Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2017 - M 22 SN 17.2847

bei uns veröffentlicht am03.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung im Bereich der unmittelbar am … … gelegenen Schank- und Speisewirtschaft „… … …“ im ehemaligen „…“ …

Die Beigeladene zu 1) ist wirtschaftlich der Betreiber der Schank- und Speisewirtschaft, der Beigeladene zu 2) ist gemäß Nachtrag vom 29. März 2016 zum Gesellschaftsvertrag vom 6. März 2016 ihr zur alleinigen Vertretung nach außen berechtigter Gesellschafter (insbesondere im Zusammenhang mit solchen Handlungen, Unterlassungen und Tätigkeiten, die der Erlaubnis nach § 2 GastG bedürfen). Gesellschaftszweck ist gemäß § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Betrieb des „… … …“ im „…“ …

Der „… … …“ wird von der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage einer auf den Beigeladenen zu 2) lautenden, bestandskräftigen, gaststättenrechtlichen Erlaubnis betrieben, die das Landratsamt … diesem am 21. September 2016 in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beigeladenen zu 1) auf seinen für die Beigeladene zu 1) gestellten Antrag hin erteilt hat. Mit der für die Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ mit der „besonderen Betriebseigentümlichkeit regelmäßige Musik- und Tanzveranstaltungen (Ü-Party, Hochzeiten, Geburtstage, Firmenfeiern)“ (vgl. Ziffer III. des Erlaubnisbescheids vom 21.09.2016) erteilten Erlaubnis wird zum einen der Normalbetrieb der Schank- und Speisewirtschaft ohne regelmäßige Musik- und Tanzveranstaltungen (vgl. Ziffer IV.3) als auch der Betrieb mit regelmäßigen Musik- und Tanzveranstaltungen (Ü30-Partys, vergleichbare Veranstaltungen, vgl. Ziffer IV.3 des Erlaubnisbescheids vom 21.09.2016) geregelt. Die Nebenbestimmung IV. 2 legt fest, dass durch den gesamten Betrieb des „… … …“ an den Immissionsorten … Str. 11, 13, 15, …, die gemäß Ziffer 2.10 der TA-Lärm zu bildenden Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte von 52 dB(A) tagsüber (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und von 37 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten dürfen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens … Str. 15 und Miteigentümer des Anwesens … Str. 13 in … Die im Eigentum des Antragstellers stehenden Anwesen liegen - durch eine Bahnlinie getrennt - ca. 70 m süd-westlich der Gaststätte „… … …“. Die nähere Umgebung ist durch Wohnbebauung geprägt, ein Bebauungsplan existiert nicht.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene zu 1) auf, mitzuteilen, welche nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) erlaubnispflichtigen Veranstaltungen diese 2017 plane, damit für diese von den politischen Gremien eine Genehmigung eingeholt werden könne. Erlaubnispflichtig seien insbesondere Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern und Musik im Außenbereich nach 22.00 Uhr. Mit E-Mail vom 30. Januar 2017 übersandte die Beigeladene zu 1) der Antragsgegnerin eine Auflistung von zehn Veranstaltungen, die diese Voraussetzungen erfüllen würden (vier „White Nights“, eine Ü30-Party sowie fünf weitere Motto-Partys).

Mit Beschluss vom 20. März 2017 ermächtigte der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin die Verwaltung, für den „… … …“ maximal acht Veranstaltungen (mit Ausweichterminen) bis längstens 24:00 Uhr im Freien zu genehmigen.

Unter dem 14. Juni 2017 beantragte die vom Beigeladenen zu 2) vertretene Beigeladene zu 1) bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis für die Durchführung der Veranstaltung „White Night“ am 1. Juli 2017 (Ausweichtermin 7. Juli 2017) für zeitgleich 1.500 Personen im Gebäude sowie auf dem Außengelände der Schank- und Speisewirtschaft „… … …“.

Unter dem 16. Juni 2017 erteilte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage von Art. 19 LStVG die Erlaubnis für die Durchführung der Veranstaltung „White Night“ am 1. Juli 2017 (Ausweichtermin 7. Juli 2017) mit Musik (DJ) von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr im … und …-Außenbereich des „… … …“ und anschließendem Gaststättenbetrieb in den Innenräumen (Ziff. I.1 des Bescheids). Unter Ziff. I.2 wurde die sofortige Vollziehung der unter Ziff. I.1. erteilten Erlaubnis sowie der unter Ziff. II des Bescheids ergangenen Auflagen angeordnet. Unter Ziffer II.2 wird der Beigeladenen zu 1) u.a. aufgegeben, mittels eines verplombbaren dB-Zahl-Begrenzers bzw. Limiters sicherzustellen, dass am Wohngebiet (bis 24:00 Uhr) nur „der nach TA-Lärm zulässige Wert ankommt (max. 55 dB/A)“. Nach 24:00 Uhr dürfe keine Musik mehr im Außenbereich gespielt werden. Für den Innenbereich seien die Bestimmungen der Gaststättenkonzession maßgeblich, wobei alle Fenster und Türen geschlossen zu halten seien.

