Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2015 - M 3 S 15.2569
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... in ... geborene Antragsteller kam zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 nach Deutschland und besuchte seither eine Klasse der 8. Jahrgangsstufe der Mittelschule ...
Er erhielt im laufenden Schuljahr am 11. Dezember 2014 einen Verweis mit der Begründung, er habe sich zum wiederholten Mal geweigert, am Unterricht teilzunehmen, am 10. März 2015 einen weiteren Verweis mit der Begründung, er habe sich beim Mittagessen sehr unangemessen der Lehrkraft gegenüber verhalten, Anweisungen nicht befolgt und sich uneinsichtig gezeigt. Am 29. April 2015 erhielt er einen verschärften Verweis wegen wiederholten unverschämten Verhaltens gegenüber Lehrkräften, er habe deshalb am 27. April 2015 des Unterrichts verwiesen werden müssen. Am 12. Mai 2015 erhielt er einen weiteren verschärften Verweis, da er an zwei Tagen seiner Praktikumsstelle unentschuldigt ferngeblieben war.
Laut dem in der Akte befindlichen Aktenvermerk informierten am 12. Mai 2015 zwei Mädchen die Schule, dass der Schüler G. verletzt sei, die Fachlehrerin habe den Notarzt informiert: Der Schulleiter ging daraufhin zu dem Schüler G., der - laut Aktenvermerk - kaum Luft bekam, stark benommen wirkte und flüsterte, dass er die Beine nicht mehr spüren könne; er drohte ohnmächtig zu werden und wurde auf den Boden gelegt, Helfer versuchten, ihn bei Bewusstsein zu halten.
Der Schulleiter stellte ausweislich des Aktenvermerks weiter fest, dass G., ein Schüler der 6. Klasse, der sehr klein und schmächtig sei, vom Antragsteller einen kräftigen Schlag ins Genick bekommen hatte. Auslöser sei eine Beleidigung der Mutter des Antragstellers durch den G. gewesen.
Laut Aktenvermerk war der Antragsteller am Folgetag (13. Mai 2015) in der Schule und trat sichtlich stolz auf. Bei der Anhörung des Antragstellers am 13. Mai 2015 zeigte der Antragsteller ausweislich des vom Schulleiter gefertigten Aktenvermerks keinen Ansatz von Reue oder Bedauern über den Vorfall und entschuldigte sein Verhalten mit keinem Wort, sondern verwies darauf, dass G. an dem Vorfall selbst schuld sei, da G. seine Mutter beleidigt habe, so dass seine Reaktion gerechtfertigt sei. Das Auftreten des Antragstellers beschreibt der Schulleiter in dem Vermerk als aggressiv-überheblich.
Am 13. Mai 2015 schickte der Schulleiter den Antragsteller - nach Information von dessen Mutter von dieser Entscheidung - zur Pause nach Hause. Die Entscheidung wurde mit der zuletzt zunehmenden Aggressivität des Antragstellers begründet; es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass dieser bei einem ähnlichen Auslöser erneut so reagieren werde. Außerdem solle vermieden werden, dass der Antragsteller für seine Tat bewundert werde, es solle vielmehr ein Zeichen gesetzt werden, dass hier eine Grenze überschritten worden sei, die nicht ohne Konsequenzen bleibe.
Bei einem Gespräch mit dem Schulleiter teilte der Vater von G. - ausweislich des hierüber vom Schulleiter verfassten Aktenvermerks - mit, G. sei 5 Stunden lang bewusstlos gewesen. Sein Gesicht sei angeschwollen, deshalb sei eine Untersuchung nur eingeschränkt möglich. Er werde über einen Schlauch im Mund versorgt und könne noch nicht schlucken. Die Wirbelsäule sei verschoben, er sei noch nicht bei klarem Bewusstsein.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mit dem Betreff „Ausschluss durch Akutgefährdung gem. Art. 86 Abs. 13 Satz 1 BayEUG“ teilte die Schule der Mutter des Antragstellers mit, nachdem der Antragsteller einen Mitschüler bei einer Auseinandersetzung schwer verletzt habe, sei er ab sofort bis zur Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom Unterricht ausgeschlossen. Der Antragsteller habe den Mitschüler sehr schwer verletzt, so dass dieser einen unabsehbaren Krankenhausaufenthalt vor sich habe, der Antragsteller zeige im Gespräch keinerlei Einsehen oder Bedauern über sein Verhalten, er rühme sich seiner Tat sogar, eine erneute Aggression gegenüber einem anderen Schüler könne deshalb nicht ausgeschlossen werden.
Mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2015 wurde die Mutter des Antragstellers unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller einem anderen Schüler zugefügte schwere Verletzung auf die Tagung des Disziplinarausschusses am 20. Mai 2015 hingewiesen, über die Möglichkeit, die Mitwirkung des Elternbeirats zu beantragen, die Möglichkeit, für sich selbst oder den Antragsteller die Äußerung vor dem Disziplinarausschuss zu beantragen sowie eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen, belehrt.
Bei einer Vorsprache der Mutter des Antragstellers zusammen mit dem Antragsteller bei dem Schulleiter entschuldigte sich der Antragsteller, ohne jedoch - ausweislich des Aktenvermerks - den Eindruck zu erwecken, dass er es ernst meine. Ausweislich des Aktenvermerks fungierte der Antragsteller dabei als Dolmetscher für seine Mutter, aufgrund der Antworten der Mutter könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sinngemäß alles verstanden worden sei. Zum Vorfall verwies die Mutter des Antragstellers auf die vorangegangene Provokation.
Laut Mitteilung der Schwester von G. vom 20. Mai 2015 war dieser wieder zu Hause, hatte noch Schmerzen und bekam deshalb Schmerzmittel, litt unter Angstzuständen, war sehr schreckhaft.
In der Sitzung des Disziplinarausschusses am 20. Mai 2015 wurde festgestellt, dass das Verhalten des Antragstellers nach guten Ansätzen im ersten Halbjahr zunehmend bedenklich und zunehmend aggressiv geworden sei, er zeige keinerlei Einsehen, dass sein Verhalten nicht in Ordnung sei. Gespräche mit der Mutter hätten ergeben, dass sich das Verhalten des Antragstellers nicht mehr wesentlich von ihr steuern lasse. Er scheitere trotz hoher Intelligenz zunehmend wegen massiver Arbeitsverweigerung.
Es wurden im Ausschuss die Alternativen der Entlassung, des Ausschlusses bis Jahresende, der Zuweisung an eine andere Schule diskutiert. Ein zeitweiser Ausschluss wurde für nicht verantwortbar gehalten, da ein Aufeinandertreffen des Opfers mit dem Täter im Sinne des Opfers aus pädagogischer und menschlicher Sicht nicht vertretbar sei. Ziel der Maßnahme müsse das Signal an den Antragsteller sein, dass er mit massiver Gewalteinwirkung die Grenzen einer „normalen“ Auseinandersetzung überschritten habe, der Schutz der anderen Schüler vor weiterer Gewalt, das Signal an die Mitschüler, dass ein solches Verhalten eindeutig nicht toleriert werde. Weiter wurden die Vor- und Nachteile jeder dieser Maßnahmen erörtert. Der Ausschuss sprach sich dann einstimmig für einen Ausschluss bis Schuljahresende aus. Die Maßnahme erscheine angesichts der Brutalität des Vorgehens und der skrupellosen Uneinsichtigkeit des Schülers angemessen. Ein Jugendlicher seines Alters sei in der Lage, die möglichen Folgen eines schweren Genickschlags bei einem kleinen Schüler zu übersehen. Gerade in einem Umfeld mit hohem Gewaltpotential müssten Grenzen deutlich gezogen werden. Der Vorfall gehe über eine gewöhnliche Schlägerei zwischen Schülern deutlich hinaus, weil das Opfer stationär im Krankenhaus habe behandelt werden müssen und Folgeschäden nicht absehbar seien. Eine weitere Steigerungsstufe sei kaum vorstellbar. Der Schutz des Opfers und anderer Schüler vor der momentanen Unberechenbarkeit des Antragstellers sei gesichert. Ein unmittelbarer schulischer Zusammenhang habe vorgelegen, weil Auslöser der Schlägerei vorangegangene Beleidigungen gewesen seien, die in der Schule ausgetauscht worden seien und der Vorfall unmittelbar nach Schulschluss in unmittelbarer Nähe der Schule stattgefunden habe. Auch generalpräventiv-pädagogische Gründe hätten für die Ordnungsmaßnahme gesprochen, da unter vielen Schülern der Einsatz hemmungsloser Gewalt zur Wiederherstellung der „Ehre“ nach mündlichen Beleidigungen nicht nur toleriert werde, sondern auch noch als wünschenswert und „cool“ angesehen werde. Der Antragsteller würde von diesen Schülern voraussichtlich auch positive Bestätigung erfahren, falls er wieder in die Schule käme.
