Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2015 - M 12 S 15.3367
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung zur Fällung und Vernichtung zweier Laubbäume zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB).
Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 167/27, Gemarkung ... in der Gemeinde ... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, am östlichen Rand des Grundstücks befindet sich eine Weide, am nördlichen Rand eine Birke.
Zur Bekämpfung des ALB wies die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) mit Allgemeinverfügung vom
Mit Schreiben vom ... Juni 2015 wurden die Eltern des Antragstellers, die früheren Eigentümer des Grundstücks FlNr. 167/27, zu den beabsichtigten Maßnahmen des Fällens befallsverdächtiger Bäume, des Häckselns und des Verbrennens des Häckselguts angehört (Bl. 98c d. BA).
Nach dem Eigentümerwechsel wurden ohne vorherige Anhörung des Antragstellers selbst mit Bescheid vom
Der aus Asien eingeschleppte ALB sei ein gefährlicher Quarantäneschaderreger, der gesunde Laubgehölze befalle und derart schädige, dass Teile welkten und abbrächen, bis schließlich das gesamte Gehölz absterbe. Durch die LfL sei im Bereich der Hauptstraße, ... Straße, ...-straße und ...-straße Befall mit dem ALB in Form von Eiablagen, Einbohrlöchern, lebenden Larven und Ausbohrlöchern festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Schädling auf dem Grundstück des Antragstellers weitere Laubgehölze befallen habe. Daher bestehe für die dortigen Hauptwirtspflanzen, die im Umkreis von etwa 100 m zu einem der Befallsbäume stünden, ein Befallsverdacht. Um die weitere Verbreitung des Schädlings zu verhindern, sei eine Beseitigung der befallsverdächtigen Gehölze notwendig. Alternativen gebe es nicht.
Nach der „Leitlinie zur Bekämpfung des Asiatischen Laubbolzbockkäfers Anoplophora glabripennis in Deutschland“ (Leitlinie) des Julius Kühn-Instituts (JKI) seien alle Laubgehölze potentielle Wirtspflanzen und aufgrund dessen im Umkreis von etwa 200 m um befallene Gehölze mit Ausbohrlöchern als befallsverdächtig einzustufen. Befallene und befallsverdächtige Gehölze seien nach dieser Leitlinie zu fällen und zu vernichten. Dieser Sachstand und die abgeleiteten Maßnahmen seien Bestandteil des EPPO Nationalen Kontrollsystems (NRCS), einer europäischen Kontrollmaßnahme zum Management eines ALB-Ausbruchs, wobei der Radius der Fällungen befallsverdächtiger Bäume mindestens 100 m betrage und keine Differenzierung zwischen befallenen Bäumen mit oder ohne Ausbohrloch erfolge (EPPO 2013). Diese Vorgaben setze die LfL bislang derart um, dass die Fällungsanordnungen auf die Hauptwirtspflanzen (derzeit acht Gattungen) beschränkt würden und dabei ein Umkreis von etwa 100 m um einen nachgewiesenen Befallspunkt zugrunde gelegt werde, wobei jede Anordnung stets den Einzelfallumständen Rechnung trage und Abweichungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten.
Mit Blick auf die Leitlinie und aufgrund der Befallsintensität in ... bestehe keine Alternative zur Fällung und Vernichtung der Gehölze. Die unter den Nrn. 2 und 3 des Bescheides getroffenen Anordnungen stützten sich auf § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG). Sie hätten nach pflichtgemäßer Ermessensausübung erlassen werden können, weil aufgrund des bisher festgestellten Ausmaßes an Befall im Gemeindegebiet ... die unmittelbare Gefahr bestehe, dass der Schädling auf weitere Laubgehölze übergreife und die Situation außer Kontrolle gerate. Bei dem ALB handele es sich um einen Schadorganismus im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, der ein hohes Schädigungspotential für gesunde Laubgehölze habe. Bei seiner Ausbreitung seien daher hohe wirtschaftliche Schäden zu befürchten. Es sei dringend notwendig, ein Übergreifen des Schädlings auf andere Gehölze zu verhindern. Dies sei effektiv nur möglich, indem der Schädling vernichtet werde, bevor neue Käfer aus dem befallenen Gehölz ausflögen. Die Vernichtung könne nur dadurch sichergestellt werden, dass die Gehölze gefällt und anschließend gehäckselt sowie verbrannt würden. Andere wirksame Bekämpfungsmethoden seien nicht gegeben, insbesondere stehe kein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel zur Verfügung. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei damit keine wirksame Vernichtung der Käferlarven möglich, weil diese in ihrem Lebensraum im Baum nicht für die erfolgsversprechende Anwendung eines Pflanzenschutzmittels erreichbar seien.