Unter dem 23. Juni 2017 ließ der Antragsteller seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom selben Tag Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen zu 1) bzw. dem Beigeladenen zu 2) erteilte Erlaubnis nach Art. 19 LStVG erheben. Zugleich beantragen die Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 und 1 VwGO:

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23.6.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.06.2017, Az. 41-1310 cro, durch den die Durchführung der öffentlichen Vergnügung „White Night“ im Seegarten des … am 01.07.2017 (Ausweichtermin 07.07.2017) genehmigt worden ist, wird wiederhergestellt.

II.

Zur Sicherung der Rechte des Antragstellers werden folgende Maßnahmen erlassen:

1. Die Durchführung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.06.2017; Az. 41-1310 cro, genehmigten öffentlichen Vergnügung „White Night“ im Seegarten des … am 01.07.2017 (Ausweichtermin 07.07.2017) wird untersagt.

Hilfsweise

2. Den Beigeladenen wird aufgegeben, bei der Durchführung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.06.2017; Az. 41-1310 cro, genehmigten öffentlichen Vergnügung „White Night“ im Seegarten des … am 01.07.2017 (Ausweichtermin 07.07.2017) im Innen- und Außenbereich des „…“ den Musikbetrieb ab 22:00 Uhr einzustellen.

Hilfsweise

3. Den Beigeladenen wird aufgegeben, bei der Durchführung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.06.2017; Az. 41-1310 cro, genehmigten öffentlichen Vergnügung „White Night“ im Seegarten des … am 01.07.2017 (Ausweichtermin 07.07.2017) die generellen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Gaststättenbetrieb - Festsetzungen Ziffer IV.2 des dem Beigeladenen zu 2) erteilten Bescheides des Landratsamtes … vom 21.09.2016, Az. 311.1/8231.1.XI - und die besonderen Vorgaben in Bezug auf den Musikbetrieb - Festsetzungen Ziffern IV.3, IV.4 und IV.5 des dem Beigeladenen zu 2) erteilten Bescheides des Landratsamtes … vom 21.09.2016, Az.311.1/8231.1.XI - einzuhalten.

Zur Begründung wird ausgeführt, der auf Art. 19 LStVG gestützte Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig, da der Anwendungsbereich des LStVG nicht eröffnet sei. Art. 19 Abs. 9 LStVG statuiere einen grundsätzlichen Vorrang des Gaststättenrechts vor dem LStVG. Da die Musikdarbietung bei der geplanten Veranstaltung nicht das prägende Element sei, sei diese folglich nach Gaststättenrecht zu beurteilen und müsse sich als Unterfall des besonderen Betriebs der Schank- und Speisewirtschaft, wie er in Ziffer IV.4 des Erlaubnisbescheids geregelt sei, an dessen Vorgaben messen lassen. Die Antragsgegnerin irre, wenn sie die Meinung vertrete, die Veranstaltung falle nicht unter die gaststättenrechtliche Erlaubnis, da auch die gaststättenrechtliche Erlaubnis unzweifelhaft den Musikbetrieb bis 22.00 Uhr gestatte. Da der LStVG-Bescheid der Antragsgegnerin bis 24:00 Uhr höhere Immissionsschutzwerte vorsehe als die Gaststättenkonzession werde der Antragsteller auch in seinen Rechten verletzt. Zur Sicherung der Rechte des Antragsstellers seien über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinaus zudem die unter Ziff. II. des Eilantrags beantragten Maßnahmen zu treffen, da davon auszugehen sei, dass die Beigeladenen die Veranstaltung auf jeden Fall durchführen werden. Auch seien ausweislich einer Stellungnahme des Immissionsschutzes des Landratsamtes … vom 5. Mai 2017 die in der Gaststättenkonzession festgesetzten drittschützenden immissionsschutzrechtlichen Auflagen noch nicht umgesetzt worden.

Der Beigeladene zu 2) teilte dem Gericht am 27. Juni 2017 telefonisch mit, dass die für den 1. Juli 2017 geplante „White Night“, die wesentlicher Bestandteil des Betriebskonzepts sei, witterungsbedingt auf den 7. Juli 2017 verschoben werde.

