Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 3 E C 14.10405

bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (im Folgenden: LMU) im Wintersemester 2014/2015.

Die LMU hat in ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2014/15 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/15) vom 14. Juli 2014, in Verbindung mit der Anlage hierzu, die Zahl der Studienplätze des 1. Fachsemesters für den Studiengang Tiermedizin auf 290 festgesetzt. Laut Studentenstatistik der LMU (Stand 18. November 2014) sind im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Tiermedizin im 1. Fachsemester 296 Studierende eingeschrieben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Zulassung zum Studium der Tiermedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität für das Wintersemester 2014/2015 abzulehnen. Ein Zulassungsanspruch außerhalb der festgesetzten Kapazität sei nicht glaubhaft gemacht worden, da die Kapazität im Studiengang Tiermedizin bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht sei. Die festgesetzten Zulassungszahlen seien somit ausgeschöpft. Ergänzend wurde mitgeteilt, von den insgesamt 296 immatrikulierten Personen sei eine Person schon seit mehreren Semestern wegen Elternzeit beurlaubt, wäre also ohne Beurlaubung zum streitgegenständlichen Wintersemester in einem höheren Fachsemester; selbst wenn dieser Fall unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH vom 21.10.2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) aus der aktuellen Erstsemesterkohorte herausgerechnet würde, wäre die festgesetzte Ausbildungskapazität von 290 Studienplätzen mit den dann als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 295 Studienplätzen in jedem Fall ausgeschöpft. Der Antragsgegner legte die nach der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2014/2015 vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 sowie auf die Studentenstatistik der LMU (Stand: 18. November 2014) Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum Studiengang Tiermedizin zum Wintersemester 2014/2015 zugelassen zu werden. Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragspartei hat sich auch nach Übersendung der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Unterlagen nicht dazu geäußert, weshalb im Wintersemester 2014/2015 die festgesetzte Zulassungszahl von 290 Studienplätzen die vorhandene Kapazität nicht ausschöpfen würden, erst recht nicht, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz vorhanden wäre, der von ihr in Anspruch genommen werden könne, die Zulassungsvoraussetzungen wurden auch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Satz 2, 294 ZPO).

Eine umfassende Überprüfung der festgesetzten Zulassungszahl von Amts wegen, allein im Hinblick auf die pauschale Behauptung der Antragspartei, die Kapazität sei nicht erschöpft, hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (vgl. zuletzt VG München, B. v. 30.10.2014 - M 3 E 14.4246 - rechtskräftig). Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es zwar verfassungsrechtlich grundsätzlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Die Antragspartei hat aber keine Einwände gegen die von der LMU der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung erhoben.

Selbst wenn das Gericht - im Hinblick auf die bisherige langjährige Übung einer umfassenden Überprüfung der Kapazitätsberechnung von Amts wegen - für das streitgegenständliche Semester nochmals eine solche Überprüfung vornimmt, ergibt sich hieraus nichts anderes. An der Richtigkeit der von der LMU in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten Zahl von 290 Studienplätzen für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 bestehen keine rechtlichen Bedenken, geschweige denn ist ersichtlich, dass diese Zahl um - die für einen Erfolg der Antragspartei erforderlichen - 6 Studienplätze zu gering festgesetzt worden wäre.

Die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Rechtsvorschriften sind enthalten in Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag), in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. die Bek. über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 20. Mai 2010, GVBl. S. 270), in dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320), der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401) und in der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201).

Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt; dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute, hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde; Reduzierungen der Lehrverpflichtungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags, Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHZG).

Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist somit (vgl. § 43 HZV, Anlage 5 zur HZV) das sog. nichtbereinigte Lehrangebot, für dessen Berechnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und deren Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden (Lehrveranstaltungsstunden - LVS), auf der Grundlage des § 46 HZV und der Vorschriften der LUFV zu ermitteln, Deputate aus Lehraufträgen hinzuzuzählen und Deputatsminderungen in Abzug zu bringen sind (vgl. Ziffer I. 1. der Anlage 5 zur HZV). Zur Ermittlung des sog. bereinigten Lehrangebots (Sb) der Lehreinheit Tiermedizin, das dann in die Formel zur Errechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einzustellen ist, ist dieses Lehrangebot um die Dienstleistungen für Krankenversorgung und Praktikantenbetreuung, gemessen in Deputatsstunden, zu vermindern.

