Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Mai 2014 - 9 S 14.1531
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Fällung und Vernichtung von Bäumen, die vom Antragsgegner zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) angeordnet wurde.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn .../13, .../2 und .../0 Gemarkung .... Es handelt sich bei dem Grundstück FlNr. .../13 um ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, bei den FlNrn. .../2 und .../0 um den gemeindlichen Friedhof. Auf sämtlichen Grundstücken befinden sich größere Laubbäume.
Bereits am 20. November 2012 erließ die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers eine Allgemeinverfügung. In dieser wurde in Nr. 1 eine Quarantänezone ausgewiesen, in der sich auch die vorgenannten Grundstücke befinden. In Nr. 2.1 der Allgemeinverfügung wurden Besitzer und Verfügungsberechtigte von Laubbäumen auf Grundstücken in der Quarantänezone verpflichtet, die Bäume regelmäßig auf Anzeichen eines Befalls und auf geschlüpfte Käfer des ALB zu kontrollieren. In Nr. 2.4 wurde angeordnet, dass für den Fall des Verdachts auf Befall oder Befall durch den ALB der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte verpflichtet ist, den Baum unverzüglich zu fällen oder fällen zu lassen und das Holz entsprechend den Anweisungen der Mitarbeiter und Beauftragten der LfL zu vernichten. In Nr. 2.8 der Allgemeinverfügung wurde ausgeführt, dass das LfL im Einzelfall entscheide, ob potenzielle Befallsbäume im Umkreis von 200 Metern um einen Befallsbaum mit Ausbohrloch zu fällen seien oder ob eine Insektizidbehandlung durchzuführen sei.
Zur Begründung der Anordnungen führte das LfL aus, die angeordneten Maßnahmen hätten das Ziel, die eingeschleppten asiatischen Laubholzbockkäfer in dem Quarantänegebiet auszurotten und deren Vermehrung und weitere Ausbreitung zu verhindern.
Mit Allgemeinverfügung vom 9. Juli 2013 und vom 6. März 2014 wurde die Quarantänezone jeweils ausgeweitet.
Mit weiterem Bescheid vom 6. März 2014 ordnete das LfL gegenüber der Antragstellerin an, dass auf den streitgegenständlichen Flurnummern sowie anderen Flurnummern jeweils fünf Ahornbäume für befallsverdächtig erklärt würden und diese bis spätestens 25. März 2014 zu fällen seien. In den Gründen wurde ausgeführt, dass auf den benachbarten Grundstücken ein Befall mit dem ALB festgestellt worden sei. Daher bestehe auch für die Ahornbäume auf den genannten Grundstücken ein Befallsverdacht. Diese sollten stichprobenartig gefällt und auf Befall untersucht werden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. März 2014 erklärte das LfL gegenüber der Antragstellerin die auf den Grundstücken der Antragstellerin FlNrn. .../13, .../2 und .../0, Gemarkung ..., befindlichen Hauptwirtsbäume (Ahorn, Birke, Rosskastanie, Pappel und Weide) hinsichtlich des Asiatischen Laubholzbockkäfers für befallsverdächtig (Nr. 1 des Bescheides). In Nr. 2 des Bescheides wurde angeordnet, die Antragstellerin habe die in Nr. 1 für befallsverdächtig erklärten Laubgehölze bis spätestens 15. April 2014 zu fällen oder fällen zu lassen, sowie sofort an Ort und Stelle in einen geschlossenen Container zu häckseln. In Nr. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Durchführung der Maßnahmen mindestens 5 Werktage vorher der LfL angezeigt werden müsse und unter Aufsicht und Anweisung der LfL bzw. eines von der LfL Beauftragten durchzuführen seien. In Nr. 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 des Bescheides angeordnet. Dem Bescheid ist als Anlage ein Luftbild beigegeben, das den gemeindlichen Friedhof und dessen unmittelbare Nachbarschaft mit Flurstücksgrenzen zeigt. Auf diesem Luftbild ist ein Bereich des Friedhofsgrundstücks mit einer gelben Linie abgegrenzt und gelb gepunktet.
