Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2016 - M 12 E 16.5402

bei uns veröffentlicht am19.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 1.250,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist libyscher Staatsangehöriger und reiste am ... Juli 2011 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Am 8. September 2011 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt, die zuletzt bis 30. Juli 2016 verlängert wurde.

Am ... Juni 2016 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, gültig bis27. September 2016, erteilt wurde. Seit ... Juni 2016 lebt der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Aufgrund von Mitteilungen des Polizeipräsidiums ..., wonach Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstütze, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 15. November 2016 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids), seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom ... Juni 2016 abgelehnt (Nr. 2 des Bescheids) und die Wirkungsdauer der Sperrwirkungen der Ausweisungsverfügung auf neun Jahre befristet (Nr. 3 des Bescheids). Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist bis 5. Dezember 2016 gesetzt. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Libyen oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Bis zum Vorliegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft wurde die Abschiebung ausgesetzt (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich ab dem 6. Dezember 2016 einmal täglich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr bei der zuständigen Polizeiinspektion in ... unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden (Nr. 5 des Bescheids). Sein Aufenthalt wurde ab dem 6. Dezember 2016 bis zu seiner Ausreise auf das Stadtgebiet ... beschränkt (Nr. 6 des Bescheids) und der Antragsteller verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft in ..., ... und ... Wohnsitz zu nehmen (Nr. 7 des Bescheids). Die Nutzung EDV-gestützter Kommunikationsmittel, von Mobiltelefonen aller Art, von öffentlichen und privaten Fernsprechern aller Art und Faxgeräten aller Art wurden mit Ausnahme der Nutzung eines nicht internetfähigen Mobiltelefons, nach Anzeige der Telefon-, Karten- und Gerätenummer gegenüber der Antragsgegnerin, untersagt (Nr. 8 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 9 des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller den Verpflichtungen unter Nrn. 5, 6 und 8 nicht nachkommt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 250,-- angedroht (Nr. 10, 11 und 13 des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung nach Nr. 7 des Bescheids nicht nachkommt, wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Nr. 12 des Bescheids).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... November 2016, bei Gericht am 29. November 2016 eingegangen, hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2016 aufzuheben.

Gleichzeitig hat er beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Eilbedürftigkeit sei gegeben, da eine Ausreisefrist bis zum 5. Dezember 2016 gesetzt worden sei.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es mangele bereits an einem Anordnungsgrund, weil die Abschiebung nicht unmittelbar bevorstehe. Hierfür fehle es derzeit an dem nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft... Es seien daher auch noch keine konkreten Maßnahmen zur Abschiebung eingeleitet worden. Dem Bevollmächtigten sei bei einer Vorsprache am ... Dezember 2016 daher mitgeteilt worden, dass dem Antragsteller am 6. Dezember 2016 eine Duldung ausgestellt werde.

Am 6. Dezember 2016 wurde dem Antragsteller eine bis 5. Januar 2017 gültige Duldung erteilt.

Der ebenfalls mit Schriftsatz vom ... November 2016 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsanordnung, die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht anzuordnen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2016 (Az. M 12 S 16.5398) abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird die auf Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Das auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 VwGO Rn. 34). So liegt der Fall hier. Eine gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin dahingehend, der Ausländerbehörde ... mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig nicht durchgeführt werden darf, ist vorliegend nicht erforderlich. Denn die Antragsgegnerin hat bereits von sich aus angesichts des bislang fehlenden Einvernehmens der Staatsanwaltschaft ... mit der Abschiebung dem Antragsteller am 6. Dezember 2016 eine bis 5. Januar 2017 gültige Duldung erteilt. Mit dieser kann der Antragsteller auch gegenüber der Ausländerbehörde ... die Aussetzung der Abschiebung nachweisen, falls diese nicht - wovon allerdings auszugehen ist - ohnehin über die Antragsgegnerin hiervon bereits Kenntnis erlangt hat. Der vom Antragsgegner beantragten Anordnung bedarf es daher nicht. Im Übrigen sind darüber hinausgehende Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 8.3 und 1.5 Streitwertkatalog.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2016 - M 12 E 16.5402

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2016 - M 12 E 16.5402

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2016 - M 12 E 16.5402 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse


(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Rege

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2016 - M 12 E 16.5402 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2016 - M 12 E 16.5402 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 12 S 16.5398

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragstelle

Referenzen

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung seiner Ausweisung, einer Aufenthaltsbeschränkung sowie einer Meldeverpflichtung.

Der Antragsteller ist libyscher Staatsangehöriger und reiste am ... Juli 2011 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Am 8. September 2011 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines studienvorbereitenden Deutsch-Intensiv-kurses gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG, gültig bis 23. September 2012, erteilt. Da der Antragsteller die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg zweimal nicht bestanden hatte, wurde seine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Deutsch-Intensivkurses zunächst bis 5. März 2013 verlängert und in der Folge eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Am 7. November 2013 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch des Studienkollegs gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG, gültig bis 30. September 2014, erteilt. Seit 1. Oktober 2014 ist der Antragsteller an der Technischen Universität München zum Studium im Fachbereich … eingeschrieben, wofür ihm am 5. Januar 2015 gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 30. Juli 2016, erteilt wurde.

Am ... Juni 2016 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er legte u. a. eine Immatrikulationsbescheinigung vor, nach der er sich im ... Semester befinde, das am 30. September 2016 ende. Dem Antragsteller wurde eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, gültig bis 27. September 2016 erteilt. Seit ... Juni 2016 lebt der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Zwei Mitstudentinnen gaben am ... März 2016 gegenüber der Bundespolizeidirektion … an, dass sie den Eindruck hätten, dass der Antragsteller mit der Organisation ISIS sympathisiere. So solle er geäußert haben, dass jeder, der im Krieg des IS sterbe, es verdient habe. Der Antragsteller spreche selbstbewusst über die Organisation ISIS sowie deren Politik und Ansichten. Er stehe dazu, den Westen zu hassen und sei mit der westlichen Lebenskultur nicht einverstanden. Auch über das soziale Netzwerk Facebook sei der Antragsteller über seinen Account „…“ in Bezug auf die Organisation ISIS aktiv. Die von den Hinweisgeberinnen gelesenen und übersetzten Texte hätten extrem religiöse Ansichten zum Inhalt. Der Antragsteller habe auch ein Whatsapp-Profil mit der ISIS-Flagge im Hintergrund. Insgesamt bestehe im Studienjahrgang der Verdacht, dass der Antragsteller der Organisation ISIS angehöre, worüber auch gesprochen werde.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom ... Juni 2016 an das Polizeipräsidium München (im Folgenden: PP München) mit, dass der mehrheitlich arabischsprachige Facebook-Account des Antragstellers von Sympathie und Zuneigungsbekundungen für die Organisation Islamischer Staat (IS), ihr nahestehende Gruppierungen und ihr Vorgehen (u. a. Selbstmordattentate) sowie Beiträgen über aktuelle politische und militärische Entwicklungen in arabischen Ländern und Krisengebieten geprägt sei. Es fänden sich dort Zitate und Aussprüche von salafistisch-dschihadistischen Ideologen und Bezugsgrößen wie I. T., A. W., A. M. Z. und A. A., sowie Beiträge, die sich gegen die Regierungen und Herrscher in muslimischen Ländern richteten und solchen, die muslimische Opfer von westlicher Gewalt darstellten. Daneben thematisiere der Antragsteller auch die Kolonialgeschichte westlicher Länder und das damit verbundene Unrecht, das Muslimen angetan worden sei. Beiträge ohne politische oder extremistische Inhalte seien kaum festzustellen. Die Beiträge des Antragstellers würden auf einen hohen Grad der Emotionalisierung hinweisen. In der Gesamtschau seien die Auszüge des Facebook-Profils durch salafistische Inhalte und Sympathiebekundungen zur Organisation IS geprägt. Die mitunter emotionalen Äußerungen seien aus Sicht des Bayerischen Landeskriminalamts u. a. ein Anhaltspunkt für einen nicht unerheblichen Grad der Radikalisierung.

Bei einer sich. seit einem Jahr befreundet zu sein. Dieser sei beim IS und in Syrien gewesen. Darüber hinaus hat er angegeben, bis zu seinem 18. Lebensjahr dreimal pro Woche die Koranschule besucht zu haben.

Das PP München führte mit Schreiben vom ... Juli 2016 ergänzend aus, dass die polizeilichen Ermittlungen belegten, dass der Antragsteller Anhänger einer dschihadistischen islamistischen Ideologie sei und enge Kontakte zu Personen pflege, die in Krisen- oder Kriegsgebiete ausgereist seien oder dies versucht hätten, um am bewaffneten Kampf für terroristische Organisationen im syrischen Bürgerkrieg teilzunehmen oder sich dort ausbilden zu lassen. Zwei dieser Personen seien S. A. und M. A. B. Weiterhin pflege der Antragsteller auch enge Kontakte zur salafistischen Szene in Hessen. Mit einigen dieser Bekannten und weiteren Personen aus der salafistischen Szene in München habe der Antragsteller auch ein Islam-Seminar des salafistischen Predigers A. W. besucht. In den Jahren 2014 und 2015 sei der Antragsteller mehrmals als Teilnehmer des Koranverteilungsprojektes „LIES! Im Namen deines Herrn, der dich erschaffen hat“ festgestellt worden. Bei Internetrecherchen habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller im November 2014 im Anschluss an eine LIES!-Veranstaltung mit den Verantwortlichen des Projekts aus Nordrhein-Westfalen, S. B. A. und I. A. N., noch in ein Restaurant in ... zum Essen gegangen sei. Im März 2015 habe er u. a. gemeinsam mit dem Salafisten F. W. in … Korane verteilt. Aus dem Umfeld des LIES!-Projektes seien insgesamt 11 Personen bekannt, die seit Herbst 2013 in Richtung Türkei ausgereist oder Ausreiseversuche unternommen hätten, um sich von dort aus in Syrien und/oder im Irak dschihadistischen Gruppierungen anzuschließen. Aus der Mitteilung der Mitstudentinnen des Antragstellers ergebe sich, dass dieser öffentlich seine Sympathie für die Organisation IS kundtue und gegenüber Dritten seine Ablehnung des Westens und der westlichen Lebenskultur zum Ausdruck bringe. Der Antragsteller hänge der salafistischen Glaubensauslegung des Islam an und trage seine Überzeugungen offen nach außen. Aufgrund seines Glaubens lehne er sowohl die freiheitlich-demokratische Grundordnung als auch die hier herrschenden Rechtsnormen ab. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit mehrmalig öffentlich sein Sympathisieren für die Terrororganisation IS kundgetan. Aufgrund der Gesamtwürdigung, seiner ehemaligen Zugehörigkeit zum Koranverteilungsprojekt LIES!, seinen engen überregionalen Kontakten in die salafistische Szene und zu Syrien-Rückkehrern sowie seinen Aussagen in Bezug auf den IS könne davon ausgegangen werden, dass er zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit polizeilich durch schwere Straftaten wie z. B. der Ausreise in ein Kriegsgebiet zur Teilnahme am Dschihad in Erscheinung treten werde.

