Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2016 - M 7 E 16.1589


Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „M. W.“. Sie möchten im Wege des Eilrechtsschutzes eine einstweilige Anordnung für eine vorläufige Untersagung des Weiterbaus der Westtangente Freising erreichen.
Am
1. Der Beitrag der Westtangente zur verkehrlichen Entlastung der Freisinger Innenstadt ist nach Meinung der Verkehrsgutachter vernachlässigbar. Da die B 301-Nordostumfahrung, deren Bau in nächster Zeit beginnen soll, voraussichtlich eine höhere Entlastungswirkung entfaltet, sollte mit dem Bau der Westtangente auf die Fertigstellung dieses Straßenbauprojekts gewartet werden, um deren Entlastungswirkung festzustellen.
2. Nach Fertigstellung der Westtangente wird die bereits jetzt stark verkehrsbelastete Ortsdurchfahrt von Allershausen nach den neuesten Prognosen des Verkehrsplaners Prof. K. mit zusätzlich tausenden Kraftfahrzeugen täglich belastet werden. Damit würde der Ort im Verkehr ersticken. Der Bau einer Umgehung ist geplant, die Realisierung jedoch auf nach 2025 zurückgestellt.
3. Der notwendige Ausbau des östlichen Anschlusses der Westtangente (Isarbrücke, Abzweig zur A 92 und zum Flughafen) ist noch nicht geplant. Insofern würde sich bei Inbetriebnahme der Westtangente ohne diesen Ausbau gravierende Staus an der Einmündung der Westtangente in die B 11 ergeben.
Ein dreijähriges Moratorium könnte daher zu einer verbesserten Planung und zur Einbettung in ein schlüssiges Gesamt-Verkehrskonzept beitragen. Die Stadt Freising betreibt das Bauvorhaben maßgeblich und kann daher auch bei der Realisierung weiter abwarten. Der Planfeststellungsbeschluss von 2011 erlaubt den Beginn der Planausführung innerhalb von fünf Jahren. Die Frist kann aber auf Antrag der Stadt um weitere fünf Jahre verlängert werden, soweit dies notwendig sein sollte.
Die Trasse „Westtangente Freising“ wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2008
Mit Bescheid vom
Dagegen haben die Antragssteller am
der Antragsgegnerin vor Durchführung des Bürgerentscheids den Weiterbau der Westtangente über den bereits begonnenen Bauabschnitt 4.1 (westliche Anbindung der Angerstraße an die B11) zu untersagen.
Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien die Vertreter des Bürgerbegehrens, das den Weiterbau der Westtangente in Freising über den bereits begonnenen Bauabschnitt 4.1 um drei Jahre verschieben wolle. Ziel sei es, dadurch eine verbesserte Planung und ein schlüssiges Gesamtverkehrskonzept zu erhalten. Die Gründe für das Bürgerbegehren „M. W.“ seien die folgenden: Nachdem die Westtangente planfestgestellt worden und ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen dagegen erfolglos gewesen sei, hätten sich Freisinger Bürger dazu entschlossen, einen Versuch zu starten, das Projekt Westtangente Freising effektiver zu machen. Nach neuesten Verkehrsprognosen von Professor K. sei der Beitrag der Westtangente zur verkehrsrechtlichen Entlastung der Freisinger Innenstadt vernachlässigbar, da die B 301-Nordostumfahrung voraussichtlich eine höhere Entlastungswirkung entfalten werde. Aus diesem Grund solle mit dem Bau der Westtangente auf die Fertigstellung dieses Straßenbauprojektes gewartet werden. In Informationsbroschüren der Antragsgegnerin (Freisinger Jahresspiegel 2013 und Freisinger Jahresspiegel 2014) sei folgende Aussage zur B 301 enthalten: „Die endgültige Baugenehmigung für das 18,6 Mio teure Straßenbauprojekt wird Ende des Jahres erwartet, der Baubeginn frühestens 2015. Bei einer Bauzeit von 18 Monaten wird diese wichtige Ausweichstrecke hoffentlich im Jahr 2017 fertiggestellt.