3 Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist auch deshalb rechtswidrig, da in der Baugenehmigung Art und Zahl der seltenen Ereignisse konkret festzusetzen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 6 und 10), und eine entsprechende Festsetzung fehlt.

Ein seltenes Ereignis muss ein besonderes, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein, das gegenüber dem „Normalbetrieb“ eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. BayVGH, U.v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405 - juris Rn. 33). Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen keine seltenen Ereignisse im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm dar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.05.2013 - 2 A 3010/11, NVwZ-RR 2013, 951 - juris Rn. 56). Ferner muss aus der Baugenehmigung selbst ersichtlich sein, wie die zahlenmäßige Begrenzung auf zehn Ereignisse an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden durchgesetzt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95).

Nach der in der Baugenehmigung und dem Lärmschutzgutachten enthaltenen Beschreibung der seltenen Ereignisse muss die Klägerin an sich jederzeit damit rechnen, dass Veranstaltungen stattfinden, die wegen ihrer besonderen Lautstärke nur ausnahmsweise zulässig sind. Denn schon nach der Planung haben deutlich mehr als 10 Veranstaltungen das Potential, seltene Ereignisse zu sein, zumal der Bürgersaal für 300 Personen ausgelegt ist. Nach den getroffenen Festlegungen zu den seltenen Ereignissen in der Baugenehmigung und im Lärmschutzgutachten ist nicht anhand objektiver, nachprüfbarer Kriterien erkennbar, ob eine Veranstaltung, die für normale Veranstaltungen festgelegten Richtwerte einhält oder überschreitet und damit ungeplant zu einem seltenen Ereignis wird. Das würde bedeuten, dass bei jeder in die Nachtzeit hinreichenden Veranstaltung erst während der Veranstaltung festgestellt werden könnte (wohl durch Messung), ob der am 20. April 2015 in der mündlichen Verhandlung festgesetzte Nachtrichtwert für den Normalbetrieb am klägerischen Anwesen überschritten wird und die Veranstaltung aus diesem Grund auf das Kontingent der „seltenen Ereignisse“ anzurechnen ist. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung, die dies vorschreibt, nicht enthält, ist es offensichtlich, dass eine solche Regelung nicht praktikabel wäre (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95). Zudem stellt die Baugenehmigung nicht hinreichend sicher, dass es nicht zu mehr als 10 seltenen Ereignissen kommt. Die dort getroffenen Regelungen sind unklar und auch ungeeignet, da nach diesen Regelungen nicht vorhersehbar ist, ob es sich um eine Veranstaltung im „Normalbetrieb“ handelt oder um ein seltenes Ereignis. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Beschränkung und Kontingentierung auf maximal 10 seltene Ereignisse im Jahr eine „Buchführung“ erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95). Ob die Voraussetzungen der Ziffer 2 der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 vorliegen und die jeweilige Veranstaltung aus diesem Grund auf das Kontingent der „seltenen Ereignisse“ anzurechnen ist, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit im Voraus feststellen. Zwar ist geregelt, dass es sich um Faschingsfeiern, Sommerfeste, etc. handeln soll und sich im Freibereich nach 22.00 Uhr nicht mehr als 50 Personen aufhalten dürfen. Es ist aber weder geregelt, welche weiteren Veranstaltungen ein seltenes Ereignis darstellen, noch sind Maßnahmen festgelegt, die sicherstellen, dass sich im Freibereich nach 22.00 Uhr trotz der zwei getrennten Ausgänge, nicht mehr als 50 Personen aufhalten.

Darüber hinaus ist es der Klägerin nicht möglich festzustellen, ob die in 7.2 TA Lärm enthaltene Regelung, wonach seltene Ereignisse nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen, eingehalten wird.

Ohne hinreichend bestimmte Regelung in der Baugenehmigung ist es daher für die Klägerin weder vorhersehbar, ob es sich bei einer Veranstaltung um ein seltenes Ereignis im Sinn von 7.2 TA Lärm handelt, bei dem höhere Lärmimmissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind, noch, welche konkreten Lärmimmissionen im Falle eines seltenen Ereignisses den Nachbarn zumutbar sind. Ferner kann die Klägerin nicht nachprüfen, ob das Kontingent von 10 seltenen Ereignissen und die Wochenendregelung bereits ausgeschöpft sind, und sie deshalb kein weiteres seltenes Ereignis (an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden) mehr hinnehmen muss. Auch der Betreiber muss wissen, welche Nutzungsarten noch vom Genehmigungsumfang gedeckt sind, ohne Nachbarrechte zu verletzen.

Da die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassenen zehn seltenen Ereignisse anders als etwa in der Baugenehmigung vom ... Februar 2011 ihrem Charakter nach nicht hinreichend bestimmt umrissen sind und weitere konkrete objektive Kriterien, die die Einordnung einer Veranstaltung als „seltenes Ereignis“ im Voraus ermöglichen und für alle Beteiligten nachprüfbar gestalten, fehlen, ist im Hinblick auf die ausnahmsweise Zulassung seltener Ereignisse ein effektiver und zuverlässiger Schutz der nachbarlichen Belange nicht gewährleistet. Die Regelung über die seltenen Ereignisse ist so, wie sie im Bescheid vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 getroffen wurde, nicht praktikabel, weil nicht festgestellt werden kann, welche Veranstaltungen auf das Kontingent der seltenen Ereignisse anzurechnen sind (vgl. BayVGH, U.v. 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503 - juris Rn. 63).

Dass für die Durchführung bestimmter größerer Veranstaltungen, die als seltenes Ereignisse einzustufen sind, unter Umständen zusätzlich eine eigene gaststättenrechtliche oder sicherheitsrechtliche Genehmigung einzuholen ist, ist von der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden und führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn soweit die Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der Baugenehmigung dem Vorhaben zuzurechnen sind, muss durch die Baugenehmigung selbst sichergestellt werden, dass Verletzungen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 37).

Da die streitgegenständliche Baugenehmigung schon im Hinblick auf die notwendige Mittelwertbildung sowie die unzureichenden Immissionsrichtwerte hinsichtlich seltener Ereignisse sich als rechtswidrig darstellt und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, kommt es auf die weiteren von der Klägerin gerügten rechtlichen Defizite nicht mehr an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 8 K 13.2273

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. April 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Baunachbarklage; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Bestimmtheitsgebot; Festsetzung von Immissionsrichtwerten; Mittelwertbildung; Seltenes Ereignis im Sinne der TA-Lärm

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Baugenehmigung ... Str. 173, FlNr. ... Gem. ... - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015

am 20. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Baugenehmigung der Beklagten vom ... April 2013, Az. ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Sondereigentümerin einer Erdgeschoßwohnung des in Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücks ...-Straße 5 in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, das im Süden an die ...straße und im Westen an die ...-Straße grenzt.

Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen ein auf dem südlich von ihrem Anwesen auf der anderen Seite der ...straße geplantes Bauvorhaben, das die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und einer Kinderkrippe, südlich dahinter eines kulturellen Bürgerhauses sowie einer Tiefgarage umfasst.

Auf den streitgegenständlichen Grundstücken beabsichtigt das Sozialreferat der ... die Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts des sog. „... Trafo“, für den die Beklagte bereits am ... Februar 2011 eine Baugenehmigung erteilt hatte. Diese hatte das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2011 (Az. M 8 K 11.883) aufgehoben, da bei der Festsetzung der einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte von einem unzutreffenden (zu geringen) Schutzniveau ausgegangen worden war. Statt von einer Gemengelage zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet auszugehen und einen Mittelwert zwischen den Immissionsrichtwerten beider Gebiete festzusetzen, war in der Baugenehmigung von einem Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen worden. Zudem war im Urteil vom 23. Mai 2011 ein Abstandsflächenverstoß festgestellt worden.

Am 30. Juli 2012 beantragte das Sozialreferat der Beklagten nach Änderung der Planung erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit 15 geförderten Wohnungen und einer Kinderkrippe sowie für ein kulturelles Bürgerhaus und eine Tiefgarage (... Trafo, 2. Bauabschnitt) auf den Grundstücken FlNr. ... und ..., Gemarkung ... in der ...straße und ...str. 173 in ...

Nach den eingereichten Plänen sind zwei Bauteile vorgesehen. Im Norden soll entlang der an der ...straße verlaufenden Baulinie als Bauteil 1 ein Wohnhaus mit Kinderkrippe und Tiefgarage errichtet werden. Die Länge entlang der Straße beträgt 29,35 m, die Tiefe 16,05 m. Das Gebäude weist sechs Vollgeschosse auf, davon ist das oberste als Terrassengeschoss zurückversetzt. Die Gebäudehöhe beträgt 14,74 m, einschließlich des Terrassengeschosses 17,67 m. Im nord-östlichen Gebäudebereich ist die Zufahrt zur Tiefgarage geplant. Der Bauteil 2 liegt ca. 9,73 m südlich des Bauteils 1. Er grenzt mit seiner Ostseite an das Bestandsgebäude ... Str. 171 (FlNr. 559/58) und mit dem östlichsten Teil seiner Nordwand an das Bestandsgebäude ... Str. 173 (FlNr. ...) an. In der West-Ostrichtung misst es 35,42 m, seine Nord-Süd-Breite beträgt 13,44 m, es hat zwei Geschosse bei einer Gesamthöhe von 7,5 m.

Nach dem Erläuterungsbericht zur Genehmigungsplanung vom 6. Juni 2012 (Behördenakte S. 109) soll in Bauteil 1 im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß eine Kinderkrippe mit vier Gruppen eingerichtet werden. Im 2. bis 5. Obergeschoß sollen 15 geförderte Wohnungen entstehen. Der Bauteil 2 wird als „Kulturelles Bürgerhaus“ bezeichnet, das im Erdgeschoß eine Versammlungsstätte aus Bürgersaal mit Foyer, ein Bistro mit Freischankfläche sowie Verwaltungsräume erhalten soll. Im 1. Obergeschoß sollen 4 Gruppenräume geschaffen werden, im Untergeschoß ist ein Musikübungsraum vorgesehen. Beide Gebäude werden auf einer Tiefgarage mit 55 Stellplätzen errichtet. Zwischen den beiden Bauteilen liegt ein Hof, über den sowohl der Zugang zu den Wohnungen wie die Anlieferungen für das Bürgerhaus erfolgen sollen. Für die öffentlichen Nutzungen im Bürgersaalgebäude ist die Erschließung über einen Fußweg im Süden (Grundstück FlNr. ...) in direkter Anbindung an die ... Straße und die dortige U-Bahn-Station vorgesehen.

Zusammen mit den Planungsunterlagen wurde eine im Auftrag der Beklagten erstellte Schallimmissionsprognose „Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen bei der benachbarten Bebauung durch das Bauvorhaben „... Trafo, 2. Bauabschnitt“ in ...“ vom 13. Juli 2012 vorgelegt: Dieses geht hinsichtlich der Einstufung der näheren Umgebung des Bauvorhabens entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 davon aus, dass eine Gemengelage vorliegt und daher ein Immissionsrichtwert beansprucht werden könne, der einem Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und für ein Allgemeines Wohngebiet bilde. Bei den Immissionsorten wurde u. a. ein Punkt an der Fassade des klägerischen Grundstücks zur ...straße (IO 7) ausgewählt. Die Untersuchung geht von dem Betriebskonzept des Betreibers des Bürgerhauses aus, wonach maximal 300 Besucher vorgesehen sind sowie ein Bistro mit ca. 40 Personen innen und 16 auf der Freischankfläche. Veranstaltungen sollen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr im Regelfall nur dann stattfinden, wenn die Geräuschentwicklung sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewege. Der Freibereich solle nur bis maximal 22 Uhr genutzt werden, Musikdarbietungen oder Veranstaltungen mit Verstärkern seien im Freibereich nicht zulässig. Für die Nutzung wurden fünf Szenarien erstellt. Szenario 1 - Geräusche während Veranstaltungen im Bürgersaal/Foyer/Bistro in der lautesten Nachtstunde; Szenario 2 - Geräusche nach Veranstaltungsende im Bürgersaal /Foyer /Bistro in der lautesten Nachtstunde; Szenario 3 - Geräusche während Veranstaltungen (z. B. bis 22.30 Uhr) und nach Veranstaltungsende im Bürgersaal /Foyer /Bistro in derselben lautesten Nachtstunde; Szenario 4 - Geräusche durch das geplante Bauvorhaben im Tageszeitraum; Szenario 5 - Geräusche während besonderer Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus, Beurteilung nach seltenen Ereignissen der TA Lärm zur lautesten Nachtstunde. Ergänzend wurde für alle Szenarien ein Nutzungsmodell hinsichtlich der Fahrbewegungen von Pkw in der geplanten Tiefgarage erstellt. Für die lauteste Nachtstunde wurde dabei angenommen, dass maximal 20 Pkw der Nichtanwohner aus der Tiefgarage ausfahren.

