Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2015 - M 11 E 15.1984

bei uns veröffentlicht am10.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Untersagung der Nutzung der Räume im Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1396 der Gemarkung ... durch Asylbewerber auszusprechen.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 erhob der Antragsteller Klage und stellte einen Eilantrag nach § 80 a VwGO.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus:

Laut einer Bekanntmachung der Gemeinde ... vom ... April 2015 sei die Planungskonzeption des Bebauungsplanes für die nördliche ...straße dahin geändert worden, dass von der im Planungsgebiet vorgesehenen Wohnnutzung auch Wohngemeinschaften (teils mit Mehrbettzimmern) von Flüchtlingen und Asylbegehrenden erfasst seien. Gegen diese Beschlüsse des Gemeinderates als Antragsgegner und soweit zutreffend auch gegenüber dem Landratsamt erhebe er „Widerspruch“.

Der Antragsteller beantragt:

Das Verwaltungsgericht möge der Gemeinde, gegebenenfalls dem Landratsamt untersagen, das Gebäude in der ... als Asylbewerberwohnheim zur Nutzung zuzulassen.

Das Gebäude auf der ... sei vollständig von Einfamilienhäusern umgeben und habe somit eindeutig den Charakter eines reinen Wohngebietes im Sinne von § 3 BauNVO. Eine ausnahmsweise Zulassung nach § 3 Abs. 3 BauNVO verbiete sich, da von dem Asylbewerberwohnheim Belästigungen und Störungen ausgehen könnten und jetzt bereits ausgingen, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst sowie in dessen Umgebung unzumutbar seien. Das Wohnhaus des Antragstellers liege in der ... genau nördlich gegenüber dem Asylbewerberwohnheim. Dazwischen liege nur ein kleiner Fußgängerweg. Dieser habe keine trennende Wirkung. Durch diese direkte Nachbarschaft sei eine „äußerste, geräuschlose Rücksichtnahme geboten.“ Die Asylbewerber verursachten nun aber Lärm. Asylbewerberunterkünfte seien regelmäßig Anlagen für soziale Zwecke und damit weder Wohngebäude noch Beherbergungsbetriebe. Das Heim füge sich daher nicht in die Umgebungsbebauung ein. Zwar sei das Gebäude bisher seit ca. 10 Jahren als Wohnraum durch Studenten genutzt worden. Durch die Studenten sei aber keine Lärmbelästigung hervorgerufen worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Mai 2015 stellte der Antragsteller klar, das Gebäude werde seit ... Mai 2015 als Asylbewerberheim genutzt.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Das Schreiben des Antragstellers sei als Eilrechtschutz auf bauaufsichtliches Einschreiten auszulegen. Das streitgegenständliche Gebäude sei in einen um 1903 erstellten Altbau und einen später im Jahr 1976 errichteten Neubautrakt gegliedert. Es sei bis vor etwa 15 Jahren als ...klinik, später als ...wohnheim genutzt worden. Mit Bescheid vom ... September 2014 habe das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde die Nutzungsänderung in Wohnnutzung genehmigt. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 12/... aus dem Jahr 1956. Im Bebauungsplan sei das Gebäude zeichnerisch als Bestand dargestellt. Festsetzungen zur Art der Nutzung existierten nicht. Die Umgebung sei als reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO einzustufen.

Am ... Februar 1992 habe die Gemeinde für den Bereich, in dem das verfahrensgegenständliche Grundstück liege, einen qualifizierten Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Nr. 122/...“ aufgestellt. In der Sitzung des Bauausschusses vom ... März 2014 sei beschlossen worden, die Konzeption der Bauleitplanung aus dem Jahr 1992 in folgender Weise anzupassen:

