Tenor

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Dienstposten „Zugführer(in) 23. Bereitschaftspolizeiabteilung in D. (A 11/12)" gemäß Mitteilungsblatt 01/2017, Ziffer 11.2 vom 16. Januar 2017 zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 14.055,11 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im Mitteilungsblatt 01/2017 schrieb der Antragsgegner einen Dienstposten als Zugführerin/ Zugführer bei der 23. Bereitschaftspolizeihundertschaft E in der VI. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in D.(A 11/12) aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Beigeladene und der Antragsteller.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) in den Diensten des Antragsgegners. In seiner letzten periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2017 wurde er für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 mit 9 Punkten bewertet. Gegen die Beurteilung erhob er mit Schreiben vom 20. Juli 2017 Einwendungen, die - soweit ersichtlich - bislang nicht verbeschieden wurden. In seiner vorangegangenen periodischen Beurteilung hatte er im Statusamt A 10 ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten.

Der Beigeladene steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ebenfalls in den Diensten des Antragsgegners. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2015 erhielt er im Besoldungsamt A 11 ein Gesamtprädikat von 11 Punkten.

Mit Schreiben vom 7. August 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser habe zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 in derselben Beurteilungsgruppe A 11 ein besseres Gesamturteil als der Antragsteller erreicht.

Hiergegen legte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17. August 2017 Widerspruch ein und hat am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt,

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Dienstposten „Zugführer(in) 23. Bereitschaftspolizeiabteilung in D. (A 11/12)“ gemäß Mitteilungsblatt 01/2017, Ziffer 11.2 vom 16. Januar 2017 nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Die Auswahlentscheidung verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei rechtswidrig. Eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit der Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs nach der Beförderung begründen. Auch seien bei der streitgegenständlichen Beurteilung nicht sämtliche beteiligungspflichtigen Personen einbezogen worden. Verschiedene Stellen hätten dem Antragsteller gute Leistungen attestiert. Die Neubeurteilung des Antragstellers mit 9 Punkten unter Zugrundelegung der ursprünglichen - schon für die aufgehobene Beurteilung zugrunde gelegten - Beurteilungsbeiträge sei nicht plausibel.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat mit Schriftsatz vom 28. August 2017 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestehe bereits kein Anordnungsgrund. Die behördliche Entscheidung könne jederzeit rückgängig gemacht werden, selbst wenn der Beigeladene bereits auf dem streitbefangenen Dienstposten nach A 12 befördert würde. Der streitbefangene Dienstposten könne jederzeit durch Umsetzung wieder frei gemacht werden. Auch sei kein Anordnungsanspruch gegeben, da die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller nicht rechtswidrig sei. Eine Bewertung mit 9 Punkten sei angemessen und nicht mit einem Leistungsabfall gleichzusetzen. Sie sei der Einreihung in das neue Statusamt geschuldet. Sämtliche beteiligungspflichtigen Personen seien einbezogen worden. Bei der Neubeurteilung sei der Antragsteller mit 9 Punkten beurteilt und entsprechend seiner Leistungen in die vorhandene Leistungsreihung integriert worden.

Der ausgewählte Beamte ist mit Beschluss vom 30. August 2017 zum Verfahren beigeladen worden. Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 teilte er mit, dass laut Schriftsatz des Antragsgegners von den zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten Beurteilungsbeiträge eingeholt worden seien, woraus sich ergebe, dass die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers mit 9 Punkten gerechtfertigt gewesen sei. Einen Antrag hat der Beigeladene nicht gestellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, also das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts, glaubhaft gemacht. Eine zeitnahe Bestellung des Beigeladenen ist beabsichtigt. Würde der Beigeladene auf den Dienstposten bestellt sowie nach A 12 befördert und sich in einem Hauptsachverfahren herausstellen, dass dies rechtsfehlerhaft erfolgte, so wäre bei einer neuen Auswahlentscheidung ein möglicher Bewährungsvorsprung des ausgewählten Beamten auf diesem Dienstposten zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 24.11.2006 - 3 06.2680 - juris Rn. 44; B.v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - BayVBl 2006, 91). Die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris), nach der der Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegenstehen soll, betrifft eine andere Konstellation und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelte es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um einen mit A 12/13 bewerteten Dienstposten. Der Antragsteller, der sich in der Besoldungsgruppe A 13 befand, war daher kein Beförderungs-, sondern ein Versetzungsbewerber, der nicht in einen Leistungsvergleich einzubeziehen war. Daher kam es mangels Konkurrenzsituation zum Beigeladenen nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung an, weshalb ein Anordnungsgrund zu verneinen war (BayVGH, a.a.O., Rn. 20 ff.). Vorliegend befinden sich jedoch Antragsteller und Beigeladener in derselben Besoldungsgruppe (A 11) und konkurrieren um einen Beförderungsdienstposten. Der zunächst zur Bewährung übertragene Dienstposten führt dazu, dass - nach erfolgreicher Bewährung - der jeweils ausgewählte Beamte ohne weiteres Auswahlverfahren befördert wird, sodass ein Anordnungsgrund anzunehmen ist (BayVGH, B.v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris Rn. 38).

3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 -M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

4. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Auswahlverfahren als fehlerhaft. Denn die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die als Grundlage für die Auswahlentscheidung gedient hat, ist rechtlich zu beanstanden. Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass nicht sämtliche beteiligungspflichtigen Personen bei der Erstellung einbezogen wurden (vgl. hierzu auch die Ausführungen des BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 3 CE 17.2188 - juris Rn. 4 ff.). Allerdings ist es dem Antragsgegner nicht gelungen, die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu plausibilisieren. Insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 ist zweifelhaft, dass die im Rahmen des Konkurrentenstreits inzident zu überprüfende dienstliche Beurteilung den rechtlichen Anforderungen genügt. So bleibt etwa unklar, aus welchem Grund der Antragsteller gerade mit 9 Punkten beurteilt worden ist, nachdem er ursprünglich ein Prädikat von 6 Punkten erhalten hatte. Nach den Ausführungen des Antragsgegners hatte dieser zunächst 6 Punkte vergeben, das später jedoch als eine zu starke Herabstufung im Vergleich zur Vorbeurteilung gesehen und die Beurteilung daher auf 9 Punkte angehoben. Nach den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 habe dieser Wert als das Prädikat des nächstbesten Beamten die maßgebliche Grenze gebildet. Warum der Antragsteller jedoch bis an diese Grenze „aufgerückt“ ist, oder weshalb nicht auch 8 Punkte oder 10 Punkte möglich gewesen wären, wird nicht transparent gemacht. Auch ein „Überholen“ des bis dahin nächstbesten Beamten ist nicht zwingend ausgeschlossen. Es wird dabei zudem nicht herausgestellt, dass bei der Neuerstellung der Beurteilung überhaupt ein neuer Vergleich vorgenommen wurde, oder ob lediglich eine Übernahme des ursprünglichen (Reihungs-)Ergebnisses unter Änderung der Punktzahl erfolgt ist. Nach der Formulierung der Stellungnahme des Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 ist der Beurteiler gerade nicht in den Beurteilungsvorgang erneut eingetreten. Demnach sei das Ergebnis der ursprünglichen Leistungsreihung „ohne Neubewertung“ übernommen worden. Eine Anhebung des Beurteilungsergebnisses um drei Punkte setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass eine gewisse Neubewertung erfolgt sein muss. Dass der Antragsteller den leistungsmäßig vor ihm stehenden Beamten nicht habe „überholen“ dürfen, kann nicht die notwendige Erklärung ersetzen, aus welchen Gründen nunmehr 9 anstelle von 6 Punkten als leistungsgerecht angesehen wurden. Unzutreffend ist überdies die Äußerung des Antragsgegners, eine neue Leistungsreihung habe bei der Neubeurteilung nicht vorgenommen werden können, da dieser Beurteilungszeitraum bereits abgeschlossen gewesen sei. Denn der Antragsteller hätte ohne weiteres auch eine andere Platzierung erhalten können, wenn dies leistungsmäßig angebracht gewesen wäre. Zutreffend hat der Antragsgegner zwar die bereits erstellten Beurteilungsbeiträge zugrunde gelegt, da sich die vom Antragsteller erbrachte Leistung im Beurteilungszeitraum nicht geändert hat. Der - laut Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 - neue Beurteiler, LPD Sch., hätte jedoch die erneute Beurteilung nach den üblichen Grundsätzen vornehmen müssen, nämlich unter Vergleich der Leistungen der Beamten derselben Fachlaufbahn und Besoldungsgruppe. Mögliches Ergebnis dieses neuen Vergleichs kann zwar selbstverständlich sein, dass die alte Reihung bestehen bleiben und lediglich die Punktebewertung des Antragstellers geändert werden soll. Hiermit muss sich der Beurteiler allerdings auseinandersetzen. Er darf sich hingegen nicht in seinem Beurteilungsspielraum von vornherein als eingeschränkt empfinden. Nach den Ausführungen des Antragsgegners hat jedoch überhaupt keine Neubewertung stattgefunden, da dies (unzutreffend) für nicht möglich gehalten wurde. Zweifel bestehen darüber hinaus, ob die ursprüngliche Beurteilung mit 6 Punkten formal rechtmäßig erfolgt ist. So bleibt nach dem Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 etwa unklar, wer Beurteiler des Antragstellers gewesen ist und wer die Reihung bzw. Beurteilung letztlich vorgenommen hat. Zum einen wird vom Antragsgegner vorgetragen, eine Beurteilungskommission habe unter der Leitung von LPD Sch. die Leistungsreihung erarbeitet. Das sei andererseits mit der „Empfehlung, diese umzusetzen“, an den Abteilungsleiter LPD O. übermittelt worden, welcher seinerseits den Antragsteller auf Platz 12 von 12 Beamten der Besoldungsgruppe A 11 gereiht und entsprechend beurteilt hätte. Dies legt den Schluss nahe, der Abteilungsleiter, LPD O., habe letztlich über die Reihung und Beurteilung entschieden. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG bestimmt jedoch den Behördenleiter zum Beurteiler, sodass die Beurteilung nicht durch den Abteilungsleiter erfolgen durfte. Selbst wenn LPD O. der zuständige Beurteiler gewesen sollte - was sich insofern nicht nachvollziehbar ergibt - bleibt unklar, weshalb die Beurteilungskommission dann unter der Leitung von LPD Sch. stattgefunden hat und nicht unter der Leitung von LPD O. Sofern die damalige Reihung rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, würde sich der Beurteilungsfehler bei einer schlichten Übernahme der ursprünglichen Leistungsreihung ohne Neubewertung perpetuieren.

5. Bei Durchführung eines erneuten Besetzungsverfahrens erscheint eine Auswahl zugunsten des Antragstellers trotz des bisherigen Punktevorsprungs des Beigeladenen nicht ausgeschlossen. Nachdem die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bei der letzten Aufhebung und Neuerstellung um drei Punkte angehoben wurde und er in seiner Vorbeurteilung - wenn auch im niedrigeren Statusamt - ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten hatte, ist ein abweichendes Auswahlergebnis bei ordnungsgemäßer Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nicht auszuschließen.

6. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Sätze 1 bis 3, § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgeblich sind zunächst die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Im bayerischen Landesbeamtenrecht ist dabei die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) mit zu berücksichtigen. Maßgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, wobei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung ausschlaggebend ist, die den Rechtszug einleitet. Der so ermittelte Betrag ist sodann in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu vierteln (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 3 CE 17.2440; B.v. 8.1.2018 - 3 CE 17.2188; B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris).

Bei der vorliegenden Antragstellung am 17. August 2017 ist daher das Kalenderjahr 2017 maßgeblich, woraus sich anhand der Mitteilung des Antragsgegners vom 23. Januar 2018 für das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 in der Stufe 8 nach den Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung A ein Betrag von monatlich 4.143,26 EUR bzw., ab 1. Januar 2018, von 4.240,63 EUR ergibt. Hinzu kommt die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 2.931,99 EUR sowie die nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ruhegehaltfähige Polizei- (148,33 EUR bzw., ab 1. Januar 2018, 151,82 EUR) und Strukturzulage (89,06 EUR bzw., ab 1. Januar 2018, 91,15 EUR). Der Familienzuschlag bleibt hingegen gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG außer Betracht. Die fiktiven Jahresbezüge inkl. jährlicher Sonderzahlung belaufen sich somit auf 56.220,44 EUR, wovon ein Viertel 14.055,11 EUR beträgt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

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(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich neben anderen Bewerbern auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 23/24 vom 16. Dezember 2014 unter Ziffer 3.1 ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Polizeiinspektion S. (BesGr A 12/A 13). In den Vorbemerkungen zu der Stellenausschreibung des Dienstpostens wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können, wenn besondere dienstliche oder zwingende persönliche Gründe vorliegen.