Zur Entwicklung des Antragstellers wurde noch festgestellt, dass das negativ veränderte Verhalten des Antragstellers seit Weihnachten darauf zurückgeführt werde, dass ein neuer Schüler aus dem Heimatland des Antragstellers in die Klasse gekommen sei, beide hätten gehäuft auch während des Unterrichts in ihrer Muttersprache kommuniziert, so dass der Unterricht massiv gestört worden sei und sich auch das allgemeine Verhalten des Antragstellers zunehmend verschlechtert habe.
Nach ergänzender Feststellung zum Gesundheitszustand von G. mit Datum 9. Juni 2015 war bei G. durch den Schlag ein Halswirbel verrutscht, im Klinikum habe zur Reanimation der Defibrillator eingesetzt werden müssen. Laut Telefonat mit dem Vater vom G. am 22. Juni 2015 hatte diese immer noch Schmerzen und benötigte weiterhin therapeutische Maßnahmen.
In der Antragsbegründung vom 8. Juli 2015 rügte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die Mutter des Antragstellers habe aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse den Inhalt des Schreibens der Schule vom 15. Mai 2015 nicht verstehen können. Außerdem sei das Schreiben vom 15. Mai 2015 zu kurzfristig erfolgt. Gemäß Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG sei dem Schüler selbst Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass auch der Antragsteller selbst auf seine rechtlichen Möglichkeiten hinwiesen worden sei.
Die in der Akte befindlichen Ordnungsmaßnahmen in Gestalt von Verweisen seien unbedeutend. Kein einziger der Verweise werde den im Arbeitsrecht an eine - vergleichbare - Abmahnung zu stellenden Anforderungen gerecht.
Die Ordnungsmaßnahme sei unverhältnismäßig. Es hätte weniger eingreifende Ordnungsmaßnahmen gegeben, die angewandt hätten werden können, wie den Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen.
Es gehe nicht hervor, dass das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des SGB VII herbeigeführt worden sei.
Der Antragsteller habe sich bei G. entschuldigt. Er sei bereits seit mehreren Wochen nicht mehr in den Schulbetrieb integriert. Das Ziel der Ordnungsmaßnahme sei damit erreicht, so dass Tatsachen vorlägen, die erwarten ließen, dass der Antragsteller nicht mehr ein den Ausschluss aus dem Schulleben begründendes Verhalten zeigen werde (Art. 86 Abs. 12 Satz 1 BayEUG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und die damit verbundene Rückkehr an die Schule entsprächen am ehesten der Intention des Art. 86 BayEUG, der keine Strafen ausspreche, sondern Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmaßnahmen, mit denen eine Verhaltensänderung des Schülers mit dem Ziel, den Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zu sichern, erreicht werden solle. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, dem Antragsteller den weiteren Besuch der Schule bis Schuljahresende zu ermöglichen.
