Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Okt. 2014 - 6b E 14.2161

bei uns veröffentlicht am23.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 35,27 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden des Antragsgegners.

Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner seit August 2011 als private Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer ... mit einem Fernsehgerät geführt. Die Anmeldung wurde durch einen Gebührenbeauftragten des Antragsgegners am ... August 2011 vorgenommen. Das Formular hierzu findet sich als Blatt 7 in der Akte des Antragsgegners. In den dort gemachten Angaben sind Vor- und Zuname der Antragstellerin sowie die damalige Adresse enthalten, nicht jedoch ihr Geburtsdatum. Enthalten ist außerdem die Angabe der Anzahl Fernsehgeräte mit „1“ seit „08.2011“. An rückständigen Gebühren sind für den Monat August 2011 ... EUR vermerkt. Bei der gewünschten Zahlungsweise sind angekreuzt „Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes“ sowie „Einzelüberweisung oder Bareinzahlung (Rechnung der GEZ abwarten)“. Im Feld „Bemerkungen:“ ist angegeben: „1 x FS ... Eigne Wohnung Angabe vom Lebensgefährten A.“. In der Fußzeile des Formulars sind neben dem Ausstellungsdatum ... August 2011 zwei Unterschriften enthalten. Im linken Unterschriftenfeld mit der Überschrift „Rechtsverbindliche Unterschrift/Stempel - Rundfunkteilnehmer(in)“ findet sich eine Unterschrift, bei der der Vorname mit „A.“ erkennbar ist. Der Nachname ist nicht eindeutig leserlich und auch nicht in Druckbuchstaben beigefügt. Nachfolgend bestätigte der Antragsgegner mit Schreiben vom ... September 2011 die Anmeldung. Dieses Schreiben war an die im Anmeldeformular vermerkte Adresse gerichtet (vgl. Blatt 8 der Akte des Antragsgegners). Ein weiteres Schreiben des Antragsgegners ebenfalls vom ... September 2011 (Blatt 9 der Akte des Antragsgegners) enthielt ebenfalls nochmals eine Anmeldebestätigung, die Teilnehmernummer ... sowie die Mitteilung, dass man ab ... August 2011 das Teilnehmerkonto für ein Fernsehgerät eingerichtet habe. Die Rundfunkgebühr für das Fernsehgerät betrage monatlich ... EUR. Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen sende man Zahlungsaufforderungen. Nach Blatt 11 der Akte des Antragsgegners erging an die damalige Adresse der Antragstellerin ein Kontoauszug vom ... September 2011 mit der Angabe einer Belastung des Teilnehmerkontos über ... EUR für Rundfunkgebühren für August 2011. Hierzu findet sich als Blatt 10 der Akte des Antragsgegners ein vorbereiteter Überweisungsträger über den Betrag von ... EUR. Aus der sog. History-Aufstellung des Antragsgegners (hier Blatt 2 der Akte des Antragsgegners) ergibt sich, dass am ... Oktober 2011 eine Zahlung über ... EUR erfolgte.

Eine weitere Zahlung auf das Teilnehmerkonto der Antragstellerin erfolgte erst am ... November 2012 über ... EUR aus der Vollstreckung der Gebührenbescheide vom ... März 2011, vom ... April 2012 und vom ... Juni 2012 über einen Gesamtfestsetzungszeitraum von September 2011 bis Mai 2012.

Nachdem die Antragstellerin nachfolgend wiederum von sich aus keine Zahlungen leistete, erließ der Antragsgegner zunächst am ... September 2012 einen Gebührenbescheid, mit dem er für den Zeitraum vom ... Juni 2012 bis ... August 2012 rückständige Rundfunkgebühren von ... EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von 5,11 EUR festsetzte.