Für den Immissionsort am Klägergrundstück ...-Straße (IO 7) wurden für die Szenarien 1 bis 5 in Tabelle 10 und 11 des Gutachtens (S. 32 und 34) folgende Beurteilungspegel angegeben: Nach Tabelle 10 bzw. Anlage 4 des Gutachtens in der ungünstigsten Geschosslage maximal 41 dB(A) bzw. 41,2 dB(A) nach Anlage 4 für die Szenarien 1 bis 3 sowie 47 dB(A) und 44 dB(A) bzw. 46,5 dB(A) und 44,3 dB(A) nach Anlage 4 für die Szenarien 4 und 5. Die unterschiedlichen Werte resultieren offenbar daraus, dass die Werte in Tabelle 10 mathematisch auf- und abgerundet wurden. Als Immissionsrichtwerte könnten die umliegenden schützenswerten Nutzungen einen Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen. Daher würden die Immissionsrichtwerte beider Gebietsarten aufgeführt, für die Nachtstunden 40/45 dB(A) und für den Tageszeitraum 55/60 dB(A) sowie für die besonderen Ereignisse 55 dB(A) nachts (vgl. Tabelle 10, S. 32). Der zu erwartende Maximalpegel am Immissionsort IO 7 sei für das Szenario 4 tagsüber 67 dB(A) bzw. 60,3 dB(A) nach Anlage 4.4 im EG, für das Szenario 1 nachts 60 dB(A) bzw. 60,3 dB(A) nach Anlage 4 des Gutachtens (vgl. Tabelle 11, S. 34 und Anlage 4 zum Gutachten).

In der Schallimmissionsprognose wurden verschiedene Schallschutzmaßnahmen für erforderlich gehalten. Durch organisatorische Maßnahmen sei sicherzustellen, dass sich im dem Bürgerhaus maximal 300 Personen aufhalten. Veranstaltungen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr müssten sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewegen, die Nutzung des Freibereichs sei bis maximal 22 Uhr möglich. Weitere organisatorische Maßnahmen betreffen Einschränkungen bei der Nutzung des Freibereichs, beim Anlieferverkehr und hinsichtlich des nächtlichen Verkehrs aus der Tiefgarage (maximal 20 Ausfahrten). Die Wände und die Decke der Zufahrt zur Tiefgarage seien einschließlich des Vordachs schallabsorbierend zu verkleiden. Die Außenbauteile des Bürgerhauses seien entsprechend der den Berechnungen zugrunde gelegten Schalldämm-Maßen auszuführen, die Fenster von Bürgersaal, Foyer und Bistro seien bei Veranstaltungen geschlossen zu halten. Bei regelmäßigen Veranstaltungen im Bürgersaal sei der Innenpegel auf 92 dB(A) zu begrenzen, bei Besonderen Veranstaltungen als seltenes Ereignis auf 102 dB(A).

Nach der Betriebsbeschreibung des Kindergartens vom 13. September 2012 werden 48 Kinder im Alter von 9 Wochen bis 3 Jahren in vier Gruppen betreut. Jede Gruppe habe einen eigenen Raum und zwei Fachkräfte. Im hauswirtschaftlichen Bereich sollen drei bis vier Personen arbeiten. Die Betriebszeit sei Montag bis Freitag von 6.30 bis 17.00 Uhr, die Bring- bzw. Abholzeiten 6.30 bis 9.30 Uhr sowie 15.00 bis 17.00 Uhr.

In einer Darstellung „Organisation der Tiefgarage“ vom 21. September 2012 wird erläutert, dass die Stellplätze durch Beschilderung den verschiedenen Nutzungsarten (1. Bauabschnitt, Wohnnutzung, Kinderkrippe und Bürgerhaus) eindeutig zugeordnet werden. Eine Zufahrtsschranke lasse nach 22.00 Uhr nur Wohnnutzer passieren, eine weitere Nachtschranke lasse für die Stellplätze der Nichtwohnnutzer (Alten- und Servicezentrum - ASZ, Stadtbibliothek, Volkshochschule - VHS, Geschichtswerkstatt und Kinderkrippe) nach 22.00 Uhr weder die Ein- noch die Ausfahrt zu. Nur die Nichtwohnnutzungs-Stellplätze des Bürgerhauses (Bürgersaal/Foyer, Gruppenräume und Bistro) würden auch im Nachtzeitraum nach 22.00 Uhr genutzt. Durch die geregelte Zufahrtsschranke (keine Einfahrt für Nichtwohnnutzung nach 22.00 Uhr) und die geregelte interne Nachtschranke (keine Ausfahrt für die Stellplätze der Nichtwohnungsnutzung nach 22.00 Uhr) könnten maximal 20 Fahrzeuge der Nichtwohnnutzung (Bürgerhaus) nach 22.00 Uhr aus der Tiefgarage ausfahren.

Das Betriebskonzept für das kulturelle Bürgerhaus in der Fassung vom 21. September 2012 sieht vor, dass sich dort nach 22.00 Uhr maximal 300 Personen aufhalten. Im Bistro seien 32 Sitzplätze an Tischen und 8 an der Theke vorgesehen, bei 5 weiteren Personen als Reserve ergäbe sich eine Gesamtzahl von 45. Davon ausgehend würden für die übrigen Räume - Bürgersaal, Foyer, Gruppenräume, Musikübungsraum - 255 Personen verbleiben, wobei bei der Gesamtzahl das beschäftigte Personal mitgerechnet werde. Die Anzahl soll über Eintrittskarten oder Türsteher mit Klickzählern begrenzt werden. Im Nutzungsvertrag für das kulturelle Bürgerhaus werde der Innenpegel auf 92 dB(A) und bei besonderen Veranstaltungen auf 102 dB(A) begrenzt. Die Fenster seien bei Veranstaltungen geschlossen zu halten, die Lüftung erfolge über Lüftungsanlagen. Die Fenster seien absperrbar. Der Freibereich dürfe nur bis 22.00 Uhr genutzt werden, dasselbe gelte für die Freischankfläche des Bistro. Für den Eingangsbereich zum Bürgerhaus werde der Nutzungsvertrag vorsehen, dass durch eine Beschilderung die Nutzer zum ruhigen Verhalten nach 22.00 Uhr anzuhalten seien. Die fußläufige Verbindung zur ... Straße verlaufe ausschließlich über den südlichen Fußweg. Der Freibereich des Bürgersaales dürfe nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Saal, Foyer und Gruppenräumen genutzt werden, Musikdarbietungen und Veranstaltungen mit Verstärkern seien unzulässig. Die Nutzung sei nur bis maximal 22.00 Uhr zulässig. Der Anlieferverkehr sei außerhalb der Ruhezeiten nur zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie 15:00 und 20:00 Uhr zulässig.

