Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2017 - M 5 E 17.501

bei uns veröffentlicht am11.04.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller steht als … in Diensten des Antragsgegners.

Der Beamte war seit 2014 mehrmals über längere Zeit dienstunfähig erkrankt und wurde wiederholt polizeiärztlich hinsichtlich seiner Polizeidienstfähigkeit wie auch seiner allgemeinen Dienstfähigkeit untersucht. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 27. Juli 2016 wurde durch das Polizeipräsidium die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Hiergegen wurde Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Aktuell ist der Antragsteller soweit ersichtlich seit ... März 2016 durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Nach einer erneuten polizeiärztlichen Untersuchung am ... September 2016 kam der Ärztliche Dienst der Polizei mit Gesundheitszeugnis vom ... Oktober 2016 zu dem Er gebnis, dass sich die seit längerer Zeit bestehende psychische Gesundheitsstörung mit psychosomatisch anmutenden Beschwerden im Verlauf nicht gebessert habe. Da eine Chronifizierungstendenz bestehe, sei die Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung in einer Fachklinik erforderlich.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wurde dem Antragsteller unter Wiedergabe der wesentlichen Passagen des Gesundheitszeugnisses die Auflage erteilt, die polizei-ärztlicherseits für erforderlich gehaltene stationäre Behandlung durchzuführen und dem Präsidium spätestens innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden schriftlichen Nachweis der Klinik vorzulegen.

Im weiteren Verlauf erfolgte eine Korrespondenz zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und dem Polizeipräsidium. Der Antragsteller sei grundsätzlich bereit, sich einer stationären psychosomatischen Behandlung zu unterziehen. Jedoch sei die Kostentragung nicht geklärt. Das Präsidium verwies hierzu auf die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, nach denen der Dienstherr die Kosten der Maßnahme trage. Da diese jedoch um die von anderer Seite erstattungsfähigen Kosten zu mindern seien, sei zu klären, welche anderweitigen Leistungen dem Beamten zustünden. Während das Landesamt für Finanzen dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 mitgeteilt hat, dass von dort 50% der beihilfefähigen Kosten für die stationäre Maßnahme übernommen würden, teilte die private Krankenversicherung dem versicherten Beamten am 14. Dezember 2016 mit, dass eine Kostenübernahmeerklärung nur aufgrund einer Anordnung des Dienstherrn nicht ausreichend sei. Der Antragsteller verwies darauf, dass bei ungeklärter Kostenübernahme nach den Geschäftsbedingungen der für eine Behandlung von ihm ausgewählten Klinik 100% der voraussichtlichen Unterkunftskosten als Anzahlung zu leisten sei. Das sei ihm nicht zumutbar. Nachdem der Beamte trotz mehrmaliger Aufforderung den geforderten Nachweis über die Durchführung der stationären Maßnahme nicht beigebracht hatte, wurden gegen ihn am 19. Januar 2017 disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen der Weigerung der Befolgung der dienstlichen Anordnung vom 10. Oktober 2016 eingeleitet.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt,

Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom 10. Oktober 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Anordnung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2016 zu befolgen, freigestellt.

Die Kostentragung sei nicht verbindlich geregelt. Insbesondere reiche der Verweis auf eine Verwaltungsvorschrift nicht aus. Dem Antragsteller sei nicht zumutbar, 100% der voraussichtlich anfallenden Unterkunftskosten als Anzahlung zu leisten. Der Dienstherr müsse eine verbindliche Kostenzusage geben.

Das Polizeipräsidium M. hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung sei rechtmäßig, Insbesondere sei dem Antragsteller zumutbar, die Maßnahme mit Blick auf die anfallenden Kosten mit der Klinik zu vereinbaren. Aus der Erklärung des Dienstherrn, die Kosten entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenrecht zu tragen, folge eine hinreichende Regelung der anfallenden Kosten.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen In-dividualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich zur Gesunderhaltung einer stationären Behandlung in einer psychotherapeutischen oder psychosomatischen Klinik zu unterziehen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da diese Anordnung keine unmittelbare Außenwirkung i.S.v. Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) entfaltet (BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 19 m.w.N.). Vielmehr entspricht es der Befugnis des Dienstherrn, gesetzlich allgemein ausgesprochene Pflichten des Beamten - wie hier die Pflicht zur Dienstleistung und die daraus folgende Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 34 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beam-tenstatusgesetz/BeamtStG) - durch dienstliche Weisung (§ 35 BeamtStG) zu konkretisieren.

3. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten des Beamten zum Inhalt haben, und dass hierzu insbesondere die grundlegende Pflicht des Beamten zählt, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem -grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nach § 34 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Dies setzt gegebenenfalls auch voraus, sich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen (BayVGH, U.v. 14.10.2015 - 16a D 14.351 - juris Rn. 57 ff.; B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.5.1990 - 2 B 48/90 - ZBR 1990, 261). Wenn eine ambulante Behandlung durch den Polizeiarzt als nicht ausreichend angesehen wird, kann der Dienstherr den Beamten auch zur Durchführung einer längeren stationären Behandlung verpflichten. Das stellt keinen unzulässigen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 25 f. m.w.N.). Der Antragsteller stellt die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung im Grundsatz nicht in Frage.

Es ist dem Antragsteller auch zumutbar, mit den vom Polizeipräsidium gegebenen Erklärungen hinsichtlich der Kosten der Maßnahme eine solche mit einer geeigneten Klinik zu vereinbaren. Insbesondere ist es ausreichend, wenn das Präsidium auf die geltende Rechtslage für die Kostentragung einer solchen Maßnahme hinweist. Die Behörde hat zutreffend auf die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009 (FMBl 2009, 190), zuletzt geändert am 22. Juli 2015 hingewiesen. Grundsätzlich hat nach Nr. 4.3.1 VV-BeamtR der Dienstherr die notwendigen und angemessenen Kosten einer angeordneten Rehabilitationsmaßnahme zu tragen. Die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit erfolgt nach den beihilferechtlichen Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen sind um die dem Beamten anderweitig zustehenden Leistungen, insb. Beihilfeleistungen oder Leistungen der privaten Krankenversicherung zu mindern (Nr. 4.3.2 VV-BeamtR). Die Beihilfestelle hat die Beihilfefähigkeit der angeordneten Maßnahme mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 mitgeteilt. Soweit die private Krankenkasse des Antragstellers bislang keine Kostenzusage abgegeben hat, muss sich der Beamte hierum bemühen. Denn das Versicherungsverhältnis zur privaten Krankenversicherung fällt in die Sphäre des Versicherten. Er hat bei der Krankenkasse die nach dortiger Ansicht noch fehlenden Unterlagen zu erfragen und dort vorzulegen. Insbesondere kann der Beamte den Dienstherrn ermächtigen, amtsärztliche Gutachten mit Diagnosen an die Krankenversicherung weiterzugeben.