Die Anordnungen seien verhältnismäßig und zumutbar. Der durch das Fällen und Vernichten der Laubbäume verursachte Schaden sei im Vergleich zu den bei einer weiteren Ausbreitung des Schädlings drohenden Schäden für die ganze Region als relativ gering einzustufen. Alternative, effektive Bekämpfungsmethoden seien nicht gegeben. Außerdem führe der Befall mit dem ALB unweigerlich zum Absterben des befallenen Gehölzes. Die getroffenen Anordnungen griffen dem lediglich vor, so dass das Interesse am (nur vorläufigen) Erhalt des Laubgehölzes zurückzustehen habe. Insbesondere sei wissenschaftlich erwiesen, dass auch bei einer intensiven Überwachung regelmäßig befallene Bäume übersehen und daher in den Folgejahren neue Befallsbäume entdeckt würden. Für den Erfolg der Bekämpfung sei daher die Fällung befallener und befallsverdächtiger Gehölze vor dem nächsten Käferflug unverzichtbar.
Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der hochgradige Befallsverdacht schnellstens getilgt und eine weitere Verbreitung des Schädlings unterbunden werde. Es drohten bei einer weiteren Verbreitung des Schädlings neben dem Schaden an der Natur hohe wirtschaftliche Schäden. Im Übrigen bestehe eine konkrete Gefahrenlage, weil von den befallenen Bäumen unvorhersehbar Äste abbrechen und herabfallen könnten. Das öffentliche Interesse sei höher zu bewerten, als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Die effektive Bekämpfung des Schädlings wäre nicht möglich, wenn ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hätte und die Anordnungen erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung wirksam würden, weil zwischenzeitlich neue Käfer aus den vorhandenen Larven schlüpfen könnten.
Die dem Bescheid beigefügte Übersichtskarte ist überschrieben mit „Übersicht der zu fällenden Gehölze auf Ihrem Grundstück“ und enthält ein Luftbild des Grundstücks FlNr. 167/27. Von den angeordneten Maßnahmen sind zwei Bäume betroffen: Ein im Norden des Grundstücks stehender Laubbaum, der mit einem blauen Kreis gekennzeichnet ist, der laut Legende für „Birke“ steht, und ein im Osten des Grundstücks stehender Laubbaum, der mit einem grünen Dreieck gekennzeichnet ist, das laut Legende für „Weide“ steht.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller unter dem ... Juli 2015 Widerspruch eingelegt (Bl. 13 der Gerichtsakte - GA). Der Bescheid sei nicht eigenhändig unterschrieben. Behördliche Briefe müssten generell unterschrieben sein, um wirksam zu sein, § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Vom Widersprechenden fordere man eine eindeutige Signatur, die Behörde selbst setze sich aber über diese Rechtsgrundsätze hinweg. Dies sei nicht akzeptabel, da der Bescheid als hoheitlicher Akt massive Eingriffe in die Grundrechte und eine Androhung von Zwangsgeldern beinhalte.