Die Antragstellerin sendete daraufhin dem Antragsgegner ein auf den ... November 2012 datiertes Abmeldeformular, in dem als Grund der Abmeldung angegeben war: „Es ist ein Fernseher gemeldet, den ich nie angemeldet oder unterschrieben habe + Umzug“.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom ... Dezember 2012 hierzu mit, dass eine Abmeldung wegen Umzugs nicht zulässig sei. Am ... August 2011 habe im Rahmen einer Gebührenüberprüfung ein Besuch eines Beauftragten für Rundfunkgebühren bei der Wohnung der Antragstellerin stattgefunden. Während des Besuchs habe ihr Lebensgefährte erklärt, dass sie seit August 2011 ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Diese Angaben stellten die Grundlage für die Gebührenberechnung dar. Mit der Unterschrift unter die Anmeldung habe der Lebensgefährte der Antragstellerin die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Das ausgestellte Anmeldeformular stelle hier keine Willenserklärung dar, sondern eine faktische Erklärung über Tatsachen. Als solche könne sie auch von nicht vertretungsberechtigten Personen abgegeben werden, von denen - wie im vorliegenden Fall von ihrem Lebensgefährten - eine solche Auskunft verlangt werden könne. Die Anmeldung begründet zumindest ein Beweisanzeichen von hohem Indizwert, das eine tatsächliche Vermutung dahingehend zulasse, dass die Antragstellerin ab August 2011 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten habe. Hinzu komme, dass die Antragstellerin es versäumt habe, gegen die Gebührenbescheide vom ... März 2012, ... April 2012, ... Juni 2012 und ... September 2012 rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Diese Gebührenbescheide seien damit unanfechtbar geworden. Die Forderung könne deshalb nach Mahnung vollstreckt werden. Das Verfahren werde nicht mehr aufgenommen. Die Einwendungen der Antragstellerin würden als verspätet zurückgewiesen. Eine Abmeldung werde nicht durchgeführt. Aus den Angaben der Antragstellerin gehe auch nicht eindeutig hervor, dass sie überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte mehr zum Empfang bereithalte. Sollte sie tatsächlich keine Rundfunkempfangsgeräte mehr haben, werde sie gebeten, dies auf dem beiliegenden Formular ausdrücklich zu erklären und dieses bis zum ... Dezember 2012 unterschrieben zurückzusenden. Man werde dann die Rundfunkgeräte zum gesetzlich frühestmöglichen Termin abmelden. Der Akte des Antragsgegners ist eine Reaktion der Antragstellerin hierauf nicht zu entnehmen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Januar 2013 setzte der Antragsgegner sodann für den Zeitraum vom ... September 2012 bis ... November 2012 einen rückständigen Betrag von ... EUR, bestehend aus ... EUR Rundfunkgebühr für einen Fernseher und 5,-- EUR Kosten (Säumniszuschlag) fest. Nachfolgend ging am ... Februar 2013 eine E-Mail der Antragstellerin beim Antragsgegner ein (Blatt 48 der Akte des Antragsgegners). Sie habe ein Schreiben bekommen, dass ihre Abmeldung nicht akzeptiert werde. Das sei für sie sehr unverständlich, da sie nicht verstehe, dass sie für etwas bezahlen solle für das nichts zu bezahlen sei. Davon abgesehen sei eine Abmeldung nicht nötig, da sie nie ein Gerät angemeldet habe. Sollte der Antragsgegner weiter an seinen Forderungen festhalten, bitte sie ihn, ihr eine Kopie ihrer angeblichen Anmeldung mit Unterschrift zukommen zu lassen.

Der Antragsgegner setzte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 nochmals einen rückständigen Betrag fest, diesmal in Höhe von ... EUR für den Zeitraum vom ... Dezember 2012 bis ... Dezember 2012, bestehend aus ... EUR Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät und 5,11 EUR Kosten (Säumniszuschlag).

Mit Schreiben vom ... August 2013 mahnte der Antragsgegner zu den Gebühren-/Beitragsbescheiden vom ... September 2012 und vom ... Januar 2013.

Am ... August 2013 ging dann ein handschriftliches Schreiben der Antragstellerin beim Antragsgegner ein, nach dem sie bezogen auf den „Brief vom ...7.13“ Widerspruch gegen die genannten Forderungen einlege. Die Gründe hierzu habe sie u. a. bereits in einer Mail vom ... Februar 2013 mitgeteilt. Anscheinend sei die Mail leider nicht beachtet worden. Dieses handschriftliche Schreiben erfolgte auf einem Ausdruck der E-Mail vom ... Februar 2013 (Blatt 56 der Akte des Antragsgegners).

Unter dem ... Oktober 2013 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Kopie der Anmeldung sowie eine Kopie der Anmeldebestätigung.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 wurde die Antragstellerin zum Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 gemahnt.

