Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2014 - 18 E 13.5892

bei uns veröffentlicht am10.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1995 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er kam Ende Mai 2010 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach ... und wurde vom Jugendamt der Antragsgegnerin zunächst im Haus „...“, ... in Obhut genommen.

Sein Onkel, sein Bruder und zwei Cousins wohnen in ...

Am ... Mai 2010 stellte der Antragsteller einen Asylantrag, mittlerweile hat er eine bis ... März 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus humanitären Gründen erhalten.

Nach dem Aufenthalt in eine vollbetreuten Gruppe in ... wechselte der Antragsteller zum ... November 2011 in das sozialpädagogisch begleitete Wohnen bei ... e. V. ... Er besuchte zu dieser Zeit die städtische Berufsschule zur Berufsvorbereitung mit dem Ziel des Erwerbs des Hauptschulabschlusses.

Die Antragsgegnerin übernahm mit Bescheid vom ... November 2011 die Kosten für das sozialpädagogisch begleitete Wohnen gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII für die Zeit vom... November 2011 bis ... Juni 2013.

Im Betreuungsbericht der Einrichtung vom ... Januar 2012 wird der Antragsteller positiv und engagiert, allerdings als nur bedingt in die Gemeinschaft der Einrichtung eingegliedert und in letzter Zeit etwas traurig und betrübt geschildert.

Am ... August 2012 schloss der Kläger mit der ... einen Vertrag über die Ausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit. Die Ausbildungszeit war vom ... September 2012 bis ... August 2014 festgelegt.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 übersandte die ... e. V. ... der Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Weitergewährung der Jugendhilfe über seine Volljährigkeit hinaus bis zum Bezug einer eigenen Wohnung. In dem Schreiben gab er an, er benötige noch Hilfe bei der Wohnungssuche sowie bei dem Verstehen von Briefen, Fremd- und Fachwörtern.

Die Einrichtung unterstützte den Antrag mit der Begründung, dass der Antragsteller trotz der erreichten Selbstständigkeit sowie der erfolgreich verlaufenden Berufsausbildung noch Hilfe bei der Vorbereitung seines Auszugs und der Ablösung aus der Einrichtung benötige.

Im Betreuungsbericht der Einrichtung vom ... Juli 2013 ist festgehalten, dass fast alle im letzten Hilfeplan gesteckten Ziele erreicht werden konnten. Im Ausbildungsalltag finde sich der Antragsteller gut zurecht und erhalte positive Rückmeldungen. Außerhalb des Wohnraums und der Arbeitswelt würden sich Sozialverhalten und Anpassungsleistung aber zunehmend verschlechtern. Seine Regelverstöße im Haus könnten zum Ausschluss führen.

Mit Bescheid vom ... August 2013 verlängerte die Antragsgegnerin die gewährte Hilfe (Tagessatz 87,81 EUR) vom ... Juni 2013 bis längsten ... Juni 2016.

Im Hilfeplan vom ... Oktober 2013 wurden neben der Suche einer eigenen Wohnung für den Antragsteller auch das Erlernen alternativer Verhaltensformen, respektvoller Umgang mit anderen, Verarbeitung von Kritik usw. als Ziele für die Weitergewährung der Jugendhilfe formuliert. Als voraussichtliches Ende der Hilfe wurde August 2014 angestrebt.

Mit Telefax vom ... November 2013 meldete die Einrichtung der Antragsgegnerin, dass es am ... November 2013 zu einem Vorfall mit dem Antragsteller gekommen sei, bei dem sich dieser extrem provozierend und aggressiv gegenüber Mitarbeitern und Bewohnern der Einrichtung verhalten und Sachen zerstört habe. Er habe sich bisher nicht entschuldigt. Der Vorfall stehe in einer Reihe von Provokationen und Regelverstößen des Antragstellers. Eine Fortführung der Jugendhilfe sei nur sinnvoll, wenn sich der Antragsteller bei einem Gespräch am kommenden Mittwoch zu einer konkreten und dauerhaften Verhaltensänderung bereit zeige.

Da dieses Gespräch nicht den gewünschten Erfolg zeigte, stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am ... Dezember 2013 eine Bescheinigung für eine Vormerkung für eine geförderte Wohnung aus, wonach er mietfähig sei und am ... Dezember 2013 einvernehmlich aus der Jugendhilfe entlassen werde.

Entgegen dieser Vereinbarung erklärte der Antragsteller bei einem persönlichen Gespräch Mitte Dezember 2013 der Antragsgegnerin, er wolle weiterhin Jugendhilfe, da es wider Erwarten mit einer eigenen Wohnung bisher nicht geklappt habe.

Am 27. Dezember 2013 stellte der Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Eilantrag und beantragte,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn in der Unterbringungsform der Jugendhilfe... e. V. wohnen zu lassen, bis er seine Ausbildung im Mai 2014 beendet habe oder zumindest so lange, bis er vom Wohnungsamt eine eigene Sozialwohnung zugewiesen bekomme und beziehen könne.