Er beantrage die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Deren Begründung sei nicht stichhaltig, da in Bezug auf die Birke keine Gefahr im Verzug bestehe. Die im Bescheid genannten Gründe seien völlig aus der Luft gegriffen und stünden im Gegensatz zur Aussage des Präsidenten des LfL, Herrn ..., anlässlich der Petitionsübergabe der Bürgerinitiative im Haus für Weiterbildung ... im März dieses Jahres: Bis März 2015 sei kein einziger Baum in Deutschland vom ALB abgetötet worden. Dies decke sich mit der Erfahrung der letzten acht Jahre, in denen der ALB hier ansässig sei und keine konkrete Gefahr erzeugt habe. Man habe sogar Bäume gefunden, bei denen Ein- und Ausbohrlöcher wieder verheilt gewesen seien. Durch die bisherigen Radikalfällungen seien Gefahren erzeugt worden. Dieses Problem würde sich verschärfen, wenn die Birke gefällt würde, da die benachbarte Schwarzkiefer dadurch isoliert sei und gegebenfalls beim nächsten Sturm auf das Haus fiele.
Die Birke bilde zusammen mit der Schwarzkiefer ein ökologisch-wertvolles Ensemble. Er beantrage die Anwendung der Ausnahmeregelung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 der Kommission vom
Nachdem im Umkreis von mehr als 100 m um die streitgegenständliche Birke keine Wirtsbäume mehr stünden, könnte ein aus der Birke schlüpfender Käfer keinen solchen mehr finden. Er müsste also entweder umkehren oder ginge mangels Masse zugrunde. Damit spiele für die weitere Verbreitung des ALB keine Rolle, ob die Birke des Antragstellers befallen sei oder nicht, eine Vernichtung sei sinnloser Aktionismus.
Mit ausführlich begründetem Schreiben vom
Die fehlende Unterschrift auf dem angefochtenen Bescheid mache diesen nicht rechtswidrig, er genüge den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom
Aber auch wenn man bezüglich der Fällungsanordnung nicht von einer wieder-holenden Verfügung ausginge, seien die im Bescheid vom
Die getroffenen Maßnahmen seien verhältnismäßig. Ihre Grundlagen seien der Durchführungsbeschluss sowie die Leitlinie des JKI. Diese ermessensleitende Vorgabe enthalte eine Risikoanalyse sowie konkrete Handlungsempfehlungen, die sich auf umfangreiche wissenschaftliche Erkenntnisse beriefen. Das JKI habe als Bundesoberbehörde die Aufgabe, Risikoanalysen und Bewertungen im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen vorzunehmen und sei befähigt, diesbezüglich fundierte fachliche Bewertungen abzugeben. Mit der Widerspruchsbegründung könne nicht in ausreichender Weise dargelegt werden, dass die Handlungsempfehlungen des JKI unzutreffend seien.
Nach Nr. 3 Abs. 1b des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses bestehe lediglich in Ausnahmefällen die Möglichkeit, von einer Fällung aufgrund des besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wertes der Pflanzen abzusehen. Angesichts des Ausmaßes sowie der Intensität des Befalls in ... sei die Anwendung dieser Ausnahme an strenge Voraussetzungen gebunden. Wollte man im Fall des Antragstellers von der Ausnahmevorschrift Gebrauch machen, würde der Regelfall zur Ausnahme gemacht. Aus der Tatsache, dass bislang zumindest kein Fall bekannt sei, wonach in den vergangenen acht Jahren käferbedingt ein Baum abgestorben, umgefallen oder ein Ast herabgefallen wäre, könne nicht gefolgert werden, die Maßnahmen wären unverhältnismäßig. Dies schon deshalb, weil bis zu dem Auffinden des Schädlings im September 2014 seine Existenz in ... gar nicht bekannt gewesen sei.
Der Vortrag, die Natur helfe sich selbst, stehe im krassen Widerspruch zum aktuell erlassenen Durchführungsbeschluss. Die Argumentation des Antragstellers verkenne die neue Befallssituation in ... Von einer Entwarnung oder von einem Verheilen von Ausbohrlöchern könne keine Rede sein. Vielmehr drohten bei einer weiteren Verbreitung des Schädlings hohe wirtschaftliche Schäden. Hierunter seien auch Schäden zu fassen, die durch Kontrollmaßnahmen, Fäll- und Entsorgungskosten entstünden, aber vor allem auch der sich aus dem erheblich verminderten Baumwert ergebende Vermögensverlust. Dieser Gefahrenabschätzung sei durch den Antragsteller nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten worden. Das gesamtgesellschaftliche Interesse an der Ausrottung des Schädlings wiege deutlich schwerer als das verständliche Interesse am Erhalt der Bäume.
