Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 9.875,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins sowie die vorläufige Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Der Antragsteller befand sich vom 11. bis 19. März 2010 auf Grund einer polizeilichen bzw. gerichtlichen Unterbringung in stationärer Behandlung in einer Klinik des Bezirks Oberbayern. Der Einweisung in das psychiatrische Krankenhaus lag eine Bedrohung seiner damaligen Ehefrau und seines Sohnes durch den Antragsteller zugrunde.

Im anschließenden Widerrufsverfahren im Hinblick auf die waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers teilte das Landratsamt Freising (im Folgenden: Landratsamt) dem Antragsteller mit, dass Zweifel an dessen persönlicher Eignung bestünden. Am 27. September 2010 legte der Antragsteller im Zuge der Anhörung ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH Landshut vom 22. September 2010 vor.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen fehlender persönlicher Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Waffengesetz – WaffG. Die hiergegen von dem damaligen Bevollmächtigen des Antragstellers erhobene Klage (Az.: M 7 K 11.187) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Freising vom 16. Dezember 2010 wurde der Antragsteller wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juni 2011 als unbegründet verworfen. Ebenso wurde die eingelegte Revision mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2012 als unbegründet verworfen.

Am 1. Oktober 2015 legte der Antragsteller für einen Antrag auf erneute Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins unaufgefordert ein „Gutachten über eine Untersuchung auf der Basis des § 6 Waffengesetz“ zum Nachweis seiner persönlichen Eignung vor. Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte das Landratsamt der Regierung von Oberbayern mit, dass es Zweifel an dem Gutachten vom 3. August 2015 habe und bat diese um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 14. April 2016 erklärte die Regierung von Oberbayern, dass sie die Einschätzung des Landratsamtes teile. Das Landratsamt solle bei einer Neubeantragung von waffenrechtlichen und/oder jagdrechtlichen Erlaubnissen durch den Antragsteller ein Gutachten nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fordern. Dem Antragsteller solle mitgeteilt werden, dass er aufgrund der Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vorerst keine Erlaubnisse erhalte und es bei einer möglichen Neubeantragung zur Forderung eines Gutachtens kommen könne. Dies wurde dem Antragsteller am 23. Mai 2016 in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 forderte der Bevollmächtigte des Antragstellers das Landratsamt auf, das Gutachten vom 3. August 2015 anzuerkennen und dem Antragsteller eine fehlende persönliche Eignung im Umgang mit Schusswaffen nicht mehr entgegenzuhalten. Zugleich beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins zum Beginn des Jagdjahres 2017/2018 (1. April 2017).

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 wies das Landratsamt darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der bis zum 18. Mai 2017 fortbestehender Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG aufgrund der Verurteilung vom 16. Dezember 2010 keine waffenrechtlichen und/oder jagdrechtlichen Erlaubnisse erhalten könne. Weiterhin wurde ausgeführt, dass auch eine Erteilung zu einem späteren Zeitpunkt nicht zugesichert werden könne, da nach Fristablauf eine Überprüfung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen erfolgen müsse. Es seien die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragsellers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auszuräumen. Auf Grund der fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers könne kein Jagdschein erteilt werden, selbst wenn nach Ablauf des 18. Mai 2017 keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers mehr bestünden.

Mit E-Mail vom 10. Juli 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antrag vom 27. Juni 2016 aufrechterhalten bleibe, allerdings mit der Modifizierung, dass die Erteilung des Jagdscheins zum 19. Mai 2017 beantragt wird. Es werde um Entscheidung gebeten. Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers seien durch das Gutachten des Diplompsychologen K. vom 3. August 2015 ausgeräumt.

Das Landratsamt erklärte mit E-Mail vom 22. Juli 2016 nochmals, dass eine Erteilung eines Jagdscheins erst nach Überprüfung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen zum nächstmöglichen Erteilungszeitpunkt erfolgen und nicht im Vorfeld zugesichert werden könne. Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers seien bislang nicht ausgeräumt worden, so dass infolge fehlender persönlicher Eignung kein Jagdschein erteilt werden könne. Es werde daher empfohlen den Antrag auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 9. September 2016 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers klar, dass der Antrag auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins zum 19. Mai 2017 nicht zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 28. September 2016 reichte der Antragsteller zudem einen förmlichen Antrag auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins ein.

Am 27. Oktober 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller schriftlich mit, dass eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, da seine Zuverlässigkeit bis zum 18. Mai 2017 nicht gegeben sei. Vor Ablauf dieser Ausschlussfrist könne keine Entscheidung der Behörde herbeigeführt werden. Die Antragstellung könne daher erst ab diesem Zeitpunkt mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen.

Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 Untätigkeitsklage erhoben und mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, dass das vom Antragsgegner geforderte medizinisch-psychologische Gutachten erbracht worden sei. Alle Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse seien erfüllt. Die Sperrfrist sei seit fast zwei Monaten abgelaufen. Dennoch habe der Antragsgegner noch keinen entsprechenden Bescheid erlassen. Die Sache sei auch eilbedürftig, da dem Antragsteller die Jagdausübung erst möglich sei, wenn der Jagdschein und die waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden seien.

Der Antragsteller beantragt,

I. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller einen vorläufigen Jagdschein zu erteilen.

II. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag nach § 123 VwGO abzuweisen.