Der 1963 geborene Antragsteller steht als Erster Polizeihauptkommissar (BesGr A 13) im Dienst des Antragsgegners. Die konkrete Dienstausübung erfolgt als Leiter der Verfügungsgruppe der Polizeiinspektion F.

Der 1966 geborene Beigeladene steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A 12) im Dienst des Antragsgegners und ist derzeit auf einen in der BesGr A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Leiters der Polizeistation O. tätig.

Gemäß dem Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15. Februar 2015 wurde der Beigeladene als Beförderungsbewerber ausgewählt. Hinsichtlich des Antragstellers als Versetzungsbewerber ist ausgeführt, bei dem Antragsteller sei zu berücksichtigen, dass er sich auf einen höherwertigen Dienstposten bei der PI F. beworben habe, am 1. Juni 2011 dann auf seinen derzeitigen Dienstposten als Leiter der Verfügungsgruppe (A 12/A 13) bestellt und am 1. März 2012 nach A 13 befördert worden sei. Die zeitliche Belastung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen im privaten Bereich durch die Fahrtstrecke von seinem Wohnort (S.) nach F. müssten ihm also bewusst gewesen sein, als er sich auf den Beförderungsdienstposten beworben habe. Mit der entsprechenden Beförderungsmöglichkeit könne der Dienstherr erwarten, dass der betroffene Beamte noch für einen angemessenen Zeitraum in der jeweiligen Funktion Dienst leiste. Hier bestehe also noch ein dienstliches Interesse an der Kontinuität in der Aufgabenwahrnehmung (Ämterstabilität). Den hier regelmäßig geforderten Mindestzeitraum von fünf Jahren auf dem Dienstposten und drei Jahren seit der Beförderung weise der Beamte noch nicht nach. Besondere Gründe, die für einen vorzeitigen Wechsel sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen weder besondere dienstliche noch zwingende persönliche Gründe für eine Versetzung des Antragstellers vor.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen.

Daraufhin erhob der Antragsteller am 23. März 2015 gegen die Besetzungsentscheidung Klage (Au 2 K 15.398) und beantragte zugleich,

dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu untersagen, den Dienstposten des Leiters der Polizeiinspektion S. (A 12/A 13) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, es liege ein Anordnungsgrund vor. Mit Vollzug der Beförderung, die noch während der Dauer und vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu befürchten sei, wäre eine Übertragung des Dienstpostens an den Antragsteller nicht mehr möglich. Der Antragsteller könne einen Anordnungsanspruch geltend machen, da der verfahrensgegenständliche Dienstposten für den zum Zug gekommenen Bewerber einen Beförderungsdienstposten darstelle. Der Antragsteller habe bereits einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12/A 13 inne und könne daher nach Nr. 3 RBestPol vorrangig versetzt werden. Der Antragsteller habe persönliche Gründe geltend gemacht, die vom Verwaltungsgericht München in einem vergleichbaren Fall als ausreichend angesehen worden seien. Soweit der Antragsgegner ausführe, dass der Antragsteller auf seinem Dienstposten bei der Polizeiinspektion F. am 1. Juni 2011 bestellt und am 1. März 2012 nach A 13 befördert worden sei und der Dienstherr nach einer Beförderung auch erwarten könne, dass der betroffene Beamte noch für einen angemessenen Zeitraum dort Dienst leiste, gelte als Maßstab ein Zeitraum von drei Jahren. Dieser sei zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits abgelaufen gewesen.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft sei, könne die behördliche Entscheidung nach Angaben des Antragsgegners jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Posten inzwischen nach BesGr A 13 befördert worden wäre. Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen sei, könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Frage, ob der Antragsteller sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt habe, werde vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Mit seiner am 11. Juni 2015 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Nach der Rechtsprechung des Senats sei ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben, wenn der zum Zuge gekommene Bewerber ein Umsetzungs-/Versetzungsbewerber sei. In diesem Fall könne tatsächlich ohne Weiteres der streitbefangene Dienstposten durch Versetzung oder Umsetzung dieses Bewerbers wieder freigemacht werden, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die behördliche Besetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft gewesen sei. Dieser Fall könne allerdings auf die hier vorliegende umgekehrte Konstellation, d. h. der Antragsteller sei Versetzungsbewerber und der zum Zuge gekommene Konkurrent Beförderungsbewerber, nicht übertragen werden. In größeren Behörden werde es grundsätzlich immer möglich sein, einen Dienstposten durch Umsetzung frei zu machen. Mit der Begründung, dass der beförderte Beamte später versetzt oder umgesetzt und der Dienstposten wieder frei und sodann erneut besetzt werden könne, ließe sich letztlich immer ein Anordnungsgrund bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch zwischen Beförderungsbewerbern verneinen. Dennoch werde ein Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreitigkeiten zwischen Beförderungsbewerben regelmäßig bejaht. Dies sei mit der hier vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar. Zum Anordnungsanspruch werde voll umfänglich auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und ausdrücklich zum Gegenstand der Beschwerdebegründung gemacht.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beigeladene hat von seiner Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf den ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 13 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit inne hat - nach BesGr A 13 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 13 innehat, jederzeit auf den mit A 13 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rspr. des Senats vgl. BayVGH v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedlos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei v. 20.8.1997 in der Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Umsetzungs-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Umsetzungs-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).

Da der Antragsteller als Versetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (BayVGH B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23). Der Bewährungsvorsprung ist die maßgebliche Begründung dafür, dass in einem Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsgrund vorliegt. Müsste eine erneute Auswahlentscheidung getroffen werden, könnte ein solcher Bewährungsvorsprung die Auswahlentscheidung zugunsten des früher Ausgewählten beeinflussen. Diese Konstellation tritt jedoch in dem Fall nicht ein, in dem sich ein Umsetzungs-/Versetzungsbewerber und ein Beförderungsbewerber gegenüber stehen. Hier kommt es bei einer neuen Entscheidung über den Beförderungsdienstposten auf einen Bewährungsvorsprung nicht an (BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 09.2693 -juris Rn. 15; B.v. 30.9.2009 - 3 CE 09.1879 - juris Rn. 15).

