Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Mai 2014 - M 1 S 14.1316

published on 30.05.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Mai 2014 - M 1 S 14.1316
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Annemarie Gaugel wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagung der Nutzung eines ehemaligen Stalles.

Der Antragsteller hat ein auf Lebenszeit eingetragenes Wohnrecht am Wohnhaus „Rain 4“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 63/3 Gemarkung ..., das im Eigentum eines Dritten (im Folgenden: Eigentümer) steht. An den gemeinschaftlichen Einrichtungen dieses Hauses, des Hofraums und des Gartens hat der Antragsteller ein ebenfalls lebenslang eingetragenes Mitbenutzungsrecht, damit auch an einem ehemaligen Stall, der ein Erd- und ein Obergeschoss hat.

Der Eigentümer, der in der Nähe des genannten Grundstücks eine Mühle und einen Landhandel betreibt, hatte am 18. August 2010 einen Baugenehmigungsantrag zum Abbruch dieses ehemaligen Stalls (und einer Tenne) und Neubau eine Lagerhalle gestellt. Der Antragsteller hatte sich mehrfach gegenüber der Genehmigungsbehörde und auch gegenüber anderen staatlichen Stellen gegen die Erteilung dieser Genehmigung ausgesprochen und hierbei auf seine eingetragenen Mitbenutzungsrechte hingewiesen. Im Januar 2009 war festgestellt worden, dass der Eigentümer bereits Fundamente für einen landwirtschaftlichen Stadel errichtet hatte. Die Arbeiten hieran wurden eingestellt. Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Ministerium des Innern hatte dem Eigentümer am 29. September 2011 u.a. mitgeteilt, seine Mühle sei ein ortsgebundener Gewerbebetrieb im Außenbereich. In diesem Zusammenhang sei die Genehmigungserteilung zur Errichtung einer Lagerhalle nicht ausgeschlossen; da sie unbeschadet privater Rechte Dritter ergehen würde, sei ein Sachbescheidungsinteresse auch unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Rechte eines Anderen gegeben.

Eine Baukontrolle des Landratsamts ... (Landratsamt) vom 26. Juni 2012 ergab, dass die Standsicherheit des Stallgebäudes durch Bauschäden im Dachbereich nicht mehr gegeben sei. Es sei festgestellt worden, dass innerhalb des gesamten Stallgebäudes offensichtlich das Gewölbe entfernt worden sei. Die tragende Balkenlage (Verlaufrichtung Nord-Süd), die wiederum die Querbalken trage, auf denen der Bretterboden befestigt sei, sei mit runden Stehern unterfangen worden. Streben oder Büge zur Längsaussteifung seien nicht vorhanden, in Querrichtung seien ca. vier Bretter als provisorische Bugverbindung zwischen Steher und Querbalken aufgenagelt. Im südlichen Bereich der Tennenauffahrt sei das stützende Mauerwerk bereits eingeknickt und augenscheinlich nicht mehr stabil. Die darüber liegende Balkenlage sei mit Stahlrohrstützen unterfangen. Einige dieser Querbalken würden morsch und ebenfalls nicht mehr stabil erscheinen. Einzelne Wasserflecken, die von undichten Stellen im Dach herrühren dürften, würden darauf schließen lassen, dass der vorgefundene Zustand weiterhin negativ beeinflusst sei. Im südöstlichen Bereich des ehemaligen Stalles sei die Decke völlig durchnässt und bereits teilweise heruntergebrochen. Durch die bereits ersichtlichen Schäden an statisch tragenden Bauteilen und die weiterhin gegebene negative Beeinflussung durch das Eindringen von Wasser, bedingt durch Bauschäden im Dachbereich, sei die Standsicherheit des Stallgebäudes nicht mehr gegeben. Es bestehe Einsturzgefahr, eine Gefahr für Leib und Gesundheit der Personen, welche sich im Inneren des ehemaligen Stallgebäudes befänden, sei gegeben.