Der Antragsgegner verweist auf die Behördenakte und trägt ergänzend hierzu vor, dass der Antragteller am 19. Mai 2017 wieder zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes geworden sei. Daraufhin habe die Waffenbehörde die Sachbearbeitung fortgeführt. Eine Untätigkeit liege daher nicht vor. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, da die Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Weiterhin sei eine Erteilung der beantragten jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse infolge fehlender persönlicher Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG nicht möglich. Auch bestehe kein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller entstünden durch die nicht getroffene Entscheidung über die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins keine unzumutbaren oder irreparablen Folgen. Es würden auch keine vollendeten Tatsachen von Seiten der unteren Jagdbehörde und der Waffenbehörde geschaffen. Es seien seitens des Bevollmächtigten und des Antragstellers keine Gründe in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft vorgetragen worden, um einen Drei-Jahres-Jagdschein erteilen zu können.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 hat das Landratsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass eine Überprüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers durchgeführt worden sei. Beim Antragsteller lägen Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 Bundesjagdgesetz – BJagdG – sowie gegen dessen persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vor. Diese ergäben sich aus dem Arztbericht der Klinik vom 9. April 2010 sowie dem Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 22. September 2010. Zwar habe der Antragsteller dem Landratsamt ein Gutachten des Diplompsychologen K. vom 3. August 2015 vorgelegt. Dieses sei jedoch zweifelhaft und erfülle die Mindestanforderungen, die zu einer abschließenden Würdigung des Sachverhalts erforderlich seien, nicht. Dies sei auch von der Regierung von Oberbayern bestätigt worden. Seit Antragstellung am 28. September 2016 sei kein weiteres Gutachten vorgelegt worden. Die Bedenken an der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Antragstellers seien daher nicht ausgeräumt worden. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. November 2017.

Mit Schreiben vom 12. November 2017 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu erklärt, dass das Gutachten des Diplompsychologen K. sehr wohl verwertbar sei. Es bestehe daher keine Veranlassung für ein neues Gutachten. Neben dem Antrag auf Erteilung des Jagdscheins werde nunmehr auch die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) beantragt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 7 K 16.4800 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf (Anordnungsgrund), sind hierbei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

Der Antragsteller begehrt zudem eine Regelung, die die Hauptsache – jedenfalls für eine beschränkte Zeit – vorwegnehmen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.). Einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, kann nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 a.a.O. Rn. 7).

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gleiches gilt jedoch auch hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs.

Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte. Allein der vorgetragene Umstand, dass der Antragsteller derzeit rechtlich gehindert ist, die Jagd auszuüben, stellt bereits keinen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.6.2007 – 19 CE 07.358 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 25.9.2003 – 5 S 1899/03 – juris  Rn. 4 ff.; OVG NW, B.v. 23.7.2013 – 16 B 742/13 – juris Rn. 3).

Zudem hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch, da der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins und vorläufiger waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht glaubhaft gemacht hat.

Derzeit ist nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller seine persönliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG wiedererlangt hat, die eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung ist.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verknüpft für andere als für Falknerjagdscheine das Jagdrecht mit dem Waffenrecht. Diese Vorschrift ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts – WaffNeuRegG – vom 11. Oktober 2002 (BGBl. S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber hielt es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für nicht hinnehmbar, dass ein zuvor in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässiger, jedoch in jagdrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheininhaber weiterhin eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf, während einem Waffenbesitzkarteninhaber, der nicht zugleich Jagdscheininhaber ist, die Waffenbesitzkarte zu entziehen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffNeuRegG, BT-Drs.: 14/7758 S. 102; BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 27.11 – juris Rn. 25). Seitdem ist somit das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein, sofern der Jagdscheinbewerber – wie hier – nicht nur einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG begehrt (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 21 B 16.527 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 15. September 2010 hat das Landratsamt die Waffenbesitzkarten des Antragstellers wegen mangelnder persönlicher Eignung auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 6 Abs. 1 Satz Nr. 3 WaffG widerrufen. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten vom 3. August 2015 ist auch nach Auffassung des Gerichts allein nicht geeignet, die auf der Grundlage des negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens der TÜV S. L. Service GmbH vom 22. September 2010 zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorliegenden, die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung rechtfertigenden Tatsachen zu entkräften. Wie bereits das Landratsamt und die Regierung von Oberbayern dargelegt haben, bestehen Zweifel an dem Gutachten insbesondere auch in Hinsicht auf die fehlenden Angaben zur Methodik der Begutachtung (vgl. hierzu auch Nr. 6.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV). So beinhaltet das Gutachten keine näheren Angaben zu Art und Methodik der Untersuchung am 30. Juli 2015 („Psychologische Exploration“). Bezüglich des „verwendeten Testverfahrens“ wird lediglich auf ein Testverfahren im Rahmen einer Untersuchung am 12. Mai 2015 verwiesen („Freiburger Persönlichkeitsinventar“). Am 30. Juli 2015 fand hingegen offenbar ausschließlich eine Exploration in Form eines Gesprächs statt. Wie sich zudem aus dem Gutachten ergibt, hatte derselbe Gutachter noch kurz zuvor am 12. Mai 2015 (offenbar auf der Grundlage einer am selben Tag durchgeführten Untersuchung) ein fachpsychologisches Gutachten mit negativer Prognose erstellt, aufgrund dessen er dem Antragsteller eine psychologische Interventionsmaßnahme vorgeschlagen hatte. Dieses Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Demnach ist auch nicht bekannt, wie der Gutachter zu seiner damaligen Einschätzung gelangt ist. Im Übrigen könnten Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers auch deshalb bestehen, da in dem Gutachten vom 3. August 2015 von einer Parkinson-Erkrankung des Antragstellers berichtet wurde, vor deren Hintergrund dieser ausdrücklich auf die Möglichkeit von Einschlafattacken unter Dopaminagonisten-Therapie und konsekutive Beeinträchtigung der Kfz-Fahrtauglichkeit hingewiesen worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5, 20.3 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juni 2016 - 21 B 16.527

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Si

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung des beantragten Jagdscheins.

