Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Okt. 2014 - 23 S 14.603

bei uns veröffentlicht am21.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einrichtung der Bushaltestelle „...“ für die Buslinie ..., Fahrtrichtung ..., vor seinem Grundstück Fl. Nr. 235 der Gemarkung ...

Das Grundstück des Antragstellers ist mit drei aneinander gebauten Wohnhäusern mit den Anschriften A.-straße Hs.-Nrn. 178, 180 und 182 bebaut. Entlang der A.-straße verläuft beidseitig ein Gehweg; es ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Westlich angrenzend an das Grundstück Fl. Nr. 235 liegt das Grundstück Fl. Nr. 758/69, das mit einem Mehrparteienhaus, Hs-Nr. 176, bebaut ist. Die an diesem Grundstück entlangführende A.-straße verläuft in östlicher Fahrtrichtung in einer langgezogenen Rechtskurve. Östlich des Grundstücks Fl. Nr. 235 zweigt aus südlicher Richtung die Straße B. in die A.-straße ein. Westlich der Einmündung der Straße B. befindet sich auf der A.-straße ungefähr auf der Höhe der Hs.-Nr. 182 ein Fußgängerüberweg mit Mittelinsel. Östlich der Grundstückseinfahrt zum Anwesen Hausnummer 178 bis zur Einmündung der Straße B. ist entlang der südlichen Straßenseite absolutes Halteverbot angeordnet.

Etwa auf Höhe des Übergangs von Anwesen Hs.-Nr. 178 zu Hs.-Nr. 180 befindet sich an der südlichen Straßenseite der A.-straße das Haltestellenschild (Zeichen 224) „B.“ für die Buslinie ... in Fahrtrichtung ..., auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ca. auf Höhe der Hs.-Nr. 178 das Haltestellenschild für die Gegenfahrtrichtung.

Die ... mbH (...) informierte die Antragsgegnerin im April 2013 darüber, dass zum Fahrplanwechsel zum 15. Dezember 2013 die bestehende ...-Buslinie ... verlängert werden solle und neue Standorte für Haltestellen festzulegen seien. Als einen der neuen Haltestellenstandorte benannte die ... die A.-straße auf Höhe der nördlichen Einmündung der Seitenstraße B.

Die sog. Bereisungskommission der Antragsgegnerin, bestehend aus Vertretern der ..., des Polizeipräsidiums ..., des Bau- sowie des Kreisverwaltungsreferats der Antragsgegnerin, ermittelte daraufhin bei einer Ortsbesichtigung am ... April und ... Mai 2013 als geeigneten Standort für die streitgegenständliche Haltestelle die A.-straße vor dem Anwesen Hs.-Nr. 178.

Am ... September 2013 erließ die Antragsgegnerin eine verkehrsrechtliche Anordnung zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2013 mit mehreren Haltestellenänderungen, u. a. der Anordnung über die neue Haltestelle „B.“ der Linie ..., Fahrtrichtung ..., an der Südseite der A.-straße vor dem Anwesen A.-straße 178.

Die Regierung von Oberbayern genehmigte die Verlängerung der ...-Linie ... bis ... mit weiteren Haltestellen (u. a. der Haltestelle „B.“) am 21. November 2013.

Mit Schreiben vom 12. November 2013 wandten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin und beantragten die Entfernung und Verlegung der Bushaltstellenschilder an der A.-straße 178 bis 182. Die Bushaltestellenschilder seien rechtswidrig, weil sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 9 StVO nicht erfüllen würden. Insbesondere seien nach § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo diese aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten seien. Das Bushaltestellenschild befinde sich im Bereich eines absoluten Halteverbots, das mit der Erforderlichkeit einer Sichtlinie auf den Fußgängerüberweg begründet worden sei; ein haltender Bus würde die Sicht auf den Fußgängerüberweg blockieren. Ferner komme es durch die direkt vor dem Anwesen A.-straße 178 bis 182 haltenden Busse zu einer erheblichen Lärm- und Abgasbelästigung für deren Anwohner. Die Haltestelle könne zwischen der A.-straße 176 und der A.-straße 178 auf Höhe des Gartens eingerichtet werden.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 führte die Antragsgegnerin gegenüber den Bevollmächtigten des Antragstellers aus, dass die beantragte Verlegung der Bushaltestellen nicht sinnvoll sei und begründete ihre Standortentscheidung umfassend.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben daraufhin mit Schreiben vom 13. Februar 2014, eingegangen am 14. Februar 2014, beim Verwaltungsgericht München Klage (Az.: M 23 K 14.603) und beantragten, die von der Antragsgegnerin erlassene Allgemeinverfügung in Form eines Haltestellenschildes (Verkehrszeichen Nr. 224 StVO) vor dem Anwesen A.-straße 178 bis 182, ..., aufzuheben und gleichzeitig

