Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2015 - M 12 S 14.3722

bei uns veröffentlicht am09.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... geborene Antragstellerin ist nepalesische Staatsangehörige.

Am 7. November 2013 wurde ihr von der Ausländerbehörde des Landratsamts ... eine bis 8. Oktober 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-Pair-Beschäftigung nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 12 BeschV erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde mit der Auflage versehen, dass eine Beschäftigung als Au-Pair nur bei der Familie ..., ..., ... gestattet sei. Eine selbstständige Tätigkeit sei nicht erlaubt. Der Aufenthaltstitel erlösche bei Beendigung der Tätigkeit.

Am 15. Juli 2014 zog die Antragstellerin mit Hautwohnsitz in München zu.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 (Blätter 50 ff. der BA) stellte die Antragsgegnerin fest, dass sich die Antragstellerin unerlaubt im Bundesgebiet aufhält (Ziffer 1). Die Antragstellerin wurde verpflichtet, das Bundesgebiet bis 24. August 2014 zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Antragstellerin die Abschiebung nach Nepal oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 3).

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... August 2014 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (Az.: M 12 K 14.3699) erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erteilen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe sich bereits am 16. Juli 2014 wegen der Studienaufnahme an das Kreisverwaltungsreferat gewandt, um ein Studentenvisum zu beantragen. Die Antragstellerin werde im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen, da sie die Voraussetzungen für einen Studienaufenthalt erfülle. Es wäre unzumutbar, die Antragstellerin zur Ausreise zu verpflichten, nachdem sie alsbald wieder über ein Aufenthaltsrecht verfügen werde. Vielmehr solle der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, alsbald das Studium aufzunehmen, nachdem das Ausländerstudium von großer wirtschaftlicher und politischer Bedeutung sei. Hier dränge sich jedoch der Verdacht auf, die Antragsgegnerin wolle alles versuchen, um die Antragstellerin abzuwehren und nach Möglichkeit aus Deutschland zu entfernen. Sie werde in ihrem Handeln weder den Formalien des Rechts noch den Leitlinien der Politik gerecht.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin, er habe bereits zuvor mehrfach mit der Antragstellerin bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, könne nicht nachvollzogen werden, da hierüber keine Erkenntnisse bei der Behörde vorlägen. Unabhängig davon, hätte dem Bevollmächtigten die Wichtigkeit der rechtzeitigen Antragstellung zur Herstellung der Fiktionswirkung bekannt sein können und er auf die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bestehen können. Das Schreiben des Bevollmächtigten vom ... Juli 2014 sei bei der Ausländerbehörde am 21. August 2014 eingegangen. Unabhängig davon sei bis dato nicht konkretisiert worden, welche Art von Studium die Antragstellerin in Deutschland aufnehmen wolle und es sei nicht nachgewiesen worden, dass sie die erforderlichen Studienvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, das Au-Pair Verhältnis habe bis zum 31. Juli 2014 gedauert. Schon Mitte Juli habe die Antragstellerin mit ihrem Bevollmächtigten zur Beantragung des Aufenthalts für Studenten bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. Bis zur Antragstellung sollten noch einige Formalien erfüllt werden. Um diese zu erledigen, habe die Antragstellerin erneut am 28. Juli 2014 vorgesprochen. Nunmehr sollte nur noch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmeübersicht des Verpflichtungsgebers durch den Steuerberater erfolgen. Nachdem dieses vom Steuerberater per Fax avisiert worden sei, habe sich der Bevollmächtigte nach ca. zwei Stunden entfernt. Listigerweise habe die Antragsgegnerin nunmehr um Vorlage von 8.000,00 Euro bei einer Bank für den Unterhalt der Antragstellerin gefordert. Das habe jedoch nicht am gleichen Tag geschehen können, so dass die Antragstellerin hierdurch von der Antragsgegnerin mit viel Geschick in die Illegalität getrieben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand im Verfahren M 12 K 14. 3699 Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf den Inhalt der Gerichtskate im Verfahren M 12 K 14.3699 verwiesen.

II.

