Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Jan. 2014 - 1 M 13.5774

bei uns veröffentlicht am17.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung der Kosten für ein privates Sachverständigengutachten.

Im Klageverfahren M 1 K 13.129 wandte sich der Antragsteller als Kläger gegen einen Vorbescheid für die Errichtung eines Geothermiekraftwerkes. In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2013 nahm die im diesem Verfahren Beigeladene nach entsprechendem Hinweis des Gerichts den Vorbescheidsantrag zurück, woraufhin der Vorbescheid gegenstandslos wurde. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 9. April 2013 ein und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auf; die damalige Beigeladene hatte ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2013 beantragte der Antragsteller unter anderem die Festsetzung der Kosten für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch das Ingenieurbüro G. in Höhe von 678,30 Euro. Die Ausführungen des Sachverständigen seien in die Klagebegründung übernommen und konkrete Mängel der dem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten gerügt worden. Es habe sich um einen technisch komplizierten Sachverhalt gehandelt, den weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter ohne Zuhilfenahme eines Fachmannes hätten prüfen und bewerten können. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag wurde dem Gericht erstmals die zweiseitige Stellungnahme des Sachverständigen vom 22. Februar 2013 übersandt.

Der Antragsgegner äußerte mit Schreiben vom 25. April 2013, die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Der Antragsteller habe das Gutachten nicht in den Prozess eingeführt, was Voraussetzung für die Festsetzung der Kosten sei; die Übernahme von Äußerungen in die Klagebegründung genüge insoweit nicht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 2013, zugestellt am Folgetag, setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die angegebenen Anwaltskosten als notwendige Aufwendungen fest, nicht aber die Kosten für die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme. Diese seien nicht erstattungsfähig. Das ergebe sich aus dem Grundsatz sparsamer Prozessführung und aus dem Amtsermittlungsgrundsatz; auch auf die Begründung des Landratsamtes vom 25. April 2013 werde Bezug genommen.

Am 23. August 2013 beantragte der Antragsteller die

Entscheidung des Gerichts.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang am 17. Dezember 2013 der Kammer zur Entscheidung vor. Sie wies darauf hin, dass in den parallel gelagerten Verfahren M 1 K 13.131 und M 1 K 13.432 keine privaten Sachverständigengutachten eingeholt worden seien.

Der Antragsteller trägt zur Begründung der Erinnerung vor, ihm selbst fehle zu der technisch höchst komplexen Anlage, ihren Emissionen sowie deren fachlicher Bewertung die nötige Sachkunde. Demgegenüber seien Betreiberin der Anlage und Genehmigungsbehörde sachkundig. Ohne Zuhilfenahme des Gutachtens hätte das Gericht wohl auch die Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht in Erwägung gezogen. Die Kostenbeamtin sei nicht auf den Vortrag des Antragstellers eingegangen, warum es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten handle. Ihr Verweis auf parallele Klageverfahren, in denen Privatgutachten nicht eingeholt worden seien, sei nicht sachgerecht, weil diese Klageverfahren für das vorliegende nicht relevant seien und überdies nicht bekannt sei, ob die dortigen Kläger bzw. Bevollmächtigten über die erforderliche Sachkunde verfügt hätten; möglicherweise hätte das Gericht in diesen Verfahren keine weiteren Beweise erhoben.

Der Antragsgegner führt aus, die Erinnerung sei als unbegründet zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein Schreiben vom 25. April 2013 und den Vortrag der Kostenbeamtin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K 13.129, verwiesen.

II.

Die Kostenerinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Diese Bestimmung enthält den Grundsatz, dass die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Kosten zu erstatten hat, und zwar nur in dem Umfang, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten entspricht das Gebot einer sparsamen, im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung. Danach ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung an der Wahrnehmung des berechtigten prozessualen Interesses auszurichten. Sie ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie es bei Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 162 Rn. 3). Aufwendungen für private Sachverständigengutachten sind regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Das ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffs verpflichtet ist.

Ein Privatgutachten kann - bei einem tatsächlich in den Prozess eingeführten Gutachten - allenfalls dann ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn aus ex-ante-Sicht komplizierte fachtechnische Fragen den Beteiligten insoweit gewissermaßen in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat nicht abzugeben vermag. Insoweit kann auch der Grundsatz der „Waffengleichheit“ eine Rolle spielen (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 162 Rn. 4).