Mit Bescheid vom ... April 2013 erteilte die Beklagte ihrem Sozialreferat die beantragte Baugenehmigung für den „... Trafo“ 2. Bauabschnitt nach Plan-Nr. ... und Plan-Nr. ... als Sonderbau. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass insgesamt 55 Kfz-Stellplätze plangemäß in der Tiefgarage zu errichten seien, davon 27 aus dem genehmigten Vorhaben (Ziff. 1). Unter Ziffer 5 wurden folgende Auflagen zum Schutz der Nachbarn (Nutzungsbeschränkung aufgrund der Schallschutzprognose Nr. ...) angeordnet:

„a) Durch Beschränkung der Veranstaltungen nach Anzahl und Dauer und durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich in dem kulturellen Bürgerhaus (Bürgersaal, Foyer, Bistro und Gruppenräume) in der Zeit von 22 bis 6 Uhr maximal 300 Personen (Besucher + Personal) aufhalten bzw. nur noch maximal 300 Personen das Grundstück nach 22 Uhr verlassen.

b) Dabei ist sicherzustellen, dass im Regelfall Veranstaltungen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr nur dann stattfinden, sofern deren Geräuschentwicklung sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewegt. In diesem Fall ist keine relevante Schallabstrahlung über die Außenbauteile zu erwarten. Die Anzahl von 300 Personen im gesamten kulturellen Bürgerhaus darf nicht überschritten werden.

c) Die Nutzung des Freibereichs des kulturellen Bürgerhauses sowie der Freischankfläche des Bistros ist nur bis maximal 22 Uhr zulässig. Die Nutzung des Freibereichs im Eingangsbereich zum kurzfristigen Aufenthalt z. B. durch Raucher ist möglich, die Besucher sollten dann angehalten werden, sich ruhig zu verhalten.

d) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Besucher, die bei Veranstaltungsende das kulturelle Bürgerhaus verlassen, die fußläufige Beziehung über den Haupteingangsbereich zur ... Straße wählen.

e) Die Nutzung des Freibereichs des kulturellen Bürgerhauses am Tag ist, mit Ausnahme der Freischankfläche des Bistros, nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Saal, Foyer und den Gruppenräumen zulässig. Musikdarbietungen oder Veranstaltungen mit Verstärkern in den Freibereichen sind nicht zulässig.

f) Anlieferverkehr ist ausschließlich auf den Tageszeitraum außerhalb der Ruhezeiten zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 20 Uhr zu begrenzen.

g) Besondere Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus können an bis zu 10 Tagen oder Nächten im Jahr stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.3 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betreibstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und in den Freibereichen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaals für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern) ist zu unterlassen.

h) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch die Nutzung des kulturellen Bürgerhauses (Bürgersaal, Foyer, Bistro und Gruppenräume) in der Zeit von 22 - 6 Uhr maximal 20 Pkw über die Tiefgarage ausfahren.

i) Maßnahmen in der Tiefgarage

i 1) Über der Tiefgaragenöffnung ist ein Vordach von mindestens 1,5 m Tiefe vorzusehen.

i 2) Die Wände und die Decke der Tiefgaragenzufahrt sowie das Vordach sind schallabsorbierend zu verkleiden.“

Unter Ziffer 6 behielt sich die Beklagte vor, die Baugenehmigung aus Gründen des Lärmschutzes nachträglich durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu ändern oder zu ergänzen (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG).

Der Hausverwaltung der Klägerin wurde eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung mit Postzustellungsurkunde am 19. April 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013, am 17. Mai 2014 per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und stellten den Antrag,

der Baugenehmigungsbescheid vom ...04.2013, Az.: ..., wird aufgehoben.

In der Klagebegründung vom 25. November 2013 führten sie aus, dass der Bescheid gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die nähere Umgebung des klägerischen Gebäudes sei von wohngenutzten Gebäuden geprägt. Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2011 ausgeführt, dass das klägerische Grundstück zwar nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zu liegen komme, jedoch das Schutzniveau eines solchen beanspruchen könne. Das Baugrundstück sei einer anderen Schutzniveaukategorie zuzuordnen und ein Mittelwert zu bilden. Für die Bildung dieses Mittelwertes sei auf Ziffer 6.7 Absatz 2 der TA Lärm zurückzugreifen. Danach stelle die TA Lärm für die Festlegung des Zwischenwertes maßgeblich auf den Immissionsort ab. Es sei die „Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich“, ebenso sei die „Prägung des Einwirkungsgebiets“ wesentlich. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 sei das Geviert, in dem das Klägeranwesen liegt, überwiegend von Wohnnutzung geprägt. Auch sei die Wohnnutzung wesentlich früher verwirklicht worden als die vorgesehene Nutzung des Vorhabens. Damit könne die Klägerin das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes für sich beanspruchen. Es seien demzufolge Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) mit Spitzenpegeln von 85 bzw. 60 dB(A) einzuhalten. Es seien jedoch weit höhere Beurteilungspegel zu erwarten. Die Annahmen über die Zu- und Abfahrten der Tiefgarage seien unrealistisch. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil in der Auflage 5 g) besondere Veranstaltungen für zulässig erklärt werden, ohne konkrete Immissionsrichtwerte festzusetzen. Auch für den Regelbetrieb seien die zu beachtenden Immissionsrichtwerte nicht festgeschrieben. Damit sei es weder für die Klägerin noch für den Betreiber ersichtlich, welches Schutzniveau einzuhalten sei. Die Baugenehmigung sei insoweit unbestimmt und ungenügend. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die zugelassenen seltenen Ereignisse. Das Vorhaben sei auch deshalb rücksichtslos, weil der im öffentlichen Straßenraum abzuwickelnde und dem Vorhaben zuzurechnende Parksuchverkehr zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen führe. Für den Bürgersaal seien 300 Besucher zugelassen, in der Tiefgarage stünden dafür nur 20 Stellplätze zur Verfügung. Bei einer Belegung mit zwei Personen je Pkw könnten so nur 13% der Besucher einen Stellplatz finden, die übrigen seien auf den öffentlichen Parkraum angewiesen und würden bei der Parkplatzsuche das klägerische Anwesen passieren. Schon ein einziger Parkvorgang vor dem Anwesen werde zur Überschreitung der zulässigen Richtwerte führen. Schließlich sei das Bauvorhaben überdimensioniert und füge sich nicht in die vorhandene Struktur ein. Ein Vorhaben dieser Größenordnung erfordere die nachprüfbare Abwägung der betroffenen Belange in einem Bebauungsplanverfahren. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 ergänzten die Bevollmächtigten ihre Ausführung durch die Vorlage einer schalltechnischen Überprüfung der Schallschutzprognose der Beklagten vom 13. Juli 2012. Danach könnten theoretisch mehr als die in der Schallschutzprognose angenommenen 21 Fahrtbewegungen nach 22 Uhr auftreten. Aber auch nach der Prognose ergäbe sich am klägerischen Anwesen ein Beurteilungspegel von 42 dB(A), der den nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschreite. Weiter sei als Grenze der Zuordnung der Fahrzeuge zum Vorhabensgrundstück die Grenze zwischen Fußgängerweg und Fahrbahn anzusehen. Im Bereich des Fahrweges könnten Schallleistungspegel in Höhe von LWA,max = 92,5 dB(A) auftreten.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass sich im Gebäude ...straße 4 die Nutzung geändert habe, im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss befinde sich nun ein Architekturbüro, im 2. Obergeschoss ebenfalls ein Büro. Weiterhin mache man auf die Untersuchung zu den Nutzungen der umgebenden Bebauung vom 16. Mai 2012 aufmerksam.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 stellte die Beklagte den Antrag,

die Klage wird abgewiesen.