Nachfolgend ging beim Antragsgegner ein Schreiben der Antragstellerin vom ... Dezember 2013 ein, in dem sie noch einmal mitteilte, dass sie nie Geräte anzumelden gehabt habe und auch nie eine Anmeldung vorgenommen, ausgefüllt oder unterzeichnet habe. Sie habe auch weder jemals mit Leuten von der GEZ geredet und lege hiermit nochmals Widerspruch gegen sämtliche Anmeldungen, Forderungen und Mahnungen ein. Sie habe für nichts unterschrieben und werde daher keinen Cent bezahlen. Sollte man ihr bis zum ... Dezember 2013 kein Anmeldeformular mit ihrer Unterschrift vorlegen können, sehe sie die Angelegenheit als endgültig hinfällig. Ab dann werde sie keine weiteren Briefe mehr beantworten. Diesem Schreiben beigegeben war außerdem noch ein handschriftliches Schreiben der Antragstellerin. Diesem ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich für die Kopie der Anmeldung bedanke. Wie man dieser entnehmen könne, sei nie eine Anmeldung ihrerseits erfolgt. Ebenso sei dieses Formular weder von ihr ausgefüllt noch unterzeichnet worden. Auch sei ein „A.“ nie unter der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen. Nicht einmal ihr Geburtsdatum sei korrekt eingetragen. Hiermit fordere sie auf, alle ihre Daten umgehend zu löschen, ebenso wie die „fälligen Beiträge“ und Forderungen seit der „Anmeldung“. Weiterhin habe sie keine Geräte anzumelden. Sollte sie bis zum ... November 2013 nichts hören, sehe sie die genannte Forderung von ... EUR als hinfällig an.

Der Antragsgegner teilte hierzu mit Schreiben vom ... Dezember 2013 mit, dass man den Sachverhalt geprüft habe. Die Anmeldung sei am ... August 2011 durch einen Beauftragten des Antragsgegners erfolgt. Man habe die Anmeldung in Kopie beigefügt. Wie man dem Dokument entnehmen könne, sei die Anmeldung durch die Unterschrift der Antragstellerin bestätigt worden. Zudem habe die GEZ der Antragstellerin zur Anmeldung eine entsprechende schriftliche Bestätigung übersandt, der innerhalb der Widerspruchsfrist nicht widersprochen worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin am ... Oktober 2011 den in der Anmeldebestätigung aufgeführten Betrag überwiesen. Man müsse davon ausgehen, dass derjenige, der Rundfunkgeräte anmelde, spätestens ab dem Zeitpunkt der Anmeldung auch Rundfunkgeräte bereithalte.

Der Antragsgegner richtete mit Schreiben vom ... März 2014 ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A. - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - . in dem Ausstandsverzeichnis hierzu waren die Bescheide vom ... September 2012, ... Januar 2013 und ... Juli 2013 aufgeführt.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom ... April 2014 erneut an den Antragsgegner und legte abermals „Einspruch gegen die von Ihnen genannten Forderungen ein“. Trotz mehrfacher Aufforderung habe keine Anmeldung mit ihrer Unterschrift vorgelegt werden können. Zudem habe sie bei der GEZ nie ein Gerät anzumelden gehabt und auch nie ein Gerät angemeldet. Daher seien die genannten Forderungen nicht rechtens. Das habe sie auch mehrfach schriftlich mitgeteilt. Man solle sich selbst überzeugen und ihre Unterschrift mit der rückseitigen Kopie der Anmeldung, die ihr geschickt worden sei, vergleichen.

Die Antragstellerin erhob sodann mit Schriftsatz ebenfalls vom ... April 2014 eine „Vollstreckungsabwehrklage“ zum Amtsgericht A. mit dem Antrag, „dass die Vollstreckungsklage in der Angelegenheit ... eingestellt wird“.

Des Weiteren beantragte sie,

dass die Vollstreckungsklage bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt wird.

Zur Begründung trug sie vor, dass sie bei der GEZ nie etwas anzumelden gehabt habe, nie etwas angemeldet habe und auch nie eine Anmeldung unterschrieben habe. Sie habe die GEZ hierauf mehrfach schriftlich hingewiesen. Nach Aufforderung, die GEZ solle ihr eine Kopie der Anmeldung mit ihrer Unterschrift zuschicken, sei ihr mehrfach ein Formular geschickt worden, welches nicht ihre Unterschrift beinhalte. Sie habe die GEZ mehrfach darauf hingewiesen.

Nach Anhörung durch das Amtsgericht A., zu der sich nur der Antragsgegner mit Schriftsatz vom ... April 2014 äußerte, erklärte das Amtsgericht A. mit Beschluss vom ... Mai 2014 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.

