Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Jan. 2015 - 9 B 103/15
Gründe
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 12.11.2014 – 9 B 409/14 MD aufzuheben bzw. abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 408/14 MD) des Antragstellers betreffend den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2014 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ursprünglichen Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung eines zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa auf Grund neu gewonnener Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
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Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26.01.2015 nicht geeignet, die begehrte Abänderung zu rechtfertigen.
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1. Soweit der Antragsteller den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) rügt, vermag dies keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn selbst wenn man vom Ablauf der Überstellungsfrist hier ausgeht, kann der Antragsteller sich hierauf mangels einer subjektiven Rechtsposition nicht berufen.
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Für den - hier vorliegenden - Fall, dass ein Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO stattgegeben hat, ist auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013, Abdullahi, C-394/12, NVwZ 2014, S. 208 <210, Rn. 60, 62>) davon auszugehen, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat entgegentreten kann (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, NVwZ 2014, S. 1039 <1039 f., Rn. 7>). Danach vermitteln die in der Dublin II-VO bzw. in der Dublin III-VO festgelegten objektiven Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates - und damit auch der hier angesprochene Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO - grundsätzlich keinen Anspruch des Asylbewerbers auf die richtige Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung etwaiger zuständigkeitsbeendender Sachverhalte.
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Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin unter Verletzung des den Asylbewerber schützenden unionsrechtlichen Gebotes der beschleunigten Durchführung des Verfahrens auf Prüfung des Asylantrags (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013, Abdullahi, C-394/12, NVwZ 2014, S. 208 <210, Rn. 59>) untätig bleiben und weder ein Ersuchen an den anderen Mitgliedstaat stellen noch in eine Sachprüfung eintreten sollte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 26), oder wenn zu befürchten wäre, dass der zuständige Mitgliedstaat aufgrund der Fristüberschreitung zu einer zeitnahen Überstellung des Asylbewerbers nicht (mehr) bereit ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 59; VG Hannover, Beschluss vom 10.11.2014 - 1 B 12764/14 -, juris, Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 14.11.2014 dem Mitgliedstaat Italien ausgehend davon, dass mit Beschluss des Gerichts vom 12.11.2014 (9 B 409/14 MD) die 6-monatige Überstellungsfrist erneut zu laufen beginnt, ausdrücklich mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist – ihrer Auffassung nach – am 13.05.2015 endet. Die für den 08.01.2015 geplante Rückführung nach Italien musste sodann storniert werden, weil der Antragsteller sich trotz der mit Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde vom 21.11.2014 erfolgten Aufforderung nicht zur Abholung bereit gehalten hat. Auch dies teilte die Antragsgegnerin dem Mitgliedstaat Italien unter Verwendung des Formblatts mit. Anhaltspunkte dafür, dass Italien diese Vorgaben und Mitteilungen der Antragsgegnerin nicht akzeptiert hat, bestehen nicht, zumal nunmehr eine zeitnahe Überstellung des in Abschiebehaft befindlichen Antragstellers für den 03.02.2015 geplant ist und Italien auch dem nicht widersprochen hat. Eine Verletzung oder Gefährdung des Anspruchs des Antragstellers auf (beschleunigte) Durchführung seines Asylverfahrens ist nach alldem nicht erkennbar.
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2. Die vom Antragsteller behauptete „multiple medizinische Behandlungsbedürftigkeit“ wegen massiver Akne, Sehverschlechterung, chronische Analfissur, posttraumatischer Belastungsstörung/akuter Belastungsreaktion sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 408/14 MD) gegen Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 09.10.2014.
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Das Gericht geht nach der derzeitigen Auskunftssituation (vgl. Beschluss vom 12.11.2014, 9 B 409/14 MD) weiterhin davon aus, dass auch die medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers unterstellt, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Asylsystem in Italien derzeit an solchen systemischen Mängeln leidet, die gerade den Antragsteller der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Fall einer Rücküberstellung nach Italien eine menschenunwürdige erniedrige Behandlung zu erfahren. Nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG LSA vom 21.01.2013). Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisation oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell für die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen (vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, April 2014, S. 62, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/Italy; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 50). Insofern kann insbesondere auch hinsichtlich einer ggf. bestehenden Behandlungsbedürftigkeit wegen einer psychischen Erkrankung mangels entgegenstehender Erkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass in Italien systemische Mängel hinsichtlich der medizinischen Versorgung bestehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A; VG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2014 - A 12 K 868/14 -; VG Regensburg, Beschluss vom 30.04.2014 - RN 5 S 14.50067 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.10.2014 – 5a K 2360/13.A –; alle juris).
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3. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Erkrankung vorliegt, die seine Reisefähigkeit in Frage stellt. Dies gilt zum einen soweit der Antragsteller anführt, an massiver Akne, Sehverschlechterung sowie einer chronischen Analfissur zu leiden, denn dass diese Erkrankungen – ihr Vorliegen unterstellt – die Reisefähigkeit des Antragstellers einschränken, liegt weder nahe noch trägt der Antragsteller hierzu substantiiert vor. Zum anderen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, an einer posttraumatischen Belastungsstörung derart zu leiden, dass seine Reisefähigkeit derzeit nicht gegeben ist.
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Der vorgelegte Überweisungsschein an eine Psychotherapie durch Dr. med. B… vom 17.11.2014 (Hausarzt) wegen akuter Belastungsreaktion und Ein- und Durchschlafstörungen (Diagnose/Verdachtsdiagnose) erfüllt nicht annähernd die Mindestanforderungen an eine fachliche Beurteilung. Angesichts der Unschärfen des hier vom Antragsteller behaupteten Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome bedarf es regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung – wie hier – auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 –, OVG LSA, Beschluss vom 08.02.2012 – 2 M 29/12 –, beide juris). Die Vorlage des Überweisungsscheins wird dem nicht annähernd gerecht, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Antragsteller erst nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 12.11.2014 (Az. 9 B 408/14 MD), mit dem sein Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung abgelehnt wurde, in ärztliche Behandlung wegen – wie er selbst vorträgt – seelischer Belastung durch die Kriegsgeschehnisse, die Fluchtodyssee und die vorgefundenen Aufnahmebedingungen in Italien begeben hat, obgleich er bereits am 08.04.2014 einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat.
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Selbst unterstellt, der Antragsteller leidet an einer akuten Belastungsreaktion sowie Ein- und Durchschlafstörungen, wie im Überweisungsschein wiedergegeben, folgt hieraus nicht zwingend seine fehlende Reisefähigkeit. Dass der Antragsteller für die Bewältigung des Reiseweges nach Italien medizinischer Betreuung/Begleitung bedarf, kann weder der vorgelegten Bescheinigung entnommen werden noch behauptet der Antragsteller Entsprechendes. Sein Vortrag zielt vielmehr darauf ab, die Behandlungsfähigkeit der behaupteten Erkrankungen in Italien zu negieren, obgleich dies nach der derzeitigen Auskunftslage nicht der Fall ist (s.o.).