Am ... August 2016 übermittelte das PP München ein Lichtbild, auf dem der Antragsteller mit weiteren Personen in freundschaftlicher Umarmung zu sehen ist. Die polizeilichen Erkenntnisse ließen erkennen, dass die Personen eine extremistisch-salafistische Weltanschauung verinnerlicht hätten und einer dschihadistisch-salafistischen Ideologie anhingen.

Mit Schreiben vom ... August 2016 teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass der Antragsteller im Rahmen des Koranverteilungsprojektes LIES! von Anfang 2014 bis Ende Mai 2015 regelmäßig an Verteilungsaktionen in ... in Form von Betreuung der Infostände und des Street-Dawa teilgenommen habe. Für die Anmeldung beim … sei der Antragsteller für die Infostände von Ende März bis Ende Mai 2015 als einer der verantwortlichen Leiter gemeldet gewesen. Im Rahmen seiner Beteiligung am LIES!-Projekt habe der Antragsteller regelmäßig Kontakt zu Personen der salafistischen Szene ... gehabt. Auf den vorliegenden Bildern hebe der Antragsteller wie auch weitere Teilnehmer des Projekts demonstrativ den Zeigefinger nach oben. Grundsätzlich sei dies eine Geste, die u. a. das Tauhid-Prinzip (Glaube an die Einheit Allahs) ausdrücken solle. In salafistischen Kreisen habe diese Geste jedoch auch eine starke politische Komponente. Man erkenne Allah als den Obersten Souverän an, der über allen menschlichen Gesetzen stehe, mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Diese Auslegung laufe jedoch der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwider. Am ... Juli 2016 sei der öffentlich einsehbare Teil des Facebook-Profils des Antragstellers ausgewertet worden. In der Gesamtschau sei das Profil dem salafistischen Spektrum zuzuordnen mit Bezügen zum Dschihadismus. Ab dem Jahr 2012 fänden sich mit zunehmender Frequenz und Radikalität Beiträge, die spätestens ab 2015 Sympathiebekundungen für die Terrorgruppierung Islamischer Staat und dessen selbsternannten Kalifen A. B. A. darstellten. In weiteren relevanten Beiträgen verbreite der Antragsteller ebenfalls überwiegend ab 2015 die Ansichten militanter Dschihad-Theoretiker wie A. M. Z., A. A. und S. Q. Neben einigen antisemitischen und antiwestlichen Äußerungen seien vor 2015 überwiegend Beiträge feststellbar, die hauptsächlich dem sog. politischen Salafismus zuzuordnen seien, wie beispielsweise ein Video des prominenten salafistischen Gelehrten N. A. mit dem sinngemäßen Titel „Treue gebührt nur der Scharia als Verfassung“. Daneben verbreite der Antragsteller aber auch Beiträge bekannter deutscher Salafisten, insbesondere des Predigernetzwerkes „…“ und dessen bekanntesten Vertreter I. A. N. Weiterhin ließen sich Beiträge feststellen, die wie in salafistischen Kreisen üblich, das Hören von Musik als unislamisch brandmarkten oder die Vollverschleierung der Frau als vermeintliches Gebot des Islam postulierten. Aufgrund seiner zahlreichen Teilnahmen am Koranverteilungsprojekt LIES!, seinen Veröffentlichungen auf Facebook, seiner Kontakte in die salafistische Szene und den Mitteilungen von Mitstudenten über Sympathiebekundungen mit dem IS sei zu schlussfolgern, dass der Antragsteller die Ideologie des Salafismus verinnerlicht habe und auch Aktivitäten an den Tag lege, seine Ansichten öffentlich kund zu tun und zu verbreiten. Salafismus sei jedoch nicht mit der hier herrschenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den geltenden gesellschaftlichen Werten kompatibel. Die dem Schreiben beigefügten Bilder zeigten den Antragsteller bei der Teilnahme an Infoständen des LIES!-Projektes sowie bei der Teilnahme an der sog. Street-Dawa. Auf einigen Bildern ist der Antragsteller mit ausgestrecktem rechten Zeigefinger zu sehen.

Mit Schreiben vom ... August 2016 teilte das Bayerische Landeskriminalamt mit, dass der Antragsteller am ... April 2016 eine Botschaft der IS-Nachrichtenstelle „…“ gepostet habe, in der diese ein Selbstmordattentat im libyischen benghazi als Märtyreroperation verherrlicht. Am ... Juni 2016 habe der Antragsteller ein Bild des bekannten dschihadistischen Gelehrten A. A. mit einem arabischsprachigen Text gepostet, der die Errichtung und Ausbreitung des IS preise. Ebenfalls am ... Juni 2015 habe der Antragsteller ein Bild des Gründers einer der Vorgängerorganisationen des IS, A. M. Z. gepostet. Neben dem Bild sei ein vermeintliches Zitat zu lesen, das den Dschihad verherrliche. Am ... Juni 2015 habe der Antragsteller eine Meldung der „IS Provinz Ninawa“ über die Verhängung eines Todesurteils durch Erhängen gepostet und im Kommentar die Anwendung der Scharia in dieser Form befürwortet. Am ... Mai 2015 habe er eine Meldung über ein vermeintlich gefälschtes Dokument des IS gepostet und damit seine Sympathie für den IS bekundet. Ebenfalls am ... Mai 2015 habe er mehrere Punkte den Manhaj des IS betreffend eingestellt. Die Schilderungen seien alle positiv und stellten den IS als den Manhaj des Propheten bzw. dem Vorbild des Propheten folgend dar. Das Profil des Antragstellers weise darüber hinaus zahlreiche salafistische Bezüge auf. So würden regelmäßig Zitate von bekannten salafistischen Gelehrten gepostet. Die Darstellung einzelner Einträge stelle eine kursorische Auswertung des Facebook-Profils dar.

In der Akte befinden sich Übersetzungen von Youtube-Kommentaren und aus dem Facebook-Account des Antragstellers u. a.:

- ...2.2015: Der IS hat die Hand gereicht zu jedem, der seiner Religion nicht mehr folgt von Sahawat und er hat gesagt, ihr seid unsere Leute und Ehre. Wer von euch in sich kehrt, dem wird verziehen. Und das ist der Unterschied zwischen Bergen und Löchern.

- ...5.2015: Wer fragt, was ist das Programm des Staates: Sein Programm: Kein Unterschied zwischen Araber und Nichtaraber außer im Glauben. Sein Programm: Nicht glauben an Taghut (Staatsangehörigkeit, die Grenze von Syks-pico…) Sein Programm: die Loyalität und die Befreiung: Die Loyalität zu Gott und seinen Gläubigen und die Befreiung von Kfer und Meschrekin und ihren Sünden. Sein Programm bist du Bruder! Das gleiche Programm von dem Propheten, wenn Gott es will.

- ...11.2015: Nach dem Attentat in Paris postet der Antragsteller folgende Sure: Die Ungläubigen zu treffen um dessentwillen was sie gewirkt, oder sich nahe bei ihren Wohnstätten niederzulassen, bis Allahs Verheißung sich erfüllt. Wahrlich, Allah versäumt die Verheißung nicht.

- ...11.2015: An jeden der Mitleid mit Frankreich hat. Habt ihr vergessen was der Franzose in Haret Daba veranstaltet hat. Wehe euch!

- ...4.2016: Folgenden Beitrag von Dr. E. E. geteilt: Es geht um den Kampf in Syrien. Der Muslim ist kein Freund von dem Heiden, der IS ist das Richtige.

- ...6.2016: Wer für Allah kämpft, wird von Allah belohnt. Ob er siegt, oder ob er umgebracht wird, solange sein Kampf für Allah war. Lasst also solche für Allahs Sache kämpfen, die das irdische Leben hinzugeben gewillt sind für das Zukünftige. Wer für Allahs Sache ficht, ob er fällt oder siegt, wir werden ihm bald großen Lohn gewähren. Nisa-Sure 4 Abs. 74.

- ...6.2016: Dieses Selbstmordattentat wird heute als Verrat bezeichnet und der Täter kommt in die Hölle….wo gestern mehr gesungen wurde, was für ein Held der Täter war und als Märtyrer ins Paradies kommt.

- Auf den Kommentar von K. A. (Du Held, du bist doch in Deutschland. Geh doch schnell und spreng dich in die Luft, dann kommst du ins Paradies. Du lebst gerade auf dem Boden der Ungläubigen und neben dir sind die Christen und Juden. Was willst du?) antwortete der Antragsteller: Ich bin Feigling der Angst wurde wegen mir genannt. Auch Waffen habe ich noch nie in der Hand gehabt. Ich bin kein Held. Die Heldentaten sind eure Aufgabe. Ich versuche auf meiner Seite meine Gefühle zum Ausdruck zu bringen. Und ich liebe die Menschen, die Scharia praktizieren und Dschihad machen. Wenn es dir gefällt, was ich scheibe, dann ist es ok und wenn es dir nicht gefällt, auch ok. Ich wünsche mir, dass du mich in Ruhe lässt, weil so ein Feigling wie ich ist kein Grund zum Stolz.

Am ... August 2016 übermittelte das PP München eine Übersetzung des Facebook-Accounts des Antragstellers. Der genauere Betracht des Profils habe ergeben, dass es beim Profilinhaber ab Februar 2012 einen Sinneswandel gegeben habe. Vorher sei über Autos, Motorräder und Spaß gepostet worden. Danach seien Islamkonvertierte als tolle Menschen angesehen worden, Beispiel: Deso Dogg, Pierre Vogel. Der Antragsteller schreibe viel über IS und verteidige den IS mit allen seinen Argumenten. Die Mitdiskutierenden stellten öfter die Frage, ob das Profil gehackt sei, und sie fragten sich, was beim Profilinhaber passiert sei und wie er sich so verändern konnte. U. a. wurden folgende weitere Posts in Übersetzung übermittelt:

- ...5.2015: Eine Wahrheit wollen die Gegner des IS nicht erkennen. Im IS sind 95% der Soldaten Iraker und 80% Syrer und in Libyen sind Libyer und in Ägypten sind Ägypter.

- ...5.2015: Eine gefälschte verleugnete Erklärung. Ein schlimmer Versuch, um den Islamischen Staat als Verbrecher zu präsentieren #Libyen #Tripolis.

- ...5.2015 (Kommentar auf einen Selbstmordanschlag mit vielen toten Kindern): Gott empfange den tunesischen Bruder und lasse ihn ins Paradies.

- ...6.2015: Die muslimischen Gelehrten sehen das Selbstmordattentat als erlaubt an […].

- ...11.2015: Der Antragsteller hat folgenden Post von Dr. E. E. geteilt: Nach dem Attentat in Frankreich haben die Niedrigen und Verräter über die Gewalt geschrieben und sie haben Mitleid mit dem Blut der Heiden. Dies zündete das Feuer in meinen Adern [….] Ihr Heiden! Ihr werdet „wenn Gott es will“ für das Blut der Muslime sehr teuer büßen. Ihr werdet für jeden Blutstropfen von einem Kind und für jeden von euch kaputt gemachten Stein büßen. Mit Hilfe Gottes und durch die Löwen des IS, vor deren Rückkehr ihr Angst habt. […].

- ...12.2015: Dem Gelehrten A. wurde angeboten: Er sollte in den Medien erscheinen und Schlechtes über den Gelehrten Osama bin Laden „ruhe er in Frieden“ reden, dann wird er aus der Gefangenschaft befreit. Er antwortete: Wenn ich mein ganzes Leben hier bleiben muss, werde ich nicht mal für eine Wahrheit im Fernsehen auftreten. Dann werde ich sicher nicht für eine Lüge auftreten.