3. Ermittlung des Lehrangebots

a. Ermittlung des nichtbereinigten Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit Tiermedizin

Die personelle Ausstattung und das daraus resultierende Lehrangebot der Lehreinheit Tiermedizin stellt sich im aktuellen Berechnungszeitraum 2014/2015 nach der von der LMU vorgelegten Übersicht im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (Vorjahr) wie folgt dar:

Gruppe

Stellen aktuell

Stellen Vorjahr

Diff.

Deputat (LVS)

Minderg akt.

Minderg Vorj.

Lehr-angebot aktuell (LVS)

Lehrangebot Vorjahr (LVS)

Diff.(LVS)

1

Professoren § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV

39

39

-

9 LVS

8

8

343

343

-

2

Ak.Oberräte im Beamtenverh. a. Z. - AORaZ § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV

3

4

- 1

7 LVS

-

21

28

- 7

3

Ak.Räte im Beamten-verh.a. Z. - AraZ § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV

77,75

77,25

+0,5

5 LVS

-

388,75

386,25

+2,5

4

Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a. L. - AraL 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV

55

54

+ 1

max. 10 LVS

-

-

475

466

+ 9

5

Wiss. Angestellte § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV

8,6

7,6

+ 1

Nach Vertrag

41,5

41,5

-

6

Juniorprofessoren § 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV

1

1

-

hier: 5 LVS

-

-

5

5

-

Summe

184,35

182,85

+ 1,5

1274,25

1269,75

+4,5

Die LMU hat der Lehreinheit Tiermedizin im Wintersemester 2014/2015 184,35 Stellen zugeordnet und damit gegenüber dem Vorjahr die Zahl der Stellen um 1,5 erhöht. Diese Erhöhung beruht zum einen auf dem Ansatz einer im Vorjahr versehentlich nicht erfassten Stelle mit Nulldeputat im Bereich der Wissenschaftlichen Angestellten, die insoweit ohne Auswirkungen auf das Lehrangebot bleibt, zum anderen auf einer Stellenmehrung im Bereich der ARaL (zur Kompensation der weggefallenen Stelle im Bereich der AORaZ) sowie eines Stellenzuwachses im Bereich der ARaZ. Die Lehreinheit Tiermedizin erbringt nach Abzug der anzuerkennenden Deputatsminderungen ein (nichtbereinigtes) Gesamtlehrdeputat von 1.274,25 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (Vorjahr: 1.269,75). Die infolge der Stellenumwandlung und -mehrung gewonnene Deputatserhöhung, die nicht vollständig zur Kompensation der aktuellen Stellenminderung im Bereich der AORaZ benötigt wird, sondern im aktuellen Berechnungszeitraum zu einer Erhöhung des Gesamtdeputats gegenüber dem Vorjahr führt, soll nach der ergänzenden Kommentierung zur Kapazitätsberechnung auch für die Kompensation etwaiger künftiger Deputatsverluste herangezogen werden. Anteilige Stellen werden auch nur mit ihrem jeweiligen Stellenanteil (z. B. 0,5) in die Berechnung der Gesamtzahl der Stellen eingestellt, so dass sich das damit verbundene lediglich anteilige Deputat gegenüber den von der LUFV für die volle Stelle vorgesehenen LVS kapazitätsrechtlich nicht nachteilig für die Studienplatzbewerber auswirkt.