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Nach allem war der Antrag daher abzulehnen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gründe
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I.
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Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
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II.
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Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."
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Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).
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Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
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Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.
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2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.
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Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).
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An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 29. April 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 2897/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. April 2014 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2. des Bescheides die Abschiebung nach Italien angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5A. Er ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.).
6I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist – wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn.28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 - 17 K 4548/12.A -, juris.
8Der erhobenen Anfechtungsklage – 17 K 2897/14.A – kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG.
9Die Antragstellung bei Gericht am 29. April 2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe – hier: 24. April 2014 – erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
10II. Der Antrag ist unbegründet.
11Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
12Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (1.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (2.).
13Diese Voraussetzungen liegen vor.
141. Italien ist „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
15a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht entgegen der Ansicht der Antragteller nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Dabei kann es offen bleiben, ob auf den gegebenen Fall noch die Vorgängerregelung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (sog. Dublin II VO) einschlägig wäre (vgl. insoweit Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III VO - hierfür spricht, dass die Asylanträge der Antragsteller vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden-). Denn beide Regelwerke, die Dublin II ebenso wie die Dublin III Verordnung finden auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Italien – Flüchtlingsschutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, überhaupt keine Anwendung mehr,
16vgl. für subsidiär schutzberechtigte Personen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 17 L 1193/17.A; zur Dublin II VO bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.
17Die Dublin III VO unterscheidet -ebenso wie der Sache nach die Dublin II VO- ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO (Art. 2 lit. d Dublin II VO) und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III VO (Art. 2 lit. g Dublin II VO [„Flüchtling“]). Antragsteller im Sinne der Dublin III Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (Art. 4 Abs. 1 Dublin II VO) nur eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz Flüchtlingsschutz – wie hier die Antragsteller ausweislich der Mitteilungen der italienischen Behörden vom 28. November 2013 in Italien; vgl. für die unter den Familienverband fallenden Antragsteller zu 3. und 4. Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. j Richtlinie 2011/95/EU – erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO (Art. 16 Abs. 1 lit. a und c bis e Dublin II VO) keine Pflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III VO (Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO) geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Hieraus folgt zugleich, dass die Antragsteller mit ihrem Vortrag, aufgrund ihnen in Italien drohender Gesundheitsgefahren lägen „systemische Mängel im Asylverfahren“ vor, die den um Überstellung ersuchenden Mitgliedstaat zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichteten, nicht durchdringen.
18Selbst wenn, der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller folgend, die minderjährigen Antragsteller zu 3. und 4. in Italien formal (noch) keinen Flüchtlingsschutz erhalten haben sollten -obwohl die Antragsteller zu 1. und 2. bei der Anhörung vor dem Bundesamt selbst davon sprachen, sie alle hätten einen gesicherten Aufenthaltsstatus und Aufenthaltstitel gehabt („wir“)-, mag dies allenfalls zwar insoweit zu einer Anwendung der Dublin VO für diese, nicht jedoch zu einer Änderung in der Sache führen (vgl. zudem Art. 9 Dublin III VO bzw. Art. 7 Dublin II VO). Die erkennende Kammer hat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, in Italien seien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einschließlich der Gesundheitsversorgung derzeit nicht auszumachen,
19vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; zuletzt für minderjährige Kinder: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 17 L 930/14.A.; auch bei Erkrankungen zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris.
20Diese Rechtsauffassung hat jüngst in einer Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auf die entsprechend Bezug genommen wird, Bestätigung gefunden,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, juris.
22b. Italien ist nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
23aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
24vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 181.
25Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
26vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
27Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
28vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
29Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
30Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
31vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; siehe dazu bereits zuvor II 1. a).
32Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
33Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
34Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben,
35vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7. und vom 11. Juli 2012, S. 2f.; vgl. auch den Bericht „Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione“ -ASGI- vom 20. November 2012, S. 10; s. aus der Rspr. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris; sogar für das Asylverfahren in Italien und die Einhaltung der dort gebotenen unionsrechtlichen Mindeststandards OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A., juris.
36Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragsteller im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich.
37Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
38Danach ist im Hinblick auf Italien zwar nach wie vor anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit anerkanntem Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen schwierig sein können. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien ausgesetzt sind, nicht.
39In Italien erhalten mit der Anerkennung Schutzsuchende nach Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013 ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es existiert eine staatliche Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines eigenen Gewerbes oder Handwerks besteht grundsätzlich und wird nach Möglichkeit gefördert. Weiterhin ist die Gesundheitsfürsorge für alle Ausländer, die einen Status haben, gewährleistet, es existiert ein kostenfreier Zugang zu sämtlichen öffentlichen medizinischen Leistungen, wofür aber ein Registrierung erforderlich ist; sie sind den italienischen Staatsangehörigen insoweit gleichgestellt,
40vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 6., 7.4 und vom 11. Juli 2012, S. 2; allg. zum italienischen Gesundheitssystem: Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 25f.
41Entsprechendes gilt nach Auskunft der Deutschen Botschaft von Januar 2012 auch für weitere Fürsorgeleistungen. Dem italienischen System ist es dabei zu eigen, dass auch italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen haben; insoweit müssen sich Ausländer, wie die Italiener auch, in der Praxis etwa selbst um eine Unterkunft bemühen. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialleistungen liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen. Öffentliche Fürsorgeleistungen weisen demnach deutliche Unterschiede je nach regionaler und kommunaler Finanzkraft auf,
42vgl. Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 24.
43Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigend, kommen insgesamt Personen mit einem internationalen Schutzstatus dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung zu wie (mittellosen) italienischen Staatsangehörigen. Den Auskünften sind diesbezüglich auch keine hinreichenden -eine andere Beurteilung rechtfertigenden- Anhaltspunkte für eine massiv diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen,
44vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7 und vom 11. Juli 2012, S. 2f.; vgl. auch den Bericht von ASGI vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr.: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris, m.w.N.,
45Somit ist eine Verletzung der in Art. 26ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar, so dass unter diesem Aspekt eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausscheidet.