1. Der Kläger war seit Ablegung der Jägerprüfung ab 1. August 1994 bis 31. März 2004 Inhaber eines vom Landratsamt Schweinfurt ausgestellten Jagdscheins (zuletzt seit März 2001 Dreijahresjagdschein). Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 9. März 2004 wurde ein gegen den Kläger wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe eingeleitetes Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages vorläufig und mit Beschluss vom 14. Juni 2004 endgültig eingestellt. Der Anklage lag ein Vorfall vom 3. Oktober 2003 zugrunde. Der Kläger habe in erheblich alkoholisiertem Zustand in einer Gaststätte einen Trommelrevolver bei sich geführt, diesen auf die Gastwirtin gerichtet und sie bedroht (gegen 21.30 Uhr). Der Kläger habe dabei ohne Erlaubnis und außerhalb der befugten Jagdausübung eine Waffe, in der sich Patronen befunden hätten, geführt.

Der Kläger wurde wenig später in einem weiteren Lokal vorläufig festgenommen. Eine Blutentnahme, die um 22.23 Uhr im Krankenhaus durchgeführt wurde, ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,32‰. Nach dem Polizeibericht sei der Kläger zwar betrunken gewesen, habe dem Geschehen jedoch folgen können.

2. Am 7. September 2004 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins um drei Jahre. Das Gesundheitsamt beim Landratsamt Schweinfurt, Herr Dr. W., äußerte sich im Hinblick auf die BAK von 2,32‰ dahingehend, dass der Kläger vor Erteilung des Jagdscheins eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen lassen müsse, in deren Rahmen festgestellt werde, ob Alkoholabhängigkeit vorliege. Der behördlichen Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Fachgutachtens kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 23. März 2005 lehnte das Landratsamt Schweinfurt den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Jagdscheins ab, da ihm die persönliche Eignung fehle. Die Widerspruchsbehörde wies den vom Kläger eingelegten Widerspruch wegen dessen fehlender Zuverlässigkeit zurück. Mit Urteil vom 14. September 2006 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Der leichtfertige Umgang des Klägers bei dem Vorfall vom 3. Oktober 2003 stehe der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers entgegen. Auf eine möglicherweise bestehende bzw. geheilte „Trunksucht“ des Klägers komme es daher nicht mehr an.

3. Am 15. Januar 2007 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Dreijahresjagdscheins. Er habe seit dem 4. Oktober 2003 keinen Alkohol mehr getrunken und sei Mitglied beim „... e.V.“, einer Sucht-Selbsthilfegruppe, deren Sitzungen er regelmäßig besuche. Seine finanzielle Situation nach seiner Scheidung im Jahre 2002 habe er durch seine Privatinsolvenz in geordnete Bahnen gelenkt und sein persönliches Leben sei durch seine Heirat im November 2005 wieder intakt. Nachdem der Kläger zunächst seine Bereitschaft zu der von der Behörde geforderten Eignungsuntersuchung erklärt hatte, leitete die Behörde die Unterlagen zur Gutachtenerstellung dem TÜV Süd zu. Im September 2007 teilte der TÜV Süd mit, dass sich der Kläger nicht zur Terminvereinbarung gemeldet habe.

4. Im August 2008 verzog der Kläger in den Landkreis Kitzingen und beantragte am 2. Oktober 2008 beim Landratsamt Kitzingen einen Jahresjagdschein. In einer Stellungnahme der Medizinalrätin Dr. J. (Gesundheitsamt beim Landratsamt Kitzingen) vom 25. November 2008 führte diese anlässlich einer Vorstellung des Klägers im Gesundheitsamt nach Vorladung aus: „Der Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit bzw. an der persönlichen Eignung aus der Sicht des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung wird aus der Sicht des Gesundheitsamts bestätigt. Aus amtsärztlicher Sicht ist zur Abklärung der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 7 Abs. 1 BJagdG i. V. m. den §§ 5 und 6 WaffG ein fachpsychiatrisches Gutachten notwendig.“ Der Kläger legte Laborberichte vom Oktober 2007 und 2008 vor. Im Schreiben vom 16. März 2009 an das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung führte die Medizinalrätin Dr. J. aus, die ihr zugänglich gemachten Inhalte der Verwaltungsverfahren des Klägers enthielten aus ärztlicher Sicht zusätzlich Hinweise auf eine psychische Erkrankung mit zeitweise erheblichem (z. B. sekundären) Alkoholmissbrauch. Weitere psychopathologische Anhaltspunkte hätten sich zuletzt bei ihrer eigenen Untersuchung am 24. November 2008 ergeben. Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers hinsichtlich der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könnten nur durch eine fachpsychiatrische Abklärung bestätigt oder entkräftet werden. Nachdem der Kläger der angeordneten Beibringung eines fachpsychiatrischen Gutachtens nicht nachkam, lehnte das Landratsamt Kitzingen den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins mit Bescheid vom 20. November 2009 ab.

5. Am 3. März 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Jagdscheins zum 1. April 2010. Seit 4. Oktober 2003 trinke er keinen Alkohol mehr, habe keine Vorstrafen und führe ein geordnetes, anständiges Leben. Seit seinem Jagdscheinverlust seien nunmehr über sechs Jahre vergangen ohne Vorkommnisse irgendwelcher Art. Er erkläre sich ausdrücklich bereit, durch unangemeldete Blutuntersuchungen seitens des Landratsamtes seine absolute Alkoholabstinenz zu überprüfen. Nach Aussage des Gesundheitsamtes, Dr. E., am 5. März 2010 müssten die an der persönlichen Eignung des Klägers vorhandenen Zweifel hinreichend aufgeklärt werden. Die ungeklärte Altlast könne nur durch eine fachpsychiatrische Begutachtung beseitigt werden. Eine weitere Vorstellung im Gesundheitsamt führe nicht weiter. Erst schubweise auftretende Störungen könnten nur durch die Erstellung eines psychiatrischen Persönlichkeitsbildes abgeklärt werden.