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten insbesondere aus, dass durch das Bushaltestellenschild im Bereich des Halteverbotsschildes Sinn und Zweck des absoluten Halteverbotsschildes konterkariert würden. Die Antragsgegnerin habe gegenüber dem Antragsteller - nachdem dieser sich mit Schreiben vom 24. Juli 2013 gegen das Halteverbot vor seinem Anwesen gewandt hatte - mit Schreiben vom 19. September 2013 mitgeteilt, dass das Halteverbot für die Übersichtlichkeit aufgrund des Kurvenverlaufs der Fahrbahn in Richtung Westen erforderlich sei, um ein Überqueren der Fahrbahn gerade für Kinder im Grundschulalter zu ermöglichen. Parkende Fahrzeuge an der Südseite würden Sichteinschränkungen darstellen. Die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs an der vorhandenen Fußgängerschutzinsel als Überquerungshilfe diene aus den genannten Gründen der Verbesserung und Optimierung der Verkehrs- und Schulwegsicherheit. Durch das Haltestellenschild werde die Sichtlinie auf diesen Fußgängerüberweg blockiert. Jeder, der als Autofahrer im Straßenverkehr teilnehme, werde schon festgestellt haben, dass haltende Busse gerne links überholt werden würden, Autofahrer würden schnell ungeduldig. Gerade im vorliegenden Fall könne durch den haltenden Bus die Einsicht auf den Fußgängerüberweg versperrt sein, so dass eine nicht unerhebliche Gefahr bestehe, dass Autofahrer, die den haltenden Bus links überholen würden, den Fußgängerüberweg zu spät erkennen würden. Das Aufstellen des Haltestellenschildes vor der A.-straße 178 bis 182 sei daher ermessensfehlerhaft. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Bushaltestelle außerhalb des Halteverbotsbereichs einzurichten. Würde man die Haltestelle, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, in westlicher Richtung verschieben, so wäre der Fußgängerüberweg von der Haltestelle aus gesehen noch in Sichtweite. Es könne von jedem Verkehrsteilnehmer, auch von aussteigenden Busfahrgästen, erwartet werden, dass sie sich an die Verkehrsregeln halten und die Straße dort überquerten, wo dies zulässig sei. Der Antragsteller wende sich nicht dagegen, dass eine Bushaltestelle vor seinem Haus eingerichtet sei, sondern dass aus den besonderen Gründen, welche sich aus dem Halteverbot und dem Fußgängerüberweg ergäben, in diesem Falle eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vorliege. Des Weiteren führten die Bevollmächtigten aus, dass durch die vor dem Anwesen des Antragstellers haltenden Busse eine erhebliche Abgas- und Lärmbelästigung entstehe. Die Mieter des Anwesens würden sich beim Antragsteller über diesen Zustand beschweren. Der Antragsteller sei somit in seinem Recht aus Art. 14 GG verletzt.

Mit Schreiben vom 3. März 2014, eingegangen am 10. März 2014, beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass Rechtsgrundlage für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung § 45 Abs. 3 StVO i. V. m. § 32 Abs. 1 BOKraft sei. Die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung lasse keine Ermessensfehler erkennen. Es dränge sich nicht auf, dass ein anderer Standort der Bushaltestelle eindeutig vorzugswürdig sei und damit der Standort vor dem Anwesen des Antragstellers ausscheiden müsste. Die Erwägungen für die Standortwahl wurden im Weiteren dargelegt.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 nahmen die Bevollmächtigten des Antragstellers hierzu Stellung und führten insbesondere ergänzend aus, dass die Lärmbelästigung nicht nur durch das Motorengeräusch, sondern auch durch das Bremsen der Busse und durch die pneumatischen Laute beim Öffnen und Schließen der Bustüren gegeben sei. Die Bushaltestelle sei ursächlich für die Verschmutzung des Gehsteigs vor dem Haus des Antragstellers. Es habe sich des Weiteren herausgestellt, dass sich bei schlechterem Wetter Personen, die an der Bushaltestelle warten, zum Schutz vor Regen unter das Vordach der A.-straße 178 bis 182 stellen und dabei ihren Müll zurücklassen würden. Die Mieter des Antragstellers hätten sich bereits beschwert und angedroht, die Miete zu kürzen. Ferner habe der Antragsteller feststellen müssen, dass Personen über die Wiese vor dem Anwesen zur Bushaltestelle laufen würden, der Rasen sei dadurch erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Schließlich sei auch eine erhebliche Lärmbelästigung durch sich unterhaltende Personen gegeben, welche an der Bushaltestelle warten würden.

Mit Schreiben vom 24. April 2014 erwiderte die Antragsgegnerin hierauf und führte ergänzend insbesondere aus, dass Unannehmlichkeiten durch die Haltestelle nicht bestritten würden, allerdings liege keine unzumutbare, dauerhafte und erhebliche Müllbelastung vor. Rechtlich unzulässige Verhaltensweisen Dritter (Verschmutzung des Gehwegs, Beschädigung der Rasenfläche, laute Gespräche zu Nachtzeiten) könnten das Ermessen der Antragsgegnerin nicht beschränken.

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2014 legte die Antragsgegnerin auf Bitten des Gerichts eine überschlägige Ermittlung von Verkehrslärmwerten für das Anwesen A.-straße 178 vor.

