Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2014 - M 5 E 14.2999

published on 11.11.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2014 - M 5 E 14.2999
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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller dessen dienstliche Schusswaffe vorläufig auszuhändigen und während des Polizeidienstes zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig den Führerschein für Dienstkraftfahrzeuge auszuhändigen und dem Antragsteller das Führen von Dienstkraftfahrzeugen während des Dienstes zu gestatten.

Der Antragsteller ist vorläufig nicht verpflichtet, regelmäßig wöchentlich an einer ambulanten Selbsthilfegruppe teilzunehmen oder über eine Suchtberatungsstelle eine ambulante Behandlung durchzuführen.

Der Antragsteller ist vorläufig nicht verpflichtet, vollständige und dauerhafte Alkoholabstinenz einzuhalten.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1961 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar in Diensten des Antragsgegners.

Der Beamte wurde von der von ihm getrennt lebenden Ehefrau am ... Februar 2014 angezeigt. Der Polizist habe seine von ihm getrennt lebende Ehefrau bis in das Jahr 2007 bedroht und misshandelt. Der Beamte würde auch dem Alkohol zusprechen und hohe Dosen Schmerzmittel zu sich nehmen. Sie sei in Sorge, dass es sich bei dem Polizisten um eine „tickende Zeitbombe“ handle. Er habe Privatwaffen und gedroht, alle zu erschießen, außerdem würde er „einige mitnehmen“. In den Jahren 1996 und 1997 ist der Antragsteller wegen einer massiven Alkoholproblematik begutachtet worden, dabei stand auch häusliche Gewalt im Raum. Nach einem Gutachten von Prof. Dr. D. vom ... Juli 1996 bestehe beim Antragsteller eine Neigung, in Konfliktsituationen exzessiv Alkohol zu trinken und unter dem Einfluss von Alkohol aggressives und enthemmtes Verhalten zu entwickeln. In diesem Gutachten wird eine psychotherapeutische Behandlung zur Entwicklung sozial angemessener Bewältigungsstrategien für Konfliktsituationen und zum anderen Alkoholabstinenz angeraten, die unangekündigt überprüft werden sollte. Es bestehe keine Alkoholabhängigkeit. Bei konsequenter Abstinenz vom Alkohol seien keine Einschränkungen der Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und Dienstwaffen gegeben.

Dienst- und Privatwaffen sowie den Dienstführerschein hat der Polizist bereits am ... Februar 2014 freiwillig auf Veranlassung des Dienstherrn abgegeben. Der Beamte wurde vom Polizeiärztlichen Dienst begutachtet.

Mit Gesundheitszeugnis vom ... April 2014 kam die Polizeiärztin zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Ergebnisses einer Haaranalyse vom ... März 2014 derzeit von einem signifikant erhöhten Alkoholkonsum ausgegangen werden müsse. Der Beamte sei derzeit zum Führen von Dienst- wie auch Privatwaffen sowie zum Führen vom Dienstkraftfahrzeugen nicht geeignet. Vollständige und dauerhafte Abstinenz seien einzuhalten. Eine Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Suchtberater und die regelmäßige wöchentliche Teilnahme an einer ambulanten Selbsthilfegruppe sei angezeigt.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom ... April 2014 wurde der Antragsteller unter Übersendung des Gesundheitszeugnisses aufgefordert, vollständige und dauerhafte Alkoholabstinenz einzuhalten, binnen einer Woche mit dem Suchtberater Kontakt aufzunehmen sowie regelmäßig wöchentlich an einer ambulanten Selbsthilfegruppe teilzunehmen. Mit Schreiben vom ... April 2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe, da dies unverhältnismäßig sei.

Am ... Mai 2014 wurde vom Polizeiärztlichen Dienst eine erneute Haarprobe vom Antragsteller genommen.

Der Antragsteller legte das Analyseergebnis einer Haarprobe vom ... Juni 2014 vor. Bei zwei Segmenten spreche die Ethylglucuronid-Konzentration für soziales Trinkverhalten, die Fettsäureethylester-Konzentration liege dagegen schon eher in einem unauffälligen Bereich. Die Konzentrationen nähmen jeweils in Richtung Kopfhaut ab, so dass unter Umständen der Alkoholkonsum in den letzten Monaten reduziert oder gar eingestellt worden sei.