Soweit die Klärung des Umfangs der Versicherungsleistungen einige Zeit benötigt, ist es dem Antragsteller auch zuzumuten, die voraussichtlichen Unterkunftskosten als Anzahlung vorab an die Klinik zu zahlen. Hierbei ist nur hinsichtlich des Teils, der auf die Krankenversicherung entfällt, in Vorleistung zu treten (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 3.1.2017). Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Antragsteller eine solche Vorleistung nicht zumutbar wäre. Angesichts des hohen Ranges der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hat der Beamte hierfür zunächst sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Wie oben dargestellt, trägt der Dienstherr letztlich die Kosten der Maßnahme, sollten dem Antragsteller Ansprüche gegen seine Krankenkasse tatsächlich nicht zustehen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass andere Maßnahmen wie Ratenzahlungen, Abtretungserklärung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung oder dem Dienstherrn an die Klinik o.ä. vom Beamten auch nur in Betracht gezogen worden sind. Entsprechendes gilt für die Kosten, die nach den beihilferechtlichen Grundsätzen nicht erstattungsfähig sind (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit von Selbstbehalten im Beihilferecht BVerwG, U.v. 3.7.2003 - 2 C-36/02 - BVerwGE 118, 277; BayVGH, U.v. 3.6.2008 -14 BV 06.2375 - juris Rn. 17 ff.). Zudem gilt eine Belastungsgrenze für die Eigenbeteiligung (Art. 96 Abs. 3 S. 7 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBeamtG).

4. Vor diesem Hintergrund kann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes offen bleiben.

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - 16a D 14.351

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2014 wird gegen die Ruhestandsbeamtin auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von zwei Jahren um 1/20 erkannt. II

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2014 wird gegen die Ruhestandsbeamtin auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von zwei Jahren um 1/20 erkannt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die am 3. Januar 19... geborene Beklagte stand als Polizeiobermeisterin im Dienst des Klägers. Sie wurde am 3. Januar 2004 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums O. vom 16. November 2012 wurde sie mit Ablauf des Monats November wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 15. Juni 2005 krankgeschrieben war (abgesehen von einem Arbeitsversuch in der Zeit vom 1.9.2005 bis 8.9.2005 und einem Wiedereingliederungsversuch in der Zeit vom 27.3.2006 bis 3.4.2006). Das gegen die Ruhestandsversetzung gerichtete Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2014 eingestellt (Verfahren M 5 K 13.1106).

Die Beklagte ist - mit Ausnahme des vorliegend vorgeworfenen Sachverhalts - weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

II. Die Beklagte wurde am 1. Juli 2008 zur Überprüfung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit im I. Klinikum - Klinik T. (...) - psychiatrisch begutachtet. Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau K. kommt in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2008 zu dem Ergebnis, dass bei der Beamtin eine chronifizierte depressive Störung mit schweren Episoden (ICD-10 F 33, DSM IV 296.33) und einer erheblichen somatogenen Symptomatik vorliegt. Aus gutachterlicher Sicht sei die Beamtin nicht polizeidienstfähig und für eine Umschulung gesundheitlich nicht geeignet. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest für den Innendienst sei nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen. Aufgrund der Komplexität, der Schwere und der Dauer des Störungsbildes sei aus Sachverständigensicht eine stationäre Behandlung in einer psychotherapeutischen Behandlung indiziert, um mittelfristig eine begrenzte Dienstfähigkeit der Beamtin wiederherzustellen.

Frau Dr. K. vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei teilte dem Polizeipräsidium O. (Polizeipräsidium) das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung mit Schreiben vom 22. Mai 2009 mit. Mit dem fachärztlichen Gutachten von Frau K. bestehe polizeiärztlicherseits hinsichtlich der Beurteilung der aktuellen Dienstfähigkeit und des empfohlenen weiteren Procedere Einverständnis. Nach polizeiärztlichem Dafürhalten solle der Beamtin auferlegt werden, sich einer nochmaligen stationären Behandlung in einer psychotherapeutischen (psychosomatischen) Fachklinik zu unterziehen und anschließend eine ambulante Psychotherapie durchzuführen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 informierte das Polizeipräsidium O. (Polizeipräsidium) die Beklagte über das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung und fragte an, ob die Klägerin die indizierte psychotherapeutische Therapie mittlerweile durchgeführt habe bzw. ob eine entsprechende Behandlung konkret geplant sei.

Die Beklagte verneinte dies mit Schreiben vom 28. August 2009 und legte eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2008 vor, aus der hervorgeht, dass sich bei der Beamtin trotz „diverser medikamentöser Behandlungsversuche und ambulanter Psychotherapien“ keine deutliche Besserung des Zustandsbildes habe einstellen können und dass aus psychiatrischer Sicht eine erneute stationäre psychotherapeutische Behandlung bei Chronifizierung und schlechter Prognose insgesamt nicht indiziert sei.

Das Polizeipräsidium ordnete daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2009 den sofortigen Beginn einer stationären Therapiemaßnahme in einer geeigneten psychosomatischen Fachklinik an.

Die Beklagte legte hiergegen mit Schreiben vom 25. November 2009 Widerspruch ein und listete ihre bisherigen stationären Aufenthalte auf:

30.11.2005 - 21.12.2005

04.04.2006 - 30.06.2006

26.07.2006 - 10.08.2006

28.09.2006 - 15.12.2006

10.12.2006 - 11.12.2006

25.04.2007 - 01.06.2007

08.08.2007 - 29.08.2007

04.09.2007 - 02.11.2007

20.11.2007 - 14.12.2007

Klinikum B.

Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.

Psychosomatische Klinik R.

Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.

Schlaflabor der Asklepios Fachklinik G.

Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.

Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.