Zur Begründung gab er an:

Er sei aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Betreuer aufgefordert worden, seinen Wohnplatz bei der Einrichtung zu räumen. Dies werde von ihm verlangt, obwohl er sich entschuldigt und der Betreuer die Entschuldigung angenommen habe. Vom Wohnungsamt habe er erfahren, dass er so schnell keine geeignete Wohnung erhalten könne. Schließlich weise er darauf hin, dass er ab ... Dezember 2013 mit seinem Bruder eine vom Jugendamt genehmigte Urlaubsreise antrete und auch deswegen seine Sachen nicht so schnell aus der Einrichtung wegbringen könne.

Die Antragsgegnerin teilte mit Telefax vom gleichen Tage mit, dass sie der Bitte des Gerichts, bis zu dessen Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, nachkomme.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag zurückzuweisen.

Grundvoraussetzung für eine Hilfe für junge Volljährige sei, dass dieser jedenfalls hinreichend mitwirke. Vorliegend bringe der Antragsteller keine Bereitschaft mehr hierzu auf. Er sei selbst der Meinung gewesen, nicht mehr in der bisherigen Wohnform wohnen zu wollen und Jugendhilfe nicht mehr zu benötigen. Er wolle selbstständig wohnen und leben. Der Antrag auf Weitergewährung der Jugendhilfe sei nur gestellt worden, da er bisher keine eigene Wohnung erhalten habe. Ein Verbleib in der Einrichtung sei ohne ausreichende Eingliederung nicht sinnvoll. Der Antragsteller stehe bei einer Entlassung aus der Einrichtung auch nicht „auf der Straße“, da er zum Cousin oder Bruder bzw. Onkel ziehen könne.

In einem Telefonat mit dem Gericht erklärte der Leiter der Einrichtung, der Antragsteller könne keinesfalls mehr in ihrer Einrichtung bleiben. Er habe sich aus der Betreuung „herausentwickelt“ und sei für die Jugendhilfe nicht mehr erreichbar. Wegen des Vorfalls im November habe er sich nicht bei seiner Betreuerin entschuldigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die weitere Unterbringung in der sozialpädagogisch begleiteten Wohnform bei ... e. V. ... glaubhaft gemacht.

Nach § 13 Abs. 3 SGB VIII kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen soll auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 SGB VIII geleistet werden. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Hilfe eine besondere pädagogische Zielsetzung beinhaltet, also über das Angebot von Wohnraum hinausgeht. Das sozial pädagogische Angebot umfasst schul- und berufsbezogene Hilfen, aber auch die Unterstützung im lebenspraktischen Bereich, bei der gesellschaftlichen Integration sowie bei der Freizeitgestaltung. Das reine Wohnungsangebot wäre keine Hilfe nach § 13 SGB VIII (vgl. Kunkel, SGB VIII, § 13, Rn. 38).

Die Vorschrift regelt eine sogenannte „Kann-Leistung“, das heißt, sie gibt dem jungen Menschen, der zur Zielgruppe gehört, nur einen Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf die Ausübung fehlerfreien Ermessens, ob und wie er diese Leistung gewährt (Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 13 Rn. 8).

Die Antragsgegnerin hat die Weitergewährung dieser Hilfe über den ... Dezember 2013 hinaus ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Grundvoraussetzung für den Erfolg einer Jugendhilfemaßnahme ist eine zumindest hinreichende Bereitschaft des Hilfeempfängers, an der Erreichung der im Hilfeplan festgelegten Ziele mitzuwirken. Diese ist beim Antragsteller offensichtlich nicht mehr gegeben.

Während die Berufsausbildung des Antragstellers problemlos und positiv verläuft und diesbezüglich nur mehr wenig Unterstützung erforderlich ist, lag der Schwerpunkt der sozialpädagogischen Begleitung nach dem letzten Hilfeplan auf dem Erlernen adäquaten und respektvollen Umgangs des Antragstellers innerhalb der Einrichtung, insbesondere mit den Betreuern. Von Anfang an war festgestellt worden, dass der Antragsteller in die Gemeinschaft der Einrichtung nur wenig integriert war.

Die in den Akten enthaltenen Entwicklungsberichte machen deutlich, dass sich das Verhalten des Antragstellers in der Einrichtung negativ entwickelt hat, Provokationen und Regelverstöße zugenommen haben. Nach Ansicht des Einrichtungsleiters hat sich der Antragsteller aus der Jugendhilfe „herausentwickelt“, das heißt, er ist nicht mehr bereit, die angebotene Betreuung und Begleitung anzunehmen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die sozialpädagogische Hilfestellung - die notwendiger Bestandteil einer Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII ist - noch benötigt. Nach Ansicht des Gerichts geht es dem Antragsteller vielmehr nur darum, einen Wohnraum zur Verfügung gestellt zu bekommen, und in diesem möglichst selbstständig und ohne einen durch Dritte vorgegebenen Rahmen zu leben. Dieser Wunsch rechtfertigt jedoch nicht das Begehren nach einer Fortsetzung der Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.