Die im vorliegenden Verfahren vom Gericht vorzunehmende Überprüfung des Gesamtlehrdeputats kann sich deshalb auf die zwischen den Berechnungszeiträumen 2013/2014 und 2014/2015 vorgenommenen personellen oder dienstrechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtlehrdeputat des aktuellen Berechnungszeitraums 2014/2015 beschränken, weil bereits die im vorangegangenen Berechnungszeitraum 2013/2014 bestandene personelle Ausstattung der Lehreinheit und das von ihr erbrachte Gesamtlehrdeputat vom erkennenden Gericht überprüft wurden; dabei war bereits im vorangegangenen Berechnungszeitraum eine fiktive Fortführung früher eingezogener Stellen nicht mehr erforderlich. Die personelle Ausstattung und die hieraus sich ergebende Kapazität wurden vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum bestätigt (z. B. VG München, B. v. 4.2.2014 - M 3 E C 13.10382 - bestätigt durch BayVGH, B. v. 17.4.2014 - 7 CE 14.10048 -).

Hierzu im Einzelnen:

(1) Gruppe der Professoren

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für die Gruppe der Professoren wie im Vorjahr 39 Stellen ausgewiesen.

Wie sich aus dem von der LMU vorgelegten Stellenplan ergibt, bestanden sämtliche Deputatsminderungen des Vorjahres für den aktuellen Berechnungszeitraum mit insgesamt 8 LVS unverändert fort (für den vorangegangenen Berechnungszeitraum bestätigt durch BayVGH, B. v. 17.4.2014 - 7 CE 14.10048 -).

Die Deputatsminderung für die Tätigkeit des Dekans (zum Berechnungsstichtag erneut Prof. B.) von 4 LVS (Schreiben des früheren Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. August 2005) ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV).

Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans Prof. G. um 2 LVS. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v. H. ein, die hier vom früheren Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. November 1998 gewährt wurde.

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Prof. P. um 2 LVS, die das frühere Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung Paläoanatomie der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie gewährt hat, ist weiterhin anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.8.2003 - 7 CE 03.10023 u. a. -). Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 LUFV n. F. bestehende Ausgleichspflicht ist auf diese nach früherer Rechtslage gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht anzuwenden, da § 9 Abs. 6 LUFV n. F. eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten der Neufassung geltender Vorschriften gewährt wurde, ausdrücklich unberührt lässt. Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedarf die im Jahr 2001 bewilligte Verminderung der Lehrverpflichtung von Prof. P. keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen (BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 7 CE 12.10048 u. a. -).

Der Ansatz von 343,00 LVS als von der Gruppe der Professoren erbrachtes Gesamtdeputat ist daher korrekt.

(2) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für die Gruppe der Akademischen Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ) 3 Stellen und damit eine Stelle weniger als im Vorjahr ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 7 LVS vor; die Gruppe der AORaZ erbringt somit ein (tatsächliches) Gesamtdeputat von 21 LVS. Der gegenüber dem Vorjahr aus der Stellenverminderung in dieser Gruppe resultierende Deputatsverlust von 7 LVS wurde durch die Umwandlung dieser Stelle in eine Stelle der Gruppe der ARaL mehr als kompensiert, die Stellenverminderung in dieser Stellengruppe ist daher kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.

(3) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für die Gruppe der Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit (ARaZ) 77,75 Stellen und damit gegenüber dem Vorjahr 0,5 Stellen mehr ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor; die Gruppe der ARaZ erbringt somit ein Gesamtdeputat von 388,75 LVS (Vorjahr: 386,25 LVS).

(4) Wissenschaftliche MitarbeiterInnen im Beamtenverhältnis - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL) 55 Stellen und damit gegenüber dem Vorjahr eine Stelle mehr ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für diese Gruppe keine feste, sondern nur die maximal zulässige Lehrverpflichtung von 10 LVS vor. Hieraus entsteht aber keine Verpflichtung der Hochschule, diese Höchstgrenze auch auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben, die die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neben ihrer Lehrverpflichtung wahrnehmen, so dass sich eine Erhöhung des Lehrdeputats zulasten dieser Aufgaben auswirken würde. Durch die Schaffung einer weiteren Stelle mit einem Deputat von 9 LVS hat sich auch das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Gesamtdeputat um 9 LVS auf nun 475 LVS erhöht. Das durchschnittliche Lehrdeputat in dieser Gruppe beträgt wie im Vorjahr 8,63 LVS; bereits ein Durchschnittswert von 8,61 LVS war vom BayVGH ausdrücklich gebilligt worden (B. vom 25.5.2011 - 7 CE 11.10111 u. a. -; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.8.2013 - 7 CE 13.10177 - zur Rechtmäßigkeit des damals von dieser Gruppe erbrachten durchschnittlichen Deputats von 8,62 LVS).