Auch wenn es sich bei der späteren Freimachung und Wiederbesetzung einer Stelle nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenausschreibung handelt (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 62.82 juris Rn. 22 bis 25), lässt sich das Recht des Antragstellers verwirklichen. Dies folgt bereits aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Dazu kann der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast gegebenenfalls verpflichtet sein, den Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 16.10.2003 -1 B 1348/03 juris Rn. 17; a.A. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 21.5.2007 - 2 M 165/06 - juris Rn. 21).

Selbst wenn man den Anordnungsgrund offen lassen würde, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners hinsichtlich seiner Entscheidung, von der in Nr. 3.1 RBestPol eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber nicht vorrangig zu bestellen, ist nicht erkennbar. Soweit sich der Antragsgegner auf eine angemessene Verwendungsdauer beruft und einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren als angemessen ansieht, ist dies nicht zu beanstanden. Er bezieht sich hierbei auf eine explizite Regelung für den Bereich der Aus- und Fortbildung (vgl. IMS IC 3 - 0302.2 - 26 v. 27.1.2011), die aufgrund vergleichbarer Situation analog auch auf die Mindestverwendungsdauer auf allen anderen Dienstposten angewandt wird. Danach soll die Verwendungsdauer in der Aus- und Fortbildung mindestens fünf Jahre betragen und eine Versetzung frühestens drei Jahre nach der letzten Beförderung erfolgen. Ergänzend ist ausgeführt, dass eine Bewertung im Einzelfall erfolgt und auch sonstige dienstliche Gründe für eine Versetzung berücksichtigt werden können. Zumindest erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich der Antragsgegner auf diese Regelung beruft und hier Ausnahmegründe als nicht gegeben ansieht.

Ebenso hat der Antragsgegner zwingende persönliche Gründe als nicht gegeben angesehen. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt zum Ausdruck, dass das Vorliegen einer eventuellen Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgehen (z. B. der Wunsch nach mehr Freizeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der kranken Eltern, BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 C .08 3278 - juris Rn. 38). Eine besondere Unterstützungssituation der im Zeitpunkt der Bewerbung 81-jährigen Mutter des Antragstellers wurde nicht dargetan. Vielmehr wurde auf Fahrten zu nötigen Arztterminen und dergleichen hingewiesen, mit dem Hinweis, dass der zeitige Aufwand für Erledigungen, Fürsorge und Pflege in letzter Zeit stetig zugenommen habe. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass seine Mutter besonderer Unterstützungsleistungen bedürfe, die er so nicht mehr erbringen könne. Die deutliche Reduzierung der Fahrtstrecke zur Dienststelle (derzeit täglich eineinhalb Stunden) würde zwar die Unterstützung der Mutter sicherlich erleichtern, es ist jedoch nicht dargelegt, dass dies zwingend erforderlich wäre. Soweit sich der Antragsteller auf einen beim Verwaltungsgericht München anhängigen Vergleichsfall berufen hat, bei dem die Betreuung der Mutter als persönlicher Grund anerkannt worden sei, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass hier unterschiedliche Situationen vorgelegen hätten. Die Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe sei nur erforderlich gewesen, weil die Bewerber bei dem vorrangigen Gesichtspunkt der besonderen dienstlichen Gründe als gleichrangig einzustufen waren.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 42).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.

2

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.

Die 1969 geborene Antragstellerin war nacheinander Sachbearbeiterin im Bereich Vergabewesen (1992/93), im Bereich Personalmanagement mit Zuständigkeiten für Aus- und Weiterbildung (bis April 2001), im Bereich Qualitätsmanagement und Controlling (bis März 2006) und im Bereich Personal/Haushalt. Von Februar 2010 bis März 2011 war sie in Elternzeit. Während ihrer Tätigkeit im Bereich Personalmanagement vertrat sie mehrfach den jeweiligen Sachgebietsleiter. Im Jahr 2002 erwarb die Antragstellerin in ihrer Freizeit auf eigene Kosten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Controllerin.Der 1953 geborene Beigeladene war Sachbearbeiter in den Bereichen Aufwendungsersatz (1989 bis März 1992), Rechts- und Grundsatzangelegenheiten mit verschiedenen dienstrechtlichen und organisatorischen Aufgabenbereichen (bis September 1998 und ab August 2004). Von September 1998 bis Juli 2004 leitete er ein Sachgebiet mit Zuständigkeiten für Wohnungsfürsorge, Umzugskosten und Trennungsgeld.
5

In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.

6

Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.

7

Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.

8

Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

9

Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.

10

Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.

14

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

15

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.

17

In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).

18

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32 ). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.

20

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.

21

Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

22

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21 ).

23

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).

24

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

25

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.

26

2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.

27

Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

28

Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.

29

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.

30

Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

31

Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.

32

In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.

33

Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für beide Rechtszüge auf jeweils 11.335,65 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei ein chancenloser Bewerber greift durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weil die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich scheint (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 43 m.w.N.). Es kann daher offen bleiben, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers deshalb verletzt worden ist, weil für die Beigeladene eine Anlass- oder aktualisierte Beurteilung hätte eingeholt werden müssen.

Die Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung unterstellt, hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine Chance, weil er die Richtigkeit seiner dienstlichen Beurteilung 2015 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten in der Besoldungsgruppe A 11 nicht substantiiert in Frage stellen konnte und somit jedenfalls gegenüber vier weiteren Mitbewerbern mit jeweils einem Gesamturteil von 11 Punkten ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 11 chancenlos wäre.

a. Der Antragsteller wendet gegen seine dienstliche Beurteilung ein, dass sich eine Verschlechterung um drei Punkte nicht mit dem Anlegen eines anderen Beurteilungsmaßstabes begründen lasse. Er verweist auf das Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. Juli 2017. Danach war die erste Beurteilung 2015 deshalb aufzuheben, weil sich die Verschlechterung um 2 Punktegruppen - von 12 auf 6 Punkte - durch die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabes ergeben habe. Ein Abstellen allein auf die neue Vergleichsgruppe nach der Beförderung ohne weitere Begründung rechtfertige nicht den Abfall von 12 auf 6 Punkte. Die Beurteilung sei folglich aufzuheben und die Leistungen des Antragstellers erneut einzuschätzen. Zu der erneuten Beurteilung - diesmal mit einem Gesamturteil von 9 Punkten - verhält sich das Schreiben nicht. Im Übrigen begegnet der Umstand, dass sich der Antragsteller den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen muss und insoweit ein anderer Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG NW, B.v. 13.6.2017 - 1 B 260/17 - juris Rn. 12 m.w.N.)

b. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil einzelne unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers nicht beteiligt worden sind.