6. Am 11. Mai 2012 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Jagdscheins mit dreijähriger Laufzeit. Seit Oktober 2003 seien nunmehr achteinhalb Jahre vergangen, die er ohne Vorkommnisse jeglicher Art beendet habe. Seine Privatinsolvenz habe nach Ablauf von sechs Jahren zum 4. April 2012 geendet. Seit dem 27. Februar 2012 arbeite er bei der ... Wach- und Schließgesellschaft als S... für den B... im Schichtdienst. Das Gesundheitsamt, Herr R., nahm wie folgt Stellung: „Die bestehenden Zweifel können nur durch ein fachpsychiatrisches Gutachten ausgeräumt werden. Eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt ist nicht ausreichend bzw. die notwendigen Erkenntnisse können dabei nicht gewonnen werden.“ Mit Schreiben vom 24. August 2012 nahm der Kläger seinen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins zurück.

7. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 beantragte der Kläger die Erteilung eines Jagdscheins für drei Jahre ab dem 1. April 2014. Ein Führungszeugnis vom 27. Februar 2014 ergab keine Eintragungen. Das Gesundheitsamt beim Landratsamtes Kitzingen, Medizinaldirektor Dr. K., erklärte in einer internen Stellungnahme vom 17. März 2014, es gebe auch jetzt keine Veranlassung von der bisherigen Sichtweise abzuweichen. Es gelte somit weiterhin die Empfehlung des Gesundheitsamtes, zur Ausräumung der bestehenden Zweifel auf ein ausführliches fachpsychiatrisches Gutachten zurückzugreifen.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass nach fortbestehender eindeutiger fachlicher Aussage des Gesundheitsamtes nur ein fachpsychiatrisches Gutachten die aufgeworfenen Fragen klären könne. Das Verstreichen einer gewissen Zeit ohne Vorkommnisse könne die aufgetretenen Zweifel an der persönlichen Eignung nicht entkräften. Bei Verweigerung der Untersuchung oder Nichtvorlage des geforderten Gutachtens könne das Landratsamt daraus für die Entscheidung negative Schlüsse ziehen und dürfe auf die Nichteignung des Klägers schließen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV). Der Kläger werde daher aufgefordert, für die Überprüfung seiner persönlichen Eignung auf eigene Kosten ein fachpsychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 räumte das Landratsamt dem Kläger eine Frist zur Vorlage des fachpsychiatrischen Gutachtens bis zum 20. Mai 2014 ein. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Juni 2012 ließ der Kläger mitteilen, dass er das Verlangen eines fachpsychiatrischen Gutachtens für unangemessen halte. Der Kläger sei jederzeit bereit sich, ggf. durch das Gesundheitsamt, auf etwaigen Alkoholgenuss überprüfen zu lassen. Für seine Arbeit bei der Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft im Auftrag der Deutschen Bahn habe er diverse Lehrgänge und ärztliche sowie psychologische Eignungsuntersuchungen durchlaufen müssen. Medizinaldirektor Dr. K. (Gesundheitsamt) führte hierzu aus, Kontrollen von Personen auf Alkoholkonsum seien beim Gesundheitsamt grundsätzlich nicht möglich und seien auch nicht zielführend im Hinblick auf die zu klärenden Fragen. Es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, so dass auf den bisherigen Schriftverkehr aus den letzten sechs Jahren verwiesen werde.

Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Landratsamt Kitzingen den Antrag des Klägers vom 27. Februar 2014 auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers ergebe sich zum einen aus § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Das Verhalten des Klägers am 3. Oktober 2003 - einen geladenen Revolver bei einer hohen BAK von 2,32‰ unberechtigt in der Öffentlichkeit zu führen - stelle einen gröblichen Verstoß gegen elementare Regeln mit Schusswaffen dar. Zum anderen hätten die Erlaubnisbehörden ab einer BAK von 1,6‰ Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen aufzuklären. Bei der Untersuchung am 24. November 2008 im Gesundheitsamt Kitzingen hätten die bestehenden Bedenken über die fehlende persönliche Eignung des Klägers nicht ausgeräumt werden können. In Anbetracht der schwerwiegenden Vorfälle am 3. Oktober 2003 und der dabei zu Tage getretenen Verhaltensweisen des Klägers, vor allem in Bezug auf seine alkoholbedingten Auffälligkeiten, sei die Gefahr von Rechtsgutverletzungen trotz des seither verstrichenen Zeitraums nicht ausgeräumt. Die vom Kläger vorgetragenen Einwände seien nicht geeignet, die festgestellten Tatsachen zu entkräften. Bei Alkoholismus handele es sich um eine stets rückfallgefährdete, lebenslange Dauererkrankung. Weitere Zweifel hätten sich während der Verhandlung am Verwaltungsgericht Würzburg am 14. September 2006 ergeben. Dort habe der Kläger offenbar Beobachtungen und Beurteilungen Dritter nicht gelten lassen und allein seine Auffassung für eine zutreffende Tatsachenwahrnehmung gehalten. Es sei daher die Vorlage des aus amtsärztlicher Sicht geforderten fachpsychiatrischen Gutachtens anzuordnen gewesen. Da der Kläger ein fachpsychiatrisches Gutachten über seine persönliche Eignung nicht vorlegte, werde daraus auf seine Nichteignung geschlossen und der Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins abgelehnt (§ 4 Abs. 6 AWaffV).

Hiergegen erhob der Kläger Klage. Zum Nachweis seiner Alkoholabstinenz legte der Kläger im Klageverfahren verschiedene Schreiben von Mitgliedern des ... e.V. vor, weiter einen Untersuchungsbefund im Rahmen der Bahntauglichkeit vom 23. Januar 2015 (Leberuntersuchung, Kurz- und Langzeitwerte). Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage mit Urteil vom 20. August 2015 ab (W 5 K 14.1303), nahm im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führte ergänzend aus, die Anforderung des „fachpsychologischen“ Gutachtens sei verhältnismäßig. Infolge der Weigerung des Klägers, das zu Recht angeforderte „fachpsychologische“ Gutachten vorzulegen, habe das Landratsamt auf die mangelnde persönliche Eignung des Klägers schließen dürfen (§ 4 Abs. 6 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AWaffV).

