Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2016 - M 7 K 16.144

bei uns veröffentlicht am13.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einzelne Maßnahmen im Rahmen einer Polizeikontrolle.

Am ... 2014 fand in München eine große Protestdemonstration gegen die dort stattfindende Sicherheitskonferenz statt. Am selben Tag wurde von der Polizei die Einrichtung einer Kontrollstelle im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG auf der Strecke von Stuttgart nach München angeordnet, um insbesondere Straftaten gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVersG zu verhindern. Mit der Errichtung dieser Kontrollstelle sollte ein Reisebus, der Versammlungsteilnehmer von Stuttgart nach München beförderte, kontrolliert werden. Der Reisebus, mit dem auch die Klägerin gefahren war, wurde auf dem Gelände der Verkehrspolizeiinspektion F. in München kontrolliert. Beim Betreten des Busses durch die Polizeibeamten kam es am Anfang zu tumultähnlichen Szenen, die Polizei ging von einzelnen Widerstandshandlungen aus (vgl. das Video in der Gerichtsakte). Die Personen wurden zur Kontrolle einzeln aus dem Bus geleitet; es wurden ihre Identität festgestellt und Bildaufnahmen von vorne, hinten und von der Seite gefertigt. Weiter durchsuchten die Polizeibeamten die Personen und ihre Taschen.

Am 11. Januar 2015 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte:

1. Es wird festgestellt, dass die „Buskontrolle“ der Klägerin am ... 2014 in München - auf dem Parkplatz der Verkehrspolizeiinspektion F. - von ca. 12.30 Uhr bis ca. 15.00 Uhr rechtswidrig war.

2. Es wird festgestellt, dass die Herstellung von ED-Portraitaufnahmen der Klägerin rechtswidrig war.

Zum zweiten Antrag wird vorgetragen, dass sämtliche Businsassen, darunter auch die Klägerin, erkennungsdienstlich behandelt und Portraitaufnahmen gefertigt worden seien, ohne dass die Klägerin auch nur den geringsten Anlass dazu gegeben habe. Die Klägerin sei in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt worden. Wenn Menschen damit rechnen müssten, dass sie auf dem Weg zu einer Versammlung ohne erkennbaren Grund erkennungsdienstlich behandelt würden, sei diese Maßnahme geeignet, sie von der Wahrnehmung ihres elementaren Rechtes auf kollektive Meinungsfreiheit abzuhalten, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sei. Die erkennungsdienstliche Anfertigung von Portraitaufnahmen der Klägerin sei eindeutig präventiv-polizeilicher Natur und auch so begründet worden. Für eine erkennungsdienstliche Behandlung aus repressiven Gründen seien keine ausreichenden konkreten Gesichtspunkte erkennbar. Insbesondere seien bei der gewerkschaftlich orientierten Klägerin, die ihre politischen Ziele nur mit friedlichen Mitteln verfolge, weder präventive noch repressive Gründe für eine erkennungsdienstliche Maßnahme erkennbar. Aus dem ungeschnittenen Video ergebe sich, dass kein Fall von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorliege. Es sei nicht hinzunehmen, wenn Mitglieder der Friedens- und Gewerkschaftsbewegung bei der Anreise zu einer Demonstration befürchten müssten, in polizeilichen oder geheimdienstlichen Dateien bzw. Dateien, die der Polizei zugänglich seien, gespeichert zu werden.

Der Beklagte regte mit Schreiben vom 16. Februar 2015 an, den Rechtsstreit betreffend der „ED-Portraitaufnahmen“ an das sachlich und örtlich zuständige Strafgericht zu verweisen und beantragte im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich des Klageantrags zu 2) wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet sei. Die Lichtbilder seien zu repressiven Zwecken gefertigt worden. Aufgrund der tumultartigen Zustände, der Enge und Vielzahl von Personen im Bus sollte eine genaue Tatzuordnung im Nachhinein durch das Video, das bei Betreten des Buses aufgenommen sei, und den Abgleich von Fotos erfolgen. Es seien vier Vergehen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot eingeleitet worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Fertigen der Bilder als erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 81 b Alt. 1 StPO eingestuft werden müsse oder als gewöhnliche Ermittlungsmaßnahme noch von § 163 Abs. 1 StPO erfasst sei, denn gegen derartige polizeiliche Maßnahmen sei jedenfalls nur ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig. Es sei bei der Aufnahme der Bilder nie um eine vorsorgliche Bereitstellung zur Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten gegangen. Dementsprechend und gerade im Gegensatz zum Vorgehen bei präventiv-polizeilichen erkennungsdienstlichen Behandlungen seien die Lichtbilder der Klägerin auch nie im Landeskriminalaktennachweis gespeichert gewesen. Von Anfang an habe nur die in strafrechtlicher Hinsicht ermittelnde, d. h. die sachbearbeitende Dienststelle, Zugriff auf die Bilder gehabt.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2016 hat der als Zeuge vernommene Einsatzleiter der Polizei erklärt, dass die Bilder von der Klägerin gefertigt worden seien, um Straftaten verfolgen zu können. So hätte u. a. auch überprüft werden sollen, wer die aufgefundenen Gegenstände (Sturmhauben und „Knüppelfahnen“) in die Ablage des Busses gelegt habe. Die Klägerin und eine vernommene Zeugin erklärten, dass ihnen keine Begründung bei der Anfertigung der Bilder gegeben worden sei, sie hätten aber auch nicht danach gefragt. Das Gericht trennte das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ab und vergab hierfür ein neues Aktenzeichen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

