Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Aug. 2018 - M 22 S 18.3631

published on 06/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Aug. 2018 - M 22 S 18.3631
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid vom 6. Juli 2018 angeordnete Räumung seiner Unterkunft in einem Clearinghaus der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller wurde mit Aufnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 22. September 2017 in die Wohnung 1306 in das städtische Clearinghaus …straße 17 in München aufgenommen. Die Aufnahme im Clearinghaus wurde entsprechend der Zielsetzung der Aufnahme (Erarbeitung und schnelle Realisierung einer (privatrechtlichen) Wohnperspektive) nach § 5 Abs. 3 der Clearinghäuser-Benutzungssatzung befristet bis zum 31. Dezember 2017. Zugleich wurde ein Gebührenbescheid über die zu entrichtenden Nutzungsgebühren für die überlassenen Räumlichkeiten (296,96 Euro monatlich) erlassen.

Mit weiteren Bescheiden vom 14. Dezember 2017 und 5. März 2018 wurde das Benutzungsverhältnis zunächst bis zum 31. März 2018 und dann bis 31. Mai 2018 verlängert.

Am 27. März 2018 teilte die Sozialpädagogische Beratung der JVA M. der Antragsgegnerin mit, dass sich der Antragsteller zur Verbüßung zweier Ersatzfreiheitstrafen seit 6. März 2018 bis voraussichtlich 4. August 2018 in der JVA befinde.

Die Antragsgegnerin entschied sich am 19. April 2018 zunächst intern dazu, den Aufenthalt des Antragstellers im Clearinghaus nicht nochmals zu verlängern, da wegen der Inhaftierung keine Erarbeitung einer Wohnperspektive mit ihm mehr möglich sei. Hiervon unterrichtete sie den Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2018.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Benutzungsverhältnis (wie mit Bescheid vom 5. April festgelegt) zum 31. Mai 2018 beendet sei, ein weiterer Verbleib im Clearinghaus über den 31. Mai 2018 hinaus angesichts der fehlenden Möglichkeit, eine Wohnperspektive zu erarbeiten, nicht mehr möglich sei, die in § 9 Abs. 5 Clearinghäuser-Benutzungssatzung festgesetzte reguläre Aufenthaltsdauer von sechs Monaten ohnehin um mehr als zwei Monate überschritten worden sei und zudem Benutzungsgebührenrückstände in Höhe von 593,94 Euro aufgelaufen seien. Der Antragsteller sei bereits mit Schreiben vom 30. April 2018 aufgefordert worden, die ihm überlassenen Räumlichkeiten und den Schlüssel bis zum 31. Mai 2018 zurückzugeben. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Es sei daher der Erlass eines Räumungsbescheides beabsichtigt. Der Antragsteller erhalte Gelegenheit sich hierzu zu äußern. Weiter werde der Antragsteller gebeten, in der Abteilung zentrale Wohnungslosenhilfe, Fachbereich Wohnen, der Antragsgegnerin vorzusprechen, sofern er eine anderweitige Schlafmöglichkeit benötige.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte der Antragsteller unter Bezugnahme auf am 14. Juni 2018 mit der Antragsgegnerin geführte Telefonate mit, dass er versuchen werde bis zum 15. Juli 2018 aus der Haft entlassen zu werden, indem er eine der beiden gegen ihn verhängten Geldstrafen begleiche. Er brauche nach seiner Entlassung aber in jeden Fall noch ein paar Tage Zeit, um die Wohnung zu räumen und zudem eine neue Wohnmöglichkeit.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2018, dem Antragsteller zugestellt am 11. Juli 2018, verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller:

1. Sie haben die Wohnung 3.6/1306 im Clearinghaus …straße 17 unverzüglich zu räumen und die gereinigte Wohnung mit den Ihnen überlassenen Gegenständen und Schlüsseln zurückzugeben.

2. Sofern Sie der Verpflichtung der Ziffer 1 dieses Bescheides nicht bis zum 24. Juli 2018 nachkommen, wird Ihnen hiermit angedroht, dass

a) Ihre Möbel und sonstigen Gegenstände am 7. August 2018 zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr im Wege der Ersatzvornahme auf Ihre Kosten aus der vorgenannten Unterkunft geräumt werden.

b) gegen Ihre Person erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang vorgegangen wird.