- ...2.2016: Einer von denen hat gefragt, sind Mord und Schlachten und Gefangenschaft und Folter von Gottes Scharia? Die Antwort lautet, hat der Prophet Mohammed nicht nach der Ahzab-Schlacht 700 Juden umgebracht? Hat der Prophet nicht die Safia als Geisel genommen? Hat der Prophet nicht die Hände und Füße von Armeen und danach hat er ihre Augen mit heißem Metall gelöchert und sie danach in der Hitze ohne Wasser geworfen hat bis sie gestorben sind? Allah sagt: Ihr sollt die Hälse der Ungläubigen schlagen, wenn ihr sie trefft. Haben die Begleiter vom Propheten Mohammed nicht den A. Jahel geschlachtet? Hat der Prophet nicht einem Begleiter von ihm befohlen, dass er nach Mekka geht und den Kopf von einem Ungläubigen bringt, der einen Mord an dem Propheten geplant hat? Dann hat der Begleiter ihn ermordet und hat seinen Kopf von Mekka nach Medina gebracht. Über welche Scharia redet ihr?

- ...2.2016: Boorh! Ich habe niemandem gesagt, er soll mitgehen und mitkämpfen. Ich bin Feigling. Aber es sind T. und seine Männer und ihre Ziele, dass Gottes Scharia überall im Land herrscht.

- ...3.2016: Es sind nicht arbeitslose Tunesier, die beim IS sind. Die Sache ist Sache des Glaubens aus der ganzen Welt und wir glauben nicht an die Grenze von Sykes-Picot. Ein Libyer macht ein Selbstmordattentat im Irak. Das ist genau, was man versucht, falsch zu vermitteln, beim IS sind nur verzweifelte junge Männer. Und das ist nicht wahr.

- ...3.2016: Der Antragsteller postete ein Foto von zwei älteren Männern mit langen weißen Bärten und fügte folgenden Text hinzu: Einige wollen, um weltliche Ziele zu verfolgen, die Soldaten des IS als sehr junge Soldaten darstellen, die ahnungslos sind in der Religion und der Welt. Sie versuchen die Worte Gottes über den Dschihad, seine Größe, Gewicht und Belohnung zu vergessen und die Beschreibungen der Siegergruppe im Koran als Gruppe, die nur Gottes Scharia voll praktiziert und nur Angst vor Gott hat. Sie versuchen auch, den Ursprung dieser Religion zu vergessen. Sie versuchen zu vergessen, alles wegen dem irdischen Leben.

Derzeit sind gegen den Antragsteller Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung und wegen Zuwiderhandlung gegen das Vereinsgesetz anhängig.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom ... August 2016 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Ausweisung und der Anordnung von Überwachungsmaßnahmen zu äußern.

Am ... April 2016 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor, um sich zu erkundigen, ob er sofort ausreisen müsse oder ihm eine Frist zur Planung der Ausreise gewährt werde. Er wolle nicht in so ein Heim, sondern lieber in der Wüste ohne Handy und Internet leben. Er sei gerade in eine neue Wohnung umgezogen und habe sich mit seiner Lebenspartnerin eine neue Küche für 3.000,- Euro einbauen lassen, weshalb er nicht weg wolle. Außerdem gebe es keine Direktflüge nach Libyen. Er könne nur mit einem Zwischenaufenthalt in Tunesien nach Libyen reisen. Da er schon von den tunesischen Behörden geschlagen worden sei, wolle er wissen, ob die tunesischen Behörden über die Hintergründe der Ausweisung informiert würden. Bezüglich seines Studiums gab er an, dieses Jahr im September keine Prüfungen schreiben zu wollen, da er wegen dieser Sache so unter Stress stehe. Er wolle die Prüfungen nächstes Jahr im September schreiben.

Mit Schreiben vom ... September 2016 erklärte der Antragsteller, dass er seit fünf Jahren in Deutschland lebe. Als Kind sei es schon immer sein Traum gewesen, in einem entwickelten Land wie Deutschland sein Studium zu absolvieren. Nachdem er seinen Abschluss in ... gemacht habe, habe er unbedingt nach Deutschland gewollt, um dort … zu studieren. Seine Familie habe ihn bei dieser Entscheidung immer unterstützt und ihm geholfen, ein Visum und alle Dokumente zu bekommen. Sie hätten ein Grundstück verkauft, um ihm auch finanziell diesen Weg möglich zu machen. Als er schließlich das Visum erhalten habe, hätten sich alle sehr gefreut und seien überglücklich gewesen. Seit er in Deutschland sei, habe er keine einzige Straftat begangen. Er habe immer ein ganz normales zivilisiertes Leben geführt und versucht, sich immer an die Regeln und Gesetze zu halten. Zu den Mitmenschen sei er immer freundlich und hilfsbereit gewesen und selbst, wenn er mal grundlos angegangen worden sei, habe er einfach darüber hinweggesehen. Während des ersten Jahres in Deutschland habe es die Revolution in Libyen gegeben. Aufgrund dieser unstabilen Lage habe er sich sehr viel Sorgen um seine ganze Familie gemacht und deswegen immer die Nachrichten verfolgt. Als die Revolution Ende Oktober 2011 zu Ende gewesen sei, habe er sich sehr darüber gefreut, weil er gedacht habe, dass es endlich Ruhe und Frieden in Libyen geben werde und dass die Gerechtigkeit herrschen werde. Leider hätten die Milizen die Kontrolle erlangt und Libyen gehe es noch schlechter als zuvor. 2014 hätten sich Kampfgruppen in Libyen dem IS angeschlossen und in dem Moment sei er froh darüber gewesen, weil er gedacht habe, dass sie die Misratah-Milizen stoppen und somit das Land verbessern würden. Seine Denkweise sei wirklich naiv gewesen und er habe angefangen, auf Facebook auf Arabisch seine Meinung zu verkünden und habe mit Leuten diskutiert. Im Nachhinein bereue er es, im Internet so viel geschrieben zu haben. Er sei geschockt darüber, dass ihm vorgeworfen werde, eine Gefahr für die deutsche Sicherheit darzustellen. Seine Posts seien ausschließlich auf den Konflikt mit den Milizen bezogen gewesen. Er habe zwar den Milizen wegen dem, was sie den Menschen in Libyen angetan hätten, das Schlimmste gewünscht, doch ansonsten sei er persönlich gegen Gewalt und habe zum Glück noch nie damit zu tun gehabt. Er komme aus einer multikulturellen Familie, die viel Wert auf Frieden und Bildung lege. Sein Vater sei …-ingenieur und habe in den USA sein Studium gemacht. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen, zwei seiner Geschwister seien Ärzte, ein Bruder sei … und habe in Frankreich studiert. Sein kleinerer Bruder studiere zurzeit … in den USA. Eine seiner Schwestern sei Christin. Aus diesen Gründen habe er auch noch nie mit dem IS zu tun gehabt und werde das auch niemals haben. Zu den Vorwürfen, er habe für den IS geworben, könne er versichern, dass ein Irrtum vorliegen müsse, was einige seiner Freunde an der Universität auch bestätigen könnten. Hierbei gehe es vielmehr um ein Gerücht, das sich sehr schnell verbreitet habe und daher Leute ihm gegenüber voreingenommen seien. Mit S. A. habe er vor drei Jahren Freundschaft geschlossen, was vor seinem Aufenthalt in Syrien gewesen sei und er habe seitdem mit ihm den Kontakt gehalten. Sie hätten eine ganz normale Freundschaft und träfen sich meistens, um Shisha zu rauchen. A. B. habe er nur ein einziges Mal im Leben getroffen, als er mit S. unterwegs gewesen sei und sie mit ihm etwas unternommen hätten. Er sei ausschließlich mit friedlicher Absicht nach Deutschland gekommen, um hier zu studieren. Er habe in den letzten fünf Jahren Deutsch gelernt, sein Studienkolleg absolviert und komme jetzt in das … Semester an der TU München. Seine Familie habe bereits viel Geld investiert und er wolle alles dafür tun, in München zu bleiben und sein Studium hier zu beenden. Er verspreche, sich in Zukunft von politischen Diskussionen komplett zu distanzieren, weil er gesehen habe, wozu es führen könne. Momentan lebe er mit seiner Lebenspartnerin, mit der er bereits seit zwei Jahren glücklich zusammen sei, zusammen. Er verspreche, weder mit politischen Diskussionen noch mit irgendeiner Straftat auffällig zu werden.

Beigefügt war ein von acht Personen unterschriebenes Schreiben, wonach bezeugt werde, dass der Antragsteller zur gegenwärtigen Kriegssituation im Osten eine neutrale Meinung geäußert habe. Er sehe den Krieg zwischen Nato und IS als Aktion und Reaktion. Er habe für keine der beiden Seiten Partei ergriffen, sondern lediglich gesagt, dass im Osten viele unschuldige Menschen stürben. Offensichtlich sei diese Denkweise von ein paar Kommilitonen falsch verstanden worden, die daraufhin gedacht hätten, dass er mit dem IS sympathisiere. Daraufhin sei dieses Gerücht schnell verbreitet worden und vor allem von Kommilitonen, die er gar nicht kenne. Die Unterzeichner, die den Antragsteller jeden Tag in der Universität gesehen hätten und auch außerhalb mit ihm befreundet seien, bestätigten, dass der Antragsteller in keiner Weise für den IS geworben habe. Er habe nie gesagt, dass der IS gut sei. Der Antragsteller habe die meiste Zeit für sein Studium investiert. Obwohl es ein sehr anspruchsvolles Studium sei, sei er sehr erfolgreich und habe letztes Semester sogar als Tutor im Fach … unterrichtet. Er sei ein friedlicher und sehr hilfsbereiter Mensch, der versuche, jedem zu helfen soweit es gehe. Der Antragsteller sei eine Bereicherung für das Studium und die Unterzeichner seien sicher, dass er ein friedlicher Mensch sei, der froh sei, in Deutschland zu wohnen und einfach darauf hoffe, hier in München sein Studium absolvieren zu können.