Auch wenn das Fällen einzelner Bäume einen erheblichen Eingriff für den jeweiligen Eigentümer darstelle, so beschränke die LfL ihre Bekämpfungsmaßnahmen auf das fachlich nach derzeitigen Erkenntnissen unabdingbar notwendige Maß. Dem Vortrag des Antragstellers, das Fällen schaffe zusätzliche Gefahren, könne nicht gefolgt werden. So sei bereits nicht hinreichend dargelegt, dass in der Vergangenheit aufgetretene Sturmschäden tatsächlich auf das Entnehmen von Laubbäumen zurückzuführen seien. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits befallene Bäume viel eher dem Sturm nachgeben würden. Würde man der Argumentation des fehlenden Verbundes der Bäume folgen, bedeute dies im Ergebnis, dass selbst nachweislich befallene Bäume nicht beseitigt werden dürften. Ein solches Ergebnis würde sämtliche Ausrottungsbestrebungen konterkarieren. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekämpfung des Käfers, damit ein weiterer Befall von gesunden Bäumen verhindert werde.
Zu den durch die Umsetzung der Maßnahmen entstehenden Kosten werde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde ... eine staatliche Förderung erhalte, um auf diese Weise die Belastung der jeweiligen Grundstückseigentümer gering zu halten.
Mit Schreiben vom ... August 2015, eingegangen bei Gericht am
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom
Im Schreiben der LfL vom
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Der Bescheid vom
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass bezüglich Nrn. 1 bis 3 des Bescheids die Wiederherstellung und bezüglich Nr. 5 des Bescheids die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wird. In diesem Umfang ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 3 des Bescheids genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner setzt sich in seiner Begründung ausreichend mit dem vorliegenden Einzelfall, der bestehenden Gefahrenlage und dem Ziel einer effektiven Bekämpfung des ALB auseinander.
2. Aufgrund der formell ordnungsgemäßen Anordnung des Sofortvollzugs hat der Widerspruch des Antragstellers gegen Nrn. 1 bis 3 des Bescheids keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Bezüglich der Zwangsgeldandrohungen in Nr. 5 des Bescheids entfällt nach Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).
Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Widerspruch des Antragstellers auf Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.
a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller vor Bescheiderlass ordnungsgemäß i. S. d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört wurde, da die Anhörung jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde. Im Schreiben vom 23. Juli 2015 ist die LfL ausführlich auf die im Widerspruch vorgebrachten Einwände des Antragstellers eingegangen und hat ihre Entscheidung damit nochmals kritisch überdacht. Dass dem Antragsteller in diesem Schreiben eine - wie er meint - unzumutbar kurze Frist zur (nochmaligen) Äußerung gesetzt wurde, ändert nichts daran, dass durch das Eingehen auf die Einwendungen des Antragstellers im Schreiben vom 23. Juli 2015 die Anhörung nachgeholt wurde. Die Fristsetzung zu einer möglichen weiteren Äußerung hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids.
b) Auch materiell begegnet der Bescheid keinen Bedenken.