Die Schule äußerte sich zu diesem Vorbringen mit Schreiben vom 8. Juli 2015. Die Ladung sei rechtzeitig erfolgt, die Rechte, vor dem Disziplinarausschuss vorzusprechen und einen Lehrer des Vertrauens hinzuzuziehen, bräuchten keinen zeitlichen Vorlauf. Ggf. hätte der Termin nach hinten verschoben werden können. Ein Verweis als Erziehungsmaßnahme im schulischen Zusammenhang sei mit einer Abmahnung als Rüge einer Pflichtverletzung mit der Androhung einer Kündigung nicht vergleichbar; mit einem Verweis werde nicht die Androhung einer Entlassung ausgesprochen. Das Ergebnis der Sitzung des Disziplinarausschusses sei an das Jugendamt übermittelt worden, ansonsten gelte Art. 86 Abs. 11 BayEUG, das Jugendamt habe nicht widersprochen. Auch die Jugendsozialarbeit an Schulen sei informiert gewesen und habe der Familie Hilfe angeboten.
Aufgrund der unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Nähe des Vorfalls sowie der Streitereien, die im schulischen Umfeld vorausgegangen seien, habe ein deutlicher schulischer Zusammenhang bestanden. Das Verhalten des Antragstellers am Tag nach dem Vorfall sei ein Indiz dafür, dass die Aufgabe der Schule zur Erziehung zur Gewaltlosigkeit gefährdet sei. Der Antragsteller habe beim Gespräch am 1. Juli 2015 mit Schulleitung und Jugendsozialarbeit eindeutig ausgesagt, sich bislang nicht entschuldigt zu haben, weil er keinen Anlass dafür sehe.
Da sich der Ausschuss für den Unterrichtsausschluss und gegen eine Entlassung ausgesprochen habe, bekomme der Antragsteller ein Jahreszeugnis.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Mai 2015 verfügte die Schule gegenüber dem Antragsteller gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 6a BayEUG den Ausschluss vom Unterricht ab sofort bis zum Ende des Schuljahres.
Der Antragsteller habe am 12. Mai 2015 einen Schüler auf dem Schulweg so geschlagen, dass ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen nötig geworden seien. Zudem habe sich der Antragsteller erst nach mehreren Tagen einsichtig gezeigt. Es sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden, dass der Handgreiflichkeit eine massive Beleidigung durch das Opfer vorausgegangen war, was aber die Intensität der Reaktion des Antragstellers nicht rechtfertigen könne. Aus Sicht der Schule liege eine latente Fremdgefährdung durch den Antragsteller vor. Die Jugendhilfe werde über den Ausschluss informiert. Der Antragsteller befinde sich im 10. Schuljahr.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom ... Juni 2015, per Fax übermittelt am ... Juni 2015, Widerspruch.
Am ... Juni 2015 beantragten sie beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ...6.2015 gegen den Bescheid der Mittelschule ... vom 20.5.2015 wieder herzustellen.
Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Disziplinarausschuss ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei, dass der Antragsteller und seine Mutter ordnungsgemäß auf die ihnen zustehenden Rechte hingewiesen worden seien und dass der Antragsteller bereits das 7. Schulbesuchsjahr absolviert habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Schulleitung sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, dass der mit der ergriffenen Ordnungsmaßnahme verbundene Eingriff außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe. Es werde außerschulisches Verhalten als Grundlage für die ergriffene Ordnungsmaßnahme herangezogen. Der Bescheid führe nicht aus, dass von einer negativen Ausstrahlung auf Mitschüler auszugehen und die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet sei.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Schule vorgelegten Aktenvorgang Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß Art. 86 Abs. 14 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - in der Fassung der Bek. vom 31.5.2000 (GVBl S. 414) - mit nachfolgenden weiteren Änderungen - entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 BayEUG. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Entscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - unter Beachtung der vom Gesetzgeber in Art. 86 Abs. 14 BayEUG getroffenen Entscheidung zur sofortigen Vollziehbarkeit - abwägt. Wesentliches Element dieser Entscheidung ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wie sie sich bei einer - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen - summarischen Überprüfung darstellt.
Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses bis zum Schuljahresende die privaten Interessen des Antragstellers am weiteren Besuch der Schule bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, da sich die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist.
Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a BayEUG, wonach als Ordnungsmaßnahme der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Mittelschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr vorgesehen ist.
Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG ist die Amtssprache deutsch; ein Ausländer kann nicht verlangen, dass an ihn gerichtete behördliche Erklärungen in seiner Muttersprache ergehen, vielmehr ist er verpflichtet, sich über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens mit Hilfe eines Dolmetschers Kenntnis zu verschaffen (vgl. Nomos-Hk, Rn. 16 zu § 23 VwVfG).
Nach der vorläufigen Auffassung des Gerichts wurde der Antragsteller hinreichend über sein Recht, sich persönlich vor dem Disziplinarausschuss zu äußern, durch das Schreiben der Schule an seine Mutter vom 15. Mai 2015 mit den dort enthaltenen Hinweisen informiert; Minderjährige wie der Antragsteller werden nach § 1629 Abs. 1 BGB durch die Eltern vertreten. Vorliegend kann die Frage, ob auch ein Hinweis an den Antragsteller persönlich hätte erfolgen müssen, jedoch bereits deshalb dahinstehen, weil vorliegend ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden könnte. Insoweit enthält Art. 86 BayEUG keine Spezialvorschrift, die die Anwendbarkeit des BayVwVfG insoweit ausschließen würde (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088). Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; die Nachholung ist gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, so wird eine unterbliebene Anhörung grundsätzlich geheilt, da der Schüler als Widerspruchsführer in diesem Verfahren Gelegenheit hat, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. BayVGH B. v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088).
Auch ein etwa darin gelegener Verfahrensfehler, dass die Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Antragsteller erlassen wurde, ohne dass der Träger der Jugendhilfe sein Einvernehmen erklärt hatte und noch bevor die Fiktionsfrist des Art. 86 Abs. 11 Satz 3 BayEUG abgelaufen war, wäre für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ohne Bedeutung. Denn das Einvernehmen kann auch nachträglich erteilt werden, was jedenfalls durch Ablauf der Fiktionsfrist geschehen ist; abgesehen davon stand die Schule eigenem Vortrag zufolge wegen des Antragstellers ohnehin auch mit dem Jugendamt in laufendem Kontakt.
Die Ordnungsmaßnahme ist bei überschlägiger Überprüfung auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller gehört zu dem Schülerkreis, gegenüber dem die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme ergehen kann. Nach Feststellung der Schule im streitgegenständlichen Bescheid befindet sich der Schüler im 10. Schulbesuchsjahr. Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Vorfalls, der Anlass für die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme gegeben hat, bereits 16 Jahre alt war, ist dies plausibel; jedenfalls das siebte Schulbesuchsjahr ist sicher anzunehmen. Es wird insoweit nicht auf die besuchte Jahrgangsstufe abgestellt, sondern individuell auf die konkrete Schullaufbahn des einzelnen Schülers mit Jahrgangswiederholungen, auf das Jahr des Schulbesuchs überhaupt, nicht notwendig an der aktuell besuchten Schule oder im Rahmen der aktuellen Schullaufbahn.
Nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG darf die Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a BayEUG nur verhängt werden, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Es handelt sich bei dieser Auswahlentscheidung um eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht zu überprüfen, ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es v.a. darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt würde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1 und 2 BayEUG niedergelegt ist.
Im vorliegenden Fall ist die Schule von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Auch der Antragsteller bestreitet nicht, dem Schüler G. die schwere Verletzung zugefügt zu haben.
Die Schule ist auch mit zutreffender Begründung, wie sie der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Vorgang um einen schulischen Vorfall gehandelt hat, da er sich auf dem Schulweg, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Schulbesuch, ereignet hat, es sich um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern dieser Schule gehandelt hat, die sich ebenso auf dem Schulgelände hätte abspielen können, und die ihren Ausgang in der Schule genommen hat. Auf die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 86 Abs. 8 BayEUG für eine disziplinarische Würdigung eines außerschulischen Verhaltens vorliegt, kommt es daher nicht an.
