Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 9 A 316/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0205.9A316.12.0A
bei uns veröffentlicht am05.02.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags durch den Beklagten.

2

Sie ist Eigentümerin des in der Gemarkung A-Stadt, Flur 3 gelegenen, 1.021,00 qm großen Flurstücks 726 mit der Anschrift Gemeinde …, OT A-Stadt, …. Das Grundstück ist seit dem Jahr 1998 mit einem Wochenendhaus bebaut.

3

Das Grundstück ist nicht bauplanungsrechtlich überplant.

4

Im Jahr 2011 stellte der Beklagte für das klägerische Grundstück den Schmutzwasserhausanschluss erstmalig her.

5

Mit der Klägerin am 22.06.2012 zugestelltem Bescheid vom 21.06.2012 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 3.389,72 EUR heran, wobei der Beklagte bei seiner Berechnung davon ausging, das das Grundstück in Gänze im Innenbereich belegen, mithin die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigten ist. Ausgehend hiervon legte er der Ermittlung der Beitragshöhe eine Fläche von 1.021,00 qm, ein Vollgeschossfaktor von 1,00 für ein Vollgeschoss und einen Beitragssatz von 3,32 EUR/qm zugrunde.

6

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht unter dem 22.07.2012 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Grundstück teilweise im Innen- und Außenbereich befinde, so dass die Tiefenbegrenzungsregelung aus der Satzung des Beklagten anzuwenden sei. Genauso würde nach Rücksprache mit dem Bauamt bei den Straßenausbaubeiträgen verfahren.

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Mitarbeiter des Beklagten führten am 28.11.2012 eine Ortsbesichtigung durch und dokumentierten fotografisch die örtlichen Gegebenheiten.

8

Mit der Klägerin am 03.12.2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30.11.2012 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück.

9

Die Klägerin hat am 21.12.2012 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Baubehörde müsse jedenfalls beratend herangezogen werden, wenn Grenzfälle – wie der vorliegende – zu entscheiden seien. Über die Bewertung eines Grundstücks müsse zwischen den Behörden Einigkeit bestehen. Sie sei von der Baubehörde informiert worden, dass das Grundstück teilweise im Innen- und Außenbereich liege, folglich müsse dies auch hier gelten, eine anderslautende Entscheidung dürfe nicht getroffen werden. Darüber hinaus stelle der westlich vom Grundstück gelegene Wiesenweg nur scheinbar einen Zusammenhang zur Bebauung Steinweg dar, denn er sei zwar durch Fahrzeuge befahrbar, jedoch keine öffentliche Straße. Er gelte auch nicht als Grundstückszufahrt, weshalb eine drei Meter breite Zufahrt vom Steinweg zum Grundstück im Jahr 2010 habe erhalten bleiben müssen, als sie einen früheren Grundstücksteil an einen Nachbarn veräußert habe. Auch die Grundstücke an der A- Straße würden von der Baubehörde der Gemeinde … als teilweise im Innen- und Außenbereich gelegen angesehen. Ein Bezug zu den Grundstücken … Weg … und … sei nicht gegeben. Der Bebauungszusammenhang ende grundsätzlich mit der letzten vorhandenen Bebauung, die Grenze verlaufe damit verwinkelt und unregelmäßig.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 aufzuheben, soweit darin eine Anschlussbeitrag von mehr als 1.806,08 EUR festgesetzt wurde.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die Fotodokumentation vom 28.11.2012 und die der Klägerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Wochenendhauses aus dem Jahr 1998, wonach die Baubehörde von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bei der Erteilung der Genehmigung ausgegangen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Beitragsbescheid ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Danach erheben Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes u. a. für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen i. S. v. § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit derselben ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage einer Satzung, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist oder nicht ein sonstiges Entgelt gefordert wird. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte aufgrund von § 9 GKG LSA mit Erlass der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung 19. 10.1999 – AS –, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt vom 29.10.1999, Gebrauch gemacht, die in der derzeitigen Fassung die Rechtsgrundlage darstellt. Die AS ist mit höherrangigem Recht, insbesondere hinsichtlich der Erhebung des hier streitbefangenen Schmutzwasserbeitrags vereinbar (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.11.2001 – 9 A 359/00 MD –, Urteil vom 17.07.2008 – 9 A 221/07 MD –); nachträgliche wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geben würden, sind weder vortragen noch ersichtlich.

