Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2018 - M 18 E 18.3901

bei uns veröffentlicht am03.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, Eingliederungshilfe in Form eines heilpädagogischen Tagesstättenplatzes für das Schuljahr 2018/2019 zu gewähren.

Mit Beschluss des Familiengerichts … vom 19. Dezember 2013 (…) wurden, abweichend vom grundsätzlich bestehenden gemeinsamen Sorgerecht der Eltern der Antragstellerin, dem Vater der Antragstellerin u.a. die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vertretung in gesundheitlichen Belangen und Vertretung in schulischen und behördlichen Angelegenheiten zur alleinigen Wahrnehmung übertragen.

Die Antragstellerin, die am … geboren ist, besuchte im Schuljahr 2017/2018 die vierte Klasse in der Grundschule P. Die vorliegenden Jahreszeugnisse und ein umfangreiches Lernentwicklungsgesprächs von 29. Juli 2016, 20. Februar 2017 und 28. Juli 2017 weisen ausschließlich sehr gute und gute Noten auf, bewerten das Sozialverhalten der Antragstellerin als gut, beschreiben diese als in der Klassengemeinschaft integriert und bezüglich des Arbeitsverhaltens als aufmerksam, nicht leicht ablenkbar und von gutem Durchhaltevermögen. Ihr Ziel im Lernentwicklungsgespräch war es, in der Klasse selbstbewusster aufzutreten.

Im multiaxialen ärztlich-psychologischen Bericht des H.-klinikums … vom 19. Mai 2017 wurden bei der Antragstellerin auf Achse I eine Anpassungsstörung (F 43.2) und eine Aufmerksamkeit und Aktivitätsstörungen (F 90.0), auf Achse II eine Leseschwäche, auf Achse III durchschnittliche Intelligenz und auf Achse VI eine mäßige soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Vorstellungsanlass waren Auffälligkeiten in der Lernentwicklung. Im psychischen Befund wurde festgehalten, dass das Kind im Antrieb eine leichte Unruhe sowie eine leichte Sprunghaftigkeit aufweise und leicht reizsuchend sei. Die Aufmerksamkeit sei laut Angaben des Vaters phasenweise mäßig instabil, insbesondere mit erhöhter Ablenkbarkeit und Problemen in der Ausdauer. Nach Angaben der Antragstellerin sei sie sozial- und gruppenbezogen in der Schulklasse und der Mittagsbetreuung integriert. Bei der psychologischen Untersuchung vom 29. September 2016 waren eine erhöhte motorische Unruhe, hohe Ablenkbarkeit und eine deutlich verkürzte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne festzustellen. Das Kind gab in der Leistungstestung rasch auf, wenn sie keine Lust mehr hatte. Sie benötigte dann ein hohes Maß an externer Strukturierung und Motivation, um weiter zu arbeiten. Sie versuchte sich selbst fortwährend zu strukturieren. Das Gutachten hielt fest, die Lehrerin habe im ausführlichen Fragebogen alle Bereiche als unauffällig beurteilt. Als Fazit wurde festgehalten, dass sich eine deutliche Aufmerksamkeitsstörung zeige. Das Kind handle oft impulsiv, zudem hätten ein hoher Rededrang, hohe motorische Unruhe sowie eine verkürzte Konzentrationsspanne beobachtet werden können. Insofern die Auffälligkeiten in der Testsituation gut zu dokumentieren gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die Symptomatik auch von der Lehrkraft - aus welchen Gründen auch immer - tendenziell unterschätzt werde. Der Vater bestätige, dass das Kind fortgesetzt ungeduldig, impulsiv-hyperaktiv, mittelgradig unkonzentriert, laufend in Bewegung sowie sozial sprunghaft imponiere. Auf Leistungsebene seien neben den Konzentrationsschwierigkeiten eine erhöhte Rate an Flüchtigkeitsfehlern und ein beeinträchtigtes Schriftbild erkennbar. Auch das Essverhalten sei beeinträchtigt, da das Kind bei hohem Rededrang wenig dazu komme, normal zu essen. Die aktuell hinreichend guten schulischen Leistungen belegten, dass das Kind die benannten Auffälligkeiten derzeit noch kompensieren könne. Zuvorderst sei eine Verhaltenstherapie zu empfehlen. Angesichts der Symptomatik und der sozialen Gesamtsituation sei zusätzlich eine intensivere Nachmittagsbetreuung (Integrationsplatz im Hort oder heilpädagogischen Tagesstätte) fachärztlicherseits zu empfehlen. Es sei von einem erheblich erhöhten sozialen und schulischen Integrationsrisiko im weiteren Verlauf auszugehen. Die Antragstellerin sei dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzurechnen.

Unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht beantragte der Vater der Antragstellerin mit E-Mail vom 26. Mai 2017 die Gewährung von Jugendhilfe beim Antragsgegner. Sein Ziel sei es, dass seine Tochter ab sofort einen heilpädagogischen Hort besuchen könne, in dem sie optimal vor allem schulisch betreut werde.

Das Jugendamt des Antragsgegners holte daraufhin am 28. Juni und am 30. Oktober 2017 zwei Stellungnahmen der Klassenlehrerin der Antragstellerin bei der Grundschule P. ein. In diesen wird festgestellt, dass die Antragstellerin sich ihren Mitschülern gegenüber eher ruhig verhalte und nur wenige enge Kontakte zu einzelnen Mitschülerinnen pflege. Sie sei jedoch in der Klassengemeinschaft integriert. Mit anderen Schülern arbeite die Antragstellerin im Unterricht gut zusammen. Außerhalb des Unterrichts (Pause und Mittagsbetreuung) habe sie Spielkameraden. Das Verhalten in der Gruppe sei eher zurückhaltend. Sie habe oft noch Schwierigkeiten, sich in andere Kinder hinein zu versetzen, dies beeinträchtige oftmals ihre Beziehung zu diesen. Im Unterricht habe sie so gut wie keine Konzentrationsschwierigkeiten. Sie arbeite ruhig und zuverlässig mit.

Am 7. August 2017 besuchten Mitarbeiter des Jugendamtes des Antragsgegners die Antragstellerin und ihren Vater zu Hause. Der Vater der Antragstellerin schilderte Konflikte bei der Erstellung der Hausaufgaben, da das Kind große Schwierigkeiten habe, sich zu sammeln und längere Zeit bei der Sache zu bleiben. Er äußerte sich sehr besorgt über die Zukunft seiner Tochter, da diese sowohl mit dem Schreiben wie auch mit der Konzentration Schwierigkeiten habe.

Mit Schreiben vom 25. August 2017 hörte der Antragsgegner den Vater der Antragstellerin zu einer vorgesehenen Antragsablehnung an. Eine Teilhabebeeinträchtigung der Tochter nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sei nicht gegeben. Das Angebot einer Familienberatung wegen der Konflikte in der Hausaufgabensituation wurde empfohlen.

Der Vater der Antragstellerin sprach daraufhin am 29. August 2017 und am 15. September 2017 beim Jugendamt vor und legte mit ausführlichen Schreiben vom 30. August, 15. und 26. September 2017 dar, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer seelischen Behinderung ein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte zustehe. Auf diese Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 wurde der Antrag abgelehnt. Eine seelische Behinderung liege zwar vor, jedoch sei keine Teilhabebeeinträchtigung festzustellen. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Der Widerspruch der Antragstellerin vom 4. Januar 2018 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2018 zurückgewiesen. Eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung der Antragstellerin sei nicht zu erwarten.

Am 5. Juli 2018 wurde von der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 18 K 18.3298).

Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. August 2018 beantragte diese, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin teilstationäre Eingliederungshilfe in Form eines heilpädagogischen Tagesstättenplatzes in B., alternativ in S., für das Schuljahr 2018/2019 zu gewähren.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die heilpädagogische Tagesstätte aus § 35a SGB VIII. Die Hilfeplanung des Jugendamtes des Antragsgegners nach § 36 Abs. 2 SGB VIII sei unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X durchzuführen. Vorliegend sei der Antragsgegner diesen Aufgaben nicht gerecht geworden. Das Gutachten des H.-klinikums vom 19. Mai 2017 sei vom Antragsgegner bei der Beurteilung völlig außer acht gelassen worden, obwohl dieses gerade zeige, dass die Antragstellerin dringend auf den vorbezeichneten Platz angewiesen wäre. Laut dem Gutachten sei von einem erheblich erhöhten sozialen und schulischen Integrationsrisiko auszugehen sowie von einem erheblichen Unterschätzen der Symptomatik durch die Lehrkraft. Die Schulberichte, auf die der Antragsgegner sich stütze, könnten nicht beurteilen, ob die Antragstellerin aufgrund ihres passiven Verhaltens nicht ausgegrenzt werde. Die Teilnahme an verpflichtenden Schulaktivitäten könne nicht dazu führen, eine Integration der Antragstellerin anzunehmen. Die Vergangenheit der Antragstellerin, insbesondere die ständige vaterfeindliche Beeinflussung durch die Kindsmutter und das Fernhalten der Antragstellerin von anderen Kindern durch die Kindsmutter bis Sommer 2013 sei nicht berücksichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2018 übersandte der Antragsgegner die Behördenakten und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Eine Teilhabebeeinträchtigung liege bei der Antragstellerin nicht vor und drohe aktuell nicht. Der Lebensbereich Schule stelle einen Schwerpunkt bei der Bewertung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung dar, den auch der Kindsvater selbst gesetzt habe. Die amtlichen Schulzeugnisse und die Stellungnahmen der Lehrkraft böten keine Hinweise darauf, dass eine Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung im schulischen Bereich vorliege. Das Gutachten der Klinik sei durchaus berücksichtigt worden. Jedoch werde das Teilhaberisiko (Achse sechs) von der sozialpädagogischen Fachkraft abschließend festgestellt. Im Freizeitbereich ließen sich vielseitige Stärken erkennen. Die familiäre Vorgeschichte sei mit berücksichtigt worden. Zur Aufarbeitung der Vorgeschichte sowie der manchmal anstrengenden Hausaufgabensituation sei auf die Erziehungsberatungsstelle des Antragsgegners verwiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten - auch im Verfahren M 18 K 18.3298 - Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig, jedoch auch unbegründet.

Der Antragstellerin fehlt die Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB.

Angesichts der wegen Minderjährigkeit fehlenden Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin muss diese vor Gericht ordnungsgemäß vertreten sein. Nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB vertreten die Eltern das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich gemeinschaftlich. Die vom Vater der Antragstellerin vorgelegten familiengerichtlichen Beschlüsse weisen dem Antragsteller die Wahrnehmung von Teilen der elterlichen Sorge alleine zu, so unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vertretung in gesundheitlichen und schulischen Belangen sowie die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten. Die vorliegende Klage (und auch der vorhergehende Antrag beim Jugendamt des Antragsgegners) befasst sich mit einer jugendhilferechtlichen Maßnahme. Das Recht, jugendhilferechtlichen Maßnahmen für die Antragstellerin in alleiniger Ausübung der Personensorge zu beantragen und gerichtlich einzuklagen, wurde mit dem familiengerichtlichen Beschlüssen nicht auf den Vater der Antragstellerin übertragen. Somit ist die Antragstellerin, solange die Kindsmutter nicht zustimmt, nicht prozessfähig, was von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist, § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Zulassung mit Vorbehalt nach § 56 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist vorliegend mangels Gefahr in Verzug nicht vorzunehmen (s.u.).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zu Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohenden Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht nach derzeitiger Aktenlage nicht.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt dann vor, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Vorliegend ist durch den ärztlich-psychologischen Bericht der Heckscher Klinik … vom 19. Mai 2017 festgestellt und auch zum aktuellen Zeitpunkt von der Antragsgegnerin nicht bezweifelt, dass die Antragstellerin an einer Anpassungsstörung und einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung leidet.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt jedoch nach summarischer Prüfung des Gerichts aktuell nicht vor.