46Darüber hinaus liegen keine sonstigen allgemeinen humanitären Gründe vor, die der Rückführung der Antragsteller nach Italien zwingend entgegenstehen würden. Ungeachtet der Frage, ob bzw. wann überwiegend auf Armut zurückzuführende schlechte humanitäre Bedingungen den für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderlichen Schweregrad erreichen,
47vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23, 25; vgl. auch Schmahl/Winkler, Schutz vor Armut in der EMRK ?, in: Archiv des Völkerrechts 48 (2010), 405 (422 f.), wonach Art. 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist,
48lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass die Antragsteller nach ihrer Rückführung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wären, die für sie auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließen.
49So hat das Auswärtige Amt zuletzt in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge von Hilfsorganisationen (z.B.: Caritas, CIR) Unterstützung bekommen können, wenngleich sie auch -wie alle Italiener- grundsätzlich in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen. Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert ebenfalls über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch Nichtregierungsorganisationen, die teilweise miteinander vernetzt sind,
50vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7.1., 7.3.
51Zwar ist nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. von Dezember 2012 und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) vom 20. November 2012 die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA) verlieren. Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die bereits erwähnten Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind,
52vgl. borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 52f.; Bericht von ASGI vom 20. November 2011, S. 10 ff.
53Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist,
54vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris, m.w.N.
55Wie bereits ausgeführt, ist die Gesundheitsvorsorge zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Januar 2013 ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Selbst bei einem fehlenden festen Wohnsitz können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die einen solchen nicht haben, ihn jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine solche „virtuelle Wohnsitznahme“ ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich. Im Übrigen steht nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei -ungeachtet einer Registrierung- für alle Personen kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert,
56vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012, S. 46.
57Diesbezüglich anerkennt das Gericht jedoch, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite (nach wie vor) feststellen lassen. Insbesondere der nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretende Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft und die dadurch bedingte Möglichkeit der Obdachlosigkeit ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei derzeit nicht um landesweite Missstände, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründet, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen daher nicht dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
58vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 118.
59Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten,
60vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris.
61Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
62vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N.
63Die Antragsteller müssen sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard – somit auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikamentationsstandard – verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag,
64vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
65Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist es auch nicht maßgeblich, wie ein vor der Großen Kammer des EGMR anhängiges und im Februar 2014 verhandeltes Verfahren zu Italien (offenbar U. ./. Schweiz; EGMR 29217/12) entschieden wird. Es ist ungewiss, inwieweit der EGMR in jenem Verfahren fallübergreifende Feststellungen zu den Verhältnissen in Italien treffen oder die konkreten Verhältnisse des zu entscheidenden Falles -ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt bei den Beschwerdeführern um anerkannte Flüchtlinge handelt- in den Vordergrund stellen wird; die Entscheidung hierzu steht -soweit ersichtlich- noch aus. Ungeachtet dessen bestand jedoch keine Veranlassung, zur Gewinnung der für die Entscheidungsfindung erforderlichen Überzeugung noch weitere Gutachten, Auskünfte oder Stellungnahmen zur Situation der anerkannten Flüchtlinge in Italien einzuholen. Denn die vorliegenden Erkenntnismittel haben im Ergebnis ausgereicht, dem Gericht diese Überzeugung bereits in einem ausreichenden Maße zu vermitteln.
66bb. Die Antragsteller gehören auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
67Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person der Antragsteller liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob einer der Antragsteller eine Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde.
68Beachtliche, in der Person der Antragsteller liegende Gründe von der Überstellung nach Italien abzusehen liegen indes nicht vor. Für die Antragstellerin zu 1. ist mit fachärztlichem Attest vom 29. April 2014 im Wesentlichen geltend gemacht, „es bestehe der dringende Verdacht auf eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung, die der dringenden psychotherapeutischen Behandlung bedarf“. Aufgrund dieses Attestes ist es schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich an einer „schweren posttraumatischen Belastungsstörung“ leidet, sondern allenfalls, dass ein entsprechender Verdacht besteht, der der diagnostischen Abklärung bedarf. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Zeitpunkt der Attestierung der angeblichen Erkrankung auffällig ist. Denn das Attest ist nur wenige Tage nach Zustellung (24. April 2014) des ablehnenden Bescheides vom 17. April 2014, nämlich am 29. April 2014 erstellt worden. Die Antragstellerin zu 1. hat bislang in verschiedenen Ländern der Europäischen Union Asylanträge gestellt (Italien, Schweiz, Frankreich, sowie Schweden und nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland) und Syrien bereits nach eigenen Angaben im Juli 2009 Richtung Italien verlassen. Danach hat sie sich zunächst ca. 4-5 Monate in Rom aufgehalten, ist dann nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz wieder nach Rom zurückgekehrt um dort ca. ein ganzes weiteres Jahr zu bleiben. Schließlich will sie für zwei Monate nach Frankreich und sodann circa 13 Monate in Schweden gewesen sein um abermals für eine Woche nach Rom zurückzukehren. Hätte die geltend gemachte posttraumatische Erkrankung - nunmehr nach durch nichts belegtem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. vom 15. Juli 2014 eine depressive Störung mit Suizidneigung- bereits jeweils in den anderen Ländern, insbesondere in Italien -wo die Antragstellerin insgesamt über anderthalb Jahre war- vorgelegen, hätte nichts näher gestanden, diese bereits zu Anfang beim Bundesamt geltend zu machen. Von etwaigen eigenen Erkrankungen war bei der Antragstellung dort im Juli 2013 indes ebensowenig wie im gesamten Verwaltungsverfahren die Rede (Anhörung am 18. Juli 2013: „Ich fühle mich gesund … Ich bin nicht behandlungsbedürftig erkrankt“). Es drängt sich daher der Eindruck einer bloßen Gefälligkeitsbescheinigung auf.
69Selbst wenn die behauptete Erkrankung aber unterstellt würde, ist weiter nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese sei in Italien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Nach der derzeitigen Erkenntnislage trifft das nicht zu. Die Gesundheitsversorgung und der Zugang zu ihr ist in Italien für anerkannte Flüchtlinge trotz zuweilen auftretender zumutbarer praktischer Erschwernisse hinreichend gewährleistet. Es wurde bereits dargelegt, dass einem anerkannten Schutzberechtigten auch bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen. Die -dem Flüchtling ohne Weiteres zumutbare- Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt (siehe zuvor A. II. 1. b. aa.). Es existiert ferner kostenfreier Zugang zu allen medizinischen öffentlichen Leistungen (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus); die stets bestehende Notambulanz ist -ungeachtet einer Registrierung - für alle Personen ebenfalls kostenfrei zugänglich,
70vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2, 7., 8.1; borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 46.
71Eine ärztliche Versorgung ist ausweislich der Erkenntnislage auch gewährleistet, sofern es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen geht,
72vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 8.1; Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 25f.