Mit Bescheid vom ... November 2016 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids), seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Juni 2016 abgelehnt (Nr. 2 des Bescheids) und die Wirkungsdauer der Sperrwirkungen der Ausweisungsverfügung auf neun Jahre befristet (Nr. 3 des Bescheids). Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist bis 5. Dezember 2016 gesetzt. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Libyen oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Bis zum Vorliegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft wurde die Abschiebung ausgesetzt (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich ab dem 6. Dezember 2016 einmal täglich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr bei der zuständigen Polizeiinspektion in … unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden (Nr. 5 des Bescheids). Sein Aufenthalt wurde ab dem 6. Dezember 2016 bis zu seiner Ausreise auf das Stadtgebiet … beschränkt (Nr. 6 des Bescheids) und der Antragsteller verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft in …, … und … Wohnsitz zu nehmen (Nr. 7 des Bescheids). Die Nutzung EDV-gestützter Kommunikationsmittel, von Mobiltelefonen aller Art, von öffentlichen und privaten Fernsprechern aller Art und Faxgeräten aller Art wurden mit Ausnahme der Nutzung eines nicht internetfähigen Mobiltelefons, nach Anzeige der Telefon-, Karten- und Gerätenummer gegenüber der Antragsgegnerin, untersagt (Nr. 8 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 9 des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller den Verpflichtungen unter Nrn. 5, 6 und 8 nicht nachkommt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 250,- angedroht (Nr. 10, 11 und 13 des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung nach Nr. 7 des Bescheids nicht nachkommt, wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Nr. 12 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 53 Abs. 1 AufenthG werde ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Dieser Tatbestand sei erfüllt. Über seinen Facebook Account unterstütze der Antragsteller die terroristische Organisation IS sowie deren Ziele und deren Aktivitäten. Daneben verbreite er Ansichten militanter Dschihad-Theoretiker und deutscher Salafisten. Des Weiteren zeige der Antragsteller eine deutliche Befürwortung von Selbstmordattentaten bzw. Gewalt, Bestrafung und Tötung von sog. Ungläubigen und Heiden. Gegenüber westlichen Ländern zeige er eine ablehnende, bisweilen sogar aggressive Haltung bezüglich deren Geschichte, Kultur und Handlungen. Die Beiträge seien größtenteils dem salafistisch-dschihadistischen Spektrum zuzuordnen. Die Auswertung des Bayerischen Landeskriminalamts zeige, dass der Antragsteller in seinen Beiträgen auch Gewalt verherrliche und als legitimes Mittel zur Durchsetzung von Zielen erachte. Er sei daher auch dem dschihadistischen Salafismus zuzuordnen. Im Zusammenhang mit den anderen Erkenntnissen könne bei ihm eine salafistisch-dschihadistische Ideologie festgestellt werden. Aufgrund der Unterstützung der terroristischen Vereinigungen IS und Al-Qaida über die Facebook und der Gewaltpropaganda des Antragstellers durch die Verherrlichung von Gewalt, Mord und Selbstmordanschlägen und seine Ablehnung der deutschen Rechtsordnung durch Verherrlichung der Scharia als einzig gültige Rechtsordnung gefährde der Antragsteller die Unverletzlichkeit der subjektiven und objektiven Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage bestehe auch für Deutschland weiterhin eine große Anschlagsgefahr. Die Anschläge in Würzburg und Ansbach belegten die Einschätzung der Sicherheitsbehörden, dass Deutschland erklärtes Ziel dschihadistisch motivierter Gewalt sei. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei damit gegeben. Durch die Verbreitung seiner salafistisch-dschihadistischen Ideologie im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der terroristischen Organisation IS und Al-Qaida, die eine Gefahr für die hiesige Sicherheit darstellten, sei daher vorliegend, insbesondere im Hinblick darauf, dass der IS zu Anschlägen in Europa auffordere, festzustellen, dass der Antragsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährde. Im Fall des Antragstellers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Von einer solchen Gefährdung sei gesetzlich auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Ausländer eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, unterstütze oder unterstützt habe, es sei denn, der Ausländer nehme erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdendem Handeln Abstand. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigten in der Gesamtschau die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller die terroristische Vereinigung IS aktiv und bewusst unterstütze. Bei der Organisation IS handle es sich um eine terroristische Vereinigung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Unter einer Vereinigung in diesem Sinne sei ein auf eine gewisse Dauer organisatorisch angelegter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen zu verstehen, der bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolge und unter sich derart in Beziehung stehe, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühle. Auf formale Einzelheiten komme es nicht entscheidend an. Im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstütze eine solche Vereinigung den Terrorismus, wenn die Vereinigung sich selbst terroristisch betätige, indem sie ihre politischen Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolge oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasse, fördere oder befürworte. Demnach handele es sich beim IS um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Der IS sei ein Zusammenschluss von mehreren tausend Personen, die hierarchisch und straff militärisch organisiert sei und zuletzt unter der Führung des selbst ernannten Kalifen … gestanden habe. Im Gegensatz zu losen, lediglich kurzfristig gemeinsam agierenden Zweckbündnissen, habe er Kampfeinheiten ausgehoben, die einer staatlichen Armee gleichkämen. Das Bundesministerium des Innern habe am 12. September 2014 ein auf Vereinsrecht gestütztes Betätigungsverbot gegen die Organisation IS erlassen. Der UN-Sicherheitsrat habe bereits am 15. August 2014 eine UN-Resolution gegen die Organisation verabschiedet. Durch die Aktivitäten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Terrororganisation IS lägen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er die terroristische Vereinigung IS unterstütze. Die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die den Terrorismus unterstütze, oder das Unterstützen einer solchen Organisation müsse nicht mehr ausdrücklich bewiesen werden. Vielmehr genüge die Beleg- und Nachweisbarkeit von Anknüpfungstatsachen, die den hinreichenden Verdacht einer Zugehörigkeit oder Unterstützung begründeten. Eine Abgrenzung zwischen Mitgliedschaft und Unterstützung sei nicht zwingend vorzunehmen, da der Ausweisungstatbestand beide Formen gleichwertig nebeneinander stelle und dieser auch allein durch die Alternative des Unterstützens erfüllt werde. Mit der Ausweisungsnorm sollten alle Verhaltensweisen erfasst werden, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirkten. Dazu zähle jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördere, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotential stärke. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele komme es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings müsse auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen und ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm zurechenbar sein. Die potentielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, das von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstütze, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe, sei erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den Unterstützungstatbestand zu subsumieren. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit sei dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig sei ein aktives Tätigwerden erforderlich. Maßgeblich sei, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beitrage und deshalb selbst potentiell gefährlich erscheine. Wegen der Weite des Unterstützungsbegriffs sei allerdings darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen werde. In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Unterstützung dahingehend konkretisiert, dass auch die sog. Sympathiewerbung als Unterstützen im Sinne der Ausweisungsnorm verstanden werde. Eine solche Sympathiewerbung wirke sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus aus, da hierdurch der Bekanntheitsgrad einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung gesteigert werde.

Unter Beachtung dieser Grundsätze stehe zur Überzeugung der Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller über seinen Facebook-Account die Terrororganisation IS unterstütze. Die Facebook-Aktivitäten des Antragstellers seien alle öffentlich einsehbar und damit sämtlichen Facebook-Nutzern weltweit zugänglich gewesen. Facebook habe 2016 ca. 1,59 Mrd. aktive Nutzer pro Monat. Die bayerischen Sicherheitsbehörden hätten in ihren Stellungnahmen übereinstimmend festgestellt, dass die öffentlich zugänglichen Teile des Facebook-Accounts des Antragstellers von Sympathie- und Zuneigungsbekundungen für die Organisation IS und dessen selbsternannten Kalifen geprägt seien. Durch diese Sympathiebekundungen werde zumindest der Bekanntheitsgrad der Organisation gesteigert, wodurch u. a. die Anzahl der Sympathisanten ansteigen könne, was sich wiederum positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der terroristischen Organisation auswirken könne. In seinem Post vom ... Mai 2015 erkläre der Antragsteller, dass die Gegner des IS die Wahrheit nicht erkennen wollten, nämlich dass ein Großteil der Soldaten des IS aus dem Irak und Syrien kämen und in Libyen und Ägypten gebe es jeweils Libyer und Ägypter. Der Antragsteller habe damit aufzeigen wollen, dass sich der IS nicht überwiegend aus ausländischen Kämpfern rekrutiere, sondern ein Großteil auch aus dem jeweiligen Land stamme und dass damit auch ein Teil der jeweiligen Bevölkerung hinter dem IS stehe. Die sog. Gegner des IS habe er dagegen als verblendet dargestellt, weil diese die Wahrheit nicht erkennen wollten. Der Antragsteller habe den IS damit in ein positives Licht gerückt. Am ... Mai 2015 habe der Antragsteller eine als Fälschung deklarierte Erklärung des Büros für Presse des IS in Tripolis mit dem Kommentar veröffentlicht: „Ein schlimmer Versuch, um den Islamischen Staat als Verbrecher zu präsentieren“. Der Kommentar zeige, dass der Antragsteller den Inhalt der Erklärung und die darin getätigte Drohung als Verbrechen erachte. Dies widerspreche jedoch anderen Posts, in denen er die Tötung von Menschen, die entgegen der Scharia lebten, befürworte, sei aber andererseits auch nachvollziehbar, wenn man bedenke, dass der Antragsteller selbst einmal Student der Universität von Tripolis gewesen sei und sich in diesem Fall möglicherweise mit den bedrohten Personen verbunden fühlen könne. Dazu passe auch die Deklarierung der Erklärung als Fälschung. Aus dem Kommentar werde deutlich, dass der Antragsteller dem IS keine - aus seiner Sicht - Verbrechen zutraue und er diese zu Unrecht als Verbrecher dargestellt sehe, wodurch die Organisation wiederum in ein positives Licht gerückt werde. Dazu passe auch die spätere überspitzte Aussage zu dem Thema: „Alle anderen offiziellen Seiten von IS auf Twitter haben geschrieben, diese Erklärung sei gelogen.“ An diesem Beispiel werde auch der starke emotionale Aspekt der Sympathiebekundungen deutlich, was ein Anzeichen für eine fortgeschrittene Radikalisierung darstelle. Mit seinem Kommentar vom ... März 2016 zu dem Foto eines Mannes, der S. zeige, habe der Antragsteller zeigen wollen, dass sich nicht nur arbeitslose und verzweifelte Menschen der terroristischen Organisation IS anschlössen, sondern dass die Anhänger der Organisation hinter den Zielen und der Ideologie stünden und dies über die derzeit bestehenden Grenzen hinaus. Eine ähnliche Aussage beinhalte auch der Kommentar zu einem Bild mit zwei älteren Männern mit weißen Bärten, zu dem der Antragsteller schreibe, dass einige zur Verfolgung weltlicher Ziele die Soldaten des IS als jung und ahnungslos in religiösen und weltlichen Dingen darstellen wollten. Außerdem beschuldige der Antragsteller diese, die Worte Gottes über den Dschihad, seine Größe, sein Gewicht und seine Belohnung, die Beschreibung der Siegestruppen im Koran als Gruppe, die nur Gottes Scharia praktiziere und nur Angst vor Gott habe, und den Ursprung der Religion zu vergessen, um ein schönes irdisches Leben zu haben. Der Antragsteller habe damit erklärt, dass für ihn der Dschihad und die daraus hervorgehende Belohnung sowie ein Leben nach der Scharia mehr Bedeutung habe, als das Streben nach einem schönen irdischen Leben. Diese Einstellung nach Streben auf ein erfülltes Leben im Jenseits sei Teil der islamistischen Ideologie des IS und, da die Aussage im Zusammenhang mit dem IS genannt werde, müsse dies auch als Werbung für die Ideologie des IS verstanden werden. Mit der Aussage „wir glauben nicht an die Grenzen von Sykes-Picot“ zeige der Antragsteller zudem, dass er sich dem IS auch zugehörig fühle. In dem vom Antragsteller am ... Juni 2016 geteilten Post („Ihr seid von Gott gegrüßt ihr IS-Kämpfer“) mache er deutlich, dass Personen, die für den IS kämpfen, von ihm als gut angesehen werden. In seiner Veröffentlichung eines Bildes und Textes des dschihadistischen Gelehrten A. A. vom ... Juni 2015 werde die Errichtung und die Ausbreitung des IS gepriesen. Durch die Veröffentlichung zeige der Antragsteller, dass auch er diese Entwicklung gutheiße. Insgesamt verteidige der Antragsteller den IS und versuche, das von der Organisation besetzte Gebiet als tollen Staat darzustellen. Alle Sympathiebekundungen stellten den IS in einem positiven Licht dar, was dazu führen könne, dass weitere Personen mit dem IS sympathisierten oder sich diesem sogar als Mitglieder anschlössen und für ihn kämpften, was sich wiederum positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken und den Fortbestand der terroristischen Vereinigung fördern könne. Ob der Antragsteller selbst tatsächlich ein Mitglied der terroristischen Organisation sei, sei für die Erfüllung des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung nicht zwingend zu prüfen. In anderen Posts gehe der Antragsteller sogar noch weiter und bewerbe und befürworte direkt die Ziele und die Ideologie des IS. So habe er am ... Mai 2015 mehrere Thesen aus dem sogenannten „Manhaj“ des IS veröffentlicht, welches er selbst als Programm des Staates bezeichne und die religiöse Methodik des IS darstelle. Diese Thesen stünden alle im Widerspruch zu der in der freiheitlich demokratischen Rechtsordnung verankerten Religionsfreiheit. Am Ende seiner Aussage spreche der Antragsteller den Leser direkt an und wolle damit erreichen, dass dieser sich mit den Verhaltensweisen identifiziere. Zum anderen stelle der Antragsteller die religiöse Methodik des IS mit der religiösen Methodik des Propheten Mohammed gleich, um zu verdeutlichen, dass diese richtig sei. Durch die Veröffentlichung dieser Thesen fördere der Antragsteller sowohl den Fortbestand als auch die Verwirklichung der auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele. Am ... Juni 2015 habe der Antragsteller die Anwendung der Scharia in Form eines Todesurteils begrüßt, wodurch er zeige, dass er die in der Scharia vorgeschriebene körperliche Gewalt zur Strafverbüßung, sogar in Form der Tötung eines Menschen, gutheiße und dass die Verwendung solcher Strafen durch den IS gerecht sei. Er unterstütze damit direkt die Methoden und Ziele des IS und erhöhe dadurch seine Gefährlichkeit. Auch der Post von Dr. E. E., den der Antragsteller am ... November 2015 über Facebook geteilt und damit weiterverbreitet habe, beinhalte das konkrete, von ihm bereits genannte Ziel des IS, die Heiden zu bestrafen mit Hilfe Gottes und den Löwen des IS. Auch hier werde der IS durch den Vergleich mit einem Löwen als stark und mächtig darzustellen versucht. In seinem Beitrag vom ... Februar 2016 habe der Antragsteller erklärt, dass der IS jeden aufnehmen und vergeben werde, der seinen bisherigen Religionspraktiken nicht mehr folge, beginne, den Islam richtig zu praktizieren und sich zur Organisation IS bekenne. Auch mit diesem Post habe er andere ansprechen wollen, sich dem IS anzuschließen, was den Fortbestand der terroristischen Vereinigung fördere. Ein Selbstmordattentat im libyschen Benghazi habe er in seinem Post vom ... April 2016 sogar als Märtyreroperation verherrlicht und befürworte und bewerbe damit die gewalttätigen, mörderischen Methoden des IS, wodurch er wiederum die Verwirklichung der Ziele des IS fördere. Ein anderer von E.s Posts, der vom Antragsteller am ... April 2016 geteilt worden sei, sage aus, dass es dem IS um den Kampf in Syrien gehe, dass Muslime und Andersgläubige nicht befreundet sein könnten und dass der IS das Richtige sei. In dieser Aussage sei nochmals ein Grundsatz der Ideologie der terroristischen Organisation IS verinnerlicht: Der Dschihad als gerechtes Mittel zur Bekämpfung der sogenannten Ungläubigen. Auch hier sei das Ziel, die Verwirklichung der Ziele des IS zu fördern. Zu den Terroranschlägen in Paris am 13. November 2015 habe der Antragsteller einen Tag später sogar eine Koransure veröffentlicht, mit der er die Anschläge als eine Strafe Allahs darstelle, die die Betroffenen verdient hätten. Unterstrichen werde dies noch durch seine Ergänzung am darauffolgenden Tag, als er geschrieben habe, dass man kein Mitleid mit den Franzosen haben dürfe. Durch seine Handlungen habe der Antragsteller zudem auch die potenzielle Gefährlichkeit des IS gefestigt und sein Gefährdungspotential erhöht.