Klinikum der Universität M., Psychiatrische Klinik

A.-Klinik S., Abt. f. Psychosomatische Medizin

Zu diesem Vortrag gab Frau Dr. K. vom polizeilichen Dienst in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2010 zusammenfassend an, dass weder der stationäre Aufenthalt in der A.-Klinik noch der Aufenthalt in der Klinik R. hinsichtlich des damaligen Behandlungsverlaufs und -erfolgs bewertet werden könne, da die Beklagte weder dem polizeiärztlichen Dienst noch der Gutachterin Frau K. die Abschlussberichte zur Verfügung gestellt habe. Aus polizeiärztlicher Sicht werde das Gutachten von Frau Dr. K. nicht in Frage gestellt, d. h. eine mindestens 6-wöchige Therapie werde als sinnvoll und zumutbar angesehen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 legte die Beklagte (nochmals) Widerspruch gegen die Anordnung der Therapie ein und wies darauf hin, dass aus psychiatrischer Sicht des behandelnden Arztes Dr. M. die stationären Maßnahmen ausgeschöpft seien.

Frau Dr. K. teilte hierzu am 17. Juni 2010 telefonisch mit, dass sie sich auf ihre Stellungnahme vom 11. Januar 2010 beziehe und die stationäre Therapie ein „absolutes Muss“ sei.

Mit Schreiben vom 18. August 2010 wurde die Beamtin nochmals unter Fristsetzung aufgefordert, die stationäre Maßnahme im Rahmen ihrer Gesunderhaltungspflicht anzutreten, andernfalls müsste sie mit disziplinaren Folgen rechnen.

Hiergegen legte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2010 Widerspruch ein, der vom Kläger mit Schreiben vom 8. September 2010 mangels VA-Qualität der angefochtenen Anordnung als unstatthaft angesehen wurde. Hinsichtlich keiner der eingelegten Widersprüche erfolgte eine förmliche Widerspruchsentscheidung.

Die Beamtin legte in der Folge ein weiteres Attest von Dr. M. vom 19. November 2010 vor. Es habe keine Besserung des Zustandsbildes erzielt werden können. Die Behandlungsmaßnahmen inklusive der stationären seien ausgeschöpft.

Am 27. November 2010 beantragte die Beklagte bei der HUK-Coburg die Kostenübernahme für eine stationäre Psychotherapie. Ein aktuelles Einweisungsschreiben eines Psychiaters habe sie nicht. Grundlage sei das beiliegende Schreiben der Polizeiärztin vom 22. Mai 2009.

Die HUK-Coburg lehnte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ab, da die Entscheidung, ob eine stationäre Therapie angeraten sei, im Rahmen der Privaten Krankenversicherung dem behandelnden Psychotherapeuten obliege. Ihrem Schreiben könne jedoch entnommen werden, dass eine stationäre Psychotherapie aktuell von ihrem Therapeuten gerade nicht befürwortet werde.

Auf Nachfrage teilte Frau Dr. K. von polizeiärztlichen Dienst mit E-Mail vom 23. Dezember 2010 mit, dass sie eine stationäre Therapie nach wie vor für notwendig erachte.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 1. März 2011 eine stationäre Therapie in einer psychosomatischen Klinik anzutreten. Sollte bis zum 1. März 2011 kein Nachweis über den Antritt einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Klinik vorliegen, müssten disziplinare Maßnahmen eingeleitet werden.

Nachdem die Beamtin der Aufforderung nicht nachkam und sich weigerte, eine stationäre Therapie anzutreten, entschied das Polizeipräsidium Anfang Mai 2012 nach Rücksprache mit dem polizeiärztlichen Dienst, eine externe Begutachtung durch das M.-...-Institut für Psychiatrie zur Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit zu veranlassen.

Hierüber wurde die Beklagte mit Schreiben vom 9. Mai 2012 informiert. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 wurde die Beamtin gebeten, sich am Dienstag, 17. Juli 2012 und Mittwoch, 18. Juli 2012, jeweils 8.00 Uhr, beim M.-Institut für Psychiatrie zur externen Begutachtung vorzustellen.

Die Beklagte legte mit Telefax vom 16. Juli 2012, 17 Uhr, ein ärztliches Attest von Dr. M. vom 14. März 2008 vor. Sie sei nicht in der Lage die „schuld- und schambesetzten Themen“ gegenüber Männern anzusprechen. Dem solle bei der Begutachtung Rechnung getragen werden.

Der Kläger leitete das Telefax mit Schreiben mit E-Mail vom 16. Juli 2012 einschließlich des Attestes an Prof. Dr. W., Leiter der Gutachtensstelle des M.-...-Instituts für Psychiatrie, weiter.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 teilte Prof. Dr. W. mit, dass sich die Beamtin zwar pünktlich zu dem am 17. Juli 2012 anberaumten Untersuchungstermin eingefunden habe, jedoch eine Mitwirkung an der Untersuchung unter Hinweis auf das fachärztliche Attest von Dr. M. abgelehnt habe, nachdem er ihr im Vorbereitungsgespräch eröffnet habe, dass er als Leiter der Gutachtensstelle zur unabhängigen Urteilsbildung verpflichtet sei und daher alle inhaltlich und medizinisch relevanten Fragen persönlich mit ihr besprechen müsse.

Mit Schreiben vom 7. August 2012 trägt die Beklagte vor, sie habe den Untersuchungstermin nicht grundlos abgebrochen und legt zum einem ein Attest von Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 22. Juli 2012 und eine fachärztliche Stellungnahme vom 23. Juli 2012 von Dr. M. vor. Aus dem Attest von Dr. H. ergibt sich, dass die Beamtin am 17. Juli 2012 in seiner Praxis vorstellig geworden sei und von einer für sie negativen, sehr belastenden Begegnung mit Ärzten des M.-Instituts berichtet habe. Die Beamtin habe sich in einer akuten Konfliktsituation befunden, die durch verbale Intervention und subcutaner Gabe eines Medikaments normalisiert habe werden können. Nach der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M. befindet sich die Beklagte seit dem 10. Januar 2008 in seiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung. Diagnostisch lägen eine rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Im bisherigen Behandlungszeitraum habe sich keine Besserung des Zustandsbildes einstellen können. Im Falle einer angeordneten Begutachtung werde dringend angeraten, diese durch eine weibliche Gutachterin durchführen zu lassen. Ansonsten wäre von einer weiteren Gefährdung des Gesundheitszustands auszugehen. Allein der Versuch den für den 17. Juli 2012 anberaumten Termin bei zwei männlichen Psychiatern wahrzunehmen, habe zu einer erneuten depressiven Dekompensation geführt.