Das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Lehrangebot beträgt im aktuellen Berechnungszeitraum 2014/2015 demnach 475 LVS.

(5) Wissenschaftliche Angestellte

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen Angestellten 8,6 Stellen und damit gegenüber dem Vorjahr eine Stelle mehr ausgewiesen. Die Stellenerhöhung hat jedoch keine kapazitätsmäßige Auswirkung, da es sich bei der neu angesetzten Stelle um eine Stelle mit Nulldeputat handelt. Das von dieser Gruppe zu erbringende Gesamtlehrangebot bleibt somit gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 41,5 LVS.

Das von dieser Gruppe erbrachte, für die einzelnen Stellen individuell festgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV) Gesamtdeputat bleibt somit gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 41,5 LVS.

(6) Juniorprofessoren

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 ist für die Gruppe der Juniorprofessoren wie im Vorjahr eine Stelle ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 3a LUFV sieht für Juniorprofessoren der ersten Phase im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG - eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass das im Stellenplan der LMU angegebene Deputat von 5 LVS der Vorgabe der LUFV entspricht.

Es ist bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots in der Gruppe der Juniorprofessoren von einer Stelle auszugehen, die ein Deputat von 5 LVS erbringt.

Lehrauftragsstunden

Lehraufträge wurden für den Berechnungszeitraum 2014/2015 im Umfang von 3 LVS vergeben.

Die oben beschriebenen Einzelpositionen ergeben somit bei der vom Gericht vorzunehmenden Kapazitätsberechnung

1) Professoren343,00 LVS

2) AORaZ21,00 LVS

3) ARaZ388,75 LVS

4) ARaL475,00 LVS

5) Wiss. Angestellte41,50 LVS

6) Juniorprofessoren5,00 LVS

Summe:1.274,25 LVS:

zuzüglich Lehrauftragsstunden/2:3,00 LVS

und somit

- eine Gesamtzahl von 184,35 Stellen,

- ein nichtbereinigtes Lehrangebot von 1.277,25 LVS

- ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,9121 LVS.

Ermittlung des bereinigten Lehrangebots

(1) Krankenversorgungsabzug

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 Satz 1 HZV), die sich, da eine dienstrechtliche ländereinheitliche Regelung fehlt, für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZV richtet. Nach dieser Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 5 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben, um 30% vermindert; die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen. Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen in der Krankenversorgung und Diagnostik erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

Der pauschale Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 v. H. ist nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (z. B. B. v. 14.5.2009 - 7 CE 09.10087 u. a. -) rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Normierung des Krankenversorgungsabzugs in Höhe von 30% wurde gegenüber dem in früheren empirischen Untersuchungen an tierärztlichen Fakultäten festgestellten Umfang der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mehr als 40% der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein erheblicher Puffer vorgesehen, durch den mögliche Ungenauigkeiten oder eine mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden (BayVGH, B. v. 28.4.2005 - Az. 7 CE 05.10102 -). Dies gilt auch für den Einwand von Antragstellerseite, die Krankenbehandlung diene primär der Fortbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Qualifizierung für den Fachtierarzt; im Hinblick auf den mit 30% deutlich niedriger normierten Krankenversorgungsabzug ist auch Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung wissenschaftlichen Personals Rechnung getragen, ein korrekturbedürftiger Doppelabzug beim Krankenversorgungsabzug somit nicht gegeben. Eine Korrektur des 30%igen Krankenversorgungsabzugs im Wege richterlicher Notkompetenz wird daher in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit derjenigen des BayVGH nicht für erforderlich gehalten (z. B. VG München, B. v. 14.12.2009 - M 3 E 09.4909 -; BayVGH, B. v. 28.4.2005 - 7 CE 05.10102 -). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass für den aktuellen Berechnungszeitraum von einer nennenswerten Verringerung der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum auszugehen wäre.

Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan sowie nach dem Datensatz des Staatsministeriums sind in die Krankenversorgung (einschließlich der Stelle ohne Lehrverpflichtung) insgesamt 130,35 Stellen einbezogen. Anlass für irgendwelche Korrekturen resultierend aus fiktiven Stellenfortführungen, bestehen für den vorliegenden Berechnungszeitraum nicht.

Bei der Berechnung des 30%igen Anteils ist von der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen (eine Stelle mit Null-Deputat ist nicht mehr vorhanden), also von insgesamt 130,35 Stellen auszugehen. 30% hiervon ergibt 39,105 Stellen, die in Abzug gebracht werden können. Dieser Stellenabzug ist zur Ermittlung der in Abzug zu bringenden Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Gruppen zu verteilen; das nichtbereinigte Lehrangebot ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Anteil der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einer Gruppe zu der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen (ohne die Stelle mit Null-Deputat) steht. Da der Dekan Prof. B. in der Krankenversorgung tätig ist, ist bei der Errechnung des Deputats, das auf die Stellen der in der Krankenversorgung tätigen Professoren entfällt, die gewährte Deputatsminderung von 4 LVS in Abzug zu bringen.

Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich somit wie folgt:

Gruppe

Stellen mit KV

auf diese Stellen entfallendes Deputat (LVS)

Abzuziehende Stellen

duchschnittl. Deputat der KV-Stellen (LVS)

KV-Abzug (LVS)

1

Professoren

28 davon 1 Stelle mit Deputatsminderung von 4 LVS

248

8,4

8,86

74,40

2

AORaZ

2

14

0,6

7

4,20

3

ARaZ

56,25

281,25

16,875

5

84,38

4

ARaL

39

343

11,70

8,79

102,84

5

Wiss. Ang.

5,1

25,5

1,53

5

7,65

6

Juniorprofessoren

-

-

-

-

--

Gesamt

130,35

39,105

273,47 LVS

Für die Krankenversorgung ist somit ein Abzug von insgesamt 273,47 LVS vorzunehmen.

(2) Praktikantenbetreuungsabzug

Nach § 46 Abs. 6 HZV wird der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli2006 (BGBl. I S. 1827) in der Weise berücksichtigt, dass hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV (Gruppe 1) eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze, hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV (Gruppe 2) eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen wird.

Nach Angaben der LMU wurden zum Berechnungsstichtag in der

Gruppe (1) 4 Praktikanten

Gruppe (2) 34 Praktikanten

ausgebildet.

Der aufgewendete Lehrbedarf beträgt nach § 46 Abs. 6 HZV für die

Gruppe (1) 0,04 Stellen

Gruppe (2) 0,81 Stellen

insgesamt: 0,85 Stellen.

Zur Ermittlung des abzuziehenden Lehrdeputats sind diese für die Praktikantenbetreuung ermittelten Stellenanteile mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,91 (6,9121) LVS zu multiplizieren.

Der Abzug für die Betreuung der Praktikanten beträgt somit

für die Gruppe (1) 0,2766 LVS

für die Gruppe (2) 5,5988 LVS

gesamt5,8754 LVS.

Nichtbereinigtes Lehrangebot 1.277,25 LVS

abzüglich Krankenversorgungsabzug 273,47 LVS

abzüglich Praktikantenbetreuungsabzug5,87 LVS

__________

bereinigtes Lehrangebot997,91 LVS

Das um den Krankenversorgungs- und Praktikantenbetreuungsabzug bereinigte Lehrangebot beträgt somit 997,91 LVS.

Ermittlung des Wertes der jährlichen Aufnahmekapazität

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots wird nach der Formel Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Tiermedizin ermittelt. Unter Berücksichtigung der Nachfrage für die Lehreinheiten Physik und Biologie mit jeweils 0,0222 wurde für die Lehreinheit Tiermedizin, wie bereits im Vorjahr, ein Curricularanteil von 7,5556 festgesetzt. Diese Anteile halten in der Summe den Curricularnormwert, der in Anlage 7 zur HZV für den Studiengang Tiermedizin festgesetzten Curricularnormwert auf 7,60 festgesetzt ist, ein. Diese Aufteilung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits für den Berechnungszeitraum 2012/2013 unter Hinweis auf das Organisationsermessen der Hochschulen ausdrücklich gebilligt (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O.).