Die Antragsgegnerin erwiderte auf den Antragsschriftsatz mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017, sie sei für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Juni 2017 sachlich und örtlich zuständig gewesen. Die angezeigte Veranstaltung sei auch nicht von der gaststättenrechtlichen Erlaubnis umfasst, da es sich dabei um keine Veranstaltung handle, die wegen der Regelmäßigkeit oder Vielzahl gleichartiger Veranstaltungen den Gaststättenbetrieb präge. Die genannte Veranstaltung werde zwar jährlich häufiger, aber nicht regelmäßig veranstaltet. Zudem werde der Zutritt nur Personen gestattet, die vorab Eintrittskarten gekauft hätten und weiß gekleidet seien. Einen Antrag stellt die Antragsgegnerin nicht.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 den Antrag,

die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen abzulehnen.

Zur Begründung führen sie aus, der streitgegenständliche Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere handle es sich bei der „White Night“ um keine Veranstaltung innerhalb der Gaststättenkonzession. Sie stelle von ihrem Umfang, der Anzahl der Gäste, den Anforderungen an diese, der Veranstaltungszeit und von der Ausstattung sowie der genutzten Terrassenfläche her eine eigenständige Veranstaltung im Sinne des Art. 19 LStVG dar, und habe als nicht regelmäßig stattfindende Veranstaltung keine betriebsprägenden Charakter. Selbst im Falle der formellen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin werde der Antragsteller aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, da es sich bei der beantragten Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 S. 1 LStVG um eine gebundene Entscheidung handle, die selbst im Fall der Unzuständigkeit der Antragsgegnerin gleichlautend als gaststättenrechtliche Erlaubnis vom Landratsamt … hätte erteilt werden müssen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und den Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO gerichtete Antrag des Antragstellers gegen den sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO, auf den § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO im hier vorliegenden Fall eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung verweist, eine eigene, originäre Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können. Es sind dabei umso geringere Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen, je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind. Umgekehrt müssen seine erfolgsunabhängigen Interessen umso höher sein, je geringer die Erfolgsaussichten der Klage zu bewerten sind (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdn. 152 ff.). Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung an.

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, da die Anfechtungsklage nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der mit dieser Klage angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin nach Art. 19 LStVG vom 16. Juni 2017 ist zwar aller Voraussicht nach zu Unrecht ergangen, verletzt den Antragsteller aber gleichwohl nicht in seinen Rechten.

2. Die Antragsgegnerin stützt ihren Bescheid auf Art. 19 Abs. 3 Nr. 3 LStVG. Hiernach bedürfen öffentliche Vergnügungen der Erlaubnis, wenn zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Jedenfalls letzteres ist zwar vorliegend der Fall, da zu der mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigten „White Night“ laut Antragsunterlagen 1.500 Personen gleichzeitig erwartet werden. Allerdings sind die Art. 19 Abs. 1 bis 5 LStVG und damit auch Art. 19 Abs. 3 LStVG nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen (Art. 19 Abs. 9 LStVG). Besteht eine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (z.B. nach dem GastG) beschränken sich Anordnungen und Erlaubnisse nach Art. 19 LStVG auf den Bereich, der nicht sondergesetzlich geregelt ist.

3. Für ein solches „überschießendes“ Regelungsbedürfnis verbleibt vorliegend jedoch kein Raum, da sich die streitgegenständliche „White Night“ als eine dem Betriebskonzept entsprechende Veranstaltung, die den Betrieb nicht unwesentlich mitprägt, darstellt und damit allein dem gaststättenrechtlichen Regelungsregime unterfällt, das die Aufgabe hat, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die typischen Problembereiche der Nutzung (vgl. §§ 4,5 GastG) einer angemessenen Regelung zuzuführen.

Dem Beigeladenen zu 2) wurde unter dem 21. September 2016 vom sachlich und örtlich zuständigen Landratsamt … (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BayGastV) eine im Weiteren in Bestandskraft erwachsene Gaststättenkonzession für eine Schank- und Speisewirtschaft mit der besonderen Betriebseigentümlichkeit „regelmäßige Musik- und Tanzveranstaltungen (Ü-Party, Hochzeiten, Geburtstage, Firmenfeiern)“ erteilt, die sowohl „für den Normalbetrieb ohne regelmäßige Musik- und Tanzveranstaltungen“ als auch für den „Betrieb mit Musik- und Tanzveranstaltungen (Ü 30-Party oder vergleichbare Veranstaltungen) diverse immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen für den Innen- und Außenbereich der Gastwirtschaft enthält. Hiernach dürfen vom gesamten Betrieb des „H´ugo´s Beach Club“ (Innen- und Außenbereich, Normalbetrieb und Betrieb mit Musik- und Tanzveranstaltungen) u.a. keine Immissionen ausgehen, deren Beurteilungspegel an den Gebäuden auf den Grundstücken … Straße 11,13,15 - und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers - tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) den Richtwert von 52 dB(A) überschreiten und nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) den Richtwert von 37 dB(A).