III. Mit Vermerk vom 17. Juli 2012 leitete das Polizeipräsidium gegen die Beklagte wegen ihrer Weigerung, sich einer stationären Therapie zu unterziehen und wegen des Abbruchs des Untersuchungstermins am 17. Juli 2012 ein Disziplinarverfahren ein. Die Beklagte wurde jeweils nach Art. 22 Abs. 1 BayDG über ihre Rechte sowie die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung belehrt.

Am 22. Mai 2013 erhob das Polizeipräsidium M. - Disziplinarbehörde - Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Der Kläger wirft der Klägerin vor, gegen die Gehorsams- und Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben:

1. Die Beklagte sei am 1. Juli 2008 zur Überprüfung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeit im Bezirkskrankenhaus T./... psychiatrisch begutachtet worden. Nach dem fachärztlichen Gutachten vom 27. November 2008 sei die Beklagte zum Untersuchungszeitpunkt vorübergehend nicht polizeidienstfähig und zudem nicht für den Innen- und Verwaltungsdienst geeignet gewesen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit habe nach der gutachterlichen Beurteilung noch nicht vorgelegen, zur Wiederherstellung einer - zumindest begrenzten - Dienstfähigkeit sei aus der Sachverständigensicht eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik indiziert.

Mit Schreiben vom 13. November 2009 sei daher die Durchführung einer stationären Therapiemaßnahme in einer geeigneten psychosomatischen Fachklinik angeordnet und ausdrücklich auf die bestehende Gehorsams- und Gesunderhaltungspflicht hingewiesen worden. Obwohl die Beklagte in der Folgezeit wiederholt (Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 13.8.2010, 8.9.2010, 22.9.2010, 28.10.2010, 28.10.2010, 6.12.2010, 20.12.2010 und 12.1.2011) zur Durchführung der stationären Therapie aufgefordert und auch mehrfach ausdrücklich auf ihre Gesunderhaltungspflicht und die Folgen eines Verstoßes gegen dieselbe belehrt worden sei, habe sie bis dato die medizinisch indizierte Therapiemaßnahme verweigert und infolgedessen ihre Dienstfähigkeit nicht wiedererlangt.

2. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 5. Juli 2007 aufgefordert worden, sich zur Überprüfung der Dienst- und Verwendungsmöglichkeit am 17. Juli und 18. Juli 2012 einer externen Begutachtung im M.-Institut für Psychiatrie zu unterziehen. Sie sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Verweigerung der Untersuchung ein Dienstvergehen darstelle.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 habe der Leiter der Gutachtenstelle des M.-Instituts, Prof. Dr. W., mitgeteilt, dass die Beklagte zwar pünktlich zu dem anberaumten Begutachtungstermin erschienen sei, jedoch eine Mitwirkung an der Untersuchung abgelehnt habe, nachdem ihr Prof. Dr. W. im Vorbereitungsgespräch eröffnet habe, dass er als Leiter der Gutachtensstelle zur unabhängigen Urteilsbildung verpflichtet sei und daher auch alle für die Fragestellung inhaltlich und medizinisch relevanten Fragen persönlich mit der Beklagten besprechen müsse. Sie habe ihre Ablehnung mit einem Attest des behandelnden Facharztes Dr. M. vom 14. März 2008 begründet, wonach eine Diskussion „schuld- und schambesetzter“ Themen mit männlichen Untersuchern eine Retraumatisierung hervorrufen könne.

IV. Mit Urteil vom 14. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt.

Ein Beamter müsse seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, er habe diese zu erhalten und sie im Falle der Dienstunfähigkeit schnellstmöglich wiederherzustellen. Dabei habe er den Vorschlägen der Ärzte, insbesondere dem Vorschlag des Polizeiarztes zu folgen.

Die Beklagte leide mindestens seit der fachärztlichen Begutachtung im November 2008 an psychosomatischen Beschwerden, die ihr eine Dienstleistung nicht ermöglichten. Die externe Gutachterin und der polizeiliche Dienst sähen in einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit zumindest teilweise wiederherzustellen. Die Beklagte habe eine solche Behandlung nicht verweigern dürfen. Sie habe sich dazu entschieden, sich auf die medikamentöse Behandlung durch ihren Psychiater zu verlassen. Auf die notwendige Behandlung ihrer psychosomatischen Problematik habe sei seit Januar 2008 verzichtet. Diese Entscheidung der Beklagten könne aber nicht zur Folge haben, dass der Dienstherr an seiner Pflicht zur lebenslangen Alimentation festgehalten werden müsse. Auch der Allgemeinheit (d. h. dem Steuerzahler) sei es nicht zu vermitteln, dass eine junge Beamtin kurz nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit es beharrlich ablehne, zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit durchzuführen. Dies gelte auch für die Ablehnung der Mitwirkung an einer erneuten fachärztlichen Begutachtung.

Das Dienstvergehen der Beklagten wiege schwer. Sie habe ihre Kernpflichten verletzt. Die Beklagte wolle alimentiert werden, ohne ihrerseits ihre zumutbaren Pflichten zu erfüllen. Dies laufe dem Beamtenverhältnis, das ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis sei, diametral zuwider. Rechtsfertigungsgründe stünden der Beklagten nicht zur Seite. Sie habe vielmehr ihre leicht einsehbaren Kernpflichten bewusst und gewollt und über einen langen Zeitraum hinweg verletzt. Einem solchen Beamten könnten der Dienstherr, die Allgemeinheit und die Kollegen kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Die Basis für ein Dienst- und Treueverhältnis sei zerstört und das Vertrauen endgültig verloren. Die Beklagte müsse daher - sollte sie ihren aktiven Beamtenstatus wieder erlangen - aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Bei ihrem derzeitigen Status als Ruhestandsbeamtin sei ihr das Ruhegehalt abzuerkennen.

