Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2014 - 22 E 13.2077

bei uns veröffentlicht am17.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom ...04.2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu erfolgte Pressemitteilung auf den Internetseiten des Antragsgegners nur mehr in der Weise zugänglich zu machen, dass bezüglich der die Antragstellerin betreffenden Passagen die Formulierungen …“verfassungsfeindliche Bewegung“ (Rede Seite 7, zweiter Absatz), …“pauschal islamfeindliche Propaganda“ (Rede Seite 8, erster Absatz am Ende; Pressemitteilung vierter Absatz) …“die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz … verletzt“ (Rede Seite 8, zweiter Absatz; Pressemitteilung dritter Absatz) unkenntlich gemacht oder entfernt werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (nunmehr Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) auf einer Pressekonferenz vom ... April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und hierzu veröffentlichte Pressemitteilungen.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 17. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren, Az. M 22 K 13.2076, verwiesen.

Gleichzeitig mit der Klage beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht München der Sache nach, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten,

es zu unterlassen, Äußerungen wie die des Bayerischen Innenministers vom ... April 2013, dass die Partei „Die Freiheit“

● eine verfassungsfeindliche Bewegung sei,

● pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und

● dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde,

kundzutun und entsprechende Pressemitteilungen herauszugeben sowie sämtliche auf den Internetseiten des Antragsgegners befindliche Äußerungen wie die des Bayerischen Innenministers vom ...4.2013 und entsprechende Pressemitteilungen zu entfernen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag bedeute eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Der erforderliche Anordnungsgrund fehle. Ebenso bestehe kein Anordnungsanspruch. Auf die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 13.8.2013 wird verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren zurück.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch auf die des Hauptsacheverfahrens Az. M 22 K 13.2076, und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 verwiesen.

II.

Soweit der Antrag zurückgenommen wurde (Unterlassungsbegehren), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen (Entfernungsbegehren) hat der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Erfolg.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Insoweit kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache offensichtlich oder doch zumindest überwiegend wahrscheinlich ist.

Vorliegend ist der Anordnungsgrund gegeben. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist dringlich, weil ihr durch die Äußerungen des Ministers und deren fortwährende Verbreitung im Internet wesentliche Nachteile drohen. Die Antragstellerin wird in den Verlautbarungen gegenüber der Öffentlichkeit als „verfassungsfeindliche Bewegung“ bezeichnet, die u. a. die Menschenwürde anderer Personen verletzen würde. Diese Vorwürfe wiegen gegenüber einer Partei, die sich insbesondere auf ihren verfassungsrechtlichen Status nach Art. 21 GG berufen kann, sehr schwer. Es liegt auf der Hand, dass diese staatlichen Äußerungen zu einer „Stigmatisierung“ in der Öffentlichkeit führen, die in der Praxis zu einer kaum wieder herstellbaren Rufschädigung der Antragstellerin und zur Einschränkung ihrer Betätigung als Partei im politischen Meinungsstreit führen kann. Die Antragstellerin wird durch die Äußerungen außerhalb des öffentlichen Diskursrahmens gestellt. Schwerwiegende verfassungsschutzrechtliche Vorwürfe gegen eine Partei und damit zusammenhängende kaum mehr rückgängig zu machende Nachteile für ihre Darstellung und Wirkungskraft gebieten es auch vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in aller Regel, die Dringlichkeit einer gerichtlichen Prüfung der Berechtigung dieser Vorwürfe zu bejahen.

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Einwände gegen die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren. Außerdem hat die Kammer im Urteil vom 17. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren, Az. M 22 K 13.2076, entschieden, dass die Äußerungen des Ministers vom ... April 2013 und die Pressemitteilungen hierzu rechtswidrig waren und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Der Antragsgegner wurde zu einer entsprechenden Unkenntlichmachung/Entfernung der Äußerungen über die Antragstellerin verurteilt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer in der Hauptsache wird verwiesen. Damit besteht für den Eilantrag auch der Anordnungsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommen Teils des Antrags (Unterlassungsbegehren) auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.