“ Aufgrund dieser Aussage der Antragsgegnerin sei es den Antragstellern sinnvoll erschienen, das Moratorium auf drei Jahre zu begrenzen, um eine Bewertung der Verkehrsentlastung der B 301 vornehmen zu können. Zudem habe ein Forschungsprojekt ergeben, dass mit den weiteren Abschnitten der Westtangente das Freisinger Moos, eine der letzten zusammenhängenden historischen Kulturlandschaften im Münchner Norden, stark beeinträchtigt werden würde. Auch sei dadurch das Freisinger Trinkwasserschutzgebiet gefährdet. Ferner könne die fertiggestellte Westtangente wegen des Nadelöhrs an der Kreuzung zur B11 nicht die volle Leistungsfähigkeit entfalten. Die Antragsgegnerin plane bereits im Juni 2016 mit den Tunnelmaschinen auf das vom Bürgerbegehren umfasste Teilstück der Westtangente anzurücken, um mit den Bauarbeiten zu beginnen. Da durch die Schaffung vollendeter Tatsachen das Bürgerbegehren vereitelt werden würde, sei der Eilantrag geboten. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens verlange, dass dessen Zulässigkeit mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Das Bürgerbegehren sei sowohl formell als materiell zulässig. Der zurückweisende Beschluss der Antragsgegnerin vom 7. September 2015 sei formell und materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß über den Zulassungsbescheid des Bürgerbegehrens abgestimmt habe. In dem der Abstimmung zugrunde gelegten Sachbericht des Fachamtes sei das Bürgerbegehren lediglich als materiell unzulässig eingeschätzt worden. Von dieser Beschlussvorlage sei der Stadtrat für seine Abstimmung ausgegangen. Der nunmehr erlassene Bescheid vom 16. September 2015 gehe hingegen nunmehr auch von der formellen Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens aus. Die Verwaltung könne in der nachfolgenden Begründung nicht ohne weiteres Gründe nachschieben, die nicht von dem Stadtratsbeschluss gedeckt seien. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei auch materiell rechtswidrig. Insbesondere sei die Begründung des Bürgerbegehrens nicht formell unzulässig. Die jetzige Aussage der Antragsgegnerin, wonach der Bau der B 301-Nordostumfahrung frühestens 2017 beginne und voraussichtlich eine Bauzeit von mindestens 3 Jahren aufweise, widerspreche den bisherigen Aussagen. In den Freisinger Jahresspiegeln 2013 und 2014 sei vielmehr von einer Fertigstellung im Jahre 2017 ausgegangen worden. Die Antragsteller seien im Zuge der Vorbereitung des Bürgerbegehrens von diesen Aussagen der Antragsgegnerin ausgegangen. Die Begründung des Bürgerbegehrens enthalte somit gerade keine unrichtigen Tatsachen. Darüber hinaus handle es sich nicht um tragende Elemente der Begründung. In der Begründung sei davon abgesehen worden, einen genauen Zeitpunkt festzulegen, sie besage lediglich, dass mit dem Bau der B 301-Nordostumfahrung in nächster Zeit begonnen werden solle. Das Bürgerbegehren ziele primär auf die zeitliche Reihenfolge der beiden Straßen ab, vor der Fortsetzung des Baus der Westtangente solle zunächst der Bau der B 301 abgewartet und bewertet werden. Es bestehe kein Verstoß gegen die Bindungsfrist. Die Dreijahresfrist des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens verhindere nicht die Möglichkeit des Stadtrats der Antragsgegnerin, entgegen der Bürgerwünsche nach Ablauf der Bindungsfrist, einen gegenläufigen Beschluss zu fassen. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor.
Mit Schreiben vom
den Antrag zurückzuweisen.