Durch die seelische Behinderung muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - hier inbesondere der Schule - beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein. Erforderlich ist, dass sich die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer als so intensiv erweist, dass sie die Fähigkeit des Kindes zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris, Rn. 15). Dabei ist eine derartige Teilhabebeeinträchtigung beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG,,a.a.O., Rn. 15; OVG NRW, a.a.O., Rn. 9). Die Feststellung, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, trifft das Jugendamt. Unter dessen Federführung haben sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen, insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind (BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 40). Hierbei hat es alle Gutachten und Stellungnahmen heranzuziehen, auch wenn es sich um Gutachten nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB VIII handelt, die Feststellungen zu einer Teilhabebeeinträchtigung enthalten.

Nach summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, also ein Integrationsrisiko, mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bei der Antragstellerin vorliegt. Die seelische Störung ist nach Ansicht des Gerichts von Dauer, Breite und Tiefe nicht so tiefgreifend, dass ein Integrationsrisiko im qualifizierten Prüfmaßstab einer die Behördenentscheidung für das Schuljahr 2018/2019 vorwegnehmenden Eilrechtsentscheidung bejaht werden kann.

Die Antragstellerin ist nach den Berichten der Grundschullehrerin und deren Einschätzung für das ärztlich-psychologische Gutachten in der Schule und in der Mittagsbetreuung gut integriert und zeigt dort keine Verhaltensauffälligkeiten. Sie zeigt insgesamt gutes Sozialverhalten, verfolgt den Unterricht aufmerksam, arbeitete konzentriert, lässt sich kaum ablenken und beweist Durchhaltevermögen. Sie hat ausweislich der vorgelegten Zeugnisse Noten im Einser- und Zweierbereich.

Sozial ist sie in der Klasse etwas zurückhaltend. In den Lernentwicklungsgesprächen setzte sie sich dementsprechend als Ziel, selbstbewusster zu werden. Die Lehrerin erklärte, dass sie oft noch Schwierigkeiten habe, sich in andere Kinder hineinzuversetzen, was oftmals die Beziehung zu diesen beeinträchtigt. Dennoch hat sie soziale Kontakte, findet in Pausen und in der Mittagsbetreuung Spielkameraden und findet bei Gruppenarbeiten Partner.

Dass das Jugendamt die Aussagen der Klasslehrerin als wichtige Erkenntnisquelle ansieht ist angesichts der Tatsache, dass die Lehrerin die Antragstellerin über zwei Jahre hinweg werktäglich sieht, nicht zu beanstanden. Dahingegen erfolgte die - nach Einschätzung des Vaters der Antragstellerin als fachlich höherwertig einzuschätzende - Begutachtung der Antragstellerin für den ärztlich psychologischen Bericht an zwei Tagen nur je eineinhalb Stunden, was bei der Gewichtung der verschiedenen Berichte zu berücksichtigen ist.

Auch bei dem Hausbesuch der Mitarbeiter des Jugendamtes des Antragsgegners bei der Antragstellerin sind keine Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden. Nach eigenen Aussagen der Antragstellerin werde sie öfters zu Kindergeburtstagen eingeladen und plane nächstes Jahr auch eine größere Feier, da dies ausnahmsweise dieses Jahr nicht möglich gewesen sei. Das Kind wirkte nach dem Aktenvermerk der Mitarbeiter des Jugendamtes sehr höflich, fröhlich und unkompliziert.

Laut dem ärztlichen Gutachten vom 19. Mai 2017 hat die Antragstellerin gute Noten und ist nach Angaben der Antragstellerin in der Schule und der Mittagsbetreuung sozial gut integriert. Im Antrieb wird eine leichte Unruhe und eine leichte Sprunghaftigkeit festgestellt. Sie wirkt leicht reizsuchend. Bei der psychologischen Beobachtung vom 29. September 2016 war eine hohe Ablenkbarkeit feststellbar. Das Kind verlor sich oft in Details und wechselte rasch das Thema. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne imponierten deutlich verkürzt. Sie verlor schnell die Lust an der Testung und konnte nur mit hohem Maß an externer Strukturierung und Motivation weiterarbeiten. Sie versuchte sich allerdings auch selbst zu strukturieren. Im Ergebnis kommt das Gutachten neben der Diagnose zur Einschätzung, dass die Lehrkraft wegen der guten Dokumentation der Auffälligkeiten in der Testsituation die Symptomatik wohl unterschätze. Während auf Achse VI eine mäßige soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurde, ist im Fazit auf Seite 6 des Berichts von einem erheblich erhöhten sozialen und schulischen Integrationsrisiko im weiteren Verlauf auszugehen.