aa) Die Anordnungen sind hinreichend bestimmt, insbesondere führt die fehlende Unterschrift nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Die Vorschrift gewährleistet damit im Interesse der Rechtssicherheit, dass nicht noch unfertige Schreiben, insbesondere Entwürfe, als Verwaltungsakt ergehen (Beweisfunktion), macht erkennbar, dass der Inhalt des Verwaltungsakts durch die Unterschrift bzw. die Namenswiedergabe abgeschlossen wird (Vollständigkeitsfunktion) und stellt sicher, dass Verwaltungsakte nur von den nach der internen Behördenorganisation zuständigen und damit für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. mit deren Billigung erlassen werden (Garantiefunktion - Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 31). Der streitgegenständliche Bescheid erfüllt diese Funktionen und genügt den Anforderungen des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, da er die LfL als erlassende Behörde erkennen lässt und den Namen des Leiters des Instituts für Pflanzenschutz der LfL wiedergibt. Das darüber hinausgehende Schriftformerfordernis i. S. d. § 126 BGB ist im öffentlichen Recht nicht anwendbar (BVerwG, U. v. 5.6.1974 - VIII C 1.74
bb) Unabhängig davon, ob es sich - wie der Antragsgegner meint - bei Nrn. 2 und 3 des Bescheids um nicht selbstständig angreifbare wiederholende Verfügungen der bestandskräftigen Allgemeinverfügung vom 16. September 2009 oder um einen rechtsbehelfsfähigen neuen Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller handelt, wird der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, da die Anordnungen vom 26. Juni 2015 insgesamt rechtmäßig sind.
Die Anordnungen in Nr. 1 bis 3 des Bescheids stützen sich auf § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nrn. 3, 5 und 11 PflSchG. Nach § 8 PflSchG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a bis f PflSchG anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 PflSchG nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 PflSchG getroffene Regelung nicht entgegensteht. Beim ALB handelt es sich um einen Schadorganismus i. S. d. § 8 PflSchG i. V. m. Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Eine Rechtsverordnung zur Bekämpfung des ALB existiert nicht, so dass der Antragsgegner grundsätzlich Maßnahmen nach § 8 PflSchG treffen durfte. Solche Maßnahmen sind nach § 8 PflSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nrn. 3, 5 und 11 PflSchG die Verpflichtung der Verfügungsberechtigten und Besitzer, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie die Anordnung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür, das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen, die Anordnung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür sowie die Anordnung, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind.
aaa) Zu Recht hat der Antragsgegner die beiden Laubbäume auf dem Grundstück des Antragstellers hinsichtlich des ALB für befallsverdächtig i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 11 PflSchG erklärt (Nr. 1 des Bescheids).
Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung die Leitlinie des JKI zugrunde gelegt. Das JKI hat als selbstständige Bundesoberbehörde die Aufgabe der Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen, § 57 Abs. 1, 2 Nr. 4 PflSchG. Die von ihm entwickelte Leitlinie betreffend den ALB enthält eine Risikoanalyse sowie Handlungsempfehlungen, welche auf umfangreichen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsteller in seiner Entscheidung betreffend den Befallsverdacht dieser Leitlinie folgt. Nach der Leitlinie gilt es als fachlich sinnvoll, alle potenziellen Wirtsbäume im Umkreis von ca. 200 m um Befallsbäume mit Ausbohrloch zu fällen und zu vernichten. Gebe es bereits viele Bäume mit Ausbohrlöchern, die in einiger Entfernung zueinander stünden, könne die Einschränkung nur auf Bäume mit Ausbohrlöchern nicht aufrechterhalten werden. Es wird in der Leitlinie darauf hingewiesen, dass dieser Sachstand und die abgeleiteten Maßnahmen Bestandteil des EPPO nationalen Kontrollsystems (NRCS) zum Management eines ALB-Ausbruchs seien, wobei der Radius der vorsorglichen Fällungen mindestens 100 m betrage und keine Differenzierung zwischen befallenen Bäumen mit und ohne Ausbohrloch erfolge.