18

Die sachliche Beitragspflicht ist für das streitbefangene Grundstück entstanden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wenn das Grundstück an eine – betriebsfertig hergestellte – öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Dann ist das Grundstück von der Einrichtung bevorteilt, und es ist gerechtfertigt, den Eigentümer als Beitragsschuldner im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG LSA zu Beiträgen für die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung heranzuziehen. Maßgebend ist also, dass die öffentliche Einrichtung betriebsfertig für das streitbefangene Grundstück hergestellt ist. Dies ist hier unstreitig der Fall, denn die Anlage wurde bezogen auf das klägerische Grundstück im Jahr 2011 betriebsfertig hergestellt.

19

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück, das nicht bauplanungsrechtlich überplant ist, mit seiner Fläche in Gänze im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB belegen ist und deshalb § 4 I Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) AS für die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche heranzuziehen ist. Danach gilt bei Grundstücken für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die – wie hier – nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 der Satzung fallen, als Grundstücksfläche, wenn sie mit ihrer Fläche insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks. Die von der Klägerin beanspruchte Reduzierung der Fläche unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzungsregelung (§ 4 I Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AS) greift dagegen nicht Platz, weil das Grundstück nicht zugleich teilweise im Außenbereich belegen ist.

20

Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des dem Gericht vorliegenden Karten- und Bildmaterials aus Folgendem:

21

Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 – IV C 2.66 –, juris). Dies bedarf einer komplexen, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Betrachtungsweise im Einzelfall. Ob ein Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der insoweit für die Betrachtung maßgeblichen „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12. 1972 – IV C 6.71 – juris). Maßgeblich für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sind nicht Einzelheiten, wie etwa die Größe einer Baulücke, sondern die optisch wahrnehmbaren tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten insgesamt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.07.1998 – 1 B 96.1428 – juris).

22

Zuvorderst ist festzustellen, dass das Grundstück, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen, jedenfalls mit dem, dem Steinweg zugewandten Teil am vorhandenen Bebauungszusammenhang, der sich geschlossen darstellt, teilnimmt. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich um ein sog. Hammergrundstück handelt, mithin eine Zugangsbreite von nur ca. 3 m bis in eine Tiefe von ca. 40 bis 45 m gegeben ist. Insoweit ist von einer geschlossenen Bebauung auszugehen, da das Grundstück beidseitig von Wohnbebauung im gesamten Straßenzug begrenzt wird.

23

Dieser Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die zusammenhängende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die zu beurteilende Fläche selbst diesem Zusammenhang auch angehört. Der Bebauungszusammenhang muss dabei nicht – wie die Klägerin meint – zwangsläufig am letzten vorhandenen Gebäude enden. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse an. Dabei können auch die topographischen Gegebenheiten eine Rolle spielen. Der Bebauungszusammenhang kann durch Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (st. Rspr., vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 – 4 B 50.94 –; Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2013 – 5 K 4395/11 –, jeweils juris).