Aus dem ärztlichen Bericht ergibt sich für das Gericht neben der Diagnose nach § 35 Abs. 1 Satz eins Nummer eins SGB VIII kein Hinweis auf ein derzeit bestehendes Integrationsrisiko der Antragstellerin. Im Bericht ist festgehalten, dass die Antragstellerin sozial gut integriert ist und gute Noten schreibt. Da das Gutachten lediglich auf zwei Tage mit je eineinhalb Stunden Testungen beruht und das Kind - wie vom Arzt auch erkannt - zur Testsituation nicht motiviert war, geht das Gericht nicht von einem sich bereits auswirkenden Integrationsrisiko wegen des Verhaltens der Antragstellerin aus. Eine kritische Auseinandersetzung des Gutachtens mit der Tatsache der fehlenden Testmotivation, der guten bisherigen schulischen Leistungen und der sehr positiven Einschätzung der Lehrkraft findet nicht statt; sondern die in der Testsituation (von insgesamt 3 Stunden) gut dokumentierbaren Auffälligkeiten der Antragstellerin werden als in jeder Situation gegeben angesehen und die Einschätzungen der Lehrkraft als falsch darstellen. Im Ergebnis ist eine mäßige soziale Beeinträchtigung auf Achse sechs des Gutachtens diagnostiziert, die sich bezüglich der Teilnahme an der Gesellschaft aber noch nicht in einer Intensität auswirkt, dass eine Teilhabebeeinträchtigung anzunehmen ist.

Was das schulische Integrationsrisiko betrifft, führen auch die vom Vater der Antragstellerin vorgetragenen Vorkommnisse, wie die Wiederholung von Fehlern trotz Übens und Ablenkbarkeit bzw. Desinteresse bei Proben, zu keiner anderen Bewertung. Denn dieses Verhalten ist altersangemessen und liegt angesichts der guten Noten offensichtlich nicht durchgängig und dauerhaft (entgegen der Beobachtungen der Lehrkraft) vor. Falls - wie vom Vater der Antragstellerin vorgetragen - ein strenges Sanktionssystem der Lehrerin tatsächlich vorlag, ist dies als eine als positiv anzusehende starke externer Strukturierung zu werten, die das schulische und soziale Integrationsrisiko der Antragstellerin in der Vergangenheit senkte.

Im sozialen Bereich trägt der Vater der Antragstellerin vor, dass die Grundschullehrerin mangels Petzens der Kinder von Übergriffen auf dem Pausenhof keine Kenntnis hätte, seine Tochter oft traurig wäre, da sie keine Freundin in der Klasse habe und Zwangsaktivitäten wie die Theatergruppe nicht als Integrationserfolg herangezogen werden könnten. Diese Aussagen widersprechen den eigenen Angaben der Antragstellerin im ärztlichen Gutachten und gegenüber den Mitarbeitern beim Hausbesuch sowie den Angaben der Lehrerin. Sie nimmt neben den schulischen Freizeitaktivitäten (Theater) auch an einer Vielzahl von Nachmittagsaktivitäten teil (Karate, Klavier, Chor) und wird zu Kindergeburtstagen eingeladen. Eine weitgehende, intensive Ausgrenzung oder Abkapselung der Antragstellerin in sozialen Situationen ist nicht ersichtlich. Altersangemessene Streitigkeiten mit anderen Kindern und Sorgen, wie keine beste Freundin zu haben, halten sich in der Zusammenschau im altersangemessenen Rahmen.