V. Mit der gegen die Entscheidung eingelegten Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie habe nicht gegen ihre Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Sie verweist auf die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, die eine Einweisung in eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik ablehnten. Neben den bereits im Disziplinarverfahren vorgelegten Atteste bzw. fachärztlichen Stellungnahmen handele es sich um folgende ärztliche Stellungnahmen bzw. Bescheinigungen:

Dr. M. habe der HUK-Coburg unter dem 1. Februar 2011 mitgeteilt, dass sich die Beklagte seit 10. Januar 2008 in seiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung befinde. In den Jahren 2006 und 2008 seien insgesamt drei stationär-psychiatrische Behandlungsversuche an der Klinik G... sowie an der Universitätsklinik M., Psychiatrische Klinik, durchgeführt worden. Zweimalige stationär-psychosomatische Behandlungsmaßnahmen seien an der Psychosomatischen Klinik R. sowie an der Klinik A. durchgeführt worden. Eine ambulante Psychotherapie habe nach erlebter Retraumatisierung mit Verschlechterung der Symptomatik im Jahre 2008 abgebrochen werden müssen. Bei erfolglos eingesetzten stationär-psychosomatischen Maßnahmen sowie einer als Retraumatisierung mit Verschlechterung erlebten ambulanten Psychotherapie sei ein erneuter Versuch einer ambulanten/stationär-psychosomatischen Behandlung nicht indiziert.

Nach einer fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M. vom 7. Dezember 2009 sei aus psychiatrischer Sicht bei ausgeschöpften stationären Maßnahmen eine erneute stationäre Behandlung nicht indiziert.

Mit Schreiben vom 14. März 2008 habe Dr. M. bei der Beklagten eine rezidivierende depressive Störung, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich auf der Basis wiederholter, auch sexueller Traumatisierungen entwickelt. Diese zu thematisieren stelle für die weiterhin instabile Beamtin aus psychiatrischer Sicht derzeit noch eine unüberwindliche Hürde dar. Insbesondere Männern gegenüber sei die Beklagte nicht in der Lage, die schuld- und schambesetzen Themen anzusprechen. Dies käme zum derzeitigen Stand einer Retraumatisierung gleich.

Herr Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, weise mit Attest vom 4. Juni 2013 darauf hin, dass die von ihm bereits langjährig betreute Beamtin am 17. Juli 2012 im Rahmen einer hausärztlich-allgemeinmedizinischen Notfallbehandlung, bei einer ausgeprägten psychovegetativen Entgleisung behandelt worden sei.

Eine stationäre Behandlung sei nicht zumutbar. Die Ablehnung einer Einweisung in die stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik beruhe nicht auf einer eigenen Einschätzung, sondern auf fachärztlichen Stellungnahmen. Die Beklagte habe stationär mehrere Psychotherapien gemacht. Dabei sei die Erfahrung gemacht worden, dass es keinen Unterschied zwischen psychiatrischen und psychosomatischen Therapien gebe. Den geforderten Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik habe die Beklagte zweimal absolviert. Die geringe Aufenthaltsdauer ergebe sich daraus, dass die Beklagte bei ihrer Krankenversicherung nur 30 Tage pro Jahr für diesen Zweck versichert sei. Hieraus sei wiederum ersichtlich, dass die Beklagte auch mit Kostenübernahme durch ihre Krankenversicherung die geforderten sechs Wochen ohne zusätzliche Kostenübernahme durch den Freistaat Bayern nicht erreicht hätte. Aus diesem Umstand ergebe sich auch der längere Aufenthalt in der Psychiatrie statt in der psychosomatischen Klinik. Das Verwaltungsgericht habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unrichtig angewandt. Die Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der subjektiven Seite, zeige, dass von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen sei. Zu ihren Gunsten sei zu werten, dass sie bislang zu keinem Zeitpunkt disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Weiterhin befinde sie sich in fortwährender fachmedizinischer bzw. fachärztlicher Behandlung und habe stets Stellungnahmen ihrer Fachärzte vorgelegt, welche eine Einweisung in einer stationären Behandlung abgelehnt hätten. Fachlich fundierte Zweifel an diesen Stellungnahmen gebe es nicht. Zusätzlich sei festzuhalten, dass auch ihre Krankenkasse aufgrund der fehlenden fachärztlichen Einweisung eine Kostenübernahme abgelehnt habe. Die Disziplinarbehörde habe verkannt, dass die amtsärztliche Befürwortung einer stationären Behandlung es nicht vermöge, eine fehlende fachärztliche Einweisung zu ersetzen. Die Beklagte habe auf ihre Fachärzte vertrauen können und dürfen. Verhältnismäßig sei allenfalls eine Gehaltskürzung im untersten Bereich.

Der Kläger beantragt am 4. März 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte habe seit Januar 2008 verzichtet, die notwendigen Behandlungen hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit durchführen zu lassen. Sie habe sich vielmehr allein auf die Einschätzung ihrer Privatärzte verlassen, ohne die Meinung des polizeiärztlichen Dienstes zu befolgen. Ein Beamter sei aufgrund seiner Gesunderhaltungspflicht verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um seine Dienstfähigkeit wieder herzustellen. In diesem Zusammenhang habe er auf die Vorschläge der behandelnden Ärzte, des Dienstvorgesetzten und des Amtsarztes wegen deren Sachkunde auch dann einzugehen, wenn er der Auffassung sei, noch ohne eine stationäre Behandlung auskommen zu können. Es werde nicht bestritten, dass die Beklagte mehrere Psychotherapien durchgeführt habe. Nur sei die seitens des Polizeipräsidiums O. mehrfach angeordnete, dringend notwendige Therapie über Jahre hinweg nicht durchgeführt worden. Die Ausführungen, die Kostenübernahme sei nicht ausreichend durch die Krankenversicherung der Beklagten gesichert gewesen, könnten ebenfalls nicht überzeugen. Die Beklagte habe die Möglichkeit, eine Erhöhung des Beihilfesatzes zur weitgehenden Kostenübernahme der stationären Behandlung bei der Beihilfestelle zu beantragen. Ggf. sei die Kostenübernahme auch durch den Dienstherrn möglich. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei nicht ersichtlich. Die Beklagte werde eine ihr angeordnete Therapie auch in Zukunft nicht antreten. Sie selbst vertraue auf Empfehlungen des Privatarztes und empfinde eine Therapie als nicht notwendig. Jedoch berechtige ein fehlerhaftes oder als ungerecht empfundenes Verhalten (Therapieanordnung) des Dienstherrn nicht zum Ungehorsam. Die Beamtin habe vielmehr den Weisungen nachzukommen und hinsichtlich der Klärung der Dienstfähigkeit mitzuwirken.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 12. März 2014 ein Attest des Universitätsklinikums G... vom 20. Februar 2014 und ein Attest von Dr. H. vom 28. Februar 2014 vor, aus denen sich ergibt, dass eine ambulante Therapie derzeit ausreichend zu sein scheine bzw. weitere Therapieansätze im Sinne einer stationären Behandlung als nicht zielführend im Sinne einer möglichen Heilung abzulehnen seien. Mit Schreiben vom 2. April 2014 legte sie ein Attest von Dr. T. vom 27. März 2013 vor, wonach eine stationäre Behandlung aktuell aufgrund der bestehenden Instabilität nicht indiziert sei.