Im vorliegenden Fall scheitert die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung des privaten Sachverständigengutachtens daran, dass das Gutachten nicht von der Prozesssituation herausgefordert war (1.), nicht in den Prozess eingeführt wurde (2.) und zudem nicht ausreichend substantiiert ist (3.).

1. Auch wenn weder der Antragsteller selbst noch sein Bevollmächtigter über entsprechende Fachkenntnisse verfügen sollten, war es dem Antragsteller aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Verfahrenskosten so niedrig wie möglich zu halten, zuzumuten, die Klage zunächst mit dem Vorbringen der mangelnden Berücksichtigung seiner Lärmschutzbelange zu erheben und die Erörterung dieser Problematik in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht abzuwarten. Denn wegen des im Verwaltungsprozess herrschenden Amtsermittlungsprinzips war das Gericht ohnehin gehalten, sich mit den diesbezüglichen Rügen des Antragstellers zu beschäftigen und hätte insoweit entscheidungsrelevante Sachverhalte von sich aus aufklären müssen. Sofern die Einwände des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung aus seiner Sicht nicht hätten ausgeräumt werden können, hätte er zur Verteidigung seiner Rechte einen unbedingten Beweisantrag stellen können (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO; BayVGH, B.v. 27.1.2010 - 8 M 09.40064 - juris Rn. 9). Der Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens bereits im Stadium der Klagevorbereitung bedurfte es daher nicht.

2. Für die Erstattungsfähigkeit eines eingeholten privaten Gutachtens ist überdies zu fordern, dass das Gutachten in den Prozess eingeführt wird, in der Regel durch Vorlage im gerichtlichen Verfahren. Denn nur dann kann das Gericht durch qualifizierten Beteiligtenvortrag zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen veranlasst werden. Soweit von einem Fachbeistand nur gegenüber einem Prozessbeteiligten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Stellungnahmen abgegeben wurden, stellen diese als bloße Vorbereitungshandlungen keine im Sinne des Gesetzes notwendigen Auslagen dar. Deshalb genügt es auch nicht, wenn der Inhalt einer solchen internen Stellungnahme in den Beteiligtenvortrag eingearbeitet wurde; das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - für das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, dass bestimmte Ausführungen in den (anwaltlichen) Schriftsätzen eine vom fachlichen Beistand verantwortete Stellungnahme darstellen (ganz h. M., vgl. OVG Lüneburg, B.v. 2.12.2009 - 12 OA 129/08 - juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 4.1.2008 - 8 E 1152/07 - NVwZ-RR 2008, 503; BayVGH, B.v. 13.11.2008 - 22 M 08.2699 - juris Rn. 13).

3. Notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO können zudem nur hinsichtlich der Aufwendungen für Gutachten vorliegen, die fachlich derart qualifiziert und detailliert ausgearbeitet sind, dass sie die Einschätzungen der Behörde ernstlich in Frage zu stellen geeignet sind. Nur solche Gutachten vermögen daher überhaupt die prozessrechtlich gebotene „Waffengleichheit“ herzustellen und können das Verfahren fördern, was dann auch bei Beachtung des Gebots einer sparsamen Prozessführung im Einzelfall die Erstattung der Aufwendungen rechtfertigen kann.

Diesen Anforderungen genügt die eingeholte Stellungnahme des Ingenieurbüros G. vom 22. Februar 2013 nicht. Zum einen befasst sie sich mindestens zur Hälfte der Ausführungen (S. 2) mit dem Bohrbetrieb, der bei der vorliegenden Klage gegen den Vorbescheid für die Errichtung der Anlage nicht streitgegenständlich ist. Zum anderen gibt es bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm keine rechtliche Grundlage dafür, dass - wie gefordert - die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nochmals deutlich unterschritten werden. Außerdem haben die Ausführungen zur Abnahmemessung im Vorbescheidsverfahren keinerlei Relevanz, da aufgrund des Vorbescheids eine Errichtung der Anlage gerade noch nicht zulässig ist. Lediglich pauschal ist letztlich die Äußerung, dass die „vorgelegten Unterlagen … nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Situation detailliert geprüft werden“ müssen.

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Festsetzung des Streitwerts deshalb entbehrlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.