Beim Verwaltungsgericht München wird seither die „Vollstreckungsabwehrklage“ als Klageverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt. Der Antrag, „dass die Vollstreckungsklage bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt wird“, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 seine Akte vor und beantragte neben der Klageabweisung auch,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet und daher abzulehnen, weil weder ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliege noch ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren, dass die Vollstreckungsklage in der Angelegenheit ... eingestellt werde, in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erheben wolle. Eine Verpflichtungsklage, die darauf gerichtet sei, die Zwangsvollstreckung aus den im Ausstandsverzeichnis vom ... März 2014 aufgeführten Bescheiden vom ... September 2012, ... Januar 2013 und ... Juli 2013 für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen, sei unbegründet. Nach Art. 21 Satz 2 BayVwZVG seien Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch beträfen, nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Die Antragstellerin mache geltend, dass sie nie bei der GEZ etwas anzumelden gehabt habe, nie etwas angemeldet habe und auch nie eine Anmeldung unterschrieben habe. Damit handle es sich zum einen bereits nicht um einen Grund, der erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide entstanden sei. Unabhängig davon sei die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2012 bis Dezember 2012 für ein Fernsehgerät rundfunkgebührenpflichtig. Der Gebührenbeauftragte habe auch vom Lebensgefährten der Antragstellerin Auskunft verlangen können, da er mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Auf eine Vertretungsberechtigung komme es insoweit nicht an. Nach den Angaben des Lebensgefährten der Antragstellerin gegenüber dem Gebührenbeauftragten am ... August 2011 habe die Antragstellerin seit August 2011 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. An der Wahrheit dieser Angaben bestünden keinerlei Zweifel. Der Gebührenbeauftragte habe einen diesbezüglichen Anmeldebeleg gefertigt. Dieser sei vom Lebensgefährten der Antragstellerin unterschrieben worden. Die unterzeichnete Anmeldung sei ein Beweiszeichen von so hohem Indizwert, dass sie nach der Lebenserfahrung regelmäßig ohne weiteres den Schluss bzw. die Vermutung zulasse, dass das angemeldete Rundfunkgerät auch tatsächlich bereitgehalten werde. Diese Vermutung könne die Antragstellerin nur durch die Erbringung des vollen Gegenbeweises erbringen, an den hohe Anforderungen zu stellen seien. Die bloße gegenteilige Behauptung des Anmeldenden selbst, es werde tatsächlich kein Rundfunkempfangsgerät bzw. nicht schon zu dem gegebenen Zeitpunkt zum Empfang bereitgehalten, reiche keinesfalls als Gegenbeweis aus. Einen solchen Gegenbeweis habe die Antragstellerin bisher nicht erbracht. Für die Behauptung, sie habe nie Geräte zum Empfang bereitgehalten, habe die Antragstellerin keinerlei Nachweise erbracht.

Mit Abmeldeformular vom ... November 2012 habe die Antragstellerin das Fernsehgerät abmelden wollen. Als Grund der Abmeldung habe die Antragstellerin angegeben: „Es ist ein Fernseher gemeldet, den ich nie angemeldet oder unterschrieben habe + Umzug“. Diese Mitteilung enthalte nicht den für eine Abmeldung erforderlichen Erklärungsinhalt. Die Mitteilung, eine Wohnung sei aufgelöst worden bzw. man sei umgezogen, sei keinesfalls ausreichend für die Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten. Denn diese Mitteilung lasse keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Rundfunkgeräte nicht weiter zum Empfang bereitgehalten würden, da sie nichts über den Verbleib der Geräte aussage. Bei einer Haushaltsauflösung oder einem Umzug sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Rundfunkgeräte - soweit diese noch nutzbar sind, wovon nach dreijährigem Gebrauch auszugehen sei - auch in der neuen Wohnung weiter genutzt würden. Mit E-Mail vom ... Februar 2013 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass in der Wohnung, in der sie nun wohne, die Rundfunkbeiträge bereits bezahlt würden. Die Antragstellerin sei daher nach den Vorschriften des ab ... Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages abgemeldet worden. Bis zum ... Dezember 2012 habe sie der Rundfunkgebührenpflicht für ein Fernsehgerät unterlegen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom ... Juli 2014 wurde der Antragsgegner um Mitteilung gebeten, wie der damalige angebliche Lebensgefährte der Antragstellerin mit Vornamen „A.“ mit vollständigem Namen geheißen habe (Anmeldung des Gebührenbeauftragten vom ...8.2011), so dass er ggf. als Zeuge geladen werden könnte. Der Antragsgegner teilte hierauf mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 mit, dass der Nachname des Lebensgefährten „A.“ dem Antragsgegner nicht bekannt sei.