Eine nochmalige Ortssicht des Landratsamts vom 10. Dezember 2013 hatte ergeben, dass zwar bestätigt werden könne, dass einige Maßnahmen durchgeführt worden seien, dass aber augenscheinlich eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsituation bzw. eine Wiederherstellung der Standsicherheit des Gebäudes nicht festgestellt werden könne. In den Behördenakten, die zum vorliegenden Verfahren ergänzend vorgelegt wurden, sind ein Aktenvermerk vom 11. Dezember 2013 und Fotoaufnahmen von der Tags zuvor durchgeführten Ortsschau enthalten (Bl. 241 ff.). Darin ist abschließend vermerkt, dass durch die weiterhin vorhandenen baulichen Schäden im Dachbereich mit weiteren witterungsbedingten Bausubstanzverschlechterungen gerechnet werden müsse. Ob die getroffenen Maßnahmen im Bereich der lastabtragenden Bauteile ausreichend seien, könne durch bloße Inaugenscheinnahme nicht abschließend festgestellt werden.

Das Landratsamt hatte dem Antragsteller zunächst mit formlosem Schreiben vom 21. August 2012 die Nutzung des ehemaligen Stalles im Erdgeschoss und Obergeschoss untersagt (und damit auch einen zusätzlichen Zugang zu seiner Wohnung, abgesehen von der bestehenden Außentreppe) und ihn mit Bescheid vom 6. November 2013 u.a. verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen des Eigentümers zu dulden. Sowohl das Schreiben von 2012 als auch der Bescheid von 2013 waren vom Landratsamt im Zuge von verwaltungsgerichtlichen Verfahren (M 1 K 13.3575, M 1 S 13.5337 und M 1 K 13.5341) aufgehoben worden (u.a. durch Nr. 1 des Bescheides v. 28.2.2014). Am 29. November 2013 hatte das Landratsamt den Antragsteller zur Absicht angehört, ihm die Nutzung des ehemaligen Stalles zu untersagen.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2014 untersagte das Landratsamt neben dem Eigentümer auch dem Antragsteller die Nutzung des ehemaligen Stalles im Erd- und Obergeschoss. Der Zugang zur Wohnung des Antragstellers habe über die Außentreppe zu erfolgen (Nr. 2 des Bescheides); zugleich ordnete das Landratsamt hierzu den Sofortvollzug an (Nr. 4 des Bescheides). Für den Fall, dass der Antragsteller die ihm gegenüber ergangene Anordnung nicht befolge, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro angedroht (Nr. 5 des Bescheides). Zugleich untersagte das Landratsamt in diesem Bescheid auch dem Eigentümer sofort vollziehbar diese Nutzung und verpflichtete diesen (ebenfalls sofort vollziehbar) dazu, das Gebäude gegen Zutritt zu sichern. Zur Begründung der gegen den Antragsteller ergangenen Maßnahmen bezog sich das Landratsamt im Wesentlichen auf das jeweilige Ergebnis der Ortssichten vom 26. Juni 2012 und 10. Dezember 2013. Die Anordnungen seien ermessengerecht und auch erforderlich, da sie im öffentlichen Interesse zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Gesundheit von Personen ergangen seien. Dem Antragsteller gegenüber sei die Anordnung der Nutzungsuntersagung notwendig gewesen, da er die Tennenauffahrt sowie den Bereich auf der Balkendecke als Kfz-Auffahrt und Garage nutze und laut Grundbuchauszug ein „Wohn- und Mitbenutzungsrecht“ habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessen habe zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Sicherheit für Leben und Gesundheit geführt. Die Gefahr der Verletzung von Personen durch einstürzende Bauteile sei erheblich, die bislang formlos angeordneten Maßnahmen könnten die Gefahrensituation nicht in ausreichendem Maß reduzieren.

Der Antragsteller hat am 28. März 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen diesen Bescheid erhoben (M 1 K 14.1315), über die bislang noch nicht entschieden ist. Ebenfalls am 28. März 2014 hat er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 28. Februar 2014 wiederherzustellen.

Zudem beantragte er

die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin ....

Zum Prozesskostenhilfeantrag legte er dem Gericht eine Erklärung und weitere Unterlagen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vor.