„Zur Sicherung des ruhigen Gebietscharakters dieses Abschnittes der ...straße als reines Wohngebiet seien im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 122/... die in § 3 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie jede freiberufliche Tätigkeit ausgeschlossen.“ Zur Sicherung der Planungsziele habe die Gemeinde am ... März 2014 den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Am ... April 2015 habe die Gemeinde beschlossen, die Plankonzeption dahingehend zu präzisieren, dass „von der im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzung auch Wohngemeinschaften (teils mit Mehrbettzimmern) von Flüchtlingen und Asylbegehrenden erfasst seien. Somit werde diese Nutzungsform von der für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 122/... erlassenen Veränderungssperre nicht erfasst.“ Für den Zeitraum ab dem ... Mai 2015 habe das Landratsamt innerhalb des Neubautraktes einen Bereich bestehend aus 4 Zimmern nebst Bad, Küche, Flur und Waschküche vom Eigentümer gemietet. Am ... Mai 2015 seien die Zimmer insgesamt 8 Asylbewerbern zur Verfügung gestellt worden. Die Asylbewerber gestalteten ihr Leben eigenständig, insbesondere führten sie ihren Haushalt selbst. Eine permanente Betreuung vor Ort erfolge nicht; die Asylbewerber würden in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen von der Asylsozialbetreuung des Landratsamtes aufgesucht. Über die vom Antragsteller vorgetragenen Ruhestörungen durch die Bewohner habe das Landratsamt keine Kenntnis. Es habe auch keine anderweitigen Beschwerden gegeben. Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller das Rechtschutzbedürfnis fehle, da er sein Begehren nicht in irgendeiner Form vorher gegenüber der zuständigen Behörde geäußert habe. Der Antrag sei auch unbegründet; es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Nutzung des Gebäudes als Wohnung sei formell und materiell rechtmäßig. Einer erneuten Genehmigung habe es nicht bedurft, da sich an der Nutzung für Wohnzwecke nichts geändert habe. Dass es sich um eine Wohnnutzung handele - nicht etwa um eine soziale Einrichtung -, ergebe sich schon aus der geringen Anzahl der Bewohner. Darüber hinaus seien in dem Gebäude auch keinerlei gemeinschaftliche Anlagen vorhanden, wie sie für soziale Anlagen kennzeichnend wären, wie etwa Büros für betreuendes Personal oder eine Großküche mit gemeinschaftlicher Essensausgabe. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich - wie hier nicht - um eine soziale Einrichtung handeln würde, so könnte der Antragsteller dagegen nicht mit Erfolg verwaltungsgerichtlich vorgehen. Die Veränderungssperre stehe spätestens seit der Präzisierung vom ... April 2015 der vorliegenden Art der Nutzung nicht entgegen. Im Übrigen wäre die Veränderungssperre nicht nachbarschützend. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich der Antragsteller nicht berufen, da der einfache Bebauungsplan keine Art der Nutzung festlege. Eine soziale Einrichtung von begrenzter Größe wäre gegebenenfalls auch materiell nach § 34 Abs. 2 Halbatz 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 genehmigungsfähig. Ob die behaupteten Ruhestörungen zuträfen, entziehe sich der Kenntnis des Antragsgegners. Selbst wenn man die Behauptungen als wahr unterstellen würde, so stellten diese überwiegend keine rechtlichen Verstöße dar; beispielsweise sei es nicht verboten, „laut in Gruppen vor dem Gebäude“ zu diskutieren. Die Behauptungen über vereinzelte nächtliche Ruhestörungen gäben keinen hinreichenden Grund für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Im Übrigen stünde dem Antragsteller der Privatrechtsweg offen. Es bestünde auch kein Anordnungsgrund. Die angeblichen Ruhestörungen wären selbst in der Summe nicht geeignet, eine erhöhte Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Antragstellers glaubhaft zu machen. Demgegenüber gehe es für die Asylsuchenden darum, überhaupt eine menschenwürdige Unterkunft zu erlangen. Müssten diese - wie der Antragsteller fordert - ausziehen, so müssten sie angesichts des extremen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten im Landkreis womöglich in Notunterkünfte wie etwa Turnhallen verwiesen werden.

Mit weiteren Schriftsätzen vom ... Mai 2015, ... Juni 2015, ... Juni 2015, ... Juni 2015 sowie vom ... Juni 2015 führte der Antragsteller weiter aus:

Es komme zu Lärmbelästigungen. Er habe nichts gegen Wohnnutzung. Ein Asylbewerberheim stelle aber kein Wohnen dar. Außerdem habe er eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landratsamt erhoben.

Das Verfahren gegen die Gemeinde wurde mit Beschluss vom 5. Juni 2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 11 E 15.2296 fortgeführt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 11 K 15.1983, M 11 K 15.2297 und M 11 E 15.2296 verwiesen.

II.

Das Begehren des Antragstellers ist in der Hauptsache nach § 88 VwGO als Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten auszulegen. Der Antragsteller möchte eine Untersagung der Nutzung des Gebäudes durch die seit Mai 2015 eingezogenen Asylbewerber erreichen. Für diese Nutzung wurde nach Angabe des Antragsgegners keine Genehmigung erteilt, also kein Verwaltungsakt erlassen, so dass hier im Eilverfahren nicht ein Antrag nach § 80 a VwGO statthaft ist; vielmehr ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszulegen.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO ist unzulässig, da die Geltendmachung eines Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich voraussetzt, dass vorher ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wird, was hier nicht der Fall war (VG Münchenv. 18.10.2010 - M 8 K 10.50; BVerwG v. 28.11.2007, NVwZ 2008, 575 ff.).

Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet, da kein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht wurde.

Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf den Erlass einer Nutzungsuntersagung gegen den Antragsgegner (Art. 76 BayBO).

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen. Die Ausübung dieser Befugnis steht im pflichtgemäßen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG). Wenn die Rechtswidrigkeit einer Anlage darauf beruht, dass sie gegen Vorschriften verstößt, die Nachbarn des Baugrundstücks in ihren Rechten schützen, kann ein hiervon betroffener Nachbar zwar beanspruchen, dass ermessensfehlerfrei entschieden wird. Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar jedoch nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung - auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherren - ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zugunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (vgl. BVerwG v. 04.06.1996, NVwZ-RR 1997, 271).