Das Gericht führte am 21. Oktober 2014 Beweisaufnahme durch Augenschein durch. Eine mündliche Verhandlung gemeinsam mit der Hauptsache schloss sich an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 14.602), die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die gemeinsam mit dem Hauptsacheverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom ... September 2013 - soweit sie im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist - hat keinen Erfolg.

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen nach § 41 StVO sind kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, B. v. 7.11.1977 - VII B 135.77; U. v. 23.6.1993 - 11 C 32/92 - jeweils juris). Dementsprechend ist auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gegen ein Verkehrszeichen anzuordnen, statthaft.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers - der gesetzgeberischen Wertung folgend - regelmäßig zurück. Erweist sich die Anordnung bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, ist eine Abweichung von dieser Wertung gerechtfertigt und besteht kein Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, ist bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der vorläufigen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache andauernden Aufrechterhaltung einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung regelmäßig der Vorrang einzuräumen. Denn mit den Belangen der Verkehrssicherheit ist es nicht zu vereinbaren, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraums durch Aufstellen, Entfernen und möglicherweise erneute Beschilderung wiederholt neue Verkehrsregelungen getroffen würden, welche dem Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen. Eine solche Unsicherheit kann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Belastung der Betroffenen dadurch, dass sie die angegriffene Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinnehmen zu müssen, unzumutbar erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 26.10.1994 - 5 S 2344/94 - juris).

Vorliegend wurde die zusammen mit dem streitgegenständlichen Antrag entschiedene Klage des Antragstellers gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom ... September 2013 abgewiesen, da die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung, soweit sie angefochten waren, vorlagen und im Rahmen der Ermessensausübung die Interessen des Antragstellers ohne Rechtsfehler abgewogen worden waren. Auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 23 K 14.602 wird insofern Bezug genommen.

Umstände, die dennoch dazu führen könnten, den Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber der Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO den Vorzug zu geben, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.15).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

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(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. (2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2014 - M 23 K 14.602

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.

(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG

1.
an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten,
2.
im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,
3.
an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einrichtung der Bushaltestelle „G...“ für die Buslinie ..., Fahrtrichtung A..., vor seinem Grundstück Fl.Nr. 2... der Gemarkung ....

Das Grundstück des Klägers ist mit drei aneinander gebauten Wohnhäusern mit den Anschriften M...straße Hs.-Nrn. 178, 180 und 182 bebaut. Entlang der M...straße verläuft beidseitig ein Gehweg; es ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Westlich angrenzend an das Grundstück Fl.Nr. 2... liegt das Grundstück Fl.Nr. 7..., das mit einem Mehrparteienhaus, Hs-Nr. 176, bebaut ist. Die an diesem Grundstück entlangführende M...straße verläuft in östlicher Fahrtrichtung in einer langgezogenen Rechtskurve. Östlich des Grundstücks FlNr. 2... zweigt aus südlicher Richtung die Straße G... in die M...straße ein. Westlich der Einmündung der Straße G... befindet sich auf der M...straße ungefähr auf der Höhe der Hs.-Nr. 182 ein Fußgängerüberweg mit Mittelinsel. Östlich der Grundstückseinfahrt zum Anwesen Hausnummer 178 bis zur Einmündung der Straße G... ist entlang der südlichen Straßenseite absolutes Halteverbot angeordnet.

Etwa auf Höhe des Übergangs von Anwesen Hs.-Nr. 178 zu Hs.-Nr. 180 befindet sich an der südlichen Straßenseite der M...straße das Haltestellenschild (Zeichen 224) „G...“ für die Buslinie ... in Fahrtrichtung A..., auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ca. auf Höhe der Hs.-Nr. 178 das Haltestellenschild für die Gegenfahrtrichtung.

Die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) informierte die Beklagte im April 2013 darüber, dass zum Fahrplanwechsel zum 15. Dezember 2013 die bestehende MVG-Buslinie ... verlängert werden solle und neue Standorte für Haltestellen festzulegen seien. Als einen der neuen Haltestellenstandorte benannte die MVG die M...straße auf Höhe der nördlichen Einmündung der Seitenstraße G....

Die sog. Bereisungskommission der Beklagten, bestehend aus Vertretern der MVG, des Polizeipräsidiums München, des Bau- sowie des Kreisverwaltungsreferats der Beklagten, ermittelte daraufhin bei einer Ortsbesichtigung am ... April und ... Mai 2013 als geeigneten Standort für die streitgegenständliche Haltestelle die M...straße vor dem Anwesen Hs.-Nr. 178.

Am ... September 2013 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2013 mit mehreren Haltestellenänderungen, u.a. der Anordnung über die neue Haltestelle „G...“ der Linie ..., Fahrtrichtung A..., an der Südseite der M...straße vor dem Anwesen M...straße 178.

Die Regierung von Oberbayern genehmigte die Verlängerung der MVG-Linie ... bis A... mit weiteren Haltestellen (u.a. der Haltestelle „G...“) am ... November 2013.