Es läge kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Klägerin könne nicht die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes geltend machen vielmehr sei nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes München im Urteil vom 23. Mai 2011 unter Ziffer 1.1 von einem Immissionsrichtwert auszugehen, der einen Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und für ein Allgemeines Wohngebiet bilde. Daher werde in dem Gutachten vom 13. Juli 2012 richtigerweise ein nächtlicher Beurteilungspegel von 41 dB(A) im Hinblick auf das klägerische Grundstück im Falle der Regelbeurteilung (Szenarien 1 bis 3) als zumutbar angesehen (S. 32). Dieser werde nicht überschritten. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass es zu einem höheren Beurteilungspegel kommen werde. Die in dem Gutachten berücksichtigten 21 Fahrbewegungen seien nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der der Wohnnutzung zuzuordnenden Fahrbewegungen erfolge nach der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Die Fahrwege der Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrswegen seien ausreichend berücksichtigt. Die Auflage Ziffer 5 g) verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Nutzung bei besonderen Ereignissen sei in der Schallimmissionsprognose unter 4.1.2 für das Nutzungsszenario 5 definiert. Die Betriebstätigkeit des Regelfalls werde in den Szenarien 1 bis 4 definiert. Die Schallimmissionsprognose sowie das Betriebskonzept seien Bestandteil des Bescheids, ihnen könne im Ergebnis entnommen werden, dass das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspreche. Es läge auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf den vorgetragenen Parkplatzsuchverkehr vor. Für das geplante Vorhaben bestehe eine außerordentlich gute Anbindung an U-Bahn, Bus und Straßenbahn. Eine Trambahnhaltestelle und eine U-Bahn-Station befänden sich in unmittelbarer Nähe. Daher sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Besucher diese Möglichkeiten nutze. Das Bürgerhaus wende sich laut Betriebsbeschreibung an Besucher aus der örtlichen Bevölkerung, diese könnten das Bürgerhaus auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass ein größerer Teil der Besucher mit dem Pkw kommen werde.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 bestritten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass sich relevante tatsächliche Änderungen im näheren Umgriff des Vorhabens ergeben hätten. Die Umgebung des klägerischen Anwesens entspreche vielmehr einem reinen Wohngebiet. Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 bestritten sie die Auffassung der Beklagten, dass eine Anreise von Besuchern des Bürgersaals fast ausschließlich mit dem öffentlichen Nahverkehr erfolgen werde. Dies werde vor allem in den Abend- und Nachtstunden nicht zutreffen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 legten sie eine erste Einschätzung des von der Klägerin beauftragten Lärmschutzgutachters vor. Danach sei unter Zugrundelegung der Geschossflächen mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 235 Fahrten pro Tag durch das Vorhaben zu rechnen, davon 63 in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. Dafür seien 50 Stellplätze erforderlich, weniger als die Hälfte seien vorgesehen. Ein erhöhter Parkplatzsuchverkehr durch die geplanten Nutzungen sei nicht auszuschließen.

Unter dem Eingangsdatum des 10. November 2014 stellte das Sozialreferat der Beklagten einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom ... April 2013. Dabei ging es im Wesentlichen um die Absenkung der Höhe des Daches des zurückversetzten Terrassengeschosses von Bauteil 1.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2014 erteilte die Beklagte die beantragte Änderungsgenehmigung nach Pl.Nr. ... in Abänderung der Baugenehmigung vom ... April 2013 als Sonderbau - hier: Absenkung des 5. Staffelgeschosses im Bauteil 1, Tektur zu ...

Die Nutzungsbeschreibungen und die Nutzungsbeschränkungen vom 21.09.2012 (eingegangen am 24.09.2012) nach Nr. ... für das kulturelle Bürgerhaus und für die Organisation der Tiefgarage (Ausfahrt von maximal 20 Pkw nach 22 Uhr) und die Schallschutzprognose vom 13.07.2012 nach Nr. ... seien Bestandteil der Genehmigung. Folgende Auflagen seien zu beachten:

„1. Die Auflagen, Bedingungen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen des Genehmigungsbescheides vom ...04.2013 mit Ausnahme der Ziff. 5g gelten weiter.

2. Besondere Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus können an bis zu 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.2 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betriebstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und den Freibereichen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaales für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagesfeiern) ist zu unterlassen.“

Eine Nachbarausfertigung des Bescheids vom ... Dezember 2014 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 20. Dezember 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezogen die Bevollmächtigten der Klägerin den Bescheid vom ... Dezember 2014 in das Verfahren ein und beantragten nunmehr,

die Baugenehmigung vom ...12.2014, Tektur zu ..., wird aufgehoben.

Hilfsweise:

Die Baugenehmigung vom ...04.2013 in der Fassung vom ...12.2014 wird aufgehoben.

Auf die Klagebegründung vom 25. November 2013 werde verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 20. April 2015 ergänzte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung dahingehend, dass am Standort „I0 7“ - ...-Str. 5 tagsüber ein Immissionsrichtwert von 57 dB(A) und nachts ein Wert von 42 dB(A) einzuhalten ist. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Zu den seltenen Ereignissen wurde ergänzend zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den besonderen Veranstaltungen beispielsweise um Faschingsfeiern, Sommerfeste, etc. handle, die nachts - auch nach 22.00 Uhr - stattfinden, aber nicht mehr als 50 Personen im Außenbereich zulassen. Die Klägerbevollmächtigten stellten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. Januar 2015, mit der Maßgabe, dass die Änderungen, soweit sie zu Protokoll erklärt worden seien - in das Verfahren miteinbezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Lärmschutzgutachten vom 13. Juli 2012 sowie auf das zwischen den Parteien rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 (M 8 K 11.883) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. April 2015 sowie die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung im Verfahren M 8 K 11.883 vom 23. Mai 2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ... April 2013 in Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1; BayVGH, B.v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664 - juris LS; B.v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B.v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 -1336 - juris Rn. 2; B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.352 - juris Rn. 10; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 - juris LS 1; B.v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6; offen gelassen in BayVGH, B.v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BayVBl 2006, 374 - juris LS 3; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 BayBO Rn. 12).