Veränderte Umstände, die eine Neubewertung erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Es ergibt sich somit auf der Grundlage des vom Gericht ermittelten bereinigten Gesamtdeputats von 997,91 LVS aufgrund der personellen Ausstattung nach der Formel in Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV eine jährliche Aufnahmekapazität von (997,91 LVS x 2 = 1995,82): 7,5556 = 264,1511 Studienplätzen.

Überprüfung anhand des Schwundausgleichsfaktors

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen; nach § 51 Abs. 3 HZV kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Ist zu erwarten, dass aus diesen Gründen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), so ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen (§ 53 HZV).

Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat. Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell zugrunde liegt (z. B. BayVGH, B. v. 17.11.1998 - 7 CE 98.10022 - zur Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO). Gegen die von der LMU vorgenommene Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem sog. „Hamburger Modell“ bestehen keine rechtlichen Bedenken (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH, B. v. 21.5.2008 - Az. 7 CE 08.10093 - und B. v. 19.10.2006 - 7 CE 10410 u. a. -).

Das Gericht legt seiner Berechnung die Bestandszahlen für die am Berechnungsstichtag zurückliegenden fünf Semester zugrunde. Ein Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10198 - und B. v. 31.3.1999 - 7 ZE 99.10005 -). Demgegenüber würde die Ermittlung der Schwundquote aus einem Zeitraum von sechs oder mehr Semestern soweit in die Vergangenheit zurückgreifen, dass sie das aktuelle Studierverhalten nicht mehr hinreichend verlässlich abbilden und zu einer sachlich unrichtigen Berechnung der Schwundquote führen würde (BayVGH, B. v. 31.3.1999, a. a. O.). Die Berechnung auf der Grundlage von zehn Semestern stellt daher eine Möglichkeit dar, Besonderheiten des Studierverhaltens in fünf Bestandssemestern, die zu einer Verzerrung des allein auf dieser Grundlage berechneten Schwundfaktors führen würden, Rechnung zu tragen, indem diese Besonderheiten allein durch die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums an Relevanz verlieren und das zu erwartende Studierverhalten wirklichkeitsnäher abgebildet werden kann. Wenn jedoch derartige Besonderheiten im Studierverhalten in den zur Berechnung herangezogenen fünf vorangegangenen Semestern nicht erkennbar sind, dann besteht auch kein Anlass, von der Errechnung des Schwundfaktors unter Einbezug der grundsätzlich als ausreichend anzusehenden Anzahl von (nur) fünf Semestern abzusehen. Keinesfalls verlangt der in § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV vorgesehene Überprüfungstatbestand der Schwundquote eine vergleichende, korrigierte Berechnung über fünf und über zehn Semester mit der Folge, dass bei der Kapazitätsberechnung von der für die Studienbewerber günstigeren, niedrigeren Schwundquote auszugehen wäre (vgl. z. B. VG München, B. v. 17.2.2011 - M 3 E L 10.11387, bestätigt durch BayVGH, B. v. 29.6.2011 - 7 CE 11.10131 -).

5 Semester

1

2

3

4

5

6

7

8

9

WS 2011/2012

291

250

4

244

11

244

10

239

SS 2012

277

245

9

239

14

242

11

WS 2013/2013

286

1

269

1

235

10

236

14

237

SS 2013

271

2

265

3

240

11

231

15

WS 2013/2014

294

1

258

2

258

3

239

11

230

WS 11/12 bis SS 13

577

549

521

515

491

500

505

497

502

∑ SS 12 bis WS 12/14

580

550

529

513

505

492

500

498

493

Übergangsquoten:

0,9532

0,9636

0,9846

0,9806

1,002

1

0,9861

0,992

multiple Verknüpfung

1,0

0,9532

0,9185

0,9044

0,8869

0,8887

0,8887

0,8763

0,8693

Schwundstudienzeit

8,1860

Mindestsemesterzahl

9

SF

0,9095

Dass einzelne Übergangsquoten geringfügig über 1,0 liegen, ist nicht zu beanstanden, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 7 CE 10.10210 - m. w. N.).