Des Weiteren habe er auch die terroristische Vereinigung Al-Qaida unterstützt durch die Veröffentlichung von Zitaten, Ansichten und Aussprüchen salafistisch-dschihadistischer Ideologen, wie A. M. Z., A. A. und S. Q. Durch die Verbreitung der Verherrlichung des Dschihad fördere der Antragsteller die Verwirklichung der auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele der Al-Qaida und festige damit ihre potentielle Gefährlichkeit und stärke ihr Gefährdungspotential. Durch seinen Kommentar vom ... Dezember 2015 unterstütze er die Aussage des A., dass Osama bin Laden, das ehemalige Oberhaupt der Al-Qaida, ein guter Mensch sei. Mit dem Ausspruch „ruhe er in Frieden“ drücke er zudem sein Mitgefühl für den Tod Osama bin Ladens aus. Der Kommentar fördere somit den Zusammenhalt der Vereinigung.

Dass seine Aussagen als Sympathiewerbung und Unterstützung zu werten seien, sei sowohl aus der zum Teil deutlichen positiven Formulierung der Aussagen über die terroristischen Organisationen erkennbar, als auch anhand der Reaktionen, die er auf seine Veröffentlichungen erhalten habe. Die Unterstützungshandlungen seien für den Antragsteller damit erkennbar und ihm zurechenbar. Seine Stellungnahme vom ... September 2016 rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Veröffentlichungen über Facebook widerlegten die Aussagen im Rahmen der Anhörung, da hieraus ganz deutlich die Unterstützung und Sympathiebekundung für den IS sowie dessen Ideologie und Handlungen hervorgehe. Von einer objektiven Diskussion ohne Parteiergreifung für den IS könne keinesfalls die Rede sein. Die Aussage des Antragstellers könne daher allenfalls als Relativierungsversuch der gemachten Vorwürfe gesehen werden, vor allem durch seine Aussage, er bereue es, so viel geschrieben zu haben. Auch die Aussage, er werde bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland sich künftig rechtstreu verhalten und keine politischen Diskussionen mehr führen, sei in der Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft, da er sein Fehlverhalten durch das Veröffentlichen und Verbreiten radikaler Ideologien und Gewaltpropaganda nicht erkannt habe. In seinen Aussagen sei lediglich Reue für sein Handeln aufgrund der nun bevorstehenden Konsequenzen erkennbar, jedoch nicht für sein Handeln oder seine Ansichten. Eine glaubhafte Distanzierung von seinen Handlungen könne darin nicht gesehen werden. In der Gesamtschau rechtfertigten die von den Sicherheitsbehörden mitgeteilten Tatsachen die Schlussfolgerung, dass er die terroristischen Vereinigungen IS und Al-Qaida unterstützt habe. Die Sicherheit der Bundesrepublik werde darüber hinaus durch die Verbreitung salafistisch-extremistischen Gedankenguts und die Befürwortung von Gewalt, insbesondere durch die Verherrlichung von Selbstmordattentaten, gefährdet. Aus den Mitteilungen der Sicherheitsbehörden gehe übereinstimmend hervor, dass er Anhänger einer salafistisch-dschihadistischen Ideologie sei, diese extremistische Weltanschauung verinnerlicht und sich mit ihr identifiziert habe. Der hohe Grad der Emotionalität in seinen Veröffentlichungen lasse zudem auf einen nicht unerheblichen Grad der Radikalisierung schließen. Die Facebook-Beiträge des Antragstellers seien dem salafistischen Spektrum zuzuordnen, er poste regelmäßig Zitate von salafistischen Gelehrten und Ansichten militanter Dschihad-Theoretiker. Er brandmarke das Hören von Musik als unislamisch und postuliere die Vollverschleierung der Frau mit dem Niqab als vermeintliches Gebot des Islam. Pierre Vogel und der Deso Dogg würden als gute Menschen angesehen. Nach einem Facebook-Kommentar vom ... März 2016 liebe er Menschen, die die Scharia praktizieren würden. Er stehe auch in Kontakt zu extremistischen Salafisten in Deutschland und pflege auch überregionale Kontakte zur Szene in Hessen. Der Antragsteller habe ein Islam-Seminar des salafistischen Predigers A. W. besucht. Er habe 2014 und 2015 mehrfach am LIES!-Projekt teilgenommen, wobei er von Ende März bis Ende Mai 2015 sogar als verantwortlicher Leiter fungiert habe. Das Projekt diene oft zur Kontaktaufnahme zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen, um diese zu radikalisieren und sei auch im Zusammenhang mit zahlreichen Ausreisesachverhalten in Krisen- und Kriegsgebiete bekannt. Im Rahmen der Verbreitung der salafistisch-dschihadistischen Ideologie und Weltanschauung sei auch das Thema Gewalt für den Antragsteller von besonderer Bedeutung. Der Antragsteller befürworte die Anwendung der Scharia, wodurch er wiederum zeige, dass die Scharia für ihn eine größere Bedeutung habe als die deutsche Verfassung. Er verherrliche die in der Scharia vorgeschriebene körperliche Gewalt zur Strafverbüßung sogar in Form der Tötung als von Gott und dem Propheten gewollt. Dazu passe auch der Satz: „Allah hat gesagt, ihr sollt die Hälse der Ungläubigen schlagen, wenn ihr sie trefft.“ Gesteigert werde die Gewaltpropaganda durch die Verherrlichung von Selbstmordattentaten für den Dschihad. Die Aussage im Schreiben vom ... September 2016, dass der Antragsteller zwar den Milizen in Libyen das Schlimmste gewünscht habe, ansonsten jedoch gegen Gewalt sei, werde durch seine Veröffentlichungen klar widerlegt. Die Anwendung von Gewalt sowie die Tötung von Menschen auch durch Selbstmordattentate stelle für den Antragsteller ein legitimes Mittel zur Durchsetzung von Zielen im Rahmen des Dschihad dar.

Da er seine Ansichten offen über Facebook an eine nicht begrenzte Anzahl anderer Facebook-User weitergegeben habe, könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller diese auch im persönlichen Kontakt mit seinen Freunden und auch bei Kontakten im Rahmen des Koranverteilungsprojektes verbreitet habe. Durch die Verbreitung seiner radikalen Ansichten bestehe die Gefahr, dass sich auch andere Personen radikalisierten und durch seine Verherrlichung von Selbstmordattentaten und Gewalttätigkeiten selbst Anschläge auf dem Gebiet der Bundesrepublik begehen. Es bestehe daher die Gefahr, dass bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für Leib und Leben oder die körperliche Unversehrtheit argloser Personen auf dem Gebiet der Bundesrepublik und damit eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eintrete. In Anbetracht der schwerwiegenden Gefahren und damit verbundenen Schäden höchster Rechtsgüter sei bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend, um eine Gefährdung zu begründen. Eine Distanzierung des Antragstellers sei nicht glaubhaft dargelegt worden.