Der Polizeiärztliche Dienst teilte mit Gesundheitszeugnis vom ... Juni 2014 mit, dass aufgrund des Ergebnisses einer am Untersuchungstag (...5.2014) in Auftrag gegebenen Haaranalyse bei dem Beamten von einem exzessiven Alkoholkonsum in den letzten drei bis vier Monaten vor der Probenahme auszugehen sei. Eine nochmalige polizeiärztliche Untersuchung werde in etwa sechs Monaten vorgeschlagen. Sollte eine vollständige und dauerhafte Alkoholabstinenz unter ambulanten therapeutischen Maßnahmen (regelmäßiger Kontakt zum Suchtberater und regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe oder alternativ Anbindung an eine Suchtberatungsstelle) weiterhin nicht gelingen, wäre die Durchführung einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie angezeigt.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom ... Juni 2014 wurde der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gesundheitszeugnis vom ... Juni 2014 aufgefordert, vollständige und dauerhafte Alkoholabstinenz einzuhalten sowie regelmäßig wöchentlich an einer ambulanten Selbsthilfegruppe teilzunehmen oder über eine Suchtberatungsstelle eine ambulante Behandlung durchzuführen. Sollte die Teilnahme an einer ambulanten Entwöhnungstherapie nicht bis spätestens 20. August 2014 nachgewiesen werden, werde der Beamte angewiesen, eine stationäre Entwöhnungstherapie durchzuführen. Der Beamte sei auch weiterhin gesundheitlich nicht geeignet zum Besitz und Führen von Dienst- und Privatwaffen sowie zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen. Eine Nachuntersuchung finde in ca. sechs Monaten statt.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Anordnung vom ... Juni 2014 ein und beantragte, ihm unverzüglich wieder die Privatwaffen auszuhändigen und ihn uneingeschränkt im Vollzugsdienst einzusetzen, wozu das Tragen von Dienstwaffen und das Führen von Dienstfahrzeugen gehöre. Das Gesundheitszeugnis beruhe nicht auf einer segmentweisen Untersuchung der Haarproben, die eine differenzierte Betrachtung des Trinkverhaltens in jüngster Zeit ermögliche. Auch wenn die Haaranalysen, die den polizeiärztlichen Gesundheitszeugnissen zugrunde lägen, einen erhöhten Alkoholkonsum nahelegten, so dürfe das Ergebnis der Analyse vom ... Juni 2014 nicht negiert werden. Das lege eine Reduzierung bzw. Einstellung des Alkoholkonsums ab Februar/März 2014 nahe.

Die Polizeiärztin teilte mit Schreiben vom ... Juli 2014 mit, dass der Antragsteller angegeben habe, von 1997 bis 2010 vollständige Alkoholabstinenz eingehalten zu haben, ab dem Jahr 2010 habe er ab und zu ein Bier oder eine Radler-Halbe getrunken. Während eines „All-inclusive“-Urlaubs im Januar 2014 habe er entgegen sonstiger Gewohnheit täglich mehrere hochprozentige alkoholische Getränke konsumiert, anlässlich seines Geburtstages am ... 2014 zudem drei oder vier Halbe Bier und zwei Prosecco. Seit Mitte Februar 2014 habe er vollständig auf Alkohol verzichtet. Haaranalysen vom .... März 2014 und ... Mai 2014 würden einen exzessiven Alkoholkonsum in den letzten drei bis vier Monaten vor der Probenahme belegen. Vom Antragsteller sei eine dauerhafte Alkoholabstinenz zu fordern, die über einen möglichst langen Zeitraum nachgewiesen sei. Bereits im Jahr 1996 habe der damalige Gutachter darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine dauerhafte Alkoholabstinenz einhalten müsse. Die unauffälligen Blutwerte könnten die Einschätzung nicht in Frage stellen, da es sich dabei nur um indirekte Parameter für Alkoholkonsum handle, die eine Leberzellschädigung anzeigten. Der Suchtberater, der bei dem Untersuchungsgespräch am ... Mai 2014 anwesend gewesen sei, habe einen konstruktiven Kontakt mit dem Antragsteller berichtet, er sehe allerdings keinen Sinn darin, dass der Beamte eine Selbsthilfegruppe besuche, wenn er hierzu nicht motiviert sei.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am 11. Juli 2014, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

vorläufig

1. die dienstliche Schusswaffe des Antragstellers an den Antragsteller auszuhändigen und während des Polizeidienstes zur Verfügung zu stellen,

