Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Feb. 2015 - M 1 S 15.373

published on 23/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Feb. 2015 - M 1 S 15.373
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom ... Januar 2015 (M 1 K 15.364) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Januar 2015 wird hinsichtlich dessen Nr. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 3 und 4 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.

Sie nutzt das Anwesen ... in ..., das in einem Allgemeinen Wohngebiet liegt, für Arbeitsplätze ihres ...büros für ... Unter dem ... Februar 2014 beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), welche ihr nicht erteilt wurde.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die gewerbliche Nutzung des Anwesens FlNr. 1443/16 der Gemarkung ... als Büro für ... und ... (Nr. 1). Die Nutzungsuntersagung sei ab sofort zu dulden (Nr. 2). Sie drohte ein Zwangsgeld i. H. v. 2.500 € bei Verstoß gegen die in Nr. 1 getroffene Anordnung (Nr. 3) und i. H. v. 500 € bei Verstoß gegen die in Nr. 2 getroffene Anordnung an (Nr. 4). Der Bescheid wurde in den Nr. 1, 2, 3 und 4 für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5).

Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen worden, dass eine gewerbliche Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet nicht möglich sei und sie diese unverzüglich aufgeben müsse. Nachdem keine Genehmigung für die gewerbliche Nutzung erteilt worden sei, müsse die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet werden.

Am ... Januar 2015 hat die Antragstellerin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben und der Antragstellerin zu gestatten, in den Räumen des Anwesens FlNr. 1443/16 Gemarkung ... ein ...büro zu betreiben (M 1 K 15.364). Gleichzeitig beantragt sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Anwesen sei nur angemietet. Der Bescheid sei rechtswidrig, da eine Ermessensausübung betreffend die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht stattgefunden habe. Außerdem enthalte der Bescheid Anordnungen gegenüber dem Eigentümer, welcher jedoch nicht Adressat des Bescheids sei.

Die Antragsgegnerin äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass die Antragstellerin bezüglich Nr. 1 und 2 des Bescheids die Wiederherstellung und bezüglich Nr. 3 und 4 des Bescheids die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. In diesem Umfang ist er zulässig und begründet.

1. Es mangelt schon an den formellen Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO betreffend Nr. 1 und 2 des Bescheids, da eine Begründung fehlt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Auch wenn hieran nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, genügt eine nur formelhafte Begründung nicht. Es bedarf der Angabe besonderer, auf den konkreten Fall bezogener Gründe, die die Behörde zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben (BayVGH, B. v. 26.3.2008 - 20 CS 08.421 - juris Rn. 20). Hieran fehlt es. Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung der Anordnung allein darauf, dass keine Genehmigung für die gewerbliche Nutzung erteilt worden sei. Besondere einzelfallbezogene Gründe werden nicht dargetan.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Nutzungsuntersagung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft. Nach Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensnorm. Die Antragsgegnerin hat jedoch kein Ermessen i. S. d. Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ausgeübt. Sie begründet den Bescheid damit, dass die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet werden „muss“, und verkennt somit bereits, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Hierin liegt ein Ermessensausfall. Daher ist auch für eine Ergänzung von Ermessenserwägungen i. S. d. § 114 Satz 2 VwGO kein Raum (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114 Rn. 50).

Betreffend die Duldungsanordnung bestehen bereits Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit dieser Verfügung i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), da sich aus der Formulierung in Nr. 2 „Sie sind als Eigentümer dazu verpflichtet, die Nutzungsuntersagung ab sofort zu dulden“ kein eindeutiger Adressat ergibt. Ausweislich der Adresszeile des Bescheids ist grundsätzlich die Antragstellerin Adressatin desselben. Jedoch wird unter Nr. 2 die männliche Form „als Eigentümer“ verwendet. In Zusammenschau damit, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin im Bescheid direkt angesprochen wird, ist nicht klar, ob auch Nr. 2 des Bescheids die Antragstellerin selbst oder ihren Geschäftsführer betreffen soll. Unabhängig davon ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Duldungsanordnung daraus, dass sie gegenüber der Antragstellerin nicht erforderlich ist, da ihr bereits die gewerbliche Nutzung des Gebäudes untersagt wurde. Darüber hinaus leidet auch die Duldungsanordnung an einem Ermessensausfall.

Bezüglich der nach Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen in Nr. 3 und 4 des Bescheids fehlt es aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage jeweils an einem vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt i. S. d. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist. Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen der Art. 18 ff., 29 ff. VwZVG gegeben sind, kommt es damit nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.