Mit Schreiben vom ... November 2013 wandten sich die Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und beantragten die Entfernung und Verlegung der Bushaltstellenschilder an der M...straße 178 bis 182. Die Bushaltestellenschilder seien rechtswidrig, weil sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 9 StVO nicht erfüllen würden. Insbesondere seien nach § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo diese aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten seien. Das Bushaltestellenschild befinde sich im Bereich eines absoluten Halteverbots, das mit der Erforderlichkeit einer Sichtlinie auf den Fußgängerüberweg begründet worden sei; ein haltender Bus würde die Sicht auf den Fußgängerüberweg blockieren. Ferner komme es durch die direkt vor dem Anwesen M...straße 178 bis 182 haltenden Busse zu einer erheblichen Lärm- und Abgasbelästigung für deren Anwohner. Die Haltestelle könne zwischen der M...straße 176 und der M...straße 178 auf Höhe des Gartens eingerichtet werden.

Mit Schreiben vom ... Januar 2014 führte die Beklagte gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers aus, dass die beantragte Verlegung der Bushaltestellen nicht sinnvoll sei und begründete ihre Standortentscheidung umfassend.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben daraufhin mit Schreiben vom 13. Februar 2014, eingegangen am 14. Februar 2014, beim Verwaltungsgericht München Klage und beantragten,

die von der Beklagten erlassene Allgemeinverfügung in Form eines Haltestellenschildes (Verkehrszeichen Nr. 224 StVO) vor dem Anwesen M...straße 178 bis 182, ... München, wird aufgehoben.

Des Weiteren wurde die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage beantragt (Verfahren M 23 S 14.603).

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten insbesondere aus, dass durch das Bushaltestellenschild im Bereich des Halteverbotsschildes Sinn und Zweck des absoluten Halteverbotsschildes konterkariert würden. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger – nachdem dieser sich mit Schreiben vom ... Juli 2013 gegen das Halteverbot vor seinem Anwesen gewandt hatte – mit Schreiben vom ... September 2013 mitgeteilt, dass das Halteverbot für die Übersichtlichkeit aufgrund des Kurvenverlaufs der Fahrbahn in Richtung Westen erforderlich sei, um ein Überqueren der Fahrbahn gerade für Kinder im Grundschulalter zu ermöglichen. Parkende Fahrzeuge an der Südseite würden Sichteinschränkungen darstellen. Die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs an der vorhandenen Fußgängerschutzinsel als Überquerungshilfe diene aus den genannten Gründen der Verbesserung und Optimierung der Verkehrs- und Schulwegsicherheit. Durch das Haltestellenschild werde die Sichtlinie auf diesen Fußgängerüberweg blockiert. Jeder, der als Autofahrer im Straßenverkehr teilnehme, werde schon festgestellt haben, dass haltende Busse gerne links überholt werden würden, Autofahrer würden schnell ungeduldig. Gerade im vorliegenden Fall könne durch den haltenden Bus die Einsicht auf den Fußgängerüberweg versperrt sein, so dass eine nicht unerhebliche Gefahr bestehe, dass Autofahrer, die den haltenden Bus links überholen würden, den Fußgängerüberweg zu spät erkennen würden. Das Aufstellen des Haltestellenschildes vor der M...straße 178 bis 182 sei daher ermessensfehlerhaft. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Bushaltestelle außerhalb des Halteverbotsbereichs einzurichten. Würde man die Haltestelle, wie vom Kläger vorgeschlagen, in westlicher Richtung verschieben, so wäre der Fußgängerüberweg von der Haltestelle aus gesehen noch in Sichtweite. Es könne von jedem Verkehrsteilnehmer, auch von aussteigenden Busfahrgästen, erwartet werden, dass sie sich an die Verkehrsregeln halten und die Straße dort überquerten, wo dies zulässig sei. Der Kläger wende sich nicht dagegen, dass eine Bushaltestelle vor seinem Haus eingerichtet sei, sondern dass aus den besonderen Gründen, welche sich aus dem Halteverbot und dem Fußgängerüberweg ergäben, in diesem Falle eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vorliege. Des Weiteren führten die Bevollmächtigten aus, dass durch die vor dem klägerischen Anwesen haltenden Busse eine erhebliche Abgas- und Lärmbelästigung entstehe. Die Mieter des Anwesens würden sich beim Kläger über diesen Zustand beschweren. Der Kläger sei somit in seinem Recht aus Art. 14 GG verletzt.

Mit Schreiben vom 7. März 2014, eingegangen am 18. März 2014, beantragte die Beklagte,

die Klage zurückzuweisen.

Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf ihr Schreiben vom 3. März 2014 im Eilverfahren, Az.: M 23 S 14.603. Die Beklagte hatte im dortigen Schreiben insbesondere ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung § 45 Abs. 3 StVO i.V.m. § 32 Abs. 1 BOKraft sei. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung lasse keine Ermessensfehler erkennen. Es dränge sich nicht auf, dass ein anderer Standort der Bushaltestelle eindeutig vorzugswürdig sei und damit der Standort vor dem Anwesen des Klägers ausscheiden müsste. Die Erwägungen für die Standortwahl wurden im Weiteren dargelegt.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 nahmen die Bevollmächtigten des Klägers im Eilverfahren zu dem Schreiben der Beklagten Stellung und führten insbesondere ergänzend aus, dass die Lärmbelästigung nicht nur durch das Motorengeräusch, sondern auch durch das Bremsen der Busse und durch die pneumatischen Laute beim Öffnen und Schließen der Bustüren gegeben sei. Die Bushaltestelle sei ursächlich für die Verschmutzung des Gehsteigs vor dem Haus des Klägers. Es habe sich des Weiteren herausgestellt, dass sich bei schlechterem Wetter Personen, die an der Bushaltestelle warten, zum Schutz vor Regen unter das Vordach der M...straße 178 bis 182 stellen und dabei ihren Müll zurücklassen würden. Die Mieter des Klägers hätten sich bereits beschwert und angedroht, die Miete zu kürzen. Ferner habe der Kläger feststellen müssen, dass Personen über die Wiese vor dem Anwesen zur Bushaltestelle laufen würden, der Rasen sei dadurch erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Schließlich sei auch eine erhebliche Lärmbelästigung durch sich unterhaltende Personen gegeben, welche an der Bushaltestelle warten würden.

Mit Schreiben vom 24. April 2014 erwiderte die Beklagte im Eilverfahren hierauf und führte ergänzend insbesondere aus, dass Unannehmlichkeiten durch die Haltestelle nicht bestritten würden, allerdings liege keine unzumutbare, dauerhafte und erhebliche Müllbelastung vor. Rechtlich unzulässige Verhaltensweisen Dritter (Verschmutzung des Gehwegs, Beschädigung der Rasenfläche, laute Gespräche zu Nachtzeiten) könnten das Ermessen der Beklagten nicht beschränken.

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2014 legte die Beklagte auf Bitten des Gerichts im Eilverfahren eine überschlägige Ermittlung von Verkehrslärmwerten für das Anwesen M...straße 178 vor.

Das Gericht führte am 21. Oktober 2014 einen Augenschein durch. Die mündliche Verhandlung schloss sich an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten, die Akten im Eilverfahren, Az.: M 23 S 14.603, sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung des Gerichts vom 21. Oktober 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom ... September 2013 ist – zumindest soweit sie im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Sie hat ihr Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten.

Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers nach §§ 86 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass sich der Kläger mit der Klage lediglich gegen das Haltestellenzeichen „G... – Fahrtrichtung A...“ unmittelbar vor seinem Grundstück richtet. Zwar wandte sich der Kläger im Vorfeld gegenüber der Beklagten mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... November 2013 auch gegen das auf der gegenüberliegende Straßenseite befindliche Haltestellenzeichen „G... – Fahrtrichtung O...“. Der von den Bevollmächtigten des Klägers gestellte Klageantrag lautet jedoch nur auf die Aufhebung der „Allgemeinverfügung in Form eines Haltestellenschildes …vor dem Anwesen M...str. 178 – 182“. Sowohl diese eindeutige Formulierung als auch die Begründung der Klage lassen nur den Schluss zu, dass sich der Kläger mit der Klage ausschließlich gegen das Haltestellenzeichen unmittelbar vor seinem Anwesen wendet.

Die Klage ist insoweit zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Haltestellenzeichen ist ein Verkehrszeichen im Sinne des § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, Zeichen 224. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis gegen Verkehrszeichen dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1993 – 11 C 35/92; U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03 – jeweils juris). Aufgrund des Vortrags des Klägers erscheint es zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass er zumindest als Anlieger in schutzwerten Positionen verletzt sein könnte.

Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen Dauerverwaltungsakte, zu denen Verkehrszeichen zählen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 – Rn. 14 m.w.N. – juris).

Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Haltstelle ist § 45 Abs. 3 StVO i.V.m. § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

Nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden (hier die Beklagte gemäß Art. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZustGVerK), wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Nach § 32 Abs. 1 BOKraft ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Nach § 40 Abs. 1 PBefG ist der Fahrplan Gegenstand der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung (§§ 40 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 7, 12 Abs. 1 Nr. 2a, 3a PBefG), der die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten vorgibt. Die Genehmigungsbehörde entscheidet hierbei unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Verkehrsinteresses in eigener Verantwortung darüber, wo Haltestellen einzurichten sind. Nachdem die Genehmigungsbehörde grundsätzlich über den Standort der Haltestelle entschieden hat („Standortgrundentscheidung“), bestimmt die Straßenverkehrsbehörde, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen anzubringen ist. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die Bedürfnisse des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere die genehmigten Fahrpläne nach dem Personenbeförderungsgesetz (Linienführung mit bezeichneten Haltestellen gemäß §§ 11 ff., 32, 40, 45 PBefG) sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.S.d. § 45 Abs. 1 StVO maßgeblich. Des Weiteren sind auch die Interessen der von dem Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger zu berücksichtigen. Ebenfalls sind in die Abwägung im Rahmen des Ermessens in Betracht kommende Alternativstandorte einzustellen und zu gewichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.10.1994 – 5 S 474/94; VG Würzburg, B.v. 20.12.2012 – W 6 E 12.983 – jeweils juris).