2. dem Antragsteller den Führerschein für Dienstfahrzeuge auszuhändigen und dem Antragsteller das Führen von Dienstfahrzeugen während des Polizeidienstes zu gestatten,

3. die Anordnung aufzuheben, wonach der Antragsteller verpflichtet sei, regelmäßig wöchentlich an einer ambulanten Selbsthilfegruppe bzw. einer Suchtberatungsstelle eine Behandlung zwecks Alkoholentwöhnung durchzuführen,

4. die Anordnung aufzuheben, wonach der Antragsteller uneingeschränkt, d. h. auch im außerdienstlichen Bereich, dazu aufgefordert wird, vollständige und dauerhafte Alkoholabstinenz einzuhalten.

Der Antragsteller habe seit dem Jahr 2010 nur mäßig Alkohol getrunken. Lediglich während eines Urlaubs im Januar 2014 habe er hochprozentige alkoholische Getränke zu sich genommen. Seit Mitte Februar halte er Alkoholabstinenz ein. Eine segmentweise Untersuchung der Haare auf Alkoholabbauprodukte habe ergeben, dass der Alkoholkonsum in den letzten drei Monaten reduziert oder eingestellt worden sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, bis auf weiteres die streitgegenständlichen Einschränkungen aufrecht zu erhalten. Die Pflicht zur Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe oder einer ambulanten Alkoholentwöhnungsbehandlung wie auch die Pflicht zur vollständigen Alkoholabstinenz griffen in unverhältnismäßiger Weise in das Privatleben des Beamten ein. Die unauffällige Haaranalyse vom ... Juni 2014 bleibe völlig unberücksichtigt.

Das Polizeipräsidium hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aufgrund der Haarbefunde, die einen exzessiven Alkoholkonsum in den vergangenen Monaten belegten, seien die verfügten Einschränkungen erforderlich und ermessensfehlerfrei. Es sei auch keine ambulante Entwöhnungstherapie angeordnet worden, sondern die lediglich die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe oder die Anbindung an eine Suchtberatungsstelle.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers teilte dem Gericht telefonisch mit, dass bis zum Vorliegen einer weiteren Untersuchung im November 2014 der status quo zum Besitz und Führen von Dienst- und Privatwaffen sowie zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen akzeptiert werde, nicht jedoch die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Entwöhnungsbehandlung. Das Polizeipräsidium rückte mit Schreiben vom ... August 2014 nicht von seiner Forderung ab, zur Vorbereitung an einer ambulanten Entwöhnungstherapie an Motivationsgesprächen regelmäßig einmal wöchentlich im Rahmen einer ambulanten Selbsthilfegruppe teilzunehmen. Eine Nachuntersuchung finde im November 2014 statt. Der Suchtberater des Polizeipräsidiums teilte dem Präsidium am ... August 2008 mit, dass der Antragsteller seit ... Juli 2014 regelmäßig wöchentlich an den Treffen der Selbsthilfegruppe der „...“ teilnehme.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte ein Gutachten vom ... August 2014 über die Haaranalyse einer am ... Juli 2014 gewonnenen Probe des Beamten vor. Nach den vorliegenden Werten könne eine Alkoholaufnahme nicht bewiesen, eine gelegentliche Aufnahme oder ein mäßiges Trinkverhalten könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Weiter wurde mitgeteilt, dass es sich beim Vorschlag der Beibehaltung des status quo hinsichtlich Waffen und Dienstfahrzeuge um einen Vorschlag zur einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits gehandelt habe und nicht um eine Anerkennung dieser Einschränkungen. Außerdem wurde ein psychiatrisches Gutachten von Dr. O. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Zusatzqualifikationen Suchtmedizin und Verkehrsmedizin) vom ... September 2014 vorgelegt. Danach könne schon aufgrund der Laboruntersuchungsergebnisse mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Alkoholabstinenz zumindest für die Dauer von ein bis zwei Monaten vor der gutachtlichen Untersuchung ausgegangen werden. Bei einer genauen Diskussion der Laborwerte (corpusculäres Volumen der Erythrozyten) wiesen die erhobenen Werte auf einen berichteten höheren Alkoholkonsum im Januar 2014 hin, jedoch nicht auf einen exzessiven Alkoholkonsum seit März 2014, wobei ein gelegentlicher niedriger Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Dieses Bild bestätigten auch die Ergebnisse der Haaranalysen. Die segmentweise Untersuchung der Probe vom ... Juli 2014 könne eine Alkoholaufnahme von Ende Mai bis Ende Juli 2014 nicht beweisen, schließe jedoch eine gelegentliche Alkoholaufnahme oder ein mäßiges soziales Trinkverhalten nicht aus. Beide Untersuchungsmethoden stünden in Einklang mit den Angaben des Probanden über einen erheblichen Alkoholkonsum im Rahmen eines Urlaubs im Januar 2014 und einer zumindest weitgehenden Alkoholabstinenz seit Mitte Februar 2014.