Bereits mit Schreiben vom ... April 2014 hatte der Antragsgegner wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens das Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Amtsgericht A. zurückgenommen (Blatt 76 der Akte des Antragsgegners).

Mit Beschluss vom ... Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren ... sowie auf die Akte des Antragsgegners ergänzend verwiesen.

II.

Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg und war daher abzulehnen.

1. Der Antrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom ... April 2014, dass „die Vollstreckungsklage bis zur endgültigen Entscheidung einstweiligen eingestellt“ werde, kann gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass die Antragstellerin den Erlass einer sog. Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt, dass ihr gegenüber die Zwangsvollstreckung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht weiter betrieben werde.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend hat jedoch die Antragstellerin einen Anordnungsgrund weder überhaupt vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Antragstellerin im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall nicht zumutbar sein sollte, den beizutreibenden Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu bezahlen und anschließend im Hauptsacheverfahren ihre dagegen vorgebrachten Einwände gerichtlich prüfen zu lassen. Insbesondere ist überhaupt nichts dazu vorgetragen, weshalb es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, die Hauptsacheentscheidung hierzu abzuwarten. Angesichts der Rechtsnatur des Antragsgegners als Anstalt des öffentlichen Rechts steht nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin von diesem ihre Aufwendungen nicht erstattet bekommen sollte, wenn eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zu dem Ergebnis kommen würde, dass die Vollstreckung zu Unrecht erfolgt sei.

Als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war der Antrag daher abzulehnen

2. Wollte man den Antrag der Antragstellerin nach § 88 VwGO angesichts der Umstände des konkret hier zu entscheidenden Einzelfalls dahingehend auslegen, dass sie - auch angesichts der Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO - eigentlich zutreffenderweise einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom... September 2012, ... Januar 2013 und ... Juli 2013 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hätte beantragen wollen, würde dies ebenfalls nicht zu einem Erfolg des Antrags führen.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn dies - wie hier im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - gesetzlich angeordnet ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung dann ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Dabei ist jedoch die gesetzgeberische Maßgabe nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, nach der die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wäre ein wie oben dargestellt auszulegender Antrag abzulehnen, weil die Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom ... September 2012, ... Januar 2013 und ... Juli 2013 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

a) Auf den Gebührenbescheid vom ... September 2012 hin ging beim Antragsgegner das von der Antragstellerin ausgefüllte und auf den ... November 2012 datierte Abmeldeformular ein. Da sie darin ausführte, dass ein Fernseher gemeldet sei, den sie nie angemeldet oder unterschrieben habe, könnte diese Abmeldung zugleich als Widerspruch gegen den Bescheid vom ... September 2012 auszulegen sein. Denn die Antragstellerin wendet sich inhaltlich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät. Dass ein so angenommener Widerspruch von vornherein unzulässig wäre, kann im vorliegenden summarischen Verfahren jedenfalls nicht erkannt werden. Denn es ist der Akte des Antragsgegners nicht zu entnehmen, wann der Antragstellerin der Bescheid vom ... September 2012 bekannt gegeben worden ist. Damit wäre hier im Grunde ein Widerspruchsverfahren eröffnet worden, das bislang nicht abgeschlossen worden ist. Demzufolge könnte die Antragstellerin auch theoretisch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen diesen Bescheid vom ... September 2012 beantragen.

Nach dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Januar 2013 ging beim Antragsgegner die E-Mail der Antragstellerin vom ... Februar 2013 ein. Hier ist es fraglich, ob diese E-Mail als Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Januar 2013 ausgelegt werden könnte. Denn dieser Bescheid ist darin nicht genannt. Vielmehr nimmt die Antragstellerin offensichtlich Bezug auf das Schreiben des Antragsgegners vom ... Dezember 2012, mit dem ihr mitgeteilt worden war, dass ihre Anmeldung nicht akzeptiert werde. Aber selbst wenn man diese E-Mail als Widerspruch auch hinsichtlich des Bescheids vom ... Januar 2013 auffassen wollte, würde es ihm an der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Schriftform mangeln. Dieser Widerspruch - wenn die E-Mai denn so ausgelegt werden sollte - wäre also bereits unzulässig, was zu einer Unzulässigkeit ebenfalls eines diesbezüglichen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen würde.