8. Der Kläger begründet seine vom Senat zugelassene Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass er eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben habe, nicht berücksichtigt, wenn es seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG die Untersuchung des Gesundheitsamtes Kitzingen vom 24. Oktober 2008 und den Vorfall vom 3. Oktober 2003 zugrunde gelegt habe. Für die Anfechtungsklage gelte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme als entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Erlass der letzten Behördenentscheidung. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage müssten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen. Vom Verwaltungsgericht wäre im Fall des Verpflichtungsantrags zu prüfen gewesen, ob überhaupt ein „medizinisch-psychologisches“ Gutachten notwendig sei, oder ob dem Kläger der begehrte Jagdschein nicht auch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten hätte erteilt werden können. Das Gericht habe sich im Urteil nicht mit den Voraussetzungen für ein solches Gutachten auseinander gesetzt. Auch ein unter Umständen gelegentlich starker oder häufiger Alkoholgenuss allein genügten nicht für die Annahme der „Unzuverlässigkeit“ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Zwar habe die damals festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, jedoch dürfe diese Annahme nicht ohne weiteres auch für einen Zeitpunkt zwölf Jahre später gelten. Das Gericht habe hier rechtsfehlerhaft die hinzugetretenen Umstände, mithin die Abstinenz des Klägers, die Aspekte der Mitgliedschaft im ... e.V., die geänderten Lebensumstände und die regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Bahn nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Die amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt Kitzingen sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen. Das Gesundheitsamt habe sich ohne nähere Begründung für ein „fachpsychologisches“ Gutachten ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf Tatsachen bzw. Indizien gestützt habe, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen hätten, sondern lediglich auf Tatsachen und Indizien, die bereits sehr lange her gewesen seien. Es hätte der aktuelle Stand zugrunde gelegt werden müssen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Folgen der Gutachtensverweigerung sowie die Voraussetzungen einer Alkoholkrankheit verkannt. Erst wenn der Beklagte einen tatsachengestützten Verdacht habe, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege, sei die Anordnung eines Gutachtens rechtmäßig. Dazu müsse sich die Beklagte jedoch mit dem Begriff „Alkoholabhängigkeit“ auseinandersetzen (vgl. S3-Leitlinie „Screening, Diagnose und Behandlung alkoholbezogener Störungen“ vom 22. April 2015). Der vom Gericht pauschal als „Alkoholismus“ bezeichnete Zustand werde den verschiedenen Formen des Alkoholgebrauchs nicht gerecht. Mit Blick auf den Verpflichtungsantrag des Klägers wäre durch das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Die vom Kläger mehrfach vorgelegten Laborwerte seien von der Beklagten nicht entsprechend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden. Die vorgelegten Laborwerte seien geeignet, die durch die Tat im Jahr 2003 begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit in Verbindung mit dem Zeitablauf auszuräumen, so dass es einer Begutachtung nicht bedurft hätte und nicht bedürfe. Die Vorlage von Laborwerten sei auch geeignet, die Abstinenz des Klägers für die Zeit während des Besitzes eines Jagdscheins gegenüber der Behörde in geeigneten Abständen z. B. jährlich bei Erteilung eines Jahresjagdscheins, nachzuweisen. Im Übrigen sei die rechtliche Privilegierung der Jäger nicht berücksichtigt worden. So sei der Behörde in § 17 Abs. 6 BJagdG ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem Beteiligten unter den genannten Voraussetzungen ein Eignungsgutachten aufgibt. Dieses Ermessen habe die Behörde nicht ausgeübt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2015 und unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 28. November 2014 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Jagdschein zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Die Berechtigung der Forderung des Beklagten vom Kläger ein fachpsychiatrisches Gutachten zu verlangen, sei nicht anzuzweifeln. Das Führen einer Waffe im betrunkenen Zustand liege zwar mehr als zehn Jahre zurück, die aus der damals erreichten Blutalkoholkonzentration zu schließende Alkoholproblematik in Form der Alkoholabhängigkeit sei eine sogenannte Life-Time-Diagnose, d. h. sie „begleitet den Betroffenen für den Rest seines Lebens - auch wenn er schon viele Jahre nicht mehr getrunken hat“ (Focus online: Die Wahrheit über Alkohol, nach Aussagen von Privatdozent Dr. med. Thorsten Kinast). Damit sei die Forderung nach einem fachpsychiatrischen Gutachten, das auch über die persönliche Rückfallgefahr des Klägers Aufschluss geben solle, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt trotz glaubwürdig vorgetragener und punktuell auch mit normalen Leberwerten bzw. CDT-Werten belegter Abstinenz des Klägers seit zwölf Jahren berechtigt. Die in Bezug auf Alkoholkonsum aussagekräftigeren CDT-Werte mit Befunden für den Kläger vom Januar 2006 und März 2007 seien nicht aktuell. Erhöhte CDT-Werte würden sich bei Abstinenz nach zehn bis vierzehn Tagen normalisieren. Zum anderen stelle Alkoholabstinenz allein noch nicht die erforderliche persönliche Eignung des Klägers her. Es bedürfe dazu vielmehr eines fachpsychiatrischen Gutachtens, welches das Gericht gerade der Schwierigkeit entheben würde, in Zweifelsfällen selbst über die persönliche Eignung zu befinden, wie es der Kläger letztlich verlange. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe sich der Beklagte mit dem Begriff der „Alkoholabhängigkeit“ auseinandergesetzt. Der Begriff sei medizinisch definiert, so etwa in der ICD-10, F10.2 als „Abhängigkeitssyndrom“ oder in der vom Kläger herangezogenen S3-Leitlinie. Um von Tatsachen auszugehen, die im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigten, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, sei keine Diagnose im Sinne einer Subsumtion unter die in der ICD oder in der S3-Leitlinie genannten Kriterien, wie starker Wunsch, Alkohol zu trinken oder Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, erforderlich. Als Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, genüge vielmehr das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6‰ oder mehr. Der Kläger habe am 3. Oktober 2003 eine Blutalkoholkonzentration von 2,32‰ erreicht und sei dabei auf den Beinen gewesen. Dies belege „eine Toleranzentwicklung“ gegenüber den Wirkungen der Substanz, wie sie in der ICD-10, F10.2 und der S3-Leitlinie als Kriterien des Alkoholabhängigkeitssyndroms genannt würden. Gemäß der S3-Leitlinie müssten zwar mindestens drei der für das Alkoholabhängigkeitssyndrom genannten Kriterien während des letzten Jahres gemeinsam erfüllt gewesen sein. Für den Kläger sei dies für das letzte Jahr nicht bekannt. Alkoholabhängigkeit sei jedoch eine sog. Life-Time-Diagnose. Somit bestehe der Beklagte beim Kläger nicht pauschal auf der Vorlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur persönlichen Eignung, sondern habe dafür hinreichende und auch im Bescheid vom 28. November 2014 dargelegte Gründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Jagdscheins (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Verpflichtungsklageverfahren auf Erteilung eines Jagdscheins ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier des Berufungsverfahrens - maßgeblich (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 133 Rn. 217, 218).