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015 entschieden werden, obwohl die Antragsgegnerin hierzu nicht erschienen ist. Ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses wurde die Antragsgegnerin am 12. März 2015 zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen hat. Für die Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen kommt dem voraussichtlichen Erfolg in der Hauptsache eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt eine summarische Prüfung, dass die Anfechtungsklage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre, kann die Vollziehung des offenbar rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Gemessen an diesem Maßstab fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin aus, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zu Recht festgestellt, dass sich die Antragstellerin unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, sie zur Ausreise verpflichtet und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidung im Klageverfahren (M 12 K 14.3699) Bezug genommen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Die Zustimmung kann für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au-pair beschäftigt werden. Wird in

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Apr. 2015 - M 12 K 14.3699

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.3699 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. April 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausreiseverpflichtung; Erlöschen der Aufenthalt
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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Apr. 2015 - M 12 K 14.3699

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.3699 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. April 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausreiseverpflichtung; Erlöschen der Aufenthalt

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Die Zustimmung kann für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au-pair beschäftigt werden. Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 14.3699

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. April 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Ausreiseverpflichtung; Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis; Fehlende Fiktionswirkung; Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Erfordernis der Zulassung zum Studium durch Ausbildungsstelle

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ... c/o ...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

1. Rechtsanwalt ...

2. Rechtsanwälte ...

gegen

Landeshauptstadt München, KVR HA II, Ausländerangelegenheiten,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Ruppertstr. 19, 80337 München

- Beklagte -

wegen Aufenthaltserlaubnis zum Studium

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015

am 9. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin ist nepalesische Staatsangehörige.

Am 9. Oktober 2013 reiste sie erstmals mit einem bis 4. Oktober 2022 gültigen Reisepass und einem am 10. September 2013 von der deutschen Botschaft in Kathmandu ausgestellten und von 1. Oktober 2013 bis 29. Dezember 2013 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein (Blatt 31 der Behördenakte - BA).

Am ... November 2013 stellte sie bei der Ausländerbehörde des Landratsamts ... einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 12 BeschV (Blätter 30 ff. der BA). Hierzu gab sie im Antragsformular an, von 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 einer Beschäftigung als Au-Pair bei der Familie ... in..., nachgehen zu wollen. Des Weiteren legte sie u. a. das Einladungsschreiben der Familie ... und ... vom 7. Juli 2013 (Blatt 17 der BA) und den zwischen ihr und Herrn ... geschlossenen Vertrag über eine Au-pair-Beschäftigung vor (Blätter 12 ff. der BA). Aus dem Au-Pair-Vertrag geht hervor, dass die Au-Pair-Beschäftigung am 1. September 2013 beginnen und einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen sollte. Die Gastfamilie verpflichtete sich, der Klägerin für diesen Zeitraum ein eigenes Zimmer sowie ein Taschengeld in Höhe von 260 Euro zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug war die Klägerin verpflichtet, 6 Stunden pro Tag an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten mitzuwirken, insbesondere die beiden Kinder der Familie zu betreuen und zu beaufsichtigen.

Aus der Behördenakte (Blatt 41 der BA) ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung im Rahmen des Visumsverfahrens bereits mit Schreiben vom 3. September 2013 ihre Zustimmung zu der Au-Pair-Beschäftigung erteilt hatte. Die Zustimmung wurde zeitlich begrenzt auf den Zeitraum vom Tag der Einreise an bis maximal zwölf Monate.

Noch am Tag der Antragsstellung wurde der Klägerin von der Ausländerbehörde des Landratsamts ... eine bis 8. Oktober 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-Pair-Beschäftigung nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 12 BeschV erteilt (Blatt 40 der BA). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck wurde von der Ausländerbehörde ausgeschlossen. Des Weiteren wurde die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage versehen, dass eine Beschäftigung als Au-Pair nur bei der Familie ... gestattet sei. Eine selbstständige Tätigkeit sei nicht erlaubt. Der Aufenthaltstitel erlösche bei Beendigung der Tätigkeit.

Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Aufhebungsvertrags vom 9. Juli 2014, wurde der Au-pair-Vertrag zwischen der Klägerin und der Familie ... im gegenseitigen Einvernehmen fristgerecht zum 31. Juli 2014 gelöst (Blatt 43 der BA).