(1) EPHK G. war als unmittelbarer Vorgesetzter in der Zeit vom 2. bis 6. März 2015 entsprechend Ziff. 11.1 Satz 5 des 3. Abschnitts der VV-BeamtR in der Fassung vom 1. August 2015 nicht zu beteiligen, da der Einsatz bei der BAO G 7 nicht wenigstens sechs Monate betragen hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Stellungnahme für einen nur fünftägigen Zeitraum einen wesentlichen Einfluss auf die dienstliche Beurteilung nehmen könnte.

(2) POK T. war als unmittelbarer Vorgesetzter deshalb nicht zu beteiligen, weil Beurteilungen nur von Dienstvorgesetzten vorgenommen werden, die in einem höheren Statusamt als der zu Beurteilende tätig sind (Erst-Recht-Schluss aus Ziff. 11.5 Satz 1 des 3. Abschnitts der VV-BeamtR). POK T. war im Beurteilungszeitraum in das Statusamt A 10 eingegliedert, der Antragsteller in das Statusamt A 11

(3) PHK M. als stellvertretender Hundertschaftsführer war für die Tätigkeit des Antragstellers bei der VI. BPA, 23. BPH E/AS als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen, da EPHK Sch. und LPD O. zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits im Ruhestand waren (vgl. BVerwG, B.v. 20.08.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn. 9 und U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 18 f).

c. Die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass POK T. dem Antragsteller im Januar 2016 im Rahmen eines Abschlussgespräches bestätigt haben soll, „dass er sehr gut arbeite, sehr hilfsbereit, verantwortungsbewusst und selbständig sei“. Hierfür fehlt zum einem die Glaubhaftmachung, zum anderen kommt einer solchen „privaten“ Äußerung keine entscheidende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Behauptung, EPHK L. habe dem Antragsteller Ende Januar 2013 bestätigt, er habe seit der letzten Beurteilung genauso gut gearbeitet wie zuvor. Dem Unterrichtsbesuch von PHK M. am 6. Oktober 2014 kommt als Augenblicksmoment keine entscheidende Bedeutung zu. Inwieweit das Persönlichkeitsbild vom 8. Oktober 2015 die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung insgesamt oder in Teilen in Frage stellen soll, führt der Antragsteller nicht aus.

d. Anhaltspunkte dafür, dass EPHK St. dem Antragsteller gegenüber voreingenommen oder befangen ist, konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; Hess. VGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41). Entscheidend ist hierfür jedoch nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers. Maßgeblich ist nur die Voreingenommenheit, die aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32). Ein unmittelbarer Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich oder gerecht zu beurteilen oder einen Beurteilungsentwurf zu erstellen. Insofern unterliegen Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst (BVerwG, B.v. 26.2.2004 a.a.O.).

Eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des unmittelbaren Vorgesetzten EPHK St. ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Weigerung, Mitarbeiter- oder Leistungsgespräche zu führen, begründet objektiv gesehen auch unter Berücksichtigung des von ihm verfassten Persönlichkeitsbilds vom 18. März 2014 keine Besorgnis der Befangenheit. Der Umstand, dass der Antragsteller die Einschätzung seines unmittelbaren Vorgesetzten für unzutreffend hält, ist insoweit ohne Belang. Zwar kann sich der Senat nicht dem Eindruck entziehen, dass das Verhältnis zwischen EPHK St. und dem Antragstellers schwierig war. Gleichwohl ist das Persönlichkeitsbild objektiv betrachtet, nicht geeignet, von einer Befangenheit des EPHK St. auszugehen. Das Persönlichkeitsbild ist sachlich und differenziert, wenngleich von einem ausgeprägten Hierarchieverständnis des Vorgesetzten geprägt. Es macht deutlich, dass aus Sicht des Verfassers eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich war, was letztlich dazu führte, dass der Antragsteller die 31. AS verlassen musste. Die Einwendungen, die der Antragsteller hiergegen unter dem 17. September 2015 erhoben hat, werten die Vorkommnisse anders, lassen aber nicht den Schluss zu, dass der Vorgesetzte nicht in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller unvoreingenommen zu beurteilen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 11/Stufe 8 von 5.000 € auf 11.335,65 € (3 x 3.778,55 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. In Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses wird der Streitwert für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren auf 19.356,03 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin war ab dem 2. November 2015 als Seminarvorstand am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen eingesetzt. Ein dort im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit entstandener Konflikt mit ihrer Dienstvorgesetzten führte nach gescheitertem Mediationsverfahren zur (anderweitig angefochtenen) Versetzung der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. September 2017 an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M., an dem sie zugleich mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut wurde. In ihrer letzten periodischen Beurteilung vom 7. Januar 2015 wurde die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“, dem zweitbesten möglichen Ergebnis, bewertet.

Der 1976 geborene Beigeladene steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 + Z) ebenfalls in den Diensten des Antragsgegners und erhielt in seiner dienstlichen Beurteilung für denselben Zeitraum – damals noch im Statusamt A 15 – das Gesamtprädikat „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)“, die bestmögliche Bewertungsstufe. In einer Anlassbeurteilung vom 20. März 2017 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 20. März 2017 wurde er im Amt A 15 + Z ebenfalls mit dem Gesamturteil „HQ“ bewertet.

Der Antragsgegner schrieb im KWM-Beiblatt Nr. 3/2017 die Stelle des Leiters der Staatlichen Beruflichen Oberschule E. (BesGr. A 16) aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Beigeladene und die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 2017 Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht München im Wege einer einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Beruflichen Oberschule E. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin sei rechtswidrig. Bei der Auswahlentscheidung hätte bei ihr das Amt einer Oberstudiendirektorin (BesGr. A 16) zugrunde gelegt werden müssen, da sie nach ihrer Bewährung als Seminarvorstand zum 1. April 2017 zur Oberstudiendirektorin hätte befördert werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Beförderung seien erfüllt gewesen, die Mindestwartezeit zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Die Ableistung eines Betriebspraktikums sei für eine Beförderung nicht erforderlich gewesen, sondern für sie als Seminarvorstand lediglich empfohlen. Zudem hätte eine Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, da ihre letzte Beurteilung länger als 18 Monate zurück gelegen habe und die Antragstellerin seither mit einer Funktionstätigkeit betraut gewesen sei, deren Ausübung im Rahmen der letzten Beurteilung noch nicht habe gewürdigt werden können.