Ein Anspruch eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung besteht daher nicht schon dann, wenn eine nachbarschützende Vorschrift verletzt ist.

Im vorliegenden Fall besteht ein Anordnungsanspruch deshalb nicht, weil nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht vorliegen dürfte.

Der Antragsteller kann sich nicht auf eine Verletzung des so genannten „Gebietserhaltungsanspruches“ berufen. Im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruches kann sich ein Nachbar im Baugebiet gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5). Es genügt ein Abweichen von der nach der jeweils festgesetzten oder faktischen Gebietsart zulässigen Nutzungsart.

Einer Verletzung dieses Gebietserhaltungsanspruches durch das streitgegenständliche Vorhaben kommt indes schon allein deshalb nicht in Betracht, da das Grundstück des Antragstellers nicht in dem Bebauungsplangebiet liegt, in dem sich das Baugrundstück befindet. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch besteht nach der ständigen Rechtsprechung nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6).

Das Grundstück des Antragstellers befindet sich nach den Angaben des Antragsgegners vielmehr im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes, der keine Art der Nutzung regelt.

Selbst wenn die Bebauungspläne für das Grundstück des Antragstellers und für das Grundstück Fl.Nr. 1396 nicht bestünden und damit das Gebiet - in dem das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers liegen - als einheitliches faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO angesehen werden würde, so wäre die streitgegenständliche Anlage wohl auch in einem solchen Gebiet zulässig.

Bei der beabsichtigten Nutzung handelt es sich nicht um eine zentrale Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung, sondern um eine Unterbringung von Asylbewerbern, die nach der Beschreibung durch den Antragsgegner einer Wohnnutzung herkömmlicher Art sehr nahe kommen dürfte.

Im Untergeschoss befinden sich vier Zimmer, die sich eine Küche und ein Bad teilen. Dort sind laut Angaben des Antragsgegners 8 Asylbewerber untergebracht. Die Bewohner versorgen sich in der Unterkunft selbst und bestimmen ihren Tagesablauf eigenständig. Es gibt keine Gemeinschaftsverpflegung und keine dauerhafte Aufsicht. Angesichts der erheblichen Dauer des Asylverfahrens werden sich die Bewohner über längere Zeit in dem Gebäude aufhalten. Die Wohneinheiten verfügen über keinen ausreichend großen gemeinsamen Aufenthaltsraum, in dem etwa gemeinsame Mahlzeiten eingenommen werden müssen. Es gibt keine Schließungszeiten und keine regelmäßige Versorgung der Bewohner durch Mahlzeiten. Angesichts dieser Ausgestaltung ist die beabsichtigte Nutzung eher einer Wohngemeinschaft - wie man sie zum Beispiel bei Studenten findet - vergleichbar als mit einer sozialen Einrichtung (so auch VG München, U. v. 23.07.2014 - M 9 K 14.317).

Die streitgegenständliche Nutzung dürfte auch nicht das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzen.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Antragsteller befürchteten Geräuschimmissionen der beabsichtigten Nutzung. Nach den Akten dürfte die beabsichtigte Unterbringung der Asylbewerber mit dem beschriebenen wohnähnlichen Charakter keinen Einfluss auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis haben, den der Antragsteller nicht mehr hinnehmen müsste.

Hinsichtlich befürchteter Geräuschimmissionen können die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm im vorliegenden Fall für den verhaltensbedingten Lärm nicht herangezogen werden, da es sich nicht um Geräusche handelt, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (BayVGH, U. v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 37). Bei den auch bei einem Wohnen von Asylbewerbern zu erwartenden Geräuschimmissionen dürfte es sich um typische, grundsätzlich im Wohngebiet hinzunehmende Wohngeräusche handeln, auch wenn sich möglicherweise der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben (BayVGH, U. v. 13.09.2012 - 2 B 12.199 - juris Rn. 40). Es bleiben auch bei unterschiedlichen Lebensgewohnheiten typische Wohngeräusche, bei denen baurechtlich nicht nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen differenziert werden kann. Die von der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen dürften deshalb als wohngebietstypische Immissionen vom Antragsteller hinzunehmen sein.

Anderen Gefahren und möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen muss primär gegenüber den jeweiligen Personen als Verhaltensstörer begegnet werden (VG Ansbach, U. v. 06.02.2014 - AN 9 K 13.02098 - juris Rn. 68).

Dem Antragsteller steht gegebenenfalls der Zivilrechtsweg offen.

Da nach alledem eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die beabsichtigte Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht vorliegen dürfte, dürfte kein Anspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehen.

Der Antragsteller hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwertbeschluss beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog (Ziff. 9.1.7).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Referenzen

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.