Es ist fraglich, ob die Verletzung von Bauplanungsrecht eine Beeinträchtigung des Sondereigentums darstellen kann oder ob dies ausschließlich das gesamte Grundstück und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BayVBl 2006, 374 - juris LS 3, dort aber offen gelassen; B.v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664, dort aber nicht entscheidungserheblich, da die Verletzung von Bauplanungsrecht offensichtlich nicht vorlag). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Klagebefugnis gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6).

2. Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1969 - IV C 234.65 - BayVBl 1969, 390 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BayVBl 1977, 639 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BayVBl 1987, 151- juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 - juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde für das Vorhaben als Sonderbau erteilt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, 7 a, 12 BayBO), so dass gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zum Prüfungsmaßstab gehört. Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer konkreten Fassung zugelassene Bauvorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen das Rücksichtnahmegebot und damit drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3.1 Dabei kann offen bleiben, ob das Rücksichtnahmegebot vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aber dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zu entnehmen ist, da seine Anforderungen in beiden Fällen inhaltlich identisch sind.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).

Liegt kein faktisches Baugebiet vor, ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des sich Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10). Im Hinblick auf die gebotene Rücksichtnahme gilt dabei bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nichts anderes als im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 12).

3.2 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

3.3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Nach dem zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 findet die TA Lärm für das streitgegenständliche Vorhaben Anwendung (vgl. VG München, U.v. 23.5.2011 - M 8 K 11.883 - juris Rn. 41). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19).

3.4. Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U.v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503 - juris Rn. 53 - 61; B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Nachbarrechte werden bereits dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2000 - 26 B 96.1956 - juris Rn. 42). Dies bedeutet für die streitgegenständliche Baugenehmigung, dass es nicht ausreichend ist, die genehmigte Nutzung durch Auflagen einzuschränken, sondern dass vielmehr konkrete Immissionsrichtwerte festzusetzen sind (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 35).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist daher ohne entsprechende Immissionsrichtwerte im Hinblick auf den auf der Hand liegenden Immissionskonflikt, insbesondere für die Nutzung des Bürgerhauses rechtswidrig und verletzt den betroffenen Nachbarn gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme.

3.4.1 Die Beklagte hat das Defizit der fehlenden Festsetzung von Immissionsrichtwerten als Grenzwerte auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2015 zu Protokoll erklärte Ergänzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung behoben bzw. geheilt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015 die streitgegenständliche Baugenehmigung dahingehend ergänzt, dass am Standort „I0 7“ (...-Str. 5) tagsüber ein Immissionsrichtwert von 57 dB(A) und nachts ein Wert von 42 dB(A) einzuhalten ist. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Nach dem zwischen den Parteien rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 kann die Klägerin als Schutzniveau für ihr Grundstück einen Immissionsrichtwert beanspruchen, der einen Mittelwert zwischen dem für ein Allgemeines Wohngebiet und dem für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert bildet (vgl. VG München, U.v. 23.5.2011 - M 8 K 11.883 - juris). Danach ist wegen des städtebaulichen Konflikts in der vorliegenden Gemengelage mit aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots eine Art Mittelwert zu bilden. Insoweit ist jedoch schon fraglich, ob die nachträgliche Festsetzung der Immissionsrichtwerte den Anforderungen einer Mittelwertbildung genügt (vgl. nachfolgend unter 2.4.2). Hinzu kommt, dass für die zugelassenen seltenen Ereignisse nach wie vor die Festsetzung der hier zu beachtenden Immissionsrichtwerte fehlt (vgl. nachfolgend unter 2.5).

3.4.2 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Mittelwert nicht lediglich um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern um einen „Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit, die sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren beurteilt (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32). Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4). Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4).

Dieser von der Beklagten nach den oben dargestellten Kriterien zu bildende Mittelwert muss daher die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid und aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 20. April 2015 ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte die nachträglich festgesetzten Mittelwerte lediglich deshalb herangezogen hat, weil diese Lärmrichtwerte nach der vorgelegten Schallschutzprognose Nr. ... vom 13. Juli 2012 für den Normalbetrieb sowohl tags wie auch nachts in den vier untersuchten Szenarien des Regelbetriebs - auch unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Geräuschpegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen am klägerischen Anwesen im EG eingehalten werden, oder ob die festgesetzten Mittelwerte von der Beklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und des Rücksichtnahmegebots auf Grundlage einer umfassenden Abwägung gewählt wurden.

Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 - M 8 K 11.883 führt zur umliegenden Umgebung aus, dass das klägerische Grundstück im Geviert ...-Straße/...straße/... Straße/...straße liegt und es weder als Mischgebiet noch als allgemeines oder gar reines Wohngebiet angesehen werden könne, sondern vielmehr eine Gemengelage vorliege. Allerdings weise diese Gemengelage einen relativ hohen Wohnanteil auf. Der Schwerpunkt der gewerblichen und der freiberuflichen Nutzung liege im nordöstlichen Bereich des Quartiers, wohingegen entlang der ...straße im Süden und der ...-Straße im Westen das Wohnen dominiere (vgl. VG München, M 8 K 11.883 - juris Rn. 54). Insoweit erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass der von der Beklagten zu bildende Mittelwert sich stärker an den Immissionsrichtwerten orientiert, die nach Nr. 6.1 und 6.2 der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet gelten. Die Beklagte hat zwar insoweit im Schreiben vom 15. Juli 2014 geltend gemacht, dass sich im Gebäude ...straße 4 die Nutzung geändert habe, im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss befinde sich nun ein Architekturbüro, im 2. Obergeschoss ebenfalls ein Büro. Angesichts des Fehlens einer nachvollziehbaren, auf einer umfassenden Abwägung beruhenden Mittelwertbildung kommt es darauf für die vorliegende Entscheidung nicht an. Dies kann jedoch - sofern die Nutzungsänderung tatsächlich erfolgt ist - bei der von der Beklagten voraussichtlich erfolgenden Neuverbescheidung und der hierbei von ihr festzusetzenden Mittelwerte berücksichtigt werden. Für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des festzusetzenden Mittelwerts auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung erachtet das Gericht insoweit Ausführungen zur vorzunehmenden Mittelwertbildung - gegebenenfalls unter fachkundiger Beratung eines Lärmschutzgutachters - nicht nur für sinnvoll, sondern für notwendig.