Am 15. Juli 2014 zog die Klägerin mit Hautwohnsitz in München zu.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurde die Klägerin von der Beklagten dazu aufgefordert, umgehend bei der Ausländerbehörde München vorzusprechen, da sie sich nach Aktenlage unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte (Blatt 42 der BA). Laut Niederschrift vom ... August 2014 (Blatt 44 der BA) erklärte die Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache, dass sie am 15. Juli 2014 nach München gezogen sei, um einen Sprachkurs zu machen. Ihr Au-Pair-Vertrag sei zum 31. Juli 2014 gelöst worden. Ihre Tätigkeit in der Familie habe sie zum 15. Juli 2014 beendet. Ihr sei heute erklärt worden, dass sie sich mit der Auflösung ihres Au-Pair-Vertrages unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte und vollziehbar ausreisepflichtig sei. Sie erhalte die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise. Zu diesem Zweck werde ihr eine bis 24. August 2014 gültige Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt.

Am ... August 2014 sprach die Klägerin zusammen mit ihrem Prozessbevollmächtigten erneut bei der Ausländerbehörde München vor und erklärte, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Der Bevollmächtigte der Klägerin gab an, dass er die Klägerin bereits seit 16. Juli 2014 vertrete und Zeuge dafür sei, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt am Service-Point des Studentenbereichs vorgesprochen habe und wieder weggeschickt worden sei. Laut Aktenvermerk vom 14. August 2014 sei ein Nachweis über eine Antragstellung nicht vorgelegt worden.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. August 2014 (Blätter 50 ff. der BA) stellte die Beklagte fest, dass sich die Klägerin unerlaubt im Bundesgebiet aufhält (Ziffer 1). Die Klägerin wurde verpflichtet, das Bundesgebiet bis 24. August 2014 zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Klägerin die Abschiebung nach Nepal oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 3).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Ihr sei es auch nicht gestattet, sich zu Besuchs- oder sonstigen Zwecken erlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Klägerin sei deshalb zur Ausreise nach § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Nach § 58 Abs. 2 AufenthG sei die Ausreisepflicht vollziehbar, da sie nach Beendigung ihres Au-Pair-Verhältnisses bzw. ihrem Zuzug nach München nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Sie habe das Bundesgebiet gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG bis zum Ablauf der ihr gesetzten Frist zu verlassen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... August 2014 hat die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: M 12 S 14.3722) gestellt. Im Klageverfahren wurde beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 (Az.: ...) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe am ... Juli 2014 zusammen mit ihrem Bevollmächtigten beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München am Schalter der Beklagten für die Beantragung von Studienaufenthalt vorgesprochen. Der Sachbearbeiter habe den formlosen Antrag der Klägerin nicht annehmen wollen, da noch wichtige Unterlagen fehlen würden. Ein Formular, auf dem die wichtigsten Unterlagen angekreuzt gewesen seien, sei übergeben worden. Am ... Juli 2014 habe die Klägerin erneut mit ihrem Sponsor und dem Bevollmächtigten sowie einer nepalesischen Staatsangehörigen vorgesprochen. Nunmehr habe man die Auskunft erhalten, die Garantieerklärung des Herrn ... würde nicht ausreichen. Am gleichen Tag habe Herr ... 8.000,00 Euro bei der ... Bank eingezahlt, damit die Kosten des Studiums gesichert seien. Der Bevollmächtigte habe sich daraufhin entfernt, da er davon ausgegangen sei, dass nunmehr die Voraussetzungen erfüllt seien und das Verfahren zur Erteilung des Aufenthalts eingeleitet werde. Dem sei aber nicht so gewesen. Der Klägerin sei auf Zimmer ... erklärt worden, sie müsse noch einmal wiederkommen, es habe mit dem Antrag ja keine Eile, ihr Visum laufe ja noch bis zum Oktober. Gleichzeitig sei die Akte an das Zimmer ... geleitet worden, um den Ablehnungsbescheid zu fertigen. In dem angefochtenen Bescheid werde der ganze Vorlauf unterschlagen, es werde davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Au-Pair Tätigkeit im Juli 2014 aufgegeben habe und deswegen ein illegaler Aufenthalt bestehe. Richtig sei jedoch, dass der Beklagten ab dem ... Juli 2014 mehrfach die Unterlagen mit dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Studium vorgelegt worden seien. Die Beklagte verstehe es jedoch immer wieder, den Antrag nicht anzunehmen und die Klägerin zu vertrösten. Ihr sei sogar suggeriert worden, die Sache habe noch Zeit, um dann den Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die Beklagte könne sich deshalb nicht auf die fehlende Beantragung des Aufenthalts berufen, da sie selbst die Annahme verweigert bzw. vereitelt habe. Vielmehr müsse sie sich so behandeln lassen, als sei der Antrag fristgerecht gestellt worden. Die Klägerin habe hierfür alles Notwendige veranlasst. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liege der Beklagten mittlerweile vor. Alle Voraussetzungen für einen Studienaufenthalt seien erfüllt.