Mit Schriftsatz des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. August 2017 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin sei zu Recht als Bewerberin im Statusamt A 15 in die Bewerberauswahl miteinbezogen worden, da dies unstreitig ihr aktuelles Statusamt sei. Eine Beförderung sei trotz Ablauf der Mindestwartezeit nicht in Betracht gekommen, da die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Die Antragstellerin habe nicht über ein aktuelles Betriebspraktikum verfügt und sei zudem charakterlich nicht geeignet. Dies zeige sich auch in dem mindestens seit Ende 2016 bestehendem Konflikt mit ihrer Dienstvorgesetzten am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen. Die Antragstellerin erfülle auch das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht, da dort unter anderem auf die „Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016“ verwiesen werde, die als Voraussetzung für die Funktion eines Schulleiters in der Besoldungsgruppe A 16 den Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 8 Tagen vorsehe, welches nicht älter als vier Jahre sei. Im Übrigen habe der Beigeladene ein höheres Statusamt inne, so dass die Antragstellerin den Beigeladenen auch nicht hätte übertreffen können, wenn eine Anlassbeurteilung für sie eingeholt worden wäre. Aufgrund des massiven Konflikts auf ihrer letzten Stelle spreche zudem nichts dafür, dass die Antragstellerin ein Gesamturteil „HQ“ hätte erreichen können.

Der Beigeladene äußerte sich nicht und stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 21. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beigeladene erweise sich im Vergleich mit der Antragstellerin als der leistungsstärkere Beamte, da er in einem höheren Statusamt ein besseres Gesamturteil erzielt habe. Für den Leistungsvergleich sei es auch nicht erforderlich gewesen, eine aktuelle Anlassbeurteilung für die Antragstellerin einzuholen. Da sich die Antragstellerin zum relevanten Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Statusamt A 15 befunden habe, sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die hierauf bezogene dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt habe. Aufgrund der Formenstrenge des Beamtenrechts sei das innegehabte Amt heranzuziehen. Die Antragstellerin könne sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass der Auswahlentscheidung eine dienstliche Beurteilung in einem höheren Statusamt hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil sie zu Unrecht nicht befördert worden sei. Denn ihr fehle der für eine Beförderung notwendige Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen, nicht älter als vier Jahre (vgl. Nr. 7.4 der Richtlinien für die Ernennung der staatlichen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter an beruflichen Schulen – ErbSch - vom 5. Mai 2015), sodass eine Beförderung zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich gewesen sei. Auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2015 mit dem Titel „Hinweise zur Durchführung des Betriebspraktikums für Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern“ stehe dem nicht entgegen. Hierin werde der in den ErbSch enthaltene Grundsatz wiederholt bzw. bekräftigt, dass das Betriebspraktikum Voraussetzung für eine Beförderung sei. Soweit Seminarvorständen ein solches lediglich empfohlen werde, sei dies nicht als Ausnahme zu verstehen, sondern nur als Ergänzung, falls eben keine Beförderung mehr begehrt werde. Damit werde unabhängig von einer Beförderungsintention auch denjenigen Beamten, die bereits Schulleiter bzw. Seminarvorstand oder Beamte der Schulaufsicht seien, die Ableistung eines solchen Betriebspraktikums nahegelegt. Die Antragstellerin könne ein solches Praktikum aber nicht vorweisen, deshalb bedürfe es keiner weiteren rechtlichen Prüfung, ob eine Beförderung auch aufgrund charakterlicher Nichteignung rechtmäßig unterblieben sei. Jedenfalls habe sich die Antragstellerin nicht zu Unrecht (noch) im Statusamt A 15 befunden. Es könne auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Anlassbeurteilung vorgelegen hätten, da sich eine solche ohnehin nicht auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung hätte auswirken können. Der Beigeladene habe in einem höheren Statusamt, A 15 + Z, bereits das bestmögliche Gesamtprädikat erzielt. Selbst wenn die Antragstellerin in einer neu zu erstellenden aktuellen Anlassbeurteilung ebenfalls dieses Gesamtprädikat erreicht hätte, würde sie dennoch aufgrund ihres niedrigeren Statusamts im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen zurückstehen. Dieser weise einen für die Antragstellerin nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung auf. Deshalb habe für die Antragstellerin auch keine Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen. Mangels Nachweises eines Betriebspraktikums verfüge die Antragstellerin auch nicht über die Voraussetzung für eine Beförderung in das Statusamt A 16 und die Wahrnehmung einer Funktion als Schulleiterin. Da die streitgegenständliche Ausschreibung ausdrücklich auf die „Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) vom 30. Mai 2016“ verweise, die in Punkt 2.5.2.2a als materielle Voraussetzung für die Übertragung der Funktion des Schulleiters (ausgewiesen in den Besoldungsgruppen A 16 und A 15 + Z) den Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 8 Tagen, nicht älter als vier Jahre, vorsehe, erfülle die Antragstellerin schon nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, dass im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses den Argumenten des Antragsgegners deutlich mehr Raum eingeräumt werde und es an einer Wiedergabe des schriftsätzlichen Vorbringens vom 12. Oktober 2017 und 2. November 2017 fehle. Es sei auch unzutreffend, dass die Einwendungen der Antragstellerin gegen eine Beurteilung im innegehabten Statusamt A 15 wegen der Formenstrenge des Beamtenrechts unbeachtlich seien, vielmehr sei es im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in Konkurrentenstreitigkeiten Einwendungen gegen die Beurteilung geltend gemacht werden könnten. Unzutreffend sei auch, dass der Antragstellerin für eine Beförderung in das Statusamt A 16 der „notwendige Nachweis eines Betriebspraktikums“ fehle. Ein solches sei nachweislich des Schreibens des Staatsministeriums vom 5. Mai 2017 nur für Lehrkräfte, nicht aber für Seminarvorstände verpflichtend. Deshalb sei auch im Schreiben des Staatsministeriums vom 28. Oktober 2015 aufgeführt, dass gemäß Nr. 8.1.1 ErbSch die Beförderung zur Oberstudiendirektorin drei Jahre nach der Ernennung zur Studiendirektorin erfolgen könne. Die Wartezeit sei am 1. April 2017 eingehalten. Eine Beförderung hätte auch nicht wegen charakterlicher Nichteignung unterbleiben können. Ursache für die innerdienstlichen Spannungen sei nicht die Antragstellerin, vielmehr habe ihre Dienstvorgesetzte absolut rechtswidrig und ohne Anhörung eine Disziplinarverfügung und gleichzeitig eine ebenfalls rechtswidrige Dienstanweisung erlassen, die beide unverzüglich vom Staatsministerium kassiert worden seien, und das Mediationsverfahren einseitig abgebrochen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht bedacht, dass bei der Auswahlentscheidung eine Beurteilung der Antragstellerin aus dem Statusamt A 16 zugrunde gelegt hätte werden müssen. Auf die Ausführungen zur Anlassbeurteilung komme es insofern nicht an. Punkt 2.5.2.2.a der FubSch beziehe sich auf die Funktion eines Schulleiters, die die Antragstellerin nicht anstrebe. Im Übrigen werde auf den Schriftsatz vom 5. September 2017 im Verfahren M S. 17.3772 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Insbesondere habe das Erstgericht bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Recht verneint, weil die Antragstellerin wegen des fehlenden erforderlichen Betriebspraktikums das konstitutive Anforderungsprofil für das vorliegende streitige Amt einer Schulleiterin in A16 nicht erfülle. Hinzu komme, dass die Antragstellerin angesichts der vom Beigeladenen im höheren Statusamt A 15 + Z erzielten Bestnote auch in einem neuerlichen Auswahlverfahren unter Leistungsgesichtspunkten nicht zum Zug kommen könne. Die von der Beschwerde eingeforderte „fiktive“ Beurteilung der Antragstellerin in dem von ihr angestrebten A 16-Amt sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie keine Leistungen in einem mit A 16 bewerteten Amt erbracht habe. Die Antragstellerin erweise sich damit als sog. „chancenlose Bewerberin“. Sie könne eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung nicht beanspruchen, weil von vornherein keine Aussicht bestehe, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden.