In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass der aus China eingeschleppte ALB ein gefährlicher Quarantäneschaderreger sei, der gesunde Laubgehölze befalle und soweit schädige, dass Teile abwelken und abbrechen, bis schließlich das gesamte Gehölz absterbe. Da auf Nachbargrundstücken Bäume von dem ALB befallen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Schädling auch Laubgehölze auf den streitgegenständlichen Flurstücken befallen habe. Es bestehe daher für die Hauptwirtsarten auf diesen Grundstücken ein Befallsverdacht. Um eine weitere Verbreitung des Schädlings zu verhindern, sei eine Beseitigung der befallsverdächtigen Bäume notwendig. Mit einem Mitarbeiter der Antragstellerin sei die Sach- und Rechtslage am 24. März 2014 erörtert worden. Die Anordnungen hätten nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden können, da die unmittelbare Gefahr bestehe, dass der Schädling auf weitere Laubgehölze übergreife und die Situation außer Kontrolle gerate. Bei einer Ausbreitung des Schädlings seien hohe wirtschaftliche Schäden zu befürchten. Es sei daher dringend notwendig, ein Übergreifen desselben auf andere Gehölze zu verhindern. Dies sei nur dann effektiv möglich, wenn der Schädling vernichtet werde, bevor neue Käfer aus dem befallenen Gehölz ausfliegen könnten.
Mit Telefax vom 11. April 2014 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. März 2014.
Mit Telefax vom gleichen Tage beantragt die Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. April 2014 gegen den Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 24. März 2014 wiederherzustellen.
Die Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid würden gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Es sei aus ihnen nicht ersichtlich, welche Bäume auf den Grundstücken FlNr. .../13, .../2 und .../0 Gemarkung ... zu fällen seien. Es würden auch keine genauen Auswertungen in Bezug auf den vorgefundenen Befall vorliegen. Darüber hinaus würden die angeordneten Maßnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Weniger belastende Maßnahmen, um den ALB zu bekämpfen, seien bisher nicht ausgeschöpft worden. Vorrangig seien verdächtige Bäume zu überwachen, was bisher lediglich durch Baumkletterer erfolgt sei, nicht jedoch etwa durch eine Hebebühne. Auch seien keine weiteren Probefällungen vorgenommen worden. Der ALB könne auch durch Insektizide und Pheromonfallen bekämpft werden, was angesichts der Bedeutung der Bäume für das Ortsbild vorrangig erfolgen müsse. Darüber hinaus hätten auch in einem Forschungsprojekt neue Erkenntnisse über die Bekämpfung des ALB gewonnen werden können. Die Fällung der Bäume stehe außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, da bisher kein Befall nachgewiesen worden sei. Es handle sich bei den Bäumen um solche mit einer ortsbildprägenden Funktion, die anders als in forstwirtschaftlichen Bereichen nicht finanziell entschädigt werden könnten. Auch die Bedeutung der Bäume für die Ökologie sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Fällung bedeute eine Vernichtung des Lebensraumes einer Vielzahl nützlicher Insekten und Vögel. Demgegenüber sei ein Verzicht auf die vorbeugende Fällung nicht besonders risikoreich. Der Käfer habe im Baum einen zweijährigen Entwicklungszyklus, so dass in diesem Zeitraum das Auffinden tatsächlich befallener Bäume möglich sei. Das LfL beachte darüber hinaus auch nicht die Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts. Nachdem hier nur einzelne Bäume mit Ausbohrlöchern in der Umgebung gefunden worden seien, dürften nach dieser Handlungsanweisung nur Bäume mit Ausbohrlöchern und befallene Bäume gefällt werden.