3. Der Kostenbetrag für die Ersatzvornahme wird vorläufig auf EUR 500,00 veranschlagt.

4. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Dieser Bescheid ist kostenfrei.

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, dass die Unterbringungszeit aufgrund der besonderen Zweckbestimmung des Clearinghauses zeitlich befristet und das Benutzungsverhältnis durch Ablauf der Befristung ausgelaufen sei. Eine weitere Verlängerung sei nicht beabsichtigt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller vor August entlassen werde. Aufgrund der Abwesenheit des Antragstellers sei die Fortführung der Erarbeitung einer Wohnperspektive nicht möglich. Ohnehin sei die reguläre Aufenthaltsdauer von sechs Monaten bereits um mehr als zwei Monate überschritten und seien Gebührenrückstände in Höhe von 928,41 Euro aufgelaufen. Dem Anliegen des Antragstellers, nach seiner Haftentlassung ohne Ersatzvornahme selbst aus der Wohnung ausziehen zu können, sei durch den gewählten Termin für die Ersatzvornahme am 7. August 2018 Rechnung getragen worden. Die Räumung innerhalb der gesetzten Frist sei zumutbar. Der Antragsteller sei bereits mit Schreiben vom 30. April 2018 darüber informiert worden, dass eine weitere Verlängerung nicht erfolgen werde. Dem Antragsteller sei eine Ersatzunterbringung angeboten worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Es bestehe laufender Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten in den Clearinghäusern. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass sich Personen, deren Benutzungsverhältnis beendet sei, dauerhaft im Clearinghaus aufhalten und die Räumlichkeiten erst nach einem langwierigen gerichtlichen Verfahren frei gemacht werden könnten.

Am 25. Juli 2018 erhob der Antragsteller in der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München Klage (M 22 K 18.3630) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2018. Zugleich beantragt er,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen beziehungsweise anzuordnen.

Darüber hinaus beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren.

Zur Begründung verwies der Antragsteller darauf, dass der Bescheid unzutreffender-weise von der Tatsache ausgehe, dass er sich noch längere Zeit in Haft befinde. Er benötige nach seiner Haftentlassung noch etwas Zeit, um sein Leben „wieder in den Griff zu bekommen“. Die angedrohte Zwangsräumung sei daher unverhältnismäßig und nehme keinerlei Rücksicht auf seine Belange.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 31. Juli 2018,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, das Benutzungsverhältnis sei wegen Ablaufs der Befristung beendet. Die Aufnahme in ein Clearinghaus erfolge grundsätzlich nur befristet, worüber der Antragsteller bei seiner Aufnahme auch informiert worden sei. Das Benutzungsverhältnis sei im Fall des Antragstellers bereits zweimal verlängert worden. Eine weitere Verlängerung sei nicht vertretbar gewesen. Die Androhung der Räumung am 7. August 2018 sei im Hinblick auf den spätesten Haftentlassungstermin verhältnismäßig und zumutbar und erst recht im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte Entlassung des Antragstellers am 14. Juli 2018. Der Antragsteller habe dadurch auf jeden Fall die Möglichkeit, den Auszug aus der Wohnung selbst durchzuführen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zuweisung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft. Ihm drohe auch nach seiner Räumung aus dem Clearinghaus keine Obdachlosigkeit, da die Antragsgegnerin ihm eine Ersatzunterbringung angeboten habe und er dadurch in jedem Fall eine Unterkunft habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses sowie des Klageverfahrens (M 22 K 18.3630) sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Räumungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides wiederherzustellen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO) und die kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 des Bescheides anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG), hat keinen Erfolg.

1. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und gebotene Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass die Anfechtungsklage gegen die Räumungsanordnung und die Zwangsmittelandrohung erfolglos sein dürfte und insoweit das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, eine Rechtsverletzung des Antragstellers ist nicht gegeben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides wurde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend ausreichend begründet. Der Verweis der Behörde darauf, dass das aufgrund der besonderen Konzeption der Clearinghäuser und der hohen Nachfrage nach Clearingmöglichkeiten hohe Interesse der Antragsgegnerin an schnell wieder freien Räumlichkeiten das Interesse des Antragstellers, trotz angebotener Ersatzunterbringung und beendetem Benutzungsverhältnis in den Räumlichkeiten zu verbleiben, überwiege, trägt die Anordnung des Sofortvollzugs.

b. Die Räumungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides ist bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuweisung der Unterkunft in der …straße 17 erfolgte – wie im Obdachlosenrecht allgemein üblich und zulässig (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2010 – Au 7 K 10.750 – juris) – gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet, zuletzt mit Bescheid vom 5. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 (vgl. insoweit Ziffer 2 des Bescheids vom 11.01.2018). Die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung der Wohneinheit 1306 in der …straße 17 endete mithin mit Ablauf des 31. Mai 2018. Ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Zuweisung und Verbleib in dieser Unterkunft ergibt sich weder aus Sicherheitsrecht noch aus der seiner Unterbringung im Clearinghaus zugrundeliegenden Clearinghäuser-Benutzungssatzung.

Durch die Zuweisung wird kein öffentlich-rechtlicher Besitzstand begründet, der einer anderweitigen Umsetzung entgegenstehen könnte (VG München, B.v. 3.5.2005 – M 22 S 05.1618 –; VG München, B.v. 29.12.2004 – M S 04.6231 – beide in juris sowie PdK Bayern, Obdachlosenrecht in Bayern – beck-online, Ziff. 9.2). Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Die Antragsgegnerin hat als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) grundsätzlich die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt auch die Beseitigung einer – unfreiwilligen – Obdachlosigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729), um Gefahren für Leben und Gesundheit des Betroffen zu verhüten. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich ein Anspruch des Betroffenen (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung durch die Behörde. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris, Rn. 5). Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 – 4 C 05.1551). Dabei steht der Behörde bei der Auswahl der Unterkunft ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Ein Obdachloser hat dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf den Verbleib in einer bestimmten Unterkunft. (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 190). Ist der Betroffene auch nach Auslaufen einer Zuweisung unverändert nicht in der Lage, seine Obdachlosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen, hat er lediglich Anspruch auf ein neuerliches Einschreiten der zuständigen Obdachlosenbehörde, also erneute Zuweisung einer Unterkunft. Bei der Auswahl der konkreten Unterkunft steht der Sicherheitsbehörde hingegen erneut ein weites Ermessen zu. Nur wenn sich die Gemeinde dabei von Willkür leiten lässt, ist die Maßnahme rechtswidrig (VG München, B.v. 26.11.2014 – M 22 S 14.5231 –; VGH BW, B.v. 4.5.1998 – 1 S 1009/98 – beide in juris). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

Vorliegend wird der Antragsteller nach Räumung seiner Unterkunft im Clearinghaus nicht obdachlos, sondern – wie die Antragsgegnerin zugesagt hat – bei Bedarf und Vorsprache anderweitig sicherheitsrechtlich in einem Notquartier oder Beherbergungsbetrieb untergebracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Leben – wie viele andere Obdachlose – nicht auch von einem solchen Quartier aus „wieder in den Griff bekommen“ könnte, sondern zwingend auf die besondere Konzeption der Clearinghäuser angewiesen und das Ermessen der Antragsgegnerin mithin auf eine obdachlosenrechtliche Zuweisung des Antragstellers in das Clearinghaus …straße 17 reduziert wäre. Die Möglichkeit, sozialpädagogische Betreuung zum Thema Wohnen in Anspruch zu nehmen, besteht auch von einem Notquartier oder einem Beherbergungsbetrieb aus. Dem Antragsteller ist es auch weiterhin unbenommen, sich mit Unterstützung der Sozialleistungsträger um eine öffentlich geförderte Wohnung zu bemühen. Seine Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung ist der Auskunft der Antragsgegnerin zufolge unverändert gültig und der Zugang zur Wohnungsplattform SOWON aktiv.