1. Der Erteilung des Jagdscheins an den Kläger steht der zwingende Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG entgegen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf ein Jagdschein, wie ihn der Kläger begehrt, Personen nicht erteilt werden, wenn ihnen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder die waffenrechtliche persönliche Eignung (§ 6 WaffG) fehlt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen nicht die erforderliche persönliche Eignung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen.

Der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verknüpft für andere als für Falknerjagdscheine das Jagdrecht mit dem Waffenrecht. Diese Vorschrift ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber hielt es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für nicht hinnehmbar, dass ein zuvor in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässiger, jedoch in jagdrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheininhaber weiterhin eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf, während einem Waffenbesitzkarteninhaber, der nicht zugleich Jagdscheininhaber ist, die Waffenbesitzkarte zu entziehen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffNeuRegG, BT-Drs.: 14/7758 S. 102; BVerwG, U. v. 22.8.2012 - 6 C 27.11 - juris Rn. 25). Seitdem ist somit das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein, sofern der Jagdscheinbewerber nicht nur einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG begehrt (vgl. OVG NW, U. v. 21.2.2014 - 16 A 2367/11 - juris Rn. 35 ff). Die Auffassung des Klägervertreters, dass zur Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen des Klägers nicht die waffenrechtlichen Vorschriften, sondern nur die jagdrechtlichen Vorschriften (§ 17 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 6 BJagdG) anzuwenden seien, steht nach alldem im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers.

2. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist der Senat nach Würdigung aller Umstände insbesondere der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärten Weigerung des Klägers, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht besitzt, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er abhängig von Alkohol ist.

Die in der Person des Klägers seit dem Vorfall vom 3. Oktober 2003 und der im Anschluss gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2,32‰ aufgetretenen Eignungszweifel an seiner waffenrechtlichen Eignung (2.1) bestehen auch noch im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz fort (2.2). Der Kläger hat die Eignungszweifel bislang auch nicht durch eine in seinem Fall erforderliche medizinisch-psychologische Untersuchung ausgeräumt (2.3). Aufgrund der ausdrücklichen Weigerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, war der Senat auch im Rahmen der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten, diesen entscheidungserheblichen Umstand durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, sondern durfte von einer Beweiserhebung absehen (2.4).

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) konnte der Senat vielmehr zum Nachteil des Klägers berücksichtigen, dass dieser durch Verweigerung der erforderlichen Untersuchung die weitere Sachaufklärung unmöglich gemacht und dadurch seine prozessrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, so dass nach Sachlage auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden durfte (2.5).

2.1 Ursache und Ausgangspunkt der waffenrechtlichen Eignungszweifel ist der Vorfall vom 3. Oktober 2003 und die unmittelbar danach beim Kläger gemessene Blutalkoholkonzentration von 2,32‰. Bei diesem Vorfall führte der Kläger in stark alkoholisiertem Zustand seinen geladenen Revolver in einer Gastwirtschaft mit sich und zeigte ihn öffentlich vor - soweit auch vom Kläger unbestritten. Nicht entscheidungserheblich ist hier, ob der Kläger die Gastwirtin mit dem Revolver bedroht hat. Der daraufhin vorläufig festgenommene Kläger machte auf die Polizeibeamten zwar einen betrunkenen Eindruck, habe dem Geschehen jedoch folgen können. Damit waren Tatsachen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers im Hinblick auf seine Alkoholabhängigkeit begründen (§ 6 Abs. 2 WaffG).

Nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deutet eine Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht: BR-Drs. 443/98, Beschluss S. 6). Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13 „Alkohol“; abgedruckt in Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - juris Rn. 14) bestätigen, dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotential einhergeht. Im Einklang mit den Richtlinien hat das Bundesverwaltungsgericht zur Eignung von Fahrerlaubnisinhabern wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6‰ und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessen Mitteln aufzuklären haben (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.95 - juris Rn. 14).

Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) benennt als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn von § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6‰ (Nr. 6.3 WaffVwV) und überträgt damit diese Erkenntnisse auf das Waffenrecht.

Vor diesem Hintergrund boten die Tatsachen - die hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers von 2,32‰, die zudem in Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Gebrauch einer Waffe in stark alkoholisiertem Zustand stand - hinreichenden Anlass zu berechtigten Eignungszweifeln im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG.