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2014 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Der Bescheid vom 24. März 2014 sei rechtmäßig. Die Antragstellerin sei ständig intensiv über die Bekämpfungsmaßnahmen des ALB informiert und seit dem ersten Auftreten darin involviert. Sie habe zusammen mit dem LfL Bürgerinformationsveranstaltungen durchgeführt und an einer Steuerungsgruppe zur Bekämpfung des ALB teilgenommen. Das LfL habe an Gemeinderatsitzungen der Antragstellerin zuletzt am 1. April 2014 teilgenommen, über die aktuelle Situation berichtet und für Fragen zur Verfügung gestanden. Der aus China eingeschleppte ALB sei ein gefährlicher Quarantäneschaderreger. Es handle sich bei der streitgegenständlichen Fällung nicht allein um eine vorbeugende Maßnahme. Vielmehr seien die betroffenen Bäume als befallsverdächtig einzustufen, da sie in einem Umkreis von 100 Metern zu befallenen Bäumen stünden. Das LfL habe mit bestandskräftigen Allgemeinverfügungen unter Nr. 2.4 bereits geregelt, dass bei Befallsverdacht eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten bestehe, den Baum unverzüglich zu fällen. Der Bescheid sei bestimmt genug, da aus der Karte ersichtlich sei, welche Bäume auf dem Friedhof zu fällen seien. Befallene Bäume seien auf FlNr. .../12, .../1 .../12, .../57 Gemarkung ... gefunden worden. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, da sie sich in einem Bereich von nur 100 Metern von diesen bekanntermaßen befallenen Bäumen befänden. Eine vollständige Überwachung der Bäume sei weder durch Baumkletterer noch von der Hebebühne aus möglich. Die Vorgehensweise entspreche der Leitlinie zur Bekämpfung des ALB des Julius-Kühn-Instituts. Es sei der kleinste geforderte Radius von 100 Metern gezogen worden und zudem nur die Fällung bestimmter Hauptwirtsbaumarten angeordnet worden. Nicht alle bekannten Wirtsbaumarten des ALB seien einbezogen worden. Eine Bekämpfung mit Insektiziden sei bisher nicht effektiv und darüber hinaus sei das in Betracht kommende Insektizid in Deutschland nicht zugelassen. Die Bekämpfung des Käfers sei dringlich, da dieser erstmals im Oktober 2012 im Gebiet der Antragstellerin entdeckt worden sei und bei einer Eiablage im Sommer 2012 demnächst mit einem schlüpfenden Käfer zu rechnen sei.
Mit Telefax vom 5. Mai 2014 ergänzte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass nach den Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts bei besonders schützenswerten stadtbildprägenden Bäumen in wenigen Fällen eine Ausnahme von der Fällung fachlich gerechtfertigt sein könne, wenn an den Bäumen Kontrollen möglich seien. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Bäume würden das Ortsbild in besonders starkem Maße prägen und seien schützenswert. Die Antragstellerin sei bereit, die betreffenden Bäume äußerst gründlich zu kontrollieren und über mehrere Jahre hinweg intensive Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Die Fällung verstoße deshalb gegen das Übermaßverbot.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei dieser Entscheidung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Widerspruch voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Antrag abzulehnen, da der Widerspruch der Antragstellerin nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos sein wird. Der Bescheid des LfL vom 24. März 2014 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Die Anordnungen im Bescheid vom 24. März 2014 sind noch hinreichend bestimmt (1.). Angesichts der bereits bestandskräftigen Allgemeinverfügung beschränkt sich der Regelungsgehalt des Bescheids im Wesentlichen auf die Feststellung des Befallsverdachts (2.). Jedenfalls sind sämtliche Maßnahmen von § 8 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) gedeckt (3.). Die Ermessenausübung durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden (3.1), insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt (3.2).
1. Die Anordnungen im Bescheid vom 24. März 2014 sind hinsichtlich der von der Anordnung betroffenen Bäume noch als hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG anzusehen.
Für die Antragstellerin ist ausreichend deutlich erkennbar, welche Bäume durch den Bescheid für befallsverdächtig erklärt werden und damit gem. Nr. 2. des Bescheids zu fällen sind. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Es reicht hier indes aus, wenn der Inhalt der Anordnung in seinem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, vor allem für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann und die Anordnung auch Grundlage für mögliche Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (BayVGH, U. v.7.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 32).