In der Behördenakte befindet sich ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom ... Juli 2014 (Blatt 68 der BA). Darin zeigt der Bevollmächtigte die aufenthaltsrechtliche Vertretung der Klägerin an. Die Klägerin halte sich bis zum 31. Juli 2014 als Au-Pair Mädchen in Deutschland auf. Sie möchte zum Wintersemester mit der Sprachausbildung für den Beginn eines alsbaldigen Hochschulstudiums anfangen. Die Klägerin werde zur Vorlage von Unterlagen und Anträgen persönlich bei der Beklagten vorsprechen.

Des Weiteren befinden sich in der Behördenakte der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums vom 28. Juli 2014 (Blätter 69 ff. der BA) sowie eine Empfangsbestätigung der ... Bank über die Einzahlung eines Betrages in Höhe von 8.000,00 Euro auf das Konto der Klägerin (Blatt 74 der BA). Darüber hinaus liegt eine Teilnahmebestätigung der ... Sprachschule vom 14. August 2014 vor, wonach die Klägerin seit 11. August 2014 an einem studienvorbereitenden Intensivkurs „Deutsch als Fremdsprache“ mit 25 Wochenstunden teilnimmt. Die Klägerin habe ab 1. September 2014 des Weiteren folgende Kurse gebucht: Grundstufe II (A 2), Grundstufe III (B1), Mittelstufe I (B2.1), Mittelstufe II (B2.2.) und Vorbereitung Studienkolleg.

Laut dem in der Behördenakte als Kopie vorhandenen Eingangsstempel (Blatt 77 der BA) sind das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin sowie die weiteren Unterlagen und der Antrag der Klägerin auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 20. August 2014 bei der Beklagten eingegangen. Laut Aktenvermerk (Blatt 78 der BA) sind das Schreiben des Prozessbevollmächtigten mit Unterlagen und dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 10. September 2014 auf Zimmer ... eingegangen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, er habe bereits zuvor mehrfach mit der Klägerin bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, könne nicht nachvollzogen werden, da hierüber keine Erkenntnisse bei der Behörde vorlägen. Unabhängig davon, hätte dem Bevollmächtigten die Wichtigkeit der rechtzeitigen Antragstellung zur Herstellung der Fiktionswirkung bekannt sein können und er auf die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bestehen können. Das Schreiben des Bevollmächtigten vom ... Juli 2014 sei bei der Ausländerbehörde am 21. August 2014 eingegangen. Unabhängig davon sei bis dato nicht konkretisiert worden, welche Art von Studium die Klägerin in Deutschland aufnehmen wolle und es sei nicht nachgewiesen worden, dass sie die erforderlichen Studienvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 erwiderte der Bevollmächtigte der Klägerin, das Au-Pair Verhältnis habe bis zum 31. Juli 2014 gedauert. Schon Mitte Juli habe die Klägerin mit ihrem Bevollmächtigten zur Beantragung des Aufenthalts für Studenten bei der Beklagten vorgesprochen. Bis zur Antragstellung sollten noch einige Formalien erfüllt werden. Um diese zu erledigen, habe die Klägerin erneut am ... Juli 2014 vorgesprochen. Nunmehr sollte nur noch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmeübersicht des Verpflichtungsgebers durch den Steuerberater erfolgen. Nachdem dieses vom Steuerberater per Fax avisiert worden sei, habe sich der Bevollmächtigte nach ca. zwei Stunden entfernt. Listigerweise habe die Beklagte nunmehr um Vorlage von 8.000,00 Euro bei einer Bank für den Unterhalt der Klägerin gefordert. Das habe jedoch nicht am gleichen Tag geschehen können, so dass die Klägerin hierdurch von der Beklagten mit viel Geschick in die Illegalität getrieben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren M 12 S 14.3699 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte hierzu nicht erschienen ist. Ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses wurde die Beklagte am 12. März 2015 zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Verfahrensgegenstand ist zum einen der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014, mit dem festgestellt wurde, dass sich die Klägerin unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, ihr eine Ausreisefrist bis zum 24. August 2014 gesetzt wurde und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht wurde. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. die Aufhebung dieses Bescheids verfolgt, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Der Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums geltend macht, ist ebenfalls zulässig. Der Antrag ist als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO auszulegen, da die Beklagte bislang noch nicht über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums vom 28. Juli 2014 entschieden hat. Eine Ablehnung des Antrags wurde insbesondere auch nicht in dem Bescheid vom 14. August 2014 getroffen, der sich in seinem Regelungsgehalt auf die bloße Feststellung des unerlaubten Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet beschränkt. Die Untätigkeitsklage wurde von der Klägerin zwar bereits am 20. August 2014 erhoben und damit entgegen § 75 Satz 2 VwGO vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Mangel wurde jedoch inzwischen durch Zeitablauf geheilt und führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 75 Rn. 8). Ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dafür, dass die Beklagte bislang noch nicht über den Antrag der Klägerin entschieden hat, ist nicht erkennbar und wurde auch nicht von der Beklagten vorgetragen.