Der Kläger führte hierzu unter dem 6. Mai 2014 aus, dass nach polizeiärztlicher Beurteilung in keinem der vorgelegten ärztlichen Schreiben nachvollziehbar begründet oder gar belegt sei, dass eine stationäre Behandlung derzeit medizinisch nicht indiziert sei. Nach polizeiärztlichen Dafürhalten könne eine Verbesserung des Gesundheitszustands allenfalls noch von einer erneuten stationären Therapiemaßnahme erwartet werden, nicht hingegen von den von der Beklagten durchgeführten ambulanten Behandlungsmaßnahmen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Personalakt in 5 Bänden, 1 Disziplinarakte, 1 Vorgang „Ärztliche Unterlagen“) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. In Abänderung der Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 wird gegen die Beklagte auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/20 auf die Dauer von zwei Jahren erkannt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II. Der Senat sieht - unter Zugrundelegung der Disziplinarklage vom 22. Mai 2013 - den im Tatbestand unter II. dargestellten Sachverhalt als erwiesen an. Die Beamtin hat den äußeren Sachverhalt im Disziplinarverfahren und im Gerichtsverfahren nicht bestritten.

Damit steht fest, dass die Beklagte entgegen der Anordnungen vom 13. November 2009, 18. August 2010 und 12. Januar 2011 keine stationäre psychosomatische Behandlung angetreten bzw. sich einer solchen unterzogen hat und die Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen einer externen Begutachtung im M.-Institut für Psychiatrie am 17. Juli 2012 durch deren vorzeitigen Abbruch vereitelt hat.

III. Durch die ihr zur Last gelegte Taten hat die Beklagte ein einheitliches Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

1. Mit der Weigerung, sich der polizeiärztlich für erforderlich gehaltenen 6-wöchigen stationären psychosomatischen Therapie zu unterziehen, hat die Beklagte gegen ihre Gesunderhaltungspflicht verstoßen.

Eine ausdrückliche Regelung über die Gesunderhaltungspflicht und deren Grenzen enthält das Beamtenstatusgesetz nicht. Eine grundsätzliche Pflicht zur Gesunderhaltung kann jedoch aus der Pflicht zum vollen Einsatz im Beruf hergeleitet werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 34 BeamtStG Rn. 83 mit weiteren Nachweisen; BVerfG, B. v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 - juris Rn. 34). Die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf umfasst das Bemühen, die Gesundheit so weit zu bewahren, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung nicht schuldhaft eingeschränkt oder aufgehoben wird. Der gesunde Beamte ist danach verpflichtet, seine volle Dienstfähigkeit und damit seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nach Möglichkeit zu bewahren und, soweit sie eingeschränkt oder aufgehoben ist, nach Möglichkeit wieder zu erlangen (vgl. BVerwG, U. v. 10.1.1980 - 1 D 56/79 - BVerwGE 63, 327 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 34).

Dies setzt ggf. auch voraus, sich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen. Ob sie zumutbar ist, kann nicht grundsätzlich, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 34 BeamtStG Rn. 97; BVerwG, B. v. 9.5.1990 - 2 B 8.90 - ZBR 1990, 261 - juris). Maßgebend ist dabei, welche Erfolgsaussichten die jeweils in Frage kommende Behandlung bietet und welche Kosten, Belastungen und Risiken mit ihr verbunden sind. Insoweit hat eine umfangreiche Abwägung aller Umstände zu erfolgen (vgl. BVerwG, U. v. 26.7.1983 - 1 D 98.82 - BVerwGE 76, 103 - juris).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erscheint die stationäre psychosomatische Behandlung zumutbar. Nach dem psychiatrischen Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K. vom I. -...-Klinikum vom 27. November 2008 konnte bislang keine durchgreifende und anhaltende Besserung der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik sowie der angegebenen posttraumatischen Erlebniswelten erzielt werden, obwohl sich die Beklagte seit 2006 (bis 2007) mehrmonatigen Behandlungen in verschiedenen psychiatrischen Kliniken mit unterschiedlichen Antidepressiva aber auch psychotherapeutischen Interventionen ergänzt von ambulanten Maßnahmen unterzogen habe. Die Ärztin hält es für möglich, dass sich die Beklagte mit ihrem erheblichen Misstrauen und der eingeschränkten Offenheit bisher nicht ausreichend auf therapeutische Prozesse habe einlassen können, obwohl sie durchaus über die intellektuellen Möglichkeiten verfüge, um von therapeutischen Maßnahmen profitieren zu können. Die Ärztin verspricht sich von einer ausreichend langen stationären und nachfolgend ambulanten Behandlung eine mittelfristige Stabilisierung. Es erscheine zwar momentan unrealistisch, dass die Beamtin den körperlichen und psychischen Anforderungen im Außendienst sowie belastenden Ereignissen wie dem Einsatz bei Suiziden werde standhalten können. Prinzipiell sollte jedoch mittelfristig der polizeiliche Innendienst wieder leistbar sein können. Die Polizeiärztin Dr. K. hat sich dieser Einschätzung angeschlossen und hält eine mindestens 6-wöchtige Therapie für sinnvoll und zumutbar.