Für die Kapazitätsberechnung für den aktuellen Berechnungszeitraum 2014/2015 ergibt sich ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,9095. Dieser Wert hält sich innerhalb des aus früheren Jahren bekannten Rahmens (2013/2014: 0,8893; 2012/13: 0,8895; 2011/11: 0,9028; 2010/2011: 0,9012; 2009/2010: 0,8845; 2008/2009: 0,88100). Es ergibt sich somit bei Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,9095 für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 264,1511: 0,9095 = 290,4355, gerundet 290 Studienplätzen.

Da die LMU an Studierende des 1. Fachsemesters im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2014/2015 bereits 295 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben hat, steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung, an dessen Vergabe die Antragspartei - nach der aktuellen Rechtsprechung des VG München (B. v. 23.1.2013 - M 3 E Z 12.10227) unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips - zu beteiligen wäre.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Ziffern 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 57 Ausbildungsstätten, Dauer


(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 60 Ausbildungsstätten, Dauer


Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden 1. in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 7 CE 14.10048

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im ersten Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen beim Dekan, Studiendekan und einem weiteren Hochschullehrer (Prof. P.) seien bei der Berechnung des Lehrangebots zu Unrecht (kapazitätsmindernd) berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) sei außerdem ein „Beurlaubungsschwund“ nicht berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. März 2014 und 10. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Tiermedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen beim Dekan (vier Lehrveranstaltungsstunden [LVS]), Studiendekan (zwei LVS) und dem weiteren Hochschullehrer Prof. P. (zwei LVS) sind bei der Berechnung des Lehrangebots zu Recht kapazitätsmindernd berücksichtigt worden.

In die Kapazitätsberechnung ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einzubeziehen (§ 46 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]). Soweit bei den Lehrpersonen gemäß § 7 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-K) in der jeweils geltenden Fassung die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 HZV).

aa) Die dem Dekan sowie dem Studiendekan jeweils durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewährten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen finden ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LUFV und sind damit auch ihrer Höhe nach ohne weiteres sachlich gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber selbst hat die Abwägungsentscheidung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und der Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten getroffen und normativ geregelt. Solange sich die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen im Rahmen der normativen Regelungen halten, besteht für eine weitere gerichtliche Sachaufklärung jedenfalls dann kein Anlass, wenn es - wie hier - an substantiierten Einwänden fehlt.

bb) Die Prof. P. durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Jahr 2001 auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 1 LUFV a. F. gewährte und seitdem unverändert fortgeltende Verminderung der Lehrverpflichtung um zwei Lehrveranstaltungsstunden ist bereits wiederholt Gegenstand der Überprüfung durch den Senat gewesen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 20.8.2013 - 7 CE 13.10117 u. a. - juris Rn. 13 ff. m. w. N.) Bedenken gegen den Umfang der Deputatsermäßigung oder deren sachliche Rechtfertigung sind nach wie vor nicht ersichtlich. Die im Jahr 2001 gewährte Verminderung der Lehrverpflichtung gilt trotz der zwischenzeitlich erfolgten Novellierungen der Lehrverpflichtungsverordnung fort (§ 9 Abs. 6 LUFV) und bedarf keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen.

b) Ebenso ist auch die von der LMU im Rahmen ihrer Kapazitätsermittlung vorgenommene und vom Verwaltungsgericht überprüfte Berechnung der streitgegenständlichen Schwundquote (§ 53 HZV) nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind bei der Schwundberechnung beurlaubte Studenten nicht besonders zu berücksichtigen.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden. Beurlaubte Studenten bleiben immatrikuliert. Sie können aus sachlichen Gründen bei der Schwundberechnung nicht gesondert berücksichtigt werden, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht - wie bei tatsächlicher Aufgabe des Studiums oder bei Fach- oder Hochschulwechsel - dauerhaft entlasten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.

Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.

(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.

Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.