73Es ist danach nicht erkennbar, die Antragstellerin zu 1. könnte in Italien unzureichend behandelt werden, bestünde denn ihre (behauptete) Erkrankung tatsächlich. Schließlich lassen ihre Ausführungen beim Bundesamt (etwa im Jahre 2009/2010 sehr schlechte Lage im Asylheim in Italien, erforderliche neue Unterkunft nach sechs Monaten, zwei Monate keine Sozialhilfe) eine besondere Schutzbedürftigkeit hier nicht erkennen.
74Hinsichtlich des etwas über fünfzigjährigen Antragstellers zu 2. ist ebenso nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass nicht jedenfalls er sich um den Lebensunterhalt und die Versorgung seiner Familie wird kümmern können. Auch seine Ausführungen beim Bundesamt lassen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht erkennen (Anhörung am 18. Juli 2013: „Ich fühle mich gesund … Ich bin nicht behandlungsbedürftig erkrankt“); schließlich hat der Antragsteller zu 2. -wie übrigens die Antragstellerin zu 1. auch- bei seiner dortigen Anhörung keine Einwände erhoben, dass sein Antrag in Italien wieder geprüft werde (Anhörung Frage 24).
75Endlich begründet allein die Minderjährigkeit der Antragsteller zu 3. (ca. 5 Jahre) und 4. (ca. 4 Jahre) eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht. Sie sollen gemeinsam mit ihren Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2., nach Italien zurückgeführt werden; Anhaltspunkte für -hinreichend beachtliche- Erkrankungen bei dem Antragsteller zu 4. sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3. liegt offenbar eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache (Dyslalie sowie Dysgrammatismus) vor, wobei neurologische oder sonstige pädiatrische Besonderheiten nicht festgestellt wurden (siehe Heilmittelverordnung vom 21. Mai 2014). Als Therapieziel wurde die „Verbesserung / Normalisierung sprachl. / kommunikativer Fähigkeiten“ benannt. Im Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin vom 22. Mai 2014 wurde ferner, noch ohne nähere Ausführungen dazu „frühkindlicher Autismus“ (in dem Überweisungsschein an die Ausländerbehörde hieß es einen Tag zuvor noch zum frühkindlichen Autismus „z.A.“ [zur Abklärung]) sowie eine „Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn der Kindheit“ diagnostiziert und diverse -nicht medikamentöse- Therapiemaßnahmen vorgeschlagen (u.a. Einzeltherapie mit begleitender Elternarbeit; Kooperation der Therapeuten mit dem Kindergarten bzw. dem Sozialamt; Gewährleistung eines Lebensortes, der das Risiko der Störungen minimiere). Auch diese diagnostizierten Erkrankungen -ihr Vorliegen unterstellt- können in Italien hinreichend behandelt werden. Es besteht für anerkannte Schutzberechtigte, wie für italienische Staatsbürger, freie Arztwahl. Zwar muss zunächst -abgesehen von Notfällen- ein Hausarzt aufgesucht werden, der dann eine Überweisung an einen Spezialisten, wie einen Kinderarzt oder das Krankenhaus, vornimmt. Gegebenenfalls muss auch bei Fachärzten mit langen Wartezeiten für Termine gerechnet werden, dies trifft aber Italiener gleichermaßen und ist zumutbar, zumal sich insoweit das System in diesem Punkt nicht grundlegend von dem hiesigen unterscheidet,
76vgl. Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2.
77Soweit die Antragsteller zu. 3. und 4., die Argumentation des Prozessbevollmächtigten unterstellt, keine in Italien anerkannten Flüchtlinge wären und unter das Regime der Dublin VO fielen (s.o. A II 1 a.), ergäbe sich hier nichts anderes. Ungeachtet dessen, dass die medizinische Behandlung von Personen mit internationalem Schutzstatus den anderen Familienangehörigen, also auch den Antragstellern zu 3. und 4. gleichermaßen zukäme,
78vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2.,
79wäre ohnehin auch hier kein besondere Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 3. und 4. gegeben, die die Geltendmachung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland geböte. Insoweit wird auf die Rechtsprechung der Kammer, die durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen Bestätigung gefunden hat, Bezug genommen und sich diese zu Eigen gemacht. Die behaupteten Erkrankungen wären im Falle des noch laufenden Asylverfahrens behandelbar und auch der Zugang zu einer Behandlung gewährleistet,
80vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris, jew. m.w.N.; i.Ü. grundsätzlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, juris.
81cc. Schließlich liegt keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
82vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189.
83Weder droht den Antragstellern in Italien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.
842. Ebenso steht – nach dem im Eilverfahren angelegten Maßstab der summarischen Prüfung – fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann.
85a. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für die Antragsteller besteht in Italien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
86Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde,
87vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.5 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 –, juris Rn. 13.
88Eine solche Verschlechterung kann zwar grundsätzlich infolge einer schweren psychischen Erkrankung eintreten, dies hat die Antragstellerin zu 1. aber nicht hinreichend dargelegt. Das von ihr vorgelegte Attest vom 29. April 2014 lässt im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung aus den bereits genannten Gründen (s. A II 1 b. bb.) den Schluss auf eine solche Erkrankung gerade mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu, zumal dort ohnehin nur von einem entsprechenden Verdacht gesprochen wird und die vom Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 15. Juli 2014 behauptete „Behandlungsbedürftige schwere depressive Störung mit Suizidneigung, die die Betreuung und Aufsicht naher Angehöriger“ geböte, durch nichts belegt und daher eine bloße unsubstantiierte Behauptung ist. Das vorzitierte Attest und die sonstigen beigefügten Anlagen geben dafür jedenfalls nichts her. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit einer psychischen Erkrankung liegen, wie bereits ausgeführt, aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, eine gegebenenfalls erforderliche Behandlung von psychischen Störungen sei in Italien nicht zureichend gewährleistet (vgl. A II 1 b. bb.). Daher drohen der Antragstellerin zu 1. keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
89Es ist auch nichts dafür erkennbar, der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 3. verschlechtere sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart im Sinne des zuvor genannten Maßstabes bei einer Rückführung nach Italien. Soweit im Attest vom 22. Mai 2014 die Rede davon ist, eine Rückführung der Familie in ihre Heimat würde die Symptomatik verstärken, wird zunächst angemerkt, dass eine Rückführung des Antragstellers zu 3. gemeinsam mit seiner Familie in einen sicheren Mitgliedstaat der Europäischen Union ansteht, nicht aber die Abschiebung in die Heimat - nämlich Syrien - selbst. Unbeschadet dessen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht, dass bei einem Aufenthalt im Zielland Italien die entsprechenden Gefahren drohten. Denn auch die Erkrankung des Antragstellers zu 3. (vgl. zu ihr bereits unter A II 1 b. bb.) kann in Italien behandelt werden, insbesondere ist eine kinderärztliche Betreuung sowie sind sonstige adäquate medizinische Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten -wie dort für Inländer- gegeben und zugänglich,
90vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2, 7., 8.1.