Dieser Einschätzung stehen die von der Beklagten vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Die ärztlichen Bescheinigungen ihres behandelnden Arztes Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2008, 7. Dezember 2009, 13. August 2009, 19. November 2010 und 1. Februar 2011 sind nicht geeignet, die Empfehlungen des polizeiärztlichen Dienstes zu erschüttern. Sie erschöpfen sich in der Aussage, aus psychiatrischer Sicht sei bei ausgeschöpften stationären Maßnahmen eine erneute stationäre Behandlung nicht indiziert, die damit begründet wird, dass bisher insgesamt drei stationär-psychiatrische und zwei stationär-psychosomatische Behandlungsversuche erfolglos gewesen seien und eine ambulante Psychotherapie mit Verschlechterung der Symptomatik im Jahr 2008 habe abgebrochen werden müssen. Es finden sich keine Erklärungen für die Erfolglosigkeit der bisherigen stationären Aufenthalte der Beklagten bzw. für den Abbruch der ambulanten Therapie. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Beweggrund für die vorgeschlagene (erneute) stationäre psychosomatische Behandlung, nämlich das „erhebliche Misstrauen“ und die „eingeschränkte Offenheit“ der Beklagten für therapeutische Prozesse, lassen die ärztlichen Stellungnahmen missen. Die privatärztlichen Stellungnahmen von Dr. M. sind damit nicht geeignet, das amtsärztliche Gutachten bzw. das von der beigezogenen Fachärztin erstellte Gutachten zu entkräften. Gleiches gilt für die ärztliche Einschätzung von Dr. H., der in seinem Attest vom 28. Februar 2014 Therapieansätze im Sinne einer stationären Behandlung im Hinblick auf die bereits vielfach stattgehabten Aufenthalte als nicht zielführend im Sinne einer möglichen Heilung ablehnt und - ohne weitere Begründung - davon ausgeht, die aktuell erreichte, zwar reduzierte aber leidlich stabile Lebensqualität der Beamten werde durch eine solche Maßnahme erheblich gefährdet. Auch hier fehlt die substantiierte Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Polizeiärztin.

Auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren weiter vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen entkräften die polizeiärztliche Einschätzung nicht. Der Bericht des Universitätsklinikums G... vom 20. Februar 2014 und das Attest von Dr. T. vom 27. März 2014 verhalten sich nicht zum hier maßgeblichen Zeitraum von der erstmaligen Aufforderung, sich der Therapie zu unterziehen, bis zur Erhebung der Disziplinarklage, sondern geben lediglich eine Momentaufnahme bezogen auf den Zeitpunkt des Berichts bzw. des Attestes wieder, wenn eine ambulante Therapie derzeit ausreichend erscheine bzw. eine stationäre psychosomatische Behandlung aktuell aufgrund der bestehenden psychophysischen Instabilität nicht indiziert sei.

Eine erneute stationäre Behandlung erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund angezeigt, als sich die Beamtin nach Angaben von Dr. M. seit 2008 in seiner psychiatrischer Behandlung befindet, ohne dass sich eine erkennbare Besserung bezüglich ihrer Dienstfähigkeit erkennen lässt, zumal Dr. M. im Rahmen der psychiatrischen Therapie das Hauptaugenmerk auf die medikamentöse Behandlung und nicht auf eine Psychotherapie legt, die von der Polizeiärztin für erforderlich gehalten wird. Soweit sich die Beamtin flankierend zu ihrer medikamentösen Behandlung bei der Dipl.-Psychologin T. einer Psychotherapie unterzieht, vermag dies die für erforderlich gehaltene stationäre psychosomatische Behandlung nicht zu ersetzen, zumal diese Therapie nicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum absolviert worden ist.

Es ist des Weiteren nicht erkennbar, dass durch die angeordnete Behandlung gesundheitliche Risiken für die Beamtin gegeben wären, zumal sich die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt freiwillig stationären psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungen unterzogen hat. Aus dem Umstand, dass im Jahre 2008 eine ambulante Psychotherapie abgebrochen werden musste, lässt sich nicht schließen, dass dies später in einer anderen Einrichtung mit anderen Ärzten auch geschehen könnte, zumal sich die Beamtin frei entscheiden kann, in welche Fachklinik sie sich begibt und ob dort ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Nicht zuletzt bestehen auch in finanzieller Hinsicht keine Bedenken gegen die Anordnung einer solchen Maßnahme, da die Beklagte zum einem privat versichert und zum anderen als Ruhestandsbeamtin beihilfeberechtigt ist. Hinsichtlich etwaiger nicht abgedeckter Kosten bestünde die Möglichkeit nach § 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBhV eine Erhöhung des Beihilfesatzes zu beantragen und im Falle einer immer noch bestehenden Unterdeckung an den Dienstherrn heranzutreten, der sowohl im Disziplinarverfahren als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte, die (dann immer noch) nicht gedeckten Kosten zu übernehmen.

Es liegt schließlich auch kein ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin vor. Wie bereits oben dargelegt, ist ein Beamter verpflichtet, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen. Im Widerstreit stehen hier das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und die in den Art. 33 Abs. 5 GG grundgesetzlich verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Bei der hier gegebenen Kollision zweier Grundrechtsnormen, die einerseits ein Recht geben und andererseits eine Pflicht auferlegen, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffs eine nach dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmende Abwägung entscheidend. Die Anordnung des Dienstherrn ist danach dann als verfassungsgemäß anzusehen, wenn das besondere dienstliche Interesse für die Anordnung den dadurch bewirkten Eingriff in die Grundrechte des Beamten rechtfertigt, wobei das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Beamtenrecht den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ausfüllt (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1990 - 2 B 48.90 - ZBR 1990, 261 - juris 3; BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - ZBR 2015, 250 - juris Rn. 123).

Nach diesen Grundsätzen besteht unter Berücksichtigung der 7 Jahre lang andauernden Dienstunfähigkeit und der bisher ersichtlich nicht erfolgreichen Therapieansätze kein Zweifel daran, dass eine 6-wöchige stationäre psychosomatische Behandlung eine angemessene Maßnahme zur möglichen (teilweisen) Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft darstellt, die auch zumutbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.7.1983 - 1 D 98/82 - BVerwGE 76, 103 - juris Rn. 18; sich anschließend: BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 35) und den Grundrechtseingriff damit rechtfertigt.