24

Vorliegend ist die örtliche Situation dokumentiert durch die dem Gericht vorliegenden Karten und Fotografien dadurch gekennzeichnet, dass das streitbefangene Grundstück in westlicher Richtung an einen unbefestigten Weg, den „Wiesenweg“ grenzt, der wiederum durch einseitigen starken Baumbewuchs gekennzeichnet ist und hinter dem der Fluss … seinen Lauf führt. Diese optisch deutlich wahrnehmbare Geländebegrenzung erfüllt die trennende Funktion zum daran in westlicher Richtung anschließenden Außenbereich, der durch außenbereichstypische Bebauung (Stallanlagen) geprägt ist. Diesen natürlichen Gegebenheiten (Weg, Flusslauf) kommt damit die trennende Funktion zur Abgrenzung des in östlicher Richtung befindlichen Innenbereichs vom in westlicher Richtung gelegenen Außenbereich zu. Dass die an den Steinweg grenzenden Grundstücke in geringerer Tiefe bebaut sind, mithin der letzte (maßgebende) Baukörper sich deutlich vor dem festgestellten Geländehindernis befindet, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht ausschlaggebend, um die hieran anschließenden Grundstücksflächen dem Außenbereich zuzuordnen, zumal diese Fläche von bebauungsakzessorischer Nutzung (Gartenland, Erholungsfläche, etc.) – wie beim klägerischen Grundstück – geprägt sind. Wie der Beklagte zu Recht in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, spricht allein der Umstand der Freihaltung erheblicher Grundstücksteile von der Bebauung nicht gegen das Vorliegen einer Innenbereichslage, zumal die Bebauung des Grundstücks erst in einer Tiefe von mehr als 65 m endet, mithin deutlich weniger hintere Freiflächen im Vergleich zu den Nachbargrundstücken vorhanden sind. Festzuhalten ist jedoch auch, dass der klägerischen Bebauung kein maßstabsbildender Charakter zukommt, da es sich insoweit um keine Bebauung handelt, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Sie fügt sich gleichwohl in den „Ruhebereich“ ein.

25

Soweit die Klägerin einwendet, die Baubehörde der Gemeinde Nordharz würde von einer teilweisen Außenbereichslage des Grundstücks ausgehen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen ist festzustellen, dass die untere Baubehörde, beim Landkreis … zu verorten ist, mithin die Gemeinde… nur im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) berufen ist. Zum anderen hat der Beklagte das Grundstück aus beitragsrechtlicher Sicht, d.h. die beitragsrechtlich relevante Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu bewerten. Dies führt vor dem Hintergrund der satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten zwar dazu, dass er nach den Vorschriften des §§ 34, 35 BauGB eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorzunehmen hat. Diese behördliche Wertung unterliegt jedoch der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Zwar schließt auch dies divergierende letztinstanzliche Entscheidungen (Baurecht – Abgabenrecht) nicht aus, dies ist aber nicht systemimmanent und dürfte der Einzelfall bleiben.

26

Auch die im Bescheid erfolgte Berechnung des Beitrags erfolgte rechtlich einwandfrei. Denn ausgehend von einer Belegenheit im unbeplanten Innenbereich ist das Grundstück mit seiner gesamten Fläche von 1.021 qm zu berücksichtigen (§ 4 I. Abs. 2 Nr. 3 lit. a AS), so dass sich bei der vorliegenden eingeschossigen Bebauung und dem Beitragssatz von 3,32 EUR/qm der festgesetzte Beitrag von 3.389,72 EUR ergibt.

27

Der Beklagte ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass kein übergroßes Wohngrundstück i.S.v. § 6c Abs. 2 KAG LSA vorliegt, zumal die Regelung in § 10a Abs. 1 lit. a) von einer Durchschnittsgröße von 1038 qm, mithin einer solchen über der klägerischen Grundstücksgröße (1.021 qm) ausgeht. Das klägerische Grundstück ist mit einem Wochenendhaus, das unstreitig zu Freizeitzwecken benutzt wird, bebaut, so dass ein Dienen zu Wohnzwecken ausgeschlossen ist. Insoweit wird auf eine Entscheidung des OVG LSA und die darin erfolgte umfängliche Begründung verwiesen, wonach als Ferienwohnung genutzte Flächen eines Gebäudes nicht Wohnzwecken im Sinne von § 6c Abs. 2 KAG LSA dienen, weil das Wohnen, anders als bei der nur vorübergehenden Nutzung einer Unterkunft als Schlaf- oder Heimstatt für den Urlaub, von einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit geprägt ist (OVG LSA, Beschluss vom 20.12.2004 – 1 L 131/03 – juris).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

29

Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.