Das Polizeipräsidium teilte darauf unter Bezugnahme einer Bewertung der Polizeiärztin am ... Oktober mit, dass die getroffenen Maßnahmen nicht aufgehoben werden könnten. Denn die Ärztin lege in ihrer Bewertung dar, dass eine erforderliche dauerhafte Alkoholabstinenz durch die vorgelegten Untersuchungsergebnisse und Gutachten nicht belegt sei.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers teilte weiter mit, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Privatwaffen am ... Oktober 2014 ausgehändigt habe sowie dass das nach der Anzeige der mittlerweile geschiedenen Ehefrau eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt worden sei.

Das Polizeipräsidium äußerte dazu, dass die dem Schriftsatz der Bevollmächtigten beigefügten Unterlagen nicht vollständig, aber für das vorliegende Verfahren auch nicht relevant seien. Eine Nachuntersuchung des Beamten beim polizeiärztlichen Dienst sei mit Schreiben vom ... Oktober 2014 beantragt worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die im Schreiben vom ... Juni 2014 genannten Einschränkungen bei der Dienstausübung (kein Führen von Dienstwaffen und Dienstkraftfahrzeugen) vorläufig nicht hinnehmen zu müssen sowie die dort genannten dienstlichen Weisungen (Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe oder ambulante Behandlung bei einer Suchtberatungsstelle und vollständige und dauerhaft Alkoholabstinenz) vorläufig nicht befolgen zu müssen, sind die Anträge wie folgend sachdienlich zu fassen (§ 88 VwGO):

a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller dessen dienstliche Schusswaffe vorläufig auszuhändigen und während des Polizeidienstes zur Verfügung zu stellen.

b) Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig den Führerschein für Dienstkraftfahrzeuge auszuhändigen und dem Antragsteller das Führen von Dienstkraftfahrzeugen während des Dienstes zu gestatten.

c) Der Antragsteller ist vorläufig nicht verpflichtet, regelmäßig wöchentlich an einer ambulanten Selbsthilfegruppe teilzunehmen oder über eine Suchtberatungsstelle eine ambulante Behandlung durchzuführen.

d) Der Antragsteller ist vorläufig nicht verpflichtet, vollständige und dauerhafte Alkoholabstinenz einzuhalten.

3. Für diese Anträge ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Wie die Bevollmächtigte des Antragstellers auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich am 1. Oktober 2014 mitgeteilt hat, ist das Akzeptieren des „status quo“ hinsichtlich der Abgabe der Dienstwaffe und die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Vorschlags zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erfolgt. Da eine solche vergleichsweise Lösung nicht zustande kam, kann aus dieser Äußerung nicht abgeleitet werden, dass die Antragstellerseite die entsprechenden Einschränkungen bis auf weiteres akzeptieren würde, weshalb die Inanspruchnahme des Gerichts nicht erforderlich wäre. Das gilt auch für die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe oder der Anbindung an eine Suchtberatungsstelle. Denn insoweit wird vom Antragsteller eine dauerhafte Verpflichtung gefordert. Durch die Erfüllung über einen gewissen Zeitraum bringt der Verpflichtete nicht zum Ausdruck, dass er diese bis auf weiteres akzeptiert. Das wird durch die Aufrechterhaltung des vorliegenden Eilantrags auch hinreichend zum Ausdruck gebracht.

4. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine alsbaldige Entscheidung des Gerichts ist angesichts der dem Beamten auferlegten sofortigen Verpflichtungen erforderlich. Damit der Antragsteller seine Rechte effektiv wahren kann, ist ein Verweis auf einen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht möglich. Denn durch zwischenzeitlichen Zeitablauf wäre die Rechtsposition des Beamten weitgehend entwertet, der den Weisungen zunächst Folge leisten muss.

5. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beamte hat nach derzeitigem Kenntnisstand einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Positionen. Die auf § 35 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) gestützten Weisungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berechtigt. Nach dieser Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Das bedingt aber, dass diese erforderlich und nicht willkürlich sind. Dienstliche Weisungen, die das außerdienstliche Verhalten betreffen, sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung oder Gewährleistung der Erfüllung bestehender Dienstpflichten erforderlich sind. Für sie muss ein berechtigtes Interesse bestehen (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2014, § 35 BeamtStG Rn. 58).

a) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufiges Aushändigen der dienstlichen Schusswaffe und der Berechtigung zum Tragen während des Polizeidienstes (Antrag Nr. 1).

Es kann offen bleiben, ob die auf Haaranalysen gestützten polizeiärztlichen Gesundheitszeugnisse vom ... April 2014 und ... Juni 2014 über einen erhöhten Alkoholkonsum durch den Beamten zu der Einschätzung des Dienstherrn berechtigten, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht geeignet zum Besitz und Führen von Dienst- und Privatwaffen sowie zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ist. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, die nahe legen, dass der Beamte aufgrund in seiner Person liegender gesundheitlicher Umstände beim Umgang mit Waffen und Dienstkraftfahrzeugen nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen und dadurch sich und andere möglicherweise gefährden könnte.

Nach den weiteren vorgelegten Untersuchungsergebnissen und dem Gutachten von Dr. O. vom ... September 2014 bestehen derzeit keine entsprechenden Anhaltspunkte für ein solches Gefährdungspotential beim Umgang mit Dienstwaffen und Dienstkraftfahrzeugen. Im Gutachten vom ... September 2014 diskutiert Dr. O. ausführlich und einleuchtend die Ergebnisse der verschiedenen vorgelegten Haarproben wie auch Laboranalysen. Gestützt auf die mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmenden Werte und deren spezifischen Aussagegehalt hinsichtlich eines Alkoholkonsums kommt er zu dem nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis, dass beim Antragsteller ein erhöhter Alkoholkonsum zwischen Mitte Dezember 2013 und März 2014 vorgelegen habe, der allerdings auf ein sozial akzeptiertes Niveau abgesenkt worden und sogar eine weitere Trinkmengenreduktion vorgenommen worden sei. Die Polizeiärztin nimmt demgegenüber in der im Schreiben des Polizeipräsidiums vom ... Oktober 2014 mitgeteilten Bewertung dieses Gutachtens hierzu nicht konkret Stellung. Deren Ausführungen können die detaillierte Bewertung von Dr. O. nicht in Frage stellen. Der Hinweis, dass der Beamte Alkoholabstinenz einzuhalten habe und das über einen möglichst langen Zeitraum unter Beweis stellen sollte, verkennt, dass nach der Probeentnahme vom ... Juli 2014 ein Untersuchungsergebnis gewonnen wurde, das eine Alkoholaufnahme nicht beweisen könne, jedoch auch einen gelegentlichen Konsum oder soziales Trinkverhalten nicht ausschließen lasse. Es wird auch nicht ansatzweise angegeben, ab welchem Abstinenzzeitraum die Polizeiärztin von einer dauerhaften Alkoholabstinenz im Fall des Antragstellers ausgehen will. Soweit die Ärztin die nur segmentweise Untersuchung der Haarproben bemängelt, so ist im Gutachten von Dr. O. dazu nachvollziehbar angegeben, dass damit der jüngst vergangene Zeitraum überblickt werden kann. Soweit der polizeiärztliche Dienst den Wert von 0,61 ng/mg Fettsäureethylester als so hoch einschätzt, dass eine Einnahme von 60 g Alkohol täglich belegt sei, ist das nicht nachvollziehbar. Das für diese Annahme zitierte Gutachten vom ... Mai 2014 betrifft nicht den Antragsteller und wurde nicht vorgelegt. Diese Einschätzung steht auch in Widerspruch zum Gutachten vom ... August 2014, das für diesen Wert an Fettsäureethylester kombiniert mit der Ethylglucuronid-Untersuchung ausdrücklich angibt, dass eine Alkoholaufnahme nicht bewiesen werden, eine gelegentliche Einnahme oder mäßiges soziales Trinkverhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Es ist auch nicht ansatzweise begründet, wie die Polizeiärztin zu einer anderen Einschätzung als das - wie dem Gericht bekannt ist - auf die Bewertung von Haaranalysen spezialisierte Labor kommt.

b) Für den Anspruch auf vorläufige Gestattung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 2 des Antrags) gelten die Ausführungen unter a) entsprechend.

c) Der Antragsteller hat auch Anspruch auf ein vorläufiges Nichtbefolgen der Weisung, regelmäßig an einer ambulanten Selbsthilfegruppe bzw. einer Suchtberatungsstelle eine Behandlung zwecks Alkoholentwöhnung durchzuführen (Nr. 3 des Antrags).