2. Die Klagen bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, § 113 Abs. 5 VwGO.

2.1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat in diesem Bescheid zu Recht festgestellt, dass sich die Klägerin unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, sie zur Ausreise verpflichtet ist und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Ein Ausländer ist deshalb gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und auch ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Die Klägerin ist vorliegend nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, der sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würde. Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin, die ihr vom Landratsamt ... am 7. November 2013 nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 12 BeschV bis zum 8. Oktober 2014 erteilt worden war, ist mit der Beendigung ihrer Au-Pair-Tätigkeit der Klägerin bei der Familie ... am 15. Juli 2014 vorzeitig erloschen, § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis war der Klägerin vorliegend allein zu dem Zweck der Beschäftigung als Au-Pair erteilt worden. In die Aufenthaltserlaubnis war ausdrücklich die Regelung mit aufgenommen worden, dass die Aufenthaltserlaubnis - unabhängig von ihrer Geltungsdauer - mit der Beendigung der Au-Pair Tätigkeit erlischt. Hierbei handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, deren Eintritt automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die auflösende Bedingung mit der tatsächlichen Beendigung der Au-Pair Tätigkeit am 15. Juli 2014 eingetreten ist. Zwar endete der Au-Pair-Vertrag laut dem Aufhebungsvertrag vom 9. Juli 2014 erst am 31. Juli 2014. Sowohl der Wortlaut der Nebenbestimmung („Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Beendigung der Tätigkeit“) als auch der mit der Regelung verfolgte Zweck sprechen vorliegend jedoch dafür, in der tatsächlichen Beendigung der Au-Pair-Tätigkeit den Eintritt der auflösenden Bedingung zu sehen. Da sich die Klägerin am 15. Juli 2014 nach München ummeldete, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin seitdem nicht mehr als Au-Pair für die Familie ... tätig war. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 11. August 2014 hat die Klägerin ebenfalls erklärt, am 15. Juli 2014 ihre Au-Pair Tätigkeit beendet zu haben.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend gilt, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin noch vor Ablauf ihres bisherigen Aufenthaltstitels die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die bisherige Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist mit Beendigung ihrer Au-Pair-Tätigkeit am 15. Juli 2015 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen (s.o.). Der förmliche Antrag der Klägerin auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums ist der Beklagten jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 21. August 2014 zugegangen und damit erst nach dem Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin den Antrag bereits am 28. Juli 2014 gestellt hat und die Beklagte den Zugang zu Unrecht verweigert hat, wäre der Antrag erst nach dem Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden. Die Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 VwGO wurde vorliegend nicht angeordnet. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte sind im Fall der Klägerin nicht gegeben. Eine unbillige Härte ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin alsbald wieder über ein Aufenthaltsrecht verfügen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (s.u.).