Der für die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens hätten. Das Bürgerbegehren sei zum einen schon unzulässig, da es eine Fragestellung mit dem Ziel eines Moratoriums für drei Jahre enthalte. Damit wolle das Bürgerbegehren über einen Umweg eine längere Bindungsfrist vorgeben, als nach Art. 18a Abs. 13 Satz 2 GO zulässig sei. Die gesetzliche Regelung über die Bindung von längstens einem Jahr sei aber zwingend. Der Zulassungsanspruch scheitere weiterhin daran, dass in der Begründung zur Fragestellung unzutreffende Behauptungen aufgestellt würden, die beim abstimmenden Bürger einen falschen Eindruck erweckten. Unter Verweis auf die Ausführungen im Klageabweisungsantrag zur Hauptsache wird ausgeführt, dass in der Begründung des Bürgerbegehrens unter Nummer 1 behauptet werde: „Der Beitrag der Westtangente zur verkehrsrechtlichen Entlastung der Freisinger Innenstadt ist nach Meinung der Verkehrsgutachter vernachlässigbar“. Zur Untermauerung dieses Arguments bezögen sich die Antragsteller nun auf einen Artikel in der Zeitschrift Fink vom September 2015. Darin könne diese Aussage jedoch nicht gefunden werden. Der Verkehrsgutachter Professor K. habe hingegen zu jeder Zeit des Planfeststellungsverfahrens von einer erheblichen Entlastung von großen Teilen der Freisinger Innenstadt und insbesondere des Ortsteils Vötting gesprochen. Die Begründung des Bürgerbegehrens in diesem Punkt sei damit geeignet, den Bürger in die Irre zu führen, da er davon ausgehe, dass die planfestgestellte Westtangente für die Freisinger Innenstadt keine oder so gut wie keine verkehrliche Entlastung bringe. Weiter werde durch die Begründung suggeriert, man könne bei einem dreijährigen Moratorium zum Bau der Westtangente bereits die Auswirkungen einer verkehrlichen Entlastung der neuen B 301 im Freisinger Stadtbereich feststellen. Zu Untermauerung dieses Arguments bezögen sich die Antragsteller in ihrer Begründungsschrift auf einen Beitrag im Jahresspiegel der Stadt Freising aus dem Jahr 2013 (Stand: Mai 2013, Erscheinungstermin: Juni 2013) und aus dem Jahr 2014 (Stand: Mai 2014, Erscheinungstermin: Juli 2014). Die Prognosen für die B 301-Nordostumfahrung seien zum Zeitpunkt des Beginns der Unterschriftensammlung zum Bürgerbegehren “M. W.“ jedoch schon seit längerem aktualisiert worden. Aus diesem Grunde hätten sich die Aussagen im Jahresspiegel 2015 nicht mehr gefunden. Unabhängig davon seien die geänderten Prognosen spätestens seit dem 10. November 2014 auch den Antragstellern bekannt. Zu diesem Zeitpunkt sei verschiedenen Zeitungen der verschobene Baubeginn zu entnehmen gewesen. Am 5. Juni 2015 sei in der SZ Landkreisausgabe von einer Anfrage eines Landtagsabgeordneten an die Staatsregierung berichtet worden. Daraus ergebe sich, dass die Stadt Freising ihre Verkehrsprobleme mindestens die nächsten fünf oder sechs Jahre ohne Entlastung durch eine Nordostumfahrung bewältigen müsse. Eine Entlastungswirkung der B 301 für die Freisinger Innenstadt könne somit erstmals im Jahr 2020/2021 eintreten. Damit sei auch diese Begründung geeignet, den Bürger in die Irre zu führen, denn er müsse bei seiner Entscheidungsbildung davon ausgehen, dass die B 301 bereits in einem Zeitraum von drei Jahren fertig und in Betrieb genommen werde. Weiter scheitere der Zulassungsanspruch daran, dass mit der einstweiligen Anordnung die Grundsätze der kommunalen Haushaltswirtschaft verletzt würden. Es sei nochmals zu verdeutlichen, dass die Stadt mit dem Ergebnis des Bürgerentscheids vom 22. September 2013 den Auftrag der Freisinger Bürger erhalten hätte, die Westtangente Freising zur Verkehrsentlastung der Freisinger Innenstadt so schnell wie möglich fertig zu stellen. Daraufhin sei unverzüglich mit den Maßnahmen zur Realisierung der Westtangente begonnen worden. Den Gemeinden stehe bei der Entscheidung über die Durchführung von Maßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Es stelle sich jedoch im vorliegenden Fall die Frage, ob der Antragsgegnerin aufgrund des durchgeführten Bürgerentscheids und der daraufhin begonnenen Realisierungsmaßnahmen überhaupt noch ein Ermessensspielraum zustünde.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch eine Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen. Der Inhalt einer Sicherungsanordnung darf allerdings nicht über den Umfang der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO hinausgehen (BayVGH, B. v. 19.3.2007 - 4 CE 07.416 - juris Rn. 16 m. w. N.).