Bezüglich des häuslichen Bereichs deuten die Stellungnahmen des Vaters der Antragstellerin auf ein familiäres Integrationsrisiko hin. Eine im ärztlichen Bericht auch empfohlene Verhaltenstherapie der Antragstellerin wurde noch nicht in Angriff genommen und die angebotene Erziehungsberatung und die Möglichkeiten von Gruppentreffen nicht angenommen. Die familiären Probleme scheinen daher noch nicht intensiv genug, um ein familiäres Integrationsrisiko anzunehmen.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII besteht auch dann, wenn zwar die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft noch nicht beeinträchtigt ist, eine solche Beeinträchtigung jedoch zu erwarten ist. Insofern ist eine Prognosebeurteilung dahingehend nötig, ob und gegebenenfalls wann bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris RdNr. 16). Die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung und damit einer seelischen Behinderung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine bloß allgemein oder theoretisch bestehende Möglichkeit einer seelischen Behinderung im Sinne einer abstrakten Gefahrenlage gegeben ist (VGH Mannheim, U.v. 4.11.1997 - 9 S 1462/96 - juris RdNr. 29; VG München, U.v. 11.10.2000 - M 18 K 98.4166 - juris RdNr. 46). Vielmehr ist eine Wahrscheinlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung von wesentlich mehr als 50% erforderlich (BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris RdNr. 16; BayVGH; B.v. 26.3.2001 - 12 ZB 01.219 - juris RdNr. 7). Dies setzt voraus, dass über die abstrakte Gefährdungslage hinaus bereits konkrete Anzeichen dafür vorhanden sind, dass ohne eine entsprechende Hilfe die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit eine seelische Behinderung eintreten würde.

Solche konkreten Anzeichen ergeben sich aus o.g. Stellungnahmen und Quellen nicht für den schulischen und sozialen Bereich. Auch eine mehr als fünfzigprozentige Wahrscheinlichkeit eines Integrationsrisikos im schulischen und sozialen Bereich ist nicht ersichtlich. Selbst bei einem Wechsel auf die weiterführende Schule (angesichts der bisherigen Noten wohl des Gymnasiums) ist das soziale Risiko aufgrund der bestehenden außerschulischen Kontakte gering. Wegen der sehr positiven Einschätzung der Lehrkraft kann davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensprobleme der Antragstellerin sich nicht mit wesentlich über 50-prozentiger Wahrscheinlichkeit plötzlich so gravierend verschlechtern werden, dass ein schulisches Integrationsrisiko entsteht, da diese Probleme bisher ausschließlich im häuslichen Bereich vom Vater und in der zweimal eineinhalbstündigen Testsituation beobachtet wurden. Das Gericht geht - mangels Vorlage des Übertrittszeugnisses - davon aus, dass sich die Noten der Antragstellerin weiterhin im sehr guten bis guten Bereich bewegt haben. Der Antragsgegner plant wegen des Schulwechsels eine Rotation, die hierzu anderen, neuen Erkenntnissen führen könnte, die zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht vorliegen.

Bereits aus dem Antrag des Vaters der Antragstellerin vom 26. Mai 2017, jedoch auch den Stellungnahmen des Vaters im Rahmen des Hausbesuchs, des ärztlichen Gutachtens und der Schriftsätze im Rahmen des Widerspruchs- und der Gerichtsverfahren ergibt sich, dass das Ziel des Vaters eine optimale Nachmittagsbetreuung zur Unterstützung der schulischen Leistung der Antragstellerin ist. Hierzu ist anzumerken, dass es nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist, eine vom Vater der Antragstellerin gewollte „optimale schulische Betreuung“ zu finanzieren, wenn im schulischen und sozialen Bereich keine Anhaltspunkte für ein drohendes Integrationsrisiko erkennbar sind.

Mangels bestehender Anhaltspunkte für eine Teilhabebeeinträchtigung wäre der Antrag - selbst bei Zulässigkeit - als unbegründet abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 SGB VIII.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 S. 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2018 - M 18 E 18.3901

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2018 - M 18 E 18.3901

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2018 - M 18 E 18.3901 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 62


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 56 Prüfung von Amts wegen


(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) Die Partei oder deren gesetzlic

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.