Diese Anordnung ist ermessensfehlerhaft, da sie nicht erforderlich ist. Denn nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. O. hat der Antragsteller seinen Alkoholkonsum mindestens ab Ende Mai 2014 so weit reduziert, dass eine Alkoholaufnahme nicht bewiesen, eine gelegentliche Einnahme oder mäßiges soziales Trinkverhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Ein aus Sicht des Dienstherrn korrekturbedürftiges Verhalten in der Lebensführung, die sich negativ auf die Erfüllung der Dienstpflichten auswirken könnte - hier: die Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol über einen längeren Zeitraum - liegt fachärztlich belegt nicht vor. Hierzu gelten die Ausführungen unter a) entsprechend.

Daher kommt es nicht darauf an, dass gegen diese Weisung Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestehen. Im Schreiben vom ... Juni 2014 ist angegeben, dass der Antragsteller aufgefordert wird, „regelmäßig wöchentlich an einer ambulanten Selbsthilfegruppe teilzunehmen oder über eine Suchtberatungsstelle eine ambulante Behandlung durchzuführen“. Im Schriftsatz vom ... Juli 2014 hat das Polizeipräsidium angegeben, dass hiermit nur die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe oder die Anbindung an eine Suchtberatungsstelle gemeint sei. Es sei keine ambulante Entwöhnungstherapie angeordnet worden. Im Schreiben vom ... August 2014 führt das Präsidium weiter aus, dass es sich dabei um vorbereitende Motivationsgespräche handle, die erst die Teilnahme an einer Entwöhnungstherapie ermöglichen sollen. Angesichts der Formulierung im Schreiben vom ... Juni 2014, „… oder über eine Suchtberatungsstelle eine ambulante Behandlung durchzuführen“, ist unklar, ob eine „Behandlung“ oder nur „vorbereitende Gespräche“ gefordert sind. Insoweit ist die Formulierung im Schreiben vom ... Juni 2014 unzutreffend. Eine „Behandlung“ ist begrifflich etwas anderes als „vorbereitende“ oder „motivierende“ Gespräche.

Im Übrigen ist sehr fraglich, ob die „regelmäßige wöchentliche Teilnahme an einer ambulanten Selbsthilfegruppe oder die Durchführung einer Behandlung bei einer Suchtberatungsstelle“ im Sinn von vorbereitenden Motivationsgesprächen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nur angeraten und nicht angeordnet werden dürfen. Diese Maßnahmen bedingen auch die Aufgeschlossenheit des Betroffenen, worauf der Suchtberater hingewiesen hat. Die regelmäßigen Treffen bei einer Selbsthilfegruppe oder die „Behandlung“ bei einer Suchtberatungsstelle verlangen vom Betroffenen die Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und betreffen den Kernbereich der privaten Lebensführung. Daher kann die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen wohl nicht anders beurteilt werden als die Verpflichtung zu einer stationären Entwöhnungstherapie (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.1997 -3 CS 96.3804 - NVwZ-RR 1998, 666).

d) Der Antragsteller hat auch Anspruch auf vorläufiges Nichtbefolgen der Weisung zu einer vollständigen und dauerhaften Alkoholabstinenz (Nr. 4 des Antrags).

Die Einschätzung der Polizeiärztin in ihrem Gesundheitszeugnis vom ... April 2014, dass es unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der im Rahmen der polizeiärztlichen Begutachtung erhobenen Befunde notwendig erscheine, dass der Beamte seinen Alkoholkonsum ab sofort vollständig einstelle und zukünftig dauerhaft vollständige Alkoholabstinenz einhalte, überzeugt fachlich nicht. Denn die von der Ärztin angegebene „Vorgeschichte“ stellt die Einschätzung im Gutachten von Prof. Dr. D. vom ... Juli 1996 dar, in welchem dem Antragsteller eine Neigung attestiert wird, in Konfliktsituationen exzessiv Alkohol zu trinken und unter dem Einfluss von Alkohol aggressives und enthemmtes Verhalten zu entwickeln. In diesem Gutachten wird zum einen eine psychotherapeutische Behandlung zur Entwicklung sozial angemessener Bewältigungsstrategien für Konfliktsituationen und zum anderen Alkoholabstinenz angeraten, die unangekündigt überprüft werden sollte. Es bestehe keine Alkoholabhängigkeit. Bei konsequenter Abstinenz vom Alkohol seien keine Einschränkungen der Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und Dienstwaffen gegeben.