Die Beklagte hat von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

Zwar finden sich in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom ... September 2013 keine schriftlichen Ermessensausführungen. Die Beklagte teilte dem Kläger jedoch mit Schreiben vom ... Januar 2014 ihre Standortbegründung mit und hat im Rahmen des Klageverfahrens ausführlich dargelegt, dass sie auf Grund der Feststellungen der Bereisungskommission den Standort ausgewählt und herbei verschiedenste Aspekte einfließen lassen hat.

Demnach strebe die Beklagte bei der Entscheidung über Haltestellenstandorte regelmäßig an, diese möglichst nahe an der Stelle zu errichten, an der die Mehrzahl der Fahrgäste den Linienweg erreichen könne und wo nach Möglichkeit eine gesicherte Querungsmöglichkeit vorhanden sei, um auf gesichertem Weg die Haltestelle der Gegenrichtung zu erreichen. Da die Mehrzahl der Fahrgäste, die aus dem nördlichen Teil der Straße G... komme, an deren Einmündung die M...straße erreiche und dort der Fußgängerüberweg zum Erreichen der Haltestelle an der Nordseite der M...straße zur Verfügung stehe, sei der aktuelle Standort der Haltestelle optimal festgelegt und entspreche den Belangen der Verkehrssicherheit.

Gegen den vom Kläger vorgeschlagenen Alternativstandort sprächen insbesondere verkehrliche Gründe. Durch das Vorbeifahren von Fahrzeugen am haltenden Bus würden erheblich größere Gefahren entstehen als am aktuellen Standort der Haltestelle, da wegen der Rechtskurve der Gegenverkehr erst sehr kurz vor dem Aufeinandertreffen erkannt werden könne. Außerdem wäre die „kantenreine“ Anfahrt der Haltestelle und damit das barrierefreie Ein- und Aussteigen bei einer Haltestelle in einer Kurve erheblich schwerer sicherzustellen als bei einer Haltestelle in der Geraden. Dem in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG definierten Ziel einer Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr würde somit zuwider gehandelt. Der alternative Haltestellenstandort hätte den weiteren Nachteil für die meisten Fahrgäste, dass sie einen – wenn auch geringfügig – weiteren Weg zur Haltestelle zurücklegen müssten als bisher. Dies widerspreche aber dem wichtigen Gesichtspunkt, möglichst viele Bürger durch den ÖPNV zu bedienen. Hierzu sei es erforderlich, dass die Anwohner eines Wohngebiets die Haltestelle zu Fuß auf möglichst kurzem Weg erreichen könnten. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass durch eine Verlegung der Haltestelle an den genannten Alternativstandort weitere Parkmöglichkeiten im Bereich der Anwesen M...straße 176 bis 182 entfallen würden, da das zur Freihaltung der Sicht auf den Fußgängerüberweg vor dem Anwesen des Klägers vorhandene Halteverbot zur Freihaltung des Haltestellenbereichs am Alternativstandort Richtung Westen verlängert werden müsste. Damit würden die gut ausgelasteten Parkmöglichkeiten an dieser Örtlichkeit entfallen.

Des Weiteren setzte sich die Beklagte mit dem Einwand des Klägers auseinander, dass die Einrichtung der Haltestelle der Halteverbotszone zuwiderlaufe. Nach den Ausführungen der Beklagten wirke sich die Haltestelle vielmehr erfahrungsgemäß positiv auf die Beachtung des Halteverbots aus. So werde eine Halteverbotszone nicht so häufig verparkt, wenn dort regelmäßig ein Linienbus halte und Fahrgäste warten würden. Außerdem hätten die Busfahrer die Möglichkeit, bei ordnungswidrig in einer Haltestelle parkenden Fahrzeugen über die Polizei deren Abschleppung zu veranlassen. Das kurzzeitige Anhalten der Linienbusse vor dem Fußgängerüberweg falle dagegen nicht ins Gewicht. Vielmehr müssten hinter dem haltenden Bus ankommende Kraftfahrer damit rechnen, dass der Bus vor dem Fußgängerüberweg wegen überquerender Fußgänger halte. Eine Vorbeifahrt an einem hier haltenden Linienbus wäre daher grob verkehrswidrig. Wegen der nur kurzen Haltezeiten an dieser Haltestelle könne davon ausgegangen werden, dass es in der Regel nicht zu einem solchen Fehlverhalten komme. Im Übrigen widerspräche ein solches Verhalten den gesetzlichen Regelungen zu Bushaltestellen und Zebrastreifen in § 20 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 StVO.