2.2 Diese Eignungszweifel bestehen auch noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz fort. Insbesondere sind die vom Kläger vorgetragenen Umstände und vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, die Eignungszweifel im Hinblick auf eine Alkoholabhängigkeit zu beseitigen.

Der Kläger trägt vor, seit 3. Oktober 2003 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben und seither im Wesentlichen regelmäßig Sitzungen der Sucht-Selbsthilfegruppe ... e.V. besucht zu haben. Seine Alkoholabstinenz wolle er durch die Vorlage von „Bestätigungen“ verschiedener Personen (u. a. Mitglieder des ... e.V. bzw. der Borreliose-Selbsthilfegruppe) und Laborwerte belegen.

Zum einen hat der Kläger schon nicht in geeigneter Weise den Nachweis geführt, dass er über einen langen Zeitraum hinweg, der nach Angaben des Klägers über zwölf Jahre betrage, alkoholabstinent gelebt hat. Zum Nachweis einer Abstinenz sind u. a. regelmäßige Untersuchungen von geeigneten Laboratorien erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a. a. O., S. 46). Bereits daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nur punktuell Laborbefunde vorgelegt, aus denen nur Aussagen für begrenzte Zeiträume möglich sind. Auch die untersuchten Parameter umfassen nicht stets das erforderliche Spektrum. Darüber hinaus ist eine Beurteilung sämtlicher Laborbefunde nur mit allen im Rahmen einer Begutachtung erhobenen Befunde möglich (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a. a. O., S. 46).

Auch Aussagen von Personen, mit denen der Kläger Umgang gehabt hat, über ein alkoholabstinentes Verhalten des Klägers sind zum Nachweis einer dauerhaften Abstinenz nicht geeignet. Insoweit könnten nur Aussagen über das Trinkverhalten des Klägers in einzelnen Situationen gewonnen werden.

Darüber hinaus wäre - jedenfalls im vorliegenden Fall - selbst eine jahrelange nachgewiesene Alkoholabstinenz nicht geeignet und ausreichend, um die waffenrechtlichen Eignungszweifel im Hinblick auf die Alkoholproblematik auszuräumen. Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose im Hinblick auf die waffenrechtliche Eignung gestellt werden kann (vgl. auch Begutachtungsleitlinie a. a. O., S. 47; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris Rn. 16). Dem trägt im Fahrerlaubnisrecht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV Rechnung, der bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde für den Fall, dass „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet.

2.3 Der Kläger hat die Eignungszweifel bislang nicht durch eine in seinem Fall erforderliche medizinisch-psychologische Untersuchung ausgeräumt.

2.3.1 Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist vorliegend das geeignete und angemessene Mittel, um die aufgetretenen Eignungszweifel auszuräumen.

Im Waffenrecht bestimmt § 4 AWaffV Voraussetzungen und Verfahren eines behördlich angeordneten Gutachtens über die persönliche Eignung näher. § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 AWaffV gibt dem Gutachter auf, eine klare Aussage zu treffen; dabei geht es - dem Ziel des Gutachtens entsprechend ungeeignete Personen vom Umgang mit Waffen oder Munition auszuschließen - um eine Negativ-Prognose (Aussage über die Nichteignung; BR-Drs. 415/03 S. 40). Die im Fahrerlaubnisrecht zur Thematik Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik enthaltenen Grundsätze und die dazu ergangene Rechtsprechung können in ihren wesentlichen Grundzügen auch der Klärung von Eignungszweifeln im Waffenrecht zugrunde gelegt werden:

Das Fahrerlaubnisrecht sieht zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik für die Fälle des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr sowie wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“ (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und e FeV) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, ist nicht ausreichend. Zur Wiederherstellung der Eignung ist je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass Alkoholabstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Letzteres erfordert z. B. eine Prognose, inwieweit die inneren und äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen (vgl. Begutachtungsleitlinien a. a. O., S. 45; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris Rn. 20).

Die Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-) medizinischer Gegebenheiten setzt psychologischen Sachverstand voraus, wie die Kriterien der ICD-10 zeigen. Eine bloß medizinische (körperliche) Untersuchung kann Alkoholabhängigkeit weder belegen noch verneinen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - juris Rn. 16; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, U. v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - DÖV 2016, 227: Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren bei Alkoholproblematik erforderlich).

Darüber hinaus ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung zur Ausräumung der Eignungszweifel auch deshalb geboten, weil beim Kläger neben der Alkoholproblematik hinzu kommt, dass er gerade in stark alkoholisiertem Zustand seine geladene Schusswaffe in der Gastwirtschaft mit sich führte, so dass bei ihm das Zusammenwirken von Alkohol und der missbräuchliche Umgang mit Waffen in unmittelbarem Zusammenhang stand.

Dementsprechend ergab auch die amtsärztliche Stellungnahme des damals zuständigen Gesundheitsamtes beim Landratsamt Schweinfurt im September 2004, dass eine Verlängerung des Jagdscheins nur möglich sei, wenn der Kläger ein medizinisch-psychologisches Fachgutachten vorlege, das ihm bescheinige, nicht alkoholabhängig zu sein und er die erforderliche persönliche Eignung für das Führen eines Jagdscheins und den Umgang mit Waffen besitze.