Problematisch ist die Bestimmtheit des Bescheides hier ausschließlich hinsichtlich der Bäume auf dem Grundstück FlNr. .../0 Gemarkung .... Bei den anderen Flurnummern ergibt sich aus dem Tenor des Bescheids, dass sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Bäume der in Nr. 1 des Bescheids genannten Baumarten zu fällen sind. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. .../0 beschränkt sich die Feststellung des Befallsverdachts und die Fällanordnung auf die Bäume, die in der dem Bescheid beiliegenden Karte in dem gelb umrandeten und gepunkteten Bereich liegen. Zwar fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme im Tenor und in den Gründen auf den gelb markierten Bereich der Karte. Gleichwohl ist zu Beginn des Bescheids auf die Karte als Anlage verwiesen. Die Antragstellerin konnte den Inhalt der Anordnung damit als mit den Umständen des Falls bestens Vertraute erkennen. Bei Zweifeln an der Bestimmtheit eines Bescheids kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, B. v.25.3.1996, - 8 B 48/96 - juris Rn. 6). Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 29. April 2014 ausgeführt, dass die Antragstellerin ständig über die Art, den Stand und den Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen des ALB im Gemeindegebiet informiert wurde. Hinsichtlich der konkreten Anordnung wurde ein Mitarbeiter der Antragstellerin am 24. März 2014 telefonisch über die erforderlichen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Damit war der Antragstellerin vor Bekanntgabe des Bescheids am 26. März 2014 aufgrund der weitergehenden Informationen des Antragsgegners bekannt, dass sich die befallsverdächtigen Bäume in einem Umkreis von 100 Meter um die befallenen Bäume befinden. Nach dem Empfängerhorizont konnte der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der FlNr. .../0 deshalb nicht so verstanden werden, dass die gesamte Flurnummer für befallsverdächtig erklärt wird. Vielmehr ergibt sich aufgrund der zahlreichen Informationen, die der Antragstellerin zur Verfügung gestellt wurden, dass lediglich der in der Anlage markierte Bereich erfasst sein soll und die Antragstellerin dies auch wusste.
2. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 24. März 2014 kann allenfalls Erfolg haben, soweit darin eine über die bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 20. November 2012 hinausgehende Anordnung getroffen ist. Nur insofern kommt eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Bescheid in Betracht. Aus diesem Grund beschränkt sich die Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs und damit auch des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 auf die Feststellung des Befallsverdachts in Nr. 1 des Bescheids vom 24. März 2014. Soweit in Nr. 2 des Bescheides vom 24. März 2014 die Fällung der befallsverdächtigen Bäume und der weiteren Behandlung angeordnet wird, stellt dies lediglich eine Wiederholung der bereits durch Nr. 2.4 der Allgemeinverfügung vom 20. November 2012 angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen dar, die gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind.
Bereits in Nr. 2.4 der Allgemeinverfügung vom 20. November 2012 wurden die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von Bäumen, bei denen ein Befall oder ein Verdacht auf Befall festgestellt wird, verpflichtet, den Baum unverzüglich zu fällen oder fällen zu lassen, sowie das Holz entsprechend den Anweisungen der Mitarbeiter des LfL zu vernichten. Nr. 2 des Bescheids vom 24. März 2014 enthält darüber hinausgehend lediglich eine konkrete Frist sowie eine datailliertere Anordnung der Behandlung der gefällten Bäume und ist damit bezogen auf die Fällungspflicht bei Befallsverdacht eine wiederholende Verfügung. Nachdem die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren indes nicht den Befallsverdacht bestreitet, sondern lediglich die Verhältnismäßigkeit der Fällung, kann dieser Einwand angesichts der bestandskräftigen Anordnung der Allgemeinverfügung vom 20. November 2012 im vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
3. Selbst wenn man nicht von einer wiederholenden Verfügung ausginge und die Anordnung im Bescheid vom 24. März 2014 als erstmalige Regelung ansähe, wird der Widerspruch der Antragstellerin hiergegen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, da die Anordnung in rechtmäßiger Weise auf § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Nr.11 PflSchG beruht.
Nach § 8 PflSchG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 PflSchG anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 oder § 7 PflSchG nicht getroffen wurde. Die Voraussetzungen sind unstrittig gegeben, da der ALB ein Schadorganismus im Sinne von § 8 PflSchG ist (vgl. Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).
3.1 Die von dem Antragsgegner angeordneten Maßnahmen bewegen sich in dem durch § 8 PflSchG eröffneten Ermessensspielraum. Ermessensfehler sind insofern nicht ersichtlich.
Als ermessensleitende Vorgabe kann hierbei die „Leitlinie zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis in Deutschland (Stand: März 2014)“ des Julius-Kühn-Instituts angesehen werden. Es handelt sich hierbei um Leitlinien, die eine Risikoanalyse und Handlungsempfehlungen enthalten, die sich auf umfangreiche wissenschaftliche Erkenntnisse berufen (vgl. S. 37, 38 der Leitlinie). Das Julius-Kühn-Institut ist als Bundesoberbehörde mit der Aufgabe der Risikoanalyse und Bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen (§ 57 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG) zudem befähigt, fundierte fachliche Bewertungen abzugeben. Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht dargelegt, dass die Handlungsempfehlungen der Leitlinie fachlich unzutreffend sind. Zu Recht hat daher der Antragsgegner die Empfehlungen dieser Fachbehörde zur Grundlagen seiner Ermessensentscheidung gemacht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass Ziel der angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung des ALB die Ausrottung desselben in Deutschland ist (vgl. S. 3 der Leitlinie). In der Leitlinie ist insofern überzeugend ausgeführt, dass es sich bei dem ALB um eine lediglich eingeschleppte Käferart handelt, deren Zurückdrängung zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Folgeschäden erforderlich und möglich ist (S. 10 u. 11 der Leitlinie).