den abgetrennten Rechtsstreit an das Amtsgericht München zu verweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hielt an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Anfertigung der Bildaufnahmen aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgt sei, und beantragte hilfsweise,

den Rechtsstreit zu verweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei Maßnahmen der Polizei ist für die Frage des Rechtswegs entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig gewesen ist. Bei repressivem Handeln der Polizei zum Zwecke der Verfolgung strafbarer Handlungen ist gemäß § 23 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Strafprozessordnung ermächtigt nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Beamten des Polizeidienstes zu strafprozessualen Maßnahmen. Sie haben, sobald sie von einer strafbaren Handlung erfahren, diese von sich aus zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1974 - I C 11.73 - juris Rn. 18 ff.). Die Polizei ist hier zur Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung tätig geworden. Das Anfertigen der Bildaufnahmen stellt keine präventiv-polizeiliche Maßnahme dar.

Wie der Einsatzleiter der Polizei in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, sollten die Bildaufnahmen mit den Filmaufnahmen im Bus abgeglichen werden, um Personen, die im Bus Widerstand geleistet haben oder Gegenstände, die bei Versammlungen nicht mitgeführt werden dürfen, weggelegt haben, ihrer Tat zu überführen. Weil das Versammlungsgesetz nicht erst das Mitführen von Waffen, Gegenständen zur passiven Bewaffnung und Vermummung in der Versammlung unter Strafe stellt oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sondern bereits das Mitführen dieser Gegenstände auf dem Weg dorthin (vgl. Art. 6 Nr. 2, Art. 16 BayVersG), hat die Einrichtung einer Kontrollstelle im Vorfeld einer Demonstration auch einen markanten repressiven Einschlag (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 349). Zu repressiven Zwecken ist daher die Klägerin nicht nur von vorne bzw. von der Seite fotografiert worden, sondern auch von hinten. Damit konnten die Bildaufnahmen mit dem Video auch abgeglichen werden, soweit sich die Businsassen umgedreht hatten. Es wurden auch tatsächlich vier Strafverfahren von der Polizei eingeleitet, darunter das Verfahren Az. 113 Js 153292/14 wegen Körperverletzung. Wie die Beklagtenvertreterin vorgetragen hat, wurden die Bilder im Gegensatz zum Vorgehen bei präventiv-polizeilichen erkennungsdienstlichen Behandlungen auch nicht im Landeskriminalaktennachweis gespeichert, sondern nur im Bildverarbeitungssystem des sachbearbeitenden Kommissariats, das damit auch nur Zugriff auf die Bilder hatte.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den Schriftsätzen behauptet hatte, dass die Anfertigung der Bildaufnahmen präventiv-polizeilich begründet worden sei, haben die Klägerin und eine Zeugin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass eine Begründung für die Anfertigung der Aufnahmen nicht gegeben worden sei und sie auch nicht danach gefragt hätten. Aus der Rechtsauffassung, dass die strafprozessualen Vorschriften eine Aufnahme der Bilder bei der Klägerin nicht rechtfertigten, kann nicht geschlossen werden, dass diese deshalb zu präventiv-polizeilichen Zwecken erfolgte. Denn auch zu diesem Zweck hält die Klägerin die Aufnahmen für unzulässig. Die vorgetragene Befürchtung, dass die Polizei von Versammlungsteilnehmern möglichst viele Daten erheben und diese in verschiedenen Dateien speichern will, ist rein spekulativ und hat im vorliegenden Fall keine Tatsachengrundlage. Wie bereits dargestellt, wurden die Bilder der Klägerin nicht in allgemein zugänglichen Dateien der Polizei gespeichert, sondern waren nur im Sachgebietsordner der zuständigen Kriminalpolizei eingestellt. Sie sind mittlerweile auch gelöscht. Der gestellte Beweisantrag war daher für dieses Verfahren als nicht entscheidungserheblich abzulehnen.

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war nach Anhörung der Beteiligten festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und der Rechtsstreit an das Amtsgericht München zu verweisen. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 98 Rn. 23 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2016 - M 7 K 16.144

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2016 - M 7 K 16.144

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2016 - M 7 K 16.144 zitiert 7 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Referenzen

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.