Der Antragsteller hat nach seinen Angaben im Gutachten von Dr. O. in den Jahren 1996/97 eine Psychotherapie zur Verbesserung der Konfliktbewältigung und ein Aggressionstraining absolviert, das ihm „tatsächlich viel gebracht habe“. Seit dem Jahr 2010 habe er - wie er auch gegenüber der Polizeiärztin am ... März angegeben hat - einen mäßigen Alkoholkonsum begonnen.

Die Forderung nach einer sofortigen und dauerhaften Alkoholabstinenz übersieht den Umstand, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden Auffälligkeiten etwa 18 Jahre zurückliegen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller nachweisbar seither nicht mit Alkohol aufgefallen. Es besteht nur die Anzeige der vom Beamten getrennt lebenden und mittlerweile geschiedenen Ehefrau, dass er „dem Alkohol zuspreche“. Das ist hinsichtlich Konsummenge und -frequenz eine äußerst vage Aussage. Jedenfalls sind Umstände in Zusammenhang mit Alkohol, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten als Polizeivollzugsbeamter aufkommen lassen könnten, nicht belegt. Zudem ist dem Gutachten von Prof. Dr. D. nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller auf Dauer abstinent leben solle, um die Fähigkeit zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und Dienstwaffen zu behalten. Es ist nur von „konsequent“ die Rede, was in Zusammenschau mit der Neigung, unter dem Einfluss von Alkohol ein aggressives und enthemmtes Verhalten an den Tag zu legen, gesehen werden muss. Diesbezüglich hat der Beamte aber eine Therapie absolviert. Daher muss für die Erneuerung der Forderung nach völliger Alkoholabstinenz plausibel dargelegt werden, warum ein Zusammenhang mit den Auffälligkeiten im Jahr 1996 und den heutigen Verhältnissen sowie der dadurch begründeten Besorgnis der ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten hergestellt wird. Das ist weder im Gesundheitszeugnis vom ... April 2014 und ... Juni 2014 sowie in den Stellungnahmen der Polizeiärztin vom ... Juli 2014 und der im Schriftsatz des Polizeipräsidiums vom ... Oktober 2014 zitierten Stellungnahme auch nur ansatzweise nachvollziehbar ausgeführt. Das stellt aber den Kern des Grundes nach der Forderung zur Einhaltung einer sofortigen völligen und dauerhaften Alkoholabstinenz dar und muss bereits im Gesundheitszeugnis entsprechend nachvollziehbar zum Ausdruck kommen. Auch dem streitgegenständlichen Schreiben des Polizeipräsidiums vom ... Juni 2014 und den weiteren Schreiben und Verlautbarungen der Polizeiverwaltung ist hierzu kein Begründungsansatz zu entnehmen. Aus den Angaben des Antragstellers über sein Trinkverhalten gegenüber der Polizeiärztin - das mit den Angaben gegenüber Dr. O. deckungsgleich ist - ergibt sich ein Zusammenhang der Auffälligkeiten im Jahr 1996 und dem erhöhten Alkoholkonsum anlässlich eines Urlaubs im Januar 2014 nicht. Hinzu kommt, dass der dem Beamten von der Ärztin angelastete Alkoholkonsum in jüngerer Zeit zu keinerlei dokumentierten Auffälligkeiten geführt hat. Ein aggressives und enthemmtes Verhalten in Zusammenhang mit Alkoholkonsum, das der Einschätzung von Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom ... Juli 1996 zugrunde liegt und zu der Feststellung führt, dass bei einer konsequenten Abstinenz von Alkohol keine Einschränkung der Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und Dienstwaffen bestehe, ist beim Alkoholkonsum im Jahr 2014 gerade nicht dokumentiert.

6. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich um vier selbstständige Anträge hinsichtlich der Einschränkung der dienstlichen Tätigkeit und dienstlicher Weisungen handelt, die entsprechend ihrer Bedeutung jeweils selbstständig kostenrechtlich mit dem halben Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu bewerten sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.