Die von dem Antragsgegner angeordnete Fällung der Hauptwirtsbaumarten auf den Grundstücken der Antragstellerin steht in Einklang mit der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts.
Nach Nr. 4.4.8 der Leitlinie wird als fachlich sinnvoll empfohlen, alle potenziellen Wirtsbäume im Umkreis von ca. 200 Metern um Befallsbäume mit Ausbohrlöchern zu fällen und zu vernichten. Ein derartiger Befall ist in unmittelbarer Nachbarschaft der streitgegenständlichen Grundstücke der Antragstellerin festgestellt worden (vgl. Bl. 1 und 2 der Behördenakten und Aufstellung auf Seite 15 der Stellungnahme des Antragsgegners vom 29.4.2014, Bl. 65 der Gerichtsakte). Die von der Antragstellerin genannte Stelle in den Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts (S. 7 des Schriftsatzes vom 11.4.2014) kann nicht dergestalt verstanden werden, dass bei vielen Bäumen mit Ausbohrlöchern in einiger Entfernung voneinander keine Vernichtung in einem Umkreis von ca. 200 Meter erforderlich wäre. Vielmehr kann diese Empfehlung der Leitlinie nur so verstanden werden, dass bei vielen befallenen Bäumen an mehreren Stellen wie im vorliegenden Fall nicht mehr nur Ausbohrlöcher sondern alle Befallssymptome für die Vorsorgemaßnahme ausreichen. Dies ist in 4.4.8 der Leitlinien ausdrücklich so ausgeführt. Stets wird jedoch die Entfernung potenzieller Wirtsbäume in einem Umkreis von 200 Metern empfohlen.
Diese Empfehlung wird auch durch die Stellungnahme des Julius-Kühn-Instituts vom 1. Februar 2013 (Bl. 105 der Behördenakten, S. 4) bestätigt. Ausdrücklich wird dort gefordert, dass alle Bäume in einem Umkreis von 100 Metern um einen Befallsbaum zu fällen seien. An gleicher Stelle wird erwähnt, dass bei besonders schützenswerten, stadtbildprägenden Bäumen in wenigen Fällen eine Ausnahme von der Fällung gemacht werden könne. Die Antragstellerin hat sich hierauf berufen, aber nicht dargetan, weshalb bei den streitgegenständlichen Bäumen auch ein derartiger Einzelbaum betroffen wäre. Nachdem sich aus dem Luftbild ergibt, dass es sich hier um eine allgemeine Begrünung größerer Flächen handelt, liegt der erwähnte Fall eines besonders schützenswerten Baumes nicht vor. Die Bekämpfung ging vielmehr ins Leere, wenn sämtliche Bäume auf den gemeindlichen, innerörtlichen Flächen aufgrund der behaupteten ortsbildprägenden Bedeutung in Gesamtheit erhalten bleiben müssten.
3.2. Die angeordnete Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere sind weniger belastende Maßnahmen gleicher Eignung nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner hätte anstelle der angeordneten Maßnahmen keine weiteren Monitoringmaßnahmen ergreifen müssen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass bereits eine Untersuchung durch Baumkletterer stattgefunden hat. Eine weitere Untersuchung von einer Hebebühne aus kann keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Befalls der betroffenen Bäume bringen (vgl. Leitlinie des Julius-Kühn-Institut, S. 17 und 18). Auch Probefällungen können keinen Aufschluss darüber geben, ob ein benachbarter Baum befallen ist. Das Fehlen eines Befalls in einem zur Probe gefällten Baum besagt nichts darüber, ob weitere Bäume ebenfalls nicht befallen sind.
In gleicher Weise ist es als Maßnahme ungeeignet, zur Bekämpfung der akuten Situation darauf zu verweisen, dass zunächst weitere Forschungsaktivitäten oder ein Austausch mit anderen Ländern erforderlich wären. Es handelt sich nach überzeugender Darstellung des Antragsgegners um eine akute Maßnahme, die ein sofortiges Handeln erfordert, um die Ausbreitung des Käfers zu verhindern.