2.3.2 Die vom Beklagten auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AWaffV angeordnete Vorlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens war hingegen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Behörde durfte nicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV bei ihrer Entscheidung von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen. Für die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage, deren Streitgegenstand der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins ist, ist allein entscheidend, ob dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung der geltend gemachte Anspruch zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Darlegungen des Klägervertreters handelt es sich bei der Verpflichtungsklage nicht um eine „Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“, sondern um einen „unselbstständigen Anfechtungsannex“ der Verpflichtungsklage (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 33). Der Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung ist somit im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht weiter nachzugehen. Da aber der Senat zur Ausräumung der Eignungszweifel von der Gebotenheit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ausgeht und nicht - wie die Behörde - von einer psychiatrischen Begutachtung, wird weiter ausgeführt, dass die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung - jedenfalls beruhend auf der aus den Akten ersichtlichen Tatsachengrundlage - nach der Überzeugung des Senats vorliegend unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Die Erstellung eines Gutachtens setzt die Erhebung höchstpersönlicher Befunde, die unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen voraus (BVerfG, B. v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - juris Rn. 52 ff.). Dies gilt nicht nur für den medizinischen und psychologischen Teil, sondern in noch gesteigertem Maße für den psychiatrischen Teil der Untersuchung, der u. a. die Erstellung eines psychiatrischen Persönlichkeitsbilds zugrunde liegt. Den amtsärztlichen Stellungnahmen kann nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Umständen die behördlichen Bedenken, der Kläger könne in einer die persönliche (geistige) Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein, gründen. Allein die amtsärztliche Einschätzung, dass „der psychopathologische Befund des Klägers auffällig sei“ (vgl. Dr. J. vom 25.11.2008 und 29.1.2009), ohne Darstellung der wesentlichen zur Beurteilung führenden Umstände, genügt diesen Anforderungen nicht. Eine psychiatrische Untersuchung ist nach alldem kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um gerade die konkret aufgetretenen Eignungszweifel aufzuklären.

2.4 Da sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach Aufklärung über die Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich weigerte, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen und um Entscheidung auf vorhandener Tatsachengrundlage bat, war der Senat auch im Rahmen der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten, diesen Umstand durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, sondern durfte von einer Beweiserhebung absehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Folgendes (vgl. OVG NRW, B. v. 2.2.1998 - 19 A 4638/97 - juris): Aus § 86 Abs. 1 VwGO und dem dort festgelegten Untersuchungsgrundsatz ergibt sich grundsätzlich die Befugnis - und daher gegebenenfalls die Verpflichtung - Eignungsuntersuchungen des betroffenen Antragstellers im Wege des Beweisbeschlusses anzuordnen. Aus der Weigerung ein zu Recht angefordertes Eignungsgutachten beizubringen, kann auf die Ungeeignetheit des betreffenden Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen dann geschlossen werden, wenn diese Weigerung in dem Zeitpunkt besteht, auf den es bei der Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Entscheidung ankommt (BVerwG, B. v. 31.7.1985 - 7 B 123.85 - juris Rn. 5). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 10.8.1988 - 7 C 83.87 - juris Rn. 7) geklärt, dass im Verfahren zur (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis die Frage der Kraftfahreignung des Bewerbers nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu beantworten ist, und dass das Tatsachengericht im Falle von Eignungszweifeln auch dann die Pflicht hat, diese für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, wenn der Kläger zwar im Verwaltungsverfahren die für erforderlich gehaltene Untersuchung abgelehnt hat, aber im Klageverfahren vorsorglich seine Bereitschaft zu einer solchen Begutachtung erklärt hat. Von einer Beweiserhebung darf seitens des Tatsachengerichts nur abgesehen werden, wenn der Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung weigert, sich untersuchen zu lassen.

So liegt der Fall hier. Nach der ausdrücklich erklärten Weigerung des Klägers in der Berufungsverhandlung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, konnte von einer Beweiserhebung abgesehen werden.

2.5 Der Senat berücksichtigt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum Nachteil des Klägers, dass dieser durch Verweigerung der erforderlichen Untersuchung die weitere Sachaufklärung unmöglich gemacht und dadurch seine prozessrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, und schließt nach der Sachlage auf die Nichteignung des Klägers.

Zwar muss das Tatsachengericht bis zur Grenze der Zumutbarkeit jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Den Beteiligten obliegt jedoch bei der Sachaufklärung eine prozessuale Mitwirkungspflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht kehrt zwar die materielle Beweislast nicht um. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann jedoch das Tatsachengericht berücksichtigen, dass eine Partei die an sich erforderliche weitere Sachaufklärung schuldhaft vereitelt hat (vgl. BVerwG, U. v. 3.7.1987 - 8 C 39.85 - juris Rn. 7).

Da vorliegend zur weiteren Aufklärung der bestehenden Eignungszweifel im Hinblick auf die Alkoholproblematik des Klägers keine andere geeignete und verhältnismäßige Möglichkeit als die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Mitwirkung des Klägers zur Frage seiner waffenrechtlichen Eignung in Betracht kommt, und der Kläger eine solche durch ausdrückliche Erklärung in der Berufungsverhandlung verweigert hat, ist das Verhalten des Klägers im Sinne einer Beweisvereitlung zu würdigen.

Insbesondere sind auch keine Umstände ersichtlich, die einen anderen Schluss zulassen. Die nunmehr ausdrücklich ausgesprochene Weigerung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Bitte um eine Entscheidung auf vorhandener Tatsachengrundlage erscheinen vielmehr als Folge des Verhaltens des Klägers in den vorangegangenen auf Erteilung eines Jagdscheins gerichteten behördlichen Verfahren. Der Kläger hatte sich bereits im Jahr 2006 nicht der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen, sondern ist nach zunächst erteilter Zustimmung zur Untersuchung nach Übergabe der Begutachtungsunterlagen durch die Behörde an den TÜV Süd dort nicht zum Untersuchungstermin erschienen.

Aus der Beweisvereitelung des Klägers in Verbindung mit seiner Vorgeschichte und unter Würdigung der amtsärztlichen Äußerungen, zieht der Senat im Rahmen der Beweiswürdigung (Rechtsgedanke der §§ 427, 444, 446 ZPO; BVerwG, U. v. 10.8.1988 - 7 C 83/87 - juris Rn. 7) den Schluss auf das Vorliegen eines persönlichen Eignungsmangels des Klägers (arg. § 4 Abs. 6 AWaffV).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO benannten Gründe vorlag.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18.7.2013).

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.