91Soweit im Attest vom 22. Mai 2014 weiter ausgeführt wird, „nur ein dauerhafter Aufenthaltsstatus der Familie in der Bundesrepublik Deutschland kann zu einer positiven Veränderungen der o.g. Störungen des Kindes beitragen“, wird darauf hingewiesen, dass es für den bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegenden Maßstab auf die besondere Intensität der Beeinträchtigung im Zielstaat -Italien- ankommt und nicht auf eine hiesige mögliche Verbesserung. Denn der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau -wofür aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind- nicht entsprechen sollte,
92vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris.
93Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob den Antragstellern zu 1. und 3. nicht von vornherein die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe, weil die eventuellen Schwierigkeiten, die bei der Gewährung medizinischer Versorgung und Medikamentation mit möglicherweise daraus resultierenden Beeinträchtigungen bestünden (etwa Eigenbeteiligungen an bestimmten Medikamenten, sog. „tickets“ bei Eigenbeteiligungen an bestimmten Behandlungen, vgl. Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 25, 27), nicht individuell, sondern allgemein für die Bevölkerungsgruppe aller ganz oder nahezu mittellosen Kranken in Italien drohten,
94vgl. in diese Richtung VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, juris (noch zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F.); zuletzt so für Bulgarien die erkennende Kammer, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 17 L 870/14.A.
95b. Sofern im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Antragsgegner auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen wären,
96vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4,
97stünden solche nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich nicht im Hinblick auf die behauptete Erkrankung der Antragstellerin zu 1. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form von Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Das ist bei einer psychischen Erkrankung etwa der Fall, wenn im Rahmen einer Abschiebung das ernsthafte Risiko einer Selbsttötung gegeben ist und keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko im Falle der Abschiebung verlässlich ausschließen,
98vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 19 B 352/07 -, juris Rn. 5 m.w.N.
99Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. sind eine im vorgenannten Sinne beachtliche Erkrankung und das ernsthafte Risiko, ihr Zustand würde sich bei einer Abschiebung wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dem vorgelegten Attest vom 29. April 2014 sind keinerlei konkreten Angaben über die Reise(un)fähigkeit zu entnehmen. Selbst die behauptete psychische Erkrankung unterstellt, führte diese nicht zwingend zu einer Reiseunfähigkeit. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass alle hiesigen Antragsteller im EU-Raum bereits eine offenbar problemlos von ihrer Konstitution mögliche rege gemeinsame Reisetätigkeit in den letzten Jahren entwickelt haben (Aufenthalt in Italien mit zweimaliger Rückkehr dorthin, Schweiz, Frankreich, Schweden und der Bundesrepublik Deutschland). Die pauschale Behauptung der Suizidgefährdung ist im Übrigen durch nichts belegt. Unabhängig davon und ein Suizidrisiko einmal unterstellt, ist schließlich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dieser Gefahr könnte im Rahmen der Rückführungsmaßnahme durch ärztliche Hilfe oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden.
100Hinsichtlich des minderjährigen Antragstellers zu 3. sind ebenfalls keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse ersichtlich. Reiseunfähigkeit ist schon im Ansatz nicht erkennbar. Wie sich unmittelbar durch eine Rückführung oder als unmittelbare Folge dieser der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 3., der im Kern an einer sprachlichen Entwicklungs- und Verhaltensstörung, ggf. einem frühkindlichen Autismus leidet, wesentlich oder gar lebensbedrohlich Verschlechtern soll, bleibt der Antragsteller (und bleiben die Atteste) schuldig.
101Für sonstige Abschiebungshindernisse ist im Übrigen nichts ersichtlich.
102B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert beruht auf § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
103C. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.02.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 11. Oktober 1983 in N. , Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens.
3Der Kläger reiste am 13. August 2012 von Pakistan, dem Iran, der Türkei und Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 21. August 2012 einen Asylantrag stellte.
4Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 18. September 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, sein Vater sei Kommandeur und Offizier zur Zeit der Regierung von Dr. Najibullah gewesen und bevor Präsident Karsai an die Macht gekommen sei, getötet worden. Deshalb habe er fliehen müssen. Er sei als Zehnjähriger zunächst mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan ausgereist. Dort habe er sich fünf Jahre aufgehalten. Von dort aus seien sie weiter in den Iran gereist, wo sie sich acht Jahre aufgehalten hätten. Alleine sei er schließlich weiter in die Türkei gereist, wo er sich sieben Jahre illegal aufgehalten habe. Seit seiner damaligen Ausreise sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Von der Türkei aus sei er mit einem Boot in ein ihm unbekanntes Land gekommen. Er habe sich etwa zwei bis drei Tage in einem Flüchtlingslager aufgehalten, wo es ihm sehr schlecht gegangen sei. Man habe ein Foto von ihm gemacht und Fingerabdrücke genommen.
5Aus einer im Anschluss an die Anhörung vorgenommenen EURODAC-Abfrage des Bundesamtes geht hervor, dass der Kläger am 26. Juli 2012 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Sodann richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien. Am 29. November 2012 stimmte Italien der Übernahme zu.
6Mit Bescheid vom 9. April 2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, der Asylantrag sei unzulässig, da Italien gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zuständig sei und außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich seien.
7Der Kläger hat am 9. Mai 2013 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
8Er behauptet, der Bescheid sei ihm am 6. Mai 2013 übergeben worden, als er zum Zweck der Abschiebehaft der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. übergeben worden sei. Ihm sei jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine möglicherweise vorher erfolgte Zustellung die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Aufgrund des Umstands, dass er bereits als 10-jähriger auf der Flucht gewesen sei und daher nur eingeschränkt das Lesen beherrsche, habe er den Inhalt und die Bedeutung einer förmlich zugestellten Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstehen können. Erst durch die Hilfe eines Sozialarbeiters in der JVA habe er ansatzweise nachvollziehen können, dass die Möglichkeit bestehe, gegen den Bescheid vorzugehen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Abschiebung nach Italien würde zudem für ihn den Tod bedeuten, da nicht sichergestellt sei, dass er in Italien den notwendigen Schutz erfahre. Abgesehen von den unzureichenden materiellen Aufnahmebedingungen, müsse er befürchten von verfeindeten Gruppierungen innerhalb eines Lagers umgebracht zu werden.