Demgegenüber stehe ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, da der Antragsteller derzeit noch eine Aufenthaltserlaubnis besitze und sich seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Nach der Studienverlaufsbescheinigung der TU München vom ... September 2013 habe der Antragsteller das Studienkolleg erfolgreich abgeschlossen. Dies setze voraus, dass er im Rahmen der Feststellungsprüfung nachgewiesen habe, die sprachlichen Voraussetzungen für das angestrebte Studium zu erfüllen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller das Sprachniveau C2 besitze. Er habe bereits … Semester absolviert und bislang noch keine Fehlsemester. Seine Zwischennote betrage ... Er habe sein Studium daher zumindest zuletzt mit guten Leistungen absolviert. Seit Juni 2016 lebe er mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung.

Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Fernhaltung mit den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib seien folgende Überlegungen angestellt worden: Die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen habe der Gesetzgeber insbesondere zur Bekämpfung von terroristischen Bestrebungen und Unterstützungshandlungen zum Ausdruck gebracht, dass er der Ausweisung von Sicherheitsgefährdern ein besonders hohes Gewicht beimesse und daher die ausländerrechtliche Möglichkeit der Ausweisung vorgesehen. Angesichts der aus dem Verlauf der Facebook-Aktivitäten hervorgehenden zunehmenden Radikalisierung des Antragstellers, aufgrund seiner einschlägigen Kontakte in salafistisch-dschihadistische Szene und aufgrund der Unterstützung von terroristischen Vereinigungen bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller höchste Rechtsgüter bei einer weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet auch künftig gefährden werde. Es bestehe ein besonderes Interesse, künftige sicherheitsgefährdende Aktivitäten auszuschließen. Es werde nicht verkannt, dass der Antragsteller seine sicherheitsgefährdenden Facebook-Aktivitäten in Form von Sympathiebekundungen und sonstigen Unterstützungshandlungen auch aus dem Ausland fortsetzen könne. Diese Aktivitäten entfalteten jedoch vor allem durch seine persönlichen Kontakte innerhalb des salafistischen Milieus im Bundesgebiet und durch seine Freundschaften zu bekannten Szenemitgliedern mit salafistisch-dschihadistischer Ideologie ihre besondere Sicherheitsgefahr, weil durch diese im Bundesgebiet lebenden Personen in ihrer radikalen Weltanschauung bestätigt würden bzw. ihre bestehende Radikalität weiter verstärkt werden könne. Gleiches gelte in Bezug auf seinen persönlichen Kontakt zu A., der innerhalb der Szene als Syrienrückkehrer bekannt sei und somit auch Ansehen genieße. Aufgrund seines Engagements als Standbetreuer für das LIES!-Projekt sei der Antragsteller zugleich Multiplikator für die salafistisch-dschihadistische Ideologie, die er selbst verinnerlicht habe. Dementsprechend gründe sich die besondere Sicherheitsgefahr der sicherheitsgefährdenden Facebook-Aktivitäten durch die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet, weil die Wahrscheinlichkeit, dass sich andere Personen aufgrund der Facebook-Aktivitäten des Antragstellers ebenfalls in Richtung des dschihadistischen Salafismus radikalisierten und sich ebenfalls zu Unterstützungshandlungen zugunsten des IS und von Al-Qaida beeinflussen ließen, aufgrund von persönlichen Kontakten ungleich höher sei, als wenn der Antragsteller seine Aktivitäten lediglich aus dem Ausland heraus entfalte. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet seinen persönlichen Bekanntenkreis stetig weiter vergrößern werde, was die Möglichkeit zur direkten Einflussnahme auf Personen in Deutschland qualitativ und quantitativ massiv erhöhe. Unter spezialpräventiven Aspekten sei die Ausweisung daher geeignet, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu verhindern. Die Ausweisung sei darüber hinaus aber auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten geboten. Durch die Ausweisung könne erreicht werden, dass andere Ausländer von Sympathiebekundungen und Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Organisationen, Verherrlichung des Dschihad und von Selbstmordanschlägen auch in Europa abgehalten werden, weil sie von den ausländerrechtlichen Folgen hiervon abgeschreckt werden. Aufgrund der Verwurzelung des Antragstellers im salafistischen Milieu und demgemäß seiner Bekanntheit auch bei Personen, die dem politischen Salafismus zuzurechnen seien, sei seine Ausweisung geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen. Es bestehe ein überragendes öffentliches Präventivinteresse, unter Ausschöpfung aller rechtsstaatlichen Mittel gegen die Unterstützung von terroristischen Vereinigungen vorzugehen. Die Ausweisung sei daher geeignet, aber auch erforderlich, um der vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung entgegenzuwirken. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Antragsteller seit über fünf Jahren erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe und in dieser Zeit ein sehr hohes Sprachniveau erworben habe. Es sei jedoch ebenfalls zu sehen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik nach seinen eigenen Angaben in den jeweiligen Anträgen auf Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nur zweckgebunden zum Erwerb eines Studienabschlusses des … und von vornherein zeitlich begrenzt vorgesehen gewesen sei. Zugunsten sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sein Studium zielstrebig und ohne Fehlsemester betrieben habe und nach derzeitiger Einschätzung davon auszugehen sei, dass er innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semestern im Jahr … einen Bachelor-Abschluss erwerben würde. Es werde nicht verkannt, dass ein Abbruch des derzeitigen Studiums mit der Notwendigkeit, das Studium im Ausland fortzusetzen, einen Bruch in seinem Lebenslauf hinterlasse und auch für sein weiteres berufliches Fortkommen eine einschneidende Maßnahme bedeute. Der Schutz der Allgemeinheit vor der von ihm ausgehenden Gefahr wiege jedoch schwerer, so dass ein derartiger Einschnitt zum Wohl der Allgemeinheit hingenommen werden müsse. Wirtschaftliche Bindungen seien nicht erkennbar, da der Lebensunterhalt des Antragstellers durch Unterhaltszahlungen seiner Eltern bestritten werde. Umgekehrt habe der Antragsteller in seinem Heimatland noch umfangreiche familiäre Bindungen. Seine Eltern und seine Geschwister lebten dort. Der Lebensunterhalt werde durch seine Eltern finanziert. Der Antragsteller sei während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach für mehrere Wochen in sein Heimatland gereist. Er beherrsche die libysche Landessprache Arabisch und habe noch sehr gute persönliche und wirtschaftliche Bindungen an sein Herkunftsland. Der Schutz von Ehe und Familie sei nicht betroffen, da die Lebensgefährtin des Antragstellers nicht von dem Schutzbereich erfasst werde. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin stelle jedoch eine schützenswerte private Beziehung im Bundesgebiet im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Aufgrund seiner Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung und der damit einhergehenden Gefahr stehe Art. 8 EMRK der Ausweisung aber nicht entgegen. Es sei dem Antragsteller zumutbar, seine Beziehung über soziale Medien und Besuche in Libyen aufrecht zu erhalten. Da er nicht verheiratet sei, könne die Bindung auch nicht in einem Maße wie eine rechtsgültige Ehe gewürdigt werden. Weiterhin seien die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit bei der Ausweisung beachtet worden, führten jedoch ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Da der Antragsteller durch sein sicherheitsgefährdendes Handeln und seine eigene extremistische Einstellung und Überzeugung eine Gefährdung darstelle, sei in der darauf gründenden Ausweisung keine verfassungswidrige Einschränkung der Religions- und Meinungsfreiheit erkennbar. Die vom Antragsteller ausgehende Gefährdung überwiege im Gesamtergebnis unter Abwägung aller Umstände das persönliche Bleibeinteresse. Die Ausweisung sei erforderlich und im Gesamtergebnis auch verhältnismäßig.

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Juni 2016 werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Einem Ausländer, der ausgewiesen worden sei, dürfe gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Diese Titelsperre trete mit Erlass der Ausweisungsverfügung ein. Darüber hinaus liege auch ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, so dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu versagen sei.

Die Sperrwirkungen der Ausweisung würden auf neun Jahre befristet. Das Alter und die Zielstrebigkeit des Antragstellers, mit der er sein Studium betrieben habe, zeugten davon, dass jugendtypische Reifeverzögerungen bei ihm nicht vorlägen und seine Persönlichkeitsentwicklung zum Erwachsenen abgeschlossen sei. Aufgrund des Umstandes, dass er die salafistisch-dschihadistische Glaubensauslegung bereits tief verinnerlicht habe, und unter Würdigung der zunehmenden Radikalität in seinen extremistischen Einstellungen bestünden hinreichende Gründe für die Annahme, dass seine Radikalisierung noch nicht abgeschlossen sei. Mit Blick auf seine Ausführungen im Schreiben vom ... September 2016 sei festzustellen, dass er den Unrechtsgehalt seiner Facebook-Aktivitäten trotz Vorhalts im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht einzusehen bereit sei. Aufgrund der von ihm ausgehenden persönlichen Gefährdung höchster Rechtsgüter sei die Frist sowohl geeignet als auch erforderlich, um den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu erreichen. Da er sich bereits seit langer Zeit mit dem Islam beschäftige und sich seit 2012 bewusst für eine extreme Auslegung des Islam und die Befürwortung des IS entschieden habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung alleine zu einer Änderung seines Verhalten führen könne. Vielmehr führe es zu der Prognose, dass eine Änderung zu gewaltfreiem, verfassungskonformen Denken und Handeln einen langjährigen Prozess voraussetze, der einen Zeitraum von neun Jahren auf jeden Fall beanspruchen werde. Die Frist sei auch nach Einbeziehung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen und schutzwürdiger Belange nicht zu verkürzen.

Da sich die Ausweisungsverfügung auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stütze, unterliege der Antragsteller gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Anhaltspunkte, dass vom Antragsteller eine geringere Gefahr ausgehe, als von anderen Ausländern, die auf Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 2 ausgewiesen wurden, lägen nicht vor. Es werde von der Möglichkeit einer abweichenden Meldepflicht Gebrauch gemacht und eine tägliche Meldepflicht angeordnet. Dies sei notwendig und geeignet, um dem Antragsteller keine Möglichkeit zu einem längeren unbemerkten Aufenthalt außerhalb des ihm zugewiesenen Bereichs zu geben. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit.

Gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG resultiere aus der Ausweisungsverfügung eine Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde. Die Antragsgegnerin mache von der Ermächtigung, eine abweichende Festlegung treffen zu können, Gebrauch und beschränke den Aufenthalts des Antragstellers ab dem 6. Dezember 2016 auf das Gemeindegebiet … Gleichzeitig ergehe die Anordnung gemäß § 56 Abs. 3 AufenthG, Wohnsitz in der dortigen Unterkunft für Asylbewerber zu nehmen. Die Maßnahmen seien aus Gründen der inneren Sicherheit geeignet, um eine Kontaktaufnahme des Antragstellers zu seinen Freunden aus dem salafistisch- extremistischen Spektrum weitestgehend zu unterbinden. Sie seien erforderlich, da ansonsten eine Kontaktaufnahme nicht effektiv unterbunden werden könne. Die Verlegung in die Gemeinschaftsunterkunft … sei auch erforderlich, um die geforderte Überwachung zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr überwiege deutlich die persönlichen Interessen, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit. Seine Partnerschaft könne auch durch Besuche der Lebensgefährtin im … aufrechterhalten werden. Auch der Abbruch des Studiums könne in der Gesamtschau die Gefährdung, die vom Antragsteller ausgehe, nicht relativieren.