Zur Begründung seines Eilantrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, entgegen der behördlichen Auffassung gehe von Stall und Tenne keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen aus. Das könne er als gelernter Bautechniker und Fachmann auch selbst beurteilen. Zudem habe er bereits Maßnahmen zur Erhaltung der Standsicherheit vorgenommen und damit den Beanstandungen in wesentlichen Punkten abgeholfen. Anstelle den Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten, habe das Landratsamt ermessenfehlerhaft gegenüber diesem und dem Antragsteller ein Nutzungsverbot ausgesprochen mit der Begründung, der Eigentümer beabsichtige ohnehin, den betroffenen Gebäudeteil abzubrechen und neu zu errichten. Das greife in das Eigentumsrecht des Antragstellers ein. Das Landratsamt habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Eigentümer angesichts der dinglichen Rechtsstellung des Antragstellers eine eventuell ergehende Baugenehmigung nicht nutzen könne, ferner nicht, dass der Eigentümer nunmehr offenbar von seinem Bauvorhaben abgerückt sei. Auch sei versäumt worden, zu prüfen, welche Maßnahmen mit welchem Sanierungsaufwand erforderlich und ausreichend sein könnten. Der Antragsteller benutze die Tennenauffahrt und die Balkendecke nicht als Kfz-Auffahrt. Im Übrigen seien Sanierungsmaßnahmen erfolgt, um die im Aktenvermerk vom 26. Juni 2012 genannten Mängel zu beseitigen. Aufgrund der vom Antragsteller vorgenommenen Maßnahmen könne das Gebäude bis zu seiner Sanierung gefahrlos genutzt werden. Der Eigentümer könne sich dem dinglichen Nutzungsrecht des Antragstellers nicht dadurch entziehen, dass er das Gebäude verfallen lasse. Vielmehr sei er zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Die lange Verfahrensdauer zeige, dass auch die Behörde bisher nicht von einer Gefahr ausgegangen sei. Der Antragsteller sei auf das Betreten des Gebäudes angewiesen, da er seinen Holzvorrat für die Wohnungsheizung und andere Materialien dort lagere. Es hätte genügt, ihn darauf hinzuweisen, dass er das Gebäude auf eigene Gefahr hin betrete, weshalb der Bescheid auch gegen das Übermaßverbot verstoße.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, von Stall und Tenne gehe weiterhin eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen aus. Die Sanierungsmaßnahmen seien nur provisorischer Natur. Der Deckenbereich weise immer noch eine Durchnässung auf, an Dacheindeckung und Dachrinne seien augenscheinlich keine Veränderungen bzw. Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden, so dass mit weiteren witterungsbedingten Bausubstanzverschlechterungen gerechnet werden müsse. Von einer Wiederherstellung der Standsicherheit des Gebäudes könne somit nicht ausgegangen werden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten zu diesem Verfahren und zu den Verfahren M 1 K 13.3575, M 1 S 13.5337 und M 1 K 13.5341 Bezug genommen.

II.

Die gestellten Anträge sind zum Teil unzulässig und im Übrigen in der Sache erfolglos.

1. Soweit sich der Eilantrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Anordnungen im angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2014 bezieht, die nicht ihn, sondern den Eigentümer belasten (Nutzungsuntersagung gegen den Eigentümer, Nr. 2 des Bescheids; Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Eigentümer, Nr. 3; Zwangsgeldandrohung gegen den Eigentümer, Nr. 5) oder im Gegenteil sogar die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern (Aufhebung des Bescheids vom 6.11.2013, Nr. 1), fehlt dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. Die hauptsächliche Klage des Antragstellers ist insofern wohl bereits unzulässig.

2. Im Übrigen ist der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet.

2.1 Bedenken gegen die Anordnung des Sofortvollzugs bestehen zunächst nicht in formeller Hinsicht, da der Antragsgegner diese Anordnung schriftlich, unter Angaben von Gründen und mit Bezug auf den vorliegenden Einzelfall verfügt hat (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO).

2.2 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Maßstäben wird die Hauptsacheklage des Antragstellers gegen die ihm gegenüber in Nr. 2 des Bescheids ausgesprochenen Nutzungsuntersagung und auch die hierauf bezogene, in Nr. 5 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung erfolglos sein.

2.2.1 Das Landratsamt hat die Nutzungsuntersagung gegen den Antragsteller zu Recht auf die Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) gestützt. Danach können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben notwendig ist. Eine solche Anforderung kann auch eine Nutzungsuntersagung in der vom Landratsamt angeordneten Art sein. Das Landratsamt ist bei dieser Anordnung vom Vorliegen eines Bestandsschutzes des Stalles ausgegangen. Aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insofern scheidet eine auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützte Nutzungsuntersagung aus und greift die vom Landratsamt gewählte Befugnisgrundlage, da Art. 54 Abs. 4 BayBO insofern zu Art. 76 Satz 2 BayBO die speziellere Norm darstellt (BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 2 CS 11.229 – juris Rn. 9).