Nach dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 hingegen ist beim Antragsgegner am ... August 2013, und damit mutmaßlich auch fristgerecht, das Schreiben der Antragstellerin hinsichtlich des Bescheids vom ... Juli 2013 (Blatt 56 der Akte des Antragsgegners) eingegangen. Darin erklärte sie ausdrücklich einen „Widerspruch“. Über diesen Widerspruch ist gleichfalls bislang noch nicht entschieden worden.

b) Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche also zulässig wäre, hinsichtlich der Bescheide vom ... September 2012 und vom ... Juli 2013, wäre er jedoch unbegründet. Denn die in diesen Bescheiden vorgenommenen Festsetzungen rückständiger Rundfunkgebühren zuzüglich Säumniszuschlägen erfolgte rechtmäßig. Denn mit für das vorliegende summarische Verfahren ausreichender Sicherheit steht fest, dass es am ... August 2011 in zutreffender Weise zu einer Anmeldung eines Fernsehgerätes auf die Antragstellerin ab August 2011 gekommen ist. Zwar hat sich die Antragstellerin in ihrem handschriftlichen Brief vom ... Oktober 2013, übermittelt mit dem Schreiben vom ... Dezember 2013, dahingehend erklärt, dass ein „A.“ nie unter der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei. Damit hat sie streng genommen jedoch nicht der vom Gebührenbeauftragten vorgenommenen Dokumentation widersprochen, dass die Angabe zu dem bereitgehaltenen Fernsehgerät von einem zumindest damaligen Lebensgefährten der Antragstellerin herrührte. Dem Gericht erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass eine nicht der Wohnung der Antragstellerin zuzuordnende Person im Hinblick auf die Antragstellerin Angaben gemacht haben sollte und zudem noch das Anmeldeformular des Gebührenbeauftragten unterschrieben haben sollte, wenn diese Person nichts mit der Antragstellerin zu tun gehabt hätte. Gleichsam erscheint es dem Gericht unwahrscheinlich, dass der Gebührenbeauftragte eine Unterschrift hierzu gefälscht haben sollte. Denn bei eindeutigen Feststellungen des Gebührenbeauftragten hinsichtlich des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten hätte es letztlich einer solchen Unterschrift im Grunde auch gar nicht zwingend bedurft. Nicht erklärlich wäre weiterhin, warum auf die an die Antragstellerin adressierten Anmeldebestätigungen vom ... September 2011 (Blatt 8 und 9 der Akte des Antragsgegners) sowie auf den Kontoauszug vom ... September 2011 mit dem angegebenen Fälligkeitsdatum ... Oktober 2011 und dem dazugehörenden vorbereiteten Überweisungsschein über ... EUR hin, allesamt an die damalige Adresse der Antragstellerin gerichtet, die Zahlung vom ... Oktober 2011 über ... EUR erfolgte. Mit dieser dem Teilnehmerkonto der Antragstellerin zugerechneten Zahlung hat sich mit für das vorliegende summarische Verfahren ausreichender Sicherheit noch einmal die Angabe in der Anmeldung vom ... August 2011 bestätigt. Damit war die Antragstellerin ab August 2011 rundfunkgebührenpflichtig für ein Fernsehgerät und damit in Höhe der vollen Rundfunkgebühr, nämlich ... EUR monatlich.

Bis zum Ablauf der Gültigkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum 31. Dezember 2012 hat die Antragstellerin nachfolgend eine wirksame Abmeldung ihres Fernsehgerätes nicht vorgenommen. Die Abmeldung eines angemeldeten Rundfunkempfangsgerätes kann nicht dadurch erfolgen, dass nachträglich lediglich behauptet wird, ein solches habe gar nicht existiert. Und die bloße Angabe eines Umzugs ist auch nicht geeignet, das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden Rundfunkempfangsgeräte im Falle eines Umzugs in die neue Wohnung mitgenommen. Einen von dieser Grundannahme abweichenden Lebenssachverhalt hätte die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber erklären und auf dessen Nachforderung dann ggf. noch nachweisen müssen. Auf all dies war die Antragstellerin im Schreiben vom ... Dezember 2012 auch hingewiesen worden. Ohnehin hätte die Antragstellerin selbst bei einer wirksamen Abmeldung mit dem auf den ... November 2012 datierten Anmeldeformular frühestens ab Dezember 2012 abgemeldet werden können. Dies hätte allein die Festsetzung im Bescheid vom ... Juli 2013 betroffen und die zuvor ergangenen Bescheide vom ... September 2012 und ... Januar 2013 über den Gesamtzeitraum von Juni 2012 bis November 2012 unberührt gelassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetztes - GKG - i. V. m. der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Okt. 2014 - 6b E 14.2161

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Okt. 2014 - 6b E 14.2161

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Okt. 2014 - 6b E 14.2161 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.