Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 22 V 16.31257

25.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Schriftsatz der Antragsteller vom …11.2016; allgemeine Prozesserklärung der Antragsgegnerin vom …03.2016), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nur noch nach billigem Ermessen (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) darüber zu entscheiden, wer die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens zu tragen hat. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, da der Antrag - hätte es einer Entscheidung zur Sache bedurft - voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

Eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 172 Satz 1 VwGO setzt u.a. voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Titels und der Reichweite seiner Rechtskraftwirkung. Maßgebend ist dabei in erster Linie der Tenor der Entscheidung.

Der Vollstreckungsantrag vom … Mai 2016 bezog sich nicht unmittelbar auf die mit dem Urteil vom 11. Juni 2015 titulierte Verpflichtung, den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sondern bezweckte, die Antragsgegnerin zu veranlassen, der für die Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde alsbald eine Abschlussmitteilung zum Verfahren zukommen zu lassen, aus der sich ergibt, dass die im Anerkennungsbescheid vom 16. März 2016 getroffenen Feststellungen bestandskräftig sind. Der Antrag hätte folglich nur dann Erfolg haben können, wenn der Titel dahin auszulegen wäre, dass dieser unbeschadet einer fehlenden ausdrücklichen Tenorierung hierzu die Verpflichtung auch zur Abgabe einer entsprechenden Mitteilung umfasst, das Unterlassen der Mitteilung sich also als unzureichende Erfüllung der mit dem Urteil auferlegten Verpflichtung dargestellt hätte. Nach Auffassung des Gerichts ist das aber nicht der Fall.

Die mit dem Bescheid vom 16. März 2016 verfügte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist mit ihrer Bekanntgabe wirksam geworden und, da die Regelung ausschließlich begünstigend ist, auch sogleich in Bestandskraft erwachsen. Der titulierten Verpflichtung ist damit in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Bei der Übermittlung der von der Ausländerbehörde verlangten Bestätigung über die Bestandskraft der Entscheidung, worum es den Antragstellern hier in der Sache ging, handelt es sich demgegenüber um eine behördliche Mitwirkungshandlung in dem weiteren, auf das Asylverfahren folgenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Die entsprechende Benachrichtigung stellt sich daher - weil sie mit Blick auf das Wirksamwerden der Zuerkennungsentscheidung ohne rechtliche Relevanz ist, sondern lediglich dem Nachweis der erfolgten Zuerkennung in einem anderen Verfahren dient (der ggf. auch auf andere Weise geführt werden kann) - nicht (mehr) als Maßnahme zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung dar, weshalb hierauf auch nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen, die der Umsetzung des Titels dienen, hingewirkt werden kann.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 22 V 16.31257 zitiert 4 §§.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.