2.2.2 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO liegen nach summarischer Prüfung und insbesondere nach Bewertung der in den Akten zur Ortssicht des Landratsamts vom 10. Dezember 2013 enthaltenen Aussagen und Fotoaufnahmen vor. Es wird darin festgehalten, dass zwar im südlichen Bereich der Tennenauffahrt einzelne Querbalken, ein Trägerbalken sowie drei tragende Stützen ausgetauscht bzw. neu eingezogen wurden. Zudem seien Holzlaschen, ein Lastengurt und vereinzelt Stahlrohrstützen eingebracht worden. Gleichwohl ist auf den Fotos deutlich der völlig durchnässte Deckenbereich im südöstlichen Stallteil zu erkennen. Nach der Einschätzung des Baukontrolleurs des Landratsamts hatte sich dieser Zustand seit der letzten Ortssicht geringfügig verschlechtert, also nicht wesentlich verbessert. Hinzu kommt, dass bezüglich der Dacheindeckung und Dachrinne keine Veränderungen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen stattgefunden hatten. Dass tragende Teile der Außenmauer nur notdürftig instandgesetzt wurden, lässt sich auf dem auf Blatt 247 der Akte enthaltenen Foto erkennen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwar behauptet, durch eigene Maßnahmen (Quer- und Trägerbalken, Holzlaschen, Lastengurt, Stahlrohrstützen) die unmittelbare Gefahr beseitigt zu haben und dass sich aus dem Vermerk auch das Vorhandensein solcher Maßnahmen ergibt. Der Antragsteller hat aber diese Maßnahmen nicht durch maßstabsgetreue Planvorlagen gegenüber dem Landratsamt näher dargelegt und erläutert. Es ist nachvollziehbar, dass das Landratsamt sich hinsichtlich der Frage, ob die erhebliche Gefahr beseitigt ist, nicht auf die bloße Inaugenscheinnahme dieser Maßnahmen und auf die Beteuerungen des Antragstellers als „Fachmann“ verlassen kann und will. Auch hat sich am Zustand der Deckendurchnässung nichts Wesentliches zum Besseren gewendet. Aus diesen Gründen geht auch das Gericht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Standsicherheit des Stalles noch nicht wieder hergestellt ist und eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben hinsichtlich der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäudeteile noch immer besteht.

2.2.3 Ob der Eigentümer beabsichtigt, seinen Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle zurückzuziehen bzw. ob er beabsichtigt, im Rahmen dieses Bauvorhabens auch das Stallgebäude abzureißen, ist für die vorliegend zu bewertende Nutzungsuntersagung ohne Belang, da eine solche Abriss- und Neuerrichtungsgenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet etwaiger privater Rechte des Antragsteller ergehen würde. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob angesichts solcher Rechte des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis des Eigentümers für den gestellten Bauantrag besteht.

2.2.4 Auch die Ermessenentscheidung, neben dem Eigentümer auch gegenüber dem Antragsteller eine Nutzungsuntersagung zum Stallgebäude auszusprechen, ist rechtlich unbedenklich. Ob eine Anordnung gegen den Eigentümer, die beanstandeten Gebäudeteile zu sanieren, vor Abschluss der Prüfung des Bauantrags unverhältnismäßig wäre, kann vorliegend ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, in welchem Ausmaß solche Sanierungsmaßnahmen zu erfolgen hätten. Da die erhebliche Gefahr nach Auffassung der Kammer noch andauert, ist es im Übrigen in keiner Weise ausreichend, den Antragsteller lediglich auf die Gefahr bei Betreten des Stalles hinzuweisen.

3. Im Hinblick darauf, dass die Kammer nach summarischer Prüfung keine Bedenken bezüglich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen Nutzungsuntersagung gegenüber dem Antragsteller hat, ist auch die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids rechtlich unbedenklich, insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe des angedrohten Zwangsgelds.

4. Aus diesen Gründen ist der Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

5. Auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwältin Gaugel sind abzulehnen.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im vorliegenden Fall bietet aus den oben genannten Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen, ebenso der Antrag auf Beiordnung seiner Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.