Ein Anspruch auf Unterbringung im Clearinghaus ist auch in satzungsrechtlicher Hinsicht nicht ersichtlich. Die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, Obdachlose auch in ein Clearinghaus grundsätzlich nur befristet einzuweisen, ergibt sich aus dem Zweck dieser Einrichtungen und ist nicht zu beanstanden (vgl. VG München, B.v. 7.9.2016 – M 22 E 16.1415 – juris, Rn. 31). Ziel der Unterbringung in einem Clearinghaus ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten. Bewohnerinnen und Bewohner sollen mit sozialpädagogischer Beratung und Unterstützung Verhaltensweisen einüben, die eine regelmäßige Mietzahlung, den sachgemäßen Gebrauch der Mietsache und die Einordnung in die Hausgemeinschaft sicherstellen. Während des Aufenthalts, der gemäß § 9 Clearinghäuser-Benutzungssatzung auf sechs Monate veranschlagt ist, werden u.a. Lösungen zur Existenzsicherung und Stärkung der praktischen Alltagskompetenz erarbeitet.

Dieser Praxis entsprechend erfolgte auch die Unterbringung des Antragstellers im Clearinghaus nur befristet (vgl. §§ 5 Abs. 3 und 9 Clearinghäuser-Benutzungssatzung). Die nahtlose und schnelle Erarbeitung einer Wohnperspektive als wesentliche Zielsetzung der vorübergehenden Unterbringung des Antragstellers im Clearinghaus erscheint der Antragsgegnerin angesichts der Unterbrechung des Clearings wegen der Verbüßung einer mehrmonatigen Ersatzfreiheitstrafe in nachvollziehbarer Weise nicht (mehr) möglich. Zudem hat der Antragsteller, dessen Aufenthalt bereits zweimal verlängert wurde, die reguläre Aufenthaltsdauer bereits mit der zweiten Zuweisungsverlängerung bis zum 31. Mai 2018 überschritten. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist gemäß § 9 Satz 4 der Clearinghäuser-Benutzungssatzung daher nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher ist vorliegend nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Antragsgegnerin nicht gegeben. Dies zumal der Antragsteller zuletzt auch mit der Entrichtung der Benutzungsgebühren deutlich in Rückstand gekommen ist; ein Umstand der die Antragsgegnerin bei laufendem Benutzungsverhältnis gemäß § 10 Abs. 3 Ziffer 8 der Clearinghäuser-Benutzungssatzung zur Beendigung des Clearings berechtigen würde. Es ist daher nichts dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine weitere Verlängerung ermessensfehlerhaft oder willkürlich verweigert hätte.

c. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 2) bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff. VwZVG sind bei summarischer Prüfung gegeben. Die wirksame Auszugs- und Räumungsanordnung nach Ziff. 1 des Bescheids vom 6. Juli 2018 ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 4 des Bescheids vollstreckbar, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Androhung der Ersatzvornahme bzw. des unmittelbaren Zwangs wurde dem Antragsteller gemäß Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG mittels Zustellung mit Zustellungsurkunde (Art. 3 VwZVG) zugestellt und auch die übrigen Voraussetzungen der Androhung der Ersatzvornahme sind erfüllt, insbesondere ist die Androhung eines Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel angesichts der Gebührenrückstände des mittellosen Antragstellers untunlich und wurde der Kostenbetrag einer etwaigen Ersatzvornahme gemäß Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG in Ziffer 3 des Bescheides vorläufig veranschlagt. Auch die gesetzte Vollstreckungsfrist, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, ist nicht zu beanstanden. Die Räumung wurde für den 7. August 2018 angesetzt. Der Antragsteller hatte somit ab der knapp einen Monat vor dem Räumungstermin erfolgten Zustellung des Bescheides (11.7.2018) ausreichend Zeit, um um effektiven Rechtsschutz nachzusuchen und seine Wohnung in der …straße selbst zu räumen oder durch Bekannte räumen zu lassen; dies zumal es sich bei der zu räumenden Wohneinheit um eine (teil) möblierte Wohnung handelt und der Antragsteller – wie von ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2018 in Aussicht gestellt – bereits zum 15. Juli 2018 aus der Haft entlassen wurde.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher abzulehnen.

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs.

3. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.