Schließlich wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Platzierung einer Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses nicht um eine außergewöhnliche Belastung handle. Zum Abbremsen und Anfahren von Kraftfahrzeugen könne es verkehrsbedingt an jeder beliebigen Stelle im Straßennetz kommen. Gerade vor einem Fußgängerüberweg komme es auch ohne Haltestelle regelmäßig zum Abbremsen und Anfahren von Fahrzeugen. In einer Großstadt wie München lasse es sich nicht vermeiden, dass Bushaltestellen vor Wohnhäusern eingerichtet würden.

Auch unter Lärmgesichtspunkten sei die Bushaltestelle hinnehmbar, denn die An- und Abfahrtsfrequenz allein könne nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen, da die Standzeiten der Busse in der Regel nur wenige Sekunden (20 bis 40 Sekunden) andauern und damit den im Straßenverkehr üblichen Behinderungen entsprächen. Hinzu komme, dass der Bus an der Haltestelle vorbeifahre, wenn dort kein Fahrgast ein- oder aussteigen möchte. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass an der streitgegenständlichen Örtlichkeit ab 21.00 Uhr kein Busverkehr mehr anzutreffen sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände (Taktung der Buslinie, kurze Standzeiten, Weiterfahrt bei fehlendem Fahrgastwechsel) sei nicht davon auszugehen, dass das Anwesen des Klägers trotz der Lärmbelastung unbewohnbar sei. Der Kläger habe substantiiert keine für ihn und die Nutzung und Verwertung seines Grundeigentums unzumutbaren Störungen und Beeinträchtigungen durch die Haltestelle dargetan. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung dort ausscheiden müssten, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis bessern könnten, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten Gesamtbilanz führen würden. Im vorliegenden Fall dränge es sich nicht auf, dass der Dauerpegel überschritten werde.

Die Beklagte hat mit diesen Ausführungen nachvollziehbar ihre Ermessenserwägungen dargelegt.

Die von ihr zur Begründung des aktuellen Standorts herangezogenen Argumente der Querungsmöglichkeit und Nähe zur Einmündung der Straße G... sowie der Vermeidung weiteren Parkraumverlustes sind sachgerecht und nachvollziehbar.

Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Regelung für die am Busverkehr teilnehmenden Personen und Fußgänger gefährlich sei, kann dahin stehen, ob sich der Kläger – der in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst diesem Personenkreis angehört – im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens überhaupt hierauf berufen kann. Denn das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen der Beklagten uneingeschränkt an. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die überwiegende Anzahl der Verkehrsteilnehmer erheblich verkehrswidrig verhält und einen haltenden Bus vor einem Fußgängerüberweg mit erhöhtem Tempo überholen würde. Ein solches schwerwiegendes regelwidriges Einzelfallverhalten kann nicht zur Norm für die Beurteilung ermessensgerechter verkehrsrechtlicher Anordnungen herangezogen werden. Im Übrigen setzen die Bevollmächtigten selbst bzgl. des Alternativstandorts die Einhaltung von Verkehrsregeln von Fußgängern voraus. Ebendies kann auch von Autofahrern erwartet werden.

Auch die Ausführungen der Beklagten zur Ablehnung des von dem Kläger vorgeschlagenen Alternativstandortes überzeugen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte nicht abschließend geklärt werden, welchen konkreten Standort der Kläger hierfür in Betracht zieht. Unabhängig hiervon würde jedoch bei einer Verschiebung der Haltestelle nach Westen hinter den Garagenzufahrtsbereich von Hs.-Nr. 178 und unter Berücksichtigung der erforderlichen Freihaltung der 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 die Haltestelle im Kurvenbereich zu liegen kommen. Den Ausführungen der Beklagten, dass die Lage einer Bushaltestelle innerhalb einer Rechtskurve zu Unübersichtlichkeit führe, es zu einem längeren Gegenverkehr während des Überholvorgangs komme, sowie das kantenreine Parken verhindert werde, schließt sich das Gericht vollumfänglich an.Der Alternativstandort drängt sich demgemäß zumindest nicht in einer Weise auf, die die getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig werden ließe.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch im Hinblick auf die Lärmbelastung des Anwesens des Klägers nicht ermessensfehlerhaft. Es hat sich erwiesen, dass der Busverkehr und der Haltestellenbetrieb nicht zu einer wesentlichen Lärmzunahme führen, die zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Interessen des Klägers im Rahmen der Ermessensentscheidung führen könnte.

In die Ermessensentscheidung für einen Haltestellenstandort sind zwar auch die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb (Lärm und Abgase der haltenden Fahrzeuge, Geräusche der wartenden Fahrgäste) möglicherweise betroffenen Anlieger in die Abwägung einzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.10.1994 – 5 S 474/94 – juris; U. v. 05.09.1988 – 3 S 838/88 – VBlBW 1989, 182). Im Übrigen ist der genehmigte Linienverkehr für die Anlieger der Straße Teil des allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs auf dieser Straße.