9Die für den 13. Mai 2013 gebuchte Abschiebung des Klägers von Düsseldorf nach Mailand wurde aufgrund des Beschlusses vom 10. Mai 2013 (5a L 547/13.A), mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage bis zum Abschluss des Eilverfahrens vorläufig angeordnet wurde, nicht durchgeführt.
10Am 15. Mai 2013 wurde der Kläger aus der Abschiebehaft entlassen.
11Durch Beschluss vom 16. Mai 2013 (5a L 547/13.A) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Mai 2013 an, da die Frage, ob eine Abschiebung nach Italien nicht vorgenommen werden dürfe, da aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne.
12Im Laufe des Hauptsacheverfahrens bekräftigte der Kläger zunächst seine Ansicht, dass Italien nicht für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, da jedenfalls inzwischen die Überstellungsfrist von 12 Monaten nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II- VO abgelaufen sei.
13Mit Verfügung vom 24. März 2014 hat die Berichterstatterin den Kläger darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtige, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. März 2014 (1 A 21/12.A) zu folgen, nach der die Gefahr für Asylbewerber im Falle einer Überstellung nach Italien, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen ausgesetzt zu werden, verneint wurde.
14Der Kläger vertritt auch im weiteren Verfahren die Ansicht, trotz der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW sei eine Abschiebung nach Italien unzulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in mehreren Fällen die angeordnete Abschiebung nach Italien vorläufig ausgesetzt. Eine grundsätzliche Entscheidung durch den EGMR sei in dem Verfahren Tarakhel vs. Schweiz zu erwarten. Jedenfalls handele es sich bei der Person des Klägers um eine besonders schutzbedürftige Person. Er habe sich in Italien verfolgt und mit dem Tode bedroht gefühlt. Diese Erfahrungen hätten ihn derart traumatisiert, dass er einer intensiven psychologischen Behandlung bedürfe.
15Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde“ vom 12. Mai 2014 sowie eine „klinisch-psychologische gutachterliche Stellungnahme“ vom 29. September 2014 jeweils der Diplom-Psychotherapeutin S. O. vor. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass der Kläger seit 22 Jahren auf der Flucht sei. Nach seiner Flucht in den Iran sei er von „Usbeken“ überfallen und von diesen mit Messern am Kopf und an den Füßen verletzt worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt sei er in ein Gefängnis gekommen, da er keine Aufenthaltsgenehmigung für den Iran gehabt habe. Als er erfahren habe, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden solle, sei er in die Türkei geflohen. Auch dort sei er schließlich von „Usbeken“ aufgespürt worden, so dass er nach Italien geflohen sei. In dem Flüchtlingslager habe er bei dem Anblick der vielen Afghanen Todesangst verspürt. Jeder Afghane sei für ihn ein potentieller „Usbeke“. In Deutschland lebe er sehr zurückgezogen und leide unter Schlafstörungen und Herzrasen. Die Psychotherapeutin gelangt dabei zu der Diagnose, dass bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine rezidivierende Depression vorlägen, die dringend behandlungsbedürftig seien. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden der PTBS im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Italien erheblich verschlimmern und zu einer Retraumatisierung sowie zu einer Erhöhung des Suizidrisikos führen könnten. Selbst wenn in Italien objektiv Behandlungsmöglichkeiten für eine PTBS vorhanden seien, sei aus subjektiven Gründen keine erfolgversprechende Behandlung des Klägers möglich, da er gerade in Italien Todesangst verspürt habe und sich von „Usbeken“ verfolgt gefühlt habe. Zudem sei der Kläger nicht reisefähig.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
18hilfsweise,
19die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2013 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
20äußerst hilfsweise,
21die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
22Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen, da sie gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO sechs Monate nach der Entscheidung in der Hauptsache ende.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
28Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf Gewährung subsidiären Schutzes, noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 VwGO.
29Die Klage ist zunächst insgesamt zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Nach § 74 Abs. 1 AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der Empfangsbestätigung erhielt der Kläger den angefochtenen Bescheid am 6. Mai 2013. Die Klageerhebung am 9. Mai 2013 erfolgte damit innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist. Dass der Kläger den Bescheid möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat, geht weder aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, noch liegen sonstige Anhaltspunkte für eine frühere Zustellung vor. Auf eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
30Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ab, so hat das gegen diese Entscheidung angerufene Gericht im Umfang der gestellten Anträge die Sache spruchreif zu machen und selbst darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Verfolgungsschutz zu gewähren ist.
31Vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2014 – 5a K 5709/13.A -; VG Köln, Urteil vom 6. März 2014 – 20 K 4905/13.A -; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 A 652/12 -; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2014 – 17 K 592/14.A -; VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 – 1 K 4245/13.A -; jeweils zitiert nach juris.
32Eine andere Bewertung folgt nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, nach der die Frage des für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates der Prüfung des Asylantrags vorgelagert sei und daher selbständiger Streitgegenstand zu sein habe. Dem folgt die Kammer nicht. Das OVG NRW weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass „die Bestimmungen der Dublin II-Verordnung die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln“. Ist – bezogen auf den vorliegenden Fall – die Beziehung zu Italien dahin zu regeln, dass die Bundesrepublik das Asylverfahren durchzuführen hat, ist der Schutzanspruch der Kläger unter Berücksichtigung auch des nationalen Rechts der Bundesrepublik umzusetzen. Die Kammer hält daher die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich die Verwaltungsgerichte nicht auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Folgeverfahrens beschränken dürfen, auch hier für anwendbar. Denn eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, ohne auch über den Asylantrag in der Sache zu entscheiden, liefe dem Konzentrations- und Beschleunigungsgrundsatz, der der Durchführung von Asylverfahren zugrunde liegt, deutlich zuwider. Insbesondere stünde es mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang, müsste der betroffene Asylbewerber nach Durchlaufen eines Gerichtsverfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erneut das behördliche Verfahren zur Prüfung des Asylantrags in der Sache anstrengen, an welches sich möglicherweise erneut ein gerichtliches Verfahren anschließen würde. Vielmehr bleibt es auch in Konstellationen wie der vorliegenden dabei, dass das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen hat.
33Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 -, zitiert nach juris.
34Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. April 2013 ist jedoch insgesamt rechtmäßig ergangen.
35Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Vorliegend ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
36Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 17. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, sofern dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung oder Daten nach Kapitel III der Verordnung Nr. 2752/2000 festgestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund der EURDAC-Abfrage stellte das Bundesamt fest, dass der Kläger am 26. Juli 2012 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Da keine vorrangige Zuständigkeitsregelung nach Kapitel III der Dublin II-VO einschlägig ist, vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO, ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
37Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Nach dieser Regelung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
38Zwar begründet die Dublin II-VO grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Denn die Dublin II-VO sieht ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie ist nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung des Asylverfahrens durch ihn zu begründen.
39Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 14. November 2013 – C 4/11 – und vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 -; jeweils zitiert nach juris.
40Vor dem Hintergrund des dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens kann daher ein Asylbewerber in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat einem Übernahmeersuchen zustimmt, gegen die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Argument entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden.
41Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 -, Rn. 60; zitiert nach juris.
42Sofern der Kläger die Ansicht vertritt, das Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO habe sich aufgrund der gegenwärtig bestehenden systemischen Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet, kann dem nicht gefolgt werden.
43Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien können insbesondere für Dublin-Rückkehrer nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden.
44Die Kammer macht sich diesbezüglich zunächst die Ausführungen des OVG NRW vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – bezüglich der Aufnahmebedingungen Italiens für Rückkehrer nach dem Dublin-Verfahren zu Eigen. Das Oberverwaltungsgericht ist nach umfassender Auswertung der aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu dem Schluss gelangt, dass obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen lassen, diese weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten sind, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK mit dem notwendigen Schweregrad impliziert.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, Rn. 132; zitiert nach juris.
46Insbesondere stellt der Senat fest, dass Dublin-Rückkehrer in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass sie in ihrem Grundrecht aus Art. 4 der Grundrecht-Charta dadurch verletzt werden, indem ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben „auf der Straße“ oder in „Elendsquartieren“ zugemutet würde und damit ihre Recht auf Unterkunft systematisch unbeachtet bliebe. Eine solchermaßen dramatische Lage lasse sich aktuell für Italien nicht feststellen.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, Rn. 146; zitiert nach juris.
48Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation angesichts der drastisch steigenden Zahlen der ankommenden Flüchtlinge in Italien im Laufe des Jahres 2014 wesentlich verändert hat, liegen nicht vor. Trotz weiterhin bestehender Mängel, vor allem im Hinblick auf die Unterbringungsmöglichkeit in dem Zeitraum zwischen der Asylantragstellung und der Registrierung des Antrags (sog. verbalizzazione), der je nach zuständigem Bezirk unterschiedlich lang und teilweise mehrere Monate erfassen kann,
49vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, April 2014, S. 43, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/Italy.
50handelt es sich hierbei um punktuelle Missstände, die nicht zu der Annahme struktureller Funktionsstörungen und systembedingter Fehler in den Aufnahmebedingungen Italiens führen.
51Dass ein Asylbewerber in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen derzeit keine Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden, entspricht im Übrigen auch dem überwiegenden Teil der nach der Entscheidung des OVG NRW vom 7. März 2014 ergangenen Rechtsprechung:
52Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 2 LA 308/13 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 9 A 233/13.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -; VG Augsburg, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – Au 5 S 14.50255 -; VG Aachen, Urteil vom 5. September 2014 – 7 K 2917/13.A – und Beschluss vom 27. August 2014 – 4 L 559/14.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 25. August 2014 – AN 4 S 14.50140 -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2014 – 13 L 1645/14.A – und vom 17. Juli 2014 – 17 L 1018/14.A -; VG München, Beschluss vom 6. August 2014 – M 18 S 14.50352 -; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. August 2014 – 6 L 331/14.A -; VG Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 V 495/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 23. Juli 2014 – W 6 K 14.30291 -; VG Trier, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 5 L 1226/14.TR -; VG Bayreuth, Urteil vom 9. Juli 2014 – B 3 K 14.50001G-; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Juli 2014 – A 12 K 868/14 -; VG Stade, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 6 B 1153/14 -; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Juni 2014 – 9 A 158/13 -; VG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 9 L 145.14 A -; VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 7 L 1091/14.F.A -; a.A. VG Schwerin, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. August 2014 – 7a K 1304/14.A -; VG Leipzig, Beschluss vom 1. Juli 2014 – A 5 L 169/14 -; jeweils zitiert nach juris.
53Soweit der vorliegende Fall insofern von dem Ausgangspunkt der Entscheidung des OVG NRW vom 7. März 2014, der die Beurteilung der Aufnahmebedingungen Italiens hinsichtlich eines gesunden und alleinstehenden jungen Mannes betrifft, abweicht, da der Kläger glaubhaft gemacht hat, an einer Porttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, ergibt sich hinsichtlich der Rückführung nach Italien kein anderes Ergebnis. Die Kammer geht davon aus, dass die Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers auch in Italien in ausreichendem Umfang gewährleistet ist und insofern auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung keine systemischen Mängel in Italien festzustellen sind.
54Nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei.
55Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013.
56Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisation oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen.
57Vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, April 2014, S. 62, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/Italy; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 50.
58Insofern kann auch hinsichtlich der notwendigen Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers mangels entgegenstehender Erkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass in Italien systemische Mängel hinsichtlich der medizinischen Versorgung bestehen.
59Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 17 L 1018/14.A; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Juli 2014 – A 12 K 868/14 -; VG Regensburg, Beschluss vom 30. April 2014 – RN 5 S 14.50067 -; jeweils zitiert nach juris.
60Sonstige Anhaltspunkte, aufgrund derer der Kläger einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bunderepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte, liegen nicht vor. Insbesondere droht dem Kläger in Italien nicht die Ermordung durch andere Afghanen. Sofern der Kläger vorträgt, die Schleuserbanden seien in Italien, im Iran und in der Türkei miteinander in Kontakt und man werde ihn sofort nach seiner Ankunft in Italien ausfindig machen und töten, vermag das Gericht vor allem vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger lediglich zwei Tage in Italien aufgehalten hat und er dort weder bedroht noch in sonst irgendeiner Weise von Afghanen belästigt wurde, keine Lebensgefahr bei einer Rückkehr zu erkennen. Die von ihm geltend gemachte Angst vor der Ermordung schätzt das Gericht vielmehr als Ausdruck seiner psychischen Erkrankung ein.
61Die Abschiebungsanordnung ist im nach § 77 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls rechtmäßig.
62Nach § 34 a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Rahmen der Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt demnach die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen.
63Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 -; jeweils zitiert nach juris.
64Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt unter anderem dann vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn).
65Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 10 CE 14.1523 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 – 13 L 1834/14.A -; jeweils zitiert nach juris.