3.5 Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist zudem im Hinblick auf die Festsetzungen zu den sog. „seltenen Ereignissen“ rechtswidrig. Es wurden zum einen keine verbindlichen Lärmrichtwerte bei seltenen Ereignissen festgesetzt, zum anderen weist das von der Beklagten vorgelegte Lärmschutzgutachten, das Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der prognostizierten Lärmrichtwerte bei seltenen Ereignissen auf, und schließlich ist weder für den Betreiber der Anlage noch für die betroffenen Nachbarn eindeutig ersichtlich, wann ein seltenes Ereignis i. S.v. Nr. 7.2 der TA Lärm vorliegt und wann es sich lediglich um Schwankungen im Normalbetrieb handelt. Ziffer 2 des Bescheids vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 verletzt daher in Bezug auf die Regelung von „Besonderen Veranstaltungen“ im kulturellen Bürgerhaus das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist insoweit inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und verstößt daher gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 VwVfG. Eine Baugenehmigung ist nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt. Der Bauherr muss die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat gerade bei Veranstaltungsstätten besondere Bedeutung, bei denen die konkrete Betriebsgestaltung hinreichend klar in der Baugenehmigung festzulegen ist. Zu unbestimmt ist daher eine Baugenehmigung, wenn sie unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen das Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen (vgl. OVG NRW, U.v. 16.12.2014 - 7 A 2623/13 - juris Rn. 33).

Insbesondere muss eine Baugenehmigung sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; sie muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft oder einem begleitenden Verwaltungsvollzug zu überlassen (vgl. BVerwG, B. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 6/10). Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 35).

3.5.1 Nach Ziffer 2 des Änderungsbescheids vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 können im kulturellen Bürgerhaus an bis zu 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden besondere Veranstaltungen stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.2 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betriebstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und den Freiflächen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaals für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern) ist zu unterlassen. In der mündlichen Verhandlung am 20. April 2015 ergänzte der Vertreter der Beklagten Ziffer 2 des Änderungsbescheids dahingehend, dass es sich bei besonderen Veranstaltungen beispielsweise um Faschingsfeiern, Sommerfeste, etc. handle, die nachts - auch nach 22.00 Uhr - stattfinden, aber nicht mehr als 50 Personen im Außenbereich zulassen. Nach der Schallschutzprognose vom 13. Juli 2012, die zum Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemacht wurde, wurde bei besonderen Veranstaltungen (Beurteilung als seltenes Ereignis der TA Lärm) im Bürgersaal ein Innenpegel L = 102 dB(A) angesetzt (S. 41 und 27 des Gutachtens). Dabei wurde angenommen, dass sich bei besonderen Veranstaltungen im Nachtzeitraum 50 Personen in den Freibereichen westlich und südlich des kulturellen Bürgerhauses aufhalten und ein gegenüber den Szenarien 1 bis 4 erhöhter Emissionsansatz von Lw = 70 dB(A) (= Schalleistung für 1 Person bei Sprechen gehoben) gewählt (S. 22 des Gutachtens). Für die lauteste Nachstunde werde für Szenario 5 (besondere Veranstaltung) ein bestimmter Betriebsgang zugrunde gelegt (S. 18 des Gutachtens), der u. a. davon ausgeht, dass sich durchgehend 50 Personen im Freibereich des Bürgersaals aufhalten. Unter Ziffer 4.1.2 des Gutachtens (vgl. S. 13) wird Szenario 5 (Besondere Veranstaltungen, lauteste Nachtstunde), Beurteilung nach „seltenen Ereignissen“ als „Geräusche während besonderen Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus, Beurteilung nach seltenen Ereignissen der TA Lärm, lautestes Nachtstunde“ definiert. Eine weitergehende Bestimmung bzw. Definition der besonderen Ereignisse findet sich im Übrigen weder in der Baugenehmigung noch im Lärmschutzgutachten.

3.5.2 Nach Nr. 7.2 TA Lärm kann eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1 und 6.2 TA Lärm zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betreib der Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1. und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nummern 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden kann (Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Als äußerste Grenze sind gemäß Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm die (besonderen) Richtwerte gemäß Nr. 6.3 für seltene Ereignisse zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 93). Dementsprechend ist bei der Zulassung seltener Ereignisse ein entsprechender Lärmrichtwert in der Baugenehmigung festzusetzen.

In der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind für die zugelassenen seltenen Ereignisse keine Lärmrichtwerte festgesetzt. Auch das Lärmschutzgutachten vom 13. Juli 2012 sieht keine konkreten Lärmrichtwerte für seltene Ereignisse vor. In Tabelle 10 auf S. 32 des Gutachtens wird lediglich für das Szenario 5 als Immissionsrichtwert 55 dB(A) aufgeführt. Tabelle 11 auf S. 34 des Gutachtens enthält keine Angaben zu einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen bei seltenen Ereignissen. Da nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm im Einzelfall zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nrn. 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden kann, ist eine Festsetzung von Lärmrichtwerten bei seltenen Ereignissen erforderlich. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob bei einer fehlenden Festsetzung unmittelbar auf die Regelungen der TA Lärm zurückgegriffen werden kann, da im Bescheid nicht auf die TA Lärm verwiesen wird und zudem von einem ausreichenden Nachbarschutz nicht auszugehen ist, wenn die betroffenen Nachbarn zunächst vergeblich im streitgegenständlichen Bescheid nach konkreten Lärmrichtwerten suchen und nachdem sie auch in dem über 40seitigen Lärmschutzgutachten (mit über 54 Seiten Anhang), das Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, ebenfalls keine konkreten Lärmrichtwertfestsetzung für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen finden konnten, schließlich auf die Regelung der TA Lärm verwiesen werden.

Darüber hinaus ist das vorgelegte Lärmschutzgutachten hinsichtlich der prognostizierten Lärmwerte bei seltenen Ereignissen teilweise widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten ausgeführt, dass bei Szenario 5 (seltene Ereignisse) ein unrichtiger und zu hoher Spitzenpegelwert von 115 dB(A) statt 90 dB(A) angesetzt worden sei, so dass die prognostizierten Spitzenwerte in Anlage 5.5. auf Seite 3 falsch bzw. zu hoch seien.

Demgegenüber findet sich im Gutachten bei der „Beurteilung der Ergebnisse“ zu den kurzzeitigen Geräuschspitzen im Nachtzeitraum die Aussage, dass an den Immissionsorten der bestehenden schutzwerten Gebäude die auftretenden Spitzenpegel bei maximal 61 dB(A) liegen (vgl. S. 37 des Gutachtens), was nicht mit den in der Anlage 5.5 enthaltene Einzelwerten korrespondiert.