Im Rahmen der Interessenabwägung bildet die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Maßstab zur Beurteilung der Lärmbelastung, der der Kläger ausgesetzt ist. Im Gegensatz zum Straßenrecht bestimmt kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit. Es sind vielmehr Lärmeinwirkungen zu berücksichtigen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss. Der Einzelne besitzt daher noch keinen Anspruch auf behördliche Schutzmaßnahmen, wenn ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Er kann lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen. Dies gilt auch, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde nicht nur auf die gebietsbezogene Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie eine eventuell gegebene Lärmvorbelastung abzustellen. Sie muss vielmehr auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer würdigen. Ebenso hat sie die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen, die ihrerseits infolge lärmreduzierender Maßnahmen von übermäßiger Lärmemission belastet wären. Solche Belastungen könnten sich zum Beispiel als Folge einer Verlagerung des Verkehrs einstellen. Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von solchen Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, der entgegengewirkt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1993 – 11 C 45/92 – juris m.w.N.).

Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung können als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1993 – 11 C 45/92 – juris Rn. 30). Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ist danach jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht. Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (st.Rspr. BayVGH, vgl. U.v. 26.11.1998 – 11 B 95.2934 – juris Rn. 56; U.v. 11.5.1999 – 11 B 97.695 – juris Rn. 33; U.v. 18.2.2002 – 11 B 00.1769 – juris Rn. 53; U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 28).

Gemäß der von der Beklagten vorgelegten überschlägigen Ermittlung von Verkehrslärmwerten für das Anwesen M...str. 178 vom 17. Oktober 2014 erreichen die Immissionen tagsüber bis zu 60 dB(A) und nachts 51 dB(A). Gegen die herangezogenen Verkehrszahlen sowie die Berechnungsart nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) bestehen keine Bedenken und wurden von Klägerseite auch nicht vorgetragen. Die Beurteilungspegel nach § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung sind daher erreicht bzw. leicht überschritten.

Allerdings wird diese Überschreitung durch den Haltestellenbetrieb weder verursacht noch wesentlich erhöht. Zum einen findet der Busverkehr im streitgegenständlichen Straßenabschnitt lediglich von maximal 5.58 Uhr (werktags, Fahrtrichtung A...) bis maximal 20.53 Uhr (werktags, Fahrtrichtung O...) statt. Der Busverkehr kann daher auf die Nachtwerte bereits keinen Einfluss haben. Des Weiteren wird die Buslinie gemäß der glaubhaften und unbestrittenen Ausführungen des Vertreters der MVG bei der mündlichen Verhandlung nur in geringem Umfang genützt. Lediglich durchschnittlich 15 bis 20 Fahrgäste nutzen die Haltestelle pro Tag. Sofern kein Fahrgastwechsel stattfindet, fährt der Bus ohne abzubremsen an der Haltestelle durch. Die Haltestelle wird gemäß den Angaben der Beklagten auch jedenfalls nicht in nennenswerten Umfang von Schülern benutzt. Eine solche Haltestellennutzung kann nicht zu einer relevanten Lärmsteigerung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Verkehrslärmschutzverordnung führen. Dementsprechend war auch keine weitere Sachaufklärung bzw. die Vorlage eines Gutachtens veranlasst; dies wurde auch von Klägerseite nicht beantragt. Die mögliche Lärmbeeinträchtigung durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Haltestelle erreicht keinesfalls ein Ausmaß, das zu einer Grundrechtsverletzung des Klägers führen könnte. Vielmehr werden solche Beeinträchtigungen von der Rechtsordnung grundsätzlich als zumutbar angesehen (vgl. OVG Saarland, B.v. 9.7.2004 – 1 W 11/04; VG Würzburg, B.v. 20.12.2012 – W 6 E 12.983 – jeweils juris). Die Entscheidung der Beklagten erweist sich daher auch insoweit nicht als ermessensfehlerhaft.

Auch die übrigen von den Bevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Einwendungen gegen die Anordnung der Haltestelle, wie die unzulässige Überquerung der Rasenfläche, die unzulässigen Müllablagerungen sowie der Unterstand vor dem Vordach führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung.

Die vorgetragenen Beeinträchtigungen mögen zwar Unannehmlichkeiten darstellen, können zum einen jedoch nicht eindeutig der Haltestelle zugerechnet werden und müssen zum anderen als im großstädtischen Leben übliche Beeinträchtigungen hingenommen werden bzw. muss ihnen zivilrechtlich begegnet werden. An dem Mast des Haltestellenzeichens ist ein Abfallkorb angebracht, der insbesondere in Anbetracht des geringen Publikumsverkehrs ausreichend erscheint. Sofern die Ehefrau des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Gehsteig regelmäßig von ihr von Unrat gesäubert wird, ist – selbst die Richtigkeit dieser Ausführungen unterstellt – nicht dargelegt, dass diese Verschmutzung tatsächlich durch die Bushaltestelle verursacht wird und nicht überwiegend auf den allgemeinen Publikums- und Schülerverkehr an dieser Stelle zurückzuführen ist. Schließlich hat der Kläger auch bereits zum Teil selbst durch die Errichtung eines Zaunes bezüglich des Betretens seines Grundes für Abhilfe gesorgt.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist daher sachlich gerechtfertigt und infolgedessen rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

 

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.