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet nach Art 18a Abs. 8 Satz 1 GO der Gemeinderat. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist. Die Zulässigkeitsprüfung erstreckt sich auf die in Art. 18a GO geregelten Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens und auf die Frage, ob die Maßnahmen, die mit dem Bürgerbegehren erreicht werden sollen, mit der Rechtsordnung im Übrigen in Einklang stehen (BayVGH, B. v. 10.11.1997 - 4 CE 97.3392 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 31.3.1999 - 4 B 98. 2502 - juris Rn. 30 m. w. N.).
Vorliegend haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Bürgerbegehren im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B. v. 21.10.1999 - 4 ZE 99.2944 - juris Rn. 19 m. w. N.) unzulässig, da in dessen Begründung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unrichtige Tatsachen behauptet werden.
Das Erfordernis der Begründung des Bürgerbegehrens ist in Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO geregelt. Zweck dieser Regelung ist, den Bürgern zu ermöglichen, sich mit den Zielen eines Bürgerbegehrens und den dort angesprochenen Problemen auseinanderzusetzen. An Inhalt und Form der Begründung stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand September 2015, 13.04 S. 18 f.). Die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 14.10. 2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 9;
Vorliegend suggeriert die Begründung des Bürgerbegehrens unter Nummer 1 („Der Beitrag der Westtangente zur verkehrlichen Entlastung der Freisinger Innenstadt ist nach Meinung der Verkehrsgutachter vernachlässigbar. Da die B 301-Nordostumfahrung, deren Bau in nächster Zeit beginnen soll, voraussichtlich eine höhere Entlastungswirkung entfaltet, sollte mit dem Bau der Westtangente auf die Fertigstellung dieses Straßenbauprojekts gewartet werden, um deren Entlastungs-wirkung festzustellen.“) fälschlicherweise, dass das angestrebte dreijährige Moratorium geeignet ist, eine Entlastungswirkung der B 301-Nordostumfahrung aufzuzeigen. Die Antragsteller haben dem Bürgerbegehren dabei eine Prognose zugrunde gelegt, wonach die B 301-Nordostumfahrung im Jahr 2017 fertiggestellt sein soll. Nach neueren Prognosen der Antragsgegnerin soll der Bau der B 301 aber erst 2017 beginnen und das Straßenbauprojekt voraussichtlich 2020/2021 fertiggestellt sein. Damit wird innerhalb des dreijährigen Moratoriums keine Aussage zu einer entlastenden Wirkung der Nordostumfahrung getroffen werden können. Im Zeitpunkt des Beginns des Unterschriftensammelns für das Bürgerbegehren (Juli 2015) waren die geänderten Prognosen bereits bekannt. Die Antragsgegnerin trägt diesbezüglich vor, dass der verschobene Baubeginn für die Nordostumfahrung erstmals im November 2014 der Presse (Merkur online, SZ Landkreisausgabe) zu entnehmen war und ein weiteres Mal im Juni 2015 darüber berichtet wurde. Die Antragsgegnerin hätte bei der Vorbereitung des Bürgerbegehrens den aktuellen Stand der Planung der Nordostumfahrung berücksichtigen müssen, um den Begründungsanforderungen gerecht zu werden. Es handelt sich bei der vorliegenden Konstellation auch nicht um eine während der Unterschriftensammlung eintretende unvorhersehbare Änderung der Sachlage (vgl. dazu BayVGH, B. v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 31). Die Unterschriftensammlung lief im Juli 2015 an, zu einem Zeitpunkt also, in dem die aktualisierte Prognose für den Baubeginn der Nordostumfahrung bereits seit längerem in der Öffentlichkeit bekannt war.
Die im Rahmen der Begründung des Bürgerbegehrens enthaltene Fehlinformation betrifft auch ein tragendes Begründungselement. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar nicht jede Unvollständigkeit in der Begründung abstimmungsrelevant und muss daher zur Ablehnung des Bürgerbegehrens führen
Da es aus diesem Grund bereits an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fehlt, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Durchführung des Bürgerentscheids nicht in Betracht.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nummer 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.