Es steht für den Senat fest, dass die Ruhestandsbeamtin schuldhaft keine geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit ergriffen hat. Von ihr wird das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, verlangt und zwar unabhängig davon, ob sie eine solche Behandlung für sich selbst für nötig hält oder nicht. Für die Beklagte war erkennbar, dass sie ohne entsprechende Schritte nicht mehr sachgerecht eingesetzt werden konnte. Indem sie dennoch die Durchführung einer stationären psychosomatischen Therapie unterließ, nahm sie die Folge dieser pflichtwidrigen Weigerung, den Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit, in Kauf. Der Senat hält es damit für erwiesen, dass die Ruhestandsbeamtin vorsätzlich, zurechenbar und ohne Rechtfertigung die Durchführung einer stationären Behandlung, die auch für sie zumutbar war, verweigert hat.

Mit der Weigerung, die ärztlicherseits für erforderlich gehaltene und zumutbare stationäre psychosomatische Therapie anzutreten, hat die Beklagte zugleich gegen ihre Pflicht, dienstliche Anweisungen zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Der Gehorsamsverstoß war nicht schon deshalb rechtlich unbeachtlich, weil die Beklagte gegen die Anordnungen, eine stationäre Therapie anzutreten, Widerspruch eingelegt hat. Diesen Widersprüchen kam keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es sich bei den Anordnungen mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - ZBR 2013, 128 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 22). Die Beamtin ist wiederholt auf die Gehorsamspflicht und etwaige disziplinare Folgen einer Weigerung hingewiesen worden, so dass der Senat insofern von einem vorsätzlichen Verstoß ausgeht.

2. Mit dem Abbruch der Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit am 17. Juli 2012 hat die Beklagte ebenfalls gegen ihre Pflicht, dienstliche Anweisungen zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Auch insoweit liegt ein vorsätzlicher Weisungsverstoß vor.

IV. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen.

Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Kürzung der Ruhestandsbezüge der Beklagten gemäß Art. 12 BayDG auf die Dauer von zwei Jahren um ein Zwanzigstel. Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkung auf das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin zur Überzeugung des Senats zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend, aber auch erforderlich.

1. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme hatte der Senat zu berücksichtigen, dass es bei der zur Beurteilung stehenden Dienstverfehlung kein Regelmaß gibt, sondern stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

a. Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorliegend die Weigerung der Beamtin, sich einer stationären psychosomatischen Behandlung zu unterziehen, dar.

Das der Beklagten vorgehaltene Dienstvergehen wiegt schwer. Die Treuepflicht und die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz sowie zur Befolgung von Weisungen gebieten es dem Beamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun.

Die Beamtin hat vorsätzlich gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen und ein schweres Dienstvergehen begangen.

Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der ihr nach dem Beamtenverhältnis obliegenden Pflichten ist auf dessen Substanz von erheblichen Einfluss: Ohne körperlich und geistig jederzeit voll einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder im gegebenen Fall durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Das muss jedenfalls gelten, wenn dienstliche Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung, wie hier die dauernde Dienstunfähigkeit, eingetreten sind. Hierin wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die dienstrechtliche Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar.

Der Vorwurf wiegt jedoch nicht so schwer, dass er die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt. Denn dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass sich die Beklagte bereits vor der entsprechenden Anordnung erfolglos einer stationären Behandlung unterzogen hat und sich mit ihrer Weigerung auf eine entsprechende Einschätzung ihres Therapeuten stützen konnte (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2006 - 16a D 05.1837 - juris Rn. 37/39).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.7.1983 - 1 D 98/82 - BVerwGE 76, 103 - juris Rn. 16) muss für den Fall, dass der Beamte (Ruhestandsbeamte) sich einer zumutbaren Behandlung nicht stellt, weil es für ihn keine Motivation der Behandlung gibt, und er es vielmehr darauf anlegt, ohne weitere Dienstleistung den Ruhestand zu erreichen (bzw. ihn sich zu erhalten), die fehlende Motivation geschaffen werden. Sie wird erreicht durch eine Disziplinarmaßnahme, die dem Beamten (Ruhestandsbeamten) deutlich macht, dass er Gefahr läuft, seine Beamtenrechte zu verlieren, wenn er weiterhin die Belange des Dienstherrn ignoriert.

Auf den hier konkret zu entscheidenden Fall angewendet bedeutet das:

Die Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der subjektiven Seite, lässt es vertretbar erscheinen, gegenwärtig von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Zugunsten der Ruhestandsbeamtin kann gewertet werden, dass sie auf ihre behandelnden Ärzten vertrauend, die stationäre psychosomatische Behandlung abgelehnt hat. Aus der - von der Ärztin K. festgestellten - Uneinsichtigkeit der Beklagten gegenüber der für notwendig gehaltenen Therapie mag die Weigerung aus ihrer Sicht entschuldbar gewesen sein. Deshalb und auch vor dem Hintergrund eines bisherigen disziplinarischen Unbescholtenheit und demnach (naturgemäß) auch dem Fehlen einer einschlägigen Vorwarnung ist trotz fehlender Rechtfertigungsgründe zu erwarten, dass der Ruhestandsbeamtin eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich den drohenden Verlust ihrer Beamtenrechte für den Fall hinreichend deutlich macht, dass sie ihr Verhalten nicht ändern sollte (BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 39). Hinzu kommt der weitere Gehorsamsverstoß, Abbruch der Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit, der von seiner Gewichtigkeit jedoch gering ist und zudem dadurch erheblich abgeschwächt ist, dass die Beklagte im Vorfeld der Untersuchung - wenngleich ausgesprochen kurzfristig - auf ihr Problem hingewiesen hatte, bestimmte - intime - Themen mit Männern zu besprechen, was zudem durch das Attest vom14. März 2008 belegt war, und sich nach dem Gespräch mit Prof. Dr. W. am Nachmittag in ärztliche Behandlung begeben musste und sich ausweislich des Attestes vom 22. Juli 2012 in einer akuten Konfliktsituation befand, die medikamentös bewältigt werden musste. Der Gehorsamsverstoß spielt damit hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme eine untergeordnete Rolle.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände erscheint dem Senat die Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12 BayDG) auf die Dauer von zwei Jahren angemessen und geboten. Der Senat hat in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 21.3.2001 - 1 D 29/00 - ZBR 2001, 362 - juris Rn. 20) den Kürzungsumfang auf ein Zwanzigstel des Ruhegehalts festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 39) gelten diese Grundsätze auch bei Ruhestandsbeamten.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.