Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2015 - M 4 E 15.1279

published on 04.05.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2015 - M 4 E 15.1279
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1947 geborene Antragsteller war vor seiner Pensionierung zum ... Oktober 2012 vom ... Juni 2011 bis zum ... Juli 2012 Leiter des Bayerischen Landesjustizprüfungsamts.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 bestellte ihn der Prüfungsausschuss für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung im Landesjustizprüfungsamt erneut zum Prüfer für die Erste Juristische Staatsprüfung an allen Prüfungsorten (München, Augsburg, Passau, Erlangen, Nürnberg, Regensburg, Bayreuth und Würzburg) sowie für die Zweite Juristische Staatsprüfung bis zum Abschluss der bei Vollendung des ... Lebensjahres des Antragstellers laufenden Prüfungstermine.

Am ... Oktober 2014 schrieb der Geschäftsleiter des Landesjustizprüfungsamts eine E-Mail an die örtlichen Prüfungsleiter der Ersten Juristischen Staatsprüfung mit dem Inhalt, dass der Antragsteller aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit an allen Prüfungsorten außer ... nur in Notfällen eingeteilt werden soll.

Mit Schreiben vom 31. März 2015, eingegangen am 1. April 2015, beantragte der Antragsteller nach § 123 VwGO,

die Anordnung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2014, wonach der Antragsteller als Prüfer in der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung grundsätzlich nur am Prüfungsort ... eingeteilt werden soll und Einsätze an den anderen Prüfungsorten auf Notfälle beschränkt werden sollen, bis zur Entscheidung der Hauptsache auszusetzen.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die Anordnung vom ... Oktober 2014 einen Teilwiderruf der Prüferbestellung darstelle, aber hierfür die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die fiskalischen Argumente seien nur vorgeschoben, in Wahrheit stelle die Maßnahme den vorläufig letzten Akt eines systematischen Verdrängungsversuches dar. Von allen bisherigen Leitern des Landesjustizprüfungsamts nach dem Krieg seien nach der Pensionierung Porträtfotos gefertigt worden, die öffentlich aushängen, allein vom Antragsteller nicht. Nach einem jahrzehntelangen Brauch würden zur Weihnachtsfeier des Prüfungsamts auch die ehemaligen Leiter eingeladen, allein der Antragsteller sei im Dezember 2014 nicht eingeladen worden.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 21. April 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei mit Schreiben vom 12. Juli 2012 auf eigenen Wunsch für die Erste Juristische Staatsprüfung an sämtlichen Prüfungsorten in Bayern bestellt worden. Er sei damit als einziger von ca. 640 Prüfern für die Erste Juristische Staatsprüfung an allen Prüfungsorten bestellt. Nur einzelne Prüfer, insgesamt acht, seien für zwei Prüfungsorte bestellt. Am ... Oktober 2014 sei das Landesjustizprüfungsamt durch die Reisekostenstelle des Landesamts für Finanzen darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller für die Übernachtung an verschiedenen Prüfungsorten Übernachtungskosten in Rechnung gestellt habe, die etwa doppelt so hoch lagen wie die Höchstbeträge nach dem Reisekostengesetz. Um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) zu entsprechen und angesichts der ausreichenden Anzahl ortsansässiger Prüfer, seien daraufhin die örtlichen Prüfungsleitungen mit E-Mail vom... Oktober 2014 gebeten worden, den Einsatz des Antragstellers bei mündlichen Prüfungen außerhalb ... auf Notfälle zu beschränken. Bei der letzten mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung sei der Antragsteller außer in ... trotzdem auch an den Prüfungsorten Erlangen, Passau und Regensburg eingeteilt worden. Die E-Mail vom ... Oktober 2014 stelle keinen Teilwiderruf der Bestellung als Prüfer dar, sondern eine rein innerdienstliche Bitte an die örtlichen Prüfungsleitungen. Der Antragsteller sei weiterhin zum Prüfer an allen Prüfungsorten bestellt und könne dementsprechend grundsätzlich an jedem Prüfungsort in der schriftlichen und mündlichen Prüfung tätig werden. Aus der Bestellung zum Prüfer folge kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf tatsächliche Einteilung als Prüfer in einer Prüfung bzw. an einem Prüfungsort; dies sei Sache der örtlichen Prüfungsleiter. Wie dem Antragsteller mitgeteilt worden sei, seien in den vergangenen zwei Jahren an allen Prüfungsorten neue Prüfer bestellt worden, so dass grundsätzlich kein Anlass bestehe, Prüfer einzusetzen, die eine weite Anreise haben und deshalb entsprechend hohe Reisekosten verursachten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.

§ 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h., die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

Die Bestellung zum Prüfer ergibt grundsätzlich kein Recht, als Prüfer eingesetzt zu werden oder gar an einen bestimmten Prüfungsort eingeteilt zu werden. Aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 folgt keine individualisierte Rechtsmacht des Prüfers, ob und wie er eingesetzt wird. Nach der immer noch herrschenden Schutznormtheorie (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1986 Az. 7 C 29/85 - juris -; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Rn. 131 ff.) vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Nach Auffassung des Gerichts enthält die JAPO hinsichtlich der Bestimmungen über die Prüfer (z. B. § 7, § 19, § 20, § 21 § 32 JAPO), keine individualisiert berechtigende Formulierung. Dies gilt für den Einsatz der Prüfer im Allgemeinen und insbesondere für den Einsatz eines bestimmten Prüfers an einem bestimmten Prüfungsort. Eine Ausnahme mag aus allgemeinen Grundsätzen im Blickwinkel des Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG dann gelten, wenn der Nichteinsatz bzw. der Nichteinsatz an einem bestimmten Prüfungsort willkürlich ist. Daran ist zu denken, wenn andere Prüfer regelmäßig außerhalb ihres Prüfungsortes eingesetzt werden oder die Nichtberücksichtigung des Antragstellers aus willkürlichen Gründen erfolgt. Beides ist nicht der Fall. Der Antragsteller ist der einzige Prüfer in Bayern, der (auf eigenen Wunsch) für alle Prüfungsorte bestellt wurde; die angegebene Begründung - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit der Verwaltung - stellt einen sachlichen Grund dar.

Ein Teilwiderruf der Bestellung liegt nicht vor, da der Antragsteller weiterhin als Prüfer sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung tätig sein kann und die Zusammensetzung der Prüfungskommission an einem bestimmten Prüfungsort eine rein organisatorische Aufgabe des örtlichen Prüfungsausschusses darstellt.

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.