Die Schule ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zufügung der schweren Verletzung durch den Antragsteller um ein schweres Fehlverhalten gehandelt hat. Im Hinblick auf die Vielzahl der vorangegangenen Verweise, mit denen die Schule auch einem Fehlverhalten des Antragstellers begegnet ist, das über die bloße Verletzung schulischer Pflichten wie der Vorbereitung des Unterrichts, der Mitarbeit im Unterricht, weit hinausgegangen ist (unverschämtes Verhalten gegenüber Lehrkräften, wiederholte Missachtung der von Lehrkräften gegebenen Anweisungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Praktikum), hat es sich um ein wiederholtes Fehlverhalten von solchem Gewicht gehandelt, dass es in Zusammenschau mit dem schweren Fehlverhalten, das zu der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme geführt hat, die Voraussetzung des Art. 86 Abs. 7 BayEUG für den Erlass dieser Ordnungsmaßnahme erfüllt.
Die Schule hat bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme umfassend alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gewürdigt und abgewogen. Ermessensfehler sind bei Überprüfung der in der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses protokolierten maßgeblichen Überlegungen nicht ersichtlich. Die Schule hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller die vorangegangenen milderen Ordnungsmaßnahmen nicht zum Anlass für eine Verhaltensänderung genommen hat. Die Verweise entsprechen in ihrer äußeren Form den Vorgaben des BayEUG für diese milden Ordnungsmaßnahmen, die vom Bevollmächtigten des Antragstellers für erforderlich gehaltene Orientierung am Inhalt einer Abmahnung findet im BayEUG keine Stütze. Der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller deshalb dem Schulbetrieb ferngehalten werden sollte, um nicht eine negative Vorbildwirkung zu entfalten, ist nachvollziehbar. Die Schule hat ausführlich dokumentiert, dass diese Gefahr realistischerweise besteht, weil der Antragsteller sich im Anschluss an den Vorfall von anderen Mitschülern habe bewundern lassen und auf sein Verhalten sichtlich stolz gewesen sei. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schule dieser negativen Entwicklung, die ihren Erziehungsauftrag erheblich beeinträchtigt, dadurch begegnen will, dass sie dem Antragsteller keine Möglichkeit mehr gibt, für sein Verhalten von Mitschülern bewundert zu werden.
Die vom Bevollmächtigten für die Befristung der Wirkung der Ordnungsmaßnahme durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorgetragenen Argumente widersprechen dem Willen des Gesetzgebers, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die hier gegeben sind, ein Unterrichtsausschluss auch mehrere Wochen bis zum Schuljahresende dauern kann.
Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Tätlichkeiten können auch aus generalpräventiven Gründen an einer Schule nicht hingenommen werden (BayVGH, B. v. 4.6. 2012 - 7 CS 12.451). Nur ein angstfreier Raum kann erfolgreiches Lernen ermöglichen Es ist Aufgabe der Schule, die ihr anvertrauten Schüler vor Körperverletzungen durch andere Schüler nachhaltig zu schützen; es ist außerdem ihre Aufgabe, die Schüler zum gewaltfreien Umgang und gewaltfreier Konfliktbewältigung zu erziehen. Bereits bei Tätlichkeiten oder Bedrohungen ohne Verletzungsfolgen kann daher die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule auch ohne vorangegangene Androhung gerechtfertigt sein (z. B. BayVGH, B. v. 4.6.2012 - 7 CS 12.451, wo die Ordnungsmaßnahme der Entlassung ohne vorangegangene Androhung bestätigt wurde, nachdem ein Mitschüler einen anderen mit einem geöffneten Klappmesser bedroht hatte, um ihn dazu zu bewegen, von einer Bank aufzustehen; es war hier zu keinerlei Verletzung des bedrohten Schülers gekommen). Wenn die Schule auf eine Tätlichkeit mit derart gravierender Verletzungsfolge wie im vorliegenden Fall mit der Ordnungsmaßnahme des Unterrichtausschlusses für einen Zeitraum von ca. 2 Monaten bis Schuljahresende reagiert, verstößt sie damit nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.