Der Beigeladene äußerte sich hierzu nicht.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht mangels Anordnungsanspruch abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich war es vorliegend nicht erforderlich, eine aktuelle Anlassbeurteilung für die Antragstellerin einzuholen.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung zu treffende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 24; B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 28). Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11).

Vorliegend bewarben sich auf die streitgegenständliche Stelle des Schulleiters der Beruflichen Oberschule E* … (BesGr. A16) ausweislich des Auswahlvermerks des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Juni 2017 fünf Lehrkräfte. Hierunter befanden sich drei stellvertretende Schulleiter im Statusamt A 15 + Z, zu denen auch der Beigeladene zu rechnen ist, und die Antragstellerin (damals noch) als Seminarvorstand im Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen (BesGr. A 15). Im Rahmen der für die vier Mitbewerber eingeholten Anlassbeurteilungen erreichte der Beigeladene im Statusamt A 15 + Z als einziger Bewerber das beste Gesamtprädikat (HQ). In der Anlassbeurteilung wurden auch alle für Leitungsfunktionen besonders relevante Einzelmerkmale mit dem Prädikat (HQ) bewertet. Auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Klägerin wurde ausweislich des Auswahlvermerks mit der Begründung verzichtet, sie könne, da in einem niedrigeren Statusamt stehend, unter keinen Umständen den Erstplatzierten übertreffen.

Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin befindet sich aktuell im Statusamt A 15. Zwar verweist sie zu Recht auf den Umstand, dass sich aufgrund ihres Wechsels an das Staatliche Studienseminar im November 2015 ihre Situation seit dem Beurteilungsstichtag ihrer letzten periodischen Beurteilung am 31. Dezember 2014 aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben so erheblich geändert hat, dass grundsätzlich die Erstellung einer Anlassbeurteilung als Grundlage für die Auswahlentscheidung gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 LlbG gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 27.10.2016 a.a.O. Rn. 47; B.v. 3.2.2015 – 3 CE 14.2828 – juris Rn. 29). Da die Antragstellerin aber aufgrund ihres niedrigeren Statusamtes auch bei bester Bewertung im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen unterlegen wäre, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet, dass der Antragsgegner auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung verzichtet hat. Auf die Frage, ob die Antragstellerin angesichts der Konfliktsituation mit ihrer Vorgesetzten am Staatlichen Studienseminar, die letztlich zu ihrer Versetzung geführt hat, und ihrer Vorbeurteilung in der letzten periodischen Beurteilung vom 7. Januar 2015 mit dem Gesamturteil (BG) das Gesamtprädikat (HQ) realistisch hätte erreichen können, kommt es insofern nicht an. Besondere leistungsbezogene Kriterien, die trotz grundsätzlicher Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung den Leistungsvorsprung des Beigeladenen zugunsten der Antragstellerin kompensieren hätten können (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 a.a.O. Rn. 11), wurden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

Die Frage, ob die Antragstellerin ohne Nachweis eines aktuellen Betriebspraktikums überhaupt das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllen kann, ist aus Sicht des Senats nicht entscheidungserheblich. Zwar verweist der Antragsgegner zu Recht auf den Text der Ausschreibung, der wiederum auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 (FubSch) Bezug nimmt, in denen in 2.5.2.2 für die Funktion eines Schulleiters der Nachweis eines solchen Praktikums gefordert wird. Allerdings geht er selbst in Punkt 4 des Auswahlvermerks vom 21. Juni 2017 davon aus, dass alle Bewerber (also auch die Antragstellerin) grundsätzlich das Anforderungsprofil erfüllen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch nicht beanstandet, dass der Antragsgegner im Rahmen der Besetzungsentscheidung das aktuelle Statusamt der Antragstellerin in A 15 zugrunde gelegt hat, in dem sie sich nach wie vor befindet. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Ablauf der Mindestwartezeit am 1. April 2017 bei der Antragstellerin tatsächlich vorgelegen haben, kann sie sich im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens nicht darauf berufen, sie sei zu Unrecht nicht befördert worden. Maßgeblich und Grundlage für die Besetzungsentscheidung sind die aktuellen Statusämter der Bewerber und die in diesen Ämtern beurteilten Leistungen.