Auch bei der Berücksichtigung des zweijährigen Entwicklungszyklus des ALB ist es aufgrund des erstmaligen Auftretens des Käfers im Jahr 2012 jederzeit möglich, dass bereits im Jahr 2012 abgelegte Eier im Jahr 2014 zu ausschlüpfenden Käfern herangereift sind. Auch eine intensive Überwachung von einer derart großen Anzahl von Bäumen erscheint wenig erfolgversprechend, um ein Ausschlüpfen eines bereits im Stamm vorhandenen Käfers zu verhindern. Schon ohne besondere Fachkenntnisse ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es nicht möglich ist, einen kleinen Käfer bei einer großen Zahl von Bäumen allein durch eine Beobachtung beim Ausschlüpfen zu finden bzw. das Ausschlüpfen zu verhindern.
Der Antragsgegner hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz von Insektiziden nicht in gleicher Weise erfolgversprechend bzw. im vorliegenden Fall sogar unzulässig ist. Nachdem das in Betracht kommende Insektizid in Deutschland nicht zugelassen ist, kommt allein schon aus diesem Grund diese Bekämpfungsmaßnahme als milderes Mittel nicht in Betracht. Zudem wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausbringung von Insektiziden lediglich das Einbohren des Käfers verhindern, aber nicht das Ausschlüpfen des entwickelten Käfers unterbinden kann.
Auch die Behauptung, dass die Bäume für das Ortsbild innerorts eine besondere Bedeutung hätten, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen. Es versteht sich von selbst, dass Baumbestand innerorts weitreichendere Funktionen erfüllt, als ein Wirtschaftswald. Angesichts des Umstands, dass das Ziel der Maßnahmen die vollständige Ausrottung des ALB ist, kann ein solcher Baumbestand nicht generell von den Bekämpfungsmaßnahmen ausgenommen werden. Der legitime Zweck der vollständigen Vernichtung des Schadorganismus ist anders als die bloße Eindämmung desselben nur durch Vernichtung aller Käfer möglich. Angesichts der Gefahr, dass im Falle des Scheiterns der Bekämpfung die Etablierung eines neuen Schadorganismus mit immensen wirtschaftlichen Schäden zu befürchten ist (vgl. S. 10, 11 der Leitlinie des JKI), ist auch die Beseitigung von Bäumen innerorts gerechtfertigt, nachdem andere Mittel, die zum gleichen Erfolg führen, nicht vorhanden sind.
Die Fällung der vorhandenen Bäume schließt eine Neupflanzung von Bäumen, die nicht Hauptwirtsbäume sind, nicht aus, so dass der Baumbestand durch Neupflanzung wiederhergestellt werden kann. Angesichts dieser Möglichkeit ist das Gewicht der Beeinträchtigung des Eigentums der Antragstellerin vom Antragsgegner zu Recht geringer bewertet worden, als das mit der angeordneten Fällung verfolgte Ziel.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; - 2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; - 3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; - 5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; - 7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; - 8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; - 9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; - 10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), - a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, - b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
- 11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; - 12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen - a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder - b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
- 16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
- 1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, - 2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, - a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, - b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.
(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch
- 1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, - 2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder - 3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; - 2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; - 3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; - 5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; - 7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; - 8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; - 9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; - 10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), - a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, - b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
- 11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; - 12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; - 14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - 15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen - a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder - b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
- 16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
- 1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, - 2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, - a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, - b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.
(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch
- 1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, - 2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder - 3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 52 Absatz 4 und § 67 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
- 1.
die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, - 2.
Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen, - 3.
Forschung - a)
in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und - b)
im Bereich der Pflanzengenetik sowie
- 4.
Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit, - 5.
Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schadorganismen und der Wahrnehmung von Referenzfunktionen, - 6.
Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ,- 7.
Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzgeräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, - 8.
Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes einschließlich des Resistenzmanagements für Pflanzenschutzmittel, - 9.
Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens von Pflanzenschutzmitteln, - 10.
die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, - 11.
die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel.
(3) Das Julius Kühn-Institut kann Geräte und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, und diese in einer Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Das Julius Kühn-Institut macht die nach Artikel X des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens verabschiedeten Standards bekannt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.