Gemäß § 56 Abs. 4 AufenthG könne der Ausländer zu Erschwerung oder Unterbindung der Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, auch verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkung notwendig sei, um erhebliche Gefahren für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter abzuwehren. Die Verpflichtung des Antragstellers erfolge zur Unterbindung der Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben. Der Antragsteller verbreite über das Internet Inhalte und Beiträge, durch die er die Sicherheit, insbesondere die innere Sicherheit der Bundesrepublik, gefährde. Bei der bloßen Untersagung der Facebook-Nutzung bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller sich in anderen sozialen Netzwerken anmelde und seine beschriebenen Aktivitäten dort fortführe oder dass er über E-Mail-Programme sicherheitsgefährdende Inhalte weiter verbreite. Zum anderen bestünde die Gefahr, dass sich der Antragsteller im Internet noch weiter zu dschihadistisch-salafistischen Themen informieren und sich so in seinem Denken und Handeln weiter radikalisieren werde. Ferner schränke das Verbot auch die Kontaktaufnahme und Aufrechterhaltung der Verbindung zu seinem bisherigen Umfeld und gleichzeitig die Möglichkeit der Radikalisierung anderer Internetbesucher durch Veröffentlichung und Statements in erheblichem Maße ein. Das Verbot sämtlicher Kommunikationsmittel bis auf ein nicht internetfähiges Mobiltelefon solle ihm zudem auch die Kontaktaufnahme zu seinen bisherigen Bezugspersonen aus der salafistisch-extremistischen Szene soweit wie möglich erschweren.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Ausweisung sei aufgrund der vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik erfolgt. Im Rahmen der Gefahrenabwehr erfordere es daher das öffentliche Interesse und die Sicherheit der Allgemeinheit, alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu treffen, um das Sicherheitsrisiko durch eine zeitnah anzustrebende Aufenthaltsbeendigung konkret zu unterbinden bzw. auf eine kontrollierbares Maß zu beschränken. In der Abwägung müssten die privaten Interessen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung zurücktreten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Hinblick auf die durch den Antragsteller verursachte Gefährdungslage gerechtfertigt und begründet, um die sicherheitsrechtliche Zielsetzung effektiv zu erreichen. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung müssten während eines andauernden Hauptsacheverfahrens Gefahren wie die weitere Verbreitung der verfassungsfeindlichen dschihadistischen Ideologie für die Allgemeinheit in Kauf genommen werden, die mit der Intention der maßgebenden Ausweisungsinteressen nicht in Einklang zu bringen wäre. Selbst im Falle einer späteren gerichtlichen Aufhebung schaffe die sofortige Vollziehung keine irreparablen Zustände, da der Antragsteller aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohnehin zur Ausreise verpflichtet wäre und damit sein Studium nicht weiter fortführen könne. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs im Hinblick auf die Überwachungsmaßnahmen sei erforderlich, da andernfalls weitere Aktivitäten und Unterstützungshandlungen bis zur Bestandskraft des Bescheides in Kauf genommen werden müssten, wenn es dem Antragsteller möglich wäre, sich weiterhin räumlich und zeitlich uneingeschränkt zu bewegen. Dies wäre im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage nicht vertretbar.

Die Anordnung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Androhung der zwangsweisen Verlegung in die genannte Unterkunft stütze sich auf Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei hier von vornherein als nicht zielführend anzusehen und stelle somit kein geeignetes Zwangsmittel dar, da der angestrebte Zweck umgehend den Vollzug der vom Antragsteller zu erfüllenden Handlung fordere. Der unmittelbare Zwang sei auch angemessen, da die öffentlichen Interessen an der unverzüglichen Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft … die privaten Interessen überwögen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... November 2016, bei Gericht am 29. November 2016 eingegangen, hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2016 aufzuheben.

Gleichzeitig hat der beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsanordnung, die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht im Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom ... Dezember 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird die auf Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Das Gericht legt den Antrag aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der Aufenthaltsbeschränkung dahingehend aus, dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Wohnsitznahmeverpflichtung in Nr. 7 des Bescheids begehrt wird.

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids), die Meldeverpflichtung (Nr. 5 des Bescheids) und die Aufenthaltsbeschränkung (Nr. 6 des Bescheids) sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Wohnsitznahmeverpflichtung (Nr. 7 des Bescheids) ist zulässig, da die Klage gegen die Wohnsitznahmeverpflichtung gem. § 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheids angeordnet hat.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergibt sich, dass die Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1, 5, 6 und 7 des Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2016 ist nach summarischer Prüfung in den genannten Nummern vielmehr rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids.

a) Der Bescheid der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit dem Hinweis auf die durch den Antragsteller verursachte Gefährdungslage für die innere Sicherheit und die Gefahren durch die weitere Verbreitung der verfassungsfeindlichen dschihadistischen Ideologie zu erkennen gegeben, dass sie ein Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr nicht für vertretbar hält, da die getroffenen Maßnahmen ansonsten leer liefen. Damit sind die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Bewusstsein von dessen Ausnahmecharakter hinreichend dargetan. Angesichts des Gewichts der betroffenen Rechtsgüter genügt die der Grundverfügung zugrunde liegende Gefahreneinschätzung - wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr - auch für die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses.

b) Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung in Nrn. 1, 5, 6 und 7 auch materiell rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... November 2016 und sieht von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

aa) Rechtsgrundlage der Ausweisung in Nr. 1 des Bescheids ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Abweichend von diesen Grundsätzen bestehen für bestimmte Personengruppen wie Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber ein besonderer Ausweisungsschutz, vgl. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

Dem Antragsteller kommt ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG nicht zu (a). Es besteht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem kein besonderes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überwiegt das Ausweisungsinteresse (e).

(a) Der Antragsteller gehört keiner der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Der Antragsteller hat weder einen Asylantrag gestellt noch ist er als Asylberechtigter anerkannt oder genießt die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. Ihm steht auch nicht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zu und er ist im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU.

(b) Es besteht im Fall des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.

Voraussetzung ist damit zunächst, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat. Dies muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (BVerwG, U. v. 25.10.2011 - 1 C 13/10 - juris). Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 25.10.2011 - a. a. O.). Auch wenn die Vorschrift das Vorliegen von entsprechenden Indiztatsachen genügen lässt, müssen jedenfalls hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, welche die Schlussfolgerung im Sinne des Ausweisungstatbestandes rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 - juris).

Bei der Vereinigung „Islamischer Staat“, die auch unter den Aliasnamen „Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS)“, „Islamischer Staat im Irak und Levante (ISIL)“ und „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)“ auftritt, handelt es sich um eine Vereinigung, die sich terroristisch betätigt. Diese Einschätzung entspricht der die allgemeine Auffassung der internationalen Staatengemeinschaft wiedergebenden Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. August 2014, in welcher erneut unter Hinweis auf entsprechende Vorgängerresolutionen die terroristischen Handlungen der ISIL verurteilt und die Staatengemeinschaft zu Gegenmaßnahmen aufgerufen wurden. Es besteht keinerlei Anlass dazu, an dieser allgemeingültigen Beurteilung der Aktivitäten der Vereinigung „Islamischer Staat“ zu zweifeln.

Es liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller die Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstützt. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken (BVerwG, U. v. 25.10.2011 - a. a. O.). Dazu gehört jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung sowie ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Der Unterstützungsbegriff ist dabei unabhängig von der strafrechtlichen Auslegung des § 129a StGB zu bestimmen und umfasst auch die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterscheidet nicht zwischen dem Unterstützen und Werben und beinhaltet keine Beschränkung der Werbung auf ein gezieltes Werben um Mitglieder und Unterstützer (BVerwG, U. v. 25.10.2011, a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Begriffs der Unterstützungshandlung sind in hinreichendem Maße Tatsachen vorhanden, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller die terroristischen Aktivitäten der Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstützt.

Die Posts, in denen Kritik am Westen und dessen Geschichte zum Ausdruck kommt, bzw. (vermeintlich) religiöse Ansichten über das Hören von Musik oder die Verschleierung der Frau, stellen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zwar keine derartigen Tatsachen dar, da diese von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG gedeckt sind. Die in den Akten befindlichen, für jedermann zugänglichen Auszüge aus dem Facebook-Account des Antragstellers weisen jedoch eine Vielzahl gewaltverherrlichender Einträge auf, die den IS, dessen Ideologie, den bewaffneten Dschihad, Selbstmordanschläge und den „Märtyrertod“ verteidigen bzw. glorifizieren und damit eine Identifizierung des Antragstellers mit den Zielen des IS und deren Durchsetzung mit terroristischen Mitteln belegen. Zudem hat der Antragsteller entsprechende Einträge anderer Nutzer geliked und geteilt und damit die extremistische Einstellung anderer bestätigt und zu deren Verbreitung beigetragen. Neben diesen Aktivitäten im Internet betätigte sich der Antragsteller innerhalb einer Gruppe junger Salafisten in … und nahm im Rahmen des LIES!-Projektes von Anfang 2014 bis Ende Mai 2015 regelmäßig an Verteilungsaktionen in … in Form der Betreuung der Infostände und des Street-Dawa teil. Von Ende März bis Ende Mai 2015 war der Antragseller für die Infostände sogar als einer der verantwortlichen Leiter gemeldet gewesen. Seine Stellung innerhalb der Gruppe belegt nicht zuletzt die Tatsache, dass er im November 2014 im Anschluss an eine LIES!- Veranstaltung mit den Verantwortlichen des Projekts aus Nordrhein-Westfalen, S. B. A. und I. A. N., Essen gegangen ist. Daneben pflegt der Antragsteller enge Kontakte zu Personen, die in Krisen- oder Kriegsgebiete ausgereist sind, wie dem Syrien-Rückkehrer S. A., sowie zur salafistischen Szene in Hessen. Es muss davon ausgegangen werden, dass innerhalb dieser Gruppen auch intensiv um die Legitimität des bewaffneten Dschihads des IS und dessen Streben nach einer auf der Scharia basierenden Rechts- und Gesellschaftsordnung geworben wurde und der Antragsteller vor dem Hintergrund seiner Bildung hierzu maßgeblich beigetragen hat. In der Gesamtschau teilt das Gericht nach summarischer Prüfung die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht nur dem politischen Salafismus zuzurechnen ist, sondern eine salafistisch-dschihadistische Einstellung verinnerlicht hat und über die ihm zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel und persönlichen Kontakte zumindest Sympathiewerbung in erheblichem Umfang für den IS betrieben hat.

Bei der vom Antragsteller betriebenen Sympathiewerbung ist davon auszugehen, dass sich diese positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des IS auswirkt, indem der Antragsteller der allgemeinen Verurteilung von dessen Gräueltaten das Bild eines gerechtfertigten und notwendigen Kampfes entgegengesetzte und sich damit als Teil von dessen Propagandamaschinerie betätigte. Dies genügt für das Vorliegen einer Unterstützungshandlung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Maßgeblich ist allein, dass die potentielle Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt wird. Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an (BVerwG, U. v. 15.3.2005, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings müssen die Unterstützungshandlungen dem Antragsteller auch zurechenbar sein, d. h. es muss für ihn erkennbar sein, dass er durch seine Handlungen eine terroristische Vereinigung unterstützt (BVerwG, U. v. 25.10.2011, a. a. O., Rn. 23). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Antragsteller kannte die Aktivitäten, Ziele und Methoden des IS, die letztlich zu dessen Einordnung als terroristische Vereinigung und zum Vereinsverbot geführt haben.