Zu Recht wird zwar von Seiten der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in Konkurrentenstreitigkeiten Einwendungen gegen Beurteilungen geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 23; B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich nämlich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die Antragstellerin wendet sich weder gegen ihre eigene, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung, noch gegen

die des Beigeladenen. Vielmehr fordert sie sinngemäß eine „fiktive“ (Anlass) beurteilung in dem von ihr angestrebten Amt A 16. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin keine Leistungen in einem mit A 16 bewerteten Statusamt erbracht hat. Angesichts der kurzen Zeitspanne bis zur Besetzungsentscheidung am 21. Juni 2017 wäre eine Leistungsbewertung im Rahmen einer Anlassbeurteilung wohl auch dann nicht aussagekräftig, wenn die Antragstellerin tatsächlich zum 1. April 2017 befördert worden wäre.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 16 (Stufe 9) von 5000,- auf 19.365,03 Euro (3 x 6.452,01 Euro) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für beide Rechtszüge auf jeweils 11.335,65 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei ein chancenloser Bewerber greift durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weil die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich scheint (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 43 m.w.N.). Es kann daher offen bleiben, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers deshalb verletzt worden ist, weil für die Beigeladene eine Anlass- oder aktualisierte Beurteilung hätte eingeholt werden müssen.

Die Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung unterstellt, hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine Chance, weil er die Richtigkeit seiner dienstlichen Beurteilung 2015 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten in der Besoldungsgruppe A 11 nicht substantiiert in Frage stellen konnte und somit jedenfalls gegenüber vier weiteren Mitbewerbern mit jeweils einem Gesamturteil von 11 Punkten ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 11 chancenlos wäre.

a. Der Antragsteller wendet gegen seine dienstliche Beurteilung ein, dass sich eine Verschlechterung um drei Punkte nicht mit dem Anlegen eines anderen Beurteilungsmaßstabes begründen lasse. Er verweist auf das Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. Juli 2017. Danach war die erste Beurteilung 2015 deshalb aufzuheben, weil sich die Verschlechterung um 2 Punktegruppen - von 12 auf 6 Punkte - durch die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabes ergeben habe. Ein Abstellen allein auf die neue Vergleichsgruppe nach der Beförderung ohne weitere Begründung rechtfertige nicht den Abfall von 12 auf 6 Punkte. Die Beurteilung sei folglich aufzuheben und die Leistungen des Antragstellers erneut einzuschätzen. Zu der erneuten Beurteilung - diesmal mit einem Gesamturteil von 9 Punkten - verhält sich das Schreiben nicht. Im Übrigen begegnet der Umstand, dass sich der Antragsteller den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen muss und insoweit ein anderer Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG NW, B.v. 13.6.2017 - 1 B 260/17 - juris Rn. 12 m.w.N.)

b. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil einzelne unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers nicht beteiligt worden sind.

(1) EPHK G. war als unmittelbarer Vorgesetzter in der Zeit vom 2. bis 6. März 2015 entsprechend Ziff. 11.1 Satz 5 des 3. Abschnitts der VV-BeamtR in der Fassung vom 1. August 2015 nicht zu beteiligen, da der Einsatz bei der BAO G 7 nicht wenigstens sechs Monate betragen hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Stellungnahme für einen nur fünftägigen Zeitraum einen wesentlichen Einfluss auf die dienstliche Beurteilung nehmen könnte.

(2) POK T. war als unmittelbarer Vorgesetzter deshalb nicht zu beteiligen, weil Beurteilungen nur von Dienstvorgesetzten vorgenommen werden, die in einem höheren Statusamt als der zu Beurteilende tätig sind (Erst-Recht-Schluss aus Ziff. 11.5 Satz 1 des 3. Abschnitts der VV-BeamtR). POK T. war im Beurteilungszeitraum in das Statusamt A 10 eingegliedert, der Antragsteller in das Statusamt A 11

(3) PHK M. als stellvertretender Hundertschaftsführer war für die Tätigkeit des Antragstellers bei der VI. BPA, 23. BPH E/AS als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen, da EPHK Sch. und LPD O. zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits im Ruhestand waren (vgl. BVerwG, B.v. 20.08.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn. 9 und U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 18 f).

c. Die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass POK T. dem Antragsteller im Januar 2016 im Rahmen eines Abschlussgespräches bestätigt haben soll, „dass er sehr gut arbeite, sehr hilfsbereit, verantwortungsbewusst und selbständig sei“. Hierfür fehlt zum einem die Glaubhaftmachung, zum anderen kommt einer solchen „privaten“ Äußerung keine entscheidende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Behauptung, EPHK L. habe dem Antragsteller Ende Januar 2013 bestätigt, er habe seit der letzten Beurteilung genauso gut gearbeitet wie zuvor. Dem Unterrichtsbesuch von PHK M. am 6. Oktober 2014 kommt als Augenblicksmoment keine entscheidende Bedeutung zu. Inwieweit das Persönlichkeitsbild vom 8. Oktober 2015 die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung insgesamt oder in Teilen in Frage stellen soll, führt der Antragsteller nicht aus.

d. Anhaltspunkte dafür, dass EPHK St. dem Antragsteller gegenüber voreingenommen oder befangen ist, konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; Hess. VGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41). Entscheidend ist hierfür jedoch nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers. Maßgeblich ist nur die Voreingenommenheit, die aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32). Ein unmittelbarer Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich oder gerecht zu beurteilen oder einen Beurteilungsentwurf zu erstellen. Insofern unterliegen Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst (BVerwG, B.v. 26.2.2004 a.a.O.).

Eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des unmittelbaren Vorgesetzten EPHK St. ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Weigerung, Mitarbeiter- oder Leistungsgespräche zu führen, begründet objektiv gesehen auch unter Berücksichtigung des von ihm verfassten Persönlichkeitsbilds vom 18. März 2014 keine Besorgnis der Befangenheit. Der Umstand, dass der Antragsteller die Einschätzung seines unmittelbaren Vorgesetzten für unzutreffend hält, ist insoweit ohne Belang. Zwar kann sich der Senat nicht dem Eindruck entziehen, dass das Verhältnis zwischen EPHK St. und dem Antragstellers schwierig war. Gleichwohl ist das Persönlichkeitsbild objektiv betrachtet, nicht geeignet, von einer Befangenheit des EPHK St. auszugehen. Das Persönlichkeitsbild ist sachlich und differenziert, wenngleich von einem ausgeprägten Hierarchieverständnis des Vorgesetzten geprägt. Es macht deutlich, dass aus Sicht des Verfassers eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich war, was letztlich dazu führte, dass der Antragsteller die 31. AS verlassen musste. Die Einwendungen, die der Antragsteller hiergegen unter dem 17. September 2015 erhoben hat, werten die Vorkommnisse anders, lassen aber nicht den Schluss zu, dass der Vorgesetzte nicht in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller unvoreingenommen zu beurteilen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 11/Stufe 8 von 5.000 € auf 11.335,65 € (3 x 3.778,55 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.