Sowohl bei der Weide als auch bei der Birke handelt es sich um Hauptwirtspflanzen des ALB. Vorliegend bestehen insbesondere im Bereich der ... Straße und der ...-straße, weniger als 100 m von den streitgegenständlichen Bäumen entfernt, deutliche Anzeichen eines Befalls, da Ausbohrlöcher, Gangsysteme und Eiablagen festgestellt wurden (Bl. 144 d. BA), so dass auch bezüglich der beiden Bäume auf dem Grundstück des Antragstellers Befallsverdacht gegeben ist. Einwendungen des Antragstellers gegen die dieser Beurteilung zugrunde liegende Leitlinie greifen nicht durch, da sie die wissenschaftlich fundierten Ergebnisse nicht entkräften.
bbb) Die Anordnungen in Nrn. 2 und 3 des Bescheids beruhen auf § 8 PflSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nrn. 3, 5 und 11 PflSchG, deren Tatbestand vorliegend erfüllt ist. Sie stützen sich zudem auf Nr. 3 Abs. 1b des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky), der in abgegrenzten Gebieten nach Art. 7 Nr. 1 Durchführungsbeschluss eine Fällung aller Hauptwirtspflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen vorsieht.
Die Ausnahmeregelung in Nr. 3 Abs. 1b des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses kommt entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht in Betracht. Danach können in Ausnahmefällen, wenn eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss kommt, dass die Fällung aufgrund des besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wertes der Pflanzen unangemessen ist, stattdessen die Pflanze individuell und regelmäßig gründlich auf Anzeichen eines Befalls untersucht oder gleichwertige Maßnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung des Schädlings getroffen werden. Solche besondere Umstände zur Begründung eines Ausnahmefalls verneint der Antragsgegner zu Recht. Es ist nicht ersichtlich, welchen besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wert die beiden zur Fällung vorgesehenen Laubbäume haben sollten. Dass, wie der Antragsteller meint, durch die Fällung der Birke die benachbarte Schwarzkiefer isoliert stehe und bei einem eventuellen Sturm auf das Haus fiele, begründet keinen besonderen ökologischen Wert. Es besteht stets die latente Gefahr, dass ein Baum aufgrund eines heftigen Sturmes umfällt. Hinzu kommt, dass von einem befallenen Baum selbst ein hohes Risiko ausgeht, aufgrund eines starken Sturms umzufallen.
Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners zur Anordnung der Maßnahmen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Behörde - wie hier gemäß § 8 PflSchG - nach ihrem Ermessen handeln darf, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Es ist nicht zu überprüfen, ob eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre (BayVGH, U. v. 27.10.2011 - 10 B 08.1325 - juris Rn. 50). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner die Maßnahmen ermessensgerecht angeordnet. Er durfte von einer unmittelbaren Gefahr eines Übergreifens des ALB auf weitere Laubgehölze ausgehen, auf das hohe Schädigungspotenzial für gesunde Laubgehölze und das Drohen hoher wirtschaftlicher Schäden abstellen. Zu Recht stufte er den durch das Fällen entstehenden Schaden im Vergleich zu dem für die Region drohenden Schaden als relativ gering ein. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Befall mit ALB unweigerlich zum Absterben des Gehölzes führt, durfte der Antragsgegner das Interesse an der Verhinderung des Übergreifens des Schädlings auf andere Gehölze höher gewichten als das private Interesse des Antragstellers am (vorläufigen) Erhalt seiner beiden Laubbäume. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen nicht völlig aus der Luft gegriffen. Sie basieren vielmehr auf der fundierten, wissenschaftlich recherchierten Leitlinie des JKI. Hiernach verursacht der ALB hohe wirtschaftliche Schäden. Ein mit dem ALB befallener Baum wird im Laufe der Jahre auf jeden Fall abgetötet. Der Antragsteller hat keine durchgreifenden Einwände gegen die wissenschaftlich fundierte Leitlinie vorgebracht. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers ist mit der Fällanordnung nicht verbunden. Denn aus dem Durchführungsbeschluss ergibt sich grundsätzlich das Erfordernis einer Fällung im Umkreis von 100 m um einen befallenen Baum, sofern keine der engen Ausnahmen eingreift. Da vorliegend keine Ausnahme gegeben ist, besteht für den Antragsteller - wie auch für alle anderen Betroffenen innerhalb eines Radius von 100 m - die Pflicht zum Fällen bzw. Fällenlassen der Hauptwirspflanzen. Auf eine etwaige Gleichbehandlung im Unrecht kann sich der Antragsteller nicht berufen.