66Der Abschiebung nach Italien steht nicht bereits die vom Kläger glaubhaft gemachte psychische Erkrankung als solche entgegen. Selbst vor dem Hintergrund, dass es aufgrund des nicht absehbaren Zeitraumes, bis der Kläger nach der Registrierung seines Asylantrages einen Wohnsitz anmeldet und sodann in den Besitz einer Gesundheitskarte kommt, gegebenenfalls mehrere Monate vergehen können bis der Kläger mit der Behandlung seiner Krankheit beginnen kann, ist davon auszugehen, dass die Abschiebung nach Italien nicht zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr für den Kläger führt. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung befindet sich der Kläger derzeit weder in psychotherapeutischer Behandlung noch nimmt er Medikamente ein. Die Abschiebung nach Italien würde also nicht etwa zu einem Behandlungsabbruch, der erhebliche Folgen für den Gesundheitszustand des Klägers haben könnte, führen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers erheblich verschlechtern würde, wenn der Behandlungsbeginn nicht unmittelbar, sondern erst nach ein paar Monaten erfolgt.
67Der Kläger konnte ferner nicht zur Überzeugung des Gerichts seine Reiseunfähigkeit glaubhaft machen. Nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger reisefähig ist.
68Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er bei einer Rückkehr nach Italien davon ausgehe, von Afghanen, die ihn suchen würden, getötet zu werden. Selbst auf mehrfache Nachfrage durch das Gericht sowie seiner Prozessbevollmächtigten, was genau passieren würde, wenn er nach Italien abgeschoben werden würde, beschränkte sich sein Vortrag auf die Aussage, dass er alsbald nach seiner Rückkehr umgebracht werden würde. Der Kläger vermochte dagegen nicht darzulegen, wie er konkret reagieren würde, falls er abgeschoben werden würde und welche emotionalen und gegebenenfalls physischen Folgen die Abschiebung als solche für ihn persönlich hätte.
69Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten der Psychotherapeutin S. O. vom 29. September 2014, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht reisefähig sei, führt zu keiner anderen Entscheidung. Für die Kammer ist es nicht nachvollziehbar, wie die Psychotherapeutin in dem Gutachten zu dem Schluss der Reiseunfähigkeit gelangt.
70Dem Gutachten liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass der Kläger Angst vor allen Afghanen habe. Dem kann nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Der Kläger schilderte anschaulich, dass er sich an seinem derzeitigen Wohnort in X. mit einem Afghanen das Zimmer teile und sie friedlich miteinander leben würden. Der Kläger geht also selbst davon aus, dass nicht alle Afghanen ihn verfolgen, sondern er sogar in der Lage ist, mit einem Afghanen zusammen zu leben. Auch die Annahme, der Kläger habe nach zwei Gesprächsterminen nicht mehr zur Begutachtung nach I. fahren wollen, da er Angst habe, auf der Fahrt von anderen Afghanen gesehen zu werden, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Auf ausdrückliche Nachfrage der Prozessbevollmächtigten erklärte der Kläger vielmehr, es habe ihm Angst gemacht, dass er den Weg nach I. nicht gekannt habe. Von einer Angst vor dem Entdecktwerden durch andere Afghanen war dagegen nicht die Rede.
71Ferner setzt sich das Gutachten nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger bereits zuvor mit der Abschiebesituation nach Italien konfrontiert war, als er zum Zwecke der Abschiebung in Abschiebehaft genommen wurde. Hier hätte es nahe gelegen, die damaligen Reaktionen und Äußerungen des Klägers, der befürchtet, in Italien umgebracht zu werden, zu beleuchten und in die Beurteilung seines jetzigen Zustands einzubeziehen. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung lediglich an, in der JVA viel geweint zu haben. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass eine Person, die sich bereits zum zweiten Mal mit der Abschiebesituation konfrontiert und – nach ihrer Vorstellung – dem Tod unmittelbar ausgeliefert sieht, die darüber empfundene Angst und Verzweiflung auch durch verstärkte Emotionen und Reaktionen zum Ausdruck bringen würde. Die in dem Gutachten dargelegte angeblich von dem Kläger empfundene „Todesangst“ konnte die Kammer dagegen aufgrund der ruhigen und gar distanzierten Haltung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Maß an sichtbaren Emotionen aufgrund der Situation einer förmlichen mündlichen Verhandlung sowie des kulturellen Hintergrundes des Klägers durchaus begrenzt sein kann. Bereits aus den Ausführungen des Klägers als solche ohne Anzeichen einer emotionalen Berührtheit konnte jedoch eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Klägers im Falle der Abschiebung nicht festgestellt werden.
72Schließlich ist die im dem Gutachten prognostizierte Suizidgefahr nach dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar. Auch hier erscheint bereits fraglich, warum die Gutachterin nicht mögliche suizidale Äußerungen im Rahmen der ersten angekündigten Abschiebung hinterfragt. Vielmehr bleibt es bei der bloßen Wiedergabe des Berichts des Klägers, er habe im Iran, in der Türkei und auch in der JVA C. an Suizid gedacht. Eine Auseinandersetzung mit diesen formulierten Gedanken erfolgt an keiner Stelle. Das Gutachten beschränkt sich vielmehr auf eine Mitteilung über das Ergebnis eines Fragebogens zur Feststellung der Suizidalität, in welchem der Kläger 14 von 16 Fragen im Sinne eines bestehenden Suizidrisikos beantwortet habe. Eine Erläuterung oder Auseinandersetzung mit dem Testergebnis erfolgt dagegen nicht. Der Kläger erwähnte dagegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch auf mehrfache Nachfrage zu den konkreten Folgen einer Abschiebung weder bereits vollzogene Suizidversuche noch suizidale Gedanken jeglicher Art. Der Vortrag beschränkte sich ausschließlich auf die von dem Kläger befürchtete Gefahr, in Italien getötet zu werden. Das Vorliegen einer Lebensmüdigkeit war für das Gericht nicht zu erkennen. Der in dem Gutachten gezogene Schluss auf die „drastische Erhöhung“ der Suizidalität des Klägers im Falle der Abschiebung bleibt schließlich ohne jegliche Begründung und kann damit nicht nachvollzogen werden.
73Für die Annahme, dass dem Kläger keine erheblichen Gesundheitsgefahren im Falle der Abschiebung drohen, spricht schließlich auch, dass der Kläger bereits zu Beginn seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung über sich selbst sagte, er sei gesund.
74Vor diesem Hintergrund drängt sich keine Beweiserhebung auf, so dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag abzulehnen war. Der Beweisantrag bezog sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage, ob der Kläger reisefähig sei. Ungeachtet der Frage, ob der so gestellte Beweisantrag hinreichend substantiiert ist, war das Gericht angesichts des bereits vorliegenden Gutachtens sowie des Gesamteindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht gehalten, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Reisefähigkeit des Klägers anzustellen.
75Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.