Ein durchgreifender Gesinnungswandel oder eine glaubhafte Distanzierung von der Vereinigung Islamischer Staat ist nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Zäsur zu seinen früheren Aktivitäten und eine Abkehr von der Unterstützung des Terrorismus des IS belegen, liegen nicht vor. In seinem Schreiben vom ... September 2016 hat der Antragsteller zwar erklärt, er bereue es, im Internet so viel geschrieben zu haben. Darin ist jedoch keine Abkehr von den getroffenen Aussagen zu erkennen, sondern lediglich ein Relativierungsversuch angesichts der drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen. Dass sich seine Aussagen nur auf die Misratah-Milizen in Libyen bezogen hätten und er Gewalt im Übrigen ablehne, wird durch die Auszüge aus seinem Facebook-Account eindeutig widerlegt. Die genannten Milizen werden jedenfalls in den übersetzten Auszügen nicht erwähnt, wohingegen etwa der Anschlag in Paris befürwortet und verteidigt wird und Gewalt gegen „Ungläubige“ als vom Propheten gewollt und selbst praktiziert dargestellt wird. Auch der Verweis auf seine anscheinend weltoffene Familie ist nicht zielführend, da ihn diese Herkunft nicht von seiner Radikalisierung seit 2012 abgehalten hat und ihn offenbar sogar Familienmitglieder angesichts seiner Entwicklung nicht mehr wiedererkennen (vgl. Kommentare von Rima Khalifa S. und N. S. vom 2.6.2015; Bl. 272 der Behördenakte). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Unterstützungshandlungen und eine glaubhafte Abkehr hiervon sind dem Schreiben vom ... September 2016 jedenfalls nicht zu entnehmen. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ist daher zu bejahen.

(c) § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies ist vorliegend der Fall. Angesichts der mangelnden Distanzierung und Abkehr von seinem bisherigen sicherheitsgefährdenden Handeln einerseits und seiner tief verwurzelten salafistisch-dschihadistischen Grundeinstellung, wie sie in seinen Internet-Aktivitäten wie auch durch seinen Bekanntenkreis zum Ausdruck kommt, ist bei einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet auch künftig mit weiteren sicherheitsgefährdenden Handlungen ähnlicher Ausprägung zu rechnen und damit mit einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die freiheitlich demokratische Grundordnung. Es besteht daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus ist vorliegend die Gefahr auch generalpräventiv durch die Gefahr von weiteren sicherheitsgefährdenden Aktivitäten ähnlichen Gewichts durch andere Ausländer begründet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Ausweisung auch generalpräventiv begründet werden. Voraussetzung ist, dass die Ausweisung insoweit ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Von ihr muss eine angemessene Wirkung der generalpräventiven Absicht zu erwarten sein. Das ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten (BVerwG, U. v. 13.11.1979 - 1 C 100.76 - juris). Der Gesetzgeber wollte diese Möglichkeit der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen auch für das reformierte Ausweisungsrecht mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386) beibehalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 34; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, zu § 53 AufenthG, Rz. 53). Vor diesem Hintergrund begegnet auch die aus generalpräventiven Gründen verfügte Ausweisung des Antragstellers der Gefahr von Unterstützungshandlungen für terroristische Organisationen durch andere Ausländer. Sie ist Teil der von der Antragsgegnerin verfolgten konsequenten Ausweisungspraxis. Vor diesem Hintergrund steht die Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Maßnahmen nicht im Zweifel. Angesichts der Bekanntheit des Antragstellers in der salafistischen Szene in … und seine Internetpräsenz ist die Ausweisung des Antragstellers geeignet, andere Ausländer von der Unterstützung der terroristischen Vereinigung IS abzuschrecken.

(d) Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kein besonderes Bleibeinteresse gem. § 55 AufenthG gegenüber, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben. Danach wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zwar hält sich der Antragsteller mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Jedoch war er zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die ihm am 5. Januar 2015 gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis 30. Juli 2016 befristet. Zwar ist durch die Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Juni 2016 die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten, doch ersetzt dies den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht. Dagegen sprechen der Sinn und Zweck der Regelung sowie die Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes. Sinn und Zweck der neugestalteten Fiktionswirkung in § 81 Abs. 4 AufenthG war es, der Neuordnung des Arbeitsgenehmigungsrechts durch das Zuwanderungsgesetz gerecht zu werden. Da nunmehr nach § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, war es zwingend erforderlich, die bisher über das gesonderte Arbeitsgenehmigungsrecht mögliche Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen. Dass darüber hinaus durch § 81 Abs. 4 AufenthG auch die aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsmöglichkeiten im Vergleich zum bisher geltenden Recht - unabhängig von der materiellen Rechtslage - grundlegend umgestaltet und verbessert werden sollten, ist dagegen nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Fortbestandsfiktion nur vorläufigen Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde hat und sich auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht auswirken sollte. Denn ein Antragsteller soll durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Daher hat auch die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung. Die Neuregelung der Fiktionswirkung vermittelt nur eine verfahrensrechtliche, nicht aber eine materiell-rechtliche Position (vgl. BayVGH, U. v. 4.7.2011 - 19 B 10.1631 - juris; BVerwG, U. v. 30.3.2010 - 1 C 6/09 - juris).

Für das Bestehen eines besonderen Bleibeinteresses nach § 55 AufenthG kommt es demnach allein auf den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis an. Dem steht die Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht gleich (vgl. zur Vorgängerregelung des § 56 AufenthG: BayVGH, U. v. 4.7.2011 - 19 B 10.1631 - juris; Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 56 AufenthG Rn. 15).

(e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet.

§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Dies sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zugunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - juris) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (VGH B-W, U. v. 13.1.2016, - 11 S 889/15 - juris; OVG NRW, U. v. 10.5.2016 - 18 A 610/14 - juris).

Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (BT-Drs. 18/4097, S. 49; EGMR, U. v. 12.1.2010 - 47486/06, , in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; OVG NRW, U. v. 22.3.2012, - 18 A 951/09 - juris).

Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt.

Zunächst ist festzustellen, dass ausgehend von den im Fall des Antragstellers festgestellten und in den §§ 54, 55 AufenthG vom Gesetzgeber vertypten Bleibe- und Ausweisungsinteressen ein erhebliches Überwiegen des Ausweisungsinteresses anzunehmen ist, da zwar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht, aber kein vertyptes Bleibeinteresse gem. § 55 AufenthG. Bei der alle Umstände des Einzelfalles in eine Gesamtabwägung einstellende Betrachtung überwiegt ebenfalls das Ausweisungsinteresse. Zwar hält sich der Antragsteller seit gut fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war jedoch von vornherein auf einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck des Studiums angelegt. Er hat bis zur Einreise nach Deutschland im Jahr 2011 sein gesamtes bisheriges Leben in Libyen verbracht, wo auch seine nächsten Verwandten, insbesondere seine Eltern, leben. Die Kultur und Sprache seines Heimatlandes Libyen sind dem Antragsteller daher bekannt. Zwar hat der Antragsteller eine Partnerin im Bundesgebiet, mit der er zusammenlebt. Er ist jedoch nicht verheiratet und hat keine eigene Kernfamilie begründet. Angesichts der erheblichen Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter wie der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und mittelbar von Leib und Leben Dritter ist es dem Antragsteller und seiner Partnerin, die japanische Staatsangehörige ist, zuzumuten, ihre Beziehung in einem anderen Land fortzuführen oder über Fernkommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten. Auch das Interesse des Antragstellers an der Fortführung und Beendigung seines Studiums in Deutschland muss vor diesem Hintergrund zurücktreten. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist bislang nicht erfolgt, da der Antragsteller von den Zuwendungen seiner Eltern lebt.

bb) Rechtsgrundlage der Meldeverpflichtung in Nr. 5 des Bescheids ist § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Gründe für ein Absehen von der Meldepflicht sind nicht ersichtlich. Eine erheblich geringere Gefahr als bei anderen Ausländern, die aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen wurden, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Vorliegend hat die Antragsgegnerin eine tägliche Meldepflicht angeordnet. Die Anordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Grundlage ist das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, um dem Antragsteller weitere Unterstützungsaktivitäten zumindest zu erschweren, indem ihm durch eine engmaschige Überwachung keine Möglichkeit zu einem längeren unbemerkten Aufenthalt außerhalb des ihm zugewiesenen Bereichs und damit insbesondere zu einer Kontaktaufnahme mit der salafistischen Szene in … gegeben wird. Die Maßnahme ist erforderlich, da ein milderes Mittel, mit dem das verfolgte legitime Ziel in gleicher Weise zu erreichen wäre, nicht ersichtlich ist. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Handlungsfreiheit wird durch die Verpflichtung, sich in …, auf dessen Gemeindegebiet der Aufenthalt des Antragstellers ohnehin beschränkt ist, bei der dortigen Polizeiinspektion einmal täglich zu melden nur unwesentlich eingeschränkt. Auf der anderen Seite wird die - angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik notwendige - Überwachung dadurch deutlich verbessert.

cc) Rechtsgrundlage der Aufenthaltsbeschränkung in Nr. 6 des Bescheids ist § 56 Abs. 2 AufenthG. Danach ist der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichende Entscheidung trifft. Gründe für ein Absehen von der Aufenthaltsbeschränkung sind nicht ersichtlich. Vorliegend hat die Antragsgegnerin eine Aufenthaltsbeschränkung auf das Gemeindegebiet von … angeordnet. Gleichzeitig hat sie in Nr. 7 des Bescheids eine Wohnsitznahmeverpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft in … ausgesprochen. Gem. § 56 Abs. 3 AufenthG kann ein Ausländer verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können.

Die Befürchtung, der Antragsteller werde die Bestrebungen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, fortführen, ist nicht zu beanstanden, nachdem keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zäsur zu seinen früheren Aktivitäten und eine Abkehr von der Unterstützung des Terrorismus des IS belegen (s.o.). Die Maßnahme ist geeignet, um eine Kontaktaufnahme des Antragstellers zu seinen Freunden und Bekannten aus der salafistisch-dschihadistischen Szene, insbesondere in …, weitestgehend zu unterbinden. Dies trifft sowohl auf die Aufenthaltsbeschränkung auf eine Gemeinde außerhalb und in einiger Entfernung von München zu als auch auf die Wohnsitznahmeverpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Gerade letztere lässt die Überwachungsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden deutlich effektiver werden als vergleichsweise in einer Privatwohnung, insbesondere auch unter Gesichtspunkten des Hausrechts und des Zugangs für die Sicherheitsbehörden. Die Maßnahme ist auch erforderlich, da andere, gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen. Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Das öffentliche Interesse an einer Unterbindung sicherheitsrelevanter Unterstützungshandlungen überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in ... Die Beziehung des Antragstellers kann auch durch Nutzung des erlaubten nicht internetfähigen Telefons sowie durch Besuche seiner Partnerin aufrechterhalten werden. Das Interesse an der (vorübergehenden) Fortführung des Studiums in München ist angesichts der nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Ausweisung und der Tatsache, dass der Antragsteller über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, als gering zu bewerten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.