Die getroffenen Maßnahmen sind verhältnismäßig, insbesondere stehen keine gleich geeigneten, weniger eingriffsintensiven Maßnahmen zur Bekämpfung des ALB zur Verfügung. In Deutschland existiert kein zugelassenes Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung des Schädlings. Überdies ist durch ein Pflanzenschutzmittel nicht die wirksame Vernichtung des Schädlings sichergestellt, da von diesen die Käferlarven im Baum nicht erreicht werden können, so dass eine Vernichtung derselben durch ein Pflanzenschutzmittel nicht möglich ist. Eine Überwachung befallsverdächtiger Bäume ist ebenfalls kein gleich geeignetes Mittel, da nach der wissenschaftlich begründeten Leitlinie des JKI auch bei sorgfältiger Inspektion potentieller Wirtsbäume nicht alle befallenen Bäume gefunden werden. Ebenso wenig greift die Einwendung des Antragstellers, im Umkreis der streitgegenständlichen Bäume befänden sich keine Wirtsbäume mehr, so dass eventuell schlüpfende Käfer keine Nahrungsgrundlage hätten. Derzeit werden befallsverdächtige Bäume im Umkreis von 100 m zu befallenen Bäumen gefällt. Nach der Leitlinie des JKI wurde eine durchschnittliche Flugentfernung der Käfer von 266 m errechnet. In einer Untersuchung in China wurden Flugdistanzen von 560 m bis zu vereinzelt 1,5 km festgestellt. Bei der Fällung von Bäumen in einem Umkreis von 100 m um befallene Bäume handelt es sich also um ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht im Umkehrschluss, dass die Käfer nur 100 m weit fliegen könnten und außerhalb dieses Umkreises eine Gefahr der Verbreitung mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach der Leitlinie des JKI zwar ein Mindestradius von 100 m vorgesehen ist, es aber als fachlich sinnvoll angesehen wird, die Bäume in einem Radius von 200 m zu fällen.
Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5 des Bescheids) stützt sich auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 und Art. 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und ist rechtmäßig. Fehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Annotations
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; - 2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; - 3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; - 5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; - 7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; - 8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; - 9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; - 10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), - a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, - b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
- 11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; - 12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen - a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder - b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
- 16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
- 1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, - 2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, - a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, - b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.
(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch
- 1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, - 2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder - 3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; - 2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; - 3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; - 5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; - 7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; - 8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; - 9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; - 10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), - a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, - b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
- 11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; - 12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen - a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder - b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
- 16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
- 1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, - 2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, - a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, - b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.
(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch
- 1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, - 2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder - 3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; - 2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; - 3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; - 5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; - 7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; - 8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; - 9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; - 10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), - a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, - b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
- 11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; - 12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen - a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder - b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
- 16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
- 1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, - 2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, - a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, - b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.
(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch
- 1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, - 2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder - 3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; - 2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; - 3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; - 5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; - 7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; - 8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; - 9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; - 10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), - a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, - b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
- 11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; - 12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen - a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder - b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
- 16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
- 1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, - 2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, - a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, - b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.
(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch
- 1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, - 2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder - 3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 52 Absatz 4 und § 67 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
- 1.
die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, - 2.
Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen, - 3.
Forschung - a)
in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und - b)
im Bereich der Pflanzengenetik sowie
- 4.
Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit, - 5.
Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schadorganismen und der Wahrnehmung von Referenzfunktionen, - 6.
Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ,- 7.
Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzgeräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, - 8.
Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes einschließlich des Resistenzmanagements für Pflanzenschutzmittel, - 9.
Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens von Pflanzenschutzmitteln, - 10.
die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, - 11.
die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel.
(3) Das Julius Kühn-Institut kann Geräte und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, und diese in einer Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Das Julius Kühn-Institut macht die nach Artikel X des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens verabschiedeten Standards bekannt.
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.