Die Androhung der Abschiebung ist ebenfalls rechtmäßig gemäß § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Abschiebung wurde der Klägerin schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist angedroht und als Zielstaat Nepal benannt. Des Weiteren wurde die Klägerin auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen, zur Aufnahme der Klägerin bereiten oder verpflichteten Staat hingewiesen. Die Ausreisepflicht war vorliegend auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums keine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (s.o.).

2.2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin erfüllte zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Des Weiteren steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass die Klägerin entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

2.2.1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 16 Abs. 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst dabei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums jedoch nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist jedoch ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen, § 16 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.

Diese Erteilungsvoraussetzungen waren zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie von einer der in § 16 Abs. 1 AufenthG genannten Ausbildungseinrichtungen - jedenfalls bedingt - zugelassen worden ist. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch aus, solange eine Ausbildungseinrichtung nicht überprüft hat, ob die Klägerin über die erforderliche Qualifikation für die Aufnahme eines Studiums verfügt und ein Nachweis über ihre Zulassung vorliegt. Eine Bestätigung der Hochschule ..., dass die von der Klägerin vorgelegten Zeugnisse die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und sie sich um die Zulassung zum Studienkolleg beworben hat, hat die Klägerin erst nach der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2015 vorgelegt.

2.2.2. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht darüber hinaus auch entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt ist.

a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht hat.

Bezugspunkt bei der Prüfung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind dabei der Aufenthaltszweck und die Aufenthaltsdauer, die durch die aktuell bei der Ausländerbehörde beantragte Aufenthaltserlaubnis bestimmt werden. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich daher nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U.v. 11.1.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20; U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - juris Rn. 19). Ungeachtet der Formulierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist es nicht ausreichend, nur auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen und einen erst nach der Einreise verfolgten geänderten Aufenthaltszweck auszublenden (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2006 - 11 S 1797/05 - juris Rn. 12; Hailbronner Kommentar, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 47). Gegen die Bestimmung der Erforderlichkeit eines Visums nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausschließlich nach dem im Zeitpunkt der Einreise verfolgten Aufenthaltszweck spricht bereits die systematische Stellung der Norm bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Auch den in § 39 Nrn. 2, 3 und 6 AufenthG vorgesehenen Ausnahmen würden andernfalls keine eigenständige Bedeutung zukommen (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2006, a. a. O., juris Rn. 14). Anders als § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dient § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht primär der Verhinderung oder Sanktion einer unerlaubten Einreise, sondern soll die Einhaltung des Visumsverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70). Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise geprüft werden können und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert wird. Diesem Zweck der Vorschrift wird nur durch eine weite Auslegung Rechnung getragen, die auch nachträgliche Änderungen des Aufenthaltszwecks erfasst.

Vorliegend war die Klägerin zwar bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Besitz eines gültigen nationalen Visums. Das der Klägerin erteilte Visum bezog sich jedoch auf ihre Tätigkeit als Au-Pair, nicht auf den nunmehr geltend gemachten Aufenthaltszweck zur Aufnahme eines Studiums.

b) Die Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise gemäß §§ 39 ff. AufenthV berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen nach § 39 Nr. 1 AufenthV noch nach § 39 Nr. 3 AufenthV vor. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen (s.o.). Das Visum der Klägerin war ihren eigenen Angaben zufolge nur bis 29. Dezember 2013 gültig. Als nepalesische Staatsangehörige gehört die Klägerin auch keinem der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten an.

c) Ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann vom Erfordernis der Durchführung eines Visumsverfahrens abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren durchzuführen. Ein Ermessen der Behörde ist dabei nur dann eröffnet, wenn eine dieser beiden Alternativen erfüllt ist.

Beide Alternativen greifen vorliegend nicht ein. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen besaß die Klägerin jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Die Nachholung des Visumsverfahrens ist der Klägerin auch nicht unzumutbar. Die Vorschrift ist dem Zweck des Gesetzes entsprechend, die Zuwanderung zu steuern und zu begrenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die der Klägerin die Nachholung des Visumsverfahrens unmöglich machten, sind hier nicht ersichtlich.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.