Die besondere Betriebseigentümlichkeit „regelmäßige Veranstaltung von Musik- und Tanzveranstaltungen“ ist ausdrücklich Gegenstand der erteilten Gaststättenerlaubnis. Hierfür war ausschlaggebend, dass die Gaststätte den im Erlaubnisverfahren gemachten Angaben zufolge nach ihrem (von einer Einzelveranstaltung losgelösten) Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, u.a. unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), ins Gewicht fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988 - 1 B 89.88 - GewArch 1988, 387). Der Beigeladene zu 2) hat die Veranstaltung von Tanz- und Musikveranstaltungen, insbesondere auch der „White Night“, in Übereinstimmung hiermit denn auch in einem mit dem Gericht am 27. Juni 2017 geführten Telefonat als wesentlichen Teil des Betriebskonzepts geschildert. Der Argumentation der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) und 2), bei der „White Night“ handle es sich von ihrem Veranstaltungscharakter und Zielpublikum her gleichwohl um eine außerhalb der Gaststättenkonzession liegende Veranstaltung mit Ausnahmecharakter, vermag das Gericht nicht zu folgen. Bei der „White Night“ handelt es sich von ihrer Konzeption her um eine Musik- und Tanzveranstaltung im Innen- und Außenbereich des „… … …“, die ebenso wie die in der Gaststättenkonzession explizit benannten vergleichbaren Ü-Partys, Hochzeiten, Betriebs- und Geburtstagsfeiern dadurch charakterisiert ist, dass nicht jedermann ohne weiteres Zutritt hat, sondern eine Auswahl der Gäste stattfindet, und dass je nach Programm und Bedarf eine Änderungen der Bestuhlung sowie Bühnenaufbauten erfolgt und hierfür ggf. auch ein den erhöhten Aufwand abgeltendes, zusätzliches geringes Entgelt erhoben wird. Die Gaststättenkonzession enthält auch keine der geplanten Veranstaltung „White Night“ widerstreitenden Festlegungen bezüglich der einzuhaltenden Sperrzeit oder der maximal zulässigen Besucherzahl. Auch ein generelles Musikverbot im Außenbereich nach 22:00 Uhr ist der Gaststättenkonzession - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht zu entnehmen (vgl. hierzu etwa Ziffer IV.4.10, die auch Vorgaben zur Beschallung der Tanzfläche auf der Terrasse nachts, mithin nach 22:00 Uhr, enthält). Beide Elemente der „White Night“ - Speisen- und Getränkeausgabe einerseits und Musik (mit Tanzgelegenheit) andererseits - bilden zudem eine Einheit, die die Veranstaltung gleichermaßen prägen und lassen sich bei natürlicher Betrachtung auch nicht in ein Anlass-Folge-Verhältnis, das eine die Gaststättenkonzession ggf. flankierende Genehmigung nach § 12 GastG erforderlich machen könnte, zerlegen. Insoweit kommt auch eine Umdeutung der von der Antragsgegnerin erteilten LStVG-Genehmigung in eine ebenfalls in ihre Zuständigkeit fallende Genehmigung nach § 12 GastG (vgl. § 1 Abs. 2 BayGastV) wohl schon mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen („besonderer Anlass“) nicht in Betracht. Ihr stünde im Übrigen aber auch der Charakter der Vorschrift als Ermessensvorschrift entgegen.

Die Mottoparty „White Night“ stellt sich also eindeutig als eine dem Betriebskonzept entsprechende und dieses mitprägende Veranstaltung dar, mit der Folge, dass von der Konzession abweichende Modalitäten dieser Veranstaltung (vorliegend: geringere Lärmschutzvorgaben im Außenbereich bis 24:00 Uhr nebst Nutzung der zum See hin gelegenen Freischankflächen auch als Tanzfläche) nur im Rahmen des gaststättenrechtlichen Regelungsregimes legalisiert werden können. Eine gleichwohl für eine solche Veranstaltung erteilte Erlaubnis nach Art. 19 LStVG vermag die Vergnügung in ihrer Abweichung nicht zu legalisieren, sondern geht ins Leere (vgl. auch Bengl/Berner/Emmerig, LStVG-Komm., Stand Juli 2013, Rdn 27 und 28 zu Art. 19; BayVGH, B.v. 24.8.1984 - 22 CS 84 A.1590 - GewArch 1985, S. 72).

4. Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) als Inhaberin der Genehmigung nach Art. 19 Abs. 3 LStVG in der Gaststättenerlaubnis vom 21. September 2016 nicht ausdrücklich als Erlaubnisinhaber benannt ist. Der Sache nach ist die Erlaubnis nach Art. 19 LStVG für den Gaststättenbetrieb erteilt worden, hinsichtlich dessen der Beigeladene zu 2) Erlaubnisinhaber ist, der aber betriebswirtschaftlich von der Beigeladenen zu 1), deren Gesellschaftszweck der Betrieb des „… … …“ ist, geführt wird. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass die von der Beigeladenen zu 1) beantragte gaststättenrechtliche Erlaubnis nur deshalb auf den geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter (Beigeladener zu 2)) ausgestellt wurde, weil die Gesellschaft selbst als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht erlaubnisfähig ist (vgl. insoweit auch das Schreiben des Landratsamtes … vom 28.06.2017).

5. Auch wenn nach alledem davon auszugehen ist, dass die für die Veranstaltung erteilte Gestattung rechtswidrig ist, so kann der Antragsteller deren Aufhebung aller Voraussicht nach nicht beanspruchen, da er hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wird.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in dem Bescheid zum Nachbarschutz getroffenen Regelungen, wenn eine Gestattungspflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG bestünde, ausreichend wären, wobei aber bemerkt sei, dass nach Aktenlage durchaus einiges dafür spricht, dass Nachbarrechte bei einer entsprechenden Erhöhung der Lärmwerte für sog. seltene Ereignisse nicht verletzt würden (eine vergleichbare Regelung also ggf. auch in einen gaststättenrechtlichen Änderungsbescheid übernommen werden könnte).

Wesentlich für die Beurteilung ist vielmehr der Umstand, dass eine rechtsgrundlose Gestattung, wie im vorliegenden Fall, die zuständigen Behörden nicht hindert, nach dem einschlägigen Fachrecht tätig zu werden und diese insoweit auch in nachbarrechtlicher Hinsicht keine irgendwie geartete Legalisierungswirkung entfaltet. Die rechtswidrige Gestattung nach dem LStVG steht einer etwaigen gaststättenrechtlichen Nachgenehmigung, sonstigen Bescheidsmodifizierungen bzw. auch einem sicherheitsrechtlichen Einschreiten nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.1984 - 22 CS 84 A.1590 - GewArch 1985, S. 72; Bengl/Berner/Emmerig LStVG-Komm., Stand Juli 2013, Rdn. 76 zu Art. 19 unter Bezugnahme auf BayObLG, B.v. 9.1.1970, BayVBl. 1970, 108; Beckscher Online Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 20.04.2017, Rdn. 20 ff. zu Art.19 LStVG). Hinsichtlich der den Betrieb prägenden Veranstaltungen verbleibt es folglich - bis zu einer etwaigen Abänderung der Gaststättenkonzession - bei der derzeit in der Gaststättenkonzession getroffenen Regelung, u.a. zum Immissionsschutz. Soweit wiederum gegen diese Vorgaben verstoßen werden sollte, ist Nachbarschutz im Rahmen des gaststättenrechtlichen Regelungsregimes und nicht im Rahmen eines zu Unrecht ergangenen LStVG-Bescheides zu suchen.

Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen war.

Der Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO (Ziffer II. des streitgegenständlichen Antrags), die die Durchsetzung einer angeordneten aufschiebenden Wirkung sichern sollen, kommt mangels anzuordnender aufschiebender Wirkung gleichfalls nicht in Betracht.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO. Durch den angegriffenen Bescheid nach Art. 19 Abs. 3 LStVG hat die Antragsgegnerin den Anschein erweckt, bezüglich der Rügen der Antragsteller zum Lärm- und überhaupt zum Nachbarschutz sei eine Anfechtung des auf der Grundlage des LStVG ergangenen Bescheides der richtige Rechtsschutz. Dadurch hat die Antragsgegnerin das (voraussichtlich erfolglose) Klageverfahren M 22 K 17.2846 sowie das vorliegende erfolglose Eilverfahren herbeigeführt. Die aus der Wahl des Rechtsschutzes resultierenden Kosten sind deshalb durch Verschulden der Antragsgegnerin entstanden und konnten dieser (auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen) auferlegt werden (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 18.07.2014 - W 5 S.14.638 - juris).

7. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war die Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2017 - M 22 SN 17.2847

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2017 - M 22 SN 17.2847

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2017 - M 22 SN 17.2847 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 12 Gestattung


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

Referenzen

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.