Diese Fehler und Widersprüche wecken Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der prognostizierten Maximalpegel bei seltenen Ereignissen. Bedenken bestehen auch insoweit, als im Gutachten offenbar die einzelnen ermittelten Lärmwerte bei der Übertragung aus dem Anhang in den Hauptteil des Gutachtens gerundet wurden (vgl. die Tabellen 10 und 11 auf S. 32 und 34 gegenüber den Einzelwerten in Anlage 4), obwohl im Bereich der TA Lärm eine mathematische Rundung mangels Rundungsregelung nicht zulässig ist (vgl. VG München, U.v. 17.4.2012 - M 1 K 11.6078 - juris Rn. 29). Wegen der notwendigen, aber fehlenden Festsetzung von Immissionsrichtwerten für die zugelassenen seltenen Ereignisse können diese Zweifel aber dahinstehen, da die Baugenehmigung bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben ist.

3.5.3 Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist auch deshalb rechtswidrig, da in der Baugenehmigung Art und Zahl der seltenen Ereignisse konkret festzusetzen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 6 und 10), und eine entsprechende Festsetzung fehlt.

Ein seltenes Ereignis muss ein besonderes, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein, das gegenüber dem „Normalbetrieb“ eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. BayVGH, U.v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405 - juris Rn. 33). Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen keine seltenen Ereignisse im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm dar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.05.2013 - 2 A 3010/11, NVwZ-RR 2013, 951 - juris Rn. 56). Ferner muss aus der Baugenehmigung selbst ersichtlich sein, wie die zahlenmäßige Begrenzung auf zehn Ereignisse an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden durchgesetzt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95).

Nach der in der Baugenehmigung und dem Lärmschutzgutachten enthaltenen Beschreibung der seltenen Ereignisse muss die Klägerin an sich jederzeit damit rechnen, dass Veranstaltungen stattfinden, die wegen ihrer besonderen Lautstärke nur ausnahmsweise zulässig sind. Denn schon nach der Planung haben deutlich mehr als 10 Veranstaltungen das Potential, seltene Ereignisse zu sein, zumal der Bürgersaal für 300 Personen ausgelegt ist. Nach den getroffenen Festlegungen zu den seltenen Ereignissen in der Baugenehmigung und im Lärmschutzgutachten ist nicht anhand objektiver, nachprüfbarer Kriterien erkennbar, ob eine Veranstaltung, die für normale Veranstaltungen festgelegten Richtwerte einhält oder überschreitet und damit ungeplant zu einem seltenen Ereignis wird. Das würde bedeuten, dass bei jeder in die Nachtzeit hinreichenden Veranstaltung erst während der Veranstaltung festgestellt werden könnte (wohl durch Messung), ob der am 20. April 2015 in der mündlichen Verhandlung festgesetzte Nachtrichtwert für den Normalbetrieb am klägerischen Anwesen überschritten wird und die Veranstaltung aus diesem Grund auf das Kontingent der „seltenen Ereignisse“ anzurechnen ist. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung, die dies vorschreibt, nicht enthält, ist es offensichtlich, dass eine solche Regelung nicht praktikabel wäre (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95). Zudem stellt die Baugenehmigung nicht hinreichend sicher, dass es nicht zu mehr als 10 seltenen Ereignissen kommt. Die dort getroffenen Regelungen sind unklar und auch ungeeignet, da nach diesen Regelungen nicht vorhersehbar ist, ob es sich um eine Veranstaltung im „Normalbetrieb“ handelt oder um ein seltenes Ereignis. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Beschränkung und Kontingentierung auf maximal 10 seltene Ereignisse im Jahr eine „Buchführung“ erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95). Ob die Voraussetzungen der Ziffer 2 der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 vorliegen und die jeweilige Veranstaltung aus diesem Grund auf das Kontingent der „seltenen Ereignisse“ anzurechnen ist, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit im Voraus feststellen. Zwar ist geregelt, dass es sich um Faschingsfeiern, Sommerfeste, etc. handeln soll und sich im Freibereich nach 22.00 Uhr nicht mehr als 50 Personen aufhalten dürfen. Es ist aber weder geregelt, welche weiteren Veranstaltungen ein seltenes Ereignis darstellen, noch sind Maßnahmen festgelegt, die sicherstellen, dass sich im Freibereich nach 22.00 Uhr trotz der zwei getrennten Ausgänge, nicht mehr als 50 Personen aufhalten.

Darüber hinaus ist es der Klägerin nicht möglich festzustellen, ob die in 7.2 TA Lärm enthaltene Regelung, wonach seltene Ereignisse nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen, eingehalten wird.

Ohne hinreichend bestimmte Regelung in der Baugenehmigung ist es daher für die Klägerin weder vorhersehbar, ob es sich bei einer Veranstaltung um ein seltenes Ereignis im Sinn von 7.2 TA Lärm handelt, bei dem höhere Lärmimmissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind, noch, welche konkreten Lärmimmissionen im Falle eines seltenen Ereignisses den Nachbarn zumutbar sind. Ferner kann die Klägerin nicht nachprüfen, ob das Kontingent von 10 seltenen Ereignissen und die Wochenendregelung bereits ausgeschöpft sind, und sie deshalb kein weiteres seltenes Ereignis (an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden) mehr hinnehmen muss. Auch der Betreiber muss wissen, welche Nutzungsarten noch vom Genehmigungsumfang gedeckt sind, ohne Nachbarrechte zu verletzen.

Da die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassenen zehn seltenen Ereignisse anders als etwa in der Baugenehmigung vom ... Februar 2011 ihrem Charakter nach nicht hinreichend bestimmt umrissen sind und weitere konkrete objektive Kriterien, die die Einordnung einer Veranstaltung als „seltenes Ereignis“ im Voraus ermöglichen und für alle Beteiligten nachprüfbar gestalten, fehlen, ist im Hinblick auf die ausnahmsweise Zulassung seltener Ereignisse ein effektiver und zuverlässiger Schutz der nachbarlichen Belange nicht gewährleistet. Die Regelung über die seltenen Ereignisse ist so, wie sie im Bescheid vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 getroffen wurde, nicht praktikabel, weil nicht festgestellt werden kann, welche Veranstaltungen auf das Kontingent der seltenen Ereignisse anzurechnen sind (vgl. BayVGH, U.v. 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503 - juris Rn. 63).

Dass für die Durchführung bestimmter größerer Veranstaltungen, die als seltenes Ereignisse einzustufen sind, unter Umständen zusätzlich eine eigene gaststättenrechtliche oder sicherheitsrechtliche Genehmigung einzuholen ist, ist von der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden und führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn soweit die Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der Baugenehmigung dem Vorhaben zuzurechnen sind, muss durch die Baugenehmigung selbst sichergestellt werden, dass Verletzungen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 37).

Da die streitgegenständliche Baugenehmigung schon im Hinblick auf die notwendige Mittelwertbildung sowie die unzureichenden Immissionsrichtwerte hinsichtlich seltener Ereignisse sich als rechtswidrig darstellt und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, kommt es auf die weiteren von der Klägerin gerügten rechtlichen Defizite nicht mehr an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.