Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2014 - 6b S 14.50477

published on 08/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2014 - 6b S 14.50477
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist - nach seinen Angaben - ein am ... Juni 1994 geborener b. Staatsangehöriger, der am ... März 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am ... April 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Am gleichen Tag führte das Bundesamt mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Antragsteller gab zu seiner familiären Situation an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, jedoch auf die Hilfe seiner Geschwister angewiesen zu sein, um sich in Deutschland weiterbilden zu können. Er habe sein Herkunftsland vor zwei Jahren und sieben Monaten zu Fuß verlassen und sei über den C., die D., A. und E. eingereist. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen.

Unter dem ... Mai 2014 wurde die Bitte um Übernahme des Asylverfahrens an A. gestellt.

Dieser Bitte entsprach A. mit Schreiben vom ... Juli 2014 unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013. Die Übernahme solle am Flughafen F. stattfinden.

Mit Bescheid vom ... Juli 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach A. an (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich in die Aufnahmeeinrichtung in G. ... überstellt worden ist, wurde der Bescheid am ... August 2014 an die Aufnahmeeinrichtung zugestellt.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Telefax vom ... August 2014 Klage erheben und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Zur Begründung trug er vor, er bestreite nicht, einen Fingerabdruck in A. abgegeben zu haben, habe dies jedoch tun müssen, um weiter gegen ihn ausgeübter Gewalt zu entgehen. Einen Asylantrag habe er jedoch eben nicht in A. stellen wollen. Dem Antragsteller könne unter keinen Umständen eine Rückkehr nach A. zugemutet werden. Ungeachtet der Tatsache, dass nach Dublin III davon auszugehen sei, dass A. für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig sei, sei schon ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin aus humanitären Gründen anzunehmen. Es sei nach wie vor von systemischen Mängeln in A. auszugehen, nachdem es A. nicht möglich sei, die Flut an Flüchtlingen mit der gleichen Intensität zu bewältigen wie die Bundesrepublik Deutschland. Es könne nicht unbekannt sein, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in A. ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen könne, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. Dem Antrag war ein Bericht von Amnesty International von März 2014 beigefügt.

Mit Schreiben vom ... August 2014 legte die Antragsgegnerin die Akten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt wird. Der so gestellte Antrag ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

Der Antrag wurde innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung und hat dabei zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Juli 2014 keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Zuständigkeit A. für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, da der Antragsteller seinen Asylantrag nach dem ... Januar 2014 gestellt hat. Die a... Behörden haben dies anerkannt und sich mit Schreiben vom ... Juli 2014 zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt.

Das Dublin-Verfahren basiert auf der gemeinsamen Annahme aller beteiligten Staaten, dass sie jeweils die Grundrechte sowie die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Zusatzprotokoll von 1967 und der EMRK ergebenden Rechte beachten und dem wechselseitigen Vertrauen, dass sie sich aufgrund dieser Annahme entgegenbringen.

Dem EuGH zufolge steht das Unionsrecht der Annahme einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCh) ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an einen nach den Dublin-Kriterien zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 - NVwZ 2012, 417).

Für die Beurteilung, ob derartige systemische Mängel vorhanden sind, ist keine Einzelfallbetrachtung maßgeblich, sondern eine abstrakt generelle Bewertung, wobei die Stellungnahmen der EU-Organe, des Europarats, des UNHCR, aber auch von Nichtregierungsorganisationen in die Beurteilung einzubeziehen sind (EuGH a. a. O.). Systemische Mängel könnten nur dann angenommen werden, wenn der a... Verwaltungsapparat tatsächlich unfähig wäre, Art. 4 EU-GRCh zu beachten. Vereinzelte Verstöße oder Defizite bei der Einhaltung des Sekundärrechts sollen dem EuGH zufolge gerade nicht ausreichen, die Dublin-Zuständigkeitsverteilung aufzuheben. Würde der an sich zuständige, nach objektiven Kriterien bestimmte Mitgliedstaat schon bei geringfügigen Verstößen gegen Richtlinienrecht von seinen Verpflichtungen gemäß der Dublin-Verordnung entbunden, würde die Verwirklichung des Ziels gefährdet, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Solange in dem betreffenden Mitgliedstaat die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden und Fehlleistungen nur in Einzelfällen vorkommen, steht Art. 4 EU-GRCh einer Abschiebung dorthin nicht entgegen.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass in A. vom Grundsatz her keine systemischen Mängel des Asylverfahrens mehr vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens hindern könnten. Die in A. herrschenden Zustände sind zwar weiterhin verbesserungsbedürftig, sie können jedoch grundsätzlich nicht zu einer Entlassung des Staates aus den in der Dublin-Verordnung übernommenen Verpflichtungen führen. Zu diesem Schluss kommt auch der von Antragstellerseite vorgelegte Bericht von Amnesty International vom März 2014 im Ergebnis. Die sowohl von Amnesty International wie auch vom UNHCR Anfang 2014 vorgenommene Einschätzung, die im Winter 2013/2014 noch erhebliche Mängel auflistete und von Rückführungen vorübergehend abriet, ist durch den jüngsten Bericht des UNHCR zu A. vom April 2014 „Current Situation of Asylum in A.“ überholt. Der UNHCR (wie auch Amnesty International) kommt nunmehr zu dem Schluss, dass in A. im 1. Quartal 2014 signifikante Verbesserungen in A. im Hinblick auf Registrierung, Verfahren und Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in den Aufnahmezentren beobachtet werden konnten. Die Zahl der Personen in den Einrichtungen ist nach diesen Berichten deutlich zurückgegangen; die Aufnahmekapazität wurde erhöht. Auch die Lebensbedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen sind deutlich verbessert worden. So hätten Asylbewerber Zugang zu einer medizinischen Erstversorgung, Dolmetscherdiensten für die Registrierung und das Asylverfahren, zwei warme Mahlzeiten am Tag, Heizung, verschiedene Einrichtungen für einzelne Männer und Frauen, eine Verbesserung der Sanitäreinrichtungen und monatlich 33,00 Euro Taschengeld. Insgesamt sei inzwischen auch eine in etwa ausreichende Gesundheitsversorgung gewährleistet (S. 8). Der UNHCR beharrt nicht weiter darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen nach A. völlig zu verzichten. Nur für bestimmte Gruppen oder Personen aufgrund besonderer Bedürfnisse oder Schwächen nach individueller Prüfung wird von Überstellungen nach A. abgeraten.

Dass der Antragsteller zu einer solchen Personengruppe gehören könnte, wurde weder vorgetragen noch ist dies aus den Akten ersichtlich.

Angesichts dieser aktuellen Erkenntnislage liegen im Rahmen der summarischen Prüfung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens hindern könnten. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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published on 12/11/2014 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Juli 2014 (...) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juli 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost
published on 12/11/2014 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... August 2014 (...) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juli 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Ko
published on 12/11/2014 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... August 2014 (...) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juli 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost
published on 13/11/2014 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... August 2014 (...) gegen Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juli 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.